303 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (199 der Beilagen): Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich


1. Das Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Art. 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (ETS-Nr. 156) ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder -ergänzenden Bestimmungen. Von einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG kann abgesehen werden, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.

Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Bereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen und die Erklärungen der Republik Österreich werden in englischer und französischer Sprache sowie in der deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

2. Das Übereinkommen ist auf eine Initiative der Kooperationsgruppe zur Bekämpfung des Drogenmiss­brauchs und des illegalen Drogenverkehrs (Pompidou-Gruppe) zurückzuführen.

Ziel des Übereinkommens ist es, in Anlehnung an Art. 17 des erwähnten VN-Übereinkommens und zur Durchführung dieser Vorschrift, die Voraussetzungen für eine praktische Zusammenarbeit zur Bekämp­fung des unerlaubten Verkehrs auf See zu schaffen und hiefür konkrete völkerrechtliche Rahmenbe­dingungen vorzugeben.

3. Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich lediglich auf Maßnahmen jenseits des Küstenmeeres eines Staates, dh. auf den Bereich der Hohen See, der Anschlusszone und der ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkommens und des internationalen Gewohnheitsrechts. Rechte und Pflichten der Küstenstaaten werden durch das Übereinkommen nicht berührt (Art. 2 Abs. 3). Die Grundkonzeption des Übereinkommens geht von folgender Annahme aus: Eine Vertragspartei (der eingreifende Staat) ist im Besitz von Informationen, die Anlass zu der Annahme geben, dass ein unter der Flagge eines anderen Staates (dem Flaggenstaat) fahrendes Schiff auf Hoher See eine Straftat des Verkehrs mit Suchtgiften oder psychotropen Stoffen begeht oder dazu dient, diese zu begehen. Der eingreifende Staat wird daraufhin den Flaggenstaat um Genehmigung ersuchen, Maßnahmen gegen das betreffende Schiff zu ergreifen, um festzustellen, ob die Straftat tatsächlich begangen worden ist, und um zu verhindern, daß diese fortdauert. Sofern der Flaggenstaat das Vorgehen genehmigt, wird der eingreifende Staat auf Hoher See einschreiten und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 4. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Dieter Brosz und der Ausschussobmann Peter Schieder.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlus­ses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durch­führung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich (199 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 4. Oktober 2000

                                     Jakob Auer                                                                      Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann