461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 31. 1. 2001

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz) geändert wird


Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage (388 der Beilagen):

Bundesgesetz, mit dem das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird, haben die Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Dr. Günther Leiner den Antrag gestellt, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz) geändert wird, vorzulegen.

Dem Antrag liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Seit mehreren Jahren ist bekannt, dass Mensch und Tier ganz unabhängig voneinander an diversen transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) erkranken können. Die spongiforme Rinder­enzephalopathie (BSE) wurde beim Rind erstmals 1986 erkannt, und in den folgenden Jahren ist festgestellt worden, dass die Krankheit auch bei anderen Tierarten vorkommt. 1996 ist erstmals eine neue Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (nCJD) beschrieben worden. Die Beweise hinsichtlich der Ähnlichkeit des BSE-Erregers mit dem der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit werden immer zahlreicher.

Seit 1990 wurden in Österreich und der EU eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier gegen BSE zu schützen. So ist auf Grund des Tierseuchengesetzes ua. die Verfütterung von Fleischmehl, Fleischknochenmehl, Tierkörpermehl und Tierkörperknochenmehl an Wiederkäuer seit 17. Dezember 1990 verboten.

Im Juli 1994 wurde das Verbot der Verfütterung von Säugetiergewebe für Wiederkäuer in der EU erlassen. Im Jahre 1997 wurden die Bereiche Futtermittelrecht und Veterinärrecht auf EU-Ebene auf­einander abgestimmt. In Österreich besteht daher seit September 1997 ein analoges Verbot der Verwendung von Säugetierproteinen für Wiederkäuer auch nach dem Futtermittelrecht; in der EU ist dieses Verbot seit Dezember 1997 in Kraft.

Die weiter anhaltende steigende Zahl neuer BSE-Erkrankungen in Europa zeigt, dass die bisher getroffenen Maßnahmen sich als nicht ausreichend erwiesen haben. Um das Risiko der Übertragung der BSE-Erreger über das Tiermehl als Futterquelle auszuschließen, wurde das Verbot der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer auf tierische Proteine und auf alle landwirtschaftlichen Nutztiere durch die Entscheidung des Rates 2000/766/EG ausgedehnt. Durch diese Maßnahme gelingt es, technisch unvermeidbare Verunreinigungen (bei Transport oder der Futtermittelherstellung) oder Missbrauch zu vermeiden. Die Entscheidung des Rates 2000/766/EG wurde durch das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, umgesetzt.

Durch die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2000/766/EG wurden ua. folgende Begleit- und Kontrollmaßnahmen festgelegt, die teils durch dieses Bundesgesetz, teils durch die BSE-Verordnung 2001, BGBl. II Nr. 6, umgesetzt werden:

–   Herstellung von Futtermitteln mit Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolisierte Proteine in eigens zugelassenen Betrieben, die kein Wiederkäuerfutter erzeugen, es sei denn der Betrieb ist auf Grund getrennter Lagerung, Transport, Produktion und Verpackung von Futtermitteln für Wiederkäuer und Nicht-Wiederkäuer behördlich zugelassen;

–   Kennzeichnung von Futtermitteln mit Fischmehl mit dem Hinweis: „Enthält Fischmehl – Nicht zur Verfütterung an Wiederkäuer!“; entsprechende Kennzeichnung auch für Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolisierte Proteine sowie sonstige Produkte, die nicht vom Verbot erfasst sind;

–   die Lagerung und Verwendung von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, am Hof des Tierhalters ist verboten, wenn (auch) Wiederkäuer am Hof gehalten werden, es sei denn, es ist behördlich sichergestellt, dass spezifische Maßnahmen am Hof getroffen werden, um eine Verfütterung von derartigen Futtermitteln an Wiederkäuer zu verhindern;

–   Festlegung von Bedingungen für die Herstellung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydro­lisierten Proteinen;

–   in Produktionsanlagen zur Herstellung von Heimtierfuttermitteln, die tierische Proteine enthalten, dürfen keine Futtermittel für Nutztiere hergestellt werden.

Als Vorsorgemaßnahme ist es erforderlich, tierische Fette als Bestandteile in Futtermitteln für Wieder­käuer zu verbieten. In Futtermitteln für andere Nutztierarten dürfen nur tierischen Fette in Lebensmittel­qualität verwendet werden.

Weiters ist es notwendig, das Verbot nach § 3 auf alle Tiere, die potenziell in die Nahrungskette gelangen können, einschließlich frei lebendes Wild, auszudehnen.

Alternativen:

Keine, soweit die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG betroffen ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch diese Maßnahmen entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12.

EU-Konformität:

Gegeben, soweit die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG betroffen ist; das Verbot von bestimmten tierischen Fetten als Bestandteil in Futtermitteln ist (derzeit) noch nicht von einer EU-weiten Regelung erfasst, ein ähnliches Verbot wurde allerdings bereits in Deutschland umgesetzt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Für Art. II des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, wird der Kurztitel „Tiermehl-Gesetz“ festgelegt.

Zu Z 2 und 4 (§ 2 und § 3 Abs. 2):

Trotz zahlreicher in der EU getroffener Maßnahmen zur Minimierung des Risikos für eine Ausbreitung von BSE steigt die Zahl der Erkrankungen in einigen Mitgliedstaaten.

Als Vorsorgemaßnahme ist es daher erforderlich, tierische Fette als Bestandteile in Futtermittel für Wiederkäuer zu verbieten. Dadurch soll das Risiko der Übertragung von BSE über tierische Fette als Bestandteil in Futtermitteln für Wiederkäuer ausgeschlossen werden.

Tierische Fette dürfen daher auch in Futtermitteln für Wiederkäuer weder enthalten sein noch dürfen diese in Verkehr gebracht werden. Im Zusammenhang mit der umfassenden Ausnahmebestimmung der Z 4 ist der Einsatz von Milchfett für Wiederkäuer zulässig. In Futtermitteln für andere Nutztierarten dürfen tierische Fette nur dann enthalten sein, wenn sie Lebensmittelqualität aufweisen, dh. sie müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und den betreffenden Bestimmungen des Österreichischen Lebens­mittelbuches entsprechen.

Weiters werden Zusatzstoffzubereitungen vom Verbot ausgenommen, da Zusatzstoffe für Futtermittel produktbezogen im Rahmen eines EU-Zulassungsverfahren – ua. durch Verordnung der Kommission – zugelassen sind.

§ 3 Abs. 2 wurde neu erlassen, da die durch die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG die Ausnahme­bestimmungen für Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolisierte Proteine bereits festgelegt worden sind.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Als Vorsorgemaßnahme ist es erforderlich, das allgemeine Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen auf alle Tiere, die potenziell in die Nahrungskette gelangen können, also auch auf frei lebendes Wild, auszudehnen (das Zuchtwild war durch den bisher verwendeten Nutztierbegriff bereits erfasst).

Zu Z 5 (§ 4):

Abs. 1:

§ 4 Abs. 1 bleibt unverändert und enthält das allgemeine Verbot des In-Verkehr-Bringens, des Handels, der Einfuhr aus Drittländern und der Ausfuhr in Drittländer von tierischen Proteinen.

Abs. 2:

Für die in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen wurden durch die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2000/766/EG Durchführungsbestimmungen und Begleitmaß­nahmen erlassen; diese gelten auch für verarbeitete tierische Proteine, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind.

Demnach sind folgende Bestimmungen dieser Entscheidung, insbesondere Artikel 3 und 4, maßgeblich:

1.  Ein Mitgliedstaat darf nur dann verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung 2000/766/EG in andere Mitgliedstaaten versenden, wenn sie für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung nicht verbotene Verwendungszwecke bestimmt sind und wenn die folgenden zusätz­lichen Voraussetzungen erfüllt sind:

     a) Der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Anlieferung der verarbeiteten tierischen Proteine genehmigt.

     b) Die verarbeiteten tierischen Proteine sind begleitet von einer amtstierärztlichen Bescheinigung gemäß Anhang 5.

     c) Die verarbeiteten tierischen Proteine werden in verplombten, allseitig geschlossenen Containern oder Fahrzeugen, die nicht lecken können, auf direktem Wege zu den Heimtierfutter- oder Futter­mittel-Produktionsanlagen befördert.

     d) Ein Mitgliedstaat, der verarbeitete tierische Proteine in einen anderen Mitgliedstaat versendet, informiert über das ANIMO-System für jede Sendung gesondert die für den Bestimmungsort zuständige Behörde. Die ANIMO-Mitteilung muss die Angabe enthalten: „Nicht zur Verfütterung an Tiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden“.

     e) Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert über des ANIMO-System für jede Sendung gesondert die für den Herkunftsort zuständige Behörde über das Eintreffen der Sendung. Erfolgt eine entsprechende Information nicht, so trifft der Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich geeignete Maß­nahmen.

      f) Der Bestimmungsmitgliedstaat muss sicherstellen, dass die verzeichneten Produktionsanlagen auf seinem Hoheitsgebiet die Sendung ausschließlich für die genehmigten Zwecke verwenden.

2.  Ein Mitgliedstaat kann verarbeitete tierische Proteine im Sinne der Entscheidung 2000/766/EG in Drittländer exportieren, wenn sie für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung nicht verbotene Verwendungszwecke bestimmt sind und wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

     a) Vor der Ausfuhr ist mit dem betreffenden Drittland ein bilaterales Abkommen zu schließen. Darin verpflichtet sich das Drittland, den vorgesehenen Endverwendungszweck einzuhalten und die verarbeiteten tierischen Proteine nicht zu exportieren, es sei denn, sie werden in der Herstellung eines Produktes verwendet, dessen Verwendungszwecke nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/766/EG nicht untersagt sind.

     b) Jede Sendung verarbeiteter tierischer Proteine muss begleitet sein von einer amtstierärztlichen Bescheinigung gemäß Anhang 5.

     Mitgliedstaaten, die derartige Exporte erlauben, informieren die Kommission und die anderen Mit­gliedstaaten über alle mit dem betreffenden Drittland zur Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Regelungen für den Ständigen Veterinärausschuss.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei eingeführten verarbeiteten tierischen Proteinen im Sinne der Entscheidung 2000/766/EG, die für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung nicht verbotene Verwendungszwecke vorgesehen sind, so verfahren wird wie in Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG vorgeschrieben.

4.  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Dokumente und testen die Futtermittel und Mischfuttermittel in der gesamten Produktions- und Vertriebskette vom Erzeuger bis zum Endverbraucher, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung und der Entscheidung 2000/766/EG zu gewährleisten. Diese Überprüfungen und Tests werden unter anderem auch in landwirtschaftlichen Betrieben vorgenommen, in denen Wiederkäuer zusammen mit anderen Spezies gehalten werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Ergebnisse dieser Überprüfungen bis zum 31. Mai 2001.

5.  Die zusätzlichen Kontrollmaßnahmen gemäß Punkt 1, 2 und 3 gelten nicht für:

      – Heimtierfutter im Sinne von Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG und

      – gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2000/766/EG vom Verbot gemäß Artikel 2 Absatz 1 derselben Entscheidung ausgenommene Produkte, vorausgesetzt, sie erfüllen gegebenenfalls die Bedingungen gemäß Anhang I bis III der vorliegenden Entscheidung.

6.  Die zusätzlichen Kontrollmaßnahmen gemäß Absatz 1 gelten nicht für verarbeitete tierische Proteine im Sinne von Artikel 4 der Entscheidung 97/735/EG.

7.  Artikel 2 der Entscheidung 97/735/EG gilt nicht für Sendungen verarbeiteter tierischer Proteine, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Entscheidung begleitet sind.

Für die Überprüfung und Testung der Futtermittel und Mischfuttermittel in der gesamten Produktions- und Vertriebskette, ausgenommen beim Endverbraucher, ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegeben; ansonsten fällt die Vollziehung der angeführten Bestimmungen in die Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

Abs. 3:

Durch Abs. 3 wird Artikel 2 der vorgenannten Entscheidung der Kommission übernommen und betrifft ua. Heimtierfuttermittel.

Abs. 4 und 5:

Der bisherige Abs. 4 bleibt unverändert und betrifft den Handel mit Produkten, deren Deklaration nicht durch die Entscheidung der Kommission festgelegt ist. Die gesetzliche Vermutung betrifft jedoch auch Produkte, die von der Entscheidung erfasst sind (nunmehr Abs. 5).

Zu Z 6 (§ 7):

Nachdem die Kommission durch ihre Entscheidung 2001/9/EG nicht nur Ausnahmetatbestände nach § 3 festgelegt hat, ist es sinnvoll, die Verordnungsermächtigung zu erweitern.

Nach § 7 wurde bereits die BSE-Verordnung 2001, BGBl. II Nr. 6, erlassen. Dadurch wurden folgende Kontrollmaßnahmen für Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolisierte Proteine festgelegt:

Fischmehl für Nichtwiederkäuer
(Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Entscheidung 2001/9/EG)

1.  Fischmehl ist in Verarbeitungsanlagen zu produzieren, die ausschließlich der Fischmehlerzeugung dienen und die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG zugelassen sind.

2.  Vor dem In-Verkehr-Bringen auf dem Gebiet der Gemeinschaft ist jede Sendung von importiertem Fischmehl gemäß der Richtlinie 98/88/EG der Kommission zu untersuchen.

3.  Fischmehl ist von den Verarbeitungsanlagen auf direktem Weg zu den Futtermittelherstellungs­betrieben zu transportieren. Die Transportfahrzeuge dürfen nicht gleichzeitig andere Futtermittel transportieren. Wird ein Fahrzeug anschließend für den Transport anderer Produkte verwendet, so ist es vor und nach dem Einsatz für die Beförderung von Fischmehl gründlich zu reinigen und zu inspizieren.

4.  Fischmehl ist von den Grenzkontrollstellen auf direktem Weg zu den Futtermittelherstellungsbetrieben zu transportieren. Dabei sind die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 97/78/EG einzuhalten, und die Transportfahrzeuge dürfen nicht gleichzeitig andere Futtermittel befördern. Wird ein Fahrzeug anschließend für den Transport anderer Produkte verwendet, so ist es vor und nach dem Einsatz für die Beförderung von Fischmehl gründlich zu reinigen und zu inspizieren.

5.  Abweichend von Nummer 3 und 4 kann eine Zwischenlagerung von Fischmehl zugelassen werden, wenn dies in speziellen Lagern erfolgt, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind.

6.  Fischmehl enthaltende Futtermittel dürfen nur in Futtermittel-Produktionsbetrieben hergestellt werden, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen und von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassen sind.

     Abweichend von dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Futtermittelbetrieben erlauben, die auch Fischmehl enthaltende Futtermittel für andere Spezies erzeugen. Voraussetzung hierfür ist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

      – Für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel werden völlig gesondert von Futtermitteln, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen, transportiert und gelagert.

      – Die Lager-, Transport-, Produktions- und Verpackungseinrichtungen für Mischfuttermittel, die für Wiederkäuer bestimmt sind, sind vollständig abgetrennt.

      – Aufzeichnungen mit allen Angaben über den Kauf und die Verwendung von Fischmehl und den Verkauf von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln werden der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

      – Es werden Routineuntersuchungen an den für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln ausgeführt, um sicherzustellen, dass diese keine verbotenen verarbeiteten tierischen Proteine im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung 2000/766/EG enthalten.

7.  Die Etikettierung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln muss deutlich sichtbar folgende Aufschrift tragen: „Enthält Fischmehl – nicht zur Verfütterung an Wiederkäuer!“.

8.  Fahrzeuge, die Fischmehl enthaltende Futtermittel als Schüttgut befördern, dürfen nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird ein Fahrzeug anschließend für den Transport anderer Produkte verwendet, so ist es vor und nach dem Einsatz für die Beförderung von Fischmehl enthalten­den losen Futtermitteln gründlich zu reinigen und zu inspizieren.

9.  Die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln – ausgenommen Heimtierfuttermittel im Sinne von Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG –, die Fischmehl enthalten, ist verboten in landwirt­schaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

     Abweichend von dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, erlauben, wenn nach Einschätzung der Behörde in dem Betrieb Maßnahmen getroffen werden, die zuverlässig ausschließen, dass Fischmehl enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer ver­füttert werden.

Dicalciumphosphat für Nichtwiederkäuer
(Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 der Entscheidung 2001/9/EG)

1.  Dicalciumphosphat ist in Verarbeitungsanlagen zu produzieren, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG zugelassen sind.

2.  Für die Produktion von Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gelten folgende Auflagen:

      – Die Knochen müssen von Tieren stammen, die nach der Schlachttier- und Schlachtkörperunter­suchung für genusstauglich befunden wurden.

      – Der Herstellungsprozess muss folgende Verfahrensschritte umfassen: Das Knochenmaterial wird fein aufgemahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (Mindestkonzentration 4% bei pH <1,5 behandelt); die so behandelte Phosphorlauge wird gekalkt, bis ein Dicalciumphosphat-Prezipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, das 15 Minuten lang bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325° C und einer Endtemperatur von 30 bis 65° C oder nach einem gleichwertigen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG zugelassenen Verfahren heißluftgetrocknet wird.

3.  Aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat enthaltende Futtermittel dürfen nur in Futtermittel-Produktionsbetrieben hergestellt werden, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen und von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassen sind.

     Abweichend von dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Futtermittelbetrieben erlauben, die auch aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat enthaltende Futtermittel für andere Spezies erzeugen. Voraussetzung hiefür ist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

      – Für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel werden völlig gesondert von Futtermitteln, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen, transportiert und gelagert.

      – Die Lager-, Transport-, Produktions- und Verpackungseinrichtungen für Mischfuttermittel, die für Wiederkäuer bestimmt sind, sind vollständig abgetrennt.

      – Aufzeichnungen mit allen Angaben über den Kauf und die Verwendung von aus entfetteten Knochen gewonnenem Dicalciumphosphat und den Verkauf von aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat enthaltenden Futtermitteln werden der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

      – Es werden Routineuntersuchungen an den für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln ausgeführt, um sicherzustellen, dass diese keine verbotenen verarbeiteten tierischen Proteine im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung 2000/766/EG enthalten.

4.  Die Etikettierung von aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat enthaltenden Futter­mitteln muss deutlich sichtbar folgende Aufschrift tragen: „Enthält aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat – nicht zur Verfütterung an Wiederkäuer!“.

5.  Fahrzeuge, die aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat enthaltende Futtermittel als Schüttgut befördern, dürfen nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird ein Fahrzeug anschließend für den Transport anderer Produkte verwendet, so ist es vor und nach dem Einsatz für die Beförderung von aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat enthaltenden losen Futtermitteln gründlich zu reinigen und zu inspizieren.

6.  Die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln – ausgenommen Heimtierfuttermittel im Sinne von Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG –, die aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalcium­phosphat enthalten, ist verboten in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

     Abweichend von dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaft­lichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, erlauben, wenn nach Einschätzung der Behörde in dem Betrieb Maßnahmen getroffen werden, die zuverlässig ausschließen, dass aus entfetteten Knochen gewonnenes Dicalciumphosphat enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verfüttert werden.

Hydrolysierte Proteine für Nichtwiederkäuer
(Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Entscheidung 2001/9/EG)

1.  Für die Herstellung von hydrolysierten Proteinen aus Fellen und Häuten gelten folgende Auflagen:

      – Die Felle und Häute müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach der Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.

      – Der Produktionsprozess muss so ausgelegt sein, dass die Kontamination der Felle und Häute auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Das Rohmaterial wird zunächst mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, anschließend mehr als drei Stunden lang einer Temperatur von >80° C bei einem pH-Wert von >11 ausgesetzt und anschließend 30 Minuten lang bei >140° C und >3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren Herstellungsprozess unterzogen, der gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG zugelassen ist.

      – Die Verarbeitungsanlagen dienen ausschließlich der Herstellung hydrolysierter Proteine und sind für diese Zwecke von der zuständigen Behörde zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG.

      – Die obligatorische Probenahme nach der Verarbeitung muss ergeben, dass das Molekulargewicht unter 10 000 Dalton liegt.

2.  Hydrolysierte Proteine enthaltene Futtermittel dürfen nur in Futtermittel-Produktionsanlagen her­gestellt werden, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen und von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassen sind:

     Abweichend von dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Futtermittelbetrieben erlauben, die auch hydrolysierte Proteine enthaltende Futtermittel für andere Spezies erzeugen. Voraussetzung hierfür ist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

      – Für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel werden völlig gesondert von Futtermitteln, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen, transportiert und gelagert.

      – Die Lager-, Transport-, Produktions- und Verpackungseinrichtungen für Mischfuttermittel, die für Wiederkäuer bestimmt sind, sind vollständig abgetrennt.


      – Aufzeichnungen mit allen Angaben über den Kauf und die Verwendung von hydrolysierten Pro­teinen und den Verkauf von hydrolysierte Proteine enthaltenden Futtermitteln werden der zuständi­gen Behörde zur Verfügung gestellt.

      – Es werden Routineuntersuchungen an den für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln ausgeführt, um sicherzustellen, dass diese keine verbotenen verarbeiteten tierischen Proteine im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung 2000/766/EG enthalten.

3.  Die Etikettierung von hydrolysierte Proteine enthaltenden Futtermitteln muss deutlich sichtbar folgende Aufschrift tragen: „Enthält hydrolysierte Proteine – nicht zur Verfütterung an Wiederkäuer!“.

4.  Fahrzeuge, die hydrolysierte Proteine enthaltende Futtermittel als Schüttgut befördern, dürfen nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird ein Fahrzeug anschließend für den Transport anderer Produkte verwendet, so ist es vor und nach dem Einsatz für die Beförderung von hydrolysierte Proteine enthaltenden losen Futtermitteln gründlich zu reinigen und zu inspizieren.

5.  Die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln – ausgenommen Heimtierfuttermittel im Sinne von Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG –, die hydrolysierte Proteine enthalten, ist verboten in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

     Abweichend von dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von hydrolysierte Proteine enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wieder­käuer gehalten werden, erlauben, wenn nach Einschätzung der Behörde in dem Betrieb Maßnahmen getroffen werden, die zuverlässig ausschließen, dass hydrolysierte Proteine enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verfüttert werden.

Die Zulassung der Verarbeitungsanlagen, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine produzieren, erfolgt durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gemäß den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen; ein Verzeichnis dieser Anlagen ist gemäß Artikel 1 Abs. 5 der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission und den Mitgliedstaaten bekannt zu geben. Gemäß Artikel 1 Abs. 4 dieser Entscheidung müssen Sendungen von Dicalciumphosphat und hydrolysierten Proteinen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sein.

Für die Analyse von Sendungen von importiertem Fischmehl, für die Zulassung von Zwischenlagern und Futtermittel-Produktionsbetrieben (im Rahmen des Handels und der Industrie), die Fischmehl, Dicalcium­phosphat und hydrolysierte Proteine lagern bzw. verarbeiten, sowie die Kontrolle der Etikettierung im Handel ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft gegeben; ansonsten fällt die Vollziehung der angeführten Bestimmungen (Zulassung von Betrieben gemäß Richtlinie 90/667/EWG, Einfuhrkontrolle, Lagerung und Verwendung in landwirtschaft­lichen Betrieben) in die Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

Zu Z 7 (§ 8):

Die Strafbestimmungen sind entsprechend des neuen § 4 anzupassen.

Zu Z 8 (§ 10):

Die Vollziehung erfolgt entsprechend der Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz nach den futtermittelrechtlichen, tierseuchenrechtlichen und zollrechtlichen Bestimmungen.

Bei der Abstimmung wurde der erwähnte Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 01 25

                               Rosemarie Bauer                                                           Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz) geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, lautet: „Tiermehl-Gesetz“.

2. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; nach dem Wort „enthalten.“ ist folgender Satz anzufügen: „Tierische Fette gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.“.

3. § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Unter dem Begriff „Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden“ ist frei lebendes Wild eingeschlossen.“

4. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von

           1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind,

           2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,

           3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind,

           4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden,

           5. zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 4. (1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungs­mittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehr­bringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) anzuwenden.

(3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine – ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine – enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittel­produktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen.


(4) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren.

(5) Nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.“

6. § 7 lautet:

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies

           1. zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist oder

           2. nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der menschlichen oder tierischen Gesundheit geboten erscheint,

Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie andere Begleitmaß­nahmen festzusetzen.“

7. § 8 lautet:

§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine

           1. entgegen § 3 verfüttert,

           2. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,

           3. entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,

           4. entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Z 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

8. § 10 lautet:

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut hinsichtlich

           1. § 3, § 5 Z 2 und § 6 sowie – insofern Maßnahmen im Hinblick auf die Verfütterung im Sinne des § 3 oder die Behandlung tierischer Abfälle im Sinne des § 6 zu treffen sind – § 7 der Bundes­minister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen,

           2. der Einfuhr, Ausfuhr und der Verbringung im Binnenmarkt nach § 4 und § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchen­rechtlichen Regelungen und der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Rege­lungen,

           3. der Erlassung von Verordnung gemäß § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           4. ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen.“