248 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (65 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit


Durch BGBl. Nr. 349/1996 erfolgte zum 30. September 1996 die Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit mit der Türkei vom 2. Dezember 1982, BGBl. Nr. 91/1985. Diese Kündigung erfolgte zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in der Türkei, da eine Teilkündigung nur für den Bereich der Familienbeihilfen nicht möglich war.

Mit dieser Kündigung sind daher auch die Regelungen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung außer Kraft getreten und es wurde das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977 anwendbar, das aber im Wesentlichen nur im Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung unmittelbar anwendbare Bestimmungen enthält.

Durch den Abschluss des vorliegenden neuen Abkommens sollen die Bestimmungen in den Bereichen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung wieder entsprechend dem bisherigen Abkommen umfassend geregelt werden. Während das seinerzeitige Abkommen hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches auf die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten eingeschränkt war, umfasst das neue Abkommen alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

Das neue Abkommen schließt im Bereich der Krankenversicherung in Anpassung an die entsprechende Regelung im Art. 22 der Verordnung (EWG) 1408/71 eine gezielte Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung im anderen Vertragsstaat ohne Genehmigung des zuständigen Trägers aus.

Im Bereich der Pensionsversicherung wird wie bereits in dem Zusatzabkommen mit Kanada, den USA und der Schweiz (BGBl. Nr. 570/1996, BGBl. Nr. 779/1996 bzw. BGBl. III Nr. 203/1998) sowie in allen neuen bilateralen Abkommen im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeiten­verhältnis (“pro-rata-temporis”) die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen (“Direktberechnung”).

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen darauf hingewiesen, dass die Kündigung des bisherigen Abkommens im Hinblick auf den Fall der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in der Türkei eine jährliche Einsparung von rund 270 Millionen Schilling ergibt. Aus der oberwähnten Ausweitung des persönlichen Geltungsbereiches werden sich praktisch keine finanziellen Auswirkungen ergeben. Aus dem Umstieg der zwischen­staatlichen Pensionsberechnung von der Pro-rata-temporis-Berechnung auf die Direktberechnung wird sich eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung und dadurch entsprechende Einsparungen bei den Verwaltungskosten ergeben. Abschließend wird in den Erläuterungen festgestellt, dass sich aus der Durchführung des neuen Abkommens gegenüber der Rechtslage vor der Kündigung des bisherigen Abkommens bzw. der Rechtslage auf Grund der Anwendung des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit weder eine Vermehrung des Personalaufwandes noch ein finanzieller Mehraufwand ergeben.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluss des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.


Dem Ausschuss erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (65 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2000 06 30

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                     Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau