393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 10. 1. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Punzierung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgesetz 2000) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Punzierungsgesetz 2000

Edelmetallgegenstände

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handels­zwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden.

(2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,

           2. Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und

           3. Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausends­tel.

(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

           1. Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturge­schichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;

           2. Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen;

           3. Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3;

           4. Barren;

           5. Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;

           6. Halbfertigwaren.

§ 2. (1) Edelmetallgegenstände müssen den in § 1 Abs. 2 genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.

(2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst – insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles – leicht erkennbar sind.

(3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle – insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen – unterscheidbar sein.

(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst – insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand – leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.

Feingehaltsangabe

§ 3. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehalt­lich der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpun­zierung ist zulässig.

(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:

           1. für Platingegenstände

               950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt

           2. für Goldgegenstände

                a) 986 Tausendstel

               b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au

                c) 750 Tausendstel

               d) 585 Tausendstel

           3. für Silbergegenstände

                a) 925 Tausendstel

               b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag

                c) 835 Tausendstel

               d) 800 Tausendstel.

(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht

           1. für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind;

           2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.

§ 4. (1) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehalts­zahl jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren trennbaren Teilen besteht.

(2) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.

(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entspre­chende Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.

(4) Eine Feingehaltszahl gemäß Abs. 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.

(5) Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht zulässig.

(6) Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.

(7) Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Abs. 2 bis 5 sowie §§ 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist, hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen: Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen.

Verantwortlichkeitspunzen

§ 5. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 und 8 Abs. 2 eine gemäß § 17 registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen.

(2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.

(3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.

Ausnahmebestimmungen

§ 6. (1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf

           1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeich­nung vertragen;

           2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;

           3. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.

(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf

           1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;

           2. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;

           3. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.

Sonstige Kennzeichnungspflichten

§ 7. (1) Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.

(2) Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.

(3) Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind

           1. zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,

           2. aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,

           3. aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände,

           4. Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 nicht erreichen,

           5. Gegenstände, die den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,

durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Z 4 zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Z 2 darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetall­gegenständen gemäß § 1 Abs. 2 führen.

(4) Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.

(5) Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbe­wahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.

Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen

§ 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.

(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegen­ständen, die bereits

           1. gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltenden Fassung,

           2. gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidge­nossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,

           3. gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzie­rungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,

           4. in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle

geprüft und punziert worden sind.

Prüfverfahren

§ 9. (1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat

           1. durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,

           2. durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder

           3. durch ein gleichwertiges Prüfverfahren

zu erfolgen.

(2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 am fertigen Edelmetallgegenstand kann ent­fallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist.

(3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegen­ständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.

(4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß § 12 erforderlichen Aufzeichnungspflichten erlassen.

Verantwortliche

§ 10. (1) Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 11 Abs. 1

           1. bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;

           2. bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur;

           3. bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.

(2) Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Abs. 1 Verantwortlichen zur weiteren gewerbs­mäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 Z 7 lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ausgefolgten Bescheini­gungen oder der gemäß § 12 Abs. 4 ausgefolgten Fakturen verantwortlich.

§ 11. (1) Ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher kann die gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 registrierten Beauftragten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.

(2) Die einem Beauftragten gemäß Abs. 1 zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammen­setzung bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich sichtbar und leicht erkennbar bleiben.

Aufzeichnungspflichten

§ 12. (1) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 und Beauftragte gemäß § 11 Abs. 1 haben über die von ihnen gemäß § 9 vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegen­stände zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegen­stände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verant­wortlichen, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.

(3) Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß § 11 Abs. 1 geprüften Edelmetallgegen­stände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.

(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.

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(5) Kann ein gemäß § 10 Abs. 2 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 3 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.

(6) Sofern ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehalts­prüfungen gemäß § 9 an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13. (1) Die Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.

(2) Inländische Erzeuger und Händler können für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmte Gegenstände beim Edelmetallkontrolllabor nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der jeweils geltenden Fassung, überprüfen und punzieren lassen. Die näheren Bestimmungen sowie die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Gebühr pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Gebühr darf pro Gramm des Edelmetallgegenstandes bei Platin- und Goldgegenständen höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold, für Silbergegenstände höchstens mit dem auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis festgesetzt werden, welcher am ersten Börsentag des dem Inkrafttreten der Verordnung vorangehenden Kalendervierteljahres auf der Londoner Börse notiert ist.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edel­metallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feinge­wichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auf­laufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.

(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.

(5) Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.

Nachschau

§ 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden, der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.

(3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.

(4) Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere

           1. Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;

           2. alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;

           3. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;

           4. die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;

           5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 15. (1) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung vor Ort von der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan bezeichneten Gegenstände von dem gemäß § 14 Abs. 3 Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.

(2) Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Abs. 1 erforderlich oder ergibt die Nachschau eine Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1 zur Prüfung vorzulegen sind, anzuführen ist und der von der gemäß § 14 Abs. 3 zur Nachschau beigezogenen Person mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person auszufolgen.

(3) Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesge­setzes nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder dem gemäß § 11 Abs. 1 Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.

§ 16. Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten.

Registrierung

§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

(2) Gewerbetreibende haben

           1. ihren Namen,

           2. die Art des Gewerbes,

           3. die Daten der Gewerbedokumente,

           4. die Standorte der Betriebsstätten,

           5. den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,

           6. die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,

           7. die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,

           8. ihre Verantwortlichkeitspunze und

           9. ihre Ausfuhrpunze

anzugeben.

(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis

           1. der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2000,

           2. die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,

           3. der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler

erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesminis­terium für Finanzen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegen­ständen zu verständigen.

§ 18. Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß § 17 nachzuweisen.

§ 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit

           1. anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,

           2. inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,

           3. Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle

verwechselt werden können.

(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehalts­überprüfungen Beauftragten anzugeben.

(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesminis­terium für Finanzen schriftlich bekannt zu geben.

(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesministerium für Finanzen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.

(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

Punzierungskontrollgebühren

§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesge­biet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handels­zwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.

(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegen­stand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.

(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 5 genanten Fälligkeitstag.

(7) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.

Zuständigkeit

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehalt­lich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern;

           2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen.

Punzierungsbeirat

§ 22. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten

           1. effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;

           2. technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitäts­sicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;

           3. internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;

           4. Konsumentenschutzfragen.

(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden

           1. der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;

           2. die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;

           3. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;

           4. der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unent­geltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.

(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wer vorsätzlich

           1. eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edel­metallkontrollstelle oder eine gemäß § 17 registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt,

           2. einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß § 17 registrierten Verant­wortlichkeitspunze versieht,

           3. die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feinge­haltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert,

           4. einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegen­stand, der mit einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar einge­schlossen ist,

           5. einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Abs. 1 bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.

§ 24. (1) Wer

           1. einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unter­lässt, die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,

           2. einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß § 11 Abs. 1 zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 8 Abs. 1 übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in § 12 Abs. 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,

           3. auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetall­kontrollstelle ähnlich ist,

           4. einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 12 Abs. 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt,

           5. einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen § 15 Abs. 3 unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 überprüfen zu lassen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Verwaltungs­übertretungen mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

           1. einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß § 3 Abs. 2 versieht,

           2. entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,

           3. auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des § 4 anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (§ 2 Abs. 2), eines Edelmetallgegen­standes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (§ 2 Abs. 3) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetall­gegenstand (§ 2 Abs. 4) ausreichend zu kennzeichnen,

           4. es entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 1 unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,

           5. es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem § 3 Abs. 2 entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,

           6. die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht erkennbar anbringt,

           7. einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbs­mäßig oder öffentlich veräußert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(4) Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

§ 25. (1) Wer es unterlässt

           1. auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,

           2. einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,

           3. bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,

           4. die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,

           5. die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,

           6. entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,

           7. gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,

           8. eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,

           9. für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,

         10. den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,

         11. den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,

         12. die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,

         13. dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,

         14. Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,

         15. die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,

         16. seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,

         17. dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau

           1. den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,

           2. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,

           3. die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 26. (1) Liegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter Begehung der strafbaren Handlungen gemäß §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3 ist der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären. Kann der Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen.

(2) Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände durch die Punzierungskontrollorgane, bei Gefahr im Verzug auch von den Organen der öffentlichen Aufsicht beschlagnahmt werden. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht haben über die Beschlagnahme dem bisher Verfügungsberechtigten sofort eine Bescheinigung auszustellen und unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) von der zur Strafver­folgung zuständigen Behörde einzuholen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters die zuständigen Punzierungskontrollorgane unverzüglich von der Beschlagnahme zu verständigen.

(3) Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbe­trages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 27. (1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsüber­tretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.

(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde – im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser – zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwal­tungsbehörde – im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese – zu entscheiden.

(3) Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 2 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.

(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die Punzierungsämter und -stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einge­leitete Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung einer Namenspunze gemäß § 22 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, sind vom Bundes­minister für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.

(4) Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß § 37 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.

(5) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, die vor dem Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

§ 29. (1) Die Inhaber von Betrieben gemäß § 17 Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in § 17 Abs. 2 Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 und § 22 des Punzie­rungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.

§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die dem Personalstand des Hauptpunzie­rungs- und Probieramtes angehörenden Bediensteten in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirek­tionen übernommen. Sie stehen mit diesem Zeitpunkt im Personalstand jener Finanzlandesdirektion, die in derselben Ortsgemeinde ihren Amtssitz hat wie die letzte Punzierungsdienststelle des jeweiligen Bediensteten. Die übernehmende Dienstbehörde hat dem Bediensteten nach Anhörung den zugewiesenen Arbeitsplatz schriftlich mitzuteilen.

(2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.

(3) Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt werden.

(4) Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt werden.

(5) Den im Abs. 1 genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrecht­lichen Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002 beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichti­gen.

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

§ 32. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

           1. Das Bundesgesetz über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 68/1954;

           2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegen­stände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 385/1967.

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsicht­lich des § 14 und des § 26 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 3 im Einver­nehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.

Artikel II

 

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel II Abs. 2 entfallen die Z 25 und die Z 34.

2. Dem Artikel XII Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

,,(11) Artikel II Abs. 2 Z 25 und Z 34 treten mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Eines des Ziele der derzeit bundesweit durchgeführten Aufgabenreform der staatlichen Verwaltung ist die Beschränkung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf ihre Kernaufgaben. Derzeit wird durch die staatlichen Punzierungsämter in erster und das Hauptpunzierungs- und Probieramt in zweiter Instanz die obligatorische Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen wahrgenommen, eine Aufgabe, die nicht zu den Kernaufgaben eines Staates gezählt werden muss. Weiters wird seitens der Wirtschaft seit Jahren die Kostenbelastung und die Wirtschaftshemmung des Systems beklagt. Auch die Bedeutung des Wertes von Edelmetallgegenständen hat sich mit dem steigenden Wohlstand der letzten Jahrzehnte relativiert, so dass eine Weiterführung der Kontrolle von Edelmetallgegenständen in der bisherigen Form nicht erforderlich ist.

Ziel:

Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes sowie der unterstellten Punzierungsämter und Übertragung der derzeit von den Punzierungsbehörden wahrgenommenen Aufgabe der Punzierung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen an die Erzeuger und Händler von Edelmetallgegenständen. Die Aufgaben des Staates werden im Wesentlichen auf die Durchführung von Marktkontrollen zur Wahrung des Konsumentenschutzes beschränkt.

Lösung:

Schaffung eines Bundesgesetzes über die Punzierung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen, in welchem die oben genannten Ziele umgesetzt werden, unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen punzierungsrechtlichen Vorschriften.

Alternativen:

Die unveränderte Aufrechterhaltung des bisherigen Systems der staatlichen Kontrolle ist insbesondere mit der oben genannten Aufgabenstellung der Beschränkung der staatlichen Verwaltung auf ihre Kernauf­gaben nicht vereinbar.

Eine Übertragung der Kontrolle und Punzierung in der bisherigen Form auf einen unabhängigen privaten oder ausgegliederten Rechtsträger würde Probleme bezüglich der Finanzierbarkeit aufwerfen, da bei dieser Form von Aufgaben ein wettbewerbsgerechtes Verhalten nicht möglich ist; weiters würde die oben angesprochene Kostenbelastung der Wirtschaft ebenfalls unverändert bestehen bleiben.

Der vollständige Rückzug des Staates aus der Kontrolle von Edelmetallgegenständen, dh. auch keine Durchführung von Marktkontrollen mehr, ist aus Konsumentenschutzgründen ebenfalls nicht zu befürworten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich:

Obwohl durch die Übertragung der Prüfungs- und Punzierungsverpflichtung neue Kosten für Edelmetall­handel und -gewerbe entstehen, wird durch die Aufhebung der Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Edelmetallgegenstände an das zuständige Punzierungsamt auch eine nicht unbeträchtliche Kostenent­lastung der Wirtschaft, insbesondere durch Wegfall der Weg- und Versandkosten und der Wartezeiten, bewirkt. Weiters liegen die von den Erzeugern und Händlern zu tragenden Kosten der neuen Punzierungskontrolle weit unter den bisherigen, ebenfalls von ihnen zu tragen gewesenen Kosten der staatlichen Punzierung. Dies sollte auch die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Unternehmen erhöhen und den Wirtschaftsstandort Österreich stärken. Die Übertragung der Prüf- und Punzierungsver­pflichtung sollte sich auch positiv auf die Beschäftigung in den betroffenen Betrieben auswirken.

Finanzielle Auswirkungen:

Die laufenden mit der Marktkontrolle verbundenen Kosten werden durch die Einhebung einer Punzie­rungskontrollgebühr bei den Erzeugern und Händlern von Edelmetallgegenständen gedeckt, es sind daher keine Belastungen des Bundeshaushaltes zu erwarten.

Die Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes sowie der unterstellten Punzierungsämter sowie die Reduktion der Aufgaben auf eine Markkontrolle bewirkt vor allem mittel- bis langfristige Einsparungen im Personalbereich.

Der Entwurf sieht die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (bzw. Bundespolizeibehörden) für die Ahndung der verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen der punzierungsrechtlichen Vorschriften vor. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage. Die vorgesehene Reform hat daher keine neuen finanziellen Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

EU-Konformität:

Gegeben. Der vorliegende Entwurf entspricht den EU-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 28 ff EU-Vertrag). Der Gesetzentwurf enthält alle erforderlichen Anerkennungsvorschriften, um Hemmnisse im Warenverkehr mit anderen EU-Mitglied­staaten zu verhindern.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Stillhaltefrist auf Grund des Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, endet am 23. Februar 2001. Der Gesetzentwurf darf vor diesem Zeitpunkt nicht beschlossen werden.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in Umsetzung der derzeit bundesweit laufenden Aufgaben­reform der staatlichen Verwaltung, die bisher von den Punzierungsbehörden wahrgenommene Aufgabe der Kontrolle und Punzierung von Edelmetallgegenständen an die Erzeuger und Händler von Edelmetall­gegenständen übertragen werden und die staatlichen Funktionen im Wesentlichen auf die Vornahme von Marktkontrollen zur Wahrung des Konsumentenschutzes beschränkt werden.

Derzeit wird die obligatorische Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen durch die staat­lichen Punzierungsämter in erster und das Hauptpunzierungs- und Probieramt in zweiter Instanz wahrgenommen. Nach dem vorliegenden Entwurf entfällt nun die Überprüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen mit der amtlichen Feingehaltspunze durch die Punzierungsbehörden. Vielmehr obliegt es nun den Erzeugern und Händlern von Edelmetallgegenständen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen und am Edelmetallgegenstand angegebenen Feingehalte durch die eigenständige Vornahme von Prüfungen zu sorgen.

Durch die Anbringung von beim Bundesministerium für Finanzen registrierten Verantwortlichkeitspunzen und die Ausstellung von Bescheinigungen wird die Identifikation des für die Prüfung und Punzierung des Edelmetallgegenstandes Verantwortlichen ermöglicht. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird durch Marktkontrollen überprüft, welche von dem Bundesminister für Finanzen unterstehenden Punzierungskontrollorganen vorgenommen werden.

Obwohl ein System der Eigenpunzierung durch die Erzeuger und Händler selbst in Verbindung mit den vorgesehenen Marktkontrollen nicht das gleiche Ausmaß an Kontrolle gewährleistet, wie dies auf Grund der zwingenden Vorlage zur Überprüfung und Punzierung an die Punzierungsämter möglich war, wird durch die vorgesehenen Regelungen ein ausreichender Schutz des Konsumenten sichergestellt.

Im vorliegenden Entwurf sind zur Sicherstellung des Konsumentenschutzes regelmäßige Marktkontrollen vorgesehen, in deren Rahmen Probenziehungen und Feingehaltsprüfungen der zum Verkauf angebotenen Edelmetallgegenstände und die Überprüfung der von den Erzeugern und Händlern angewandten Prüfverfahren stattfinden werden. Die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung kann bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die punzierungsrechtlichen Vorschriften auf Zeit oder auf Dauer entzogen oder die neuerliche Überprüfung durch einen Beauftragten angeordnet werden. Weiters besteht die Möglichkeit, Edelmetallgegenstände bei den staatlichen Punzierungskontrollorganen prüfen zu lassen. Auch die Strafdrohungen für punzierungsrechtliche Verstöße wurden aus Abschreckungsgründen stark erhöht.

Wie bisher wird das System der Punzierungskontrolle durch die Erzeuger, Importeure und Händler von Edelmetallgegenständen durch Entrichtung einer nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes bemessenen Punzierungskontrollgebühr getragen, welche nunmehr von den Hauptzollämtern einzuheben ist.

Durch die vorgesehenen Maßnahmen soll ein echter Abbau von Staatsaufgaben bewirkt werden, der mittel- und langfristig auch zu Personal- und somit Kosteneinsparungen führt.

Die bisher im Punzierungswesen beschäftigten Bediensteten, die nicht im Punzierungskontrolldienst Verwendung finden können (insgesamt 35 Bedienstete), werden ex lege unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in die Finanzlandesdirektionen eingegliedert.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der Punzierungskontrolle werden durch die Einhebung einer Punzierungskontrollgebühr bei den Erzeugern und Händlern von Edelmetallgegenständen gedeckt, es sind daher keine Belastungen des Bundeshaushaltes zu erwarten. Die Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes sowie der unterstellten Punzierungsämter sowie die Reduktion der Aufgaben auf eine Markkontrolle bewirkt vor allem mittel- bis langfristige Einsparungen im Personalbereich.

Bei der Ermittlung des Personalbedarfes wurde von folgenden Kriterien ausgegangen:

Die Hauptaufgaben nach dem vorliegenden Bundesgesetz bestehen in der

1.  Führung eines Registers aller Erzeuger, Händler und Künstler durch das BMF;

2.  Nachschau in den Betrieben durch die Punzierungskontrollorgane;

3.  Durchführung von Feingehaltsprüfungen an den bei der Nachschau gezogenen Proben von Edelmetall­gegenständen in der Dienststelle durch die Punzierungskontrollorgane sowie durch das Edelmetall­kontrolllabor;

 

4.  Einhebung der Punzierungskontrollgebühren durch die Hauptzollämter;

5.  Vornahme von Feingehaltsprüfungen

     a) für Private und Gewerbetreibende durch die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetall­kontrolllabor,

     b) bei der Münze Österreich AG durch das Edelmetallkontrolllabor sowie

     c) im Rahmen des Übereinkommens über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (diesfalls auch Vornahme der Punzierung) durch das Edelmetallkontrolllabor;

6.  Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundes­polizeibehörden (Erlassung von Strafverfügungen durch die Punzierungskontrollorgane).

Es sind zirka 5 000 Händler (zirka 73%), Erzeuger (zirka 20%) und Künstler (zirka 7%) von der gegenständlichen Regelung betroffen. Es gibt derzeit in Österreich rund 11 600 Standorte (inklusive Künstler), in denen Edelmetallgegenstände erzeugt oder zum Verkauf angeboten werden und die somit der Punzierungskontrolle unterliegen. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Standort zumindest einmal jährlich besucht werden soll.

Unter der Annahme, dass ein Bediensteter 200 Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung steht und pro Arbeitstag (unter Benützung von Pkws) maximal acht bis neun Standorte überprüft werden können, ergibt dies eine Außendiensttätigkeit von 120 Tagen (drei Tage/Fünf-Tage-Woche). Die restlichen 80 Tage pro Jahr (zwei Tage/Woche) sind im Innendienst zur Prüfung der einlangenden, im Außendienst gezogenen Gegenständen, Berichteingaben in das EDV-System, Einreichungen von Privaten usw. erforderlich. Es sind daher elf Bedienstete als Punzierungskontrollorgane vorgesehen. Für das Edelmetallkontrolllabor, welches die Feingehaltsprüfungen an Edelmetallgegenständen vornimmt, die mit Strichproben nicht geprüft werden können, sowie für die Prüfungen der Münze Österreich AG und die Prüfung und Punzierung nach den Übereinkommen zuständig ist, sind zwei Bedienstete vorgesehen. Für alle übrigen Tätigkeiten, insbesondere Registrierung, Organisation der Nachschau, Durchführung der Verfahren nach dem AVG, Ausarbeitung der technischen Kriterien, Fachaufsicht usw., drei Bedienstete.

Es ergeben sich somit unter Zugrundelegung des Erlasses des BMF vom 8. Juni 2000, AÖF Nr. 111/2000, pro Jahr

Folgekosten

 

Personalkosten (inklusive 30% Pensionszuschlag) (fünf Bedienstete VGr. A1, zehn Bedienstete VGr. A2, ein Bediensteter VGr. A3)


12 207 000 S

Verwaltungsgemeinkosten (geschätzt 15% der Personalkosten)

1 831 050 S

Kosten der Außendiensttätigkeit (Tages- und Nächtigungsgebühren):

Kosten der Dienstfahrzeuge (Treibstoff und Wartung)

Kosten der EDV (laufend)

Kosten der EDV (einmalig)

660 000 S

500 000 S

1 330 000 S

648 000 S

kalkulatorische Miete

488 700 S

Technische Geräte (einmalig)

200 000 S

Summe

17 864 750 S

Die Sachausgaben entsprechen (unter Berücksichtigung künftiger Mietzahlungen an die BIG) im Wesent­lichen den Sachkosten. Die Personalausgaben (dh. abzüglich Pensionszuschlag) betragen 9 387 000 S. Dies ergibt Ausgaben in Summe von 15 044 750 S.

Einnahmen

 

Punzierungskontrollgebühr (§ 20)

18 000 000 S

Analysen des Edelmetallkontrolllabors (inklusive Punzierungen nach dem Überein­kommen) (§ 13 Abs. 1 bis 3)


337 000 S

Einnahmen aus Feingehaltsprüfungen (§ 13 Abs. 1)

50 000 S

Verwaltungsstrafen (§§ 23 bis 27)

160 000 S

Summe

18 547 000 S

Die Ausgaben in den Folgejahren dürften sich im Wesentlichen, abgesehen von den notwendigen Einmal­ausgaben (rund 850 000 S), im gleichen Rahmen halten. Bei wesentlichen Änderungen bei den Ausgaben sind die Punzierungskontrollgebühren entsprechend anzupassen.

 

EU-Recht:

Der vorliegende Entwurf entspricht den EU-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 28 ff EU-Vertrag). Der Gesetzentwurf enthält alle erforderlichen Anerkennungsvorschriften, die Hemmnisse im Warenverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten verhindern. Es ist vorgesehen, dass die den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Feingehaltsan­gaben anderer EWR-Staaten anzuerkennen sind, auf Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeits­punze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, keine zusätzliche österreichische Verantwortlichkeitspunze anzubringen ist, und die österreichischen Händler und Erzeuger Feingehalts­prüfungen an Edelmetallgegenständen anderer EWR-Staaten nur durchzuführen haben, wenn die Prüf- und Kontrollmethoden des betreffenden EWR-Mitgliedstaates dem österreichischen nicht gleichwertig sind. Auch die Punzierungen unabhängiger Kontrollstellen anderer EWR-Mitgliedstaaten werden anerkannt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da das gegenständliche Bundesgesetz unter die Notifikationspflicht der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, fällt, kann es gemäß Art. 9.2 der Richtlinie erst nach Abschluss des Informationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und nach Ablauf der sich daraus ergebenden Stillhaltefristen in Kraft gesetzt werden. Der Gesetzentwurf wurde im Wege des BMWA an die Europäische Kommission notifiziert, die Notifikation wurde im ABl. Nr. C 262 vom 13. September 2000 unter Nr. 2000/504/A veröffentlicht. Die ursprünglich vorgesehene Stillhaltefrist ist am 23. November 2000 abgelaufen, innerhalb dieser Frist wurden von Irland gegen den Entwurf Einwendungen erhoben und von der Europäischen Kommission die Stillhaltefrist um weitere drei Monate bis 23. Februar 2001 verlängert. Der Gesetzentwurf darf daher nicht vor Ablauf des 23. Februar 2001 beschlossen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und Art. 102 Abs. 2 B-VG („Punzierungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Punzierungsgesetz):

Zu § 1 und § 2 Abs. 1:

Die Regelungen des neuen Punzierungsgesetzes gelten – wie bisher – für Gegenstände aus den Edelmetallen Platin, Gold und Silber. Von einer Neuaufnahme von Palladium als Edelmetall im Sinn des Punzierungsgesetzes wurde mangels seiner derzeitigen Verbreitung als Edelmetall für Schmuckstücke abgesehen. Die in § 1 Abs. 2 enthaltene Definition des Begriffes Edelmetallgegenstände entspricht den Vorschriften des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954. Hinsichtlich des Verkaufs von Edelmetallgegenständen ist nur der gewerbsmäßige oder öffentliche erfasst.

Die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes wurden teilweise (zB für ausländische Münzen) erweitert, teilweise wurden bereits bisher, jedoch lediglich in der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, enthaltene Ausnahmen zur Klarstellung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

Zu § 2 Abs. 2 bis 4:

Die Regelungen betreffend die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit anderen edlen oder unedlen Metallen und den Einschluss fremder Körper in Edelmetallgegenstände entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften des Punzierungsgesetzes sowie seiner Durchführungsverordnung. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel, wie zB Schrauben oder Ähnliches, müssen nunmehr grundsätzlich dem Feingehalt des Edelmetallgegenstandes entsprechen, nur aus technischen Gründen sind Lötungen oder Verbindungsmittel aus niedrigeren Feingehalten oder anderen Stoffen zulässig.

Zu § 3 und § 7 Abs. 4:

Wie bereits bisher müssen im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände eine Feingehaltsangabe in Form einer Feingehaltszahl tragen. Den modernen Gegebenheiten entsprechend ist nunmehr nicht nur die Aufschlagung eines Stempels, sondern auch Laserpunzierung zulässig.

Die Feingehaltszahl ist wie bereits bisher in Tausendteilen anzugeben, die gesetzlich zulässigen Feinge­halte wurden ebenfalls beibehalten. Neu ist die Verpflichtung bei Platingegenständen, die Buchstaben „Pt“ anzugeben, dies soll der Unterscheidung von Platin von den in einigen Staaten auch als Edelmetall angesehenen Palladiumgegenständen dienen. Die Art des Edelmetalles eines Gegenstandes war bisher aus der vom Punzierungsamt aufgeschlagenen Amtspunze (Feingehaltspunze) ersichtlich. Da nunmehr eine solche Amtspunze nicht mehr angebracht wird, wird das Edelmetall eines Gegenstandes nur mehr indirekt über die für jede Edelmetallart unterschiedlich zulässigen Feingehaltszahlen ersichtlich. Zur Information der Konsumenten sind in den Verkaufsräumen die für jedes Edelmetall zulässigen Feingehalte auszu­hängen. Wo für zwei Edelmetallarten der gleiche Feingehalt zulässig ist, ist neben der Feingehaltszahl ein das Edelmetall angebender Zusatz anzubringen („Ag“ bzw. „Au“). Von der Verpflichtung, bei allen Edelmetallgegenständen eine das Edelmetall angebende Punze anzubringen, wurde abgesehen, da bei importierten Edelmetallgegenständen, die bereits eine Feingehaltszahl aufweisen, das Einschlagen einer zusätzlichen Punze sehr zeit- und kostenintensiv wäre.

Als weitere Neuerung ist nunmehr kein Remedium, dh. keine Unterschreitung des angegebenen Feinge­haltes mehr zulässig. Nach dem bisherigen § 10 des Punzierungsgesetzes 1954 durfte bisher bei Platin- und Goldgegenständen ein Feingehaltsabgang von höchstens fünf Tausendstel, bei Silbergegenständen ein Feingehaltsabgang bis zu zehn Tausendstel außer Acht gelassen werden.

Die in Abs. 4 Z 1 vorgesehene Ausnahme ist EU-rechtlich begründet und war bereits auf Grund der bisherigen Vorschriften vorgesehen.

Zu § 4:

Die Bestimmungen, an welchen Teilen eines Edelmetallgegenstandes Feingehaltszahlen anzubringen sind, sollen die genaue Erkennbarkeit der Art des Metalles und des Feingehaltes des Gegenstandes ermöglichen und dienen genauso wie das in Abs. 5 und 6 vorgesehene Verbot der Feingehaltsangabe von Edelme­tallauflagen dem Konsumentenschutz.

Für Edelmetallgegenstände, die aus mehreren Edelmetallen bestehen, gibt es keine Kennzeichnung mit einer Punze für gemischte Waren mehr, diese wird durch die Bestimmung des Abs. 7 ersetzt, wonach bei „gemischten Gegenständen“, auf die wegen ihrer Kleinheit und sonstigen Beschaffenheit nicht sämtliche Punzen angebracht werden können, zunächst die weniger wertvollen Edelmetalle bzw. die niedrigeren Feingehalte anzugeben sind. Dadurch soll eine Täuschung des Konsumenten über die Art des Edelmetalles und Höhe des Feingehaltes, somit über den Wert des Gegenstandes, hintangehalten werden.

Zu § 5, § 6 und § 7 Abs. 2:

Da auf Grund des Wegfalls der Prüfung und Punzierung der Edelmetallgegenstände durch die Punzie­rungsämter keine Beglaubigung des Feingehaltes durch die Amtspunze mehr stattfindet, kommt der Verantwortlichkeitspunze des Erzeugers und des Importeurs eine viel größere Bedeutung zu, als dies früher bei den Namenspunzen bzw. Fabrikszeichen der Fall war. Aus der Verantwortlichkeitspunze ist der für die Prüfung und Punzierung der Edelmetallgegenstände Verantwortliche zu ersehen und so im Fall eines Verstoßes gegen die punzierungsrechtlichen Vorschriften ausforschbar. Zu diesem Zweck sind die Verantwortlichkeitspunzen beim Bundesministerium für Finanzen zu registrieren.

Ein Teil der in § 6 enthaltenen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anbringung von Feingehaltszahlen und Verantwortlichkeitspunzen waren bereits gemäß § 15 des Punzierungsgesetzes 1954 vorgesehen. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Anbringung einer Verantwortlichkeitspunze auf Edelmetallgegen­ständen, die bereits mit der Verantwortlichkeitspunze eines im EWR-Raum ansässigen Erzeugers versehen sind, gründet sich auf die Kosten und oft technischen Schwierigkeiten bei der Anbringung von Punzen auf bereits völlig fertig gestellten Gegenständen. Dies sowie der geringe Wert von Silber im Vergleich zu Gold und Platin ist auch der Grund für die in § 6 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Ausnahme für Silbergegenstände bis 30 Gramm.

Die Verpflichtung, dem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura auszustellen, aus welcher der Verkäufer sowie der Feingehalt ersichtlich sind, sofern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften am Edelmetallgegenstand keine Verantwortlichkeits- oder Feingehaltspunze angebracht wurde, dient dem Konsumentenschutz.

Zu § 7 Abs. 1, 3 und 5:

Ausschließlich für die Ausfuhr erzeugte Gegenstände benötigen, solange sie im Inland nicht öffentlich oder gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten oder öffentlich oder gewerbsmäßig veräußert werden, keine Kennzeichnung mit einer Feingehaltszahl oder Verantwortlichkeitspunze, sondern lediglich mit einer Ausfuhrpunze. Sie müssen auch nicht den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Feingehalt oder sonstige technische Beschaffenheiten entsprechen, sind jedoch bei der Lagerung gemäß Abs. 5 entsprechend zu kennzeichnen.

Im Gegensatz zur bisher bestehenden Regelung ist nunmehr bei der Ausstellung und dem Anbieten zum Verkauf keine optische Trennung von Edelmetall- und Nichtedelmetallgegenständen und auch keine Verpflichtung zur Bezeichnung „unedel“ mehr vorgesehen. Allerdings ist weiterhin eine Kennzeichnung durch Aufschriften erforderlich, in denen der Name des (edlen oder unedlen) Metalls sowie bei Edelmetallen ein unter dem Mindestfeingehalt liegender Feingehalt angegeben werden muss. Grund für die Änderung ist, dass die bisherigen Trennungs- und Kennzeichnungsvorschriften lediglich für die Ausstellung in Geschäftsauslagen gegolten haben, nicht jedoch für den Versandhandel, was zu einer Benachteiligung der einheimischen Geschäfte geführt hat, welche nunmehr beseitigt wird.

Die übrigen Bestimmungen entsprechen der bisher geltenden Rechtslage.

Zu den §§ 8 bis 12:

Die Verpflichtung zur Prüfung und Punzierung trifft nunmehr die Erzeuger und Importeure von Edelmetallgegenständen sowie insbesondere die Pfandleih- und Versteigerungsanstalten. Die gemäß § 10 Abs. 1 zur Überprüfung und Punzierung Verantwortlichen entsprechen dem bisher auf Grund des § 6 des Punzierungsgesetzes 1954 zur Vorlage verpflichteten Personenkreis.

Die Feingehaltskontrolle kann, wie es auch bisher von den Punzierungsämtern getan wurde, durch Stichprobe erfolgen, sofern dadurch ein ausreichend genaues Ergebnis sichergestellt ist. Bei Legierungen, deren Feingehalt mit dieser Methode nicht eindeutig bestimmbar ist, ist die Prüfung nach einem anderen geeigneten Verfahren durchzuführen. Sofern ein für die Prüfung und Punzierung Verantwortlicher nicht über die notwendige technische Ausrüstung zur Prüfung solcher Legierungen verfügt, hat er entweder nur die Feingehaltsprüfungen oder die Prüfungen und Punzierungen von einer gemäß § 17 Abs. 1 registrierten Person bzw. deren Unternehmen durchführen zu lassen. Die Übertragung der Verpflichtung ist dem Bundesministerium für Finanzen zu melden.

Die Ausnahmebestimmungen des § 9 Abs. 3 ergeben sich aus dem EU-Recht. Die Beurteilung, ob aus dem EWR importierte Edelmetallgegenstände einer den österreichischen Vorschriften gleichwertigen Kontrolle unterzogen worden sind, obliegt dem zur Prüfung und Punzierung Verantwortlichen. Sofern er diesen Nachweis nicht in ausreichendem Maße erbringen kann, trifft ihn das Verschulden für die den punzierungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Edelmetallgegenstände.

In der Praxis besteht für den Verantwortlichen die Möglichkeit, bereits anlässlich der Registrierung oder durch Nachmeldungen zur Registrierung als eine der Angaben zu den von ihm angewandten Prüfverfahren die Verantwortlichkeitspunzen seiner im EU-Ausland ansässigen Lieferanten sowie das von diesen angewandte Prüfverfahren bekannt zu geben, so dass eine Identifizierung der Gegenstände und damit auch die Abklärung einer allfälligen Verschuldensfrage leichter möglich ist. Der Verantwortliche wird sich regelmäßig über allfällige Änderungen bei den Prüfmethoden seiner Lieferanten informieren müssen. Sofern Gegenstände eines Lieferanten mehrmals Fehler aufweisen, wird davon auszugehen sein, dass der Nachweis nicht ausreichend erbracht wurde. Es obliegt dann dem Verantwortlichen, einen Wechsel seiner Lieferanten vorzunehmen oder die Gegenstände nochmals überprüfen zu lassen. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, eine neuerliche bzw. zusätzliche Überprüfung gemäß § 15 Abs. 3 zwingend vorzuschreiben.

Die in § 12 vorgesehenen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten dienen vor allem der Erleichte­rung der Punzierungskontrolle.

Zu § 13:

Trotz des Wegfalls der staatlichen Punzierung soll vor allem für Konsumenten die Möglichkeit aufrecht­erhalten bleiben, ihre erworbenen Edelmetallgegenstände von einer unabhängige Stelle überprüfen lassen zu können. Da solche Überprüfungen privatrechtlicher Natur sind, besteht für die Punzierungskontroll­organe bzw. das Edelmetallkontrolllabor allerdings kein Kontrahierungszwang. Die Vorschreibung eines Kostenersatzes für derartige Untersuchungen war bereits bisher vorgesehen, wurde nunmehr aber dahin gehend geändert, dass bei der Feststellung einer Verletzung des Punzierungsgesetzes einem privaten Einreicher keine Kosten verrechnet werden.

Die Prüfung und Punzierung nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist wie bereits nach den derzeitigen innerstaatlichen Vorschriften (Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durch­führung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 358/1975) nur für die für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenstände möglich und hält sich, wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, anzahlmäßig in so geringem Rahmen, dass die Beibehaltung von Prüfungen nach dem Übereinkommen keine ins Gewicht fallende personal- oder kostenmäßige Belastung bedeutet. Dadurch kann Österreich weiterhin ein Mitgliedstaat des Überein­kommens bleiben und erhält sich damit vor allem den Vorteil der technischen und fachlichen Zusammen­arbeit mit den übrigen am Übereinkommen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Die in Abs. 3 vorgesehenen Kontrollen bei und für die Münze Österreich AG wurden schon bisher durchgeführt und werden nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich verankert.

Die Gebühren können nach Maßgabe der technischen Einrichtungen auch mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion, Kreditkarte usw. entrichtet werden.

Zu § 14 und § 15:

Da nunmehr keine automatische Vorlage von Edelmetallgegenständen an das zuständigen Punzierungsamt mehr erfolgt, ruht die ganze staatliche Kontrolle von Edelmetallgegenständen auf der Nachschau. Wurde bisher bei der Nachschau lediglich das Vorhandensein der erforderlichen staatlichen Punzen überprüft, muss nunmehr neben dem Vorhandensein der Verantwortlichkeits- und Feingehaltspunzen insbesondere auch eine Überprüfung des Feingehaltes der Gegenstände und auch der vom Verantwortlichen ange­wandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. Die Befugnisse der Punzierungskontrollorgane wurden in diesem Sinne geregelt.

Die Überprüfung der Gegenstände kann vor allem aus Zeit- und Personalgründen nur stichprobenweise erfolgen, wobei wahrscheinlich erst die Praxis zeigen wird, ob eine Überprüfung von Edelmetallgegen­ständen vor Ort (allenfalls unter Verwendung der vom Betriebsinhaber selbst zur Prüfung vorgesehenen technischen Einrichtungen) oder das Ziehen von Proben zur Prüfung im Edelmetallkontrolllabor oder am Sitz der Punzierungskontrollorgane die zweckmäßigere Vorgangsweise ist. Auf Grund der vorliegenden Regelung sind beide Vorgangsweisen möglich.

Die Eintragung der Ergebnisse jeder Nachschau in das vom Bundesministerium für Finanzen zu führende Register ermöglicht die Berücksichtigung von früheren Verstößen gegen die punzierungsrechtlichen Vorschriften bei der Einteilung der zu kontrollierenden Betriebe (dh. häufigere Kontrollen, dichtere Probenziehungen usw.).

Zu § 16:

Da die Kosten der Nachschau durch die Punzierungskontrollgebühren gemäß § 20 abgedeckt werden, ist die zusätzliche Entrichtung von Kommissionsgebühren nicht erforderlich.

Zu den §§ 17 bis 19 und § 29:

Bereits bisher wurden von den Punzierungsbehörden auf Grund des § 37 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz alle Erzeuger, Händler, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten und auch Künstler registriert. Dieses Register wird nunmehr beim Bundesministerium für Finanzen weitergeführt, teilweise sind gemäß § 29 Abs. 1 von den Gewerbetreibenden und Künstlern Nachmeldungen erforderlich.

Neu ist die Registrierung von Personen, in deren Betrieben Edelmetallgegenstände geprüft werden, da sich die Überwachungstätigkeit auch auf die Einhaltung der gesetzlich oder mit Verordnung vorgeschrie­benen Prüfverfahren erstreckt. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis besteht nunmehr eine aktive und auch sanktionierte Verpflichtung der Gewerbetreibenden und Künstler, die gesetzlich vorgeschriebenen Daten zu melden.

In Abgabe einer der bisher der Punzierungsbehörde obliegenden Kompetenz werden die Stempel für die Verantwortlichkeits- und Ausfuhrpunzen nicht mehr von der Punzierungsbehörde ausgefolgt, sondern lediglich beim Bundesministerium für Finanzen registriert. Werden Verantwortlichkeitspunzen zur Registrierung eingereicht, die mit anderen inländischen registrierten Verantwortlichkeitspunzen, aber auch mit früheren inländischen Amtspunzen oder ausländischen Amts- oder Kontrollpunzen unabhängiger Stellen verwechselt werden können, ist die Registrierung mittels Bescheides abzulehnen. Alle bereits auf Grund des Punzierungsgesetzes 1954 bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten gemäß § 29 Abs. 2 als registrierte Verantwortlichkeitspunzen weiter.

Bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 sind die betreffenden Verantwortlichkeitspunzen abzuliefern.

Die in § 17 Abs. 3 vorgesehene Regelung zur Beurteilung der Künstlereigenschaft entspricht im Wesentlichen der auf Grund des § 22 Punzierungsgesetz 1954 geübten Praxis, wurde aber teilweise bereits an die neuen, die Künstler betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz) angepasst. Der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980 idF BGBl. Nr. 192/1994 wurde beibehalten, da eine diese Verordnung ersetzende Regelung derzeit noch nicht feststeht.

§ 19 Abs. 4 entspricht der bisherigen Regelung, neu ist die Verwahrung oder Unbrauchbarmachung der Verantwortlichkeitspunzen bei Entzug der Punzierungsberechtigung gemäß § 15 Abs. 3.

Zu § 20:

Sämtliche Kosten des Kontrollsystems werden wie bisher von den Erzeugern und Importeuren von Edelmetallgegenständen finanziert. Der Kreis der Abgabenschuldner entspricht dem bisher auf Grund des § 6 Punzierungsgesetz 1954 zur Vorlage und damit auch zur Entrichtung der Punzierungsgebühren verpflichteten Personenkreis. Der Anknüpfungspunkt für die Entrichtung der Gebühr ist allerdings nicht mehr die Punzierung, sondern bereits die Erzeugung und der Import eines Edelmetallgegenstandes. Die Gebühr ist im Gegensatz zu bisher von den Abgabenschuldnern selbst zu berechnen und von den Hauptzollämtern einzuheben. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45.

Zu § 21:

Die Überwachung der Einhaltung der punzierungsrechtlichen Vorschriften obliegt nunmehr dem Bundes­minister für Finanzen in erster und letzter Instanz.

Die Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern werden zunächst an den Standorten der derzeit bestehenden Punzierungsämter und -stätte (also Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck) eingerichtet.

Das gemäß Abs. 1 Z 2 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzu­richtende Edelmetallkontrolllabor besteht bereits beim Hauptpunzierungs- und Probieramt und soll zumindest vorläufig am bisherigen Standort weitergeführt werden.

Die Zuständigkeit zur Einhebung der Punzierungskontrollgebühren obliegt gemäß § 20 Abs. 4 den Hauptzollämtern, die Zuständigkeit zur Strafverfolgung obliegt (abgesehen von der Kompetenz der Punzierungskontrollorgane zur Erlassung von Strafverfügungen) gemäß § 27 Abs. 2 den Bezirksverwal­tungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden.

Zu § 22:

Die Anzahl der Mitglieder des Punzierungsbeirates wurde von zwölf bis achtzehn auf sieben Mitglieder reduziert. Die Vertreter der Wirtschaft sowie des Konsumentenschutzes sind nunmehr gleich stark vertreten. Die Mitgliedschaft im Beirat ist weiterhin ehrenamtlich.

Zu den §§ 23 bis 27:

Die Strafbestimmungen wurden an die geänderten Vorschriften angepasst. Da nunmehr die Gefahr der Verletzung von punzierungsrechtlichen Vorschriften auf Grund des Wegfalls der Vorlagepflicht größer geworden ist, wurden die vorgesehenen Geldstrafen zur Abschreckung von Gesetzesverletzungen teilweise sehr stark erhöht.

Im Übrigen wurden die bisher geltenden Vorschriften soweit möglich und zweckmäßig beibehalten: Die Punzierungskontrollorgane haben weiterhin die Befugnis zur Erlassung von Strafverfügungen im Rahmen des VStG und wie bisher das Recht zur Beschlagnahme von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls, allerdings ist unverzüglich ein Beschlagnahmebescheid der zuständigen Bezirksverwaltungs- bzw. Bundespolizeibehörde einzuholen. Da für den Verfall die Bestimmungen des VStG gelten, kann auf den Verfall auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.

Die Fristen der Verfolgungs-, Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung betragen im Gegensatz zu den im § 31 VStG vorgesehenen Fristen von sechs Monaten bzw. drei Jahren 18 Monate bzw. fünf Jahre. Der Grund liegt darin, dass eine Zurückverfolgung des Täters anhand der angebrachten Punzen oft zeitaufwendig sein kann. § 21 Abs. 4 entspricht den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954.

Zu § 28:

 

Die bisher durchgeführten Punzierungen mit der amtlichen Feingehaltspunze durch die Punzierungsämter und -stätte behalten ihre Gültigkeit.

Die Aufrechterhaltung der Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 bei am 1. April 2001 bereits eingeleiteter Strafverfolgung soll verhindern, dass im Zuge der Systemumstellung die Vorlagepflicht gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes 1954 bereits vor dessen Außerkrafttreten vernach­lässigt wird und somit unpunzierte Ware in den Verkehr gelangt, da auch eine Registrierung von Verantwortlichkeitspunzen für Händler erst nach Inkrafttreten des neuen Punzierungsgesetzes möglich ist.

Zu § 30:

Wesentlich stärker als bei einer Ausgliederung oder Zusammenlegung von Dienststellen, ist die Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes als nachgeordnete Dienstbehörde des Bundesministe­riums für Finanzen mitsamt den Punzierungsämtern mit einem echten Wegfall staatlicher Arbeitsplätze verbunden. Davon betroffen sind vielfach Bedienstete in Spezialverwendungen im Gold- und Silber­schmidberuf.

Die Bediensteten, die bis zur gesetzlichen Auflösung ihrer Dienstbehörde angehören, werden ex lege in die Finanzlandesdirektionen eingegliedert. Von der übernehmenden Dienstbehörde werden die neuen Arbeitsplätze durch formfreie Mitteilung zugewiesen. Einige der Bediensteten werden im neu organi­sierten Punzierungskontrolldienst verwendet. Die anderen werden in Dienststellen der Finanzlandes­direktionen eingegliedert.

Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten bleibt gewahrt; nicht darunter fallen verwendungsabhängige Nebengebühren. Die Regelung soll vor allem das Vertrauen und die Motivation der Bediensteten sichern. In der Praxis ist kaum mit Fällen zu rechnen, in denen mangels gleichwertiger Verwendung – ohne die Schutzbestimmung – Einkommensverluste tatsächlich eintreten würden.

Innerhalb des ersten Jahres nach der Überleitung, können Versetzungen zur Zentralleitung des Bundes­ministeriums für Finanzen nach dieser Sonderbestimmung ohne weitere Voraussetzung verfügt werden. Im Übrigen gilt § 38 BDG und § 6 VBG. Auf Grund der Neuordnung des Punzierungswesens ist eine Nachfrage der Privatwirtschaft nach ähnlichen Arbeitsplätzen möglich. Ein anrechenbarer Karenzierungs­anspruch soll im beidseitigen Interesse Anreiz und Entscheidungshilfe zur Nutzung dieser Marktchancen geben. Der Wechsel von Bediensteten in privatwirtschaftliche Bereiche führt zu Einsparungen beim Personal- und Pensionsaufwand.

Durch die Sonderregelungen – wie sie auch in vergleichbaren Organisationsgesetzen enthaltenen sind – (zB Gesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. 757/1996; Errichtung des Bundespensions­amtes, BGBl. 758/1996; Änderung des Glückspielgesetzes – Auflösung der Österreichischen Glückspiel­monopolverwaltung, BGBl. 344/1991 ua.) wird im Interesse des Dienstgebers und der Bediensteten eine effiziente und rechtssichere Umsetzung der erforderlichen Personalmaßnahmen gewährleistet.

Zu § 32:

Die Aufhebung des Punzierungsgesetzes 1954 und seiner Durchführungsverordnung dient der Rechtsbe­reinigung.

Zu Artikel II (EGVG):

Durch die Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes und der Punzierungsämter sind Verweise auf diese Behörden in Artikel II Abs. 2 Z 25 und Z 34 überflüssig geworden und daher aufzuheben.