323 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (276 der Beilagen): Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


Auf Grund von Rechtsentwicklungen in der Republik Finnland (Körperschaftsteuerreform) wurde von finnischer Seite der Wunsch geäußert, die zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen vom 8. Oktober 1963, BGBl. Nr. 55/1964, zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. September 1970, BGBl. Nr. 110/1972, zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) zu revidieren. Die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen zwischen Österreich und Finnland gibt auch Gelegenheit, der seit der letzten Abkommensrevision eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internatio­nalen Steuerrechts Rechnung zu tragen.

Es haben daher im April 1989 in Wien Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen stattgefunden. Die Verhandlungen wurden im Oktober 1989 in Helsinki fortgesetzt. Nach Beendigung der Textabstimmung im Jahr 2000 ist das Abkommen nun unterzeichnungsreif.

Das neue Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäss Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfas­sungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittel­baren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine perso­nellen Wirkungen verbunden sein.

Das vorliegende Abkommen folgt in seinem Aufbau im Wesentlichen dem vom Fiskalkomitee der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Musterab­kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens.

Die Doppelbesteuerung wird durch das Abkommen in Bezug auf die Steuern vom Einkommen nach der Anrechnungsmethode vermieden, das heißt, dass die Einkünfte, die nach den Bestimmungen des Abkom­mens im Quellenstaat besteuert werden dürfen, auch der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterzogen werden, jedoch unter Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden Quellensteuer. In Bezug auf die Steuern vom Vermögen wendet Österreich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt, Finnland hingegen auch hier die Anrechnungsmethode an.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständ­lichen Staatsvertrages zu empfehlen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (276 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2000 10 12

                             Hermann Böhacker                                                              Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann