444 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 22. 3. 2001
SAMMELBERICHT
des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen
über die Petitionen Nr. 6, 7 und 9 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 3 und 5 bis 9
Inhaltsverzeichnis
I... Der Berichtspflicht unterliegende Bürgerinitiativen
Abstandnahme von der weiteren Verhandlung im Sinne des § 100b Abs. 1 GOG Seiten 2 bis 5
Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes................................ Seiten 5 bis 9
II... Sonstiges
1. Petitionen.................................................................................................................. Seiten 10 bis 15
2. Bürgerinitiativen...................................................................................................... Seiten 15 bis 21
VERZEICHNIS
der im Bericht enthaltenen Petitionen und Bürgerinitiativen
Petition Nr. 6
überreicht von der Abgeordneten Ilse Burket betreffend „Verlängerung der Geltungsdauer von Kurzparkzonen in Wien, Ausnahmebewilligungen für Geschäftsleute und Freiberufler, Ergänzung des § 45 Abs. 4a der geltenden StVO“..................................................................................................................................... Seiten 10 bis 12
Petition Nr. 7
überreicht vom Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger betreffend „Rettung des Schönbrunner Bades“ Seiten 14 bis 15
Petition Nr. 9
überreicht von der Abgeordneten Edith Haller betreffend „Dringend dafür zu sorgen, dass schnellstmöglich die Lärmplage für die Anrainer der Inntalautobahn in zwei Erler Ortsteilen durch die Errichtung einer Lärmschutzwand gemildert wird“..................................................................................................................... Seiten 12 bis 14
Bürgerinitiative Nr. 3
eingebracht von Johann Grüner betreffend „§ 97 StGB (Schwangerschaftsabbruch) Änderungen und Verbesserung dieses Paragraphen“........................................................................................................... Seite 2
Bürgerinitiative Nr. 5
eingebracht von Patrick Awart betreffend „Zivildienstnovelle 2000“......................... Seiten 15 bis 16
Bürgerinitiative Nr. 6
eingebracht von Dr. Ronald Gruber betreffend „Sicherstellung und gesetzliche Verankerung der Tätigkeit der Schülerberater und Schülerberaterinnen an Berufsschulen“........................................ Seiten 16 bis 21
Bürgerinitiative Nr. 7
eingebracht von Maximilian Jäger betreffend „Erhalt und Ausbau des hohen Qualitätsstandards der Schulen – Abwehr parteipolitisch motivierter Änderungen der Schulgesetze und des Dienstrechtes“ Seiten 5 bis 6
Bürgerinitiative Nr. 8
eingebracht von Marco Smoliner betreffend „Nein zum Grund- und Menschenrechtsabbau“ Seiten 6 bis 10
Bürgerinitiative Nr. 9
eingebracht von Maria Luise Prean betreffend Missionswerk „Leben in Jesus Christus“ Seiten 3 bis 5
Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat sich zur Vorbereitung der Entscheidungen über die einzelnen Anliegen an die Bundesministerien, die Volksanwaltschaft und andere Behörden bzw. Organisationen mit dem Ersuchen um Stellungnahmen gewandt.
I. Der Berichtspflicht unterliegende Bürgerinitiativen
Abstandnahme von der weiteren Verhandlung im Sinne des § 100b Abs. 1 GOG
Bürgerinitiative Nr. 3
eingebracht von Johann Grüner betreffend „§ 97 StGB (Schwangerschaftsabbruch) Änderungen und Verbesserung dieses Paragraphen“
Das Anliegen der Bürgerinitiative wurde wie folgt formuliert:
In der bisherigen Form schütze § 97 StGB nicht das Leben der Kinder, sei er nicht abschreckend und gewissenbildend.
„Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:
Gesetzgeber und Regierung sollten sich bewusst sein, dass die Gesetze, die ein Staat erlässt, den Grundwerten und der Würde jedes Menschen entsprechen müssen. Als Christen sollten wir die Schöpfungsordnung und die Gebote Gottes beachten, ebenso das Naturrecht. Das Leben jedes Kindes – auch im Mutterschoß – steht über dem Selbstbestimmungsrecht der Frau, die es beschützen soll. Für alle Menschen gilt: Du sollst nicht morden! Das staatliche Gesetz muss sich an diesem Gebot orientieren. Oder es ist inhaltlich falsch.
Anliegen:
Der Nationalrat wird ersucht,
sich mit dem Thema Fristenlösung gründlicher auseinanderzusetzen. Durch die bisherige Gesetzgebung, die straffreies Ermorden der Kinder im Mutterschoß ermöglicht, bekamen die Bürger den Eindruck, dies sei kein Verbrechen, kein Mord, nichts Arges. Sogar die Höchstrichter unseres Landes wurden von diesem Ungeist verdorben. Die Gewissen, Grundlage jedes Gemeinwesens und der Demokratie wurden dadurch irregeleitet und zerstört. Wenn ein Großteil unserer Kinder ermordet wird, können auch die Pensionssysteme in Zukunft nicht mehr funktionieren. Jedem denkenden Menschen muss das einleuchten. Wenn die Politiker weiterhin nur über zweitrangige Dinge diskutieren, aber den wichtigsten Lebensfragen ausweichen, werden sie von vielen als verantwortungslos und lebensfeindlich beurteilt werden. Viele werden sich angewidert abwenden, die Nichtwähler und die Politikverdrossenheit wird zunehmen. Der Rechtsstaat ist nur mehr ein leeres oder falsches Wort. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, zwei Informationsfilme mit notwendigem Kommentar über den Kindermord anzusehen. Sie sollten mit eigenen Augen sehen, worum es geht. Ich, Johann Grüner, Pfr. i. R. bin gerne dazu bereit.
Die Unterzeichneten bitten in dieser Petition gleichzeitig alle Bischöfe Österreichs, als kompetente Verteidiger der schwachen und wehrlosen Kinder, gegen Kinderfeindlichkeit und Kindermord, gegen die Straffreiheit dieser Verbrechen (Fristenlösung genannt), dh. sich für die Menschlichkeit einzusetzen und der Petition anzuschließen. Ebenso die Priester und gläubigen Christen sind besonders angesprochen.“
Einstimmiger Beschluss in der Ausschusssitzung am 4. Oktober 2000:
Abstandnahme von der weiteren Verhandlung.
Bürgerinitiative Nr. 9
eingebracht von Maria Luise Prean betreffend Missionswerk „Leben in Jesus Christus“
Mit dieser Bürgerinitiative wird beantragt:
„a) generell durch gesetzgeberische und/oder administrative Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit dem Missionswerk und anderen solchermaßen arbeitenden Werken, Vereinen und freien Gemeinden nicht mehr länger vorenthalten wird;
b) speziell die Schenkungssteuerforderung aus dem Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Jänner 2000 (Str.-Nr. 023/3830 Erf.-Nr. 300.101/2000) zu streichen;
und,
– sofern bis zur Entscheidung über diese Initiative die Forderung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bereits gezahlt worden ist –
c) die Rückzahlung des gezahlten Betrags anzuordnen.
Hilfsweise: zinslose Stundung bis zu einer abschließenden Entscheidung im laufenden gerichtlichen Steuerrechtsstreit (notfalls durch das Verfassungsgericht)
oder
zinslose Ratentilgung über zehn Jahre zu bewilligen;
vorläufig, bis zur Entscheidung über diese Initiative:
die Zwangsvollstreckung zinslos einzustellen.
I. Sachverhalt:
Das 1988 gegründete Missionswerk verfolgt das Ziel, Menschen in den christlichen Glauben einzuführen, in ihm zu halten und ihm Hilfestellungen zu geben, ein dem Glauben entsprechendes Leben zu führen. Es arbeitet überkonfessionell, aber in Zusammenarbeit mit der katholischen, der evangelischen und den freikirchlichen Großkirchen und im Interesse der Rückführung glaubenslos gewordener Menschen in ihre Herkunftskirchen.
Dem Gründerehepaar Herbert und Maria Luise Prean (welch letztere, inzwischen verwitwet, noch stellvertretende Vorsitzende ist und als Erstunterzeichnerin fungiert) wurde seinerzeit im Finanzamt mündlich die Auskunft erteilt, der Vereinszweck sei gemeinnützig und damit schenkungssteuerfrei. Das Werk, das mit seiner Arbeit über Seminare, Kongresse, Einzelvorträge, Schulungen, seinen Mediendienst und mit praktischen Unterstützungen jährlich Tausende von immer neuen Menschen erreicht, lebt allein von freiwilligen Spenden. Es arbeitet eng zusammen mit einem gleichnamigen deutschen Verein mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen. Dieser Verein ist in Deutschland vom Finanzamt Garmisch, zuletzt mit Bescheid vom 29. Juni 2000, als gemeinnützig anerkannt.
Da der deutsche Verein über ein höheres Spendenaufkommen verfügt, hat dieser in der Vergangenheit den österreichischen Verein erheblich finanziell unterstützt, um vor allem auch die Arbeit in Österreich auszuweiten. Nachdem die Finanzämter in Österreich offenbar seit 1997 derartige Vereine erstmals Prüfungen unterziehen, ist erst im Rahmen des Prüfungsverfahrens offenkundig geworden, dass dem Missionswerk die Gemeinnützigkeit nicht gewährt wird und in dieser Folge sämtliche Spenden und auch die Überweisungen des deutschen an den österreichischen Verein mit der Schenkungssteuer belegt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Urteil vom 30. April 1999 – ZI. 98/16/0317-6 – betreffend eine Einzelspende dem Missionswerk die Gemeinnützigkeit versagt, weil dieser in den bis dahin geltenden Statuten in § 3 unter den ,Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks‘ unter lit. c aufgeführt hatte: ,… durch gezielte Sammlungen zur Weitergabe an besondere gemeinnützige Einrichtungen (Durchlauf!)‘.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2000 ist das Missionswerk rückwirkend für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1998 mit einer Schenkungssteuer von 1 589 009 S = 115 477,79 Euro belastet worden. Ein Nachsichtersuchen ist rechtskräftig abgelehnt. Die Steuer ist bis zum 2. Oktober 2000 gestundet. Die Zinsen dafür belaufen sich für die Zeit bis zum 20. Juni 2000 bereits auf 36 741 S.
