23 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 2. 3. 2000

Regierungsvorlage


Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich

PROTOKOLL

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION BETREFFEND DEN ANWENDUNGSBEREICH DES WASCHENS VON ERTRÄGEN IN DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE IM ZOLLBEREICH SOWIE DIE AUFNAHME DES AMTLICHEN KENNZEICHENS DES TRANSPORTMITTELS IN DAS ÜBEREINKOMMEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 12. März 1999,

UNTER BEZUGNAHME auf das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich [1]), im folgenden “Übereinkommen” genannt –

HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

          “– den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögens­gegenständen oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen

                 i) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates, für deren Anwendung die Zollver­waltung eines Mitgliedstaates teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüber­schreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere auf Grund der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern betreffen, oder

                ii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, oder

               iii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen, oder

              iv) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Ver­brauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung

erworben oder erzielt worden sind oder in diesem Rahmen verwendet werden.”

Artikel 2

Die in Artikel 4 des Übereinkommens aufgeführten Datenkategorien werden um folgende Kategorie ergänzt:

“ix) amtliches Kennzeichen des Transportmittels.”

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungs­rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme dieses Protokolls.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den Rat Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen in Kraft.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der vom Rat der Europäisches Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 5

Alle Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und dem Übereinkommen nach dessen Artikel 25 beitreten, nehmen die Bestimmungen dieses Protokolls an.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsvorschläge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat festgelegt, die sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen empfiehlt.

(3) In dieser Form festgelegte Änderungen treten gemäß Artikel 3 in Kraft.

Artikel 7

(1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht Notifzierungen, Urkunden und Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

GESCHEHEN zu Brüssel am zwölften März neunzehnhundertneunundneunzig.

ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Die Republik Österreich geht davon aus, daß das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen in den Anwendungsbereich der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich fällt.

Vorblatt

Problem:

Im Übereinkommen Neapel II (Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABl. C 24, 23. 1. 1998, S 1) ist der Informationsaustausch bezüglich des Waschens von Erträgen aus allen Zollverstößen geregelt. In dem Übereinkommen über den Einsatz der Informations­technologie im Zollbereich (ABl. C 316, 27. 11. 1995, S 34) ist nur das Waschen von Erträgen aus Drogendelikten erfaßt. Das Zollinformationssystem dieses Übereinkommens sollte auch deckungsgleich mit dem Zollinformationssystem der Verordnung (EG) 515/97 des Rates sein; in das Übereinkommen wurde aber das Datenelement “amtliches Kennzeichen des Transportmittels” nicht aufgenommen.

Problemlösung:

Mit dem vorliegenden Protokoll wird das Datenelement “amtliches Kennzeichen des Transportmittels” aufgenommen und der Anwendungsbereich des “Waschens von Erträgen” erweitert.

Ziel:

Der Anwendungsbereich des Zollinformationssystems (ZIS) wird in zweifacher Weise ergänzt. Erstens wird das Datenelement “amtliches Kennzeichen des Transportmittels”, das eine personenbezogene Datei ist und daher ausdrücklich genannt werden muß, in die Datenkategorie “Transportmittel” aufgenommen.

Zweitens soll der Anwendungsbereich des “Waschens von Erträgen” und der diesbezügliche Informa­tionsaustausch im Rahmen des ZIS nicht nur auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Drogendelikten beschränkt bleiben, sondern auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Zollverstößen im weitesten Sinn ausgedehnt werden, wie dies schon in einem anderen Rechtsakt der Dritten Säule, dem Übereinkommen Neapel II, geschehen ist.

Alternativen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Möglichkeit, weitere Datenelemente einzugeben, wird sich ein unwesentlicher nicht meßbarer Personalmehraufwand ergeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Das vorliegende Protokoll (ABl. C 91, 31. 3. 1999, S 1) ist ein gesetzändernder und gesetzeser­gänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht berührt, sodaß es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf. Die Kompetenz des Bundes stützt sich insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Ziffer 2 B-VG (Zollwesen) und Art. 10 Abs. 1 Ziffer 4 B-VG (Bundesfinanz- und Monopolwesen); im Rahmen der Verbote und Beschränkungen im Warenver­kehr sind auch noch andere Ziffern des Art. 10 Abs. 1 B-VG als Kompetenzgrundlage heranzuziehen. Im übrigen gründet sich die Kompetenz des Bundes auch auf § 2 Abs. 1 DSG.

Im innerstaatlichen Bereich ist das Protokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 nicht erforderlich ist.

2. Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. C 316, 27. 11. 1995, S 34) wurde vom Nationalrat genehmigt und die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 1998 beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt. Die Regierungsvorlage des Überein­kommens und der dazugehörigen Rechtsakte findet sich in 952 BlgNR XX. GP. Das Übereinkommen ist objektiv noch nicht in Kraft getreten. Außer Österreich sind bereits folgende Staaten Vertragspartei des Übereinkommens geworden (Stand: Okt. 1999): Dänemark, Griechenland, Italien, Finnland, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Mit dem Übereinkommen hat Österreich wie auch Dänemark, Finnland, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich die Übereinkunft über die vorläufige Anwendung des ZIS-Übereinkommens (ABl. C 316, 27. 11. 1995, S 58) ratifiziert. Für eine solche bedarf es der Annahme des Übereinkommens sowie der Übereinkunft über dessen vorläufige Anwendung durch acht Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es wird beabsichtigt, daß Österreich anläßlich der Notifizierung der Annahme des im Betreff genannten Protokolls eine Erklärung des Inhalts abgibt, daß Österreich davon ausgeht, daß das vorliegende Protokoll in den Anwendungsbereich der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung fällt. Diese durch die beabsichtigte Erklärung zum Ausdruck gebrachte Ansicht wird von den übrigen Vertragsparteien sowie vom Juristischen Dienst des Rates geteilt.

Ziel des ZIS-Übereinkommens ist, die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen und hiefür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen zu steigern. Diese einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen insbesondere die Ein,- Aus- und Durchfuhr-beschränkungen oder -verbote für Waren nach Art. 36 und 223 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Drogenhandel, nunmehr im Vertrag von Amsterdam die Artikel 30 und 296.

Das Zollinformationssystem enthält Informationen über Waren, Transportmittel, Unternehmen, Personen, Tendenzen bei Betrugspraktiken und die Verfügbarkeit von Sachkenntnissen. Es handelt sich also um ein Informationssystem über personenbezogene und sonstige Daten im Zusammenhang mit den oben angeführten schweren Verstößen (Vergehen).

Das Zollinformationssystem wird von der Europäischen Kommission betrieben und, was die Zentral­einheit betrifft, auch technisch gewartet. Die Entscheidung aber, welche Daten aufgenommen werden, obliegt ausschließlich den Mitgliedstaaten, welche auch für den Betrieb des Zollinformationssystems in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.

3. Mit dem vorliegenden Protokoll ist beabsichtigt, zwei bestehende Lücken in diesem Übereinkommen zu schließen, die im Vergleich zu anderen vergleichbaren Verträgen bestehen.

Erstens soll das Datenelement “amtliches Kennzeichen des Transportmittels” in die Datenkategorie “Transportmittel” des Zollinformationssystems des Übereinkommens über den Einsatz der Informations­technologie im Zollbereich aufgenommen werden. Dieses Datenelement ist zwar in der Datenkategorie “Transportmittel” des Zollinformationssystems der Verordnung (EG) 515/97 des Rates enthalten, nicht aber im Zollinformationssystem des Übereinkommens. Damit wären dann das Zollinformationssystem der ersten Säule und das Zollinformationssystem der dritten Säule von den Datenkategorien her völlig deckungsgleich. Eine konkrete individuelle Erfassung eines Transportmittels ist grundsätzlich nur durch das Kennzeichen möglich. Ohne dieses zusätzliche Datenelement wäre die Datenkategorie “Transport­mittel” des Zollinformationssystems der dritten Säule seiner Anwendbarkeit entledigt.

Zweitens geht es um den Anwendungsbereich des “Waschens von Erträgen”. Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sieht einen Informationsaustausch über das Waschen von Erträgen im Zusammenhang mit Drogendelikten vor. Das später abgeschlossene Übereinkommen Neapel II (Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABl. C 24, 23. 1. 1998, S 1) regelt den Informationsaustausch zwischen den Zollver­waltungen außerhalb des Zollinformationssystems der dritten Säule und enthält einen weitergehenden Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen, der alle Zollverstöße umfaßt. Im Interesse der Einheit­lichkeit der im Bereich der dritten Säule bestehenden Rechtsakte und der verstärkten Bekämpfung der organisierten Kriminalität auch im Geldwäschebereich, wie dies in Empfehlung 26 des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. C 251, 15. 8. 1997, S 1) vorgesehen ist, ist das Überein­kommen über das Zollinformationssystem dem Neapel-II-Übereinkommen anzugleichen. Dies geschieht in der Form, daß wortgleich der Text der Ziffer 1 samt Anstrichen und alle Anstriche der Ziffer 2 des Artikels 4 des Neapel-II-Übereinkommens in dieses Protokoll übernommen werden.

4. Aufwendungen können infolge der im Übereinkommen vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhaltung der Sicherheit des Zollinformationssystems in bezug auf die gespeicherten Daten und die Terminals sowie andererseits dadurch, daß die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten von diesen zu tragen sind, entstehen. Da mit dem vorliegenden Protokoll nur die Möglichkeit geschaffen wird, in bestimmten Fällen einige Datenelemente mehr oder einige Fälle zusätzlich aufzunehmen, wird sich ein unwesentlicher nicht meßbarer Personalmehraufwand ergeben. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß das Zollinfor­mationssystem von der Europäischen Kommission auch noch nicht programmiert wurde, sodaß bezüglich des Zollinformationssystems insgesamt noch keinerlei Erfahrungswerte vorliegen können.

5. Das Protokoll und die Erklärung der Republik Österreich werden in deutscher Sprache im Bundes­gesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen des Protokolls wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu be­schließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Artikel 1 enthält schon bisher die Definition für “einzelstaatliche Rechtsvorschriften”, die auch das Waschen von Erträgen im Zusammenhang mit Drogendelikten umfassen (wörtlich definiert als “Transfer, Umwandlung, Verheimlichung oder Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet werden”).

Da das später abgeschlossene (auch noch von keinem EU-Mitgliedstaat ratifizierte) Übereinkommen von Neapel II (“Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABl. C 24, 23. 1. 1998, S 1) den Anwendungsbereich des Informationsaustausches außerhalb des Zollin­formationssystems bezüglich des Waschens von Erträgen auf alle damit zusammenhängenden Zollver­stöße im weitesten Sinn ausdehnt, war es eine logische Konsequenz, den im ZIS-Übereinkommen bisher beschränkten Anwendungsbereich des Informationsaustausches bezüglich des Waschens von Erträgen an den weiteren Anwendungsbereich von Neapel II anzugleichen. Damit wird eine Deckungs­gleichheit der im Bereich der Dritten Säule bestehenden Rechtsakte über den automatisierten und den nicht­automatisierten Informationsaustausch erreicht.

Zu diesem Zweck werden wortgleich die entsprechenden Bestimmungen des Neapel-II-Übereinkommens übernommen. Dabei handelt es sich um das Waschen von Erträgen im Zusammenhang mit einerseits Verstößen gegen “nationale” Vorschriften wie gewisse Verbote und Beschränkungen, die auch im Binnenmarkt bestehen dürfen, und nichtharmonisierte Verbrauchsteuern, sowie andererseits Verstöße gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wie Zölle, Vorschriften der Agrarmarktordnung und die harmonisierten Verbrauchsteuern sowie die Einfuhrumsatzsteuer. Außerdem wird der Ausdruck “zustande gekommen sind oder verwendet werden” durch die Wortwendung “erworben bzw. erzielt worden sind oder in diesem Rahmen verwendet werden” ersetzt.

Zu Artikel 2:

Das ZIS-Übereinkommen sieht auch Ausschreibungen von Transportmitteln vor, die für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften oder beim Drogenschmuggel verwendet werden. Ein Transportmittel kann sinnvollerweise nur im Wege des amtlichen Kennzeichens identifiziert werden. Dieses Datenelement war aber bisher im ZIS-Übereinkommen nicht enthalten und wird daher mit dem vorliegenden Protokoll eingefügt.


Die im Bereich der Ersten Säule hinsichtlich des Informationsaustausches über Vorschriften der Gemeinschaft geltende Amtshilfeverordnung der EG Nr. 515/97, die für den vergemeinschafteten Bereich ebenfalls ein Zollinformationssystem einführt, das nahezu ident ist, enthält dieses Datenelement sehr wohl. Es wird daher bezüglich der Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels das Niveau des Zollinformationssystems der Dritten Säule an das Niveau des Zollinformationssystems der Ersten Säule lediglich angeglichen; ein Grund für eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung besteht nicht.

Zu Artikel 3:

Das Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer nationalen Rechtsvorschriften. Die Ratifikation ist dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu notifizieren. Das Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifikation durch den Staat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, jedenfalls aber nicht früher als das ZIS-Übereinkommen selbst.

Zu Artikel 4:

Der EU neu beitretende Staaten können diesem Protokoll beitreten.

Zu Artikel 5:

Staaten, die in der Zukunft Mitglied der Europäischen Union werden und dem ZIS-Übereinkommen beitreten, müssen dieses Protokoll annehmen.

Zu Artikel 6:

Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen vorschlagen.

Zu Artikel 7:

Verwahrer des Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, der im Amtsblatt der EG unter anderem den Stand der Annahme und Beitritte veröffentlicht.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass das Protokoll in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, dass es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) ABl. C 316 vom 27. November 1995, S 34.