223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (81 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheits­polizeigesetz geändert wird


Die sicherheitspolizeiliche Praxis im Kontext extremistischer Entwicklungen hat ein Defizit des Ge­setzes deutlich werden lassen: Die Sicherheitsbehörden wären erst dann zur Beobachtung von extremisti­schen Gruppierungen ermächtigt, wenn diese bereits kriminell agieren. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass sich Radikalisierungstendenzen, die mit der Bereitschaft von Gruppierungen verbunden sind, im Falle bestimmter Entwicklungen im politischen Umfeld Gewalt anzuwenden, bereits über längere Zeit ab­zeichnen, insbesondere dann, wenn ausländische Entwicklungen und Erfahrungen in die Beobachtung und Analyse einbezogen werden.

Eine Ergänzung der Regelung des § 21 SPG soll deshalb ermöglichen, eine Gefahrenerforschung bereits zu einem Zeitpunkt zu beginnen, in dem sich zwar noch keine Straftaten ereignen, jedoch auf Grund konkreter Hinweise auf bestehende Gruppierungen und auf zu gewärtigende Entwicklungen im Umfeld der Szene zu befürchten ist, diese Gruppierungen würden in absehbarer Zukunft strafbare Handlungen begehen, sofern diese zu einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würden.

Die Ausweitung der Gefahrenerforschung in das Vorfeld der kriminellen Verbindung – zumal im Kontext weltanschaulicher Gruppierungen – legt Fragen der Organisation und Steuerung sowie der begleitenden – sowohl rechtlichen als auch politischen – Kontrolle dieser Tätigkeit nahe. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Ermittlungen nicht offen geführt werden und Betroffene deshalb nicht die Möglichkeit haben, sich mit dem herkömmlichen Instrumentarium des Rechtsschutzes unmittelbar gegen Ermittlungs­maßnahmen zur Wehr zu setzen. Um so mehr Bedeutung kommt der begleitenden Kontrolle dieser Ermittlungstätigkeit zu. Um diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen, wird die Schaffung eines Rechts­schutzbeauftragten zur Kontrolle der Wahrnehmung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung vorgeschlagen.

Die am stärksten in die Rechte Betroffener eingreifenden Ermittlungsinstrumente der verdeckten Ermittlung einerseits und des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten andererseits sollen auf schwere Fälle der Abwehr krimineller Verbindungen beschränkt werden. Es soll klargestellt werden, dass das SPG keine Grundlage zur Durchführung eines sogenannten “großen Spähangriffs” bietet.

Die Sicherheitsbehörden sollen verpflichtet werden, einen Menschen, der ohne sein Wissen zum Gegenstand sicherheitspolizeilicher Ermittlungen geworden ist, hievon zu informieren, sobald dies ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erfolgen kann.

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (“Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit”).

Die Kosten für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten werden jährlich etwa 1 Million Schilling betragen und sind ebenso wie die übrigen sich aus der Novellierung allenfalls ergebenden Mehrkosten im Rahmen der laufenden Aufwendungen zu bestreiten.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 23. Mai 2000 und 28. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Paul Kiss, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Peter Pilz, Mag. Karl Schlögl, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Wolfgang Jung, Anton Gaál, Werner Miedl, Walter Murauer, Mag. Gisela Wurm, Mag. Eduard Mainoni, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Mag. Helmut Dietachmayr sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.


Im Zuge der Beratungen brachten die Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

Zu § 17:

Mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526/1993, wurde die Zuständigkeit der Bezirksgerichte (mit wenigen Ausnahmen) auf Strafverfahren wegen Vergehen, für die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, ausgedehnt. Die Anpassung der Definition des § 17 will dieser Wertungsänderung des Gesetzgebers Rechnung tragen.

Zu § 35 Abs. 1 und 5:

Der zur Begutachtung versandte Entwurf einer Verordnung, mit der die Identitätsausweis-Verordnung erlassen wird, wurde insgesamt sehr positiv bewertet. Jedoch machte der Datenschutzrat, auch wenn er sich nicht prinzipiell gegen die Einbeziehung der nun ergänzend vorgeschlagenen Identitätsmerkmale aussprach, in seiner Stellungnahme deutlich, dass die Aufnahme der Unterschrift, der Farbe der Augen und der Körpergröße einer insoweit ergänzten gesetzlichen Grundlage bedarf.

Darüber hinaus wird ein Regelungsregime analog der im Waffengesetz (§ 54 Abs. 2) und im Passgesetz (§ 22a) getroffenen Regelung für den Umgang mit den bei der Ausstellung des Ausweises zu verarbeitenden personenbezogenen Daten vorgesehen.

Die – vom Datenschutzrat geforderte – Anpassung der Verweise des SPG auf die Regelungen des DSG 2000 wird wegen des umfangreichen Anpassungsbedarfs einer späteren SPG-Novelle vorbehalten, zumal durch die Übergangsregelung des § 61 Abs. 7 DSG 2000 ohnehin entsprechende Vorsorge für einen reibungslosen Vollzug datenrechtlicher Regelungen getroffen ist.

Zu den §§ 53 Abs. 1 Z 2a und 62b Abs. 7:

Nach der Auffassung der Antragsteller sollte das Schwergewicht der Tätigkeit des Rechtsschutz­beauftragten deutlich auf der Funktion einer begleitenden Kontrolle, mithin im Bereich der Ermächti­gungen gemäß § 62b Abs. 6 und 8 liegen. Wenn er im Zuge dieser Tätigkeit wahrnimmt, dass eine Sicherheitsbehörde eine neue Aufgabenstellung nach § 21 Abs. 3 zu erkennen vermeint, so soll es dem Rechtsschutzbeauftragten offen stehen, seine Sicht in den Entscheidungsfindungsprozess einzubringen.

Zu § 54 Abs. 4a:

Der Vorschlag der Regierungsvorlage ließ den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Abwehr krimineller Verbindungen nur zu, wenn die Begehung von Verbrechen zu erwarten ist. Die Bezugnahme auf mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ist im Kontext mit der Anhebung des Strafrahmens bei dieser Begriffsdefinition (§ 17) zu lesen.

Zu § 62a:

Der Abänderungsantrag schlägt vor, dass zunächst der Rechtsschutzbeauftragte von einer verdeckten Ermittlung sowie vom verdeckten Einsatz eines Bild- oder Tonaufzeichnungsgerätes zu informieren ist. Dies hat den Vorteil, dass diese Unterrichtung auch während noch laufender Ermittlungen erfolgen kann und auf die einer Information entgegenstehenden Gründen des § 62 Abs. 2 Z 2 SPG nicht Bedacht genommen werden muss. Es obliegt dann dem Rechtsschutzbeauftragten, sich von der Gesetzmäßigkeit der verdeckten Datengewinnung ein Bild zu machen und, sofern sich ihm Zweifel ergeben, nach § 62b Abs. 8 zu verfahren.”

Bei der Abstimmung wurde die gegenständlichen Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 28

                                    Günter Kößl                                                                      Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicher­heitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle der Begriffe “bandenmäßige oder organisierte Kriminalität” und “organisierte Krimi­nalität” tritt jeweils der Ausdruck “kriminelle Verbindungen” in der grammatikalisch gebotenen Form.

2. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).”

3. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 und 278a Abs. 1 StGB, oder”

3a. In § 17 treten an die Stelle der Worte “sechsmonatiger Freiheitsstrafe” die Worte “einjähriger Freiheitsstrafe”.

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt (erweiterte Gefahrenerforschung).”

5. §§ 28 und 28a samt Überschriften lauten:

“Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 28a. (1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahren­erforschung.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.

(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.”

6. In § 29 Abs. 1 wird das Zitat “§ 28 Abs. 3” durch das Zitat “§ 28a Abs. 3” ersetzt.

6a. In § 35a Abs. 1 wird nach dem Wort “Lichtbild” ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge “Körper­größe, Farbe der Augen, Unterschrift” eingefügt.

6b. § 35a wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie von diesen heran­gezogene Dienstleister sind ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Identitätsausweises personen­bezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.”

7. In § 53 Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt:

            “2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62b Abs. 7 gestellt wurde, erst nach drei Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.”

8. § 54 Abs. 2 bis 4 lautet:

“(2) Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig

           1. zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3);

           2. um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) verhindern zu können;

           3. wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.

(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.

(4) Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig; sie darf unter den Voraus­setzungen des Abs. 3 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung personenbezogener Daten jedoch

           1. mit Tonaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliche und nicht in Anwesenheit eines Ermittelnden erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen;

           2. mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines Ermittelnden erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.”

9. In § 54 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Die verdeckte Ermittlung (Abs. 3) und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Abs. 4) sind zur Abwehr einer kriminellen Verbindung nur zulässig, wenn die Begehung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen (§ 17) zu erwarten ist. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.”

10. § 62 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Fahndung, die Abwehr gefährlicher Angriffe, die Abwehr krimineller Verbindungen oder die erweiterte Ge­fahrenerforschung gefährden oder erheblich erschweren würde,”

11. Nach § 62 werden folgende §§ 62a und 62b samt Überschriften eingefügt:

“Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62a. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62b) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründen in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Besonderer Rechtsschutz im Ermittlungsdienst

§ 62b. (1) Der Bundesminister für Inneres bestellt nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechts­schutzbeauftragten und zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren; Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.


(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Ende der Bestellungsdauer. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechts­schutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sach­erfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung; der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Ver­ordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(6) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenerforschung durch die Sicherheitsbehörden. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat.

(8) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, soferne eine solche aus den Gründen des § 62 Abs. 2 Z 2 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt. Im gesamten Verfahren ist auf § 62 Abs. 2 Z 2 Bedacht zu nehmen.”

12. Dem § 94 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Die §§ 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, 17, 21 Abs. 3, 28, 28a, 29 Abs. 1, 35a Abs.1 und Abs. 5, 53 Abs. 1 Z 2a, 54 Abs. 2 bis 4a, 62 Abs. 2 Z 2, 62a sowie 62b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

13. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften zu den §§ 28, 28a, 62a und 62b:

“§ 28.    Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28a.    Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 62a.    Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62b.   Besonderer Rechtsschutz in Ermittlungsdienst”