313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 30. 10. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Kunstförde­rungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

           1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag);

           2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S;

           3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weiter­sendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“

2. In § 1 Abs. 2 und 4 wird nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrag“ sowie in § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „Abgabe“ das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1“ und in § 2 Abs. 1 nach dem Wort „Kunstförderungs­beitrages“ das Zitat „gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 4, § 2 und § 5 sind die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ und die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ zu ersetzen.

4. Folgender § 3 wird eingefügt:

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.


(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12 000 S nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

5. § 5 Z 3 lautet:

         „3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 3 der Bundeskanzler;“

6. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel II

Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1997, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt:

„(4) Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. § 5 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.“

Vorblatt

Probleme:

Ab dem 1. Jänner 2001 sind selbstständige Kunstschaffende „neue Selbstständige“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Ab diesem Zeitpunkt haben daher die in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogenen Künstler die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Auf Grund des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der Kunst und zur Wahrung der wirtschaftlichen und künstlerischen Existenz soll für Künstler mit niedrigen Künstlereinkommen die Beitragslast in die gesetzliche Pensionsversicherung gemildert werden. Aus diesen Gründen soll ein Künstler-Sozialversicherungsfonds errichtet werden, der für alle selbstständig erwerbstätigen Künstler innerhalb einer bestimmten Einkommensbandbreite die Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung durch Zuschüsse (Beitragszuschüsse) fördert und für die notwendigen Mittel aufzukommen hat (siehe den gesonderten Gesetzentwurf). Der Aufwand des Fonds für die Beitragszuschüsse kann jedoch nur zum Teil aus Förderungsmittel des Bundeskanzleramtes gedeckt werden.

In die Galerienförderung des Bundes sollen auch die Landesgalerien eingebunden sein.

Folgt man dem Erkenntnis des OGH vom 21. Dezember 1995, 8 Ob 557/93, sind Förderungsverträge zwischen Gebietskörperschaften nichtig, wenn keine besondere gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht.

Ziele:

Durch Schaffung weiterer Beiträge nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 soll die Finanzierung der Beitragszuschüsse für die Künstler gesichert werden.

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um dem Bund die Förderung des Ankaufs von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien zu ermöglichen.

Lösung:

Einführung von weiteren Beiträgen für den Künstler-Sozialversicherungsfonds im Kunstförderungs­beitragsgesetz 1981.

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Kunstförderungsgesetz für die Förderung des Ankaufs von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien, wenn die Förderung im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund sind durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Die vorgesehenen weiteren Beiträge im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 werden durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds als selbstständigen Rechtsträger eingehoben. Die Änderung im Kunstförde­rungsgesetz stellt lediglich eine Ermächtigung zur Förderung dar, die nur im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mitteln wahrgenommen werden kann.

Einnahmen des Bundes sind durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen nicht zu erwarten. Die vorgeschlagenen weiteren Beiträge im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sind nämlich Einnahmen des Künstler-Sozialversicherungsfonds.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

Art. I:    Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“)

              §§ 3 ff F-VG 1948 („Abgabenwesen“)

Art. II:  Art. 17 B-VG

Erläuterungen

Zu Artikel I:

Zu Ziffer 1 (§ 1 Abs. 1):

Abs. 1 Z 1 entspricht der derzeitigen Regelung des § 1 Abs. 1. Es wurde jedoch begrifflich eine Anpassung an § 3 Rundfunkgebührengesetz vorgenommen.

Abs. 1 Z 2 sieht die Einführung einer Kabelrundfunkgebühr vor. Der gewerbliche Kabel-TV-Betreiber hat daher in Hinkunft je Teilnehmer und Monat der Zahlung von Zuschüssen zu den gesetzlichen Beiträgen in die gesetzliche Pensionsversicherung von selbstständigen Künstlern gewidmete Abgabe von 3,40 S pro Monat zu entrichten.

Durch das Wort „gewerblich“ in Abs. 1 Z 2 ist klargestellt, dass der Betrieb einer Kabelrundfunkanlage durch eine Hausgemeinschaft nicht abgabenpflichtig ist.

Abs. 1 Z 3 sieht eine einmalige Abgabe von 120 S für ein Gerät vor, das zum Empfang von Rundfunksendungen über Satellit bestimmt ist (Satellitenreceiver, -decoder) und im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt. Die Ausnahme dient der Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber.

Die sachliche Begründung in den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 liegt im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer. Diese können nämlich durch den Kabelanschluss und der Satellitenanlage nicht nur die inländischen, für die ein Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 zu leisten ist, sondern auch die ausländischen Rundfunk- und TV-Programme empfangen. Die Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 stellen somit einen angemessenen Zuschlag zum Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 dar.

Zu Ziffer 4 (§ 3):

Die Bestimmung regelt die Einhebung der Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3. Diese erfolgt durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds, der in diesem Zusammenhang als „beliehenes Unternehmen“ tätig wird.

Die Regelung über den Verspätungszuschlag (Abs. 5) ist § 135 BAO nachgebildet.

Die Abgabenbefreiung (Abs. 6) ist darin begründet, dass der Aufwand für die betreffenden Unternehmen unverhältnismäßig zu den abzuführenden Abgaben ist.

Zu Artikel II:

Durch die vorgesehene Änderung des Kunstförderungsgesetzes soll die Ermächtigung für die im Entwurf vorgesehenen Zwecke geschaffen werden.

Vergleiche hiezu beispielsweise die Ermächtigung im § 1 Abs. 1 und § 16 Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970 idF BGBl. I 158/1999.