271 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 13. 11. 2000

Regierungsvorlage

 

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Förderung und den Schutz von Investititionen

 

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich

und

der Regierung der Republik Aserbaidschan

über

die Förderung und den Schutz von Investitionen

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Aserbaidschan (im Folgen­den „Vertragsparteien“ genannt),

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international aner­kannter Arbeitsstandards,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

           a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder

          b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ge­gründet wurde oder organisiert ist

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögens­werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

           a) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertrags­partei gegründet wurde oder organisiert ist;

          b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a) und daraus abgeleitete Rechte;

           c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;

          d) Rechte aus Verträgen einschließlich von Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau­verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens­gewinnbeteiligung;

           e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirt­schaftlichen Wert hat;

           f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich von Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

          g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

          h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver­pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfand­rechte oder Nutzungsrechte.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, ein­schließlich von Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweignieder­lassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbeson­dere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Ent­schädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“

           a) in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völker­recht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt,

          b) in Hinblick auf die Republik Aserbaidschan das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan einschließlich des entsprechenden Bereichs des Kaspischen Meeres, über den die Republik Aserbaidschan in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechts­vorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräuße­rung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

2

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internatio­nale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertrags­partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

           a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

          b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

           c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

          d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

           a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

          b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

           c) ist auf ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes ausländisches Bankkonto zahlbar und frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die klagenden Parteien sind oder in einer frei konvertierbaren Währung, auf die sich die klagenden Parteien und die als Gastland fungierende Vertragspartei einigen, geleistet.

          d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Aufstands, eines Aufruhrs, zivilier Unruhen, eines Notstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rück­erstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Ver­tragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

           a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, oder

          b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädi­gung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

           a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

          b) Erträge;

           c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

          d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

           e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

           f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

          g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel­kurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern bzw. in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Transfererfordernisse oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten einschließlich jener in Steuerangelegenheiten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen durch die Erstgenannte, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

           a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

          b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

           c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:

                 i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des in Washington am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Überein­kommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsange­hörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

                ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;

               iii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;

              iv) der Internationalen Handelskammer in Paris durch ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer der beiden Vertragsparteien über die Streitigkeit entschieden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Artikel 14

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Artikel 15

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Überein­stimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Artikel 16

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

           a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat;

          b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;

           c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht durchführbar ist, sowie

          d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich um.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 17

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 18

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten.

Artikel 19

Bildung des Schiedsgerichts, anwendbare Gesetze und Verfahrensvorschriften

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schieds­gerichts. Diese beiden Mitglieder einigen sich dann auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird. Der Vor­sitzende ist innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.

(2) Werden innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist die erforderlichen Ernennungen nicht vorgenommen, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt oder aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit und beschließt darüber hinaus seine Verfahrensordnung selbst.

Artikel 20

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

           a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;

          b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;

           c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition erlitten haben, oder

          d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 21

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds des Schiedsgerichts sowie jene ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes festlegt.

Artikel 22

Vollstreckung

Jede Vertragspartei vollstreckt Verpflichtungen zu einer Geldleistung aus einem Schiedsspruch in Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten, die vor dem 2. März 1992 entstanden sind, ebenso wenig für Ansprüche, über die entschieden wurde oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

 

Artikel 24

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 25

Inkrafttreten und Dauer

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für sein Inkrafttreten erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 4. Juli 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich:

B. Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung der Republik Aserbaidschan:

Vilajet M. Guliyev m. p.




3

 












AGREEMENT

 

between the Government of the Republic of Austria

and

the Government of the Republic of Azerbaijan

for

the Promotion and Protection of Investments

The Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Azerbaijan (hereinafter referred to as “Contracting Parties”),

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

REAFFIRMING their commitment to the observance of internationally recognized labour standards,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

CHAPTER ONE: GENERAL PROVISIONS

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

         (1) “investor of a Contracting Party” means:

              (a) a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law; or

              (b) an enterprise constituted or organised under the applicable law of a Contracting Party;

making or having made an investment in the other Contracting Party's territory.

         (2) “investment by an investor of a Contracting Party” means every kind of asset in the territory of one Contracting Party, owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, including:

              (a) an enterprise constituted or organised under the applicable law of the first Contracting Party;

              (b) shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise as referred to in subparagraph (a), and rights derived therefrom;

              (c) bonds, debentures, loans and other forms of debt and rights derived therefrom;

              (d) rights under contracts, including turnkey, construction, management, production or revenue-sharing contracts;

              (e) claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

               (f) intellectual and industrial property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organisation, including copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

              (g) rights conferred by law or contract such as concessions, licenses, authorisations or permits to undertake an economic activity;

              (h) any other tangible or intangible, movable or immovable property, or any related property rights, such as leases, mortgages, liens, pledges or usufructs.

         (3) “Enterprise” means a legal person or any entity constituted or organised under the applicable law of a Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, including a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture, association or organisation.

         (4) “Returns” means the amounts yielded by an investment and, in particular, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, license fees and other fees.

         (5) “Without delay” means such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the payments of compensation or for the transfer of payments. This period shall commence for payments of compensation on the day of expropriation and for transfers of payments on the day on which the request for transfer has been submitted. It shall in no case exceed one month.

         (6) “territory” means

              (a) with respect to the Republic of Austria, the land territory, internal waters and airspace under its sovereignty where the Republic of Austria exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction;

              (b) with respect to the Republic of Azerbaijan, the territory of the Republic of Azerbaijan, including the respective Caspian Sea sector over which the Republic of Azerbaijan exercises, in accordance with its national law and international law, sovereign rights or jurisdiction.

Article 2

Promotion and Admission of Investments

(1) Each Contracting Party shall, according to its laws and regulations, promote and admit investments by investors of the other Contracting Party.

(2) Any alteration of the form in which assets are invested or reinvested shall not affect their character as an investment provided that such alteration is in accordance with the laws and regulations of the Contracting Party in whose territory the investment has been made.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investments by investors of the other Contracting Party fair and equitable treatment and full and constant protection and security.

(2) A Contracting Party shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment by investors of the other Contracting Party.

(3) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third country and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

(4) No provision of this Agreement shall be construed as to oblige a Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and to their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

         (a) any membership in a free trade area, customs union, common market, economic community or any multilateral agreement on investment;

         (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation.

Article 4

Transparency

(1) Each Contracting Party shall promptly publish, or otherwise make publicly available, its laws, regulations, procedures as well as international agreements which may affect the operation of the Agreement.

(2) Each Contracting Party shall promptly respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph (1).

(3) No Contracting Party shall be required to furnish or allow access to information concerning particular investors or investments the disclosure of which would impede law enforcement or would be contrary to its laws and regulations protecting confidentiality.

Article 5

Expropriation and Compensation

(1) A Contracting Party shall not expropriate or nationalise directly or indirectly an investment of an investor of the other Contracting Party or take any measures having equivalent effect (hereinafter referred to as expropriation) except:

         (a) for a purpose which is in the public interest,

         (b) on a non-discriminatory basis,

         (c) in accordance with due process of law, and

         (d) accompanied by payment of prompt, adequate and effective compensation in accordance with paragraphs (2) and (3) below.

(2) Compensation shall:

         (a) be paid without delay. In case of delay any exchange rate loss arising from this delay shall be borne by the host country.

         (b) be equivalent to the fair market value of the expropriated investment immediately before the expropriation occurred. The fair market value shall not reflect any change in value occurring because the expropriation had become publicly known earlier.

         (c) be paid and made freely transferable to the foreign bank account designated by the claimants concerned and in the currency of the country of which the claimants are nationals or in any freely convertible currency agreed upon by the claimants and the host Contracting Party.

         (d) include interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of expropriation until the date of actual payment.

(3) Due process of law includes the right of an investor of a Contracting Party which claims to be affected by expropriation by the other Contracting Party to prompt review of its case, including the valuation of its investment and the payment of compensation in accordance with the provisions of this Article, by a judicial authority or another competent and independent authority of the latter Contracting Party.

Article 6

Compensation for Losses

(1) An investor of a Contracting Party who has suffered a loss relating to his/her investment in the territory of the other Contracting Party due to war or to other armed conflict, revolution, insurrection, civil disturbance, state of emergency, or any other similar event, in the territory of the latter Contracting Party, shall be accorded by the latter Contracting Party, as regards restitution, indemnification, compensation or any other settlement, treatment no less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third state, whichever is more favourable to the investor.

(2) An investor of a Contracting Party who in any of the events referred to in paragraph (1) suffers loss resulting from:

         (a) requisitioning of his/her investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, or

         (b) destruction of his/her investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, which was not required by the necessity of the situation,

shall in any case be accorded by the latter Contracting Party restitution or compensation which in either case shall be prompt, adequate and effective and, with respect to compensation, shall be in accordance with Article 5 paragraph (2) and (3).

Article 7

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party may be freely transferred into and out of its territory without delay. Such transfers shall include, in particular :

         (a) the initial capital and additional amounts to maintain or increase an investment;

         (b) returns;

         (c) payments made under a contract including a loan agreement;

         (d) proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an investment;

         (e) payments of compensation under Articles 5 and 6;

          (f) payments arising out of the settlement of a dispute;

         (g) earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with an investment.

(2) Each Contracting Party shall further guarantee that such transfers may be made in a freely convertible currency at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made. The bank charges shall be fair and equitable.

(3) In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights.

(4) Notwithstanding paragraph (1) (b) a Contracting Party may restrict the transfer of a return in kind in circumstances where the Contracting Party is permitted under the GATT 1994 to restrict or prohibit the exportation or the sale for export of the product constituting the return in kind. Nevertheless, a Contracting Party shall ensure that transfers of returns in kind may be effected as authorised or specified in an investment agreement, investment authorisation, or other written agreement between the Contracting Party and an investor or investment of the other Contracting Party.

(5) Notwithstanding paragraphs (1) to (4), a Contracting Party may prevent a transfer through the equitable, non-discriminatory and good faith application of measures to protect the rights of creditors, or relating to or ensuring compliance with laws and regulations on the requirements for transfers, or in connection with criminal offences including those on tax issues and orders or judgements in administrative and adjudicatory proceedings, provided that such measures and their application shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party's commitments or obligations under this Agreement.

Article 8

Subrogation

If a Contracting Party or its designated agency makes a payment under an indemnity, guarantee or contract of insurance given in respect of an investment by an investor in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognize without prejudice to the rights of the investor under Chapter Two Part One the assignment of any right or claim of such investor to the former Contracting Party or its designated agency and the right of the former Contracting Party or its designated agency to exercise by virtue of subrogation any such right and claim to the same extent as its predecessor in title.

Article 9

Other Obligations

Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to specific investments by investors of the other Contracting Party.

Article 10

Denial of Benefits

A Contracting Party may deny the benefits of this Agreement to an investor of the other Contracting Party and to its investments, if investors of a Non-Contracting Party own or control the first mentioned investor and that investor has no substantial business activity in the territory of the Contracting Party under whose law it is constituted or organized.

CHAPTER TWO: DISPUTE SETTLEMENT

PART ONE: Settlement of Disputes between an Investor and a Contracting Party

Article 11

Scope and Standing

This Part applies to disputes between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party concerning an alleged breach of an obligation of the former under this Agreement which causes loss or damage to the investor or its investment.

Article 12

Means of Settlement, Time Periods

(1) A dispute between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party, shall, if possible, be settled by negotiation or consultation. If it is not so settled, the investor may choose to submit it for resolution:

         (a) to the competent courts or administrative tribunals of the Contracting Party, party to the dispute;

         (b) in accordance with any applicable previously agreed dispute settlement procedure, or

         (c) in accordance with this Article to:

               (i) the International Centre for Settlement of Investment Disputes (“the Centre”), established pursuant to the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature at Washington on 18 March 1965, (“the ICSID Convention”), if the Contracting Party of the investor and the Contracting Party, party to the dispute are both parties to the ICSID Convention;

              (ii) the Centre under the rules governing the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of the Centre, if the Contracting Party of the investor or the Contracting Party party to the dispute, but not both, is a party to the ICSID Convention;

             (iii) an ad hoc arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (“UNCITRAL”);

             (iv) the International Chamber of Commerce in Paris, by an ad hoc tribunal under its rules of arbitration.

(2) A dispute may be submitted for resolution pursuant to paragraph 1 (c) of this Article sixty (60) days after notice of the intent to do so was provided to the Contracting Party, party to the dispute, but not later than five years from the date the investor first acquired or should have acquired knowledge of the events which gave raise to the dispute.

Article 13

Contracting Party Consent

(1) Each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration in accordance with this Part. However, a dispute may not be submitted to inter­national arbitration if a local court in either Contracting Party has rendered its decision on the dispute.

(2) The consent referred to in paragraph (1) implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

Article 14

Indemnification

A Contracting Party shall not assert as a defence, counter-claim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance contract.

Article 15

Applicable Law

(1) A tribunal established under this Part shall decide the dispute in accordance with this Agreement and applicable rules and principles of international law.

(2) Issues in dispute under Article 9 shall be decided, absent other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, party to the dispute, the law governing the authorization or agreement and such rules of international law as may be applicable.

Article 16

Awards and Enforcement

(1) Arbitration awards, which may include an award of interest, shall be final and binding upon the parties to the dispute and may provide the following forms of relief:

         (a) a declaration that the Contracting Party has failed to comply with its obligations under this Agreement;

         (b) pecuniary compensation, which shall include interest from the time the loss or damage was incurred until the time of payment;

         (c) restitution in kind in appropriate cases, provided that the Contracting Party may pay pecuniary compensation in lieu thereof where restitution is not practicable; and

         (d) with the agreement of the parties to the dispute, any other form of relief.

(2) Each Contracting Party shall make provision for the effective enforcement of awards made pursuant to this Article and shall carry out without delay any such award issued in a proceeding to which it is a party.

PART TWO: Settlement of Disputes between the Contracting Parties

Article 17

Scope, Consultations, Mediation and Conciliation

Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled amicably or through consultations, mediation or conciliation.

Article 18

Initiation of Proceedings

(1) At the request of either Contracting Party a dispute concerning the interpretation or application of this Agreement may be submitted to an arbitral tribunal for decision not earlier than 60 days after such request has been notified to the other Contracting Party.

(2) A Contracting Party may not initiate proceedings under this Part for a dispute regarding the infringement of rights of an investor which that investor has submitted to arbitration under Part One of Chapter Two of this Agreement, unless the other Contracting Party has failed to abide by and comply with the award rendered in that dispute.

Article 19

Formation of the Tribunal, Applicable Law and Rules of Procedure

(1) The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: Within two months of the receipt of the request for arbitration, each Contracting Party shall appoint one member of the Tribunal. Those two members shall then select a national of a third State who on approval by the two Contracting Parties shall be appointed Chairman of the Tribunal. The Chairman shall be appointed within four months from the date of appointment of the other two members.

(2) If within the period specified in paragraph (1) of this Article the necessary appointments have not been made, either Contracting Party may, in the absence of any other agreement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President is a national of either Contracting Party or is otherwise prevented from discharging the said function, the member of the International Court of Justice next in seniority who is not a national of either Contracting Party or is not otherwise prevented from discharging the said function, shall be invited to make the necessary appointments.

(3) Members of an arbitral tribunal shall be independent and impartial.

(4) The arbitral tribunal will decide disputes in accordance with this Agreement and the applicable rules and principles of international law. It shall reach its decision by a majority of votes and furthermore determine its own procedure.

Article 20

Awards

(1) The tribunal, in its award, shall set out its findings of law and fact, together with the reasons therefore, and may, at the request of a Contracting Party, award the following forms of relief:

         (a) a declaration that an action of a Contracting Party is in contravention of its obligations under this Agreement;

         (b) a recommendation that a Contracting Party brings its actions into conformity with its obligations under this Agreement;

         (c) pecuniary compensation for any loss or damage to the requesting Contracting Party's investor or its investment; or

         (d) with the consent of the Contracting Party against whom the award is made, any other form of relief, including restitution in kind to an investor.

(2) The arbitration award shall be final and binding upon the parties to the dispute.

Article 21

Costs

Each Contracting Party shall pay the cost of its own member in the Tribunal and of its representation in the proceedings. The cost of the Chairman and the remaining costs of the Tribunal shall be paid for equally by the Contracting Parties unless the tribunal decides differently.

Article 22

Enforcement

Each Contracting Party shall enforce pecuniary obligations imposed by an arbitration award in accordance with the ICSID Convention.

CHAPTER THREE: FINAL PROVISIONS

 

Article 23

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of either Contracting Party in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior as well as after the entry into force of this Agreement.

(2) This Agreement shall not apply to disputes which arose before 2 March 1992, claims which have been settled or procedures which have been initiated prior to its entry into force.

Article 24

Consultations

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 25

Entry into Force and Duration

(1) The Contracting Parties shall notify each other when the conditions required by the national legislation for its entry into force have been fulfilled. The Agreement shall enter into force sixty (60) days after the date of receipt of the latter notification.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Articles 1 to 24 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

IN WITNESS THEREOF, the undersigned representatives, duly authorized thereto, have signed the present Agreement.

