225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Antrag 181/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf und Genossen haben am 6. Juni 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4, § 82):

Die Änderung dient der Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 in der seit 1. April 2000 geltenden Fassung.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 3):

Mit der geltenden Formulierung wird der Eindruck erweckt, dass ECTS-Anrechnungspunkte ausschließ­lich den Lehrveranstaltungen zuzuweisen sind. Tatsächlich sind im Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen alle Leistungen, die von den Studierenden zu erbringen sind, zu bewerten. Dazu gehören nicht nur Lehrveranstaltungen, sondern auch andere Leistungen wie die Vorbereitung auf Prüfungen, die Diplomarbeit und vorgeschriebene Praxiszeiten. Die vorgeschlagene Änderung dient somit der Klarstellung.

Zu Z 3 (§ 66 Abs. 3):

Die geltende Regelung dient zwar der Unterstützung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen, führt aber auch zur unzutreffenden Vermutung, dass der akademische Grad sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache verliehen wurde und sohin auch in beiden Sprachen geführt werden kann.

Eine weitere Bestimmung zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen findet sich in § 40 Abs. 2 UniStG, der mit der letzten Novelle zum UniStG, BGBl. I Nr. 167/1999, neu eingefügt wurde. Demgemäß hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom (,Diploma Supplement‘) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. II Nr. 71/1999, auszustellen ist. Ein Modell für das Diploma Supplement wurde von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO/CEPES entwickelt. Nach diesem Modell soll auch hier eine zweisprachige Ausstellung erfolgen, die akademischen Grade sollen jedoch jedenfalls in der National­sprache verbleiben.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr klargestellt werden, dass der akademische Grad – mit Ausnahme des MAS-Grades – nicht in englischer Sprache verliehen wird. Dem Bescheid soll zwar weiterhin eine englische Übersetzung angefügt werden, allerdings sollen im Sinne des Diploma Supple­ment sowohl die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organes (Studien­dekanin oder Studiendekan) als auch der akademische Grad in der Sprache der Verleihung verbleiben.

Zu Z 4 (§ 69 Abs. 1):

Die Änderung dient der Umrechnung der Schillingbeträge in Eurobeträge. Es wird vorgeschlagen, die Beträge deutlich abzurunden (10 000 S = 726,72834 f, 200 000 S = 14 534,566 f).

Zu Z 5 (§ 74 Abs. 10):

§ 74 Abs. 10 enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Z 6 (§ 80 Abs. 15):

Am 1. Oktober 1998 wurde das Studium der Studienrichtung Zahnmedizin in Österreich – und zwar an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck – eingeführt.

Dieses nunmehr von der Studienrichtung Humanmedizin losgelöste Studium schließt mit dem akademi­schen Grad ,Doktorin der Zahnheilkunde‘ bzw. ,Doktor der Zahnheilkunde‘, lateinisch ,Doctor medicinae dentalis‘, abgekürzt ,Dr. med. dent.‘ ab (vgl. Anlage 1 Z 4.4 UniStG).

Vor Einführung der Studienrichtung Zahnmedizin war für die zahnärztliche Ausbildung zunächst das Studium der Studienrichtung Medizin und im Anschluss daran der zweijährige (ab dem Jahre 1996 auf drei Jahre verlängerte) zahnärztliche Lehrgang zu absolvieren. Daher haben bislang alle in Österreich niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte das Studium der Studienrichtung Medizin abgeschlossen und sodann im Regelfall den zweijährigen zahnärztlichen Lehrgang absolviert.

Nunmehr ist ein zunehmendes Interesse praktizierender Zahnärztinnen und Zahnärzte zu beobachten, die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zu erlangen, um zwar keine zusätzliche Qualifikation, jedoch einen zusätzlichen akademischen Grad zu erlangen. Derzeit besteht keine gesetzliche Möglichkeit, die Zulassung dieser Personen abzulehnen, obwohl sie mit Studienanfängern um beschränkte Ausbildungs­möglichkeiten konkurrieren. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll künftig eine Zulassung dieser Personengruppe zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen sein.

Zu Z 7 (§ 80a Abs. 13):

In einigen Studienplänen für künstlerische Studien, die noch auf der Grundlage des Kunsthochschul-Studiengesetzes 1983 erlassen wurden, haben die Studienkommissionen im Rahmen der abschließenden Diplomprüfung Teilprüfungen festgelegt, die ihrerseits in Prüfungsteile zerfallen. § 56 Abs. 2 ermöglicht für diese abschließenden Teilprüfungen – abweichend von der generellen Regelung – eigene Prüfungs­senate. Die Bildung eigener Senate zur Durchführung der in den Studienplänen festgelegten Prüfungsteile ist jedoch derzeit nicht möglich. Vielmehr ist ein gemeinsamer Prüfungssenat für die jeweilige Teilprüfungen einzusetzen, der in gleicher Zusammensetzung bei allen Teilen anwesend sein muss.

Die organisatorischen Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Prüfungen werden die Studien­kommissionen veranlassen, die Prüfungsordnung in den neuen Studienplänen angemessen zu gestalten. In den ,alten‘ Studienplänen ist eine derartige Änderung nicht möglich, da diese gemäß § 80a Abs. 2 auf den Stand vom 31. Juli 1998 ,eingefroren‘ wurden. Daher wird für die Übergangsphase eine Bestimmung vorgeschlagen, welche die Einrichtung von gesonderten Prüfungssenaten für Prüfungsteile ermöglicht.

Zu Z 8 (§ 80b):

Im Wintersemester 2000/2001 können die ersten Umwandlungen von Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien wirksam werden. Daher ist durch die Ergänzung der Übergangsbestimmungen Vorsorge zu treffen, dass ordentliche Studierende der Diplomstudien auch nach Umwandlung an dem jeweiligen Standort ihr Diplomstudium innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beenden können. Dabei handelt es sich entweder um Diplomstudien, die noch durch Studienpläne auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) geregelt waren oder um Diplomstudien, für die bereits ein Studien­plan gemäß UniStG in Kraft gesetzt worden war.

Der vorgeschlagene Auslaufzeitraum entspricht den einschlägigen Bestimmungen für den Übergang von AHStG-Studienplänen auf UniStG-Studienpläne (vgl. § 80 Abs. 2).

Zu Z 9 (Anlage 1 Z 3.2 lit. b und Z 3.5):

Mit dem UniStG wurde Informatik als Unterrichtsfach für die Lehramtsstudien eingeführt. In den Diskussionen zur Vorbereitung der Entscheidung, an welchen Standorten dieses Unterrichtsfach eingeführt werden soll, wurde deutlich, dass aus der Sicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Arbeitgeber entscheidend ist, dass künftige Informatiklehrerinnen und Informatiklehrer nicht nur Fach- und Unterrichtskompetenz, sondern auch einschlägige Management­kompetenz erwerben. Das Einsatzspektrum künftiger Absolventinnen und Absolventen in der Schule wird sich vielmehr keinesfalls auf Informatikunterricht im herkömmlichen Sinn beschränken, sondern überdies folgende Aufgabenfelder umfassen:

–   Übernahme von Teilaufgaben des EDV-(System-)Betreuers insbesondere auch des Netzwerkes in der Schule,

–   Beratung anderer Lehrerinnen und Lehrer an der Schule hinsichtlich des Einsatzes fachbezogener Software,

–   Fortbildung anderer Lehrerinnen und Lehrer an der Schule hinsichtlich neuer unterrichtsbezogener Software,

–   spezialisierter Unterricht im Bereich Informatik,

–   Betreuung projektbezogener Arbeiten anderer Lehrerinnen und Lehrer.

Dieses besondere Spektrum sollte auch in der Bezeichnung des Unterrichtsfaches zum Ausdruck kommen. Dies dient einerseits der Publizität der neuen Ausrichtung und bietet andererseits den Anhaltspunkt, die dafür notwendigen Studieninhalte einzufordern.

Zu Z 10 (Anlage 1 Z 3.3):

Mit dem UniStG wurde 1997 ein Paradigmenwechsel im Bereich der Lehramtsstudien eingeleitet. War bis dahin die Gestaltung der Lehramtsstudien hinsichtlich des Faches und der Fachdidaktik eine (zusätzliche) Aufgabe der jeweiligen Fachstudienkommissionen, die durch eine eigene Studienkommission für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten an den jeweiligen Universitäten hinsichtlich der allgemeinen Pädagogik und der schulpraktischen Ausbildung unterstützt wurden, so sind nunmehr eigene fachübergreifende Studienkommissionen für das Lehramtsstudium an den jeweiligen Fakultäten einzusetzen, die auch die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Pädagogik einschließen.

Mit der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universi­täten, BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/1999, wurden zur bestmöglichen Nutzung der Universitätsressourcen die Lehramtsstudien hinsichtlich einzelner Unter­richtsfächer fakultäts- bzw. universitätsübergreifend eingerichtet. Dies erfordert derart ,verschränkte‘ Studienkommissionen, dass in den Studienkommissionen aller beteiligten Fakultäten das gemeinsam eingerichtete Unterrichtsfach zu berücksichtigen ist. Daher ist das gemeinsame Unterrichtsfach in den Studienplänen aller beteiligten Fakultäten gleich lautend zu verankern und überdies festzulegen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen an den jeweils beteiligten Fakultäten zu absolvieren sind.

Die Komplexität dieser Aufgabe legt nahe, die Möglichkeit zu eröffnen, für das jeweilige fakultäts(universitäts)übergreifend eingerichtete Unterrichtsfach eine eigene fakultäts(universitäts)über­greifende Studienkommission einzusetzen, die im Übrigen den Anforderungen dieser Ziffer hinsichtlich der Zusammensetzung entsprechen muss. Zur Einsetzung dieser besonderen Studienkommission sind übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Fakultäts(Universitäts)kollegien erforderlich.

Mit dieser Ergänzung kann sichergestellt werden, dass – teilweise – fakultäts(universitäts)übergreifend eingerichtete Lehramtsstudien effizient gestaltbar und durchführbar sind.

Zu Z 11 und 12 (Anlage 1 Z 4.3 bis 4.4.3):

Seitens der Gesamtstudienkommission für die medizinischen Studienrichtungen wurde angeregt, für die Absolventinnen und Absolventen, die sowohl das Diplomstudium Humanmedizin als auch das Diplom­studium Zahnmedizin abgeschlossen haben, keine eigenständigen Doktorgrade, sondern einen jeweils ergänzten Doktorgrad zu verleihen. Damit soll eine dem Doktoratsstudium der medizinischen Wissen­schaft (vgl. Anlage 2 Z 2.4) entsprechende Regelung geschaffen werden, mit der in gleicher Weise eine international schwer argumentierbare Kumulation von medizinischen Doktorgraden vermieden werden soll.

Zu Z 13 (Anlage 1 Z 6.13):

In der derzeit noch geltenden Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik, BGBl. Nr. 176/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 864/1994, ist eine Zahl von 139 Semesterstunden Lehrveranstaltungen aus den von der Studienkommission zu bestimmenden Pflicht- und Wahlfächern verankert. Auf dieser Basis wurden Studienpläne in Kraft gesetzt, die den Studierenden die zum damaligen Zeitpunkt als notwendig festgestellten Qualikationen vermitteln.

Mit dem UniStG wurden die Stundenrahmen für grundsätzlich alle Studienrichtungen zumindest geringfügig gekürzt, um einerseits studienzeitverkürzend zu wirken und andererseits Diskussionen in der Studienkommission über noch notwendige Inhalte anzuregen. Diese Maßnahme würde im Falle der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (derzeit 100 bis 130 Semesterstunden) formal zu einer Kürzung von jedenfalls neun Semesterstunden führen. Tatsächlich würden die von der Studienkommission zu bestimmenden Lehrveranstaltungen jedoch von 139 auf 117, somit um 22 Semesterstunden reduziert, wenn man berücksichtigt, dass mindestens 10 vH der von der Studienkommission festgelegten Gesamt­stundenzahl den Studierenden zur freien Wahl zur Verfügung stehen müssen. Diese gesetzlich angeordnete Stundenreduktion steht nunmehr aus der Sicht der Universitäten Wien (gemeinsam mit der Technischen Universität Wien) und Linz, an denen dieses Studium eingerichtet ist, im Widerspruch sowohl zu den besonderen Anforderungen eines Studiums, das wesentliche Inhalte der wirtschaftswissen­schaftlichen Studienrichtungen und der Informatik vereint, als auch zu dem deutlich höheren Ausmaß der Stundenzahlen in den entsprechenden deutschen Studiengängen. Die daraus folgenden möglichen ungünstigen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt für den Raum Linz wurden in einer Prognos-Studie (http://www.winie.uni-linz.ac.at/board/prognos.pdf) dargestellt.

Der vorliegende Entwurf soll nunmehr die Bedenken aufgreifen und durch den (erweiterten) Rahmen von 130 bis 155 Semesterstunden der Studienkommission weiterhin ermöglichen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 139 Semesterstunden zu gestalten. Für die Studierenden bedeutet die Anhebung der Stunden jedoch jedenfalls eine zusätzliche Belastung, der die Anhebung der gesetzlichen Studiendauer von acht auf neun Semester Rechnung tragen soll. Diese im Vergleich zu den anderen rechts-, sozial- und wirtschafts­wissenschaftlichen Studienrichtungen längere Studiendauer ist auch eine angemessene Reaktion auf den interdisziplinären Charakter des Studiums, was in dieser Gruppe der Studienrichtungen schon bisher für das Studium der Wirtschaftspädagogik gilt.

Während die Anhebung des Stundenrahmens im Hinblick auf die derzeit geltende Stundenzahl zu keinen zusätzlichen Ausgaben des Bundes führen wird, bewirkt die Verlängerung der gesetzlichen Studiendauer von acht auf neun Semester zusätzliche Ausgaben im Bereich der Studienförderung und der Familien­förderung (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Unter Berücksichtigung der Zahl der Studien­beihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher in der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (der­zeit 40) sind zusätzliche Ausgaben für die Studienförderung im Ausmaß von zirka 1,1 Millionen Schilling jährlich zu erwarten, unter Hinzufügung der Bezieherinnen und Bezieher von Familienförderung (Verhältnis in der Regel 1 : 2,5) ergeben sich insgesamt zusätzliche Ausgaben von 2,5 bis 3 Millionen Schilling jährlich. Diese werden jedoch erst – zunächst geringfügig – nach Inkrafttreten des neuen Studienplanes wirksam (voraussichtlich Wintersemester 2001/2002), weshalb budgetäre Auswirkungen frühestens im Jahr 2002 zu erwarten sind.”

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin für den Ausschuss fungierte die Abgeordnete Dr. Andrea Wolfmayr.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald und der Ausschussobmann Dr. Martin Graf sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Martin Graf brachten einen Zusatz- und Abänderungs­antrag ein, der §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 74 Abs. 10, 80a Abs. 13 und 80b sowie Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.5 lit. a, Z 6.13 und Z 6.5a des Universitäts-Studiengesetzes betraf sowie den Entfall der Ziffern 6, 11 und 12 des im Selbständigen Antrag 181/A enthaltenen Gesetzesvorschlages zum Gegenstand hatte. Diesem Zusatz- und Abänderungsantrag war die folgende Begründung beigegeben:

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit universi­tärer Weiterbildungsangebote im Bereich der Rechtswissenschaften. Mit diesem international etablierten akademischen Grad können attraktive Lehrgänge angeboten werden.

Zu Z 2 (§ 74 Abs. 10):

Mit dieser Änderung wird die vorgeschlagene Inkrafttretensbestimmung um die in diesem Abänderungs­antrag enthaltenen Regelungen ergänzt.

Zu Z 3 und 7 (§ 80 Abs. 15 und Anlage 1 Z 4.3 bis 4.4.3):

Zu der Frage möglicher Zugangsbeschränkungen zum Zahnmedizinstudium für praktizierende Zahnärzte sollen weitere Beratungen folgen.

Zu Z 4, 5 und 8 (§ 80a Abs. 13, § 80b, Anlage 1 Z 6.13):

Die Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 6 (Anlage 1 Z 3.2 lit. b und Z 3.5 lit. a):

Die Änderung dient der sprachlichen Abrundung.

Zu Z 9 (Anlage 1 Z 6.5a):


Mit Z 9 des Antrages 181/A (in der Fassung der Z 5 dieses Abänderungsantrages) wird das Lehramt Informatik in ,Informatik und Informatikmanagement‘ umbenannt, um die besondere Aufgabenstellung dieses Lehramtsstudiums zum Ausdruck zu bringen. Ein Studium, das nicht nur befähigt, Informatik zu unterrichten, sondern dessen Absolventinnen und Absolventen auch die für die Wissensvermittlung notwendigen Kenntnisse bezüglich Informatikmanagement und Softwaretechnologie als Unterstützung für andere Lehrerinnen und Lehrer erwerben, hat nicht nur im Schulbereich Bedeutung. Vielmehr sind auch insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben Personen gefragt, die ihre Kolleginnen und Kollegen in aktuelle Softwarepakete einschulen und die notwendige Infrastruktur und Hilfeleistungen zur Verfügung stellen können. Nur so können relevante WWW-Daten, Softwarepakete und im WWW oder sonst verfügbare Software effizient eingesetzt werden. Informatikmanagement spielt daher die entscheidende Katalysatorrolle nicht nur im Einsatz von Computern in der Schule.

Denn beim Einsatz von Computern geht es nicht nur darum, dass einzelne den Computer benutzen können, sondern dass Personen verfügbar sind, um Entscheidungen über computerrelevante Ankäufe fundiert zu treffen bzw. auszuarbeiten, Personen, die in der Lage sind, Computer, Software, das notwendige ,lokale Netz‘, den Internet- oder Proxy-Server zu installieren, die auch einen WWW-Server aufsetzen können und die vor allem andere Kolleginnen und Kollegen unterstützen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Studienangebotes um die Studienrichtung Informatikmanage­ment soll dieses für den Schulbereich entwickelte Konzept aus den genannten Gründen auf andere Anwendungsbereiche übertragen werden. Dabei wird sich diese Studienrichtung besonders für eine Umwandlung in ein Bakkalaureats- und Magisterstudium eignen, um frühzeitige Abschlüsse zu ermöglichen und der großen Arbeitsmarktnachfrage entgegenzukommen.

Abgesehen davon, dass die gesetzliche Erweiterung des Studienangebots für sich genommen keine finanziellen Auswirkungen hat, da diese erst durch die Einrichtung an einem bestimmten Standort ausgelöst werden, ist schon jetzt darauf hinzuweisen, dass auch die Einrichtung zu keinen zusätzlichen Ausgaben führen wird. Denn die neue Studienrichtung wird durch eine neue Kombination schon bestehender Lehrangebote abgedeckt werden können.”

Bei der Abstimmung wurde der im Selbständigen Antrag 181/A enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Martin Graf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuss die nachstehende Feststellung zu § 80b des Universitäts-Studien­gesetzes in der vorgeschlagenen Fassung:

“Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung verkennt nicht, dass die vorgeschlagenen Übergangs­fristen knapp bemessen sind. Daher geht der Ausschuss davon aus, dass die Studienkommissionen in Hinkunft in ihren neuen Studienplänen verstärkt die Möglichkeit der generellen Anerkennung gemäß § 59 Abs. 1 UniStG nützen werden, um mit den so genannten Äquivalenzlisten den Umstieg auf die neuen Studienpläne zu erleichtern.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 28

                            Dr. Andrea Wolfmayr                                                            Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 und § 82 wird die Wortfolge “Wissenschaft und Verkehr” durch die Wortfolge “Bildung, Wissenschaft und Kultur” ersetzt.

2. In § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 wird jeweils das Wort “Lehrveranstaltungen” durch das Wort “Studienleistungen” ersetzt.

2a. § 26 Abs. 2 lautet:

“(2) Abweichend von Abs. 1 ist folgender akademischer Grad festzulegen:

“Master of Business Administration”, abgekürzt “MBA”, wenn es sich um einen international vergleich­baren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt;

“Master of Laws”, abgekürzt “LLM”, wenn es sich um einen international vergleichbaren rechtswissen­schaftlichen Universitätslehrgang handelt.”

2b. § 28 Abs. 2 lautet:

“(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, folgenden akademischen Grad festzulegen:

“Master of Business Administration”, abgekürzt “MBA”, wenn es sich um einen international vergleich­baren betriebswirtschaftlichen Lehrgang handelt;

“Master of Laws”, abgekürzt “LLM”, wenn es sich um einen international vergleichbaren rechtswissen­schaftlichen Lehrgang handelt.”

3. § 66 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind.”

4. In § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge “10 000 bis 200 000 Schilling” durch die Wortfolge “700 bis 14 000 fersetzt.

5. Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 10, § 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a, 6.5a und 6.13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.”

6. Dem § 80a wird folgender Abs. 13 angefügt:

“(13) Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von § 56 Abs. 2 die Bildung von Prüfungssenaten für Prüfungsteile zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind.”

7. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:


Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung von Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.

(2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(3) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaurats- und Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bzw. § 80a Abs. 2 weiter anzuwenden.

(4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studien­dauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(5) Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Abs. 2 und 4 einen Studienabschnitt nicht fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.

(6) Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein.”

8. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. b und Z 3.5 lit. a wird das Wort “Informatik” durch die Wortfolge “Informatik und Informatikmanagement” ersetzt.

9. In der Anlage 1 wird der Z 3.3 folgender Satz angefügt:

“Wurde ein Unterrichtsfach fakultäts- beziehungsweise universitätsübergreifend eingerichtet, können die betreffenden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) durch übereinstimmende Beschlüsse eine gesonderte gemeinsame Studienkommission für dieses Unterrichtsfach einsetzen.”

10. In der Anlage 1 Z 6.13 wird die Ziffer “8” durch die Ziffer “9” und werden die Zahlen “100 bis 130” durch die Zahlen “130 bis 155” ersetzt.

11. In der Anlage 1 wird nach der Ziffer 6.5 eine Ziffer 6.5a eingefügt:

“6.5a Informatikmanagement: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100 bis 125.”