224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (184 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Studienförde­rungsgesetz 1992 geändert wird,


sowie über die Anträge

72/A der Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG) geändert wird,

und

80/A der Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG) geändert wird

Die durch die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 167/1999, geschaffene Möglich­keit zur Einrichtung von Bakkalaureatsstudien macht eine Anpassung des Studienförderungsgesetzes notwendig; der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag sieht daher Bedingungen für die Förderung von Magisterstudien und Doktoratsstudien nach Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums vor. Weiters soll das Studienförderungsgesetz an die mit dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, geschaffene Möglichkeit zur Anerkennung von Privatuni­versitäten angepasst werden: Für bestimmte Studiengänge an Privatuniversitäten soll ebenso ein Anspruch auf Studienbeihilfe vorgesehen werden wie für die Absolvierung von Studiengängen an nicht­österreichischen Fernuniversitäten im In- und Ausland. Damit soll dem vermehrten Auftreten neuer Muster der Verbindung von Studium und Beruf ebenso Rechnung getragen werden wie durch die Flexibilisierung der Studienabschluss-Stipendien zur Förderung von Teilzeitstudierenden in der Studien­abschlussphase. Der Währungsumstellung vom Schilling zum Euro soll durch eine Umrechnung der Studienbeihilfenbeträge in Euro mit durchgehender Aufrundung auf volle Eurobeträge entsprochen werden.

Weiters strebt der Gesetzesvorschlag eine gerechtere Regelung über die Wiedererlangung von Studien­beihilfe nach einem verspäteten Studienwechsel – ohne Benachteiligung der Studien ohne Studienab­schnittsgliederung – sowie administrative Verbesserungen an: Mittels einer Verordnungs­ermächtigung soll die Antragstellung via Internet ermöglicht werden, das Rechtsmittelverfahren soll durch Verringerung der Zahl der Rechtsmittelsenate und Übertragung ihrer Gutachtertätigkeiten über Studienhemmnisse im Bereich der Bildungseinrichtungen auf die Studiendekane beschleunigt und qualitativ verbessert werden. Überdies soll eine Neugestaltung des Verfahrens zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Studienbei­hilfen zu einer Beschleunigung der ausstehenden Zahlungen und zu größerer Kostentransparenz führen. Schließlich sollen die Zuständigkeitsregelungen des Studienförde­rungsgesetzes an die Kompetenzbe­stimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 angepasst werden.

Die Neufassung des Studienförderungsgesetzes soll mit dem Wintersemester 2001/2002 in Kraft treten. Diese lange Legisvakanz soll sowohl die Information der Studierenden als auch die Umstellung der elektronischen Datenverarbeitung der Studienbeihilfenbehörde erleichtern.

Die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald und Genossen haben am 26. Jänner 2000 den Selbständigen Antrag 72/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Der Intention des § 52b folgend handelt es sich um eine Beseitigung der ungleichen Behandlung von werktätigen Studierenden (siehe Anmerkung 1) welche sich in der Studienabschlussphase befinden sowie eine Anpassung an die gegenwärtige Situation am Arbeitsmarkt (siehe Anmerkung 2).


Weiters wird darauf Rücksicht genommen, dass Studierende sich vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht darüber bewusst sein konnten, inwiefern der Tag des Arbeitsbeginns bzw. eine wenn auch nur kurzzeitige Unterbrechung des/der Beschäftigungsverhältnisse(s) ihre Möglichkeiten eines erfolgreichen Abschlusses des gewählten Studiums beeinflussen (siehe ebenfalls Anmerkung 2).

Dazu drei Beispiele:

StudentIn C

Durchgehend beschäftigt vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999 – vier volle Kalenderjahre. Das Arbeitsverhältnis wird beendet, um in die Studienabschlussphase zu gelangen. Mit 30. September 2000 erfüllt StudentIn C auch dieses Kriterium. Sowohl auf Grund der gegenwärtigen Gesetzeslage als auch nach der von den AntragstellerInnen intendierten Veränderung kann StudentIn C bis 31. Dezember 2000 das Studienabschluss-Stipendium beantragen. Bis zum Zeitpunkt der Erfüllung aller zur Inanspruchnahme des Studienabschluss-Stipendiums notwendigen Voraussetzungen wurden innerhalb der davor liegenden 57 Monate 48 Monate volle Erwerbstätigkeit geleistet.

StudentIn D (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen):

Arbeitsbeginn: 1. Dezember 1995 – Unterbrechung der vollen Erwerbstätigkeit, auf Grund eines gewollten Arbeitsplatzwechsels vom 1. März bis 31. März 1997. Ansonsten ist StudentIn D durchgehend beschäftigt. StudentIn D hat mit 1. Jänner 2000 somit innerhalb der davor liegenden 49 Monate 48 Monate mit voller Erwerbstätigkeit. Während StudentIn C für die Erfüllung aller Kriterien 57 Monate (davon 48 bei voller Erwerbstätigkeit) benötigt, schafft StudentIn D dies innerhalb von 49 Monaten (davon ebenfalls bei 48 Monaten voller Erwerbstätigkeit). Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage muss StudentIn D jedoch noch weitere 24 Monate durchgehend beschäftigt sein, um anspruchsberechtigt zu sein.

Bei einer Gesetzesänderung von Kalenderjahren auf Arbeitsjahre entstünde der Anspruch am 1. April 2001, immer noch müsste StudentIn D weitere 15 Monate durchgehend beschäftigt sein (gesamt 62 innerhalb von 63 Monaten), um anspruchsberechtigt zu sein.

Würde das Gesetz in der vorgelegten Form geändert, wäre StudentIn D bereits mit 1. Februar 2000 anspruchsberechtigt. Das Stipendium müsste bis spätestens 30. November 2000 in Anspruch genommen werden. Wie bei StudentIn C würden 48 Monate volle Erwerbstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 60 Monaten – je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme – ausreichend sein.

StudentIn E (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen):

Durchgehend beschäftigt seit 1. August 1995 – mit zwei Unterbrechungen:

a)  auf Grund eines gewollten Arbeitsplatzwechsels von 1. Februar bis 30. April 1997,

b) wegen Konkurs des neuen Arbeitgebers von 1. Juli bis 31. August 1999.

Mit 1. Jänner 2000 hat StudentIn E innerhalb der vorangegangenen 53 Monate somit 48 Monate mit voller Erwerbstätigkeit. Während StudentIn C für die Erfüllung aller Kriterien 57 Monate (davon 48 bei voller Erwerbstätigkeit) benötigt, schafft StudentIn E dies innerhalb von 53 Monaten (davon ebenfalls bei 48 Monaten voller Erwerbstätigkeit). Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage muss StudentIn E jedoch noch weitere 48 Monate durchgehend beschäftigt sein, um anspruchsberechtigt zu sein.

Anmerkung 1:

Auf Grund der gegenwärtigen Gesetzeslage kann der durch dieses Gesetz sicher nicht intendierte Fall eintreten, dass Studierende mit weit mehr als vierjähriger nicht unterbrochener Vollbeschäftigung bei Erfüllung aller sonstigen Kriterien nicht das Studienabschluss-Stipendium in Anspruch nehmen können.

Dazu zwei Beispiele:

StudentIn A (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen):

Durchgehend vollbeschäftigt seit 1. Jänner 1996 – anspruchsberechtigt zwischen 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000. Sowohl auf Grund der gegenwärtigen Gesetzeslage als auch nach der von den AntragstellerInnen intendierten Veränderung kann StudentIn A nach 48 Monaten Erwerbstätigkeit innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate das Studienabschluss-Stipendium beantragen.

StudentIn B (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen):

Durchgehend vollbeschäftigt seit 1. Februar 1996 (ein Monat nach StudentIn A). Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage muss StudentIn B trotz 47 Monaten voller Erwerbstätigkeit mit 31. Dezember 1999 weitere zwölf Monate volle Erwerbstätigkeit leisten, um eine Anspruchsberechtigung zu erwerben; wird nach 55 Monaten voller Erwerbstätigkeit das Arbeitsverhältnis beendet, um sich dem Studienabschluss zu widmen, besteht kein Anspruch laut gegenwärtiger Gesetzeslage. Nach der von den AntragstellerInnen intendierten Veränderung kann StudentIn B nach 48 Monaten Erwerbstätigkeit (1. Februar 2000) innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate das Studienabschluss-Stipendium beantragen.

Anmerkung 2:

Die gegenwärtige Gesetzeslage berücksichtigt zu wenig den gegenwärtigen Trend am Arbeitsmarkt sowie die Tatsache, dass Studierende sich vor In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht darüber bewusst sein konnten, inwiefern eine wenn auch nur kurzzeitige Unterbrechung des/der Beschäftigungsverhältnisse(s) ihre Möglichkeiten auf einen erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums beeinflussen. Durch gewollte (dies wird oftmals gerade bei angehenden AkademikerInnen zur Hebung ihrer fachlichen Qualifikation gewünscht) und ungewollte Wechsel des Arbeitsplatzes (Kündigung, befristete Dienstverhältnisse) kann es immer wieder zu einer Unterbrechung der vollen Erwerbstätigkeit kommen.

Bei einer Gesetzesänderung von Kalenderjahren auf Arbeitsjahre entstünde der Anspruch am 31. August 2003. Immer noch müsste StudentIn E weitere 44 Monate durchgehend beschäftigt sein (gesamt 92 innerhalb von 97 Monaten), um anspruchsberechtigt zu sein.

Würde das Gesetz in der vorgelegten Form geändert, wäre StudentIn E bereits mit 1. Jänner 2000 anspruchsberechtigt. Das Stipendium müsste bis spätestens 31. Juli 2000 in Anspruch genommen werden. Wie bei StudentIn C würden 48 Monate voller Erwerbstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 60 Monaten – je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme – ausreichend sein.”

Weiters haben die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald und Genossen am 26. Jänner 2000 den Selbständigen Antrag 80/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die letzte Änderung des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) ermöglichte den Studienkommissionen das bisherige Diplomstudium durch ein sechs- bis achtsemestriges Bakkalaureatsstudium mit anschließendem Magisterstudium zu ersetzen. Die ersten Bakkalaureatsstudien in Österreich wird es ab Wintersemester 2000 geben. Es wurde dabei aber übersehen, dass auch für diese Studierenden die Möglichkeit gewährleistet sein muss, Studienförderung zu erhalten. Im Studienförderungsgesezt (StudFG) wurde jedoch das Bakkalaureat nicht berücksichtigt.

Es erscheint deshalb sinnvoll die Bakkalaureats- und Magisterstudien schnellstens in das StudFG zu integrieren, um den Studierenden der neuen Studien im Wintersemester 2000 die gleichen Chancen auf Studienförderung zu gewähren.”

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständlichen Vorlagen in seiner Sitzung am 28. Juni 2000 in Verhandlung genommen und der Debatte und Abstimmung die Regierungsvorlage 184 der Beilagen zugrunde gelegt.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte hinsichtlich der Regierungsvorlage der Abgeordnete Mag. Rüdiger Schender und hinsichtlich der beiden Selbständigen Anträge der Abgeordnete Dr. Kurt Grünewald.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Mag. Karin Hakl, Mag. Rüdiger Schender und der Ausschussobmann Dr. Martin Graf sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Mag. Karin Hakl, Dr. Martin Graf, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Kurt Grünewald und Genossen brachten einen Zusatz- und Abänderungsantrag zu §§ 3, 52b sowie 78 des Studienförde­rungsgesetzes 1992 ein, der wie folgt begründet war:

Zu Z 2 und 5 (§§ 3 Abs. 2 und 78 Abs. 17 StudFG):

Diese Bestimmung nimmt auf die in Südtirol stattfindende Entwicklung des Hochschulsektors Rücksicht und soll im Sinne einer traditionellen Kooperation eine kulturelle und bildungspolitische Zusammenarbeit auf regionaler Ebene in Europa ermöglichen und verstärken. Das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1979 über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsge­bieten, BGBl. Nr. 57/1979, hat schon vor längerer Zeit Südtiroler beim Studium in Österreich den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Es ist im Interesse der Hochschulentwicklung in Südtirol, dass auch österreichische Staatsbürger diese Bildungseinrichtungen besuchen. Dies ist aber auch im Interesse Österreichs, weil interessante Angebote in Bozen und Brixen genutzt werden können, welche in Österreich beispielsweise nicht vorhanden sind. Es war das Bestreben der Südtiroler Landesregierung, die dortige Universitäts- und Hochschulentwicklung im Einvernehmen mit der Republik Österreich und hinsichtlich des Angebotes in Abstimmung vor allem mit der Universität Innsbruck und dem Land Tirol vorzunehmen. Es scheint daher sinnvoll und konsequent, das Studium in Südtirol jenem in Österreich hinsichtlich des Studienbeihilfenbezuges völlig gleichzustellen. Sollte österreichischen Staatsbürgern, welche in Südtirol studieren, eine Studienbeihilfe des Landes Südtirol oder der Republik Italien zuerkannt werden, wäre sie bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.


Zu Z 4 (§ 52b Abs. 3 Z 4 StudFG):

Neben Zeiten der Berufstätigkeit sollen auch sämtliche Zeiten im Zusammenhang mit einem Karenzurlaub, für den Karenzurlaubsgeld bezogen wird, sowie die Zeiten der Schutzfrist vor und nach der Geburt in die Dreijahresfrist als zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung eines Studienabschluss-Stipendiums einbezogen werden. Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Verweise umfassen nicht sämtliche Zeiten der Schutzfrist und des Karenzurlaubes, insbesondere auch bei den landesgesetzlichen Regelungen für Bedienstete der Länder und der Gemeinden, die von den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des EKUG nicht erfasst sind.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Gleichfalls einstimmig traf der Ausschuss die nachstehende Feststellung:

“Zu Z 5 der Regierungsvorlage (§ 15 Abs. 3 und 4 StudFG):

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass Studierende, die die Anspruchsvoraussetzungen auf Studienbeihilfe erfüllen, in der Lage sind, ihre Erstausbildung kontinuierlich auch bis zum höchsten akademischen Grad zu durchlaufen. Die für eine Weiterförderung maßgebliche Zeitspanne zwischen den einzelnen Studien von 18 bzw. zwölf Monaten reicht aus heutiger Sicht aus, um sich nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums zwischen einem direkten Berufseintritt oder einem Weiterstudium zu entscheiden und allenfalls auch den Präsenz- oder Zivildienst abzuleisten. Sollte sich jedoch auf Grund der Weiterentwicklung der Studien- und Berufsanforderungen ergeben, dass längere Berufsphasen zwischen den einzelnen Studien erforderlich werden, so sollten Überlegungen für eine adäquate Weiterentwicklung des Studienförderungssystems angestellt werden.

Zu Z 1 und 43 der Regierungsvorlage (§§ 1 und 52b StudFG):

Der Wissenschaftsausschuss hält fest, dass die Studienförderungsmaßnahmen zur Absicherung der betroffenen Studierenden nahezu einem Rechtsanspruch gleichzusetzen sind. Unter Berücksichtigung der für die Studienabschlussförderung nötigen besonderen Flexibilität im Einzelfall, erscheint für einen begrenzten Zeitraum, in dem auch Fördermittel des Europäischen Sozialfonds zusätzlich zur Verfügung stehen, die Erprobung des neuen Förderungsinstrumentariums im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers als gangbarer Weg. Der Wissenschaftsausschuss geht überdies davon aus, dass nach Vorliegen entsprechender Erfahrungen, die bis spätestens 2004 im Bericht zur sozialen Lage der Studierenden publiziert werden sollen, bewährte Förderinstrumente in die Förderung mit einem Rechtsanspruch übernommen werden.”