DONE at Vienna, on 4 July 2000, in two originals in the German, Azerbaijani and English languages, all texts being equally authentic. In case of any divergence of interpretation the English text shall prevail.

For the Government of the Republic of Austria:

B. Ferrero-Waldner m. p.

For the Government of the Republic of Azerbaijan:

Vilajet M. Guliyev m. p.

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations-maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäss Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirt­schaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Mög­lichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in der Republik Aserbaidschan in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten der Republik Aserbaidschan besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereit­schaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Republik Aserbaidschan zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertrags­bestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitions­streitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Besonderer Teil

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien, wobei auch die Respektierung der international anerkannten Arbeitsstandards angeführt wird.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

1.  Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien definiert als natürliche Person mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder als Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei errichtet wurde.

2.  Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

3.  Der Begriff „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Artikel 2

behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und Zulassung von Investitionen.

Absatz 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts werden hievon nicht berührt.

Absatz 2 legt fest, dass eine rechtliche Veränderung einer Investition unter den Schutz des Abkommens fällt, sofern sie nach den Gesetzen des Empfangsstaates erfolgt.

Artikel 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen in Absatz 3 das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Absatz 4 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder zu einem multilateralen Investitionsabkommen; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Artikel 4

enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Rechtsvorschriften mit Relevanz für das Abkommen öffentlich zugänglich zu machen.

Artikel 5

befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

1.  im öffentlichen Interesse,

2.  auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

3.  unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

4.  gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht formuliert.

Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet, hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen, ist in ein von der betroffenen Partei bezeichnetes Land in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar und beinhaltet darüber hinaus Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz.

Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung sowie die Bewertung der Investition und der Entschädigungszahlung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Artikel 6

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinander­setzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 7

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 4 und 5, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung für Zahlungen im Zusammen­hang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 bestimmt, dass die Transfers in frei konvertierbarer Währung zu erfolgen haben und regelt die Festlegung des Wechselkurses.

Absatz 3 enthält eine spezielle Regelung für den Fall, dass kein frei gebildeter Wechselkurs besteht.

Absätze 4 und 5 sehen in gewissen Fällen Einschränkungen des Transferrechts vor; Absatz 4 hinsichtlich Sacherträgen auf Grund GATT 1994, Absatz 5 zum Gläubigerschutz oder im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten.

Artikel 8

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 9

erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 10

schließt Investoren aus Drittstaaten, die zwar im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien Unternehmen besitzen oder kontrollieren, dort jedoch keine nennenswerten Aktivitäten entfalten, von den Begünstigun­gen dieses Abkommens aus.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Teil 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

behandelt den Geltungsbereich des Teiles Eins.

Artikel 12

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungs­wege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Artikel 13

enthält die uneingeschränkte Zustimmung der Vertragsparteien zur Einleitung eines internationalen Schiedsverfahrens gemäß diesem Teil des Abkommens.

Mit dieser Zustimmung verzichten die Vertragsparteien auf das Erfordernis, dass der innerstaatliche Instanzenweg erschöpft sein muss, allerdings besteht die Wahlmöglichkeit des Investors nur so lange als in der ersten Instanz des innerstaatlichen Verfahrens keine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

verpflichtet die Vertragsparteien zum Verzicht auf die Einwendung, dass ein Garantiegeber der anderen Vertragspartei bereits ganz oder teilweise Entschädigung geleistet hat.

Artikel 15

regelt die Frage des anzuwendenden Rechts.

Artikel 16

legt die verschiedenen Formen der Schiedsurteile und die Modalitäten von deren Vollstreckung fest. Es soll dadurch verhindert werden, dass durch den bindenden Schiedsspruch innerstaatliches Recht der Vertragsparteien derogiert wird.


Teil 2: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

 

Artikel 17 bis 22

regeln in analoger Weise zu den Artikeln 11 bis 16 Fragen des Geltungsbereichs, des nichtstreitigen Verfahrens, der Bildung des Schiedsgerichts, des anwendbaren Rechts, Schiedsurteile, Vollstreckung und Kosten.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

regelt den Anwendungsbereich des gegenständlichen Abkommens. Es ist anwendbar auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt werden.

Artikel 24

sieht die Möglichkeit von Konsultationen vor.

Artikel 25

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.