227 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Umweltausschusses


über ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Im Zuge der Beratungen über den Bericht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Umweltförderungen des Bundes, 1999 sowie die Finanzvorschau über die dem Bund aus der Vollziehung des Umweltförderungsgesetzes erwachsenden Belastungen (III-48 der Beilagen) hat der Umweltausschuss über Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Karl Schweitzer mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOG einen selbstän­digen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird, zum Inhalt hat.

Der Antrag war wie folgt begründet:

Auf Grund der wasserrechtlichen Vorgaben bersteht für das Jahr 2000 bis 2003 ein erhöhter Investi­tionsbedarf, was auch durch die jüngste Investitionskostenabschätzung der Länder bestätigt wird.

“Auf Grund der derzeitigen Rechtslage steht im Jahr 2000 für die Siedlungswasserwirtschaft ein Zusage­volumen von rund 2 900 Millionen Schilling zuzüglich von rund 750 Millionen Schilling auf Grund der möglichen Wiederausnützung frei gewordener Sondertranchenmittel zur Verfügung. Dieses Zusage­volumen wird voraussichtlich bereits mit der Ende Juni 2000 stattfindenden Kommissionssitzung aufge­braucht sein.

Nach Abzug jener Fälle, die in der Ende Juni 2000 stattfindenden Kommissionssitzung behandelt werden, liegen bei der Abwicklungsstelle im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft rund 700 Förderungs­ansuchen mit einem geschätzten Investitionsvolumen von mehr als 9 000 Millionen Schilling vor, sodass für das Jahr 2000 von einem erheblichen Mehrbedarf an Zusagevolumina auszugehen ist.

Die zusätzlichen Förderungsmittel einer Sondertranche im Umfang von maximal 500 Millionen Schilling werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt. Ebenso werden die Abwicklungskosten dieser Sondertranche vom Fonds getragen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen werden die Abwicklungskosten dieser Sondertranche auf rund 5 bis 8 Millionen Schilling abgeschätzt. Da der Fonds über ausreichende liquide Mittel verfügt, kommt es aus dem Titel “Sonder­tranche” zu keiner künftigen Belastung des Bundes- oder des Landesbudgets.

Die zusätzliche Förderung im Umfang von 500 Millionen Schilling in der Siedlungswasserwirtschaft bewirkt eine Absicherung bzw. Schaffung von etwa 1 500 Arbeitsplätzen.

Zu Z 1:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, Förderungen im Rahmen einer weiteren Sondertranche im Ausmaß von weiteren 500 Millionen Schilling zuzusagen, sodass das gesamte Zusagevolumen aller gemäß § 6 Abs. 2a und 2b auf 5 800 Millionen Schilling angehoben wird.

Zu Z 2:

Die Bedeckung der Sondertranche erfolgt analog den bisherigen Sondertranchen aus dem Reinvermögen des Fonds. Der Gesamtbedeckungsbedarf der Sondertranchen gemäß § 6 Abs. 2a und 2b beläuft sich somit auf insgesamt 5 800 Millionen Schilling.”

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Otmar Brix, Karlheinz Kopf, Dr. Eva Glawischnig, Ing. Herbert Graf sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Matthias Ellmauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmässige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 28

                               Matthias Ellmauer                                                          Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, geändert wird.

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/ 2000, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2b lautet:

“(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 3 500 Millionen Schilling entspricht.”

2. § 37 Abs. 5a lautet:

“(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5 800 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2) im Jahr 2000 sowie für die Abwicklung der Sondertranchen (§ 6 Abs. 2a und 2b) entstehenden Kosten zu bedecken.”