263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über ein Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird

Im Zuge der Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage 181 der Beilagen betreffend das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000) hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales über Antrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Goffried Feurstein mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen selb­ständigen Antrag betreffend eine Novellierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes vorzulegen.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Mit der Änderung des in § 4 Abs. 2 SV-EG vorgesehenen Prozentsatzes von 1,8% auf 2% wird der Änderung der Steigerungsbeträge ab 1. Jänner 2000 Rechnung getragen, gleichzeitig aber auch die Ver­minderung oder Erhöhung wegen Inanspruchnahme der Leistung vor oder nach Errichtung des Regel­pensionsalter berücksichtigt.

Mit dem neuen § 6a SV-EG wird der in den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehenen Direktberechnung der österreichischen Leistungen Rechnung getragen. Gerade in den Fällen, in denen der Leistungsanspruch in Österreich nur unter Zusammenrechnung mit den Versicherungszeiten aus den Vertragsstaaten erfüllt ist und damit in der Regel relativ wenige österreichische Versicherungszeiten vorliegen, wurde die maximale Verminderung der Pension wegen vorzeitigem Pensionsbezug (15% der Pension) bereits bei sehr kurzem Vorbezug eintreten (bei 120 Versicherungsmonaten nunmehr bereits bei einem Vorbezug von einem Jahr, bei zwölf Versicherungsmonaten bereits bei einem Vorbezug von zwei Monaten). Zur Vermeidung dieser Auswirkungen in solchen zwischenstaatlichen Fällen ist daher eine zusätzliche Begrenzung der Verminderung bzw. Erhöhung in der Höhe von 5% der Leistung pro Jahr des Vorbezuges bzw. des Aufschubes vorgesehen, wie sie sich im Durchschnitt auch im EU-Bereich bei Anwendung der Pro-rata-Berechnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergibt.”

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Rudolf Nürnberger, Dr. Elisabeth Pittermann, Karl Öllinger, Theresia Haidlmayr, Heidrun Silhavy, Helmut Dietachmayr, Mag. Herbert Haupt, Mag. Barbara Prammer, Dr. Reinhold Mitterlehner, Mag. Walter Tancsits, Dr. Alois Pumberger, Karl Donabauer und Edith Haller sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Elisabeth Sickl und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 30

                         Dr. Gerhart Bruckmann                                                    Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

 

Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck “1,83” durch den Ausdruck “2 Prozentpunkte” ersetzt und folgender Satz angefügt:

“Der sich ergebende Hundertsatz vermindert oder erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die Leistung wegen Inanspruchnahme vor oder nach Erreichung des Regelpensionsalters zu vermindern oder zu erhöhen ist.”

2. Nach § 6 wird folgender 6a eingefügt:

§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung aus­schließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt:

           a) die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungs­punkte,

          b) die Erhöhung der Leistung wegen Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte.

Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.”

3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

§ 9c. (1) Die §§ 4 Abs. 2 und 6a mit Ausnahme der lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 6a lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(3) Soweit für die Berechnung der Leistung bei Invalidität die am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, ist auch dieses Bundesgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Wurde eine Leistung, auf die die §§ 4 Abs. 2 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 anzuwenden sind, bereits vor dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes bescheidmäßig festgestellt, so ist die Leistung auf Antrag neu festzustellen.”