443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 3. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Nepal zur Vermei­dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll


AGREEMENT

BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE KINGDOM OF NEPAL FOR THE AVOIDANCE OF DOUBLE TAXATION AND THE PREVENTION OF FISCAL EVASION WITH RESPECT TO TAXES ON INCOME

The Republic of Austria and his Majesty’s Government of Nepal desiring to conclude an Agreement for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income have agreed as follows:

Article 1

PERSONS COVERED

This Agreement shall apply to persons who are residents of one or both of the Contracting States.

Article 2

TAXES COVERED

1. This Agreement shall apply to taxes on income imposed on behalf of a Contracting State or of its political subdivisions or local authorities, irrespective of the manner in which they are levied.

2. There shall be regarded as taxes on income all taxes imposed on total income or on elements of income, including taxes on gains from the alienation of movable or immovable property, taxes on the total amounts of wages or salaries paid by enterprises, as well as taxes on capital appreciation.

3. The existing taxes to which the Agreement shall apply are in particular:

         (a) in Austria:

               (i) the income tax (die Einkommensteuer):

              (ii) the corporation tax (die Körperschaftsteuer)

               (hereinafter referred to as “Austrian Tax”)

         (b) in Nepal:

               the Income Tax imposed under the Income Tax Act and the Finance Act

               (hereinafter referred to as “Nepal Tax”).

4. The Agreement shall apply also to any identical or substantially similar taxes on income which are imposed after the date of signature of the Agreement in addition to, or in place of, those referred to in paragraph 3. The competent authorities of the Contracting States shall notify each other of any substantial changes, which have been made in their respective taxation laws.

Article 3

GENERAL DEFINITIONS

1. For the purposes of this Agreement, unless the context otherwise requires:

         (a) (i) the term “Austria” means the Republic of Austria;

              (ii) the term “Nepal” means the Kingdom of Nepal;

         (b) the term “a Contracting State” and “the other Contracting State” mean Nepal or Austria, as the context requires;

         (c) the term “person” includes an individual, a company and any other body of persons;

         (d) the term “company” means any body corporate or any entity which is treated as a body corporate for tax purposes;

         (e) the terms “enterprise of a Contracting State” and “enterprise of the other Contracting State” mean respectively an enterprise carried on by a resident of a Contracting State and an enterprise carried on by a resident of the other Contracting State;

          (f) the term “ international traffic” means any transport by a ship or aircraft operated by an enterprise that has its place of effective management in a Contracting State except, when the ship or aircraft is operated solely between places in the other Contracting State;

         (g) the term “competent authority” means:

               (i) in Austria: the Federal Minister of Finance or his authorized representative;

              (ii) in Nepal: the Minister of Finance or his authorized representative;

         (h) the term “national” means:

               (i) any individual possessing the nationality of a Contracting State;

              (ii) any legal person, partnership or association deriving its status as such from the laws in force in a Contracting State.

2. As regards the application of the Agreement at any time by a Contracting State, any term not defined therein shall, unless the context otherwise requires, have the meaning that it has at that time under the law of that State for the purposes of the taxes to which the Agreement applies, any meaning under the applicable tax laws of that State prevailing over a meaning given to the term under other laws of that State.

Article 4

RESIDENT

1. For the purposes of this Agreement, the term “resident of a Contracting State” means any person who, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence, place of management or any other criterion of a similar nature, and also includes that State and any political subdivision or local authority thereof. This term, however, does not include any person who is liable to tax in that State in respect only of income from sources in that State.

2. Where by reason of the provisions of paragraph 1 an individual is a resident of both Contracting States, then his status shall be determined as follows:

         (a) he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has a permanent home available to him; if he has a permanent home available to him in both States, he shall be deemed to be a resident only of the State with which his personal and economic relations are closer (centre of vital interests);

         (b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot be determined, or if he has not a permanent home available to him in either State, he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has an habitual abode;

         (c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them, he shall be deemed to be a resident only of the State of which he is a national;

         (d) if he is a national of both States or of neither of them, the competent authorities of the Contracting States shall endeavor to settle the question by mutual agreement.

3. Where by reason of the provisions of paragraph 1, a person other than an individual is a resident of both Contracting States, then it shall be deemed to be a resident only of the State in which its place of effective management is situated.

Article 5

PERMANENT ESTABLISHMENT

1. For the purposes of this Agreement, the term “permanent establishment” means a fixed place of business through which the business of an enterprise is wholly or partly carried on.

2. The term “permanent establishment” includes especially:

         (a) a place of management;

         (b) a branch;

         (c) an office;

         (d) a factory;

         (e) a workshop;

          (f) a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of extraction of natural resources;

         (g) a warehouse, and

         (h) a farm or plantation.

3. The term “permanent establishment” likewise encompasses;

         (a) a building site, construction, assembly or installation project, or an installation or drilling rig or ship used for the exploration or development of natural resources, including supervisory activities in connection therewith, but only if that site, project, or use lasts or those activities last more than six months;

         (b) the furnishing of services, including consultancy services, by an enterprise through employees or other personnel engaged by the enterprise for such purpose, but only where activities of that nature continue (for the same or a connected project) within the country for a period or periods aggregating more than 183 days within any twelve month period.

4. Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the term “permanent establishment” shall be deemed not to include:

         (a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display or delivery of goods or merchandise belonging to the enterprise;

         (b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of storage, display or delivery;

         (c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of processing by another enterprise;

         (d) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of purchasing goods or merchandise or of collecting information, for the enterprise;

         (e) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of a preparatory or auxiliary character;

          (f) the maintenance of a fixed place of business solely for any combination of activities mentioned in subparagraphs a) to e), provided that the overall activity of the fixed place of business resulting from this combination is of a preparatory or auxiliary character.

5. Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, where a person – other than an agent of an independent status to whom paragraph 7 applies – is acting in a Contracting State on behalf of an enterprise of the other Contracting State, that enterprise shall be deemed to have a permanent establishment in the first mentioned Contracting State in respect of any activities which that person undertakes for the enterprise, if such a person:

         (a) has and habitually exercises in that State an authority to conclude contracts in the name of the enterprise, unless the activities of such person are limited to those mentioned in paragraph 4 which, if exercised through a fixed place of business, would not make this fixed place of business a permanent establishment under the provisions of that paragraph; or

         (b) has no such authority, but habitually maintains in the first-mentioned State a stock of goods or merchandise from which he delivers goods or merchandise on behalf of the enterprise.

6. Notwithstanding the preceding provisions of this Article, an insurance enterprise of a Contracting State shall, except with regard to reinsurance, be deemed to have a permanent establishment in the other Contracting State if it collects premiums in the territory of that other State or insures risks situated therein through a person other than an agent of an independent status to whom paragraph 7 applies.

7. An enterprise of a Contracting State shall not be deemed to have a permanent establishment in the other Contracting State merely because it carries on business in that State through a broker, general commission agent or any other agent of an independent status, provided that such persons are acting in the ordinary course of their business. However, when the activities of such an agent are devoted wholly or principally on behalf of that enterprise, he shall not be considered an agent of an independent status within the meaning of this paragraph, if it is shown that the transactions between the agent and the enterprise were not made under arm’s length conditions.

8. The fact that a company which is a resident of a Contracting State controls or is controlled by a company which is a resident of the other Contracting State, or which carries on business in that other State (whether through a permanent establishment or otherwise), shall not of itself constitute either company a permanent establishment of the other.

Article 6

INCOME FROM IMMOVABLE PROPERTY

1. Income derived by a resident of a Contracting State from immovable property (including income from agriculture or forestry) situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. The term “immovable property” shall have the meaning which it has under the law of the Contracting State in which the property in question is situated. The term shall in any case include property accessory to immovable property, livestock and equipment used in agriculture and forestry, rights to which the provisions of general law respecting landed property apply, usufruct of immovable property and rights to variable or fixed payments as consideration for the working of, or the right to work, mineral deposits, sources and other natural resources; ships, boats and aircraft shall not be regarded as immovable property.

3. The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived from the direct use, letting, or use in any other form of immovable property.

4. The provisions of paragraphs 1 and 3 shall also apply to the income from immovable property of an enterprise and to income from immovable property used for the performance of independent personal services.

Article 7

BUSINESS PROFITS

1. The profits of an enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that State unless the enterprise carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein. If the enterprise carries on business as aforesaid, the profits of the enterprise may be taxed in the other State but only so much of them as is attributable to that permanent establishment.

2. Subject to the provisions of paragraph 3, where an enterprise of a Contracting State carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, there shall in each Contracting State be attributed to that permanent establishment the profits which it might be expected to make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the same or similar activities under the same or similar condition and dealing wholly independently with the enterprise of which it is a permanent establishment.

3. In determining the profits of a permanent establishment, there shall be allowed as deductions, expenses allowable under the provisions of the domestic law and which are incurred for the purposes of the business of the permanent establishment, including executive and general administrative expenses so incurred whether in the State in which the permanent establishment is situated or elsewhere. However, no such deduction shall be allowed in respect of amounts, if any, paid (otherwise than towards reimbursement of actual expenses) by the permanent establishment to the head office of the enterprise or any of its other offices, by way of royalties, fees or other similar payments in return for the use of patents or other rights, or by way of commission, for specific services performed or for management, or, except in the case of a banking enterprise, by way of interest on moneys lent to the permanent establishment. Likewise no account shall be taken, in the determination of the profits of a permanent establishment, for amounts charged (otherwise than towards reimbursement of actual expenses), by the permanent establishment to the head office of the enterprise or any of its other offices, by way of royalties, fees or other similar payments, in return for the use of patents or other rights, or by way of commission for specific services performed or for management, or, except in the case of a banking enterprise by way of interest on moneys lent to the head office of the enterprise or any of its other offices.

4. Insofar as it has been customary in a Contracting State to determine the profits to be attributed to a permanent establishment on the basis of an apportionment of the total profits of the enterprise to its various parts, nothing in paragraph 2 shall preclude that Contracting State from determining the profits to be taxed by such an apportionment as may be customary; the method of apportionment adopted shall, however, be such that the result shall be in accordance with the principles contained in this Article.

5. No profits shall be attributed to a permanent establishment by reason of the mere purchase by that permanent establishment of goods or merchandise for the enterprise.

6. For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to be attributed to the permanent establishment shall be determined by the same method year by year unless there is good and sufficient reason to the contrary.

7. Where profits include items of income which are dealt with separately in other Articles of this Agreement, then the provisions of those Articles shall not be affected by the provisions of this Article.

Article 8

SHIPPING AND AIR TRANSPORT

1. Profits from the operation of ships or aircraft in international traffic shall be taxable only in the Contracting State in which the place of effective management of the enterprise is situated.

2. If the place of effective management of a shipping enterprise is aboard a ship, then it shall be deemed to be situated in the Contracting State in which the home harbour of the ship is situated, or, if there is no such home harbour, in the Contracting State of which the operator of the ship is a resident.

3. The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from the participation in a pool, a joint business or an international operating agency.

Article 9

ASSOCIATED ENTERPRISES

1. Where

         (a) an enterprise of a Contracting State participates directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of the other Contracting State, or

         (b) the same persons participate directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of a Contracting State and an enterprise of the other Contracting State, and in either case conditions are made or imposed between the two enterprises in their commercial or financial relations which differ from those which would be made between independent enterprises, then any profits which would, but for those conditions, have accrued to one of the enterprises, but, by reason of those conditions, have not so accrued, may be included in the profits of that enterprise and taxed accordingly.

2. Where a Contracting State includes in the profits of an enterprise of that State-and taxes accordingly-profits on which an enterprise of the other Contracting State has been charged to tax in that other State and the profits so included are profits which would have accrued to the enterprise of the first-mentioned State if the conditions made between the two enterprises had been those which would have been made between independent enterprises, then that other State shall make an appropriate adjustment to the amount of the tax charged therein on those profits. In determining such adjustment, due regard shall be had to the other provisions of this Agreement and the competent authorities of the Contracting States shall, if necessary, consult each other.

Article 10

DIVIDENDS

1. Dividends paid by a company which is a resident of a Contracting State to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. However, such dividends may also be taxed in the Contracting State of which the company paying the dividends is a resident and according to the laws of that State, but if the recipient is the beneficial owner of the dividends the tax so charged shall not exceed:

         (a) 5 per cent of the gross amount of the dividends if the beneficial owner is a company (other than a partnership) which holds directly at least 25 per cent of the shares of the company paying the dividends;

         (b) 10 per cent of the gross amount of the dividends if the beneficial owner is a company (other than a partnership) which holds directly at least 10 per cent of the shares of the company paying the dividends;

         (c) 15 per cent of the gross amount of dividends in all other cases.

The competent authorities of the Contracting States shall, by mutual agreement, settle the mode of application of these limitations.

The provisions of this paragraph shall not affect the taxation of the company in respect of the profits out of which the dividends are paid.

3. The term “dividends” as used in this Article means income from shares, “jouissance” shares or “jouissance” rights, mining shares, founders’ shares or other rights, not being debt-claims, participating in profits, as well as income from other corporate rights which is subjected to the same taxation treatment as income from shares by the laws of the State of which the company making the distribution is a resident.

4. The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the dividends, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State of which the company paying the dividends is a resident, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

5. Where a company which is a resident of a Contracting State derives profits or income from the other Contracting State, that other State may not impose any tax on the dividends paid by the company, except insofar as such dividends are paid to a resident of that other State or insofar as the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with a permanent establishment or a fixed base situated in that other State, nor subject the company’s undistributed profits to a tax on the company’s undistributed profits, even if the dividends paid or the undistributed profits consist wholly or partly of profits or income arising in such other State.

Article 11

INTEREST

1. Interest arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. However, such interest may also be taxed in the Contracting State in which it arises and according to the laws of that State, but if the recipient is the beneficial owner of the interest the tax so charged shall not exceed 15 per cent of the gross amount of the interest. Provided, however, that where the interest is paid to a bank carrying on banking business, which is a resident of the other Contracting State and is the beneficial owner of the interest, the tax charged in the Contracting State in which the interest arises shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the interest.

3. Notwithstanding the provisions of paragraph 2, interest arising in a Contracting State and derived by the Government of the other Contracting State, including a local authority thereof, the Central Bank or any financial institution controlled by that Government, shall be exempt from tax in the first-mentioned State.

4. For the purpose of paragraph 3, the terms “the Central Bank” and “financial institution controlled by the Government” mean;

         (a) In the case of Austria:

               (i) the Oesterreichische Nationalbank (Central Bank of Austria), and

              (ii) the Oesterreichische Kontrollbank AG;

         (b) In the case of Nepal:

               (i) Nepal Rastra Bank (Central Bank of Nepal);

              (ii) any organisation established in Nepal after the date of signature of this Agreement which is of a similar nature as the organisation established in Austria and referred to in sub-subparagraph ii) of subparagraph a). The competent authorities shall by mutual agreement determine whether such organisations are of a similar nature;

             (iii) any other financial institution, the capital of which is wholly owned by His Majesty’s Government of Nepal, as may be agreed upon from time to time between the competent authorities of the Contracting States.

5. Interest arising in a Contracting State on a loan guaranteed by any of the bodies mentioned or referred to in paragraph 4, subparagraph a) or subparagraph b) and paid to a resident of the other Contracting State shall be taxable only in that other State.

6. The term “interest” as used in this Article means income from debt-claims of every kind, whether or not secured by mortgage and whether or not carrying a right to participate in the debtor’s profits, and in particular, income from government securities and income from bonds or debentures, including premiums and prizes attaching to such securities, bonds or debentures. Penalty charges for late payment shall not be regarded as interest for the purpose of this Article.

7. The provisions of paragraph 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the interest being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the interest arises, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in respect of which the interest is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such cases, the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

8. Interest shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is that State itself, a political subdivision, a local authority, or a resident of that State. Where, however, the person paying the interest, whether he is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which the indebtedness on which the interest is paid was incurred, and such interest is borne by such permanent establishment or fixed base, then such interest shall be deemed to arise in the State in which the permanent establishment or fixed base is situated.

9. Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the interest, having regard to the debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Agreement.

Article 12

ROYALTIES

1. Royalties arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. However, such royalties may also be taxed in the Contracting State in which they arise and according to the laws of that State, but if the recipient is the beneficial owner of the royalties, the tax so charged shall not exceed 15 per cent of the gross amount of the royalties.

3. The term “royalties” as used in this Article means payments of any kind received as a consideration for the use of, or the right to use, any copyright of literary, artistic or scientific work, including cinematograph films or films or tapes used for radio or television broadcasting, any patent, trademark, design or model, plan, secret formula or process, or for information concerning industrial, commercial or scientific experience.

4. The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the royalties being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the royalties arise, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right, property or contract in respect of which the royalties are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such cases the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

5. Royalties shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is that State itself, a political subdivision, a local authority, or a resident of that State. Where, however, the person paying the royalties whether he is a resident of a Contracting State or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which the liability to pay the royalties was incurred, and such royalties, are borne by such permanent establishment or fixed base, then such royalties shall be deemed to arise in the State in which the permanent establishment or fixed base is situated.

6. Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the royalties, having regard to the use, right or information for which they are paid, exceeds the amount which would have been paid in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Agreement.

Article 13

CAPITAL GAINS

1. Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of immovable property referred to in Article 6 and situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. Gains from the alienation of movable property forming part of the business property of a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State or of movable property pertaining to a fixed base available to a resident of a Contracting State in the other Contracting State for the purpose of performing independent personal services, including such gains from the alienation of such a permanent establishment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base, may be taxed in that other State.

3. Gains from the alienation of ships or aircraft operated in international traffic or of movable property pertaining to the operation of such ships or aircraft shall be taxable only in the Contracting State in which the place of effective management of the enterprise is situated.

4. Gains from the alienation of any property other than that referred to in paragraphs 1, 2 and 3, shall be taxable only in the Contracting State of which the alienator is a resident.

Article 14

INDEPENDENT PERSONAL SERVICES

1. Income derived by a resident of a Contracting State in respect of professional services or other activities of an independent character shall be taxable only in that State unless he has a fixed base regularly available to him in the other Contracting State for the purpose of performing his activities or he is present in that other State for a period or periods exceeding in the aggregate 183 days in any twelve month period. If he has a fixed base or is present in that other State for the aforesaid period or periods the income may be taxed in that other State but only so much of it as is attributable to that fixed base or is derived in that other State during the aforesaid period or periods.

2. The term “professional services” includes especially independent scientific, literary, artistic, educational or teaching activities as well as the independent activities of physicians, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.

Article 15

DEPENDENT PERSONAL SERVICES

1. Subject to the provisions of Articles 16, 18, 19 and 20, salaries, wages and other similar remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment shall be taxable only in that State unless the employment is exercised in the other Contracting State. If the employment is so exercised, such remuneration as is derived therefrom may be taxed in that other State.

2. Notwithstanding the provisions of paragraph 1, remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment exercised in the other Contracting State shall be taxable only in the first-mentioned State if:

         (a) the recipient is present in the other State for a period or periods not exceeding in the aggregate 183 days within any twelve month period, and

         (b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who is not a resident of the other State, and

         (c) the remuneration is not borne by a permanent establishment or a fixed base, which the employer has in the other State.

3. Notwithstanding the preceding provisions of this Article, remuneration derived in respect of an employment exercised aboard a ship or aircraft operated in international traffic may be taxed in the Contracting State in which the place of effective management of the enterprise is situated.

Article 16

DIRECTORS’ FEES

Directors’ fees and other similar payments derived by a resident of a Contracting State in his capacity as a member of the Board of Directors or any other similar organ of a company which is a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

Article 17

ARTISTES AND SPORTSMEN

1. Notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15, income derived by a resident of a Contracting State as an entertainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste, or a musician, or as a sportsman, from his personal activities as such exercised in the other Contracting State, may be taxed in that other State.

2. Where income in respect of personal activities exercised by an entertainer or a sportsman in his capacity as such accrues not to the entertainer or sportsman himself but to another person, that income may, notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the entertainer or sportsman are exercised.

3. Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2 income derived from activities referred to in paragraph 1 performed under a cultural agreement or arrangement between the Contracting States, shall be exempt from tax in the Contracting State in which the activities are exercised if the visit to that State is wholly or substantially supported by funds of either Contracting State, a local authority or public institution thereof.

Article 18

PENSIONS AND SOCIAL SECURITY PAYMENTS

1. Subject to the provisions of paragraph 2 of Article 19, pensions and other similar remuneration paid to a resident of a Contracting State in consideration of past employment may be taxed in that State.

2. However, such pensions and other similar remuneration may also be taxed in the other Contracting State if the payment is made by a resident of that other State or a permanent establishment situated therein.

3. Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, pensions paid and other payments made under a public scheme which is part of the social security system of a Contracting State or political subdivision or a local authority thereof shall be taxable only in that State.

Article 19

GOVERNMENT SERVICE

1. (a) Salaries, wages and other similar remuneration, other than a pension, paid by a Contracting State or a political subdivision or a local authority thereof to an individual in respect of services rendered to that State or subdivision or authority shall be taxable only in that State.

         (b) However, such salaries, wages and other similar remuneration shall be taxable only in the other Contracting State if the services are rendered in that State and the individual is a resident of that State who:

               (i) is a national of that State; or

              (ii) did not become a resident of that State solely for the purpose of rendering the services.

2. (a) Any pension paid by, or out of funds created by, a Contracting State or a political subdivision or a local authority thereof to an individual in respect of services rendered to that State or subdivision or authority shall be taxable only in that State.

         (b) However, such pension shall be taxable only in the other Contracting State if the individual is a resident of, and a national of, that State.

3. The provisions of Articles 15, 16, 17 and 18 shall apply to salaries, wages and other similar remuneration, and to pensions, in respect of services rendered in connection with a business carried on by a Contracting State or a political subdivision or a local authority thereof.

Article 20

STUDENTS AND TRAINEES

An individual who, immediately before visiting a Contracting State, was a resident of the other Contracting State and whose visit to the first mentioned Contracting State is solely for the purpose of:

         (a) studying at a university, college or school or other recognised educational institution, or

         (b) securing training to qualify him to practice a profession or trade, or

         (c) studying or carrying out research as a recipient of a grant, allowance or award from a governmental, religious, charitable, scientific, literary or educational organisation, shall be exempt from tax in the first-mentioned State on:

               (i) remittance from abroad for the purpose of this maintenance, education, study, research, or training;

              (ii) the grant, allowance or award; and

             (iii) income which he derives from an employment which he exercises in this State for the purposes of practical training for not longer than a total of six months in any taxable year.

Article 21

OTHER INCOME

1. Items of income of a resident of a Contracting State, wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this Agreement shall be taxable only in that State.

2. The provisions of paragraph 1 shall not apply to income, other than income from immovable property as defined in paragraph 2 of Article 6, if the recipient of such income, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the income is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

3. Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, items of income of a resident of a Contracting State not dealt with in the foregoing Articles of this Agreement and arising in the other Contracting State may also be taxed in that other State.

4. Income derived by a resident of a Contracting State from the other Contracting State under a legal claim to maintenance may not be taxed in the first-mentioned State if such income would be exempt from tax according to the laws of the other Contracting State.

Article 22

ELIMINATION OF DOUBLE TAXATION

1. In the case of Austria double taxation shall be eliminated as follows:

         (a) Where a resident of Austria derives income which, in accordance with the provisions of this Agreement may be taxed in Nepal, Austria shall, subject to the provisions of subparagraphs (b) and (c) exempt such income from tax.

         (b) Where a resident of Austria derives items of income which in accordance with the provisions of paragraphs 2 of Articles 10, 11, 12 and 18 and paragraph 3 of Article 21 may be taxed in Nepal, Austria shall allow as a deduction from the tax on the income of that resident an amount equal to the tax paid in Nepal. Such deduction shall not, however, exceed that part of the tax, as computed before the deduction is given, which is attributable to such items of income derived from Nepal.

         (c) Where in accordance with any provision of the Agreement income derived by a resident of Austria is exempt from tax in Austria, Austria may nevertheless, in calculating the amount of tax on the remaining income of such resident, take into account the exempted income.

2. In the case of Nepal double taxation shall be eliminated as follows:

Where a resident of Nepal derives income from Austria which in accordance with the provisions of this Agreement, may be taxed in Austria the amount of Austrian tax payable in respect of that income, shall be allowed as a credit against the Nepal tax imposed on that resident in respect of that income. The credit shall not, however, exceed that part of the Nepal tax, which is attributable to such income.

3. For the purposes of this Article, the term “tax” means Nepal tax or Austrian tax, as the context requires, but shall not include any amount which is payable in respect of any default or omissions in relation to the taxes to which this Agreement applies or which represents a penalty imposed relating to these taxes.

4. For the purpose of allowance as credit in a Contracting State, the tax paid in the other Contracting State shall be deemed to include the tax which is otherwise payable in that other State but has been reduced or waived by that State under its legal provisions for tax incentives.

Article 23

NON-DISCRIMINATION

1. Nationals of a Contracting State shall not be subjected in the other Contracting State to any taxation or any requirement connected therewith, which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which nationals of that other State in the same circumstances, in particular with respect to residence, are or may be subjected. This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1, also apply to persons who are not residents of one or both of the Contracting States.

2. The taxation of a permanent establishment, which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State, shall not be less favorably levied in that other State than the taxation levied on enterprises of that other State carrying on the same activities. This provision shall not be construed as obliging a Contracting State to grant to residents of the other Contracting State any personal allowances, relief and reductions for taxation purposes on account of civil status or family responsibilities which it grants to its own residents.

3. Except where the provisions of paragraph 1 of Article 9, paragraph 9 of Article 11, or paragraph 6 of Article 12, apply, interest, royalties and other disbursements paid by an enterprise of a Contracting State to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose of determining the taxable profits of such enterprise, be deductible under the same conditions as if they had been paid to a resident of the first-mentioned State.

4. Enterprises of a Contracting State, the capital of which is wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one or more residents of the other Contracting State, shall not be subjected in the first-mentioned State to any taxation or any requirement connected therewith which is other or more burdensome in the taxation and connected requirements to which other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be subjected.

5. In this Article the term “taxation” means taxes which are the subject of this Agreement.

Article 24

MUTUAL AGREEMENT PROCEDURE

1. Where a person considers that the actions of one or both of the Contracting States result or will result for him in taxation not in accordance with the provisions of this Agreement, he may, irrespective of the remedies provided by the domestic law of those States, present his case to the competent authority of the Contracting State of which he is a resident or, if his case comes under paragraph 1 of Article 23, to that of the Contracting State of which he is a national. The case must be presented within three years from the first notification of the action resulting in taxation not in accordance with the provisions of this Agreement.

2. The competent authority shall endeavor, if the objection appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement with the competent authority of the other Contracting State, with a view to the avoidance of taxation which is not in accordance with this Agreement. Any agreement reached shall be implemented notwithstanding any time limits in the domestic law of the Contracting States.

3. The competent authorities of the Contracting States shall endeavor to resolve by mutual agreement any difficulties or doubts arising as to the interpretation or application of the Agreement. They may also consult together for the elimination of double taxation in cases not provided for in this Agreement.

4. The competent authorities of the Contracting States may communicate with each other directly for the purpose of reaching an agreement in the sense of the preceding paragraphs. The competent authorities, through consultations, shall develop appropriate bilateral procedures, conditions, methods and techniques for the implementation of the mutual agreement procedure provided for in this Article.

Article 25

EXCHANGE OF INFORMATION

1. The competent authorities of the Contracting States shall exchange such information as is necessary for carrying out the provisions of this Agreement. The exchange of information is not restricted by Article 1. Any information received by a Contracting State shall be treated as secret in the same manner as information obtained under the domestic laws of that State and shall be disclosed only to persons or authorities (including courts and administrative bodies) involved in the assessment or collection of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to, the taxes which are the subject of this Agreement. Such persons or authorities shall use the information only for such purposes but may disclose the information in public court proceedings, or in judicial decisions. Even in such cases the confidentiality of person-related data may be waived only insofar as this is necessary to safeguard predominant and legitimate interests of another person or predominant public interests.

2. In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed so as to impose on a Contracting State the obligation:

         (a) to carry out administrative measures at variance with the laws and administrative practice of that or of the other Contracting State;

         (b) to supply information which is not obtainable under the laws or in the normal course of the administration of that or of the other Contracting State;

         (c) to supply information, which would disclose any trade, business, industrial, commercial or professional secret or trade process, or information, the disclosure of which would be contrary to public policy (ordre public) or to the basic rights granted by a State, in particular in the area of data protection.


3. Notwithstanding the provisions of paragraph 1 any exchange of information as is necessary for carrying out the provisions of the domestic laws of the Contracting States concerning taxes covered by this Agreement can be carried out only if an administrative arrangement between the Ministers of Finance is concluded which will also settle the mode of application of such exchange of information.

Article 26

DIPLOMATIC AGENTS AND CONSULAR OFFICERS

Nothing in this Agreement shall affect the fiscal privileges of diplomatic agents or consular officers under the general rules of international law or under the provisions of special agreements.

Article 27

ENTRY INTO FORCE

1. Each of the Contracting States shall notify to the other the completion of the procedures required by its law for the entering into force of this Agreement. This Agreement shall enter into force on the first day of the third month next following that in which the later of these notifications took place.

2. This Agreement shall have effect:

         (a) in Austria:

               in respect of the taxes levied for any fiscal year following the calendar year in which the Agreement enters into force;

         (b) in Nepal:

               in respect of income derived on or after the first day of the Nepalese fiscal year next following that to the entry into force of the Agreement.

Article 28

TERMINATION

This Agreement shall remain in force until terminated by a Contracting State. Either Contracting State may terminate the Agreement, through diplomatic channels, by giving written notice of termination on or before the thirtieth day of June of any calendar year following after the period of five years from the year in which the Agreement enters into force. In such case, the Agreement shall cease to have effect;

         (a) in Austria:

               in respect of the taxes levied for any fiscal year beginning after December 31 in the calendar year in which the notice of termination has been given;

         (b) in Nepal:

               in respect of income derived on or after the first day of the Nepalese fiscal year next following that in which the notice of termination is given.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned duly authorised thereto, have signed this Agreement.

DONE in duplicate in Kathmandu on the 15th day of December 2000, in the English language.

For the Republic of Austria:

Dr. Johann Demel m.p.

For His Majesty’s Government of Nepal:

Dr. Bimal Prasad Koirala m.p.

PROTOCOL

At the moment of signing the Agreement between the Republic of Austria and the Kingdom of Nepal for the Avoidance of Double Taxation and Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income the undersigned have agreed that the following provisions shall form an integral part of the Agreement.

1. Referring to the interpretation of the Agreement:

It is understood that provisions of the Agreement which are drafted according to the corresponding provisions of the OECD-Model Convention on Income and on Capital or the United Nations Model Double Taxation Convention between Developed and Developing Countries with respect to Taxes on Income shall generally be expected to have the same meaning as expressed in the OECD or UN-Commentary thereon. The understanding in the preceding sentence will not apply with respect to any contrary interpretation agreed to by the competent authorities after the entry into force of the Agreement.

The Commentaries-as they may be revised from time to time-constitute a means of interpretation in the sense of the Vienna Convention of 23rd May 1969 on the Law of Treaties. In case of any divergence in the interpretation as expressed in the commentaries of the OECD and the UN-Model, a common interpretation would have to be sought by mutual agreement according to Article 24, if necessary.

2. Referring to Article 5, paragraph 2, subparagraph h):

It is understood that this provision only refers to activities which are treated as business income in the sense of Article 7 of this Agreement.

3. Referring to Article 7:

It is understood that the term “profits” as used in this Article includes the profits derived by any partner from his participation in a partnership and in any other body of persons which is treated in the same way for tax purposes, and in the case of Austria, from a participation in a sleeping partnership (Stille Gesellschaft) created under Austrian law.

4. Referring to Article 22 paragraph 4:

It is understood that paragraph 4 of Article 22 will not apply if the form of a transaction giving rise for the application of those provisions was mainly chosen with a view to avoid taxes.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorised thereto, have signed the present Protocol.

DONE in duplicate in Kathmandu this 15th day of December 2000 in the English language.

For the Republic of Austria:

Dr. Johann Demel m.p.

For His Majesty’s Government of Nepal:

Dr. Bimal Prasad Koirala m.p.

(Übersetzung)


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NEPAL ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung seiner Majestät, des Königs von Nepal, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinde­rung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweg­lichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögens­zuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

           a) in Österreich:

                 i) die Einkommensteuer;

                ii) die Körperschaftsteuer

               (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

          b) in Nepal:

               die Einkommensteuer, die nach dem Einkommensteuergesetz und dem Finanzgesetz erhoben wird,

               (im Folgenden als „nepalesische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern vom Einkommen gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

           a)   i) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

                ii) bedeutet der Ausdruck „Nepal“ das Königreich Nepal;

          b) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ oder „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Nepal oder Österreich;

           c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personen­vereinigungen;

          d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

           e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

           f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertrags­staat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

          g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

                 i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

                ii) in Nepal: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

          h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

                 i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

                ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

           a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

          b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

           c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

          d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäfts­einrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

           a) einen Ort der Leitung,

          b) eine Zweigniederlassung,

           c) eine Geschäftsstelle,

          d) eine Fabrikationsstätte,

           e) eine Werkstätte,

           f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

          g) ein Lagerhaus, und

          h) eine Farm oder Plantage.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:

           a) eine Bauausführung oder Montage oder eine für die Erforschung oder Verarbeitung von Boden­schätzen verwendete Anlage oder Bohrinsel oder ein dafür verwendetes Schiff, einschließlich damit verbundener Überwachungsleistungen, jedoch nur dann, wenn die Dauer dieser Bau­ausführung oder Montage oder die Verwendung oder die Erbringung solcher Leistungen sechs Monate überschreitet;

          b) die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes zu diesem Zweck aufgenommenes Personal, jedoch nur dann, wenn Tätigkeiten dieser Art (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Vorhaben) innerhalb des Landes insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

           a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

          b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

           c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unter­halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

          d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

           e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

           f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn die Person

           a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten; oder

          b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, von denen sie regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen liefert.

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats, außer in Bezug auf Rückversicherung, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staates durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7, Prämien einhebt oder dort belegene Risken versichert.

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Werden die Tätigkeiten eines solchen Vertreters jedoch ausschließlich oder überwiegend für dieses Unternehmen ausgeübt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes, wenn die Geschäfte zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen nachweislich nicht unter fremdüblichen Bedingungen ausgeführt werden.

(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unter­nehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für die Tätigkeit dieser Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, die nach innerstaatlichem Recht abzugsfähig sind, einschließ­lich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

           a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

          b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertrags­staats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

           a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesell­schaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

          b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesell­schaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

          b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren­zungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtaus­geschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungs­berechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Werden jedoch die Zinsen an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Bank, die Bankgeschäfte tätigt und die der Nutzungs­berechtigte der Zinsen ist, gezahlt, dann darf die Steuer in dem Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die die Regierung des anderen Vertragsstaats, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, die Zentralbank oder ein von dieser Regierung kontrolliertes Finanzinstitut bezieht, im erstgenannten Staat von der Steuer ausgenommen.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeuten die Begriffe „die Zentralbank“ und „von der Regierung kontrolliertes Finanzinstitut“:

           a) in Österreich:

                 i) die Oesterreichische Nationalbank (Zentralbank von Österreich), und

                ii) die Oesterreichische Kontrollbank AG;

          b) in Nepal:

                 i) die Nepal Rastra Bank (Zentralbank von Nepal);

                ii) jede andere Einrichtung, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens in Nepal errichtet wird und die einer in Österreich errichteten und in lit. a sublit. ii angeführten Einrichtung ähnlich ist. Die zuständigen Behörden bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen, ob eine solche Einrichtung ähnlichen Charakter hat;

               iii) andere Finanzinstitute, deren Kapital zur Gänze im Eigentum der Regierung seiner Majestät des Königs von Nepal steht, worüber von Zeit zu Zeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten das Einvernehmen hergestellt werden kann.

(5) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und im Zusammenhang mit einem Darlehen stehen, das von einer der in Absatz 4 lit. a oder lit. b angeführten Einrichtung garantiert wird, und die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

(6) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betrieb­stätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzu­wenden.

(8) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(9) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Bezie­hungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme oder Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte, Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren den Betrag, der ohne diese Beziehungen gezahlt worden wäre, so wird dieser Artikel auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betrieb­stätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luft­fahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder dass sie sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder hält sie sich im anderen Staat für den genannten Zeitraum auf, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können oder als sie im anderen Staat im genannten Zeitraum bezogen werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

           a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und

          b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

           c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselb­ständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tat­sächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, die im Rahmen eines Kulturabkommens oder einer kulturellen Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten ausgeübt werden, in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder in wesentlichem Umfang durch Mittel eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer seiner öffentlichen Einrichtungen unterstützt wird.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER UND ZAHLUNGEN AUS DER SOZIALVERSICHERUNG

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.

(2) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zahlung durch eine in diesem Staat ansässige Person oder eine dort gelegene Betriebstätte erfolgt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Ruhegehälter und andere Vergütungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des gesetzlichen Sozialversicherungssystems eines Vertrags­staats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

          (1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

               b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

                        i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

                       ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

          (2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

               b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörper­schaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN

Eine natürliche Person, die unmittelbar vor der Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertrags­staat ansässig war und die sich im erstgenannten Staat ausschließlich deshalb aufhält, um

           a) an einer Universität, einem College oder einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungs­einrichtung zu studieren, oder

          b) eine Ausbildung für einen Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit zu erhalten, oder

           c) als Empfänger eines Zuschusses, eines Unterhaltsbeitrags oder eines Stipendiums von einer staatlichen, religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, literarischen oder pädagogischen Organisation zu studieren oder zu forschen,

ist im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen in Bezug auf:

                 i) Überweisungen aus dem Ausland für Unterhalt, Erziehung, Studium, Forschung oder Ausbil­dung;

                ii) Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge oder Stipendien und

               iii) Einkünfte aus einer Beschäftigung, die sie in diesem Staat zum Zwecke der praktischen Ausbil­dung nicht länger als insgesamt sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt worden sind und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Staat besteuert werden.

(4) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

           a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Nepal besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

          b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12 und 18 und Absatz 3 des Artikels 21 in Nepal besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Nepal gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Nepal bezogenen Einkünfte entfällt.

           c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(2) In Nepal wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Nepal ansässige Person Einkünfte aus Österreich, wird die Steuer, die nach diesem Abkommen in Österreich für diese Einkünfte zu zahlen ist, auf die von dieser Person für diese Einkünfte erhobene nepalesische Steuer angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den Teil der nepalesischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, nepalesische oder österreichische Steuer; er umfasst jedoch nicht Beträge, die im Hinblick auf eine Säumnis oder Unterlassung der Zahlung von Steuern, für die dieses Abkommen gilt, zu zahlen sind, oder als Strafzuschlag im Zusammenhang mit diesen Steuern erhoben werden.

(4) Für die Anrechnung in einem Vertragsstaat gilt als die im anderen Vertragsstaat gezahlte Steuer jene Steuer, die grundsätzlich in diesem Staat zu zahlen gewesen wäre, wenn auf deren Erhebung von diesem Staat nach seinen gesetzlichen Bestimmungen über Steuerbegünstigungen nicht zum Teil oder zur Gänze verzichtet worden wäre.

Artikel 23

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 9 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern, die Gegenstand dieses Ab­kommens sind.

Artikel 24

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Ein­vernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommens nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Die zuständigen Behörden ent­wickeln durch Konsultationen geeignete bilaterale Verfahren, Bedingungen, Methoden und Techniken für die Durchführung des in diesem Artikel vorgesehenen Verständigungsverfahrens.

Artikel 25

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens. erforderlich sind. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden; sie dürfen jedoch die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Auch in einem solchen Fall darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, so weit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

           a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

          b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

           c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den von einem Staat gewährten Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, wider­spräche.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Austausch von Informationen, die für die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, nur dann erfolgen, wenn ein Verwaltungsübereinkommen zwischen den Finanzministern geschlossen wird, welches auch die Art der Durchführung dieses Informationsaustausches regelt.

Artikel 26

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, das jenem folgt, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt ist.

(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:

           a) in Österreich:

               in Bezug auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

          b) in Nepal:

               in Bezug auf Einkünfte, die am oder nach dem ersten Tag des nepalesischen Steuerjahres bezogen werden, das dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt.

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

           a) in Österreich:

               in Bezug auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist;

          b) in Nepal:


               für Einkünfte, die am oder nach dem ersten Tag des nepalesischen Steuerjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kathmandu, am 15. Dezember 2000, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Dr. Johann Demel m. p.

Für die Regierung seiner Majestät, des Königs von Nepal:

Dr. Bimal Prasad Koirala m. p.

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Nepal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1. Zur Auslegung des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass den Bestimmungen des Abkommens, die nach den entsprechenden Bestim­mungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver­mögen oder des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar. Im Fall einer unterschiedlichen Auslegung in den Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einheitliche Aus­legung in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 24 zu suchen.

2. Zu Artikel 5 Absatz 2 lit. h:

Es gilt als vereinbart, dass sich diese Bestimmung nur auf Tätigkeiten bezieht, die als Unternehmens­gewinne im Sinne von Artikel 7 dieses Abkommens behandelt werden.

3. Zu Artikel 7:

Es gilt als vereinbart, dass der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleichbehandelten Personenvereinigung umfasst und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

4. Zu Artikel 22 Absatz 4:

Es gilt als vereinbart, dass Artikel 22 Absatz 4 nicht anzuwenden ist, wenn die Gestaltungsform eines Geschäftsvorgangs, der zur Anwendung dieser Bestimmung führt, hauptsächlich zum Zweck der Umgehung von Steuern gewählt wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kathmandu, am 15. Dezember 2000, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Dr. Johann Demel m. p.

Für die Regierung seiner Majestät, des Königs von Nepal:

Dr. Bimal Prasad Koirala m. p.

Vorblatt

Problem:

Zwischen Österreich und Nepal besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Nepal bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil durch eine verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet wird, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Kosten:

Es sind keine nennenswerten Kosten zu erwarten.

Konformität mit EU-Recht:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschluss­fassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Nepal werden gegenwärtig noch durch keinen bilateralen Vertrag vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die Entwick­lung der Wirtschaftsbeziehungen mit Nepal ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden.

Im März 2000 sind daher in Kathmandu Verhandlungen mit Nepal aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden im November 2000 in Wien durch Ausarbeitung des vorliegenden Abkommens abgeschlossen.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrecht­lichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997). Zum Teil wurden auch Bestimmungen aus dem UNO-Musterabkommen über­nommen. Durch eine Protokollbestimmung wurde daher auch einvernehmlich die Bedeutung des OECD-Kommentars bzw. des Kommentars zum UNO-Musterabkommen als Auslegungshilfe festgelegt.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personel­len Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen, wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Abgabe Personalsteuercharakter oder Realsteuercharakter zukommt.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsum­schreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässig­keit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3).

Zu Artikel 5:

Grundsätzlich wird Begriff der Betriebstätte in OECD-konformer Weise definiert.

Die Baustellenfrist beträgt jedoch abweichend vom OECD-Musterabkommen sechs Monate, wobei auch damit verbundene Überwachungsleistungen bei Überschreiten der 6-Monats-Frist betriebstätten­begründend wirken. Auch Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen begründen eine Betrieb­stätte, wenn ihre Dauer 183 Tage überschreitet.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt grundsätzlich die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

Eine Protokollbestimmung stellt die Anwendung der Bestimmung auf echte und unechte stille Gesell­schaften klar.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel sieht unter Übernahme der OECD-Regelung vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat).

Die Quellensteuer ist bei Konzerndividenden nach dem Umfang der Beteiligung gestaffelt, nämlich 5% ab einer 25%igen Beteiligung, 10% für Beteiligung von 10% bis einschließlich 24%, sowie 15% für Portfoliodividenden.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt für die Anwendung der ermäßigten Quellensteuer­sätze findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben besteht für den Quellenstaat ein allgemein auf 15% eingeschränktes Besteuerungs­recht. Der Quellensteuersatz für Zwischenbankzinsen wird auf 10% vermindert. Für Zinsen im öffent­lichen Bereich und für Zinsen aus Exportförderungskrediten ist Quellensteuerfreiheit vorgesehen (Abs. 3, 4 und 5)

Abs. 6 sieht die OECD-konforme Definition der Zinsen vor.

Abs. 7 enthält den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers überlassen. In Abs. 2 wird das Quellenbesteuerungsrecht mit 15% festgelegt.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitz­staat zugewiesen (Art. 18 Abs. 1).

Sozialversicherungsbezüge werden hingegen nur im Quellenstaat besteuert (Art. 18 Abs. 3).

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betäti­gungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).


Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats entfällt jedoch, wenn die Veranstaltungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden (Abs. 3).

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwen­dungen sowie Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit, sofern diese Tätigkeit 6 Monate nicht überschreitet, steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Durch diese Bestimmung wird grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Gemäß Abs. 3 dürfen solche Einkünfte jedoch auch im Quellenstaat besteuert werden.

Zu Artikel 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird: Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Pensionen und anderen Einkünften wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Nepal sieht generell die Anrechnungsmethode vor.

Abs. 4 sieht einen Tax Sparing Credit vor, wobei durch eine Protokollbestimmung die missbräuchliche Anwendung ausgeschlossen wird.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen.

Zu Artikel 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 25:

Die beiden Vertragsstaaten tauschen alle Auskünfte aus, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 27 und 28:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.