214 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 203/A der Abgeordneten Helmut Haigermoser, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungs­gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Helmut Haigermoser, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger und Genossen haben am 7. Juni 2000 den gegenständlichen Initiativantrag eingebracht und wie folgt begründet:

“Das KMU-Förderungsgesetz (Anmerkung: Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen) in seiner geltenden Fassung ermöglicht der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft mbH (ÖHT), Garantien mit Bundesausfallshaftung im Einzelfall bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling zu gewähren. Die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mbH (BÜRGES) darf dies nur bis zu einem Obligo von 10 Millionen Schilling.

Die ÖHT ist auf Grund ihrer Konzession gemäß dem Bankwesengesetz auch zur Gewährung von Darlehen berechtigt. Das KMU-Förderungsgesetz deckte jedoch bisher diesen Bereich nicht ab und ließ bisher eine Kombination von geförderter Finanzierung und Garantie nicht zu.

Die im KMU-Förderungsgesetz aufscheinenden Schillingbeträge wurden noch nicht durch Euro-Beträge ersetzt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Gleichstellung von BÜRGES und ÖHT hinsichtlich der Höhe bei den Garantien mit Bundesausfallshaftung und die Gleichstellung der ÖHT mit anderen Kreditinstituten hinsichtlich der Anwendung der Bundeshaftung bewirkt werden; die ÖHT soll entsprechend ihrer Bankkonzession bei von ihr gewährten Darlehen als Förderungsabwickler tätig sein und die Garantiemöglichkeit des KMU-Gesetzes nutzen können. Weiters soll das KMU-Förderungsgesetz Euro-fit gemacht werden.

Die Erhöhung der Bürgschafts-/Garantieobergrenze für die BÜRGES von zehn auf 25 Millionen Schilling wird nach den bisherigen Erfahrungen (Ausfallsquote 2%) zu einer Nettomehrbelastung von rund sieben Millionen Schilling führen, die in der Gebarung Wirtschaftsförderung Deckung finden. Demgegenüber steht der Mehrwert für die KMU, dass die BÜRGES höhere Bürgschaften/Garantien als bisher geben kann.”

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte der Abgeordnete Helmut Haigermoser.

Zu Wort meldete sich der Abgeordnete Rudolf Parnigoni.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 21

                            Helmut Haigermoser                                              Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

“(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garan­tien) durch die im Bundeseigentum stehende BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden kurz BÜRGES genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.”

2. § 4 Abs. 2 Z 5 lautet:

         “5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);”

3. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Bietet die BÜRGES eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.”

4. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

“(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungs­maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen.”

5. § 7 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem Gesamt­obligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und 3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 250 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.”

6. § 7 Abs. 3 lautet:

“(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.”

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.”