Die Selbständigen Anträge 72/A und 80/A gelten als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 28

                          Mag. Rüdiger Schender                                                          Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

           1. Studienbeihilfen,

           2. Versicherungskostenbeiträge und

           3. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

           1. Fahrtkostenzuschüsse,

           2. Studienabschluss-Stipendien,

           3. Reisekostenzuschüsse,

           4. Sprachstipendien,

           5. Leistungsstipendien,

           6. Förderungsstipendien und

           7. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.”

2. Die Absätze 2 bis 4 des § 3 erhalten die Bezeichnungen Abs. 4, 5 und 6.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:

           1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,

           2. (Verfassungsbestimmung) in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universi­täten.”

3a. § 3 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchs­dauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studien­dauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.”

4. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

“(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

           1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wur­den,”

5. § 15 Abs. 3 und 4 lauten:

“(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Magisterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums, wenn der Studierende

           1. das Magisterstudium spätestens 18 Monate nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums aufgenommen hat,

           2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat und

           3. zwischen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums und Aufnahme des Magisterstudiums kein anderes Studium betrieben hat.

(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende

           1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,

           2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magister­studiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat und

           3. nach Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß Z 2 und vor Aufnahme des Doktoratsstudiums kein anderes Studium betrieben hat.”

6. Der bisherige Abs. 4 des § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

7. § 17 Abs. 4 lautet:

“(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.”

8. § 18 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakka­laureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semes­ters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchs­dauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchs­dauer entsprechend verlängert werden (§ 19).”

9. § 19 Abs. 6 lautet:

“(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden

           1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaft­lichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

           2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplom­studiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magister­studiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.”

10. An § 20 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß.”

11. § 20 Abs. 3 bis 7 lauten:

“(3) Der gemäß Abs. 1 Z 3 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

           1. bei Diplomstudien und Bakkalaureatsstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist;

           2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenze des Gesamtstunden­rahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;

           3. bei Magisterstudien zehn Semesterstunden,

           4. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 4 vorgesehene Nachweis umfasst 50 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs. 3 AHStG oder gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

(7) Auf Antrag eines Studierenden, der ein Fernstudium an einer österreichischen Universität betreibt, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.”

12. In § 21 Abs. 1 und 3 entfällt jeweils die Z 2, die bisherigen Z 3 bis 5 erhalten jeweils die Bezeichnungen Z 2 bis 4.

13. In § 21 Abs. 4 wird die Bezeichnung “Abs. 3 Z 3 und 5” durch die Bezeichnung “Abs. 3 Z 2 und 4” ersetzt.

14. § 22a Abs. 1 lautet:

“(1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. im insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;

           2. nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;

           3. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveran­staltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.”

15. § 24 lautet:

§ 24. An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,

           2. nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungs­fächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß,

           3. bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorange­gangenen Semester.”

16. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 424 f (jährlich 5 088 f), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Dieser Betrag gilt auch für Studien, die als Fernstudien betrieben werden.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 f (jährlich 7 272 f) für

           1. Vollwaisen,

           2. verheiratete Studierende,

           3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

           4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.”

17. § 26 Abs. 4 lautet:

“(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeich­nen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.”

18. § 27 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 606 f (jährlich 7 272 f) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.”

19. § 28 lautet:

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 f (jährlich 528 f).”

20. § 30 Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihife ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 3 des Familien­lastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,”

21. § 30 Abs. 5 und 6 lauten:

“(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 f unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.”

22. § 31 Abs. 1 lautet:

“(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725 f............................................................................................................................................................. 0%

für die nächsten 4 725 f (bis 9 450 f)................................................................................................................. 10%

für die nächsten 5 450 f (bis 14 900 f)............................................................................................................... 15%

für die nächsten 10 905 f (bis 25 805 f)............................................................................................................. 20%

über 25 805 f........................................................................................................................................................... 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.”

23. § 31 Abs. 3 lautet:

“(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 3 707 f übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.”

24. § 31 Abs. 4 lautet:

“(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst den 2 182 f übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.”

25. § 32 lautet:

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

           1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 f;

           2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 f;

           3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 f;

           4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als Angehöriger gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 4 506 f; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 6 832 f.

           5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 f.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berück­sichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

           1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

                a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 454 f;

               b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 035 f;

           2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 381 f.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.”

26. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge “Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung” durch die Wortfolge “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur” ersetzt.

27. § 35 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

           1. Studienbeihilfen und

           2. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbei­trages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

           1. für die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien,

           2. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

           3. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

           4. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

           5. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.”

28. § 37 lautet:

§ 37. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Vorstellungen.

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes Referat ein eigener Senat einzurichten.

(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.”

29. § 38 lautet:

§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungs­einrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 Abs. 1 genannten Ausbildungseinrichtungen, der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Lehrpersonen und Studierenden der in § 3 Abs. 1 Z 8 genannten Ausbildungseinrichtungen bestellt der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen.

(4) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.”

30. § 39 Abs. 2 lautet:

“(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.”

31. § 39 Abs. 4 lautet:

“(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissen­schaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundes­ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.”

32. § 39 Abs. 5 lautet:

“(5) Der Studierende hat die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.”

33. § 40 Abs. 6 lautet:

“(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Über­prüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Einkommen nach diesem Bundesgesetz (§§ 8 bis 10) und über den Bezug von Familienbeihilfe, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:

           1. die Abgabenbehörden des Bundes,

           2. die Träger der Sozialversicherung,

           3. das Arbeitsmarktservice,

           4. die Bundessozialämter.”

34. § 40 Abs. 8 lautet:

“(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.”

35. In § 41 entfällt Abs. 3; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen 3 und 4.

36. § 46 Abs. 1 lautet:

§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

           1. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleich­baren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akade­mien;

           2. der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;

           3. der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.”

37. In § 49 Abs. 1 wird der Klammerausdruck “§ 3 Abs. 4” durch den Klammerausdruck “§ 3 Abs. 5” ersetzt.

38. § 50 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

           1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,

           2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 vorgelegt hat oder

           3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.”

39. § 51 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehen­den Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten mindestens in der Höhe von 70 f monatlich gestattet werden.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 ist die Rückforderung auf 180 f zu verringern, wenn der Studierende

           1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist oder

           2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar inner­halb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.”

40. In § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck “4%” durch “8%” ersetzt.

41. § 51 Abs. 6 lautet:

“(6) Zahlungsverpflichtungen, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlung geleistet wurden, sind ab Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides mit 4% zu verzinsen. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutions­titel. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen.”

42. § 52a Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 f (jährlich 228 f).

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuer­kennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.”

43. § 52b lautet samt Überschrift:

“Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung ordentlicher Studierender an Universi­täten und Universitäten der Künste, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 300 und 1 090 f monatlich. Die Auszahlung des Studienab­schluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens zwölf Monate.

(2) Studienabschluss-Stipendien werden vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Richtlinien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls

           1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von zwölf Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,

           2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,

           3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

           4. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff. MSchG, §§ 2 ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,

           5. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studien­beihilfe bezogen hat,

           6. ab Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

           7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von 18 Monaten ab Gewährung den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkom­men aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung gemäß § 42 zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(6) Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissen­schaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14) jährlich ein Betrag von 2% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.”

44. In § 55 entfällt der Ausdruck “§ 31 KHStG”.

45. § 56 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 f monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.”

46. An § 56 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt:

“Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgs­nachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.”

47. § 56a Abs. 1 lautet:

“(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufs­pädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Aka­demien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.”

48. § 56b Abs. 1 lautet:

“(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbei­hilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.”

49. § 56c Abs. 1 lautet:

“(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslands­studium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.”

50. § 58 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissen­schaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budget­mittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studien­abschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 f nicht unterschreiten.”

51. § 59 Abs. 1 lautet:

“(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben:

           1. an Universitäten durch den Studiendekan,

           2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

           3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter und

           4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Studiengangsleiter.”

52. In § 59 Abs. 4 wird die Wortfolge “Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr” durch die Wortfolge “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur” ersetzt.

53. § 61 Abs. 1 lautet:

“(1) Ein Leistungsstipendium darf 700 f nicht unterschreiten und 1 500 f nicht überschreiten.”

54. § 62 Abs. 1 lautet:

“(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Bildung (Budgetkapitel 12), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

           1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die vom Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

           2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.”

55. § 62 Abs. 4 lautet:

“(4) Ein Leistungsstipendium darf 700 f nicht unterschreiten und 1 500 f nicht überschreiten.”

56. § 64 Abs. 1 lautet:

“(1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budget­kapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.”

57. § 65 Abs. 1 lautet:

“(1) Förderungsstipendien sind auszuschreiben

           1. an Universitäten durch den Studiendekan,

           2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

           3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.”

58. § 67 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 700 f nicht unterschreiten und 3 600 f nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschafts­verwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt

           1. an Universitäten durch den Studiendekan,

           2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

           3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.”

59. § 68 lautet samt Überschrift:

“Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, sowie zur Förde­rung des Erwerbs von Berufspraxis Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 f nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.”

60. § 68a Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.”

61. § 69 lautet:

§ 69. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen des Hochschul­berichtes (§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.”


62. § 73 lautet:


§ 73. (1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht, ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 f zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine gerichtlich strafbare Handlung erlangten Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer verloren.”

63. § 75 Abs. 7 lautet:

“(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.”

64. An § 75 wird folgender Abs. 21 angefügt:

“(21) Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbei­hilfenbehörde endet mit 31. August 2001.”

65. In § 76 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge “Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumenten­schutz” durch die Wortfolge “Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen” ersetzt.

66. Die Wortfolgen “Bundesminister für Unterricht und Kunst”, “Zuständiger Bundesminister”, “Bundes­minister für Wissenschaft und Forschung”, “Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr”, “Bundes­minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst” in § 3 Abs. 1 Z 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 29, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 68a Abs. 1, § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 werden durch die Wortfolge “Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur” ersetzt.

67. An § 78 werden folgende Abs. 17 bis 19 angefügt.

“(17) Der § 3 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 4, 5 und 6, der § 15 Abs. 3, 4 und 5, der § 56 Abs. 4, der § 56a Abs. 1, der § 56b Abs. 1, der § 56c Abs. 1, der § 59, der § 65, der § 67 Abs. 2, der § 75 Abs. 7 und 21 sowie der § 78 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(18) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1, der § 5 Abs. 1, 2 und 3, der § 11 Abs. 1, der § 17 Abs. 4, der § 18 Abs. 1 und 5, der § 19 Abs. 4 und 6, der § 20 Abs. 1, 3 bis 7, der § 21 Abs. 1, 3 und 4, der § 22a Abs. 1, der § 23 Abs. 5, der § 24, der § 26, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 29, der § 30 Abs. 2, 5 und 6, der § 31 Abs. 1, 3 und 4, der § 32, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 2, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 37, der § 38, der § 39 Abs. 2, 4 und 5, der § 40 Abs. 6 und 8, der § 41 Abs. 3, der § 46 Abs. 1, der § 49 Abs. 1, der § 50 Abs. 2, der § 51 Abs. 2, 3, 4 und 6, der § 52a Abs. 1 und 2, der § 52b, der § 55, der § 56 Abs. 1, der § 58 Abs. 1 und 2, der § 61 Abs. 1, der § 62 Abs. 1, 2 und 4, der § 64 Abs. 1 und 2, der § 67 Abs. 1, der § 68, der § 68a Abs. 1 und 2, der § 69, der § 73 sowie der § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(19) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
2000 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.”