Das Missionswerk hat in der Schlussbesprechung mit dem Finanzamt am 4. Jänner 2000 betreffend die Feststellung der Schenkungssteuer durch seine damalige Vorsitzende im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf Rechtsmittel verzichtet, weil zu befürchten stand, dass andernfalls zum einen durch weitere Prüfungen oder Beurteilungen die Steuerschuld noch höher ausfallen würde und zum anderen ein allenfalls sinnvolles Verfahren vor dem Verfassungsgericht sich sehr lange hinziehen und dennoch keine aufschiebende Wirkung für die Eintreibung der Steuerschuld haben würde.
Das Missionswerk sieht sich jetzt genötigt, zur Begleichung der Steuer seinen ein Drittel ideellen Anteil an einer Liegenschaft in Hochimst, auf der ein Seelsorge- und Schulungsheim betrieben wird, an den Schwesterverein in Deutschland, dem zwei Drittel bereits gehören, zu veräußern und dann seine Tätigkeit einzustellen.
Es bemüht sich zwar in einem weiteren, derzeit in der Berufungsinstanz anhängigen, die Schenkungssteuer betreffenden Einzelverfahren, notfalls vor dem Verfassungsgericht, zu klären, ob nun nach Satzungsänderung, die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit für die Zukunft anerkannt wird. Doch hilft ihm dieses Verfahren weder gegen die bestehende Steuerlast, noch dazu, in der momentanen Gegenwart seine Arbeit fortzusetzen.
II. Begründung der Initiative:
1. Der Vereinsvorstand und die Erstunterzeichnerin und die Unterstützer dieser Bürgerinitiative halten die augenblickliche Situation für den Verein und für viele gleichartige Rechtsträger für unzumutbar. Sie können sich nicht vorstellen, dass das praktisch vom Gesetzgeber so gewollt ist. Im Ergebnis können derartige auf Spenden angewiesene Vereinigungen infolge der jetzt faktisch herrschenden steuerrechtlichen Situation nicht existieren.
Die gesetzliche Regelung lautet in den §§ 34 ff BAO iVm. § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG anders. Das Missionswerk als hier typisch anzusehende Vereinigung verfolgt ausschließlich solche dort aufgeführten gemeinnützigen Zwecke. Es kann nicht angehen, dass lediglich formale Gründe und eine willkürliche Interpretation des Gesetzes durch die Finanzbehörden zum Erliegen des Vereins führen sollen.
2. a) Das Missionswerk arbeitet gemeinnützig.
Die Erfüllung des Vereinszwecks fördert die Allgemeinheit.
Das Missionswerk bietet seine Veranstaltungen öffentlich an. Es schließt niemanden aus. Seine Adressaten kommen nachweislich aus allen Bevölkerungsschichten und aus allen Altersklassen. Die Tätigkeit des Missionswerks nützt dem Gemeinwohl auf geistigem, insbesondere auf sittlichem Gebiet. Die Verbreitung des christlichen Glaubens war und ist in Europa jetzt seit über 2000 Jahren die sittliche Förderung überhaupt. Was sonst wird in Europa unter sittlicher Förderung verstanden? Es fördert zudem geistig die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, kümmert sich im Rahmen des Vereinsziels um alte, kranke und gebrechliche Personen und fördert die Volksbildung.
Der Gemeinwohlnutzen wird zwar vom Finanzamt mit der Begründung infrage gestellt, der in den Statuten verankerte einwandfrei religiöse Zweck könne nicht ohne weiters als gemeinnützig im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO angesehen werden, weil anzunehmen sei, dass ein Großteil der Bevölkerung das Missionswerk als eine Abart der in Österreich verbreiteten Religionsgemeinschaft ansehe.
Diese Interpretation der Gemeinnützigkeit findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, ist weder beweisbar noch widerlegbar und wird – rechtsvergleichend gesehen – bei gleichlautendem Gesetzeswortlaut und vergleichbaren Umständen zB in Deutschland nicht verwendet. Eine Klarstellung im Gesetz oder durch Anweisung an die Finanzbehörden ist im Hinblick auf zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle in Österreich – zB freie evangelische Gemeinden – für die Zukunft erforderlich.
Im Übrigen dürfte die Beweisführungspflicht für die angebliche Nichtakzeptanz durch die Bevölkerung nicht beim inländischen Steuerschuldner, sondern beim Finanzamt liegen (argumentum e contrario aus § 34 Abs. 1 S. 2 BAO).
Es kann nicht angehen, dass nur eine ,verbreitete Religionsgemeinschaft‘ als dem Gemeinwohl nützlich angesehen wird, religiöse Minderheiten dagegen nicht. Ganz abgesehen davon ist zB das Missionswerk keine Religionsgemeinschaft, sondern dient als überkonfessionelles Werk mit nicht mehr als zehn Vereinsmitgliedern durch seine Tätigkeit der Allgemeinheit.
b) Das Missionswerk verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Weder den Statuten noch der Praxis nach werden daneben andere Ziele verfolgt. Gewinn wird nicht erstrebt. Die Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie erhalten allenfalls Auslagen erstattet, wo sie diese nicht selbst zu tragen vermögen. Niemand wird durch hohe Vergütungen begünstigt.
c) Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt das Missionswerk seine Zwecke unmittelbar selbst.
Die inzwischen ersatzlos gestrichene Statutenklausel, derzufolge das Missionswerk seinen Zweck auch ,durch gezielte Sammlungen zur Weitergabe an besondere gemeinnützige Einrichtungen (Durchlauf!)‘ verfolgt hat, ist vom Gericht falsch interpretiert worden.
Zum Einen fand sie sich unter der Überschrift ,Aufbringung der Mittel‘. Dies und der Zusatz ,(Durchlauf)‘ weisen deutlich darauf hin, dass damit Sammlungen für andere gemeinnützige Werke zu verstehen waren, die das Missionswerk lediglich treuhänderisch durchführt und deren Ergebnis überhaupt nicht – auch nicht vorübergehend – in sein eigenes Vermögen fließt, sondern auf Heller und Pfennig dem abgeführt wird, für den die Sammlung bestimmt war.
Zum Anderen ist gerade dadurch, dass die Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen durch Aufnahme in die Statuten zum Vereinszweck erhoben worden ist, die Zuführung von Mitteln an solche Einrichtungen auch unmittelbare Vereinszweckerfüllung. Deshalb steht die genannte Klausel in der Satzung des deutschen Schwestervereins bei gleicher Gesetzeslage in Deutschland dort der Gemeinnützigkeit nicht entgegen.
d) Die tatsächliche Geschäftsführung des Missionswerks war auch in der Vergangenheit nachweisbar auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks eingestellt und hat den statutenmäßigen Bestimmungen entsprochen.
3. Abschließend wird nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die jetzige Situation – hier im Einzelfall des Missionswerks – ganz wesentlich mit darauf zurückzuführen ist, dass die Finanzämter derartige Vereinsprüfungen erst seit zirka drei Jahren durchführen und das Missionswerk deshalb trotz jahrelanger anwaltlicher und steuerrechtlicher Beratung sich auf die jetzt eingetretenen Konsequenzen nicht vorher adäquat hat einstellen können.
(Dazu wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Missionswerk versucht, durch initiierte Einzelverfahren eine verfassungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Durch diese wird die jetzt drohende Zwangsvollstreckung jedoch nicht abgewendet. Vor Erreichung einer solchen verfassungsgerichtlichen Entscheidung wird infolge des notwendigen Notverkaufs seiner Liegenschaft das Missionswerk seiner sächlichen Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks beraubt werden.)
Allgemein – nämlich für alle vergleichbaren, von freiwilligen Zuwendungen lebenden Vereinigungen – gilt, dass die von den Finanzbehörden ins Gesetz hineininterpretierte Restriktion des Gemeinwohlnutzens auf in Österreich verbreitete Religionsgemeinschaften zu einer unzulässigen Behinderung der Arbeit von Minderheitsvereinigungen führt.
Angesichts der laufenden Fristen bitte ich um eine möglichst baldige Entscheidung.“
Einstimmiger Beschluss in der Ausschusssitzung am 4. Oktober 2000:
Abstandnahme von der weiteren Verhandlung.
Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes
Bürgerinitiative Nr. 7
eingebracht von Maximilian Jäger betreffend „Erhalt und Ausbau des hohen Qualitätsstandards der Schulen – Abwehr parteipolitisch motivierter Änderungen der Schulgesetze und des Dienstrechtes“
Der Einbringer dieser Bürgerinitiative und mehr als 600 Bürger, die diese Bürgerinitiative unterstützt haben, wollen mit dieser Maßnahme „ein Zeichen dafür setzen, dass sie die parteipolitische Instrumentalisierung der Schulen zutiefst ablehnen.“
In seiner Sitzung am 4. Oktober 2000 hat der Ausschuss beschlossen, je eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport einzuholen.
Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur langte folgende Stellungnahme ein:
„Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Erhaltung und dem Ausbau des international anerkannten hohen Qualitätsniveaus des österreichischen Schulwesens besonderes Augenmerk zuwenden, dabei jedoch seine Modernisierung im Hinblick auf die Erfordernisse der Wissensgesellschaft mit Nachdruck betreiben. Dies schließt selbstverständlich auch eine Modernisierung und Flexibilisierung des Lehrerdienstrechtes mit ein.“
Vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport traf eine Stellungnahme mit folgendem Wortlaut ein:
„Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport geht – mangels anderer Anhaltspunkte in den von den Unterzeichnern eingebrachten Unterlagen – davon aus, dass sich die Initiative auf das in parlamentarischer Behandlung befindliche Budgetbegleitgesetz 2001 und die darin enthaltenen dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen für den Lehrerbereich (vgl. die Regierungsvorlage 311 der Beilagen/XXI. GP) bezieht.
Die Konzeption dieser Maßnahmen zur Strukturanpassung erfolgte im – von der Parlamentsdirektion ebenfalls befassten – Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dennoch soll inhaltlich auch aus Sicht des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport auf Folgendes hingewiesen werden: Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 ist eine Systemumstellung bezüglich der Abgeltung der Klassenvorstandstätigkeit und bestimmter anderer Nebenleistungen, vor allem der Verwaltung von Lehrmittelsammlungen, vorgesehen. An die Stelle der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung tritt eine dienstaltersunabhängige Vergütung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Diese Systemumstellung dient dem Anliegen der Qualitätswahrung trotz budgetärer Enge. Im Rahmen der Lehrverpflichtung soll – im Sinne einer Konzentration auf die Kernkompetenz der Pädagogen – vorrangig Unterrichtsarbeit erbracht werden. Diese Maßnahme und die Neuregelung der Mehrdienstleistungsvergütung der Lehrer, die durchaus auch Kritik an der bestehenden Rechtslage aufgreift und auf moderne Unterrichtsformen Bedacht nimmt, sind zweifelsohne durch die finanziellen Rahmenbedingungen mitgeprägt, stellen jedoch weder eine parteipolitische Instrumentalisierung der Schulen, noch eine parteipolitisch motivierte Änderung des Dienstrechts dar.“
Beschluss mit Stimmenmehrheit in der Ausschusssitzung am 19. Jänner 2001:
Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.
Bürgerinitiative Nr. 8
eingebracht von Marco Smoliner betreffend „Nein zum Grund- und Menschenrechtsabbau“
In der gegenständlichen Bürgerinitiative wird das Anliegen wie folgt formuliert:
„Die in den letzten Jahren von der SPÖ-ÖVP-Regierung eingeleiteten Grundrechtseingriffe werden nun von der derzeitigen FPÖ-ÖVP-Regierung massiv fortgesetzt. Scheinargumente wie die der Kosteneinsparung und Effizienz werden missbraucht, um in die Privatsphäre der BürgerInnen eingreifen, ausländische MitbürgerInnen schikanieren und die Meinungsfreiheit beschneiden zu können. Mit meiner Unterschrift spreche ich mich daher entschieden gegen folgende Grund- und Menschenrechtseinschnitte aus:
Nein zu Lauschangriff und Rasterfahndung!
Wenn es nach der FPÖ und ÖVP geht, sollen diese grundrechtlich bedenklichen Ermittlungsmethoden nach Ablauf der Probezeit ins Dauerrecht übernommen werden.
Nein zur flächendeckenden Telefonüberwachung!
Die Regierung plant, rechtliche Voraussetzungen zur Sicherstellung der kostenschonenden Durchführung von technischen Maßnahmen zur Überwachung eines Fernmeldeverkehrs zu schaffen.
Nein zur ,erweiterten Gefahrenerforschung‘!
Demnach soll die Exekutive ohne konkrete Gefährdung, aber wenn vermutet wird, dass von jemandem einmal Gefahr ausgehen könnte, Daten sammeln und observieren dürfen. Die ,erweiterte Gefahrenforschung‘ stellt somit einen massiven Eingriff in rechtsstaatliche Prinzipien dar, ein weiterer Schritt also in Richtung Überwachungsstaat!
Nein zu Schnellabschiebe-Methoden von AsylantInnen!
AsylwerberInnen sollen nach Verfahrensende ohne Abwarten einer Einspruchs- oder VwGH-Anrufungsfrist noch schneller als bisher abgeschoben werden können.
Nein zur Schubhaft von Kindern und Jugendlichen!
Noch immer sind Kinder und Jugendliche in Schubhaft, eine Ausweitung der altersgerechten Betreuung und Unterbringung im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes ist nicht vorhanden.
Nein zu rassistischen Methoden zur Altersfeststellung!
Derzeit werden zur medizinischen Altersfeststellung von jugendlichen AsylwerberInnen Röntgen der Handwurzeln bzw. Schädelvermessungen durchgeführt, um dadurch innerbehördliche Zuständigkeiten abzuklären.
Nein zur routinemäßigen STAPO-Überwachung!
Der Innenminister hat eine Verordnung erlassen, damit die Staatspolizei Beamte in Führungsebenen bzw. leitende Personen in der Privatwirtschaft gegen Bezahlung durchleuchten kann.
Nein zur Einschränkung der Medienvielfalt!
Mit der Abschaffung des vergünstigten Postzeitungstarifs werden zahlreiche Medien vor allem von gesellschaftspolitischen Initiativen und karitativen Organisationen eingestellt werden müssen.“
Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat in seiner Sitzung am 4. Oktober 2000 beschlossen, je eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Justiz sowie des Bundeskanzleramtes einzuholen.
Das Bundesministerium für Inneres teilt zur gegenständlichen Bürgerinitiative Folgendes mit:
„Zu Punkt 1 – Nein zu Lauschangriff und Rasterfahndung
Die Zunahme schwerer und organisierter Kriminalität im Bereich des Terrorismus, der Korruption, des Suchtgifthandels und der sexuellen Ausbeutung sowie der Vermögensdelinquenz erschwert die polizeiliche Aufklärungsarbeit und den gerichtlichen Nachweis der Tatbegehung gegenüber einzelnen Beschuldigten. Im Hinblick auf das Gefahrenpotential, das von der organisierten Kriminalität ausgeht, wurden 1997 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105 die besonderen Ermittlungsmethoden zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie zur Aufklärung schwerer Verbrechen eingeführt.
Zur Wahrung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger und um Missbräuchen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber strenge Voraussetzungen definiert, unter denen der Lauschangriff und die Rasterfahndung angewendet werden dürfen.
So garantieren beispielsweise die konkretisierende Umschreibung des Verhältnismäßigkeitserfordernisses, die zeitliche Befristung der Bewilligung sowie der besondere Rechtsschutz und eine begleitende Kontrolle einen rechtsstaatlichen Einsatz der besonderen Ermittlungsmaßnahmen.
Diese gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz- und Kontrollmechanismen machen deutlich, dass es um keinen ,Grund- und Menschenrechtsabbau‘, sondern um die Bekämpfung schwerer Formen der Kriminalität geht, die auf andere Weise nicht erfolgversprechend vorgenommen werden können. Diese positive Bewertung ergibt sich auch aus den Gesamtberichten des Bundesministeriums für Justiz über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen in den Jahren 1998 und 1999. Gemäß Art. VII Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes haben die Bundesminister für Inneres und für Justiz bis Mitte nächsten Jahres dem Nationalrat einen Erfahrungsbericht vorzulegen; diesem wird es dann letztlich obliegen, in Kenntnis des Berichtes eine Verlängerung der Einsetzbarkeit der besonderen Ermittlungsmethoden zu beschließen.
Zu Punkt 2 – Nein zur flächendeckenden Telefonüberwachung
Die entsprechende Passage im Regierungsübereinkommen bezieht sich nicht auf eine Ausweitung der gesetzlichen Zulässigkeit der Fälle von Telefonüberwachungen, sondern nur auf die Erlassung einer Verordnung nach § 89 TKG, die im Wesentlichen jene technischen Grundlagen spezifizieren soll, die es ermöglichen, diese gerichtlich angeordneten Maßnahmen (auch weiterhin und bei allen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste) durchzuführen.
Zu Punkt 3 – Nein zur erweiterten Gefahrenerforschung
Die sicherheitspolizeiliche Praxis hat gezeigt, dass sich extremistische Radikalisierungstendenzen, die mit der Bereitschaft von Gruppierungen verbunden sind, im Falle bestimmter Entwicklungen im politischen Umfeld Gewalt anzuwenden, bereits über längere Zeit abzeichnen. Dies insbesondere dann, wenn ausländische Entwicklungen und Erfahrungen in die Beobachtung und Analyse einbezogen werden. Die Öffentlichkeit hätte wenig Verständnis dafür, wenn sich die Sicherheitsbehörden für solche Gruppierungen erst nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung zu interessieren beginnen.
Die gesetzliche Bestimmung über die erweiterte Gefahrenforschung überträgt deshalb den Sicherheitsbehörden die Aufgabe, Organisationen zu beachten, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine ernste Gefahr eines plötzlichen Umschlagens in die Tätigkeit krimineller Verbindungen besteht. Hierbei bedarf es eines erhöhten Gefahrenparameters. Das Entstehen von ,mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit‘ verbundener Kriminalität muss als mögliche Folge solcher Entwicklungen infrage kommen. Diese bereits in der Strafprozessordnung als Verhältnismäßigkeitskriterium verankerte Voraussetzung soll verhindern, dass die erweiterte Gefahrenforschung schon in Fällen minderer Gefährlichkeit zur Anwendung kommt.
Um dem Kontrollbedürfnis Rechnung zu tragen, wurde ein Rechtsschutzbeauftragter eingeführt. Dieser hat die Funktion, eine begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden zu vollziehen und kann als Rechtsschutzeinrichtung im engeren Sinn an die Datenschutzkommission Beschwerde wegen der Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erheben.
Zu Punkt 4 – Nein zu Schnellabschiebe-Methoden von AsylantInnen
Gemäß § 21 Abs. 2 AsylG dürfen Asylwerber bis zum rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht ab- oder zurückgeschoben werden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, bei einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid mit einer Rückführung jedenfalls bis zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates zuzuwarten.
Wird ein außerordentliches Rechtsmittel in Form einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingebracht und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so darf in einem solchen Fall bis zur Entscheidung des VwGH oder VfGH ebenfalls keine Ab- oder Zurückschiebung erfolgen.
Ein Abgehen von dieser Rechtslage oder eine Abänderung dahingehend, eine unterschiedliche Vorgehensweise bei Rückführungen von Asylwerbern und Nicht-Asylwerbern zu normieren, ist nicht beabsichtigt.
Zu Punkt 5 – Nein zur Schubhaft von Kindern und Jugendlichen
§ 66 FrG bestimmt, dass bei Minderjährigen von der Verhängung der Schubhaft Abstand zu nehmen und ein gelinderes Mittel anzuwenden ist, es sei denn, die Behörde hat Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft (das ist Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen) auf diese Weise nicht erreicht werden kann.
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Verpflichtung wurden die Fremdenpolizeibehörden angewiesen, Minderjährige unter 14 Jahren keinesfalls in Schubhaft zu nehmen.
Die Schubhaft bei Minderjährigen kommt aus Sicherheitsgründen nur dann in Betracht, wenn der Betreffende ein bereits einmal angeordnetes gelinderes Mittel zum ,Untertauchen‘ benutzt hat oder es sich um einen straffällig gewordenen Minderjährigen handelt.
Im Bestreben, die Zahl der von der Schubhaft angehaltenen Minderjährigen weiterhin so gering wie möglich zu halten, eine rasche Statusabklärung zu gewährleisten und Minderjährigen eine ihrem Alter entsprechende Betreuung zukommen zu lassen, ist geplant, Betreuungsstellen für unbegleitete minderjährige Asylwerber und andere unbegleitete Minderjährige einzurichten. An diesbezüglichen Konzepten wird derzeit gearbeitet.
Die Errichtung solcher ,Clearingstellen‘ entspricht im Übrigen auch den Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates, der sich im vergangenen Jahr mit der Problematik Minderjähriger in Schubhaft auseinandergesetzt hat.
Zu Punkt 6 – Nein zu rassistischen Methoden der Altersfeststellung
Zuletzt hat sich der Menschenrechtsbeirat mit der Frage der Altersfeststellung befasst und ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Konsensuskonferenz zum Thema ,Altersfeststellung im administrativen Kontext‘ zum Ergebnis gelangt, dass es derzeit keine allgemein anerkannte medizinisch-wissenschaftliche Methode zur Bestimmung des Alters eines Menschen gibt. Das Verfahren des Handwurzelröntgens hat demnach nur eine Aussagekraft bis zum 17. Lebensjahr bei männlichen und bis zum 15. Lebensjahr bei weiblichen Jugendlichen, wobei eine Standardabweichung von 14,5 Monaten bei männlichen und von 11,2 Monaten für weibliche Jugendliche zu berücksichtigen ist.
Unabhängig von der fehlenden Zuverlässigkeit röntgenologischer Untersuchungen im Zusammenhang mit der Altersfeststellung erlaubt § 4 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes die Verwendung ionisierender Strahlen ausschließlich für medizinische Zwecke, denen die Altersfeststellung nicht zugerechnet werden kann.
Auf Grundlage der Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates zum Thema ,Minderjährige in Schubhaft‘ wurden die Fremdenpolizeibehörden neuerlich auf die Unzulässigkeit und Unzuverlässigkeit röntgenologischer Untersuchungen zum Zwecke der Altersfeststellung aufmerksam gemacht und angewiesen, im Zweifel externe Experten wie etwa Kinderärzte oder Jugendpsychologen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung eine Hilfestellung bei der Schätzung des Alters geben können.
Im Zweifel, dh. unter Berücksichtigung der mit den Schätzungen verbundenen Schwankungsbreiten, ist jedoch stets von der Minderjährigkeit auszugehen.
Zu Punkt 7 – Nein zur routinemäßigen STAPO-Überwachung
Die Sicherheitsprüfung wurde bereits 1993 mit dem Sicherheitspolizeigesetz eingeführt und dient der Klärung der sicherheitspolizeilichen Frage, ob ein Mensch auf Grund bestimmter Tatsachen als unzuverlässig einzustufen ist. Das Strafgesetzbuch enthält eine Reihe von Bestimmungen – § 124 für den privaten, den 16. Abschnitt für den staatlichen Bereich –, in denen der Geheimhaltungsschutz strafrechtlich abgesichert wird. In dem dadurch vorgegebenen Rahmen sollen Sicherheitsüberprüfungen zulässig sein, wenn ein über das allgemeine Privatinteresse hinausgehendes öffentliches Interesse an der Sicherung dieser Geheimnisse besteht.
Im Kontext der europäischen Integration entstand die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Regelungen der Sicherheitsüberprüfung, der mit der SPG-Novelle 1999 Rechnung getragen wurde. Durch eine Reihe von internationalen Normen (Beschluss der Kommission vom 30. November 1994 über den Zugang zu Verschlusssachen; Beschluss des Rates vom 27. April 1998 über den Zugang zu vom Rat verwahrten Verschlusssachen) war Österreich verpflichtet, seine Rechtsnormen an den europäischen Standard anzupassen.
Die Sicherheitsüberprüfung unterliegt einem in der Verordnung des Bundesministers für Inneres klar und transparent definierten Verfahren und kann nur nach Zustimmung und Sicherheitserklärung des Betroffenen erfolgen (Ausnahme: Botschafter und Konsul sowie vorbeugender Schutz von Organwaltern).“
Vom Bundesministerium für Justiz ist nachfolgende Stellungnahme zu der genannten Bürgerinitiative eingelangt:
„– Nein zu Lauschangriff und Rasterfahndung!:
Mit dem Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 105/1997, hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Zunahme schwerer und organisierter Kriminalität im Bereich des Terrorismus, der Korruption, des Suchtgifthandels und der sexuellen Ausbeutung sowie der schweren Vermögensdelinquenz den Versuch unternommen, die Effizienz der Strafverfolgung unter weitestmöglicher Wahrung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Die mit der Zulassung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen verbundenen Gefahren für die Grundsätze eines liberalen Rechtsstaates wurden durch strenge Einsatzvoraussetzungen, begleitenden Rechtsschutz (,Rechtsschutzbeauftragter‘) und genaue Berichtspflichten begrenzt. Zusätzlich wurde die Geltung der besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit 31. Dezember 2001 befristet und dem Bundesminister für Justiz die Verpflichtung auferlegt, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
Anhand der bisher vorliegenden Erfahrungsberichte über die ersten beiden Anwendungsjahre der besonderen Ermittlungsmaßnahmen kann die Feststellung getroffen werden, dass Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichte trotz eines sich zumindest der Qualität nach verändernden Kriminalitätsbildes mit den erweiterten Befugnissen zur Kriminalitätsbekämpfung maßhaltend und verhältnismäßig umgegangen sind. Die geringen Anwendungszahlen (siehe die dem Parlament bereits vorliegenden Berichte für die Jahre 1998 und 1999) zeigen, dass von der Befugniserweiterung von den Strafverfolgungsbehörden mit einer für das Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht Gebrauch gemacht wurde und die fundamentale Grundrechtsposition (Privatsphäre, faires Strafverfahren) weitgehend unangetastet blieben.
– Nein zur flächendeckenden Telefonüberwachung!:
Mit dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, wurde die Verpflichtung von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste geschaffen, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung erforderlich sind. Das zitierte Vorhaben der Bundesregierung bezieht sich ausschließlich auf die Erlassung der zur Effektuierung dieser Verpflichtung erforderlichen Verordnung und beinhaltet keine Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten zur Überwachung eines Fernmeldeverkehrs. Eine effektive Strafrechtspflege setzt voraus, dass auch nach Ausgliederung und Privatisierung des bis vor wenigen Jahren ausschließlich hoheitlich organisierten Fernmeldeverkehrs eine Verpflichtung privater Betreiber geschaffen wird, die technischen Einrichtungen bereitzustellen, die zur Realisierung gerichtlich angeordneter Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind.
Hingewiesen sei darauf, dass im Jahre 1999 bei 932 von insgesamt 1 228 überwachten Anschlüssen ausschließlich sogenannte äußere Gesprächsdaten erhoben wurden (Daten über den Verbindungsaufbau), dh. keine Überwachung des Gesprächsinhaltes durchgeführt wurde.“
Das Bundeskanzleramt verweist in einem Schreiben zu dieser Bürgerinitiative auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz sowie des Bundesministeriums für Inneres.
Beschluss mit Stimmenmehrheit in der Sitzung des Ausschusses am 19. Jänner 2001:
Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.
II. Sonstiges
Nachstehend werden jene Petitionen und Bürgerinitiativen aufgezählt, die der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen in Verhandlung genommen hat und die nicht unter dem Abschnitt I anzuführen sind. Dies betrifft diesfalls jene Petitionen und Bürgerinitiativen, die auf Grund eines Ersuchens des Ausschusses vom Präsidenten des Nationalrates einem anderen Ausschuss zugewiesen worden sind.
1. Petitionen:
Verkehrsausschuss
Petition Nr. 6
überreicht von der Abgeordneten Ilse Burket betreffend „Verlängerung der Geltungsdauer von Kurzparkzonen in Wien, Ausnahmebewilligungen für Geschäftsleute und Freiberufler, Ergänzung des § 45 Abs. 4a der geltenden StVO“
Die vorliegende Petition hat folgende Forderungen zum Inhalt:
„Das Bürgerforum ,Unsere Josefstadt‘ hat zum Zwecke der Einbringung einer Petition die erforderlichen 500 Unterschriften im achten Bezirk gesammelt und ersucht in formeller Hinsicht die Abgeordneten zum Nationalrat, das folgende Ersuchen in Form eines Antrages aufzugreifen. Wegen der problematischen Parkraumsituation spricht sich die Bezirksvertretung mehrheitlich für eine Verlängerung der Geltungsdauer aus. Die Regelung für Geschäftsleute und Freiberufler erfordert jedoch eine ergänzende Änderung in der StVO, die einer Gleichstellung aller Inhaber von Ausnahmebewilligungen entspräche. Daher ersuchen wir um Folgendes:
In § 45 StVO wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:
Endet die Dauer der Parkbeschränkung einer Kurzparkzone an Werktagen nach 19.30 Uhr oder Samstag nach 17.00 Uhr, so bezieht sich eine nach Abs. 4a erteilte Bewilligung jeweils auch auf den Zeitraum zwischen den genannten Uhrzeiten und dem Ende der Parkbeschränkung.
Begründung
Wenn es sich zum Schutz der Wohnbevölkerung als erforderlich erweist, eine Kurzparkregelung in die Nachtstunden (nach 19.00 bzw. 20.00 Uhr) auszuweiten, dann erstrecken sich die den Bewohnern im Sinn von § 43 Abs. 2a Z 1 erteilten Ausnahmebewilligungen auch auf diesen Zeitraum. Bei den von § 43 Abs. 2a Z 2 erfassten Personen sollen Ausnahmebewilligungen jedoch nur ,auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränkt‘ erteilt werden. Dies kann beispielsweise bei Geschäftsleuten oder Freiberuflern, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4a als gegeben erkannt wurden, insoweit zu Härten führen, als für sie zwischen dem Ende der Geschäftszeit und dem Ende der Dauer der Kurzparkzonenregelung eine zur Errichtung des rechtspolitischen Zieles nicht erforderliche ,Lücke‘ entsteht. Diese soll durch den vorgelegten Entwurf geschlossen werden. Die Zeitangabe knüpft an die §§ 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes an.“
In seiner Sitzung am 4. Oktober 2000 hat der Ausschuss beschlossen, je eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundes-Arbeitskammer sowie der Geschäftsgruppe Umwelt und Verkehrskoordination des Magistrates der Stadt Wien einzuholen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nimmt dazu wie folgt Stellung:
„§ 45 Abs. 4a StVO 1960 sieht vor, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen (die in einer Verordnung der zuständigen Behörde explizit genannt sein müssen) eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Parkdauer in einer bestimmten Kurzparkzone erhalten können. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ,entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt‘. Außerdem sieht § 45 Abs. 4a vor, dass eine solche Bewilligung immer ,im notwendigen zeitlichen Ausmaß‘ zu erteilen ist.
Bereits auf Grund des Wortlautes ist der Wille des damaligen Gesetzgebers eindeutig: die Ausnahme für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in der Kurzparkzone soll in den hier erfassten Fällen nur soweit gehen, wie dies eben notwendig ist, damit der Antragsteller seine Tätigkeit (ohne erhebliche Erschwernis) ausüben kann. Keinesfalls sollte vorgesehen werden, dass Personen auf Grund ihrer Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet eine völlige Ausnahme von der Einschränkung der Parkdauer in einer bestimmten Kurzparkzone erhalten können, egal, wie lange diese Tätigkeit während des Tages dauert; diesfalls hätte es nämlich genügt, die Wortfolge ,im notwendigen zeitlichen Ausmaß‘ nicht in das Gesetz aufzunehmen.
Der Petition des Bürgerforums Josefstadt folgend bedürfte es einer Änderung der Straßenverkehrsordnung. Sollte der Gesetzgeber eine diesbezügliche Novellierung der Straßenverkehrsordnung anstrengen, ist eine positive Beurteilung der Befreiung von Personen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vorstellbar. Wobei Bedenken bezüglich einer möglichen Ungleichbehandlung nicht außer Betracht gelassen werden dürfen.“
Von der Wirtschaftskammer Österreich wurde dazu Folgendes mitgeteilt:
„Uns sind die Bemühungen, das zeitliche Ende der Kurzparkzonen in einzelnen Bezirken auf 22.00 Uhr oder 24.00 Uhr auszudehnen, bekannt. Zur Zeit enden in Wien alle flächendeckenden Kurzparkzonen, die gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 erlassen wurden, um 19.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr.
Die vorliegende Petition des Bürgerforums Josefstadt beinhaltet, im Falle einer zeitlichen Ausdehnung der flächendeckenden Kurzparkzonen in die Nachtzeiten für Geschäftsleute und Freiberufler ebenfalls eine Ausnahme in den Nachtzeiten zu ermöglichen. Dabei wird aber Grundlegendes übersehen: Die im § 43 Abs. 2a Z 2 vorgenommene Einschränkung des Parkens auf das ,notwendige zeitliche Ausmaß‘ ist nur dann von Bedeutung, wenn eine Gemeinde eine sogenannte Personenkreisverordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 erlassen hat. Dies ist speziell in Wien nicht der Fall. In Wien werden sämtliche Ausnahmen für Betriebe auf der gesetzlichen Basis des § 45 Abs. 2 erteilt. Die Stadt Wien hat es stets abgelehnt, eine Personenkreisverordnung im Sinne von § 43 Abs. 2a Z 2 zu erlassen.
Die Wirtschaft hat schon immer die Meinung vertreten, dass Fahrzeuge von Betrieben und Fahrzeuge von Bewohnern rechtlich gleichgestellt werden sollten, da es sich immer um Fahrzeuge von ,Anrainern‘ handelt. Die durch die 19. StVO-Novelle im Jahr 1994 eingefügte Bestimmung des § 43 Abs. 2a Z 2 ist ein erster Ansatz in diese Richtung. Insofern könnte die Verwirklichung der Petition des Bürgerforums Josefstadt helfen, die Schwachstelle, die durch Nichterlassung einer Personenkreisverordnung entsteht, zu beseitigen. Dabei wäre es unbedingt erforderlich, die Wortfolge ,auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes‘ in § 43 Abs. 2a Z 2 zu streichen, da sonst dieselben Probleme wie mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 4a (,im notwendigen zeitlichen Ausmaß‘) bestehen bleiben.
Wir müssen jedoch betonen, dass in Wien auf Grund derzeitiger politischer Aussagen keine Personenkreisverordnung zu erwarten ist. Daher ist die Anregung des Bürgerforums Josefstadt zwar grundsätzlich positiv zu beurteilen, löst jedoch für Wien das Problem der Ausnahmegenehmigungen für Firmenfahrzeuge bei einer Ausdehnung der zeitlichen Gültigkeit der flächendeckenden Kurzparkzonen in die Nachtstunden in keiner Weise, da ja die Ausnahmegenehmigungen für Geschäftsleute und Freiberufler derzeit auf Basis des § 45 Abs. 2 ausgestellt werden.
Somit würden diese Personengruppen bei einer Verlängerung der flächendeckenden Kurzparkzonen auf Zeiten nach 19.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr trotz der in der Petition angesprochenen Zielsetzung selbst bei Realisierung des vorgeschlagenen Abs. 4b in § 45 StVO keine Parkberechtigung für die verlängerte Kurzparkzonenzeit erlangen.“
Von der Bundesarbeitskammer ist folgende Stellungnahme eingelangt:
„Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien kann der in der Petition geforderten Ergänzung zu § 45 Abs. 4a nicht zustimmen, da dies im Widerspruch zu dieser Bestimmung stünde (eine Bewilligung kann … im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden). In der Zeit nach 19 Uhr 30 bzw. Samstags nach 17 Uhr würden dann Ausnahmebewilligungen erteilt werden können, unabhängig davon, ob dies notwendig ist oder nicht.
Die einzig mögliche Konsequenz wäre daher, auf die zeitliche Einschränkung generell zu verzichten. Dies wird aber von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien entschieden abgelehnt, weil dann die verkehrspolitische Zielsetzung infrage gestellt würde und die Benachteiligung der ArbeitnehmerInnen, die kaum eine Möglichkeit haben, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Im Falle einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Parkraumbewirtschaftung müssen daher mögliche Härtefälle sowohl für die Geschäftsleute und Freiberufler als auch für ArbeitnehmerInnen im Einzelfall einer Lösung zugeführt werden.
Eine andere Möglichkeit wäre die von der Arbeiterkammer Wien mehrmals geforderte Erlassung einer Personenkreisverordnung durch die Landesregierung § 43 Abs. 2a Z 2. In einer solchen Verordnung wären alle jene Personengruppen taxativ aufzuzählen, die, sei es für den gesamten Zeitraum oder zeitlich eingeschränkt, ein Anrecht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erhalten.“
Von der Geschäftsgruppe Umwelt und Verkehrskoordination des Magistrats der Stadt Wien liegt folgende Stellungnahme vor:
„Die vom Bürgerforum Josefstadt geforderte Maßnahme setzt voraus, dass Bewilligungen nach § 45 Abs. 4a StVO 1960 ausgestellt werden. Solche Bewilligungen könnten aber nur auf Basis einer Verordnung nach § 43 Abs. 2a Z 2 leg. cit. erfolgen. Eine solche Verordnung (sogenannte ,Personenkreisverordnung‘) wurde aber in Wien aus folgendem Grund bisher nicht erlassen:
Bei Einbeziehung bestimmter Personen- bzw. Berufsgruppen in den Kreis der Bevorzugten müssten sachliche Unterscheidungsmerkmale gefunden werden, die den Ausschluss anderer Personen- bzw. Berufsgruppen rechtfertigen. Diese werden im Hinblick auf das verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheitsgebot kaum zu finden sein, also müssten sich die Sonderregelungen auf nahezu sämtliche Berufs- und Personengruppen beziehen. Dadurch würden aber die vorhandenen Stellplätze in den nach § 43 Abs. 2a Z 1 leg. cit. bestimmten Gebieten – auch im Hinblick auf die Ausnahmen für die Bewohner der parkraumbewirtschafteten Gebiete – nicht ausreichen, um den Gesamtbedarf an Parkraum im Wege einer besseren Distribution der Stellplätze auf Basis monetärer Steuerung abzudecken.
Daraus folgt, dass die vom § 43 Abs. 2a Z 2 StVO 1960 geforderte Voraussetzung (Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, … hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, dass auch Angehörige bestimmter Personenkreise … die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung … beantragen können.) nicht erfüllt ist. Dieser Umstand steht in Wien der Schaffung einer ,Personenkreisverordnung‘ entgegen.
Die Einfügung des vorgeschlagenen Abs. 4b in den § 45 der StVO 1960 wäre daher für Wien wirkungslos.
Darüber hinaus ist aber die Forderung des Bürgerforums Josefstadt auch sachlich nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Ausnamegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960 für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in Kurzparkzonen (§ 43 Abs. 2a Z 2 und § 45 Abs. 4a StVO 1960) für den in Rede stehenden Personenkreis ermöglicht werden soll. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4a Z 1 und 2 StVO 1960 vor, so ist die Bewilligung ohnehin im notwendigen zeitlichen Ausmaß zu erteilen. Rechtspolitisches Ziel dieser Regelung ist es einerseits, durch flächendeckende Kurzparkzonen die Ziele des § 25 Abs. 1 StVO 1960 zu erreichen, andererseits neben der Hintanhaltung von Erschwernissen für die Wohnbevölkerung auch Erschwernisse von Geschäftsleuten, freiberuflich Tätigkeiten, Arbeitnehmern usw. hintanzuhalten; im letzteren Fall dann, wenn die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung im Interesse der Nahversorgung gelegen ist. Vom Gesetzgeber war es hingegen nicht beabsichtigt, dem genannten Personenkreis auch nach Beendigung der für die Ausnahmebewilligung relevanten Tätigkeit Privilegien irgendwelcher Art zukommen zu lassen.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum den vom Bürgerforum Josefstadt genannten Geschäftsleuten oder Freiberuflern auch in Zeiten, zu denen ihre Tätigkeit bereits beendet ist, die Ausnahmebewilligung zu Gute kommen sollte. Dies wäre auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung hinsichtlich anderer Verkehrsteilnehmer und demgemäß verfassungswidrig.“
Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 19. Jänner 2001:
Ersuchen um Zuweisung an den Verkehrsausschuss.
Petition Nr. 9
überreicht von der Abgeordneten Edith Haller betreffend „Dringend dafür zu sorgen, dass schnellstmöglich die Lärmplage für die Anrainer der Inntalautobahn in zweier Erler Ortsteilen durch die Errichtung einer Lärmschutzwand gemildert wird“
Die Abgeordnete Edith Haller überreichte folgendes Anliegen der Bürger der Tiroler Ortschaft Erl:
„Bereits seit über zehn Jahren versuchen die Anrainer auf ein immer akuter werdendes Problem, und zwar die Eindämmung des Lärms der bayerischen Autobahn im österreichischen Gemeindegebiet von Erl, hinzuweisen.
Lösungen wie zB der Bau einer Lärmschutzwand (in diesem Fall auf bayerischem Staatsgebiet notwendig) werden von österreichischen und deutschen Behörden mit unterschiedlicher Argumentation nicht angeboten.
In letzter Zeit hat die Abgeordnete Edith Haller vorliegende Anfragen an österreichische und deutsche Stellen gerichtet:
l 23. 4. 98 Budgetanfrage an BM Farnleitner
l 14. 5. 98 schriftliche Anfrage an BM Farnleitner
l 30. 6. 98 Beantwortung der Anfrage von BM Farnleitner
l 8. 9. 98 Schreiben der MdL Ilse Aigner
l 6. 10. 98 Schreiben vom MdL Adolf Dinglreiter
l 10. 9. 98 Schreiben vom MdB Kurt Rossmanith mit Stellungnahme des Verkehrs-Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert
l 7. 10. 98 schriftliche Anfrage an BM Edlinger und BM Schüssel
l 17. 11. 98 Beantwortung der Anfrage von BM Schüssel
l 4. 12. 98 Beantwortung der Anfrage von BM Edlinger
Auch die Euregio Inntal (Vorsitz Herr BH Dr. W. Philipp) hat sich auf Antrag der Abgeordneten voll hinter dieses Ansinnen gestellt.
In Zeiten eines ,grenzüberschreitenden, geeinten und gemeinsamen Europa‘ erscheint es doch sehr verwunderlich, dass gerade dieser Europagedanke in solchen kleinen Teilbereichen nicht umsetzbar erscheint.
Die Erler Bevölkerung ersucht dringend, dieses Problem nach jahrelangem Kampf endlich einer Lösung zuzuführen.“
In seiner Sitzung am 4. Oktober 2000 hat der Ausschuss beschlossen, je eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Staatssekretariat Dr. Waneck) sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten einzuholen.
Vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wurde folgende Stellungnahme übermittelt:
„Der Tiroler Ort Erl erfährt Lärm von der deutschen Autobahn A 93 Rosenheim–Kiefersfelden. Um diesen Lärm zu verringern, wäre der Bau einer Lärmschutzwand (Länge 2 500 m, Höhe 2,5 m) an der deutschen Autobahn notwendig. Auf der Basis österreichischer Preise errechnen sich für die Wand Kosten von rund 16 Millionen Schilling. Weil der auf deutschen Autobahnen geltende Grenzwert von 60 dB nachts für bestehende Straßen (in Österreich gilt 50 dB nachts) nur bei acht Häusern (100 Fenstern) überschritten wird, ist eine Lärmschutzmaßnahme aus Sicht Deutschlands wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen (das Kostenverhältnis Lärmschutzfenster zu Lärmschutzwand beträgt zirka 1 : 10,7). Es ist für Deutschland auch nicht möglich, hier ausnahmsweise Lärmschutz zu bauen, da stärker belastete deutsche Ortschaften an dieser Autobahn nach den deutschen Richtlinien keinen Lärmschutz erhalten.
Eine von der Bundesstraßenverwaltung Tirol beauftragte Projektierung für einen Lärmschutz Erl (an der deutschen Autobahn) wurde im Hinblick auf die inzwischen geänderte Dienstanweisung Lärmschutz zu Bundesstraßen aktualisiert. Nach der für Österreich geltenden Dienstanweisung Lärmschutz an Bundesstraßen sind zirka 660 Fenster schutzwürdig. Bei einem Kostenverhältnis Lärmschutzfenster zu Lärmschutzwand von 1 : 1,6 ist diese Maßnahme in Österreich lärmtechnisch und wirtschaftlich vertretbar.
Nach rechtlicher Prüfung durch die Sektion dürfen allerdings finanzielle Mittel, die für den Straßenbau in Österreich gewidmet sind, nicht für den Bau einer Lärmschutzmaßnahme an einer deutschen Autobahn verwendet werden. Der Bau einer Lärmschutzmaßnahme an der deutschen Autobahn A 93 Rosenheim–Kiefersfelden durch Österreich ist daher nicht möglich, auch wenn eine Zustimmung Deutschlands eingeholt werden könnte.
Da deutsche Autobahnen nicht in den Aufgabenbereich der ASFINAG fallen (Fruchtgenussvertrag!), kann auch dieser kein Auftrag zur Finanzierung des Lärmschutzes Erl erteilt werden.
Obwohl Tirol seit längerer Zeit die Möglichkeiten einer Kompensation prüft, wurde bisher keine solche Möglichkeit gefunden (in einer ähnlich gelagerten Situation wurde im Bereich Kufstein–Kiefersfelden von Deutschland an der deutschen Autobahn für einen österreichischen Ort Lärmschutz gebaut, während Österreich an der österreichischen A 12 Inntal Autobahn Lärmschutz für einen deutschen Ort errichtete).“
Am 18. Jänner 2001 teilte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Ergänzung zu seiner Stellungnahme zur Petition Nr. 7 mit, dass „obwohl es – wie in der seinerzeitigen Stellungnahme ausgeführt – keine rechtliche Möglichkeit für die Verwendung von finanziellen Mitteln, die für den Straßenbau in Österreich gewidmet sind, für den Bau einer Lärmschutzmaßnahme an einer deutschen Autobahn gibt, die ASFINAG derzeit versucht, gemeinsam mit der obersten Baubehörde in Bayern im Verhandlungsweg eine Kulanzlösung zu finden.“
Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass die primäre Zuständigkeit nicht bei ihm, sondern beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie liegt. Vom Bundesministerium für Finanzen wird lediglich darauf hingewiesen, dass – wie dies auch bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4986/J vom 7. Oktober 1998 erfolgte – die derzeitige Gesetzeslage keine Möglichkeit bietet, Errichtungskosten für einen Lärmschutzdamm zur Abwehr von Beeinträchtigungen, die von einer deutschen Autobahn ausgehen, aus dem Bundesbudget zu übernehmen und dass es nach der derzeitigen Rechtslage auch keine Möglichkeit gibt, EU-Budgetmittel zur Finanzierung des Projekts zu erhalten.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilt zur Petition Nr. 9 Folgendes mit:
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kann sich der Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie inhaltlich anschließen und regt darüber hinaus an, das Thema bzw. Finanzierungsmodus auf regionaler Ebene bei der nächsten bilateralen Arbeitsgruppe Bayern–Tirol (Juni oder Juli dieses Jahres) anzusprechen.
Eine Finanzierungsmöglichkeit wäre auch im Rahmen von INTEREG III durch die EUREGIO-Inntal zu prüfen.“
Vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (Staatssekretariat Dr. Waneck) langte bis zur Sitzung am 19. Jänner 2001 keine Stellungnahme ein.
Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 19. Jänner 2001:
Ersuchen um Zuweisung an den Verkehrsausschuss.
Wirtschaftsausschuss
Petition Nr. 7
überreicht vom Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger betreffend „Rettung des Schönbrunner Bades“
Der Abgeordnete Dr. Erwin Rasinger übermittelte über 1 000 Unterschriften mit folgendem Anliegen:
„Die Unterzeichner sprechen sich für die Erhaltung des Schönbrunner Bades aus. Dieses Bad ist ein Markenzeichen von Schönbrunn, eines der idyllischen Bäder Wiens und ein unverzichtbares Erholungsgebiet der Meidlinger und der Wiener.“
In seiner Sitzung am 4. Oktober 2000 hat der Ausschuss beschlossen, je eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Staatssekretariat Dr. Waneck) sowie der Geschäftsgruppe Umwelt und Verkehrskoordination des Magistrats der Stadt Wien einzuholen.
Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wurde wie folgt ausgeführt:
„Mit Wirksamkeit 1. Oktober 1992 wurde der Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. (SSKB) das Fruchtgenussrecht über den größten Teil des Areals des Schlosses Schönbrunn eingeräumt, worunter auch das Schönbrunner Bad fällt. Die SSKB hat in der Folge das Bad samt Restaurant an einen privaten Betreiber verpachtet.
Die haustechnischen Anlagen sind veraltet und sanierungsbedürftig sowie entspricht die Infrastruktur nicht mehr den heutigen Standards. Die Investitionskosten, einschließlich einer Wasseraufbereitungsanlage, wurden von der SSKB zuletzt mit rund 25 bis 27 Millionen Schilling veranschlagt.
Bereits Ende 1998 hat sich das BMWA gemeinsam mit der SSKB bemüht, Lösungsmöglichkeiten für die Bereitstellung der erforderlichen Investitionskosten zur Vermeidung einer bereits damals absehbaren Sperre zu finden.
Zur finanziellen Entlastung der SSKB für die Durchführung der Investitionen wurde dem Bundesministerium für Finanzen vorgeschlagen, das ab 1. Jänner 2002 zum Tragen kommende umsatzabhängige Fruchtgenussentgelt um zwei Jahre zu verschieben.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) lehnte diesen Vorschlag mit der Begründung ab, dass der Betrieb eines Bades grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Bundes gehört und dass angesichts des erheblichen Investitionsbedarfes kein Bundesinteresse an der Fortführung des Schönbrunner Bades bestünde.
Aus bäderhygienischer Sicht war bereits der Betrieb 1999 gefährdet. Nach dem Tod des Pächters Ende 1999 musste der Badebetrieb im Jahr 2000 eingestellt bleiben, da eine Neuverpachtung ohne vorherige entsprechende Investitionen nicht möglich ist.
Das Schönbrunner Bad kommt in erster Linie der Wiener Bevölkerung zugute. Die SSKB hat sich daher Mitte 1999 auch an den Herrn Bürgermeister Dr. Häupl mit der Bitte um Unterstützung bei den Investitions- und Betriebskosten gewandt. In der Folge erfolgten mehrere Initiativen, um die Stadt Wien für eine Kostenbeteiligung oder eine Übernahme der Betreibung zu gewinnen.
Auf Grund des Ergebnisses eines Gesprächs im Mai 2000 ging die SSKB davon aus, dass eine Bereitschaft der Stadt Wien zur Übernahme des Bades und damit der Vornahme der Investitionen bestünde. Nachdem bis Mitte September 2000 jedoch keine Zusage der Stadt Wien über eine Übernahme des Bades oder zumindest der Leistung eines Investitions- oder Betriebskostenbeitrages erzielt werden konnte, hat das BMWA die SSKB beauftragt, eine gezielte Betreiber- bzw. Investorensuche einzuleiten. Auf Grund der erforderlichen Vorlaufzeiten ist mit einem Ergebnis frühestens Anfang 2001 zu rechnen. Erst auf dieser Basis kann im Einvernehmen mit dem BMF über die weitere Vorgangsweise entschieden werden.
Grundsätzlich kann es aus Bundessicht und auch in Hinblick auf die Aufgaben der SSKB nicht vertreten werden, dass notwendige Sanierungen in Schloss Schönbrunn oder der Wiener Hofburg zu Gunsten von Investitionen im Schönbrunner Bad – und damit zu Gunsten kommunaler Aufgaben – unterbleiben oder zurückgestellt werden. Dies umso weniger, als nach den bisherigen Erfahrungen der Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. auf Basis der derzeitigen Wasser- und Abwassergebühren kein kostendeckender Betrieb möglich erscheint.
Für die Entscheidung über die Erneuerung des Schönbrunner Bades, aber auch für die Gewinnung eines Betreibers, wäre es allerdings von großem Vorteil, wenn seitens der Proponenten, die für einen Fortbestand des Schönbrunner Bades eintreten, ein aktiver Beitrag geleistet werden könnte. Beispielsweise wäre vorstellbar, dass über eine Interessensgemeinschaft (zB Verein) ein zweckgebundener Investitionsbeitrag aufgebracht würde, wobei als Gegenleistung allen Mitgliedern für einen bestimmten Zeitraum ein Nachlass auf die späteren Jahreskarten eingeräumt werden könnte.“
Vom Bundesministerium für Finanzen wird darauf hingewiesen, dass die primäre Zuständigkeit in dieser Angelegenheit beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit liegt. Weiters wird mitgeteilt, dass nach den vorliegenden Informationen die Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. eine Interessentensuche vornimmt, um die Möglichkeit und die finanziellen Auswirkungen für die Fortführung des Bades zu prüfen. Das Bundesministerium für Finanzen kann daher erst nach dem Vorliegen der Ergebnisse dieser Interessentensuche und den daraus resultierenden budgetären Auswirkungen eine auf seiner Kompetenzlage basierende Stellungnahme abgeben.
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen erklärte hinsichtlich der Petition Nr. 7, dass diese nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle.
Die Geschäftsgruppe Umwelt und Verkehrskoordination des Magistrats der Stadt Wien teilt dazu mit, dass aus der Sicht des Landes Wien nichts veranlasst werden kann, da es sich beim Schönbrunner Bad um keine Einrichtung handelt, die sich im Besitz oder in der Verwaltung des Landes oder der Gemeinde Wien befindet.
Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 19. Jänner 2001:
Ersuchen um Zuweisung an den Wirtschaftsausschuss.
2. Bürgerinitiativen
Ausschuss für innere Angelegenheiten
Bürgerinitiative Nr. 5
eingebracht von Patrick Awart betreffend „Zivildienstnovelle 2000“
Das Anliegen der Bürgerinitiative wurde wie folgt formuliert:
„Statt mitzuhelfen, soziale Fälle zu lösen, werden Zivildiener zu Sozialfällen gemacht!
Im Nationalrat wurde am 27. April 2000 die Zivildienstnovelle 2000 beschlossen.
Als Folge dieser Novelle wurde die monatliche Aufwandsentschädigung aller Zivildiener (auch der bereits dienenden) ab 1. Juni auf 3 648 S reduziert (–48%). Für angehende Zivildiener fällt auch die Garantie, gemäß § 10 ZDG innerhalb eines Jahres zugewiesen zu werden, mit katastrophalen Folgen für die Lebensplanung dieser jungen Menschen (Beruf, Ausbildung). Wartezeit steigt auf über vier Jahre!
Nicht zuletzt wird das gesamte soziale System unvorbereitet durch die Novelle getroffen, weil bestimmte soziale Einrichtungen (Altenbetreuung, Spitäler, Beratungsstellen usw., aber auch viele kleine Einrichtungen), die ab 1. Juni 2000 keine Zivildiener erhalten werden, ihre Dienste nicht mehr oder nicht im vollen Umfang aufrecht erhalten können.
BürgerInneninitiative/Petition
3 648 S sind zu wenig!
Wir, die UnterzeichnerInnen, fordern von den Parlamentsabgeordneten
l die sofortige Rücknahme der ungerechten und unsozialen Zivildienstgesetznovelle 2000!
l die sofortige Aufnahme offener und ehrlicher Gespräche mit den betroffenen (Auslands-) Zivildienern, Zivildiener-, Träger-, Zivildienerberatungs-, Jugend- und Elternorganisationen durch den Innenminister und den Innenausschuss im Parlament, damit eine umfassende und faire Reform des Zivildienstes eingeleitet werden kann!“
Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. Oktober 2000:
Ersuchen an den Präsidenten des Nationalrates um Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten.
Unterrichtsausschuss
Bürgerinitiative Nr. 6
eingebracht von Dr. Roland Gruber betreffend „Sicherstellung und gesetzliche Verankerung der Tätigkeit der Schülerberater und Schülerberaterinnen an Berufsschulen“
Mit dieser Bürgerinitiative wird seitens der Einbringer der Nationalrat ersucht, sich mit folgenden Forderungen auseinander zu setzen:
„Seit zirka 50 Jahren leisten SchülerberaterInnen im Bereich der Wiener Berufsschulen intensive Tätigkeit hinsichtlich Hilfe für Lehrlinge. Viele soziale, berufliche und persönliche Probleme von Jugendlichen im Umfeld der Großstadt konnten und können durch den Einsatz der SchülerberaterInnen erkannt und gelöst werden.
Im allgemeinen Pflichtschulbereich wurde in den letzten Jahren die Tätigkeit der SchülerberaterInnen auf gesetzliche Basis gestellt. Im Berufsschulbereich dagegen wurde dies bis jetzt verabsäumt und die finanzielle Abgeltung erfolgte durch Verminderung der Lehrverpflichtung im Einvernehmen zwischen BMUK und BMF.
Nun droht mit dem Schuljahr 2000/2001 die Lehrpflichtermäßigung für die erforderlichen Beratungsstunden den Sparmaßnahmen der Bundesregierung zum Opfer zu fallen.
Die Unterzeichneten fordern den österreichischen Nationalrat auf, den Erhalt dieser bewährten Institution und die Schülerberatung im Berufsschulbereich auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage (Landeslehrerdienstrechtsgesetz) zu stellen.
Schülerberatung an den Wiener Berufsschulen
Entwurf eines Beraterprofils
Die Schülerberatung an den Wiener Berufsschulen ist eine seit Jahrzehnten bewährte Einrichtung. Ihre Tätigkeit ist vielfältig in der akuten Auffangfunktion und in der kontinuierlichen Information bei Problemen mit
l persönlicher,
l schulischer und
l beruflicher Dimension.
Die Möglichkeit der niederschwelligen individuellen Beratung und Betreuung ist ein besonderes Charakteristikum der Schülerberatung, da sie von im Lehrkörper voll integrierten Lehrern erfolgt.
Die Tätigkeit umfasst im Wesentlichen folgende Schritte:
l Erfassen von Problemsituationen;
l Akzeptanz der Ratsuchenden;
l Analysieren der Probleme;
l Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten;
l helfende Begleitung bei der Realisierung.
Für die Bewältigung der Aufgaben benötigt der Schülerberater eine besondere Vertrauensstellung in der Schulgemeinschaft.
Grundsätzlich übt der Schülerberater die Tätigkeit mit der gebotenen Verschwiegenheit aus. Um eine sachgemäße Beratung zu ermöglichen, müssen dem Berater die notwendigen Informationen und Fakten zur Verfügung gestellt werden.
Die Tätigkeit des Schülerberaters erfordert Engagement, ständige Persönlichkeitsarbeit und ein hohes Maß an Arbeitsethik.
In diesem Sinn ist die Schülerberatung ein unersetzbarer Bestandteil des Wiener Berufsschulsystems.
Kompetenzen
Die Aufgaben liegen in den Bereichen:
l Information und Orientierung der Berufsschüler;
l rasche Krisenintervention;
l Einzelgespräche zur Problemlösung;
l Betreuung verhaltensauffälliger Schüler;
l Kontakte zu Eltern, Arbeitgebern und Einrichtungen der Jugendwohlfahrt;
l Vermittlung an unterschiedliche Betreuungsstellen (AK, Jugendwohlfahrtsbehörde, medizinische Einrichtungen, Migrantenstelle …);
l Einschalten der Schulpsychologie zur
– Durchführung von Leistungs- oder Persönlichkeitsdiagnostik,
– Therapien bei schweren Krisen oder Störungen,
– Betreuung drogenabhängiger oder drogengefährdeter Schüler;
l Schularzt;
l Kontaktaufnahme bei Lehrstellensuche/Kontakte zu Lehrbetrieben.
Das Arbeitsfeld der Schülerberatung umfasst nicht:
l Personalfragen bzw. Konfliktlösung innerhalb des Lehrkörpers;
l Meldepflicht an die Direktion – Ausnahme: Gefahr in Verzug;
l die Agenden des Klassenvorstandes;
l Gutachtertätigkeit;
l Therapien.
Arbeitsfeld
Die Wiener Schülerberater haben in verschiedenen Organisationsformen von Schulsystemen zu arbeiten:
l Jahresberufsschule;
l Lehrgang;
l Block;
l Stiftungsklassen.
In Wien sind die allgemeinen Arbeitsbedingungen besonders geprägt durch
l die Großstadtproblematik;
l den hohen Ausländeranteil in vielen Klassen;
l Bundesländerschüler.
Die Arbeit erfolgt im Spannungsfeld zwischen Schülern und
l Direktion;
l Lehrkörper/Klassenvorstand;
l Erziehungsberechtigten;
l Betrieb;
l psychologischer Beratungsstelle;
l Schularzt;
l Kommunikationszentrum;
l Jugendwohlfahrtsbehörde;
l Beeinträchtigungen durch Bestimmungen des Gehaltsgesetzes (§ 61).
Probleme unserer Berufsschüler
Der Schülerberater hat mit Schülern, die in verschiedenen Bereichen mit Problemen konfrontiert sind, zu arbeiten.
Schule Soziales Umfeld
SCHÜLER
Arbeitsplatz Gesundheit/Psyche
1. Schule
l schlechte Lernerfolge (unterschiedliche Einstiegsvoraussetzungen)
l Schulschwänzer, Schulfrust
l Sprachprobleme
l Probleme mit Mitschülern
l Probleme mit Lehrern (Burn-out-Sydrom, Resignation)
l Nichteinhalen der Schulordnung (Schuldisziplin)
l mangelhaftes Pflichtverständnis
l fehlende Motivation (trotz Ausbildungserfolg keine Arbeitsplatzsicherheit)
l Erziehungsdefizite
2. Arbeitsplatz
l Veränderungen der Arbeitswelt
l Lehrstellenverlust/Lehrstellenwechsel
l Arbeitslosigkeit
l Arbeits- und sozialrechtliche Probleme
l oft mangelhafte betriebliche Ausbildung (Berufsbild)
l Leistungsdruck
l Heranziehen zu Hilfsarbeiten
l körperliche Überlastung
l berufsspezifische Probleme wie geringe Bezahlung, Aufstiegschancen, Image
l Unfallgefährdung
l Gewalt am Arbeitsplatz
l sexuelle Belästigung
3. Soziales Umfeld
l Scheidungswaisen
l Wohnsituation (Ghettos)
l finanzielle Probleme in der Familie
l Gewalt in der Familie/Kindesmissbrauch
l Freundeskreis
l fehlende Intimsphäre
l Aufeinanderprallen unterschiedlicher Kulturen (Flüchtlinge, Traditionen, Sitten und Gebräuche)
l Generationsprobleme
l Fürsorgefälle und Heimkinder
l Beziehungsprobleme (Beruf, Familie, Freundeskreis)
l Kriminalität
l zunehmende Kommunikationsdefizite, Isolation
l Orientierungslosigkeit
l steigende Aggressionsbereitschaft
l Konsumterror
4. Gesundheit und Psyche
l Behinderung
l Über- oder Untergewicht
l Ess- und Trinkgewohnheiten
l mangelnde Körperpflege
l Verhaltensauffälligkeiten/Gewaltneigung
l gestörte Sozialintegration
l erhöhtes Suchtpotential
l Freizeitgestaltung (Bewegungs-, Schlafmangel usw.)
Rahmenbedingungen der Schülerberater
1. Persönliche Voraussetzungen
l Persönliche Eignung
l Vertrauensstellung innerhalb der Schule
2. Aus- und Weiterbildung
l Einschulung in Beratertechniken/-tätigkeiten
l Erweiterung der Beratungskompetenzen über umfassende Weiterbildung
l regelmäßige Angebote für Weiterbildung
3. Informationsaustausch und Zeitproblematik
l Teamsitzungen stundenplantechnisch berücksichtigen
l Krisenintervention auch während der Unterrichtszeit ermöglichen
l Reflexion der Beratungssituation bei pädagogischen Konferenzen – Tagesordnungspunkt
l Beraterseminare als fixer Bestandteil einer kontinuierlichen Weiterbildung, ohne Verlust des Anspruches auf fachliche Weiterbildung
l Supervisionsangebote
4. Räumlichkeiten
Eigener Beratungsraum mit entsprechender Ausstattung, wie
l eigener Telefonanschluss
l Möblierung für entsprechende Atmosphäre
l Computer mit Internetanschluss, E-Mail und CD-ROM-Laufwerk
5. Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und eingebundenen Personenkreisen
l Lehrling – Eltern – Betrieb
l Beratungslehrer – Direktor – Klassenvorstand – Klassenlehrer
l Schulpsychologe – Sozialarbeiter – Drogenberater
l Arbeitsamt – Jugendwohlfahrtsbehörde – Migrantenstelle
l Sprachheillehrer – Ambulatorien – Schularzt
l KUS – Kommunikationszentrum
l Suchtberatungsstellen – Streetworker
l Polizei-Kontaktbeamter – Jugendgericht – Bundesheer – Zivildienst
l Wohnungsamt – Lehrlingswohnheime
l Interessenvertretungen“
In seiner Sitzung am 4. Oktober 2000 hat der Ausschuss beschlossen, je eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministeriums für Finanzen, der Verbindungsstelle der Bundesländer sowie des Stadtschulrates für Wien einzuholen.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur teilt dazu Folgendes mit:
„Für das Schuljahr 2000/2001 wurde die Tätigkeit von SchülerberaterInnen an Berufsschulen im Bereich des Stadtschulrates für Wien weiter befürwortet und die Schlüsselzahl der Betreuung (Lehrer/Berufsschüler) an die diesbezüglichen Bestimmungen der Bildungsberatung im Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen angepasst. Gleichzeitig wurde in Absprache mit dem Stadtschulrat für Wien zum Ausgleich des Lehrerpersonalaufwandes eine Reduktion von Schulversuchen an den Berufsschulen vorgenommen.
Ebenso wurde eine Prüfung für eine etwaige gesetzliche Verankerung von SchülerberaterInnen an Berufsschulen für das laufende Schuljahr ins Auge gefasst.“
Das Bundesministerium für Finanzen stellt zur Bürgerinitiative Nr. 6/B I Folgendes fest:
„Mit der Forderung, den Erhalt der Institution der Schülerberatung im Berufsschulbereich (was die Abgeltung betrifft) auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage (Landeslehrerdienstrechtsgesetz) zu stellen, wird der primäre Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur angesprochen. Der Prüfung und Beurteilung dieses Anliegens durch die Frau Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Bundesministerium für Finanzen nicht vorgreifen.“
Die Verbindungsstelle der Bundesländer legt zur gegenständlichen Bürgerinitiative folgende Stellungnahmen vor:
Vom Amt der Kärntner Landesregierung:
„Eine gesetzliche Verankerung der Tätigkeit der SchülerberaterInnen an Berufsschulen wird aus zweierlei Gründen für entbehrlich gehalten:
Die Berufsschule ist keine Vollzeitschule und daher mit anderen Schultypen schwer zu vergleichen.
Klassenvorstände, die dafür auch eine Abgeltung erhalten, sollten im Sinne ihrer Aufgabenstellung auch als Berater der Lehrlinge eingesetzt werden.“
Vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wurde eine Stellungnahme des Landesschulrates für Oberösterreich eingeholt, die folgendermaßen lautet:
„Mit Schreiben des Amtsführenden Präsidenten vom 27. November 2000 wurde uns dazu mitgeteilt, dass in Oberösterreich die Schülerberatung von den Klassenvorständen oder so genannten Vertrauenslehrern wahrgenommen wird. Diese würden meist dann angesprochen, wenn einzelne Schüler Probleme im schulischen oder privaten Bereich haben.
Eine Laufbahnberatung sei im Rahmen der Unterrichtsgegenstände ,Politische Bildung‘ und ,Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr‘ vorgesehen.
Berufsschüler würden den Kontakt zum Bildungsberater der Abteilung Schulpsychologie meist über einen Lehrer ihres Vertrauens oder den Direktor suchen.
Aus diesem Grund werde derzeit kein Bedarf zur Errichtung eines Schülerberaters an Berufsschulen gesehen.“
Vom Amt der Tiroler Landesregierung:
„Im Hinblick darauf, dass an den Berufsschulen in Tirol keine eigenen Schülerberater/innen installiert sind, und daher auch keine Lehrpflichtermäßigungen für diesbezügliche Tätigkeiten gewährt werden, sieht das Amt der Tiroler Landesregierung keinen unmittelbaren Bedarf nach legistischen Maßnahmen in diesem Bereich.“
Vom Amt der Vorarlberger Landesregierung:
„In Vorarlberg wird den Berufsschullehrern für eine allenfalls geleistete Beratungstätigkeit keine Lehrpflichtermäßigung gewährt. Entsprechende Sparmaßnahmen des Bundes würden daher in Vorarlberg ohne Auswirkungen bleiben.
Die in der Bürgerinitiative aufgezeigten Problem- und Tätigkeitsfelder sind auch in Vorarlberg von Bedeutung. Vom Pädagogischen Institut des Landes werden Kurse angeboten, um die Lehrer für diese Bereiche zu sensibilisieren und im Umgang mit Jugendlichen zu schulen. Zudem besteht in Vorarlberg ein umfassendes Netzwerk an Institutionen (zB Kinder- und Jugendanwalt, Institut für Sozialdienste, Drogenberatung, Jugendzentren), die über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und Beratungstätigkeit leisten.
Die gesetzliche Institutionalisierung von Beratungslehrern an Berufsschulen erscheint nicht erforderlich.“
Vom Amt der Wiener Landesregierung wurde mitgeteilt, dass „die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage der Tätigkeit der SchülerberaterInnen an Berufsschulen analog zur Regelung im allgemein bildenden Pflichtschulbereich grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Gewährung einer Dienstzulage statt einer entsprechenden Verminderung der Lehrverpflichtung müsste jedoch ressourcenneutral erfolgen.“
Vom Stadtschulrat für Wien langte eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ein:
„Der Stadtschulrat für Wien unterstützt die Bürgerinitiative Nr. 6 betreffend der ,Sicherstellung und gesetzliche Verankerung der Tätigkeit der Schülerberater und Schülerberaterinnen an Berufsschulen‘
Begründung:
Die Schülerberatung an Wiener Berufsschulen ist eine seit Jahrzehnten bewährte Einrichtung. Ihre Tätigkeit geht wesentlich über die Lehrer- und Klassenvorstandsaufgabenstellung hinaus und dient vor allem als Auffangfunktion bei persönlichen, schulischen und beruflichen Krisen der Berufsschüler/innen.
Die Möglichkeit einer niederschwelligen individuellen Beratung und Betreuung ist ein besonderes Charakteristikum der Schülerberatung.
Im Einzelnen umfasst die Tätigkeit folgende Schritte:
– Erfassen der Problemsituationen,
– Akzeptanz der Ratsuchenden,
– Analysieren der Probleme,
– Bearbeiten von Lösungsmöglichkeiten und
– helfende Begleitung bei der Realisierung.
Für diese Bewältigung der Aufgaben benötigt der Schülerberater eine besondere Vertrauensstellung in der Schulgemeinschaft.
Viele soziale und berufliche Probleme von Jugendlichen können durch den Einsatz der Schülerberater/innen erkannt und gelöst werden.“
Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat die gegenständlichen Petitionen und Bürgerinitiativen in seinen Sitzungen am 4. Oktober 2000 sowie am 19. Jänner 2001 in Verhandlung genommen.
An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Dr. Gerhard Kurzmann, Edeltraud Gatterer, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Alois Pumberger, Dr. Robert Rada, Paul Kiss, Gabriele Heinisch-Hosek, Heidrun Silhavy, Mag. Ulrike Sima, Walter Murauer und Hermann Reindl sowie die Obfrau des Ausschusses Mag. Gisela Wurm.
Zur Berichterstatterin für das Haus wurde die Abgeordnete Edeltraud Gatterer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen somit den Antrag, der Nationalrat wolle den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2001 01 19
Edeltraud Gatterer Mag. Gisela Wurm
Berichterstatterin Obfrau