242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (71 der Beilagen): Protokoll zur Abänderung des am 9. De­zember 1976 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer­umgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Kanada werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 9. Dezember 1976, BGBl. Nr. 77/1981, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt.

Ein Revisionserfordernis hat sich vor allem dadurch ergeben, daß der bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Bedingt durch den EU-Beitritt Österreichs und zur Sicherung des Standortes Österreich erschien aus österreichischer Sicht insbesondere eine Änderung der Abkommensregelungen bei der Quellenbesteuerung von Divi­denden, Zinsen und Lizenzgebühren erforderlich.

Am 13. und 14. August 1997 haben daher in Ottawa Verhandlungen mit Kanada stattgefunden, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Protokolls geführt haben. Die Finalisierung des Protokoll­entwurfs erfolgte auf schriftlichem Weg im Mai 1999.

Das Protokoll zur Änderung des am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungs­ändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodaß eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im wesentlichen keine belastenden finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Nach Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen und des Staatssekretärs im Bundes­ministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Abänderung  des am 9. Dezember 1976 in Wien unter­zeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppel­besteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (71 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2000 06 29

                            Mag. Cordula Frieser                                                            Dr. Kurt Heindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann