441 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 5. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen


AGREEMENT

between the Republic of Austria and the People’s Republic of Bangladesh for the Promotion and Protection of Investments

THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE PEOPLE’S REPUBLIC OF BANGLADESH herein­after referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNISING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

REAFFIRMING their commitment to the observance of internationally recognised labour standards,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

CHAPTER ONE: GENERAL PROVISIONS

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) “investment” means every kind of asset in the territory of one Contracting Party owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, including:

         (a) an enterprise (being a legal person or any entity constituted or organised under the applicable law of the Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, including a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture, association or organization);

         (b) shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise, and rights derived therefrom;

         (c) bonds, debentures, loans and other forms of debts and rights derived therefrom;

         (d) rights under contracts, including turnkey, construction, management, production or revenue-sharing contracts;

         (e) claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

          (f) intellectual and industrial property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organization, including copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

         (g) any rights conferred by law or contract or by virtue of any concessions, licenses, authorisations or permits to undertake an economic activity;

         (h) any other tangible and intangible, movable and immovable property, or any related property rights, such as leases, mortgages, liens, pledges or usufructs.

(2) “investor” means:

         (a) a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law; or

         (b) a legal person or any other entity constituted or organized under the applicable law of a Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, and includes a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, joint venture, association or organization;

making or having made an investment in the other Contracting Party’s territory.

(3) “returns” means the amounts yielded by an investment and, in particular, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees.

(4) “territory” means with respect to each Contracting Party the land territory, internal waters, maritime and airspace under its sovereignty, including the exclusive economic zone and the continental shelf where the Contracting Party exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction.

Article 2

Promotion and Admission of Investments

(1) Each Contracting Party shall, according to its laws and regulations, promote and admit investments by investors of the other Contracting Party.

(2) The legal extension, alteration or transformation of an investment is to be considered a new investment.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investments by investors of the other Contracting Party fair and equitable treatment and full and constant protection and security.

(2) A Contracting Party shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment by investors of the other Contracting Party.

(3) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments, treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third country and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

(4) No provision of this Agreement shall be construed as to oblige a Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and to their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

         (a) any membership in a free trade area, customs union, common market, economic community or any multilateral agreement on investment;

         (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation.

Article 4

Transparency

(1) Each Contracting Party shall promptly publish, or otherwise make publicly available, its laws, regulations, procedures and the fact of concluding any international agreement which may affect the operation of the Agreement. Where a Contracting Party establishes policies which are not expressed in laws or regulations or by other means listed in this paragraph but which may affect the operation of the Agreement, that Contracting Party shall promptly publish them or make them publicly available.

(2) Each Contracting Party shall promptly respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph (1).

(3) No Contracting Party shall be required to furnish or allow access to information concerning particular investors or investments the disclosure of which would impede law enforcement or would be contrary to its laws and regulations protecting confidentiality.

Article 5

Expropriation and Compensation

(1) A Contracting Party shall not expropriate or nationalise directly or indirectly an investment of an investor of the other Contracting Party or take any measures having equivalent effect (hereinafter referred to as “expropriation”) except:

         (a) for a purpose which is in the public interest,

         (b) on a non-discriminatory basis,

         (c) in accordance with due process of law, and

         (d) accompanied by payment of prompt, adequate and effective compensation in accordance with paragraphs (2) and (3) below.

(2) Compensation shall:

         (a) be paid without delay. In case of delay any exchange rate loss arising from this delay shall be borne by the host country.

         (b) be equivalent to the fair market value of the expropriated investment immediately before the expropriation occurred. The fair market value shall not reflect any change in value occurring because the expropriation had become publicly known earlier.

         (c) be paid and made freely transferable to a country designated by the claimants concerned and in the currency of the other Contracting Party or in any freely convertible currency accepted by the claimants.

         (d) include interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of expropriation until the date of actual payment.

(3) Due process of law includes the right of an investor of a Contracting Party which claims to be affected by expropriation by the other Contracting Party to prompt review of its case, including the valuation of its investment and the payment of compensation in accordance with the provisions of this Article, by a judicial authority or another competent authority of the latter Contracting Party.

Article 6

Protection from Strife

(1) An investor of a Contracting Party which has suffered a loss relating to its investment in the territory of the other Contracting Party due to war or to other armed conflict, state of emergency, revolution, insurrection, civil disturbance, or any other similar event in the territory of the latter Contracting Party, shall be accorded by the latter Contracting Party, as regards restitution, indemnification, compensation or any other settlement, treatment no less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third state, whichever is most favourable to the investor.

(2) An investor of a Contracting Party who in any of the events referred to in paragraph (1) suffers loss resulting from:

         (a) requisitioning of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, or

         (b) destruction of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, which was not required by the necessity of the situation, shall in any case be accorded by the latter Contracting Party restitution or compensation which in either case shall be prompt, adequate and effective and, with respect to compensation, shall be in accordance with Article 5 (2) and (3).

Article 7

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party may be freely transferred into and out of its territory without delay. Such transfers shall include, in particular:

         (a) the initial capital and additional amounts to maintain or increase an investment;

         (b) returns;

         (c) payments made under a contract including a loan agreement;

         (d) proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an investment;

         (e) payments of compensation under Articles 5 and 6;

          (f) payments arising out of the settlement of a dispute;

         (g) earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with an investment.

(2) Each Contracting Party shall further guarantee that such transfer may be made in a freely convertible currency at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer. The bank charges shall be fair and equitable.

(3) In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights.

(4) Notwithstanding paragraph (1) (b) a Contracting Party may restrict the transfer of a return in kind in circumstances where the Contracting Party is permitted under the GATT 1994 to restrict or prohibit the exportation or the sale for export of the product constituting the return in kind. Nevertheless, a Contracting Party shall ensure that transfers of returns in kind may be effected as authorised or specified in an investment agreement, investment authorisation, or other written agreement between the Contracting Party and an investor or investment of the other Contracting Party.

(5) Notwithstanding paragraphs (1) to (4), a Contracting Party may prevent a transfer through the equitable, non-discriminatory and good faith application of measures to protect the rights of creditors, or relating to or ensuring compliance with laws and regulations on the issuing, trading and dealing in securities, futures and derivatives, reports or records of transfer, or in connection with criminal offences, orders or judgements in administrative and adjudicatory proceedings, provided that such measures and their application shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party’s commitments or obligations under this Agreement.

Article 8

Subrogation

If a Contracting Party or its designated agency makes a payment under an indemnity, guarantee or contract of insurance given in respect of an investment by an investor in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognise the assignment of any right or claim of such investor to the former Contracting Party or its designated agency and the right of the former Contracting Party or its designated agency to exercise by virtue of subrogation any such right or claim to the same extent as its predecessor in title.

Article 9

Other Obligations

Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to specific investments by investors of the other Contracting Party.

Article 10

Denial of Benefits

A Contracting Party may deny the benefits of this Agreement to an investor of the other Contracting Party and to its investments, if investors of a Non-Contracting Party own or control the first mentioned investor and that investor has no substantial business activity in the territory of the Contracting Party under whose law it is constituted or organized.

CHAPTER TWO: DISPUTE SETTLEMENT

PART ONE: Settlement of Disputes between an Investor and a Contracting Party

Article 11

Scope and Standing

This Part applies to disputes between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party concerning an alleged breach of an obligation of the former under this agreement which causes loss or damage to the investor or its investment.

Article 12

Means of Settlement, Time Periods

(1) Such a dispute should, if possible, be settled by negotiation or consultation. If it is not so settled, the investor may choose to submit it for resolution:

         (a) to the competent courts of the Contracting Party, party to the dispute;

         (b) in accordance with any applicable previously agreed dispute settlement procedure, or

         (c) in accordance with this Article to:

               (i) the International Centre for Settlement of Investment Disputes (“the Centre”), established pursuant to the Convention of the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States (“the ICSID Convention”), if the Contracting Party of the investor and the Contracting Party to the dispute are both parties to the ICSID Convention;

              (ii) a sole arbitrator or an arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (“UNCITRAL”);

             (iii) the International Chamber of Commerce, by a sole arbitrator or any tribunal under its rules of arbitration.

(2) A dispute may be submitted for resolution pursuant to paragraph (1) (c) of this Article after 60 days from the date notice of intent to do so was provided to the Contracting Party, party to the dispute, but not later than five years from the date the investor first acquired or should have acquired knowledge of the events which gave rise to the dispute.

Article 13

Contracting Party Consent

(1) Each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration in accordance with this Part.

(2) The consent referred to in paragraph (1) implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

(3) The investor may choose to submit the dispute for resolution according to Article 12 paragraph (1) (c) only as long as there is no decision in the first instance in the proceedings according to Article 12 paragraph (1) (a).

Article 14

Place of Arbitration

Any arbitration under this Part shall, at the request of any party to the dispute, be held in a state that is party of the New York Convention. Claims submitted to arbitration under this Part shall be considered to arise out of a commercial relationship or transaction for purposes of Article 1 of the New York Convention.

Article 15

Indemnification

A Contracting Party shall not assert as a defence, counter-claim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance contract.

Article 16

Applicable Law

(1) A tribunal established under this Part shall decide the dispute in accordance with this Agreement and applicable rules and principles of international law.

(2) Issues in dispute under Article 9 shall be decided, absent other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, party to the dispute, the law governing the authorization or agreement and such rules of international law as may be applicable.

Article 17

Awards and Enforcement

(1) Arbitration awards, which may include an award of interest, shall be final and binding upon the parties to the dispute and may provide the following forms of relief:

         (a) a declaration that the Contracting Party has failed to comply with its obligations under this Agreement;

         (b) pecuniary compensation, which shall include interest from the time the loss or damage was incurred until time of payment;

         (c) restitution in kind in appropriate cases, provided that the Contracting Party may pay pecuniary compensation in lieu thereof where restitution is not practicable; and

         (d) with the agreement of the parties to the dispute, any other form of relief.

(2) Each Contracting Party shall make provision for the effective enforcement of awards made pursuant to this Article and shall carry out without delay any such award issued in a proceeding to which it is party.

PART TWO: Settlement of Disputes between the Contracting Parties

Article 18

Scope, Consultations, Mediation and Conciliation

Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled amicably or through consultations, mediation or conciliation.

Article 19

Initiation of Proceedings

(1) At the request of either Contracting Party a dispute concerning the interpretation or application of this Agreement may be submitted to an arbitral tribunal for decision not earlier than 60 days after such request has been notified to the other Contracting Party.

(2) A Contracting Party may not initiate proceedings under this Part for a dispute regarding the infringement of rights of an investor which that investor has submitted to arbitration under Part One of Chapter Two of this Agreement, unless the other Contracting Party has failed to abide by and comply with the award rendered in that dispute or those proceedings have terminated without resolution by an arbitral tribunal of the investor’s claim.

Article 20

Formation of the Tribunal

(1) The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows:

Within 30 days after receipt of a request for arbitration, the Parties to the dispute shall appoint by agreement three members of the tribunal and designate one of them as chairman. Except for compelling reasons, the members shall be persons proposed by the Secretary General of ICSID.

(2) If the period specified in paragraph (1) is not observed, either Party may, in the absence of any other agreement, invite the Secretary General of ICSID to make the necessary appointments.

(3) Members of an arbitral tribunal shall be independent and impartial.

Article 21

Applicable Law, Default Rules

(1) The arbitral tribunal will decide disputes in accordance with this Agreement and the applicable rules and principles of international law.

(2) Unless the parties to the dispute decide otherwise, the Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes shall apply to matters not governed by other provisions of this Part.

Article 22

Awards

(1) The tribunal, in its award, shall set out its findings of law and fact, together with the reasons therefore, and may, at the request of a Party, award the following forms of relief:

         (a) a declaration that an action of a Party is in contravention of its obligations under this Agreement;

         (b) a recommendation that a Party brings its actions into conformity with its obligations under this Agreement;

         (c) pecuniary compensation for any loss or damage to the requesting Party’s investor or its investment or

         (d) any other form of relief to which the Party against whom the award is made consents, including restitution in kind to an investor.

(2) The arbitration award shall be final and binding upon the parties to the dispute.

Article 23


Costs

Each Party shall pay the cost of its representation in the proceedings. The cost of the tribunal shall be paid for equally by the Parties unless the tribunal directs that they be shared differently.

Article 24

Enforcement

Pecuniary awards which have not been complied with within one year from the date of the award may be enforced in the courts of either Contracting Party with jurisdiction over assets of the defaulting Party.

CHAPTER THREE: FINAL PROVISIONS

Article 25

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of either Contracting Party in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior as well as after the entry into force of this Agreement.

(2) This Agreement shall not apply to claims which have been settled or procedures which have been initiated prior to its entry into force.

Article 26

Consultations

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 27

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the instruments of ratification have been exchanged.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Articles 1 to 25 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

DONE at Dhaka, the 21 December, 2000, in two originals in the English language.

For the Republic of Austria:

Herbert Traxl m.p.

For the People’s Republic of Bangladesh:

Al Ameen Chaudhury m.p.

(Übersetzung)


ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VOLKSREPUBLIK BANGLADESCH, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich

           a) ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen);

          b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;

           c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;

          d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau­verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens­gewinnbeteiligung;

           e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

           f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließ­lich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

          g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

          h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver­pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

           a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Staats­angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder

          b) eine juristische Person oder andere Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Überein­stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.

Artikel 3

Behandlung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welches sich ergibt aus

           a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über die Besteuerung.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und Verwaltungs­anordnungen und gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Gültigkeit sowie internationale Ab­kommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. Legt eine Vertragspartei Maßnahmen fest, die nicht in Gesetzen oder Rechtsvorschriften oder auf eine andere in diesem Absatz angegebene Art und Weise zum Ausdruck kommen und die die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können, so veröffentlicht die Ver­tragspartei diese unverzüglich oder macht sie öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei reagiert unverzüglich auf besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu ihnen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

           a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

          b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

           c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

          d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

           a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland jeden sich aus dieser Verzögerung ergebenden Wechselkursverlust.

          b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

           c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung der anderen Vertragspartei oder in jeder frei konvertierbaren Währung, der die klagenden Parteien zustimmen, geleistet.

          d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handels­üblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Schutz vor Konflikten

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche für den Investor die günstigste ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

           a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

          b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein sowie im Hinblick auf die Entschädigung in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgen muss.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

           a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition,

          b) Erträge,

           c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,

          d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,

           e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,

           f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung,

          g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel­kurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags für eine Investition durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger geltend machen zu können.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Teil EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise

           a) dem zuständigen Gericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

          b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

           c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

                 i) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertrags­partei Mitglied der ICSID Convention sind,

                ii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) einge­richtet wird,

               iii) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder irgendein Schieds­gericht gemäß ihren Schiedsregeln

zur Entscheidung unterbreiten.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterwerfung einer Streitigkeit unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Teil.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Auf­rechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Das gemäß diesem Teil errichtete Gericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechts­vorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

           a) Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,

          b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

           c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann sowie

          d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

Teil ZWEI: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab­kommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins, Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertrags­partei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs für Angelegenheiten, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Teils fallen.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

           a) Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflich­tung gemäß diesem Abkommen darstellt,

          b) Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit den Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder

           c) Entschädigung in Geld für den Verlust oder Schaden, der dem Investor der beantragenden Partei oder seiner Investition entstanden ist, oder

          d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und Zeitpunkt, der auf diplomatischem Weg vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 27

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Dhaka, am 21. Dezember 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Herbert Traxl m. p.

Für die Volksrepublik Bangladesch:

Al Ameen Chaudhury m. p.

Vorblatt


Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations-maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab­kommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in der Volksrepublik Bangladesch in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch von Seiten der Volksrepublik Bangladesch besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereit­schaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Volksrepublik Bangladesch zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertrags­bestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Besonderer Teil

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien, wobei auch die Respektie­rung der international anerkannten Arbeitsstandards angeführt wird.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

1.  Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem inter­nationalen Standard.

2.  Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien definiert als natürliche Person mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder als Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei errichtet wurde.

3.  Der Begriff „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Artikel 2

behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und Zulassung von Investitionen.

Absatz 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts werden hievon nicht berührt.

Absatz 2 legt fest, dass die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition als neue Investition anzusehen ist.

Artikel 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen in Absatz 3 das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Absatz 4 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder zu einem multilateralen Investitionsabkommen; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Artikel 4

enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Rechtsvorschriften mit Relevanz für das Abkommen öffentlich zugänglich zu machen.

Artikel 5

befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

           3. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

           4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht formuliert.

Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet, hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen, ist in ein von der betroffenen Partei bezeichnetes Land in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar und beinhaltet darüber hinaus Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz.

Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung sowie die Bewertung der Investition und der Entschädigungszahlung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Artikel 6

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinander­setzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 7

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 5 und 6, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung für Zahlungen im Zusammen­hang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 bestimmt, dass die Transfers in frei konvertierbare Währung zu erfolgen haben und regelt die Festlegung des Wechselkurses.

Absatz 3 enthält eine spezielle Regelung für den Fall, dass kein frei gebildeter Wechselkurs besteht.

Absätze 4 und 5 sehen in gewissen Fällen Einschränkungen des Transferrechts vor; Absatz 4 hinsichtlich Sacherträgen auf Grund GATT 1994, Absatz 5 zum Gläubigerschutz oder im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten.

Artikel 8

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 9

erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 10

schließt Investoren aus Drittstaaten, die zwar im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien Unternehmen besitzen oder kontrollieren, dort jedoch keine nennenswerten Aktivitäten entfalten, von den Begünsti­gungen dieses Abkommens aus.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Teil 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

behandelt den Geltungsbereich des Teiles Eins.

Artikel 12

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungs­wege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Artikel 13

enthält die uneingeschränkte Zustimmung der Vertragsparteien zur Einleitung eines internationalen Schiedsverfahrens gemäß diesem Teil des Abkommens.

Mit dieser Zustimmung verzichten die Vertragsparteien auf das Erfordernis, dass der innerstaatliche Instanzenweg erschöpft sein muss, allerdings besteht die Wahlmöglichkeit des Investors nur so lange, als in der ersten Instanz des innerstaatlichen Verfahrens keine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

regelt den Schiedsort.

Artikel 15

verpflichtet die Vertragsparteien zum Verzicht auf die Einwendung, dass ein Garantiegeber der anderen Vertragspartei bereits ganz oder teilweise Entschädigung geleistet hat.

Artikel 16

regelt die Frage des anzuwendenden Rechts.

Artikel 17

legt die verschiedenen Formen der Schiedsurteile und die Modalitäten von deren Vollstreckung fest. Es soll dadurch verhindert werden, dass durch den bindenden Schiedsspruch innerstaatlichem Recht der Vertragsparteien derogiert wird.

Teil 2: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien


Artikel 18 bis 24

regeln in analoger Weise zu den Artikeln 11 bis 17 Fragen des Geltungsbereichs, des nichtstreitigen Verfahrens, der Bildung des Schiedsgerichts, des anwendbaren Rechts, Schiedsurteile, Vollstreckung und Kosten.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

regelt den Anwendungsbereich des gegenständlichen Abkommens. Es ist anwendbar auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt werden.

Artikel 26

sieht die Möglichkeit von Konsultationen vor.

Artikel 27

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.