299 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 11. 2000

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen


AGREEMENT

between the Republic of Austria and the Republic of Uzbekistan for the Promotion and Protection of Investments

THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE REPUBLIC OF UZBEKISTAN, hereinafter referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

CHAPTER ONE: GENERAL PROVISIONS

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) “investment” means every kind of asset in the territory of one Contracting Party owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, including:

         (a) an enterprise (being a legal person or any entity constituted or organised under the applicable law of the Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, including a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture, association or organization);

         (b) shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise, and rights derived therefrom;

         (c) bonds, debentures, loans and other forms of debts and rights derived therefrom;

         (d) rights under contracts, including turnkey, construction, management, production or revenue-sharing contracts;

         (e) claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

          (f) intellectual and industrial property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organization, including copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

         (g) any rights conferred by law or contract or by virtue of any concessions, licenses, authorisations or permits to undertake an economic activity;

         (h) any other tangible and intangible, movable and immovable property, or any related property rights, such as leases, mortgages, liens, pledges or usufructs.

(2) “investor” means:

         (a) a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law; or

         (b) a legal person or any other entity constituted or organized under the applicable law of a Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, and includes a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, joint venture, association or organization,

making or having made an investment in the other Contracting Party's territory.

(3) “returns” means the amounts yielded by an investment and, in particular, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees.

(4) “without delay” means such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the payments of compensation or for the transfer of payments. This period shall commence for payments of compensation on the day of expropriation and for transfers of payments on the day on which the request for transfer has been submitted. It shall in no case exceed one month.

(5) “territory” means with respect to each Contracting Party the land territory, internal waters, maritime and airspace under its sovereignty, including the exclusive economic zone and the continental shelf where the Contracting Party exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction.

Article 2

Promotion and Admission of Investments

(1) Each Contracting Party shall, according to its laws and regulations, promote and admit investments by investors of the other Contracting Party.

(2) The legal extension, alteration or transformation of an investment is to be considered a new investment.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investments by investors of the other Contracting Party fair and equitable treatment and full and constant protection and security.

(2) A Contracting Party shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment by investors of the other Contracting Party.

(3) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments, treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third country and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

(4) No provision of this Agreement shall be construed as to oblige a Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and to their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

         (a) any membership in a free trade area, customs union, common market, economic community or any multilateral agreement on investment;

         (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation.

Article 4

Transparency

(1) Each Contracting Party shall promptly publish, or otherwise make publicly available, its laws, regulations, procedures as well as international agreements which may affect the operation of the Agreement. Where a Contracting Party establishes policies which are not expressed in laws or regulations or by other means listed in this paragraph but which may affect the operation of the Agreement, that Contracting Party shall promptly publish them or make them publicly available.

(2) Each Contracting Party shall promptly respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph (1).

(3) No Contracting Party shall be required to furnish or allow access to information concerning particular investors or investments the disclosure of which would impede law enforcement or would be contrary to its laws and regulations protecting confidentiality.

Article 5

Expropriation and Compensation

(1) A Contracting Party shall not expropriate or nationalise directly or indirectly an investment of an investor of the other Contracting Party or take any measures having equivalent effect (hereinafter referred to as “expropriation”) except:

         (a) for a purpose which is in the public interest,

         (b) on a non-discriminatory basis,

         (c) in accordance with due process of law, and

         (d) accompanied by payment of prompt, adequate and effective compensation in accordance with paragraphs (2) and (3) below.

(2) Compensation shall:

         (a) be paid without delay. In case of delay any exchange rate loss arising from this delay shall be borne by the host country.

         (b) be equivalent to the fair market value of the expropriated investment immediately before the expropriation occurred. The fair market value shall not reflect any change in value occurring because the expropriation had become publicly known earlier.

         (c) be paid and made freely transferable to a country designated by the claimants concerned and in the currency of the other Contracting Party country or in any freely convertible currency accepted by the claimants.

         (d) include interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of expropriation until the date of actual payment.

(3) Due process of law includes the right of an investor of a Contracting Party which claims to be affected by expropriation by the other Contracting Party to prompt review of its case, including the valuation of its investment and the payment of compensation in accordance with the provisions of this Article, by a judicial authority or another competent and independent authority of the latter Contracting Party.

