253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (112 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit


Das gegenständliche Abkommen, das am 20. Juli 1999 in Prag unterzeichnet wurde, entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren von Österreich, insbesondere mit Kroatien (BGBl. III Nr. 162/1998) und Slowenien (BGBl. III Nr. 103/1998) geschlossenen Abkommen.

Abschnitt I des Übereinkommens enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung fest. Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren.

Abschnitt III enthält besondere Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten:

Für den Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der beiderseitigen Versiche­rungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches insbesondere die aushilfsweise Sachleistungsge­währung bei vorübergehendem Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen.

In der Unfallversicherung ist eine Zuordnung der Leistungspflicht in Kollisionsfällen zu dem zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger sowie eine aushilfsweise Sachleistungsgewährung im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten. In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfül­lung der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die arbeitslosenver­sicherungs­pflichtigen Beschäftigungen in den beiden Vertragsstaaten zusammengerechnet.

In den Erläuterungen wird hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen darauf hingewiesen, dass eine exakte Berechnung insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich ist. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren beschäftigten rund 5 000 tschechischen Staats­bürger können die Auswirkungen längerfristig mit dem Abkommen mit Slowenien und Kroatien verglichen werden. So wurden 1998 zB in rund 5 700 Fällen Pensionen in der Höhe von 173 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Slowenien und in rund 9 500 Fällen Pensionen in der Höhe von insgesamt 319 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Kroatien ausbezahlt. Aus kurzfristiger Sicht ist zu berücksichtigten, dass für die im Wesentlichen erst zu Beginn der 90er-Jahre in Österreich beschäftigten tschechischen Staatsbürger Pensionen erst in 20 bis 30 Jahren anfallen werden. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes im Bereich der Arbeitslosenver­sicherung wird in den Erläuterungen festgestellt, dass mit vier Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt zu rechnen ist, wobei ein monatliches durchschnittliches Arbeitslosengeld von 13 100 S (inkl. Krankenver­sicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag) zugrunde zu legen ist.

Den finanziellen Erläuterungen ist abschließend zu entnehmen, dass der gesamte zusätzliche Sachaufwand des Bundes innerhalb der nächsten vier Jahre insgesamt 20 196 000 S betragen wird.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluss des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.

Dem Ausschuss erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit (112 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2000 06 30

                          Dr. Gottfried Feurstein                                                     Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau