338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 9. 11. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Straßenverkehr“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit“ eingefügt.

2. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.“

3. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat der Bundesminister für Inneres entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, so weit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.“

4. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann der Bundesminister für Inneres über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.“

5. In § 8 Abs. 6 Z 2 entfällt die Wortfolge „die § 9 Abs. 3 und“.

6. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.“

7. § 9 Abs. 3 entfällt.

8. § 12b Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 zu gründen, diesem beizutreten und diesen zu unterstützen, dessen Zweck es ist, die Auslandsdienste insbesondere finanziell zu fördern.“

9. Dem § 12b Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:

„(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über

           1. Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,

           2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und

           3. sonstige Zuwendungen.

(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.

(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.

(12) Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu erstatten.“

10. In § 21 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(ausgenommen Abs. 3)“.

11. In § 25 Abs. 1 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 6.

12. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).“

13. In § 25 Abs. 2 Z 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck.

14. In § 25a wird die Zahl „14,73“ durch die Zahl „9,52“ ersetzt.

15. In § 27 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Bund oder der“.

16. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienst­leistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Aus­bildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorge­sehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 3 000 S je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophen­hilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreu­ung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schub­haft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienste

           1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 6 000 S und

           2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 3 000 S.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.“

17. Dem § 28 wird folgender § 28a angefügt:

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(2) Kommt ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 nicht nach, so ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.“

18. § 29 entfällt.

19. § 30 entfällt.

20. In § 32 Abs. 1 und Abs. 4 entfällt die Wortfolge „§ 25a, 27 und“.

2

21. In § 32a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach den §§ 25a und 27 (BGBl. Nr. 187/1994, Art. II Z 30) und“.

22. § 34 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Der Zustellung des Einberufungsbefehls in den §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 3 sowie 33 Abs. 1 Z 1 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.“

23. § 34 Abs. 3 dritter, vierter und fünfter Satz lauten:

„Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch das Bundesministeri­um für Inneres. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch dem Bundesministeri­um für Inneres zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.“

24. In § 37b Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.

25. § 37d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.“

26. § 41 entfällt.

27. In § 42 wird das Zitat „§ 41“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.

28. In § 43 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „§ 29 Abs. 2 und nach“.

29. Nach § 54 wird folgender Abschnitt VIIa samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT VIIa

Beauftragung eines Unternehmens

§ 54a. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit der Durchführung von ihm übertra­genen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Zuverlässigkeit der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen vertraglich zu beauftragen.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, dass das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, dass insbesondere auf Grund seiner entsprechenden Befugnisse, seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.

(3) In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, anzuwenden.

(4) Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie eine Änderung dieser Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen. In dieser Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn das Unternehmen eine Vertragsbedingung nicht erfüllt.

(6) Soweit das Unternehmen hoheitlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt seine Tätigkeit der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

(7) Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.

(8) Die Arbeitnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwie­genheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.

(9) Hat der Bund einem durch Arbeitnehmer des Unternehmens Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von den Arbeitnehmern des Unternehmens Rückersatz nach den Bestimmungen des Amts­haftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.

 

(10) Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffent­lichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, zuzu­rechnen.“

30. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.“

31. In § 55 Abs. 3 wird der erste Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der Nebensatz.

32. In § 56 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Inneres“ die Wortfolge „und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde“ eingefügt.

33. In § 57 Abs. 2 wird das Wort „zwei“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.

34. In § 57a Abs. 2 wird nach dem Wort „Geburtsdatum“ ein Beistrich und das Wort  , Sozialversiche­rungsnummer“ eingefügt.

35. In § 65 entfällt die Wortfolge „sowie 29 Abs. 4“.

36. In § 67 wird nach der Wortfolge „§§ 8a Abs. 3“ die Wortfolge , 28 Abs. 1“ eingefügt.

37. Dem § 76b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.“

38. Dem § 76c werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die Worte „und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit“ in § 3 Abs. 2 außer Kraft und wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.“

Vorblatt

Problem und Ziele der Gesetzesinitiative:

Die zu Beginn dieses Jahres vorgefundene außerordentlich prekäre budgetäre Situation im Bereich des Zivildienstes, die ein „Rettungsprogramm“ im Jahr 2000 erforderlich machten, veranlasste zu Überlegun­gen, die Regelungen über den Zivildienst einer Neuregelung mit dem Ziel zu unterziehen, ihn unbürokra­tischer und effizienter auszugestalten. Dazu kommt, dass eine ohnehin bereits große Zahl von Zivildienst­pflichtigen – zum Teil schon geraume Zeit – auf eine Zuweisung zum Zivildienst warten und dadurch entscheidende Nachteile etwa bei der Arbeitsaufnahme zu tragen hat. Schließlich ist durch ein völlig neues Finanzierungsmodell das Grundrecht auf Befreiung vom Wehrdienst und damit Ableistung des Zivildienstes unter veränderten budgetären Rahmenbedingungen sicherzustellen.

Inhalt:

Folgende Regelungen werden im Wesentlichen vorgeschlagen:

1.  Abbau von Zuweisungsrückständen durch bessere Planbarkeit für die Trägerorganisationen, Inaussichtstellen einer gewissen Zuweisungsanzahl von Zivildienern für einen längeren Zeitraum, Erschließen neuer Tätigkeitsfelder in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit, Möglichkeit, über die tatsächliche Zuweisung hinaus gegen Vergütung weitere Zivildienstpflichtige pro Termin zugewiesen zu bekommen.

2.  Verwaltungsvereinfachung durch Berücksichtigung von Wünschen Zivildienstpflichtiger, einer bestimmten Einrichtung zugewiesen zu werden und Berücksichtigung von Wünschen der Träger­organisationen, einen bestimmten Zivildiener zugewiesen zu bekommen sowie durch Abschaffung der von den Trägerorganisationen an den Bund zu leistenden 55 unterschiedlichen Vergütungsformen.

3.  Mehr Autonomie für Trägerorganisationen:

     Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung zu leisten. Organi­sationen, die im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe oder in der Flüchtlingsbetreuung aktiv sind, erhalten vom Bund Zivildienstgeld. Leistungen, auf die Zivil­diener Anspruch haben, sind daher zu einem gewissen Teil von den Trägerorganisationen zu erbringen

4.  Erleichterung im Vertrauensmänner-Wahlrecht, insbesondere Einführung der Briefwahl

5.  Neuregelung der Finanzierung des Auslandsdienstes durch Gründung eines Vereins mit diesem Ziel

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Abschaffung der Vergütungsstufen sind weniger Einnahmen zu erwarten, das neue Modell der Aufgabenverteilung reduziert jedoch die Bundesausgaben in hohem Maße, sodass mit einem wesentlich niedrigeren Saldo aus Ausgaben und Einnahmen als in den vorangegangenen Budgeterfolgen zu rechnen ist. So betrug der Saldo im Jahr 1999 708 894 089,13 S zum Nachteil des Bundes, während nach diesem Gesetzesvorschlag mit einem Saldo von 374 752 000 S gerechnet wird.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die vorgesehenen Maßnahmen und Verwaltungsvereinfachungen wird es zu einer rascheren Zuweisung von Zivildienstpflichtigen kommen, was für die Wirtschaft bessere Planbarkeit im Hinblick auf den Personaleinsatz von jungen Menschen, die den Zivildienst abgeleistet haben, bedeutet.

EU-Konformität:

Die Vorschläge berühren EU-Recht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeines

1. Inhalt der Novelle

Die ZDG-Novelle 2001 schlägt eine Reihe von Verbesserungen in unterschiedlichen Bereichen des Zivildienstgesetzes vor:

1.1. Um den Zivildienst auch längerfristig abzusichern, soll ein völlig neues Finanzierungsmodell in Verbindung mit einer neuen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Bund und den Rechtsträgern der Einrichtungen geschaffen werden: Einerseits sollen Leistungen, auf die Zivildienstleistende Anspruch haben (Pauschalvergütung, Verpflegung, Kranken- und Unfallversicherung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung), vermehrt von den Trägerorganisationen erbracht werden. Andererseits haben die Rechtsträger der Einrichtungen dem Bund eine monatliche Vergütung je Zivildienstleistendem zu leisten. Davon sind allerdings „nichtstaatliche“ Rechtsträger, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Krankenbetreuung, in der Altenbetreuung sowie in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, ausgenommen. Diese erhalten vom Bund ein Zivildienstgeld.

1.2. Damit im Zusammenhang steht die Abschaffung der bisher bestehenden, von den Trägerorgani­sationen an den Bund zu leistenden 55 unterschiedlichen Vergütungsstufen und die Festsetzung einer einheitlichen Vergütung im Sinne einer transparenteren und den budgetären Gegebenheiten Rechnung tragenden Zivildienstverwaltung.

1.3. Die Wünsche Zivildienstpflichtiger, einer bestimmten Einrichtung zugewiesen zu werden, und die Wünsche von Trägerorganisationen, einen bestimmten Zivildiener zugewiesen zu bekommen, sollen verstärkt berücksichtigt werden können. Wehrpflichtige können diesen Wunsch bereits frühestens in der Zivildiensterklärung äußern.

1.4. Zu besseren Planbarkeit für die Trägerorganisationen soll der Bundesminister für Inneres bis auf weiteres Zuweisungen auf Grund von Mitteilungen der Rechtsträger vornehmen können. In diesen Fällen bedarf es keiner weiteren Bedarfsmeldung.

1.5. Die Aufnahme neuer Tätigkeitsfelder in den Katalog der Gebiete, auf denen Zivildienstpflichtige Dienstleistungen erbringen, und die Schaffung der Möglichkeit, über die tatsächliche Zuweisung hinaus gegen Vergütung weitere Zivildienstpflichtige pro Termin zuweisen zu können, sollen mit dazu beitragen, die Zuweisungsrückstände abzubauen. Durch eine Reihe von Maßnahmen soll die im Hinblick auf ihre Lebensplanung, insbesondere am Arbeitsmarkt, schwierige Situation für diejenigen Zivildienstpflichtigen, die auf einen Zuweisungstermin warten, gelöst werden können.

1.6. Es entspricht einem vielfach geäußerten Wunsch, Erleichterungen und Verbesserungen im Ver­trauensmänner-Wahlrecht zu schaffen. Dem soll insbesondere die durchgehende Einführung der Brief­wahl, die nach geltendem Recht nur auf Anordnung des Bundesministers für Inneres angeordnet werden kann, Rechnung tragen.

1.7. Der Dienstleistung im Ausland, insbesondere im Rahmen des Gedenkdienstes, kommt hohe außenpolitische Relevanz zu. Die Absicherung dieses Dienstes im Rahmen budgetärer Erfordernisse soll in Zukunft in der auch haushaltsrechtlich bestmöglichen Weise erfolgen: Diesem Gedanken trägt die vorgeschlagene Regelung der Ermächtigung der Gründung eines Vereins zur Förderung der Finanzierung des Auslandsdienstes Rechung.

1.8. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werden wesentlich mehr Zivildienstpflichtige zugewiesen werden können als dies bisher der Fall war. Es ergibt sich daher folgende Kostenberechnung:

Die in der Tabelle angeführten Zuweisungszahlen sind ident mit den Bedarfsmeldungen der Rechtsträger zum Stichtag 4. Juli 2000. Das Zivildienstgeld beträgt für Einrichtungen der Kategorie 1 nach § 28 Abs. 4 Z 1 ZDG 6 000 S und für Einrichtungen der Kategorie 2 nach § 28 Abs. 4 Z 2 3 000 S. Die Einrichtungen der Kategorie 3 haben nach § 28 Abs. 2 monatlich einen Betrag von 3 000 S je Zivildienstleistendem an den Bund zu leisten.


Kategorie


Zuweisungen

Ø eingesetzte ZDL

Zahlung an ZDL

Zahlung an ER

Zahlungen ges.


Einnahmen


Saldo

1

3 573

2 926

52 668 000

210 672 000

263 340 000

 

263 340 000

2

3 151

2 580

46 440 000

92 880 000

139 320 000

 

139 320 000

 


Kategorie


Zuweisungen

Ø eingesetzte ZDL

Zahlung an ZDL

Zahlung an ER

Zahlungen ges.


Einnahmen


Saldo

3


1 074


880


15 840 000

 


15 840 000


31 680 000


15 840 000

Auslands­dienst

 

 

 

 


13 500 000

 


13 500 000

Diverses

 

 

 

 

1 000 000

 

1 000 000

Summe

7 798

6 386

114 948 000

303 552 000

433 000 000

31 680 000

401 320 000

Nach der Anzahl der insgesamt verfügbaren Plätze ergibt sich folgende Kostenberechnung:


Kategorie


Zuweisungen

Ø eingesetzte ZDL

Zahlung an ZDL

Zahlung an ER

Zahlungen ges.


Einnahmen


Saldo

1

3 779

2 864

51 552 000

206 208 000

257 760 000

 

257 760 000

2

4 028

3 052

54 936 000

109 872 000

164 808 000

 

164 808 000

3

2 445


1 853

33 354 000

 

33 354 000

66 708 000


33 354 000

Auslands­dienst

 

 

 

 


13 500 000

 


13 500 000

Diverses

 

 

 

 

1 000 000

 

1 000 000

Summe

10 252

7 769

139 842 000

316 080 000

470 422 000

66 708 000

403 714 000

2. Der im Verfassungsrang stehende § 1 des geltenden Zivildienstgesetzes begründet die Kompetenz des Bundes zur Erlassung und Vollziehung der im Entwurf der Novelle enthaltenen Vorschriften.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1 und 38 (§§ 3 Abs. 2 und 76c Abs. 16):

Es entspricht schon länger von verschiedenen Organisationen geäußerten Wünschen, neue Tätigkeits­felder in den Bereichen „Umweltschutz“ und „Jugendarbeit“ für Zivildienstpflichtige zu erschließen. Durch die Möglichkeit, zusätzlichen anerkannten Einrichtungen Zivildienstpflichtige in den genannten Bereichen gegen Leistung der Vergütung zuweisen zu können, soll auch der Abbau des Zuweisungs­rückstandes vorangetrieben werden. Allerdings soll nach einem Zeitraum von vier Jahren eine Über­prüfung erfolgen, ob Bedarf in diesen Bereichen besteht und die gewünschten Effekte eingetreten sind.

Zu Z 2 und Z 7 (§§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 3):

Wehrpflichtige sollen bereits erstmals in der Zivildiensterklärung einen Zuweisungswunsch äußern können. Dies kommt nicht nur den jungen Menschen im Hinblick auf ihre weitere Planung bei einer bestimmten Einrichtung entgegen, sondern stellt auch eine Verwaltungserleichterung dar. Der bisherige § 9 Abs. 3 ist daher entbehrlich.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3):

Die „Erfordernisse“ können in zweifacher Weise genützt werden: Einerseits dann, wenn zwei Drittel der Plätze im Einzelfall Bruchteile von Zivildienern ergeben würden und andererseits, wenn insgesamt nicht ausreichend Zivildiener zur Verfügung stehen. Der Anmeldung eines Sonderbedarfes für eine Zuweisung jenseits der zwei Drittel, sei es zu Normalkosten oder zu Vollkosten, steht nichts entgegen.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 3a):

Die Obergrenze für diese Zuweisungen gegen Vergütung ist die im jeweiligen Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes angeführte Zahl der Zivildienstplätze der Einrichtung. Durch diese Regelung soll die Möglichkeit eröffnet werden für einen bestimmten Zuweisungstermin die Zahl der Zuweisungen erhöhen zu können.

Zu Z 5, 10 (§ 8 Abs. 6 Z 2, 21 Abs. 2):

Es handelt sich um notwendige Zitierungsanpassungen infolge Entfalls der zitierten Bestimmungen.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 2):

Durch diese Regelung soll klargestellt werden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit des Zivildienst­pflichtigen bei der Einrichtung einer Zuweisung nicht entgegensteht.

Zu Z 8 und 9 (§ 12b Abs. 8 bis 12):

Der Dienstleistung im Ausland, insbesondere im Rahmen des Gedenkdienstes, kommt hohe außenpo­litische Relevanz zu.

Der Verein bezweckt die Förderung der Auslandsdienste im Sinne des § 12 b ZDG durch Gewährung von finanziellen Zuwendungen an anerkannte Trägerorganisationen (§ 12 b Abs. 4 ZDG). Zuwendungen des Bundes und anderer Gebietskörperschaften sind mit der Auflage zu verbinden, dass die Trägerorgani­sationen dem Verein Rechenschaftsberichte erstatten. Dem Verein können außer dem Bund nicht nur alle anderen Gebietskörperschaften beitreten; die Mitgliedschaft steht vielmehr allen physischen und juristi­schen Personen, so etwa allen Kirchen und Religionsgesellschaften, aber auch den gesetzlichen Inter­essenvertretungen, die den Auslandsdienst fördern wollen, offen.

Durch die Ermächtigung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Bundesminister für Inneres als Proponent die beabsichtigte Vereinsbildung anzeigen kann. Damit der Verein seine Tätigkeit beginnen kann (Konstituierung) bedarf es der Willensübereinstimmung zumindest dreier Personen über die nicht untersagten Statuten.

Die Tätigkeit der Vereinsfunktionäre soll ehrenamtlich sein.

Weitere als die vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen sind entbehrlich. Die Einzelheiten sind den – oben skizzierten – Vereinsstatuten vorbehalten.

Zu Z 11 (§ 25 Abs. 1):

§ 35 ZDG wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 aufgehoben, die entsprechende Bestimmungen finden sich im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz. § 23 Abs. 1 Z 6 ist daher obsolet geworden.

Zu Z 12 (§ 25 Abs. 1a):

Nach dem neuen System der Verteilung der Aufgaben obliegt den Rechtsträgern unter anderem die Sicherstellung der Verpflegung der in seiner Einrichtung tätigen Zivildienstleistenden. Ob dies in Form einer Naturalleistung oder Geldleistung erfolgt, bleibt dem Rechtsträger im Einzelfall überlassen.

Zu Z 13 (§ 25 Abs. 2 Z 3 und 4):

Durch den Entfall der materiellen Bestimmungen haben die Zitate ebenfalls zu entfallen.

Zu Z 14 (§ 25a):

Die Bezahlung der Pauschalvergütung obliegt nunmehr den Rechtsträgern. Im Hinblick auf die um­fassenden Verpflichtungen der Rechtsträger gegenüber den Zivildienstleistenden (vgl. § 28 Abs. 1) kann eine Reduzierung der Pauschalvergütung erfolgen.

Zu Z 15 (§ 27 Abs. 1):

Im Sinne der völligen Neuregelung der Aufgabenverteilung haben die Rechtsträger in Hinkunft für eine allenfalls erforderliche Unterbringung von Zivildienstleistenden zu sorgen.

Zu Z 16 (§ 28):

Durch die Festlegung eines einheitlichen Tarifes im Gesetz werden die bisherigen von den Trägerorgani­sationen an den Bund zu leistenden insgesamt 55 unterschiedlichen Vergütungsstufen ersetzt. Mit der Normierung der Ausnahmen je nach inhaltlicher Verwendung der Zivildienstleistenden wird ein wesent­licher Schritt zur Verwaltungsvereinfachung, Transparenz und Gerechtigkeit im Zivildienst gesetzt. Das neue System soll außerdem direkt zu einer Vermehrung von Zivildienstplätzen oder zugewiesener Zivildienstpflichtiger führen.

Die Neuregelung stellt eine wesentliche Vereinfachung im Bereich der Zahlungsflüsse dar und berück­sichtigt insbesondere auch das Trägerprofil der Zivildiensteinrichtungen in stärkerem Ausmaß als bisher.

Wie die Verpflegung des Zivildienstleistenden erfolgt, ist eine Entscheidung der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden. Sie hat in jedem Fall angemessen zu sein, also auch der Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden zu entsprechen. Hiezu kann auf bestehende Erfahrungswerte zurückgegriffen werden.

Zur Gewährleistung der rechtspolitischen Zielrichtung ist die Aufnahme einer Bestimmung, die Einrich­tungen einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, erforderlich. Diese Klar­stellung soll einerseits bestehenden Veränderungen in er Zivildienstplatzlandschaft Rechnung tragen und andererseits in Verfahren auf Neuanerkennung von Zivildiensteinrichtungen eine zweifelsfreie Rechts­grundlage bieten.

Das Zivildienstgeld ist am Dienstantrittstag des Zivildienstpflichtigen für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus auszuzahlen, die Vergütung nach Abs. 2 ist im Nachhinein abzurechnen und zu leisten.

Zu Z 17 (§ 28a):

Sollte die Zuordnung eines Rechtsträgers zu einer der im § 28 genannten Kategorien strittig sein, so hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Rechtsträgers darüber mit Feststellungsbescheid zu erkennen. Gegen diese Entscheidung kann Berufung an den Bundesminister für Inneres erhoben werden.

Abs. 2 soll sichern, dass Zivildienstleistende in den Fällen, wo Einrichtungen ihren Verpflichtungen nach § 28 nicht oder nicht in ausreichendem Maß nachkommen, rasch eine Aushilfe durch den Bundesminister für Inneres erhalten können. Dies ändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenz für den Rechtsträger. Ebenso werden in diesen Fällen die Bestimmungen über die Versetzung von Zivildienst­pflichtigen zu greifen haben.

Zu Z 18 und 19 (§§ 29 und 30):

Die bisher in diesen Bestimmungen genannten Verpflichtungen treffen nach der Neuregelung des § 28 die Rechtsträger.

Zu Z 20 und 21 (§§ 32 Abs. 1 und 4 und 32a Abs. 1):

In diesen Zitaten wird auf Leistungen Bezug genommen, die nunmehr den Rechtsträgern obliegen. Die gebührenden Beträge sind von den Rechtsträgern zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Der Zivildienstleistende hat sein Bezugskonto der Einrichtung mitzuteilen.

Zu Z 22 (§ 34 Abs. 2 Z 4):

Es handelt sich um eine erforderliche Anpassung an Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes.

Zu Z 23 (§ 34 Abs. 3):

Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung der Auszahlung von Familien­unterhalt und Wohnkostenbeihilfe. Bisher erfolgt die Auszahlung durch die Bezirksverwaltungsbehörden mit mehreren Anweisungs- und Refundierungsschritten.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sollte der Termin der Auszahlung von Fahrtkostenvergütungen mit jenem von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe zusammenfallen.

Zu Z 24 und 25 (§§ 37b Abs. 1 und 37d Abs. 1):

Im Vertrauensmänner-Wahlrecht soll es auf vielfach geäußerten Wunsch zu Erleichterungen kommen. Dies soll durch die Angleichung der Zahl von Zivildienstleistenden in einer Einrichtung, ab der ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu wählen sind, an entsprechende Regelungen des Personalver­tretungswahlrechtes oder des Betriebsratswahlrechtes erfolgen.

Nach der geltenden Rechtslage kann der Bundesminister für Inneres unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post ausgeübt wird. Die Neurege­lung sieht generell die Möglichkeit der Briefwahl vor.

Zu Z 26 und 37 (§§ 41 und 76b Abs. 6):

Das neue System der Aufgabenverteilung und Kostentragung (§ 28) ersetzt das bisherige Vergütungs- und Refundierungssystem. Die Übergangsbestimmung des § 76b Abs. 6 stellt klar, dass die mit den Rechts­trägern nach § 41 geschlossenen Verträge mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit verlieren.

Zu Z 27 und 28 (§§ 42 und 43 Abs. 2 Z 1):

Es handelt sich um notwendige Zitierungsanpassungen, die sich aus diesem Gesetzesvorschlag ergeben.

Zu Z 29 (§ 54a):

Die staatliche Verwaltung ist zur Zeit vielfach aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Kosten nicht durch die Übertragung von bestimmten Tätigkeiten auf private Unternehmen reduziert werden können.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen wird dem Bundesminister für Inneres die Möglichkeit eröffnet, Teile der Zivildienstverwaltung auszugliedern. Damit soll die Effizienz in der Zivildiener-Gestion weiter erhöht werden und eine Kostenreduktion in diesem Bereich erfolgen. Die Ausgliederung der Befreiung eines Menschen von der Wehrpflicht, der Widerruf der Befreiung und der Aufhebung der Zivildienst­pflicht ist wegen Zugehörigkeit zum Kernbereich der staatlichen Verwaltung nicht zulässig. Weiters sind die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes aus öffentlichem Interesse (§ 13 ) und die Verlängerung des Zivildienstes bei Verstößen gegen die Dienstpflicht (§ 16) von einer Übertragung ausgenommen.

 

Vor Auftragsvergabe ist ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen.

Zu Z 30 und 31 (§ 55 Abs. 1 und 3):

Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben auch dann die Überwachung der Einhaltung der den Rechtsträgern obliegenden Pflichten durchzuführen, wenn der zu überwachende Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist. Zu Kollisionen wird es nicht kommen, weil unterschiedliche Abteilungen die Überwachung durchführen. Dem Bundesminister für Inneres soll im Rahmen seiner Koordinierungsaufgaben die Einheitlichkeit im Vollzug der Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden sicherstellen.

Zu Z 32 (§ 56 Abs. 2):

Durch die Normierung dieser Verpflichtung für Zivildienstpflichtige soll eine Gleichstellung mit den Wehrpflichtigen erwirkt werden, die diese Verpflichtung nach dem Vorschlag für eine Wehrgesetz-Novelle ebenfalls treffen soll.

Zu Z 33 (§ 57 Abs. 2):

Um dem Nationalrat im nächsten Bericht des Bundesministers für Inneres über den Zivildienst die Effekte dieser Novelle darlegen zu können, ist zumindest ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr erforderlich. Der Bericht soll daher im Jahr 2002 erfolgen, um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Gesetzesbe­stimmungen im Jahr 2001 feststellen zu können.

Zu Z 34 (§ 57a Abs. 2):

Die nunmehrige Verpflichtung der Rechtsträger, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung für den Zivildienstleistenden nach Maßgabe des ASVG zu entrichten, setzt die Kenntnis der Sozialversiche­rungsnummer des Zivildienstleistenden durch den Rechtsträger voraus.

Zu Z 35 (§ 65):

Es handelt sich um die Zitierung einer zu entfallenden Bestimmung.

Zu Z 36 (§ 67):

Es soll klargestellt werden, dass Rechtsträger, die ihre Verpflichtungen nach § 28 verletzen, eine Verwal­tungsübertretung begehen. Von dieser Strafbestimmung unberührt bleiben die Versetzungsmöglichkeiten und die ebenfalls vorgeschlagene Möglichkeit einer Aushilfe für Zivildienstleistende.

Zu Z 38 (§ 76c Abs. 15 und 16):

Diese Bestimmungen beinhalten die Inkrafttretenssregelungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Zivildienstgesetz

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen: Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.

(2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen: Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.


§ 5. (1) …

§ 5. (1) …


(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Haupt­wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 beim Bundesminister für Inneres eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam.

(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Haupt­wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 beim Bundesminister für Inneres eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.


§ 8. (1) und (2) …

§ 8. (1) und (2) …


(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat der Bundesminister für Inneres entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, so weit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

 

(3a) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann der Bundesminister für Inneres über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich dann nach § 28 Abs. 2.


§ 9. (1) …

§ 9. (1) …


(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung tätig ist oder bei derer die Tätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.


(3) Vor der Zuweisung ist dem Zivildienstpflichtigen Gelegenheit zugeben, Wünsche hinsichtlich der Einrichtung vorzubringen. Diese Wünsche sind – soweit Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – zu berücksichtigen.

 


§ 12b. (1) bis (7) …

§ 12b. (1) bis (7) …


(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 zu gründen, diesem beizutreten und diesen zu unterstützen, dessen Zweck es ist, die Auslandsdienste insbesondere finanziell zu fördern.

(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über


 

                                                                                               1.                                                                                               Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,


 

                                                                                               2.                                                                                               Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und


 

                                                                                               3.                                                                                               sonstige Zuwendungen.


 

(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.


 

(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.


 

(12) Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu erstatten.


§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:


                                                                                               1.                                                                                             Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),

                                                                                               1.                                                                                             Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),


                                                                                               2.                                                                                             Reisekostenvergütung (§ 31),

                                                                                               2.                                                                                             Reisekostenvergütung (§ 31),


                                                                                               3.                                                                                               Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

                                                                                               3.                                                                                               Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),


                                                                                               4.                                                                                             Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

                                                                                               4.                                                                                             Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),


                                                                                               5.                                                                                             Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) und

                                                                                               5.                                                                                             Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).


                                                                                               6.                                                                                               Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

 


 

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).



§ 28. Entfallen durch Novelle BGBl. I Nr. 28/2000.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Um­fang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.


 

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 3 000 S je Zivildienstleistendem zu leisten.


 

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht.


 

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienste


 

                                                                                               1.                                                                                               im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 6 000 S und


 

                                                                                               2.                                                                                               in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 3 000 S.


 

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.


 

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.


 

(2) Kommt ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 nicht nach, so ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.


§ 29. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert.

 


(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeits­kleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.

 


(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.

 


(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.

 


§ 30. Der Bund oder der Rechtsträger hat für die Reinigung der Bekleidung der Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn die Verschmutzung außergewöhnlich ist und auf die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes zurückzuführen ist.

 


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


(2) …

(2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               der Zustellung des Einberufungsbefehls in § 30 Abs. 1 und 2 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

                                                                                               4.                                                                                               der Zustellung des Einberufungsbefehls in den §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 3 sowie 33 Abs. 1 Z 1 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.


(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch dem Bundesministerium für Inneres zuzustellen.


§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.

§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.


§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen.

 


(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:

 


                                                                                               1.                                                                                               den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30, § 37c Abs. 3 lit. D und § 38 Abs. 1 Z 1 und 2.

 


                                                                                               2.                                                                                               (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

 


(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2, die von den Rechtsträgern der in § 8 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbracht wurden, mit Verordnung einen Pauschalbetrag je Zivildienstleistenden vorzusehen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist nach Maßgabe des zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Leistung des ordentlichen Zivildienstes durchschnittlich erforderlichen Belehrung, Schulung und Fortbildung notwendigen Aufwandes festzusetzen. Die Auszahlung hat jährlich zu erfolgen.

 


(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.

 


(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

 


                                                                                               1.                                                                                               die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,

 


                                                                                               2.                                                                                               die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, und

 


                                                                                               3.                                                                                               die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.

 


(6) Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

 


§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 41 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.



 

ABSCHNITT VIIa


 

Beauftragung eines Unternehmens


 

§ 54a. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Zuverlässigkeit der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen vertraglich zu beauftragen.


 

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, dass das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, dass insbesondere auf Grund seiner entsprechenden Befugnisse, seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.


 

(3) In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, anzuwenden.


 

(4) Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie eine Änderung dieser Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen. In dieser Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.


 

(5) Der Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn das Unternehmen eine Vertragsbedingung nicht erfüllt.


 

(6) Soweit das Unternehmen hoheitlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt seine Tätigkeit der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.


 

(7) Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.


 

(8) Die Arbeitnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.


 

(9) Hat der Bund einem durch Arbeitnehmer des Unternehmens Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von den Arbeitnehmern des Unternehmens Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.


 

(10) Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, zuzurechnen.


§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen.

§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.


(2) …

(2) …


(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden, soweit der Rechtsträger nicht der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.


§ 56. (1) …

§ 56. (1) …


(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu melden.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.


§ 76b. (1) bis (5) …

§ 76b. (1) bis (5) …


 

(6) Die mit Rechtsträgern gemäß § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2000, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.


§ 76c. (1) bis (14) …

§ 76c. (1) bis (14) …


 

(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 3a, 8 Abs. 6 Z 2, 9 Abs. 2, 12b Abs. 8 bis 12, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 und 4, 25a, 27 Abs. 1, 28, 28a, 32 Abs. 1 und 4, 32a Abs. 1, 34 Abs. 2 Z 4, 34 Abs. 3, 37b Abs. 1 Z 1, 37d Abs. 1, 42, 43 Abs. 2 Z 1, 54a, 55 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 2, 57 Abs. 2, 57a Abs. 2, 65, 67 sowie 76b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(16) Die §§ 9 Abs. 3, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die Worte „und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit“ in § 3 Abs. 2 außer Kraft und wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.