3 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 12. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Straßenbenützungsabgabegesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird dem bisherigen Text die Ziffernbezeichnung “1” vorangestellt. Folgende Z 2 wird angefügt:

         “2. Im Jahr 2000 tritt abweichend von Z 1 an die Stelle der Entrichtung der Abgabe für ein Kalenderjahr die Entrichtung der Abgabe für jeweils ein Kalenderhalbjahr. Alle Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Jahressteuer (Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Jahr) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend, wenn die Abgabe für ein Kalenderhalbjahr entrichtet wird.”

2. § 3 Abs. 2b lautet:

“(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997 bis zum 30. Juni 2000

           1. für einen Kalendertag....................................................................................................................     80 S;

           2. für eine Kalenderwoche einschließlich der Woche vom 26. Juni 2000 bis 2. Juli 2000.    440 S;

           3. für einen Kalendermonat.............................................................................................................. 1 670 S;

           4. für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 jeweils................................................................................ 16 700 S;

           5. für das erste Kalenderhalbjahr 2000............................................................................................ 8 350 S.”

3. Nach § 3 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c angefügt:

“(2c) Die Abgabe beträgt ab Juli des Jahres 2000:

           1. für einen Kalendertag............................................................................................................................ 110 S;

           2. für eine Kalenderwoche

               für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

                a) mit bis zu drei Achsen

                     aa) ohne EURO-Einstufung............................................................................................................ 440 S;

                    bb) EURO I........................................................................................................................................ 400 S;

                     cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................................. 358 S;

               b) mit vier Achsen oder mehr

                     aa) ohne EURO-Einstufung............................................................................................................ 688 S;

                    bb) EURO I........................................................................................................................................ 620 S;

                     cc) EURO II und schadstoffärmer................................................................................................. 564 S;

           3. für einen Kalendermonat

               für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

                a) mit bis zu drei Achsen

                     aa) ohne EURO-Einstufung......................................................................................................... 1 320 S;

                    bb) EURO I..................................................................................................................................... 1 168 S;

                     cc) EURO II und schadstoffärmer.............................................................................................. 1 032 S;

               b) mit vier Achsen oder mehr

                     aa) ohne EURO-Einstufung......................................................................................................... 2 132 S;

                    bb) EURO I..................................................................................................................................... 1 926 S;

                     cc) EURO II und schadstoffärmer.............................................................................................. 1 720 S;

           4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3;

           5. für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 das Fünffache der Abgabe gemäß Z 3.


           6. Kraftfahrzeuge der Kategorie EURO I (EURO II) sind solche, die nachweislich bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A (in Zeile B) der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom 9. Februar 1988, S 33, in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 295 vom 25. Oktober 1991, S 1, angeführten Grenzwerte nicht überschreiten.

               Kraftfahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung sind solche, die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO I Fahrzeuge maßgeblichen Grenzwerte überschreiten.

           7. Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges beigebracht, so ist dieses der Kategorie ohne EURO-Einstufung zuzuordnen.”

4. § 3 Abs. 3 lautet:

“(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2c Z 3 lit. a, Z 4 oder 5 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S und ab dem Jahr 2000 62 S.”

5. § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das erste Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 15. Februar 2000 (Fälligkeitstag), die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 16. August 2000 (Fälligkeitstag) zu erfolgen.”

6. § 5 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt:

“Bei der Benützung von Straßen nach dem 30. Juni 2000 ist in die Aufzeichnungen weiters die Schadstoffemissionsklasse des verwendeten Kraftfahrzeuges und statt des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes die Zahl der Achsen des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination aufzunehmen.”

7. § 5 Abs. 6 dritter Satz lautet:

“Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung der Steuer­sätze des § 3 Abs. 2b Z 3 und ab dem 1. Juli 2000 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2c Z 3 zu berechnen.”

8. Im § 7 Abs. 3 wird nach der Wortfolge “bis zum 31. Dezember 1997” die Wortfolge “sowie ab Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002” eingefügt.

Vorblatt

Problem:

Österreich erhebt auf der Grundlage der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten seit dem Jahr 1995 grundsätzlich von allen Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen oder mehr eine Straßenbenützungsabgabe. Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42, ersetzt worden, die bei den Straßenbenützungsgebühren insbesondere eine neue Tarifgliederung vorsieht.

2

Ziel:

Herstellung der Übereinstimmung der Straßenbenützungsabgabe mit dem maßgebenden EU-Recht.

Lösung:

Einführung EU-konformer Abgabensätze ab 1. Juli 2000. Ersetzung der Jahresabgabe 2000 durch jeweils eine Halbjahresabgabe für das erste und das zweite Kalenderhalbjahr 2000.

Alternativen:

Das angestrebte Ziel kann nur durch eine entsprechende Novellierung des Straßenbenützungsabgabe­gesetzes erreicht werden.

Kosten:

Die neue Abgabenstruktur, die ab 1. Juli 2000 wirksam werden soll, führt bei Kraftfahrzeugen (Fahrzeug­kombinationen) mit bis zu drei Achsen zu einer deutlichen Entlastung und damit zu einer Minder­einnahme, die durch die höhere Besteuerung der Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen) mit vier oder mehr Achsen nicht wettgemacht werden kann. Eine exakte Ermittlung des zukünftigen Ertrages der Abgabe ist jedoch deshalb nicht möglich, weil die Zusammensetzung des Fahrzeugparkes in “Solo”-Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen statistisch nicht erfaßt ist. Unter Berücksichtigung dieser Unsicherheitspunkte wird mit einem Aufkommensausfall in der Größenordnung von 100 Millionen jährlich zu rechnen sein.

Beim Personalaufwand sind keine Änderungen zu erwarten. Ein geringfügiger Mehraufwand wird sich durch die Auflage zusätzlicher, für die Abgabenentrichtung für ausländische Fahrzeuge vorgesehenen Steuerausweise ergeben.

EU-Konformität:

Die vorgeschlagenen gesetzlichen Maßnahmen dienen der Umsetzung von EU-Recht.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Österreich hat mit der Einführung des Straßenbenützungsabgabegesetzes im Jahr 1995 von dem in der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten vorgesehenen Instrument eines – nicht entfernungsabhängigen – sondern zeit­bezogenen Besteuerungssystems für schwere Nutzfahrzeuge Gebrauch gemacht.

Die Richtlinie 93/89/EWG ist durch die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42, ersetzt worden.

Die Mitgliedstaaten, die bereits jetzt zeitbezogene Gebührensysteme zur Anlastung der Wegekosten eingeführt haben, sind verpflichtet, ihre einzelstaatlichen Vorschriften an die Vorgaben der neuen Richtlinie anzupassen. Als Zeitpunkt für die Umstellung bestimmt die Richtlinie 1999/62/EG den 1. Juli 2000.

Der vorgeschlagene Gesetzentwurf beinhaltet die Umsetzung der Richtlinie 1999/62/EG in innerstaat­liches Recht. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfes sind folgende:

–   Weitergeltung der seit dem Jahr 1997 geltenden Abgabensätze für abgabepflichtige Straßen­benützungen bis zum 30. Juni 2000. Umwandlung der Jahresabgabe 2000 in eine Halbjahresabgabe für das erste Kalenderhalbjahr 2000.

–   Neue Abgabensätze für abgabepflichtige Straßenbenützungen ab 1. Juli 2000 abgestuft nach öko­logischen Kriterien (Emissionsklassen) und Zahl der Achsen des Kraftfahrzeuges bzw. der Fahrzeug­kombination.

–   Einführung einer Halbjahresabgabe für das zweite Kalenderhalbjahr 2000.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 2b):

Diese Änderung bewirkt, daß der seit dem Jahr 1997 geltende Tarif letztmalig auf abgabepflichtige Straßenbenützungen Anwendung findet, die im ersten Halbjahr 2000 erfolgen. An die Stelle einer Jahresabgabe 2000 soll eine Halbjahresabgabe für das erste Kalenderhalbjahr treten. Die Halbjahres­abgabe soll die Hälfte der üblichen Jahressteuer, somit 8 350 S betragen. Bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei welchen die Abgabenentrichtung durch Verwendung von Steueraus­weisen erfolgt, sollen an die Stelle von Jahresausweisen, Ausweise mit der Gültigkeitsdauer für das erste Kalenderhalbjahr 2000 treten.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2c):

§ 3 Abs. 2c enthält die Abgabensätze der Straßenbenützungsabgabe für abgabepflichtige Straßen­benützungen nach dem 30. Juni 2000.

Wie bereits derzeit kann die Abgabe entsprechend der Dauer der Benützung der Verkehrswege nach Wahl des Abgabepflichtigen für einen Zeitraum berechnet werden, der nach Kalendertagen, Kalenderwochen oder Kalendermonaten bestimmt ist, jedoch nicht mehr als für ein Kalenderjahr. Lediglich im Rumpfjahr Juli bis Dezember 2000 entfällt eine Jahresabgabe. An deren Stelle tritt eine Halbjahresabgabe, welche die Hälfte der Jahressteuer betragen soll.

In Umsetzung der im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG enthaltenen Tarifgliederung sieht der Gesetzentwurf unterschiedliche Abgabensätze einerseits für Kraftfahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit höchstens drei Achsen sowie andererseits für Kraftfahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen oder mehr vor.

Innerhalb dieser beiden Gruppen erfolgt eine Differenzierung der Abgabensätze nach ökologischen Kriterien.

Der Gesetzentwurf folgt hiebei der im Anhang II der Richtlinie vorgenommenen Einteilung der Kraftfahrzeuge in drei Schadstoffklassen, das sind Fahrzeuge der Kategorie ohne EURO-Einstufung, Fahrzeuge der Kategorie EURO I sowie Fahrzeuge der Kategorie EURO II. Der in Artikel 2 lit. e) der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmung folgend ist ein Fahrzeug der Kategorie

–   EURO II ein Fahrzeug, das bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG angeführten Grenzwerte nicht überschreitet;

–   EURO I ein Fahrzeug, das bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle in Abschnitt 8.3.1.1 des Anhanges der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG angeführten Grenzwerte nicht überschreitet;


–   ohne EURO-Einstufung ein Fahrzeug, das bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Einstufung als EURO I Fahrzeug maßgeblichen Grenzwerte überschreitet.

Wird kein Nachweis über das tatsächliche Emissionsverhalten des Kraftfahrzeuges erbracht, soll es der Kategorie ohne EURO-Einstufung zugeordnet werden. Die administrative Mehrbelastung, die die Differenzierung der Abgabe nach Emissionsnormen mit sich bringt, wird sich jedenfalls bei Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen in Grenzen halten. Alle Lastkraftwagen, die erstmals ab 1. Oktober 1996 zum Verkehr zugelassen wurden, fallen nämlich in die Kategorie EURO II. Bei Fahrzeugen der Kategorie EURO I ist der entsprechende Stichtag der 1. Oktober 1991. Bei Lastkraftwagen, die vor dem Stichtag 1. Oktober 1991 bzw. 1. Oktober 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann es aber durchaus der Fall sein, daß sie bereits die Emissionswerte der nächstfolgenden Schadstoffklasse einhalten, dh. in die Kategorie EURO I bzw. Kategorie EURO II einzureihen wären. In diesem Fall ist es – wenn die geringeren Abgabensätze beansprucht werden – Sache des Abgabepflichtigen den Nachweis zu führen, daß das Fahrzeug bereits in die schadstoffärmere Kategorie fällt. Als Nachweis über das tatsächliche Abgasverhalten kommt hiebei in erster Linie eine Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges, bei ausländischen Herstellern eine Bestätigung des gemäß § 29 Abs. 2 KFG Bevollmächtigten oder eine Bestätigung der kraftfahrrechtlichen Genehmigungsbehörde in Betracht.

Die Richtlinie sieht bei jahresweiser und tageweiser Entrichtung der Straßenbenützungsgebühren bestimmte Höchstsätze vor. Der Gesetzentwurf schöpft beim Tarif die vorgegebenen Höchstsätze voll aus; die Wochen- und Monatssätze sind entsprechend abgestuft.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Wird für ein Kraftfahrzeug die Abgabe nach dem für Kraftfahrzeuge mit bis zu drei Achsen vorgesehenen Monatssatz oder Jahressatz berechnet und fällt durch die Verwendung eines Anhängers die Kombination in die Gruppe der mehr als dreiachsigen Fahrzeuge, soll nach der vorgeschlagenen Ergänzung auch für Zeiträume nach dem 30. Juni 2000 die Entrichtung einer tageweisen Zusatzabgabe möglich sein.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1):

Diese Bestimmung legt den Zeitpunkt bis zu dem die jeweilige Halbjahresabgabe dem Finanzamt anzumelden ist sowie deren Fälligkeit fest.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 4):

Die vorgeschlagene Ergänzung der Bestimmungen über die Aufzeichnungsverpflichtungen ist in der geänderten Bemessungsgrundlage der Abgabe begründet.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 6):

Im Hinblick auf die ab 1. Juli 2000 wirksam werdenden Steuersätze handelt es sich hier um eine notwendige Ergänzung des Gesetzes.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 7 Abs. 7 dritter Unterabsatz der Richtlinie Rechnung getragen, der bestimmt, daß für Fahrzeuge, die in Griechenland zugelassen sind, für einen Zeitraum von zwei Jahren um 50% ermäßigte Sätze anzuwenden sind.