486 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 28. 2. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)

Errichtung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß § 11 Abs. 2 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu 360 000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen ist, zu leisten.

(3) Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien.

(2) Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

           1. die Durchführung von Bedarfserhebungen;

           2. die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Rahmenverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes;

           3. die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;

           4. die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;

           5. die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer Beschaffungsstrategien;

           6. die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) und

           7. die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge;

           2. Organisation, Durchführung und Instrumente des Controlling und

           3. Berichtswesen und Berichterstattung.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungs­aufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

           1. wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,

           2. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,

           3. für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie

           4. für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.

(2) Die Gesellschaft darf Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes nur für den Bund erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass Länder, Gemeinden und öffentliche Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 durch solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Mitwirkungspflichten der Dienststellen

§ 4. (1) Die Dienststellen des Bundes haben an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaf­fungsmethoden sowie am Berichtswesen (§ 10 Abs. 3) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen legt, soweit ein Bedarf nach Erlassung von Vorschriften zur Sicherung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen besteht, durch Verordnung das Verfahren zur Feststellung der Bedarfe, zur Festlegung der anzuwendenden Normen, die Vorgangsweise zur Standardisierung und Modularisierung und die hiefür maßgeblichen Kriterien, die zur Umsetzung notwendigen Implementierungsschritte sowie die Art des Berichtswesens fest.

(2) Die Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienst­leistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen. Hievon ausgenommen sind Beschaffungsvorgänge

           1. zur Deckung eines unmittelbar notwendigen Bedarfes, wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten der Dienststelle zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Dienststelle nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Leistungen in der im ersten Satz vorgegebenen Weise zu beziehen, oder

           2. wenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungs­inhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden, oder

           3. soweit sie zumindest zu 50 vH aus Geldzuwendungen Privater finanziert werden, oder in Erfüllung von Auflagen für Sachzuwendungen erfolgen, höchstens jedoch im Gegenwert der erhaltenen Zuwendungen.

(3) Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer Begrün­dung, der Art und Menge der beauftragten Leistung sowie des Auftragsvolumens der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat spätestens vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.

Vergabebestimmungen

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997.

(2) Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Allein­eigentum des Bundes stehen.

Abgangsdeckung

§ 6. (1) Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal jedoch im Ausmaß des nach § 11 Abs. 5 genehmigten Jahresbudgets.

(2) Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen (§ 2 Abs. 2 Z 3) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt an die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

Vertretung der Gesellschaft

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird durch beide Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(3) Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.

Aufsicht

§ 8. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Aufsichtsrat

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeits­verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur um­fassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

Nutzerbeirat

§ 10. (1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 genannten Angelegenheiten;

           2. die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;

           3. die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern;

           4. die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den Dienststellen;

           5. die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und der Geschäftspolitik der Gesellschaft.

(3) Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens viertel­jährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.

(4) Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichts­rates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 2 vorsehen.

Richtlinien für die Unternehmensführung, Rechnungslegung

§ 11. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein Unter­nehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmittel­einsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Ein­richtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

(4) Die Gesellschaft hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschafts­treuhänders bedienen.

(5) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen. Das Jahresbudget ist jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

Überleitung von Bediensteten

Zuweisung von Bundesbediensteten zur Gesellschaft

§ 12. (1) Strebt ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in seinem Ressort ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgt, die der Gesellschaft übertragen sind, seine Versetzung zur Gesellschaft an, und fordert ihn die Gesellschaft an, hat das Ressort, dem der Bedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Gesellschaft längstens während drei Jahren nach Errichtung der Gesellschaft verlangten Dienst­zuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(2) Verlangt die Gesellschaft mit Zustimmung des Bediensteten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zur Gesellschaft, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monats­ersten als verfügt.

Vertragsbedienstete

§ 13. (1) Zur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Für diese gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksam­werden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

Beamte

§ 14. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft“ einge­richtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.

(2) Die gemäß § 12 Abs. 2 zur Gesellschaft versetzten Beamten gehören ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksam­keit ihrer Versetzung zur Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeit­abhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des Beamten geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 15. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 werden von der Gesellschaft übernommen.

(4) Arbeitnehmer gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestand­verhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(5) § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, ist auf gemäß § 12 der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.

Gleichbehandlung

§ 16. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß § 14 sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.


Verweisungen

§ 17. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;

           2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Vorblatt


Problem:

Das Beschaffungswesen des Bundes ist derzeit – von wenigen Ausnahmen abgesehen – dezentral gestaltet. Dadurch, dass die Ministerien ihre Beschaffungstätigkeit im Wesentlichen unabhängig von­einander durchführen, bleiben mögliche Synergieeffekte im Vergabewesen weitgehend ungenutzt. Überdies kann der Bund – trotz des nicht unbeträchtlichen Gesamtbeschaffungsvolumens – seine Markt­position nicht nutzen und gehen Bündelungseffekte verloren.

Ziel:

Einsparung bei den Beschaffungskosten durch ressortübergreifende Bedarfsbündelung sowie durch Reduzierung des Verwaltungsaufwandes im Beschaffungswesen (Prozesskostenreduktion).

Inhalt:

Reorganisation und Konzentration des Beschaffungswesens des Bundes für Liefer- und Dienstleistungs­aufträge durch Errichtung einer effizienten übergreifenden Beschaffungsorganisation.

Gründung einer Bundesbeschaffung GmbH, welche dem Bund eine zeitgemäße Organisation zur strategi­schen Durchdringung und teilweise operativen Abwicklung des Einkaufsgeschäfts zur Verfügung stellt. Diese Organisation wird insbesondere effiziente Vergabeverfahren durchführen und ressortübergreifende Rahmenverträge mit optimalen Konditionen im Namen und auf Rechnung des Bundes abschließen.

Möglichkeit des Zugriffes auf die Rahmenverträge durch Länder, Gemeinden und bestimmter im Gesetz genannter öffentlicher Einrichtungen und Unternehmungen auf freiwilliger Basis.

Alternative:

Die Beibehaltung der gegenwärtigen Form des Beschaffungswesens läuft den Bemühungen um eine nachhaltige Budgetkonsolidierung sowie um Effizienzsteigerungen im Verwaltungsmanagement zuwider.

Kosten:

Das Bundesministerium für Finanzen bedient sich zur Durchführung des Projektes „Reform des Beschaffungswesens des Bundes“ eines international anerkannten Unternehmensberaters. Mit dessen Hilfe und in Zusammenarbeit mit den Ressorts wurden auch die konkreten Beschaffungsvolumina in der Bundesverwaltung untersucht. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse legen es nahe, mit folgenden Beschaffungsgruppen zu beginnen (in Klammer die jeweiligen Beschaffungsvolumina in Milliarden Schilling): Strom (0,9), Erdgas/Wärme (0,4), Telekomleistungen, Post und Datenleitungen (1,1), Reinigungsdienstleistungen (0,6), Fuhrpark (0,5), Treibstoffe (0,5), Transporte (0,7), IT-Beschaffungen (1,0). Das ergibt eine beschaffungsrelevante Summe von rund 5,7 Milliarden Schilling.

Auf Grund internationaler Erfahrungswerte kann bei konsequenter und vollständiger Umsetzung der im Rahmen der Reform optimierten Prozesse von einer durchschnittlichen Einsparungsquote von 10 vH ausgegangen werden, woraus bei den oben genannten Beschaffungsgruppen eine Einsparung bei den Preisen von rund 570 Millionen Schilling jährlich resultiert.

Die Einbeziehung weiterer Beschaffungsgruppen (zB Büromöbel und Büromaterial) kann das Beschaffungsvolumen entsprechend erhöhen, wobei das Ausmaß der Einsparung von der Art der Beschaffungsgruppe und jeweiligen Marktsituation abhängig ist.

In den Beschaffungsstellen der Ressorts wird auch weiterhin Personal für die im Gesetz aufgeführten Mitwirkungspflichten (vgl. § 4) sowie für die Durchführung der bei den Ressorts verbleibenden spezifi­schen Auftragsvergaben erforderlich sein.

Durch die Volumensbündelung und Prozessoptimierung wird es jedoch auch zu Einsparungen beim Personal kommen, wodurch die Ressorts in Anbetracht der restriktiven Personalpolitik in der Bundes­verwaltung eine deutliche Entlastung erfahren.

Auf Grund internationaler Erfahrungen ist in diesem Bereich mit folgenden Einsparungen zu rechnen:

Unter Zugrundelegung einer Hochrechnung des Verhältnisses zwischen der Gesamtbedienstetenzahl des Bundesministeriums für Finanzen und der Anzahl der in diesem Ressort mit Beschaffungsangelegenheiten befassten Bediensteten auf die gesamte Bundesverwaltung sowie unter Annahme einer auf Erfahrungs­werten beruhenden Einsparungsquote von 30 vH ergeben sich im Vollausbau der Reform Einsparungen von rund 80 Millionen Schilling jährlich. Weiters wird es auch im Logistikbereich (zB durch Wegfallen von Lagerstufen) zu Einsparungen kommen. Bei konsequenter Umsetzung der Reformmaßnahmen kann somit bei den Personal- und Prozesskosten eine Einparung von rund 100 Millionen Schilling jährlich erreicht werden.


Diesen Einsparungen stehen Kosten für die Errichtung und für den laufenden Betrieb der Gesellschaft gegenüber. Als Errichtungskosten kommen insbesondere Kosten für die Gründung und Ausstattung der Gesellschaft sowie die Personalsuche in Betracht.

Die laufenden Kosten des Betriebes umfassen im Wesentlichen Personalkosten (die Gesellschaft wird über rund 20 Mitarbeiter verfügen) sowie Kosten für Miete der Geschäftsräumlichkeiten und Entgelte für die Datenverarbeitungs-Anbindung.

Im Bundesvoranschlag sind für die Jahre 2001 und 2002 hiefür je 30 Millionen Schilling vorgesehen, wobei in dem für 2001 budgetierten Betrag auch die Errichtungskosten bereits inkludiert sind.

Durch die Kosten für die Errichtung der Gesellschaft und den laufenden Betrieb (hiefür ist im Gesetz eine Abgangsdeckung durch den Bundesminister für Finanzen vorgesehen) entstehen zwar zusätzliche Ausgaben und Kosten für den Bund, denen jedoch insgesamt wesentlich höhere Einsparungen bei den Preisen sowie im Personal- und Sachaufwand gegenüberstehen. Die grundlegende Reform des Beschaffungswesens lässt daher erhebliche Nettoeinsparungen erwarten.

Durch dieses Gesetz entstehen den Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Ausgaben.

EU-Konformität:

Die Bestimmungen der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen wurden berücksichtigt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Höhere Stückzahlen, die damit verbundene Reduktion von Nachfragern und Einzelaufträgen sowie eine stärkere Normierung, Standardisierung und Modularisierung bei den Waren und Dienstleistungen kann insofern erhebliche Vorteile für KMU’s mit sich bringen, als dies zu einer Material-, Fertigungs- und Prozesskostenreduktion auf Lieferantenseite führen wird. Weiters kann eine bestimmte Konsolidierung durch Zusammenarbeit von KMU’s die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft insgesamt stärken. Die Beschaffungsreform bietet also auch Chancen für die KMU’s, da ihnen die Möglichkeit offen steht, sich mittels Bietergemeinschaften an den Vergabeverfahren der Gesellschaft zu beteiligen. Im Übrigen sind nicht sämtliche Leistungen einer Volumensbündelung zugänglich, sodass auch kleinere Unternehmen wie bisher als Lieferanten in Betracht kommen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

§ 15 Abs. 1 (Haftungsübernahme gem. § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes) ist der Mitwirkung des Bundes­rates gem. Art. 42 Abs. 5 B-VG entzogen.

Konsultationsmechanismus:

Die vorliegende rechtsetzende Maßnahme trifft den Bund in seiner Eigenschaft als Träger von Privat­rechten so wie jeden anderen Rechtsträger, sodass die Vereinbarung über den Konsultations­mechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, gemäß deren Art. 6 Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar ist.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm sieht zwecks Einsparung bei den Ermessensausgaben als Maßnahme ua. eine Reform des Beschaffungswesens des Bundes vor. Demgemäß hat die Bundesregierung im Ministerrat vom 3. Oktober 2000 als Maßnahme zur Budgetkonsolidierung und forcierten Verwaltungsinnovation unter anderem die Reform des Beschaffungswesens des Bundes beschlossen und die Verantwortlichkeit hiefür dem Bundesminister für Finanzen übertragen.

Die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die der Bund zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, erfolgt derzeit im Wesentlichen in zweifacher Hinsicht dezentral:

a)  Beschaffung für den jeweiligen Ressortbereich;

b) innerhalb der Ressortgrenzen größtenteils dezentral durch die Bundesministerien sowie durch (nach­geordnete) Dienststellen.

Durch diese Zersplitterung des Beschaffungswesens kann der Bund – obwohl in Summe von einem beträchtlichen Beschaffungsvolumen auszugehen ist – seine Nachfragemacht nicht ausreichend einsetzen. Zudem ist die Durchführung vieler (kleiner) Vergabeverfahren für ein und dasselbe Produkt, das aber von verschiedenen Dienststellen (zeitgleich) benötigt wird, verwaltungsaufwändig und unwirtschaftlich.

Aus diesem Grund ist eine entsprechende Reorganisation und Konzentration des Beschaffungswesens des Bundes für Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorgesehen. Ausgenommen hievon sind die Beschaffung militärischer Waren und Dienstleistungen, Auftragsvergaben, zu deren Ausführung auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit zu gewährleisten ist, Auftragsvergaben, die auf Grund besonderer Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.

Eine effiziente und effektive Beschaffungsorganisation soll die Beschaffungsstrategie des Bundes formulieren und konkretisieren sowie den Dienststellen des Bundes einen Teil des operativen Einkaufs­geschäfts abnehmen, insbesondere Volumina bündeln, Standardisierungen herbeiführen, ressortüber­greifende Vergabeverfahren durchführen und Rahmenverträge mit optimalen Einkaufskonditionen abschließen. So können etwa statt vieler kleiner Vergabeverfahren bei jenen Waren und Dienstleistungen, bei denen es ökonomisch sinnvoll erscheint, wenige größere Ausschreibungen erfolgen, wodurch der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann. Durch Abruf aus den von der Gesellschaft (im Namen des Bundes) abgeschlossenen Rahmenverträgen – anstelle der Durchführung einer eigenen Ausschreibung – sollen die von den Dienststellen benötigten Produkte schneller und preiswerter verfügbar sein.

Zu diesem Zweck sieht das Gesetz die Gründung einer „Einkaufsgesellschaft“ mit beschränkter Haftung vor, die zu 100% im Eigentum des Bundes steht und deren Anteilsrechte vom Bundesminister für Finanzen verwaltet werden. Der Gesellschaft kommen insbesondere die in § 2 Abs. 2 aufgezählten Aufgaben zu.

Der Vorteil einer zentralen Beschaffungsorganisation liegt in ihrem hohen Spezialisierungsgrad, wodurch eine effiziente Bedarfsbündelung sowie eine systematische Beobachtung der Märkte (Produkte, Lieferanten, Entwicklung der Preise und Konditionen) gewährleistet ist. Eine zentrale Einheit kann sich leichter einen ausreichenden Überblick über die vorhandenen Bedarfe verschaffen und Standards setzen. Im Ministerrat vom 8. August 2000 wurde beschlossen, dass Ausgliederungen in der im Wirtschaftsleben bewährten Form von Kapitalgesellschaften des Gesellschaftsrechtes mit klaren Organverantwortlichkeiten erfolgen sollen. Die GmbH hat sich bei Ausgliederungen als eingespielte Rechtsform mit klaren Regeln und eindeutigen Verantwortlichkeiten herausgestellt.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Abs. 1 normiert die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Das Stammkapital wird vom Bundesminister für Finanzen aufgebracht. Da nicht eine bereits bestehende Organisationseinheit ausgegliedert werden soll, ist auch nicht beabsichtigt, derzeit von den mit Beschaffungsaufgaben befassten Dienststellen genutztes Vermögen an die Gesellschaft zu übergeben.

Durch Abs. 2 wird der Bundesminister für Finanzen überdies zur Leistung einer Bareinlage ermächtigt, deren Höhe sich auf der Grundlage des von der Geschäftsführung gemäß § 11 Abs. 2 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes zu bemessen hat. Dies erscheint deswegen vorteilhaft, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand Dezember 2000) der genaue Investitionsbedarf noch nicht bekannt ist, und später durch Auflösung der Rücklage auch eine einfache Kapitalrückführung an den Bund möglich wäre.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden sondergesetzliche Regelungen nur insoweit getroffen, als sie sachlich unabdingbar sind. Dies betrifft insbesondere die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates (§ 9). Im Übrigen findet grundsätzlich das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Anwendung.

Der Gesellschaftsvertrag wird gem. § 3 Abs. 2 GmbHG durch eine Errichtungserklärung ersetzt, da die Gründung der Gesellschaft durch eine Person – den Bund – erfolgt. In dieser Erklärung, die im Wesent­lichen einem Gesellschaftsvertrag zu entsprechen hat, sind die näheren Regelungen über die Gesellschaft zu treffen.

Zu § 2:

Abs. 2 enthält eine für die Errichtungserklärung demonstrative Aufzählung von Aufgaben, die die Gesell­schaft im Namen und auf Rechnung des Bundes wahrzunehmen hat.

Auf Grundlage von Bedarfserhebungen (Z 1) bei allen als Bedarfsträger in Frage kommenden Dienst­stellen des Bundes wird die Gesellschaft versuchen, eine Standardisierung, Normierung oder Modularisie­rung (vgl. Z 6) herbeizuführen. In der Folge wird die Gesellschaft in Bezug auf jene Waren und Dienstleistungen, bei denen es ökonomisch sinnvoll erscheint, Vergabeverfahren durchführen (Z 2) und darüber Rahmenverträge abschließen. Dies wird beispielsweise dort der Fall sein, wo durch ressort­übergreifende Nachfrage sowie entsprechende Standardisierung eine Volumensbündelung möglich ist sowie der Leistungsgegenstand relativ einfach beschreibbar ist.

Es ist vorgesehen, mit folgenden Beschaffungsgruppen zu beginnen: Strom, Erdgas/Wärme, Telekom- und Postleistungen, Datenleitungen, Reinigungsdienstleistungen, Fuhrpark, Treibstoffe, Transporte, IT‑Beschaffungen.

Nach Vorliegen entsprechender Erfahrungswerte ist eine Ausdehnung auf weitere Beschaffungsgruppen (zB Büromaterial, Büroeinrichtungen) möglich, sofern dadurch keine Benachteiligungen und Belastungen von KMU’s entstehen, die inländische Wertschöpfung und damit heimische Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Beispiele von Beschaffungsgruppen, die nicht geeignet erscheinen, im Wege der Gesellschaft beauftragt zu werden, sind: die Durchführung von Meinungsumfragen, Beratungsleistungen, Studien, Öffentlich­keitsarbeit, die Lieferung von Wasserfahrzeugen, von auf die Bedürfnisse eines Ressorts zugeschnittenen wissenschaftlichen und technischen Geräten wie Elektronenmikrosonden, funktechnische Messgeräte usw.

Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Beschaffung durch die Gesellschaft wird insbesondere auch dann anzunehmen sein, wenn die nachhaltig erreichte Einstands- und Prozesskostensenkung auf Bundesebene höher ist als die durch das Tätigwerden der Gesellschaft verursachten zentralen und dezentralen Kosten.

Im Sinne der Praktikabilität können Ausschreibungen im Bedarfsfall auch für bestimmte regional abgegrenzte Bereiche (zB Dienststellen im Großraum Wien) durchgeführt werden. So sieht § 24 BVergG 1997 beispielsweise die Möglichkeit der Teilvergabe vor. Es muss daher nicht jeder Rahmenvertrag zwingend sämtliche Bundesdienststellen umfassen. Für die Vergabeverfahren der Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes wäre im Hinblick darauf, dass diese zusammengefasst sowohl für Zentralbeschaffungsstellen als auch für sonstige öffentliche Auftraggeber durchgeführt werden, der jeweils niedrigere Schwellenwert im Sinne des Bundesvergabegesetzes 1997 anzuwenden.