2

Article 6

Protection from Strife

(1) An investor of a Contracting Party which has suffered a loss relating to its investment in the territory of the other Contracting Party due to war or to other armed conflict, state of emergency, revolution, insurrection, civil disturbance, or any other similar event in the territory of the latter Contracting Party, shall be accorded by the latter Contracting Party, as regards restitution, indemnification, compensation or any other settlement, treatment no less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third state, whichever is most favourable to the investor.

(2) An investor of a Contracting Party who in any of the events referred to in paragraph (1) suffers loss resulting from:

         (a) requisitioning of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, or

         (b) destruction of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, which was not required by the necessity of the situation,

shall in any case be accorded by the latter Contracting Party restitution or compensation which in either case shall be prompt, adequate and effective and, with respect to compensation, shall be in accordance with Article 5 (2) and (3).

Article 7

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party may be freely transferred into and out of its territory without delay. Such transfers shall include, in particular:

         (a) the initial capital and additional amounts to maintain or increase an investment;

         (b) returns;

         (c) payments made under a contract including a loan agreement;

         (d) proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an investment;

         (e) payments of compensation under Articles 5 and 6;

          (f) payments arising out of the settlement of a dispute;

         (g) earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with an investment.

(2) Transfers referred to in this Article shall be made in a freely convertible currency at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made. The bank charges shall be fair and equitable.

(3) In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights.

(4) Notwithstanding paragraph (1) (b) a Contracting Party may restrict the transfer of a return in kind in circumstances where the Contracting Party is permitted under the GATT 1994 to restrict or prohibit the exportation or the sale for export of the product constituting the return in kind. Nevertheless, a Contracting Party shall ensure that transfers of returns in kind may be effected as authorised or specified in an investment agreement, investment authorisation, or other written agreement between the Contracting Party and an investor or investment of the other Contracting Party.

(5) Notwithstanding paragraphs (1) to (4), a Contracting Party may prevent a transfer through the equitable, non-discriminatory and good faith application of measures to protect the rights of creditors, or relating to or ensuring compliance with laws and regulations on the issuing, trading and dealing in securities, futures and derivatives, reports or records of transfer, or in connection with criminal offences, orders or judgements in administrative and adjudicatory proceedings, provided that such measures and their application shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party’s commitments or obligations under this Agreement.

Article 8

Subrogation

If a Contracting Party or its designated agency makes a payment under an indemnity, guarantee or contract of insurance given in respect of an investment by an investor in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognise the assignment of any right or claim of such investor to the former Contracting Party or its designated agency and the right of the former Contracting Party or its designated agency to exercise by virtue of subrogation any such right or claim to the same extent as its predecessor in title.

Article 9

Other Obligations

Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to specific investments by investors of the other Contracting Party.

Article 10

Denial of Benefits

A Contracting Party may deny the benefits of this Agreement to an investor of the other Contracting Party and to its investments, if investors of a Non-Contracting Party own or control the first mentioned investor and that investor has no substantial business activity in the territory of the Contracting Party under whose law it is constituted or organized.

CHAPTER TWO: DISPUTE SETTLEMENT

PART ONE: Settlement of Disputes between an Investor and a Contracting Party

Article 11

Scope and Standing

This Part applies to disputes between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party concerning an alleged breach of an obligation of the former under this agreement which causes loss or damage to the investor or its investment.

Article 12

Means of Settlement, Time Periods

(1) Such a dispute should, if possible, be settled by negotiation or consultation. If it is not so settled, the investor may choose to submit it for resolution:

         (a) to the competent courts or administrative tribunals of the Contracting Party to the dispute;

         (b) in accordance with any applicable previously agreed dispute settlement procedure, or

         (c) in accordance with this Article to:

               (i) the International Centre for Settlement of Investment Disputes (“the Centre”), established pursuant to the Convention of the Settlement of Investment Disputes between States and nationals of other States (“the ICSID Convention”), if the Contracting Party of the investor and the Contracting Party to the dispute are both parties to the ICSID Convention;

              (ii) the Centre under the rules governing the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of the Centre, if the Contracting Party of the investor or the Contracting Party to the dispute, but not both, is a party to the ICSID Convention;

             (iii) a sole arbitrator or an ad hoc arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (“UNCITRAL”);

             (iv) the International Chamber of Commerce, by a sole arbitrator or an ad hoc tribunal under its rules of arbitration.

(2) A dispute may be submitted for resolution pursuant to paragraph 1 (c) of this Article after 60 days from the date of notice of intent to do so was provided to the Contracting Party, party to the dispute, but not later than 5 years from the date the investor first acquired or should have acquired knowledge of the events which gave rise to the dispute.

Article 13

Contracting Party Consent

(1) Each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration in accordance with this Part.

(2) The consent referred to in paragraph (1) implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

(3) The investor may choose to submit the dispute for resolution according to Article 12 paragraph (1) (c) only as long as there is no decision in the first instance in the proceedings according to Article 12 paragraph (1) (a).

Article 14

Place of Arbitration

Any arbitration under this Part shall, at the request of any party to the dispute, be held in a state that is party of the New York Convention. Claims submitted to arbitration under this Part shall be considered to arise out of a commercial relationship or transaction for purpose of Article 1 of the New York Convention.

Article 15

Indemnification

A Contracting Party shall not assert as a defence, counter-claim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance contract.

Article 16

Applicable Law

(1) A tribunal established under this Part shall decide the dispute in accordance with this Agreement and applicable rules and principles of international law.

(2) Issues in dispute under Article 9 shall be decided, absent other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, party to the dispute, the law governing the authorization or agreement and such rules of international law as may be applicable.

Article 17

Awards and Enforcement

(1) Arbitration awards, which may include an award of interest, shall be final and binding upon the parties to the dispute and may provide the following forms of relief:

         (a) a declaration that the Contracting Party has failed to comply with its obligations under this Agreement;

         (b) pecuniary compensation, which shall include interest from the time the loss or damage was incurred until time of payment;

         (c) restitution in kind in appropriate cases, provided that the Contracting Party may pay pecuniary compensation in lieu thereof; and

         (d) with the Agreement of the parties to the dispute, any other form of relief.

(2) Each Contracting Party shall make provision for the effective enforcement of awards made pursuant to this Article and shall carry out without delay any such award issued in a proceeding to which it is party.

PART TWO: Settlement of Disputes between the Contracting Parties

Article 18

Scope, Consultations, Mediation and Conciliation

Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled amicably or through consultations, mediation or conciliation.

Article 19

Initiation of Proceedings

(1) At the request of either Contracting Party a dispute concerning the interpretation or application of this Agreement may be submitted to an arbitral tribunal for decision not earlier than 60 days after such request has been notified to the other Contracting Party.

(2) A Contracting Party may not initiate proceedings under this Part for a dispute regarding the infringement of rights of an investor which that investor has submitted to arbitration under Part One of Chapter Two of this Agreement, unless the other Contracting Party has failed to abide by and comply with the award rendered in that dispute or those proceedings have terminated without resolution by an arbitral tribunal of the investor's claim.

Article 20

Formation of the Tribunal

(1) The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows:

Within 30 days after receipt of a request for arbitration, the Parties to the dispute shall appoint by agreement three members of the tribunal and designate one of them as chairman. Except for compelling reasons, the members shall be persons proposed by the Secretary General of ICSID.

(2) If the period specified in paragraph (1) is not observed, either Party may, in the absence of any other agreement, invite the Secretary General of ICSID to make the necessary appointments.

(3) Members of an arbitral tribunal shall be independent and impartial.

Article 21

Applicable Law, Default Rules

(1) The arbitral tribunal will decide disputes in accordance with this Agreement and the applicable rules and principles of international law.

(2) Unless the parties to the dispute decide otherwise (e.g. UNCITRAL, the ICSID Additional Facility or whichever other set of rules may be suitable), the Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes shall apply to matters not governed by other provisions of this Part.

Article 22

Awards

(1) The tribunal, in its award, shall set out its findings of law and fact, together with the reasons therefore, and may, at the request of a Party, award the following forms of relief:

         (a) a declaration that an action of a Party is in contravention of its obligations under this Agreement;

         (b) a recommendation that a Party brings its actions into conformity with its obligations under this Agreement;

         (c) pecuniary compensation for any loss or damage to the requesting Party’s investor or its investment or

         (d) any other form of relief to which the Party against whom the award is made consents, including restitution in kind to an investor.

(2) The arbitration award shall be final and binding upon the parties to the dispute.

Article 23

Costs

Each Party shall pay the cost of its representation in the proceedings. The cost of the tribunal shall be paid for equally by the Parties unless the tribunal directs that they be shared differently.

Article 24

Enforcement

Pecuniary awards which have not been complied with within one year from the date of the award may be enforced in the courts of either Contracting Party with jurisdiction over assets of the defaulting Party.

Article 25

Nullification

(1) Either Party to the dispute may request the annulment of an award, in whole or in part, on one or more of the following grounds, that:

         (a) the tribunal was not properly constituted;

         (b) the tribunal has manifestly exceeded its powers;

         (c) there was corruption on the part of a member of the tribunal or on the part of a person providing decisive expertise or evidence;

         (d) there has been a serious departure from a fundamental rule of procedure; or

         (e) the award has failed to state the reasons on which it is based.

(2) The request for annulment shall be submitted for decision by a new tribunal which shall be constituted and operate under the rules of this Part. The decision of the tribunal shall be final.

CHAPTER THREE: FINAL PROVISIONS

Article 26

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of either Contracting Party in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior as well as after the entry into force of this Agreement.

(2) This Agreement shall not apply to claims which have been settled or procedures which have been initiated prior to its entry into force.

(3) The Republic of Austria shall not be bound by this Agreement insofar as it will be incompatible with the legal aquis of the European Union (EU).

(4) In case of uncertainties concerning the effects of paragraph (3) the Contracting Parties will enter a dialogue.

Article 27

Consultations

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 28

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement shall enter into force after sixty days from the date of receiving last notification through diplomatic channels on the fulfillment by the parties of the national formalities required for the entry into force of this Agreement.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of 10 years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Articles 1 to 25 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of 10 years from the date of termination of the present Agreement.

DONE at Tashkent, on 2nd of June 2000, in two originals in the English language.

For the Republic of Austria:

B. Ferrero-Waldner

For the Republic of Uzbekistan:

A. H. Kamilov

(Übersetzung)

ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK USBEKISTAN, im Folgenden „Vertrags­parteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

           a) Unternehmen (eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvor­schriften der Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassun­gen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen);

          b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleiteten Rechten;

           c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleite­ten Rechten;

          d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau­verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens­gewinnbeteiligung;

           e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

           f) geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Ver­fahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

          g) durch Gesetz oder Vertrag bzw. auf Grund von Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, übertragenen Rechten;

          h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweg­lichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungs­rechten.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“:

           a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder

          b) eine juristische Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalge­sellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Ent­schädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstim­mung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquida­tion einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräuße­rung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internatio­nale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. Legt eine Vertragspartei Maßnahmen fest, die nicht in Gesetzen, Rechtsvorschriften oder in einer anderen in diesem Absatz genannten Art und Weise dargelegt werden, jedoch die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, so veröffentlicht diese Vertragspartei diese unverzüglich oder macht sie öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertrags­partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgen­den „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

           a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

          b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

           c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und

          d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

           a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

          b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

           c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes der anderen Vertragspartei oder in einer beliebigen von den klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.

          d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handels­üblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Schutz vor Konflikten

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheits­gebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

           a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, oder

          b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädi­gung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädi­gung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

           a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

          b) Erträge;

           c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

          d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

           e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

           f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

          g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Transfers gemäß diesem Artikel erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel­kurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und der erstgenannte Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet oder errichtet wurde, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Derartige Streitigkeiten werden, so weit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

           a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

          b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

           c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:

                 i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern so­wohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

                ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;

               iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;

              iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) 60 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrech­nung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versiche­rungsvertrages vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Überein­stimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

           a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,

          b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

           c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie

          d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab­kommens werden, so weit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär der ICSID vorgeschlagen wurden.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär der ICSID auffordern, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes (zB UNCITRAL, ICSID Zusatzfazilität oder andere geeignete Vorschriften) bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

           a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;

          b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder

           c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition erlitten haben, oder

          d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertrags­parteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

Artikel 25

Aufhebung

(1) Jede Streitpartei kann die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen:

           a) weil das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert war;

          b) weil das Schiedsgericht seine Befugnisse bei weitem überschritten hat;

           c) weil ein Mitglied des Schiedsgerichts oder eine Person, die ein entscheidendes Gutachten erstellt oder entscheidende Beweismittel vorgebracht hat, bestochen wurde;

          d) weil von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift deutlich abgegangen wurde, oder

           e) weil im Schiedsspruch keine Urteilsbegründung enthalten ist.

(2) Der Antrag auf Aufhebung wird einem neuen Gericht, das sich nach den Bestimmungen in diesem Teil konstituiert und tätig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

(3) Die Republik Österreich ist durch dieses Abkommen nur insoweit gebunden, als es nicht mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(4) Bei Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 3 treten die Vertragsparteien in einen Dialog.

Artikel 27


Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Ab­kommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 28

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage ab dem Tag des Empfanges der letzten Mitteilung auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der innerstaatlichen Formalitäten für das Inkrafttreten dieses Abkommens durch die Vertragsparteien in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Taschkent, am 2. Juni 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

B. Ferrero-Waldner

Für die Republik Usbekistan:

A. H. Kamilov

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations-maßnahmen u. Ä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Erhöhung der Rechtssicherheit für österreichische Investoren im Ausland erhöht auch die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreich.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

Konformität mit EU-Recht:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über­einkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die Gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu, wobei davon auszugehen ist, dass in diesem wie in früheren analogen Abkommen auf Grund des OECD-Basisent­wurfes fremdenrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, sofern darüber im jeweiligen Abkommen nicht explizit abgesprochen wird.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investi­tionstätigkeiten in Usbekistan in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf usbekischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Usbekistan zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertrags­bestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsver­fahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht binnen 60 Tagen beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Interna­tionalen Handelskammer unterbreitet werden.

Besonderer Teil

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

1. Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

2. Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien definiert als natürliche Person mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder als Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechts­vorschriften einer Vertragspartei errichtet wurde.

3. Der Begriff „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung inter­nationaler Praxis.

Artikel 2

behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts werden hievon nicht berührt.

Absatz 2 legt fest, dass die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition als neue Investition anzusehen ist.

Artikel 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen in Absatz 3 das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Absatz 4 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder zu einem multilateralen Investitionsabkommen; Nicht-Anwendung auf Steuerfragen).

Artikel 4

enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Rechtsvorschriften mit Relevanz für das Abkommen öffentlich zugänglich zu machen.

Artikel 5

befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. in nicht diskriminierender Weise und

           3. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

           4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht formuliert. Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet, hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen, ist in ein von der betroffenen Partei bezeichnetes Land in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar und beinhaltet darüber hinaus Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz.

Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung sowie die Bewertung der Investition und der Entschädigungszahlung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Artikel 6

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinander­setzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 7

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 5 und 6, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absätze 2 und 3 regeln die Festlegung des Wechselkurses.

Absätze 4 und 5 sehen in gewissen Fällen Einschränkungen des Transferrechts vor; Absatz 4 hinsichtlich Sacherträgen auf Grund GATT 1994; Absatz 5 zum Gläubigerschutz oder im Zusammenhang mit straf­rechtlichen Delikten.

Artikel 8:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garan­tien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 9

erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 10

schließt Investoren aus Drittstaaten, die zwar im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien Unternehmen besitzen oder kontrollieren, dort jedoch keine nennenswerten Aktivitäten entfalten, von den Begünstigun­gen dieses Abkommens aus.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

behandelt den Geltungsbereich des Teiles Eins.

Artikel 12

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungs­wege nicht binnen 60 Tagen beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beile­gung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Artikel 13

enthält die uneingeschränkte Zustimmung der Vertragsparteien zur Einleitung eines internationalen Schiedsverfahrens gemäß diesem Teil des Abkommens.

Mit dieser Zustimmung verzichten die Vertragsparteien auf das Erfordernis, dass der innerstaatliche Instanzenweg erschöpft sein muss, allerdings besteht die Wahlmöglichkeit des Investors nur so lange, als in der ersten Instanz des innerstaatlichen Verfahrens keine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

regelt den Schiedsort.

Artikel 15

verpflichtet die Vertragsparteien zum Verzicht auf die Einwendung, dass ein Garantiegeber der anderen Vertragspartei bereits ganz oder teilweise Entschädigung geleistet hat.

Artikel 16

regelt die Frage des anzuwendenden Rechtes.

Artikel 17

legt die verschiedenen Formen der Schiedsurteile und die Modalitäten von deren Vollstreckung fest. Es soll dadurch verhindert werden, dass durch den bindenden Schiedsspruch innerstaatlichem Recht der Vertragsparteien derogiert wird.

TEIL ZWEI: Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien


Artikel 18 bis 25

regeln in analoger Weise zu den Artikeln 11 bis 17 Fragen des Geltungsbereichs, des nichtstreitigen Verfahrens, der Bildung des Schiedsgerichts, des anwendbaren Rechts, Schiedsurteile, Vollstreckung, Kosten sowie Aufhebung eines Schiedsspruches.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 26 bis 28

enthalten die üblichen Schlussbestimmungen betreffend Anwendungsbereich, Konsultationen, Inkraft­treten, Vertragsdauer und Kündigung.

Das Abkommen findet auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden, Anwendung, nicht jedoch auf Streitfälle, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens entschieden oder anhängig gemacht wurden.

Artikel 28

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.