344 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 307/A der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein, Annemarie Reitsamer, Karl Öllinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notariatsversicherungs­gesetz 1972)


Die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein, Annemarie Reitsamer, Karl Öllinger und Genossen haben diesen Antrag am 19. Oktober 2000 im Nationalrat eingebracht und im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wie folgt begründet:

„Anlass für die vorliegende 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972 ist die sich abzeichnende Verschlechterung der Finanzlage der Notarversicherungsanstalt. Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist, dass die Mittel der Notarversicherung allein durch die Beiträge der Versicherten, das sind die Notare und Notariatskandidaten, aufgebracht werden und daher ein Bundesbeitrag, dh. allgemeine Steuermittel, in der Notarversicherung weder vorgesehen ist noch mit dem Konzept der Notarversicherung vereinbar wäre. Wenngleich die laufende Gebarung der Notarversicherung derzeit in keiner Weise gefährdet ist, so ist es doch notwendig, dieser Entwicklung rechtzeitig durch eine Bekämpfung ihrer Ursachen entgegen­zutreten. Hauptursache ist – neben dem Stagnieren des Beitragsaufkommens – das Ansteigen der Zahl der Alterspensionen, die vor dem 70. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Zwar gilt in der Notarver­sicherung der Versicherungsfall des Alters mit dem 65. Lebensjahr des Versicherten als eingetreten, allerdings unter der Voraussetzung, dass das Amt des Notars erloschen ist bzw. der Notariatskandidat aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde. Nach der Notariatsordnung erlischt das Amt eines Notars (bzw. wird ein Notariatskandidat aus der Kandidatenliste gestrichen) jedoch erst mit dem 70. Lebensjahr des Amtsträgers. Diese Rechtslage bedeutet, dass ein Notar bzw. Notariatskandidat (eine Alterspension wurde von Kandidaten im letzten Jahrzehnt nicht beansprucht) mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann, aber nicht muss; das ist erst mit der Vollendung des 70. Lebensjahres der Fall. Dementsprechend bewegte sich das durchschnittliche Antrittsalter der Alters­pensionisten in der Vergangenheit um das 69. Lebensjahr. In den letzten Jahren zeichnet sich jedoch eine Trendwende dahin gehend ab, dass das durchschnittliche Antrittsalter der Alters­pensionisten stetig sank und heuer bereits mit einer „frühzeitigen“ Inanspruchnahme der Alterspensionen, dh. vor dem 70. Lebensjahr, in mehr als 32 Fällen zu rechnen ist. In den früheren Jahren lag dagegen die Durch­schnittszahl der frühzeitigen Inanspruchnahme der Pension bei zehn bis zwölf Personen. Für die Gebarung der Notarversicherung, in die die Beiträge von 779 Versicherten fließen (Stand: 30. Juni 2000) und die bisher stets von einem Antrittsalter sehr nahe am 70. Lebensjahr eines Versicherten ausgehen konnte, bedeutet diese Entwicklung eine extreme finanzielle Belastung.

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist es daher, ehestmöglich wieder eine ausgeglichene Gebarung der Notarversicherung herbeizuführen, für die zu erwartenden Perioden von Spitzenbelastungen vorzu­sorgen, die gestiegene Lebenserwartung zu berücksichtigen und die angesichts dieser Entwicklung aus dem Gleichgewicht geratene Beitrags- und Pensionsgerechtigkeit wieder herzustellen.

Die ersten zwei Schritte in dieser Richtung wurden bereits von der Hauptversammlung der Versicherungs­anstalt des österreichischen Notariates am 6. Juli 2000 gesetzt. In voller Übereinstimmung mit der Standesvertretung des Notariates wurde einstimmig beschlossen, den Beitragssatz für die monatlichen Versicherungsbeiträge der Versicherten rückwirkend ab 1. Jänner 2000 von 13% auf 15% zu erhöhen und darüber hinaus die Absicht zum Ausdruck gebracht, in den nächsten Jahren keine Dynamisierung der Pensionen vorzunehmen (hingewiesen wird, dass in der Notarversicherung der jährliche Anpassungs­faktor durch die Hauptversammlung festgesetzt wird).

Die weiteren Schritte zur notwendigen Reform sollen nun durch entsprechende Änderungen des Notarver­sicherungsgesetzes 1972 erfolgen. Dazu zählen zunächst die Verlängerung des Pensionsbemessungszeit­raumes, die Verbreiterung der Beitragsgrundlage um die Empfange bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 10 Abs. 1 Z 2) und die Neuregelung bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr des Versicherungsfalles und das diesem vorangehende Kalenderjahr (§ 14 Abs. 2).


Die Alters-(Berufsunfähigkeits-)Pensionen der Notarversicherung setzen sich aus drei Teilen zusammen, und zwar aus einem für alle gleichen Grundbetrag (2000; 10 376 S), einem festen Schillingbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat (2000: 29 S) und aus der variablen, das Einkommen aus dem Notariat widerspiegelnden Zusatzpension. Diese drei Pensionsteile sollen nach der Zielsetzung der Notar­versicherung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Durch die individuelle Einkommens­entwicklung in der jüngeren Vergangenheit ist diese Ausgewogenheit bis zu einem gewissen Grad verloren gegangen. Durch die Erhöhung des monatlichen Steigerungsbetrages (§ 48 Abs. 1 Z 2) und die Reduzierung des für die Ermittlung der Zusatzpension maßgebenden Hundertsatzes des durchschnittlichen Monatseinkommens bei gleichzeitiger Erweiterung des Zeitraumes, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen zu bilden ist (§ 48 Abs. 2 Z 1), sowie durch eine stärkere Kürzung des über einem bestimmten Limit liegenden Betrages der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 2), soll das ursprüngliche Ver­hältnis der einzelnen Pensionsteile einer Alters-(Berufsunfähigkeits-)Pension zueinander wieder herge­stellt werden.

Weitere Reformmaßnahmen sind die Einführung eines Pensionsabschlages bei Inanspruchnahme einer Direktpension vor Ende des 70. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten (§ 52a) und die Kürzung des Grenzbetrages bei Mehrfachpensionen. Die Mehrfachpensionen kommen dann zu Stande, wenn nach dem Tod eines Versicherten sowohl dessen Witwe als auch dessen frühere Ehefrauen Anspruch auf Witwen­pension haben (§ 55 Abs. 4 erster Satz).

Im Sinne einer solidarischen Mitwirkung der Pensionistengruppe bei den Reformmaßnahmen wird ein befristeter Solidaritätsbeitrag in Abhängigkeit von der Pensionshöhe eingeführt, der von den Pensionen einzubehalten ist und dessen Höhe jährlich von der Hauptversammlung zwischen 0% und dem jeweiligen Höchstprozentsatz (1,3%, 1,8%, 2,3%) festzusetzen ist.

Übergangsbestimmungen sichern den verfassungsmäßigen Vertrauensschutz der Betroffenen durch ent­sprechende Übergangszeiträume ab.

Wie auch in den Finanziellen Erläuterungen näher ausgeführt wird, kann davon ausgegangen werden, dass auf Grund der vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb der nächsten sechs Jahre die gegenwärtigen Gebarungsschwierigkeiten in der Notarversicherungsanstalt beseitigt sein werden.“

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (307/A) in seiner Sitzung am 20. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Herbert Haupt.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Elisabeth Pittermann, Franz Riepl und Mag. Herbert Haupt.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des im Initiativantrag enthaltenen Gesetzentwurfes zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der National­rat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 10 20

                             Mag. Herbert Haupt                                                        Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 5 wird der Ausdruck „bezieht“ durch den Ausdruck „bezieht oder darauf Anspruch hat“ ersetzt.

2. Nach § 2 Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:

       „16. Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Meldungen einer Kanzleiablöse

§ 5a. Versicherte, ehemalige Notare und Zahlungsempfänger (§ 6) haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden.“

4. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, vom Versicherten die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verlan­gen, die zur Ermittlung der Veranlagungsdaten im Rahmen der Einkommensteuer herangezogen wurden, sowie Auskünfte einzuholen und Ergänzungen abzuverlangen. Über Verlangen der Versicherungsanstalt sind vom Versicherten die Umsätze aus seiner Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bekannt zu geben. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, bei Abgaben­behörden des Bundes und vom Versicherten ent­sprechende Auskünfte einzuholen.“

5. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „1 000 S“ durch den Ausdruck „3 000 S“ und der Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „300 S“ ersetzt.

6. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse­verwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.“

7. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Solidaritätsbeitrag

§ 10a. (1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension ist ein von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehen­den Leistung nicht überschreiten darf.

(2) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) nicht unterschritten wird.“

8. Im § 14 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgender Aus­druck angefügt:

„mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse.“

9. Im § 48 Abs. 1 Z 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „32“ ersetzt.

10. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

           1. Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Ver­sicherungsfalles. Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungs­falles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.

           2. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungs­betrag monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich.“

11. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Pensionsabschläge von Berufsunfähigkeits- oder Alterspensionen

§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder Alterspension vor dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. vor dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt liegenden Kalendermonat um je 0,5% zu kürzen.

(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 bzw. 2 darf 30% der nach § 48 gebührenden Pension nicht über­steigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“

12. § 55 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Die Witwen-(Witwer-)Pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.“

13. Im § 63 Abs. 3 entfällt in den Z 1 und 2 jeweils der Ausdruck „und der Beitragserstattung“.

14. Im § 72 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „§ 9 Abs. 3“ der Ausdruck , die Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a“ eingefügt.

15. Im § 72 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Festsetzung“ der Ausdruck „des Beitrages gemäß §10a und“ eingefügt.

16. Im § 72 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Anpassungsfaktor der ersten Stufe darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.“

17. § 105 wird § 106; nach § 106 wird folgender § 107 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 (9. Novelle)

§ 107. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Z 5 und 16, 5a samt Überschrift, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2, 48 Abs. 2, 52a samt Überschrift, 55 Abs. 4, 63 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 72 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

           2. mit 1. Jänner 2003 § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

(2) Die §§ 10a samt Überschrift, 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


(3) Die im § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 genannten festen Beträge sind erstmalig am 1. Jänner 2002 und der in § 48 Abs. 1 Z 2 in der  Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 genannte feste Betrag ist erstmalig am 1. Jänner 2004 mit dem Anpassungsfaktor (§ 20) zu vervielfachen.

(4) Der Beitrag gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 darf

            – in den Kalenderjahren 2002 bis 2004 1,3% und

            – in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 1,8% nicht überschreiten.

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt, und zwar mit der Maßgabe, wenn

           1. der Stichtag im Kalenderjahr 2001 liegt, als Zusatzpension monatlich 18% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 22 der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren;

           2. der Stichtag im Kalenderjahr 2002 liegt, als Zusatzpension monatlich 17% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 26 der letzten 28 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebühren.

(6) Die Bestimmungen des § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gelten mit der Maßgabe, dass der Kürzungsfaktor

            – für Versicherte der Jahrgänge 1930 bis 1936 pro Kalendermonat 0,0625%,

            – für Versicherte des Jahrganges 1937 pro Kalendermonat 0,1250%,

            – für Versicherte des Jahrganges 1938 pro Kalendermonat 0,1875%,

            – für Versicherte des Jahrganges 1939 pro Kalendermonat 0,2500%,

            – für Versicherte des Jahrganges 1940 pro Kalendermonat 0,3125%,

            – für Versicherte des Jahrganges 1941 pro Kalendermonat 0,3750%,

            – für Versicherte des Jahrganges 1942 pro Kalendermonat 0,4375%

beträgt.

(7) Abs. 6 ist für Bezieher von Berufsunfähigkeitspensionen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

            – bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2001 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,0625%,

            – bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2002 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1250%,

            – bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2003 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,1875%,

            – bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2004 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,2500%,

            – bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2005 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3125%,

            – bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2006 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,3750%,

            – bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2007 der Kürzungsfaktor pro Kalendermonat 0,4375%

beträgt.“