Die von den Bedarfsträgern benötigten Produkte werden – allenfalls nach vorheriger Freigabe durch die dafür zuständige Organisationseinheit (dies richtet sich nach verwaltungsinternen Regelungen) – auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge direkt beim jeweiligen Lieferanten auf eigene Verantwortung und eigene Rechnung zu den ausgehandelten Konditionen bestellt bzw. abgerufen. Die Heranziehung des Verzeichnisses ist für sämtliche Bundesdienststellen verpflichtend, soweit die benötigten Waren und Dienstleistungen aus diesem Verzeichnis bezogen werden können (§ 4 Abs. 2). Der Leistungsaustausch findet direkt zwischen dem Bedarfsträger und dem Lieferanten statt. Lieferung, Rechnungslegung, Zahlung usw. können direkt zwischen dem Bedarfsträger (bzw. dem nach verwaltungsinternen Bestimmungen hiezu Ermächtigten) und dem Lieferanten erfolgen. Dieses System soll den Einkauf durch die Dienststellen des Bundes unterstützen und vereinfachen (Verkürzung des Beschaffungszeitraumes, weil eigene Vergabeverfahren für diese Produkte entbehrlich werden). Die Gesellschaft entwirft zeitgemäße spezifische Methoden/Verfahren (e-procurement) und führt diese im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften ein.

Z 3 ist für jene Fälle gedacht, in denen einzelne Dienststellen einen von den Rahmenverträgen der Gesellschaft nicht erfassten (spezifischen) Ressortbedarf haben und sich zur Durchführung des Vergabe­verfahrens der Gesellschaft bedienen wollen.

Den Verzeichnissen gemäß Z 4 kann der jeweilige Bedarfsträger beispielsweise entnehmen, von welchen Lieferanten er die benötigten Waren und Dienstleistungen zu welchen Konditionen und über welches Verfahren beziehen muss.

Die in Z 5 genannten Aufgaben sind unabhängig von konkreten Beschaffungsvorgängen zu erbringen.

Z 6 sieht die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen vor. Unter Koordination von und Beratung durch die Gesellschaft streben die Ressorts die Beschaffung von Anlagen, Materialien und Dienstleistungen an, die nationalen und/oder internationalen Normen entsprechen, sodass eine Volumenbündelung stattfinden kann, die Vergabe­verfahren einfacher und transparenter gestaltet werden und ein größerer Bieterkreis angesprochen wird. Die Volumenbündelung erlaubt bei den Lieferanten Kostensenkungen durch Fertigungsrationalisierung, Prozessoptimierung und Materialeinkaufsvorteile, die an den Endverbraucher weitergegeben werden können.

Eine Standardisierung von Anlagen, Materialen und Dienstleistungen wird dadurch erreicht, dass unter Federführung der Gesellschaft unter Einbeziehung der Nutzer eine auf Bundesebene gültige Spezifikation definiert wird. Bei der Festlegung von Standards werden neben technischen und wirtschaftlichen insbesondere auch ökologische Aspekte Berücksichtigung finden.

Modularisierung ist die Bildung von Einheiten (technisches Material, Dienstleistungspakete), die in standardisierter Form beschafft bzw. ausgeschrieben werden können. Hierzu kann ein Zusammenfassen von Einzelkomponenten oder eine Zerlegung von komplexeren Gebilden notwendig sein.

Z 7 sieht die Einrichtung eines Controlling zur Erreichung der Ziele der Beschaffungsreform vor. Die näheren Regelungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu treffen.

Das Beschaffungscontrolling hat zum Ziel, mit Hilfe von Messgrößen und Zielwerten die Effektivität und Effizienz des Beschaffungsgeschehens zu messen, eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten zu erarbeiten und die zur Optimierung notwendigen Aktionen zu initiieren.

Zu § 3:

Abs. 1 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Dieser umfasst grundsätzlich Liefer- und Dienstleistungs­aufträge, nicht jedoch Bau- und Baukonzessionsaufträge, jeweils im Sinne des Bundesvergabegesetzes 1997. Der zweite Satz enthält einen Hinweis auf die in § 24 Abs. 1 BVergG 1997 festgelegte Möglichkeit der Teilvergabe von Leistungen, wobei hinsichtlich der Zulässigkeit von Teilvergaben die einschlägigen Vergaberegelungen zu beachten sein werden. Die Ziffern 1 bis 4 sehen spezielle Ausnahmen vom Geltungsbereich vor.

Abs. 2 eröffnet durch eine – (bundes-)vergaberechtskonforme – Bestimmung die Möglichkeit, dass die darin genannten öffentlichen Auftraggeber aus den von der Gesellschaft abgeschlossenen Rahmen­verträgen die von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen zu den darin festgelegten Konditionen abrufen können. Durch den „Eintritt“ in die Rahmenverträge übernehmen diese Auftraggeber die Rechte und Pflichten daraus. Die Zulässigkeit eines derartigen Abrufes durch die genannten Auftraggeber wird allerdings auch nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften (zB Landesvergabegesetze) zu beurteilen sein. Insbesondere sind auch die Bestimmungen des europäischen Beihilfenkontrollrechtes zu berücksichtigen.

Zu § 4:

Abs. 1 legt Mitwirkungspflichten der Dienststellen fest. Die diesbezüglichen Vorschläge sind von der Gesellschaft zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch eine Verordnung die näheren Regelungen treffen.

Gemäß Abs. 2 besteht für die Dienststellen des Bundes die Verpflichtung, sich jener Rahmenverträge zu bedienen, die die Gesellschaft für den Bund abgeschlossen hat („Benützungszwang“ der Verzeichnisse gem. § 2 Abs. 2 Z 4). Damit soll sichergestellt werden, dass die Dienststellen des Bundes jene Produkte, die über das Verzeichnis bezogen werden können, tatsächlich von den Lieferanten beziehen, mit denen bereits entsprechende Verträge abgeschlossen wurden. Nur dadurch können die bei den Ausschreibungen zugrunde gelegten Schätzmengen durch Abruf erreicht werden, wodurch gewährleistet ist, dass die vom Bieter kalkulierten Preise sowie die sonstigen Lieferbedingungen von den Firmen gehalten und damit an den Käufer weitergegeben werden können.

Z 3: Finanzielle Zuwendungen (Sponsoringgelder) von Privaten an Bundesdienststellen bzw. der Gegenwert von Sachzuwendungen für Aufträge können – entsprechend den jeweiligen Auflagen für die Gewährung der Zuwendungen – verwendet werden, unabhängig davon, ob die jeweilige Leistung im Verzeichnis aufscheint.

In den in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 genannten Ausnahmefällen oder wenn ein entsprechender Rahmenvertrag von der Gesellschaft überhaupt nicht abgeschlossen wurde, kann die jeweilige Dienststelle – unter Beachtung der einschlägigen Vergabebestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher und verwal­tungsinterner Regelungen – die benötigte Leistung selbstständig vergeben.

Zu § 5:

In Abs. 1 wird lediglich klargestellt, dass die Gesellschaft auch für ihre eigenen (dh. für Produkte, die sie selbst benötigt) Auftragsvergaben an die für die Vergabe von Leistungen durch die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften gebunden ist.

Abs. 2 soll beispielsweise die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Personalinformationssystems des Bundes und der Bundesbesoldung, von Personalverrechnungsleistungen des Bundespensionsamtes oder von Leistungen der BRZ-GmbH einräumen.

Zu § 6:

Die in § 6 vorgesehene Abgangsdeckung durch den Bund ist erforderlich, da die Gesellschaft über keine wesentlichen eigenen Einnahmen verfügt.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass für die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag ein kostendeckendes Entgelt zu leisten ist.

Zu § 7:

Die Bestimmung regelt die Anzahl, die Bestellungsdauer, den Bestellungsmodus und die Vertretungs­befugnisse der Geschäftsführer sowie die näheren Modalitäten bei der Bestellung der ersten Organe. Für das Gehalt der Geschäftsführer ist im Dienstvertrag eine leistungsabhängige Komponente vorzusehen.

Zu § 8:

§ 8 normiert ein weit gehendes Aufsichts- und Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen gegenüber der Gesellschaft. Die Bestimmung dient der Absicherung der Interessen des Bundes im Bereich des Beschaffungswesens. Eine Beauftragung eines außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträgers im Namen und auf Rechnung des Bundes kann verfassungskonform nur in der Form vorgenommen werden, dass das zuständige oberste Organ des Bundes gegenüber dem beauftragten Rechtsträger zur Weisungserteilung und zur Geltendmachung der rechtlichen Verantwortlichkeit befugt ist.

Zu § 9:

Abs. 1 legt fest, dass der Kapitalvertreter BMF vier Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Sollte eine Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Arbeitnehmer erfolgen, enthält Abs. 2 die ent­sprechende Regelung. Gemäß § 110 ArbVG sind für je zwei nach dem Gesetz oder dem Gesell­schaftsvertrag bestellte Aufsichtsratsmitglieder ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden (Drittelbeteiligung).

Zu § 10:

Als Informationsquelle für den Eigentümervertreter sowie als Schnittstelle zwischen der Gesellschaft und den Ressorts wird ein Nutzerbeirat eingerichtet. Er soll als Plattform für ressortspezifische Interessen dienen. Im Nutzerbeirat können Wünsche, Anregungen, Fragen, aber auch aufgetretene Probleme vorgebracht werden, andererseits wird der Geschäftsführung der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, ihre Kunden über Innovationen und Entwicklungen auf den Beschaffungsmärkten zu informieren.

Ein Spannungsverhältnis zwischen Aufsichtsrat und Beirat ist nicht gegeben, da der Aufsichtsrat seine Kontrollrechte im Sinne des Gesetzes wahrzunehmen hat, dem Beirat hingegen kein direkter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt, da seine Äußerungen nur Empfehlungscharakter haben.

Zu § 11:

Da die Gesellschaft gemäß § 6 des Handelsgesetzbuches kraft ihrer Rechtsform als Vollkaufmann anzusehen ist, besteht die Verpflichtung zur Betriebsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Dies gilt auch für die Erbringung von Leistungen für den Bund, wenngleich in diesem Bereich die Erzielung von Gewinnen dem Prinzip der Kostendeckung unterzuordnen sein wird.


Um eine ökonomische Betriebsführung der Gesellschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, entsprechende Unternehmenskonzepte festzulegen, ein Planungs- und Berichterstattungssystem sowie ein Beteiligung- und Finanzcontrolling einzurichten.

Zu den §§ 12 bis 15:

Die Überleitungsbestimmungen sind vom Grundsatz der freiwilligen Mobilität von Bundesbediensteten getragen und an § 38a BDG angelehnt.

Da Organisationseinheiten des Bundes nicht zur Gänze ausgegliedert werden, soll keine Ex-lege-Überleitung von Beamten und Vertragsbediensteten erfolgen. Vielmehr soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass Beamte und Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung in der Gesellschaft Dienst verrichten, sofern die Gesellschaft sie anfordert. Es könnte nämlich durchaus auch im Interesse der Gesellschaft gelegen sein, dass zumindest ein Teil ihrer Bediensteten über praktische Erfahrung im Beschaffungswesen des Bundes verfügt, um eine gewisse – gewünschte – Kontinuität im Einkauf des Bundes sicherzustellen.

Zu § 14 Abs. 1 wird klargestellt, dass diese Dienststelle nicht Dienstbehörde sein soll, weil davon auszugehen ist, dass der Gesellschaft nur eine geringere Anzahl von Beamten angehören wird. Die Personalangelegenheiten für diese Beamten sollen direkt vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen werden.

In § 15 Abs. 5 wird ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, klargestellt. Dies soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten leistungsorientierte Zuschläge zu zahlen.