336 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 3. 11. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2000 geändert wird (2. BFG-Novelle 2000)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2000 wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2000):

Artikel I

1. Im Artikel VI Abs. 1 lautet der Betrag in Z 12 „400 Millionen Schilling“ und der Betrag in Z 15 „28 Millionen Schilling“.

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 21 bis 31 angefügt:

       „21. beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlun­gen auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         22. bei den Voranschlagsansätzen 1/11303 und 1/11403, bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes für Wien sowie zur Hebung der Verkehrssicherheit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         23. beim Voranschlagsansatz 1/13006 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maß­nahmen zur Vorbereitung und Abwicklung von Marketing- sowie Veranstaltungsprogrammen der zur Kulturhauptstadt im Jahr 2003 erklärten Landeshauptstadt Graz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         24. beim Voranschlagsansatz 1/13018 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling für bauliche Sanierungsmaßnahmen beim Großen Festspielhaus in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         25. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 74 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Aufwand der Justizbehörden in den Ländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         26. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Betreuung von Gefangenen und deren medizinischer Versorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         27. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Investitionsausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehr­einnahmen sichergestellt werden kann;

         28. beim Voranschlagsansatz 1/53258 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Raum­heizungszuschüsse auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         29. beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für EU-Kofinanzierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehrein­nahmen sichergestellt werden kann;

         30. beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für die Bezahlung gemeinwirtschaftlicher Leistungen nach dem Poststrukturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         31. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

3. Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post], 1/10046 [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post], 1/10048, 1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung), 1/12438 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transfer­zahlungen gem. FAG), 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)], 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14108 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14116 [Bildungsmaß­nahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14178 [Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)], 1/14186, 1/14188 (für Start/Wittgenstein-Pro­gramme), 1/14208 [für klinischen Mehraufwand, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/20008 (Kostenbeiträge an OSZE-Institutionen), 1/20088, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50118, 1/50128, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/54729, 1/54826, 1/60606, 1/60608, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/63145, 1/63146, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung) und 1/65326 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.“

4. Artikel X Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rück1age).“

5. Im Artikel X wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2000 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).“

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/51219:

„1/51229/43 Zuführung an Rücklage (Flexibilisierungsklausel)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/52824:

„2/52825/21 Für Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/53247:

„1/53258/43 Raumheizungszuschüsse“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/60004:

„2/60005/43 Sonstige Einnahmen von der EU“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/60023:

„1/60027/13 Zahlungen im Zuge von Ausgliederungen“

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/60504:

„2/60505/11 Bildungsmaßnahmen der EU“

g) nach dem Voranschlagsansatz 2/60724:

„2/60725/34 Bildungsmaßnahmen der EU“

h) nach dem Voranschlagsansatz 2/60844:

„2/60845/34 Finanzierungsbeiträge Dritter (aus EU-Mitteln)“

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/61207:

„2/6121 Ersatzvornahmen ALSAG:

2/61214/21 Erfolgswirksame Einnahmen“

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit der letzten Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 2000 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1:

Der aus Beiträgen der Industrieländer gespeiste HIPC-Treuhandfonds dient dazu, die Kosten des Schuldennachlasses abzudecken, die die Internationalen Finanzinstitutionen nicht aus eigener Kraft tragen können. Diese Kosten sind durch die im Jahre 1999 auf internationaler Ebene beschlossene Vertiefung des Schuldenerlasses für die hoch verschuldeten armen Entwicklungsländer erheblich gestiegen. Bisher hat Österreich im Gegensatz zu den anderen Industrieländern keinen direkten Beitrag zu diesem Fonds geleistet. Im Zuge der in Prag abgehaltenen Jahrestagung der Bretton Woods Institutionen (Weltbank und Internationaler Währungsfonds) hat Österreich die Leistung eines Beitrags zugesagt, der etwa dem österreichischen Anteil an den Wiederauffüllungen der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) entsprechen sollte, weshalb der bisherige Betrag in der Ermächtigung der Z 12 von 150 Millionen Schilling auf 400 Millionen Schilling zu erhöhen ist. Die für die Beitragsleistung erforderliche materiell­gesetzliche Grundlage ist in Vorbereitung.

Die Erhöhung des Ermächtigungsbetrages von 20 Millionen Schilling auf 28 Millionen Schilling ist bedingt durch höhere Erlöse aus Veräußerungen von Liegenschaften höher als ursprünglich angenommen.

Zu Z 2:

Ziffer 21:

Das Versöhnungsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 74/2000, sieht ua. die Einrichtung eines Fonds vor, der zum Ziel hat, durch eine freiwillige Geste der Republik Österreich gegenüber natürlichen Personen, die durch das nationalsozialistische Regime zu Sklaven- oder Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit zu leisten. Zur Durchführung seiner Aufgaben soll der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden Schilling verfügen, welche aus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanz­gesetzes, aus Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften, Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft sowie sonstigen Zuwendungen stammen. Das Versöhnungsfonds-Gesetz soll erst dann in Kraft treten, wenn sichergestellt ist, dass die Mittel von 6 Milliarden Schilling in voller Höhe zur Verfügung stehen und mit bestimmten Staaten Abkommen abgeschlossen worden sind, in denen die zukünftige Geltendmachung, Vertretung oder Unterstützung weiterer Forderungen gegen die Republik Österreich ausgeschlossen wird. Für den Fall, dass diese Bedingungen noch im laufenden Finanzjahr eintreten und daher bereits erste Zahlungen zu leisten sind, sollen die dafür erforderlichen, zusätzlichen Mittel bereitgestellt werden.

Ziffer 22:

Zusätzliche Mittel werden benötigt zur Anschaffung technischer Anlagen im Zuge des Ausbaus von Streifenfahrzeugen zu „mobilen Wachzimmern“. Weiters soll durch diese Überschreitungsermächtigung für die Anschaffung neuen bzw. für die Ergänzung bestehenden Gerätes (wie Radargeräte, Radarkabinen, Laserpistolen) zur Abstands-, Gewichts- und Geschwindigkeitsmessung von Kraftfahrzeugen vorgesorgt werden.

Ziffer 23:

Im Namen und Auftrag der Europäischen Union wurde die Landeshauptstadt Graz zur Kulturhauptstadt im Jahr 2003 erklärt. Für vorbereitende, umfangreiche Maßnahmen auf dem Gebiet der bildenden Künste, der Musik, des Filmwesens, des Theaters und der neuen Medien sowie für Ausstellungen sind zusätzliche Mittel erforderlich.

Ziffer 24:

Die seit Jahren anstehende bauliche Sanierung des großen Festspielhauses in Salzburg (Bereich des Bühnen- und Zuschauerraumes) wird über den Winter 2000/2001 in Angriff genommen werden, um die rechtzeitige Bespielbarkeit des Hauses zu sichern.

Ziffer 25:

Zusätzliche Mittel werden benötigt zur Bestreitung der (im Vergleich zur ursprünglich veranschlagten Anzahl) gestiegenen Presseeinschaltungen für das Firmenbuch. Weiters wird Vorsorge getroffen für höhere Postgebühren, weil die erwarteten Einsparungen aus dem elektronischen Schriftverkehr noch nicht voll wirksam geworden sind, sowie für zusätzliche Entgelte an Therapieeinrichtungen nach dem Suchtmittelgesetz.

Ziffer 26:

Mit dieser Überschreitungsermächtigung soll sichergestellt werden, dass zusätzliche Ausgaben auf Grund gestiegener Vergütungen für Gefangenenarbeit und höherer Entgelte an Krankenanstalten im Zuge des Straf- und Maßnahmenvollzugs bestritten werden können.

Ziffer 27:

Zusätzliche Mittel werden zur Abgeltung der Kosten für den Lawinenkatastropheneinsatz in Galtür, zur Refundierung von weiteren, nicht vohersehbaren Kosten für Assistenz- und Auslandseinsätze sowie für verschiedene zusätzliche Investitionen auf dem Rüstungssektor benötigt.

Ziffer 28:

Mit dem neuen § 22 Abs. 1b des Finanzausgleichsgesetzes 1997 gewährt der Bund im Jahr 2000 einen einmaligen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung von Raumheizungszuschüssen. Da dieser Zuschuss noch im Jahre 2000 fällig wird, ist durch die gegenständliche Ermächtigung für die Bereitstellung der notwendigen Mittel vorzusorgen.

Ziffer 29:

Um EU-Kofinanzierungsmittel für die kofinanzierten 5a- und 5b-Programme der Periode 1995 bis 1999 zu sichern, sind zusätzliche Mittel in Höhe von 700 Millionen Schilling erforderlich.

Ziffer 30:

Aus der Leistung der Post und Telekom Austria AG bzw. der Telekom Austria AG für gewährte Telefonentgeltbefreiungen (reduzierte Tarifgestaltung) in den Jahren 1998, 1999 und 2000 ergeben sich Nachforderungen gegen den Bund in Höhe von insgesamt 650 Millionen Schilling.

Ziffer 31:

Auf Grund von Natoüberflügen entstand der Austro Control GmbH ein Entgeltanspruch aus erbrachten Dienstleistungen (Flugsicherung) in Höhe von 95 Millionen Schilling, für dessen Begleichung vorgesorgt wird.

Zu Z 3 und 4:

Zur besseren Übersichtlichkeit wird die gesamte Bestimmung des Artikels X Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 angeführt. Die Ergänzung durch weitere rücklagefähige Ausgabenansätze bzw. Teile davon dient insbe­sondere der Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung von EU-Mitteln bzw. damit zusammenhän­gend von nationalen Mitteln.

Zu Z 5:

In Ausführung des § 17a Abs. 4 und 5 BHG wird angeordnet, dass der Bundesminister für Finanzen den ermittelten (negativen oder positiven) Unterschiedsbetrag betreffend jene Organisationseinheiten, die die Flexibilisierungsklausel anwenden, einer Rücklage zuzuführen hat.

Zu Artikel II:

Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze wird zur ordnungsgemäßen Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen benötigt.