448 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 2. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1999, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ergänzt:

„(3) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für ein Investitions­vorhaben vom Förderungswerber ein Gutachten eines vom Bund vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfers verlangen, in dem das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsam­keit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen. Ein solches Gutachten kann vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvor­habens, der beantragten Höhe der Förderung aus Bundesmitteln und der Höhe der beabsichtigten Förde­rung aus Bundesmitteln stehen.

(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebs­führung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsverein­barung zu treffen.

Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport;

           2. soweit das Vorhaben von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betref­fenden Bundesdienststelle;

           3. soweit das Vorhaben von sonstigen Rechtsträgern gefördert wird, je ein Vertreter des betref­fenden Rechtsträgers;

           4. auf Kosten des Förderungswerbers der Wirtschaftsprüfer, der das Gutachten gemäß Abs. 3 erstellt hat.

Vorblatt

Probleme:

Im Rahmen der „Allgemeinen Sportförderung“ fördert der Bund Vorhaben von internationaler und ge­samtösterreichischer Bedeutung, wie etwa Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtöster­reichischen Sport dienen. Oft handelt es sich dabei um Vorhaben von weit reichender finanzieller Bedeutung, an denen sich zumeist auch andere Gebietskörperschaften beteiligen. Nachdem bei derartigen Großprojekten Bundesmittel in nicht unbeträchtlicher Höhe eingesetzt werden, sind sowohl im Vorfeld (bei der Entscheidung über die Förderung) als auch bei der konkreten Umsetzung des Projektes begleitende Maßnahmen zur bestmöglichen Erreichung des Förderungszweckes und Minimierung des Investitionsbedarfs wünschenswert.

Ziele:

Durch die gesetzliche Verankerung geeigneter Kontrollmaßnahmen sollen der effiziente und langfristig wirkende Einsatz von Bundesmitteln und eine Erhöhung der Transparenz bei der Vergabe von Mitteln der Allgemeinen Sportförderung sichergestellt werden.

Lösung:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes geprüft wird und Einsetzung eines Beirats zur begleitenden Kontrolle.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine unmittelbaren Auswirkungen für den Bund, da die Gutachten des Wirtschaftsprüfers und seine allfällige Tätigkeit im Beirat vom Förderungswerber zu tragen sind.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

Art. 17 B-VG.

Erläuterungen

Zu Abs. 3:

Entsprechend der Bedeutung und dem Umfang eines Investitionsvorhabens soll der Bund im Zuge seiner Entscheidungsfindung über eine Förderung berechtigt sein, vom Förderungswerber ein Expertengutachten über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Vorhabens zu verlangen. Im Sinne eines langfristig wirkenden Einsatzes von Bundesmitteln muss bei derartigen Großprojekten auch der zukünftige laufende Betrieb über einen bestimmten Zeitraum gesichert sein, weshalb sich das Gutachten auch mit dieser Frage auseinander zu setzen hat.

Durch den letzten Satz in Abs. 3 soll gewährleistet sein, dass ein solches Gutachten nur dann verlangt wird, wenn die Kosten des Gutachtens in einer angemessenen Relation zum Einsatz von Bundesmitteln stehen.

Zu Abs. 4:

Wird im Gutachten das Investitionsvorhaben im Hinblick auf die in Abs. 3 angeführten Grundsätze posi­tiv beurteilt, ist in der entsprechenden Förderungsvereinbarung der Einsatz eines Beirates zum begleiten­den Controlling vorzusehen. Die Tätigkeit des Beirates wird insbesondere die Überprüfung der Einhal­tung der Auflagen und Bedingungen, zu denen die Förderung gewährt wird, und die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Vorhabens zu beinhalten haben. Weiters wird in der Förderungsvereinbarung zu regeln sein, in welcher Weise der Förderungswerber den Beirat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen hat.