489 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 27. 3. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührenge­setz 1957 geändert werden (Passgesetz-Novelle 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG).

(4) Personalausweise dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten der Verordnung nach Abs. 2 darf nicht erfolgen.“

2. In § 11a lautet der erste Satz:

„Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen.“

3. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

           1. dieser vollstreckbar entzogen,

           2. in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder

           3. dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.“

4. § 15a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.“

5. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen eines zweiten Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.“

6. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels – ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.“

7. In § 18 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „nach dem Muster der Anlage 4“ und „nach dem Muster der Anlage 5“.

7a. In § 19 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer Miteintragung“ und „oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung“.

8. § 19 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verord­nungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises beziehen.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.“

9. § 22a lautet:

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten.“

10. § 22b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörden (§ 16) dürfen bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepass oder Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses, die ZMR-Zahl (§ 16 MeldeG) sowie einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.“

11. In § 22b Abs. 2 werden nach der Wendung „Hauptwohnsitz,“ die Worte „ZMR-Zahl oder“ eingefügt.

12. § 22b Abs. 4 entfällt.

13. § 22c Abs. 1 lautet:

„(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen.“


14. § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.

(6) Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des Tilgungsgesetzes

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),

           7. den Passbehörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992.“

2. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder“

3. In § 6 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.“

4. In § 9 wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 3 Abs. 2 Passgesetz 1992 festgelegt, dass der Personalausweis im Format ID-1 gemäß ISO-Norm 7810 Stand 1995 zu gestalten ist, steht der Gebietskörperschaft mit Inkrafttreten der Verordnung ein Pauschalbetrag von 420 S je Personalausweis zu.“

2. § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Die Zuständigkeitsregelungen des Passgesetzes nehmen nicht ausreichend auf die Mobilität der Bürger Bedacht. Für Personalausweise besteht derzeit keine Möglichkeit, die sich aus der Entwicklung der Scheck-Kartentechnologie ergebenden Vorteile für Zwecke der Bürger umfassender nutzbar zu machen.

Ziele der Gesetzesinitiative:

Erleichterungen für Bürger durch Verwaltungsvereinfachungen bei der Ausstellung und Änderung von Reisedokumenten durch Passbehörden, Verbesserungen im Bereich der personenbezogenen Datenverar­beitung und Ermöglichung der Erweiterung der Informationsfunktionen der Personalausweise.

Inhalt:

Hauptinhalte der Novelle sind die Flexibilisierung der örtlichen Zuständigkeit derart, dass passbehörd­liche Amtshandlungen in Bezug auf gewöhnliche Reisepässe und auf die Ausstellung von Personalaus­weisen auch von der Behörde des Aufenthalts vorgenommen werden dürfen, sowie die Verankerung der Gemeinde als Einbringungs- und Ausfolgungsbehörde. Als notwendige Begleitmaß­nahmen sind die Regelungen über automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten der zentralen Passevi­denz und der lokalen Evidenzen der Passbehörden entsprechend anzupassen. Die Novelle bezweckt überdies Vereinfachungen für Bürger in Bezug auf die Beibringung von Urkunden in Passverfahren. Schließlich sollen die Besitzer von Personalausweisen die Möglichkeit erhalten, diese mittels Chipkarte auch als Datenträger für andere Informationen zu nützen.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Ziels stehen nicht zur Verfügung.

EU-Konformität:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Flexibilisierung bei der örtlichen Zuständigkeit führt zu Erleichterungen für Pendler, die gewöhn­liche Reisepässe oder Personalausweise benötigen.

Kosten:

Da der Aufbau des zentralen Identitätsdokumente-Registers und damit zusammenhängende Änderungen der lokalen Datenbanken ohnehin in der Umsetzungsphase sind, können die mit der Gesetzesinitiative vorgeschlagenen Änderungen für diesen Bereich sofort und ohne Mehrkosten berücksichtigt werden.

Zufolge der geplanten direkten Zusendung des Personalausweises vom Hersteller an den Inhaber werden zusätzlich Verwaltungskosten der Passbehörden eingespart.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit der Passgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 507, wurden die gesetzlichen Grundlagen für die zentrale Verarbeitung personenbezogener Passdaten in der zentralen Passevidenz sowie für die automations­unterstützte Verarbeitung personenbezogener Verfahrensdaten geschaffen. Während alle Passbehörden die Verfahrensdaten bereits automationsunterstützt verarbeiten, befindet sich die als Identitätsdokumente-Register (IDR) bezeichnete Zentrale Evidenz noch im Aufbaustadium. Die Novelle kommt daher zu einem günstigen Zeitpunkt, weil die Änderungen der Gestaltung der Datenbank noch während der Aufbauphase berücksichtigt werden können.

Die Novelle beinhaltet als wesentliche Erleichterung für Bürger, dass diese die Ausstellung, Änderung oder Erweiterung des Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses an jeglichem Aufenthaltsort in Österreich beantragen können; dasselbe gilt für die Ausstellung von Personalausweisen. Diese Flexibilisierung bei der örtlichen Zuständigkeit der Passbehörden ist aber nur dann möglich, wenn sie die für derartige Amtshandlungen notwendigen Informationen sofort, und zwar auch außerhalb von Dienstzeiten anderer Passbehörden, zur Verfügung haben. Insbesondere zur Vermeidung von Mehrfachausstellungen von Reisedokumenten oder zur Berücksichtigung von Passversagungsgründen benötigen die Passbehörden Informationen über laufende Verfahren.

Während die Daten der Zentralen Evidenz nicht nur für Verfahren nach dem Passgesetz, sondern von den Sicherheitsbehörden und ihren Organen für die öffentliche Sicherheit für verschiedene Aufgaben, insbesondere sicherheits- und kriminalpolizeilicher Natur, benützt werden, bleibt die Funktion der lokalen Evidenzen jedoch auf passgesetzliche Zwecke beschränkt. Zur Erreichung des Zieles, dass österreichweit bei jeder Behörde des Aufenthaltes ein gewöhnlicher Reisepass oder Personalausweis beantragt werden kann, muss den Passbehörden im Falle eines Antrages der Zugang zu Daten der lokalen Evidenzen ermöglicht werden, wenn sie durch Abfrage im zentralen Identitätsdokumente-Register festgestellt haben, dass eine Passbehörde bereits ein einschlägiges Verfahren führt oder geführt hat.

Weiters will die Gesetzesinitiative den Bürgern in Hinkunft ersparen, bei jedem Antrag dieselben Urkunden vorzulegen (zB die Geburtsurkunde). Bestimmte Urkunden, deren Beweisfunktion stets dieselbe ist, sollen daher durch Einsicht in den lokalen Evidenzen erfragt werden können. Dies gilt auch für bestimmte behördliche Entscheidungen, wie etwa Sachwalterbestellungen, die bei passrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind.

Gleichzeitig wird die Novelle als Gelegenheit benützt, die durch die bevorstehende Meldegesetz-Novelle für das Zentrale Melderegister (§ 16 MeldeG; kurz ZMR genannt) eingeführte ZMR-Zahl als Individualisierungsmerkmal für Antragsteller und Besitzer der Reisedokumente aufzunehmen und die in der Fahndungsdatei nach § 22b Abs. 2 vielfach kritisierten Individualisierungsdaten der „Namen der Eltern“ durch die ZMR-Zahl zu ersetzen.

Als weitere Verwaltungsvereinfachung sieht der Entwurf eine Möglichkeit vor, Anträge in Bezug auf gewöhnliche Reisepässe und auf Ausstellung eines Personalausweises beim Bürgermeister einzubringen. Voraussetzung hierfür ist die Erlassung einer Verordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die der Zustimmung der jeweiligen Gemeinde bedarf. Im Falle einer Ermächtigung obliegt dem Bürgermeister auch, sich die Identität des Antragstellers nachweisen zu lassen und die Ausfolgung des Reisedoku­mentes.

Neben kleineren gesetzestechnischen Anpassungen sieht die Gesetzesinitiative schließlich eine Möglichkeit vor, Personalausweise als Datenträger für andere als passrechtliche Informationen zu nützen. Dies wird für den Fall praktisch sein, wenn der Personalausweis im Scheckkartenformat gestaltet wird, sodass auf ihm eine Chipkarte als Träger bestimmter, den Besitzer des Ausweises betreffende personen­bezogene Daten (zB elektronische Signatur) gespeichert werden können. Eine Verknüpfung dieser Daten mit den passrechtlichen Daten darf jedoch nicht erfolgen. Die Möglichkeit, den Personalausweis mit Chipkartenfunktion für Daten des persönlichen Gebrauches des Ausweisinhabers auszustatten, ist Teil des Bürgercard-Projektes der Bundesregierung (siehe hierzu noch die Erläuterungen im besonderen Teil). Im Übrigen besteht die Absicht zu ermöglichen, dass ein solcher Personalausweis vom Hersteller direkt an den Inhaber übermittelt wird. Dies beschleunigt den Verwaltungsablauf und vermeidet unnötige Kosten der Behörde.

Die Änderungen im Tilgungsgesetz sehen einerseits erweiterte Auskunftsmöglichkeiten aus dem Strafregister für Zwecke der Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz und für die Durchführung von Verlässlichkeitsprüfungen nach § 23 Militärbefugnisgesetz und andererseits – in Anpassung an die aktuell erfolgte Jugendgerichtsgesetz-Novelle – erweiterte Auskunftsbeschränkungen bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden, vor.

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Kompetenztatbestände „Passwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG) und „Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr“ (§ 2 DSG 2000).

Die Flexibilisierung der örtlichen Zuständigkeit der Passbehörden verändert die Zahl der insgesamt zu bearbeitenden Anträge nicht und verursacht daher keine Mehrkosten. Hinsichtlich des Einsatzes der Gemeinde als Einbringungsbehörde ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorgangsweise bereits vielfach geübte Verwaltungspraxis ist. Auch diesfalls ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen; hinzu kommt, dass – außer bei der Identitätsprüfung des Antragstellers – nur Funktionen einer Einlauf- und Ausgabestelle übernommen werden.

Da der Aufbau des zentralen Identitätsdokumente-Registers und damit zusammenhängende Änderungen der lokalen Datenbanken ohnehin in der Umsetzungsphase sind, können die mit der Gesetzesinitiative vorgeschlagenen Änderungen sofort und ohne Mehrkosten berücksichtigt werden. Die Projektkosten für den Aufbau der Datenbanken sind mit insgesamt 8,7 Millionen Schilling bemessen. Für die Errichtung der Zentralen Evidenz sind im Budget des Bundesministeriums für Inneres 6,2 Millionen Schilling vorgesehen. Die Aufteilung der Kosten von insgesamt 2,5 Millionen Schilling für Anpassungen der örtlichen Register auf Länder und Bundespolizeidirektionen ist bereits vereinbart (sie erfolgt nach der Einwohnerzahl). Der im Budget des Innenressorts vorgesehene Bundesanteil beträgt 826.707 Schilling.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I:

Zu § 3 Abs. 3 und 4:

Nach § 18 Abs. 4 AVG sind auf jeder Erledigung der Name und die Unterschrift des Genehmigenden anzufügen. Die Umstellung bei Reisepässen auf eine automationsunterstützte Ausfertigung führt dazu, dass diese beiden Datenarten nicht mehr auf den Reisepässen aufscheinen. Während nach der zitierten Regelung bei automationsunterstützter Erstellung der Erledigung die Unterschrift entfallen kann, ist der Name des Genehmigenden hievon nicht erfasst. Es ist daher eine entsprechende Sondernorm zur AVG-Regelung zu schaffen. Die Möglichkeit der Feststellung des Namens des Genehmigenden bleibt auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 2 AVG gewahrt. Bei der Ausstellung von Personalausweisen stellt sich dieses Problem derzeit nicht. Es soll aber für eine allfällige automationsunterstützte Ausstellung vorge­sorgt werden. Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich zweifelsohne um eine Verfahrensnorm. Da sie Auswirkungen auf den Inhalt der Verordnung nach Abs. 2 hat, wurde sie zur Verdeutlichung des Zusammenhanges § 3 zugeordnet.

Wird der Personalausweis durch Verordnung nach Abs. 2 im Scheckkartenformat gestaltet, ergeben sich für den Ausweisbesitzer zusätzliche Möglichkeiten zu seiner Nutzung, wenn die Karte mit einem Mikrochip versehen wird, auf dem weitere Informationen gespeichert werden können. Die vorgeschlagene Regelung lässt jedoch nur eine Datenverarbeitung durch den Besitzer des Personalausweises zu und nur von ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Denkbar wäre etwa die Einbringung einer sicheren elektronischen Signatur (bei Verwendung als Bürgerkarte) und/oder die Speicherung der relevanten Sozialversicherungsdaten (bei Verwendung als SV-Karte) zur Erzielung maximaler Synergieeffekte (Bürgercard-Projekt der Bundesregierung).

Da Personalausweise öffentliche Urkunden sind, bedarf die Ergänzung des Urkundeninhaltes durch den Ausweisbesitzer mit weiteren Informationen einer besonderen gesetzlichen Rechtfertigung (die Verarbeitung „eigener“ Daten unterfällt nicht dem Datenschutzgesetz 2000). Eine Verknüpfung der Ausweisdaten mit den Daten auf dem Mikrochip soll jedoch wegen der unterschiedlichen „Auftraggeber“ der Verarbeitung ausgeschlossen werden.

Die Möglichkeit, den Personalausweis mit Chipkartenfunktion für Daten des persönlichen Gebrauchs des Ausweisinhabers auszustatten, ist Teil des Bürgercard-Projektes der Bundesregierung. Da die erforderliche besondere Fälschungssicherheit des Personalausweises es unmöglich macht, diesen als Teil einer anderen Karte zu gestalten, ist es naheliegend, die Ausweisfunktion der öffentlichen Urkunde mit weiteren Nutzungsmöglichkeiten für den Ausweisinhaber zu verbinden. Die Möglichkeit der Erweiterung der öffentlichen Urkunde mit privaten Daten des Betroffenen ist daher eine zusätzliche Möglichkeit für Bürger, sich eine multifunktionale Karte zu beschaffen.

Zu den §§ 16 Abs. 2 und 19 Abs. 6:

Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Passgesetz wurde zunächst neu gefasst, damit die schon nach geltendem Recht bestehenden Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden klarer ersichtlich sind.

Die Ergänzungen in diesen Absätzen eröffnen dem Bürger für Anträge auf Ausstellung, Änderung und Erweiterung des Geltungsbereiches von gewöhnlichen Reisepässen und Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises im Inland die Wahl zwischen der Hauptwohnsitzbehörde und der Behörde des Aufenthaltes. Amtswegige Dokumentenausstellungen und Anträge auf Ausstellung anderer Reisedoku­mente sind davon nicht betroffenen. Ebenso sind Anträge auf Ausstellung eines zweiten Reisepasses bei der Hauptwohnsitzbehörde zu stellen, sofern der Betroffene über einen Hauptwohnsitz im Inland verfügt. Die Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden zur Ausstellung gewöhnlicher Reisepässe im Ausland bleibt unberührt (bei Personalausweisen besteht diesbezüglich ohnehin keine sachliche Zuständigkeit, vgl. § 19 Abs. 5). Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Inland, ist die Wahl­möglichkeit hingegen ausgeschlossen. Damit die Aufenthaltsbehörde die Anträge ebenso rechtmäßig und schnell wie bei der Hauptwohnsitzbehörde erledigen kann, bedarf es der in den §§ 22a und 22b der Novelle vorgeschlagenen Datenrechtsanpassungen.

Zu den §§ 16 Abs. 3 und 19 Abs. 6 und 7:

Bereits bisher war es bundesweite Verwaltungspraxis, dass Anträge auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses bei den Gemeinden eingebracht und von diesen an die zuständige Passbehörde weitergeleitet wurden. Diese Erleichterung für Behördenwege der Bürger soll nunmehr rechtlich festgelegt werden und für alle Anträge auf Ausstellung, Änderung oder Erweiterung des Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses und auf Ausstellung eines Personalausweises gelten. Voraussetzung ist, dass die Bezirks­verwaltungsbehörde dies mittels Verordnung mit Zustimmung der Gemeinde festgelegt hat. Die Verord­nung ist an der Amtstafel des betreffenden Gemeindeamtes kundzumachen.

Im Falle einer Ermächtigung obliegt dem Bürgermeister nicht nur die Entgegennahme der Anträge, sondern auch die Prüfung der Identität des Antragstellers (auf Grund seiner Verpflichtung zum Identitäts­nachweis, vgl. den Passversagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie für Personalausweise § 19 Abs. 2) und die Ausfolgung des Reisedokumentes. Anders als nach bisher geübter Verwaltungspraxis geschieht die Weiterleitung nicht mehr auf Risiko des Antragstellers (vgl. § 6 AVG). In der Verordnung kann der Bürgermeister auch zur Bestätigung der Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden ermächtigt werden. Die vorgelegten Urkunden können in diesem Fall vom Antragsteller nach Bestätigung sofort wieder mitgenommen werden.

Keinen Sinn macht die Verwaltungsvereinfachung, wenn die Gemeinde am Sitz der Bezirksverwal­tungsbehörde liegt oder im Zuständigkeitsbereich von Bundespolizeidirektionen. Daher ist für diesen Fall keine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Für Gemeinden im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde keine Verordnungsermächtigung, weil sie insoweit keine sachlich zuständige Behörde nach Abs. 2 ist.

Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Bürgermeisters soll nur erfolgen, wenn der Antragsteller im örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde einen Wohnsitz (dies muss kein Hauptwohnsitz sein, vgl. § 1 Abs. 6 und 7 MeldeG) hat. Will der Antragsteller in Anwendung der neuen Regelung des § 16 Abs. 2 letzter Satz der Novelle einen Antrag bei der Behörde des Aufenthaltes stellen, kann ihm der Weg zur Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion zugemutet werden.

Ein Recht des Inhabers auf Ausfolgung des – zuvor entwerteten – Personalausweises ist im Hinblick darauf, dass der Inhaber an den auf der Chip-Karte gespeicherten Daten ein fortbestehendes Interesse haben kann, normiert worden.

Zu § 22a:

Abs. 1 enthält keine neuen Regelungen. Durch Umformulierung soll die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke passrechtlicher Verfahren klarer als bisher formuliert werden.

In Abs. 2 wird die Speicherdauer für bestimmte personenbezogene Verfahrensdaten an Zugriffszeiten für Daten der zentralen Passevidenz nach § 22b Abs. 1 angeglichen. Dies hat zwei Gründe: Zum einen soll den Bürgern durch die längere Speicherdauer erspart werden, bei jedem Passverfahren stets dieselben Urkunden (zB eine Geburtsurkunde) vorzulegen, und zum anderen soll es der Passbehörde in passrechtlichen Verfahren möglich sein, auf Entscheidungen anderer Behörden Rücksicht zu nehmen, etwa auf eine Adoption oder Sachwalterbestellung.

Überdies unterstützt die Verlängerung der Verarbeitungsdauer die Arbeit der Passbehörden bei Anträgen auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises, die nicht bei der Behörde des Hauptwohn­sitzes des Betroffenen gestellt werden. Da alle lokalen Evidenzen der Passbehörden miteinander vernetzt sind, soll es auf Grund der Regelung nach Abs. 3 im Anlassfall, also wenn eine Behörde ein Verfahren nach dem Passgesetz führt, zulässig sein, allenfalls vorhandene Verfahrensdaten bei der verarbeitenden Behörde abzufragen und weiter zu verarbeiten. Die Grundinformation, ob es bereits ein Verfahren gegeben hat oder ob ein solches läuft, erhält die Behörde durch Anfrage im zentralen Identitätsdokumente-Register nach § 22b Abs. 1.

Zu § 22b:

Der geltende Abs. 1 sieht zwar eine Möglichkeit der Verarbeitung von Daten für Reisepässe, nicht aber für Personalausweise vor. Die auf dieses wichtige Reisedokument erweiterte Verarbeitungsermächtigung dient daher der Erleichterung der Arbeit der Passbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes.

Zudem wird die Passbehörde für den Fall unterstützt, dass sich jemand mit Anträgen in Bezug auf einen gewöhnlichen Reisepass oder einen Personalausweis nicht an die Hauptwohnsitzbehörde, sondern an die Behörde seines Aufenthalts wendet. § 22b Abs. 1 bietet derzeit nur eine Grundinformation über ausgestellte Reisepässe. Bei Flexibilisierung der örtlichen Zuständigkeit der Passbehörden ist es daher notwendig, eine Grundinformation über jedes laufende Verfahren, und zwar bereits ab Antragstellung, zu bieten. Zudem sind auch Personalausweisdaten in die Evidenz aufzunehmen. Während jedoch die jederzeit abfragbare Zentrale Evidenz nur eine Grundinformation über laufende Verfahren liefert, sind die Details in konkreten Anlassfällen durch Anfragen bei den lokalen Passevidenzen zu erfragen.

Da es immer wieder vorkommt, dass Menschen denselben Vor- und Familiennamen und dasselbe Geburtsdatum haben, wird in der bevorstehenden Meldegesetz-Novelle eine ZMR-Zahl eingeführt, die eine bessere Individualisierbarkeit von Menschen, die im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) erfasst sind, sicherstellen soll. Dieser Nutzen soll auch im zentralen Identitätsdokumente-Register verwertet werden. Bei den nach Abs. 2 für entfremdete Reisedokumente verarbeiteten Daten hat diese Funktion bisher die Angabe der (Vor-)Namen der Eltern erfüllt. Dies wurde sowohl vom Datenschutzrat als auch von Betroffenen kritisiert. Sofern eine Melderegisterzahl vorhanden ist, soll es nun möglich sein, diese anstelle der Namen der Eltern zu verarbeiten, da dieses Datum zwar einen Bezug zum Betroffenen, nicht aber auch noch zu dritten Personen offenlegt.

Die Regelung des Abs. 4 ist im Hinblick auf die in § 50 DSG 2000 festgelegten Aufgaben des Betreibers eines Informationsverbundsystems entbehrlich geworden.

Zu § 25:

Die Regelung nach Abs. 5 soll klarstellen, dass Reisepässe und Passersätze, die nach alter Rechtslage ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit beibehalten.

Zu Artikel II:

§ 23 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, ermächtigt militärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, zur Durchführung einer Verlässlichkeits­prüfung hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Rechtsgütern im Sinne von § 1 Abs. 7 leg. cit. haben oder erlangen sollen oder die sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist. In diesem eingeschränkten Umfang sollen die genannten Dienststellen – ebenso wie die Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 55 SPG – unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister erlangen können (§ 6 Abs. 1 Z 6).

Die Auskunftsbeschränkung nach § 6 Tilgungsgesetz 1972 erfasst auch Fälle, die in eine Beurteilung der Passbehörde, ob Passversagungsgründe nach § 14 Passgesetz 1992 vorliegen, einzubeziehen wäre. Es ist daher nicht sinnvoll, die Beschränkung für Verfahren nach dem Passgesetz aufrecht zu erhalten.

Die bei Jugendstraftaten in erweitertem Umfang eintretende Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie Abs. 6 zweiter Satz des Tilgungsgesetzes 1972) soll auch bei Verurteilungen wegen Straftaten zur Anwendung gelangen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden. Damit soll die Wiedereingliederung junger Menschen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres straffällig geworden sind, erleichtert werden. Eine Verkürzung der Tilgungsfristen soll hingegen nicht eintreten.

Zu Artikel III:


Die derzeit geltende Tarifpost 9 des § 14 setzt für die Ausstellung eines Personalausweises eine Gebühr von 780 S fest, wobei im Falle einer Ausstellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde 480 S an die Landesbehörde refundiert werden. Im Falle einer Gestaltung des Ausweises im Scheckkartenformat würde die Ausstellung zu einem wesentlichen Teil zentral erfolgen, und zwar auf Grund von § 2 Staatsdruckereigesetz 1996 unter Inanspruchnahme der Österreichischen Staatsdruckerei. Da in diesem Fall der Großteil der Kosten beim Bund anfällt, wäre die Refundierung – ebenso wie derzeit bereits bei Ausstellung eines Identitätsausweises nach § 35a SPG – entsprechend zu kürzen.

 



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Passgesetz 1992


§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …


 

(3) Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG).


 

(4) Personalausweise dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten der Verordnung nach Abs. 2 darf nicht erfolgen.


§ 11a. (erster Satz:) Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. …

§ 11a. (erster Satz:) Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.


§ 15a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

§ 15a. (1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               dieser vollstreckbar entzogen oder

                                                                                               1.                                                                                               dieser vollstreckbar entzogen,


                                                                                               2.                                                                                               in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist.

                                                                                               2.                                                                                               in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder


 

                                                                                               3.                                                                                               dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.


(2) Der Reisepass ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

(2) Der Reisepass ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

                                                                                               2.                                                                                               im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.


§ 16. (1) …

§ 16. (1) …


(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen eines zweiten Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.


(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, so kann mit Zustimmung der nach dem Hauptwohnsitz örtlich zuständigen Behörde die paßbehördliche Amtshandlung im Inland von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, in Form eines Reisepasses gemäß § 4a vorgenommen werden. Die Zustimmung ist bei Vorliegen eines Paßversagungsgrundes oder Entziehungstatbestandes zu verweigern.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels – ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.


(4) …

(4) …


§ 18. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 2 werden ausgestellt

§ 18. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 2 werden ausgestellt


                                                                                               1.                                                                                             Personalausweise nach dem Muster der Anlage 4,

                                                                                               1.                                                                                             Personalausweise,


                                                                                               2.                                                                                             Sammelreisepässe nach dem Muster der Anlage 5 und

                                                                                               2.                                                                                             Sammelreisepässe und


                                                                                               3.                                                                                             Übernahmserklärungen für Staatsbürger.

                                                                                               3.                                                                                             Übernahmserklärungen für Staatsbürger.


(2) …

(2) …


§ 19. (1) …

§ 19. (1) …


(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer Miteintragung sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.


(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises beziehen.


(7) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sowie ihre Ungültigerklärung wird im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt. § 16 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.


§ 22a. Die Paßbehörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Dabei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeiten. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses.

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.


 

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten.


§ 22b. (1) Die Behörden (§ 16) dürfen Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz bei Ausstellung, Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Paßinhabers sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepaß miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über eine Paßausstellung in Kenntnis zu setzen.

§ 22b. (1) Die Behörden (§ 16) dürfen bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepass oder Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses, die ZMR-Zahl (§ 16 MeldeG) sowie einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.


(2) Die Paßbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, Namen der Eltern und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Paßersatzes verarbeiten, wenn

(2) Die Paßbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, ZMR-Zahl oder Namen der Eltern und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Paßersatzes verarbeiten, wenn


                                                                                               1.                                                                                               ein Reisepaß oder Paßersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder

                                                                                               1.                                                                                               ein Reisepaß oder Paßersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder


                                                                                               2.                                                                                               der betroffenen Person ein Reisepaß oder Paßersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen oder eine Miteintragung gemäß § 9 Abs. 5 für ungültig erklärt worden ist.

                                                                                               2.                                                                                               der betroffenen Person ein Reisepaß oder Paßersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen oder eine Miteintragung gemäß § 9 Abs. 5 für ungültig erklärt worden ist.


Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- bzw. Entziehungsgründe.

Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- bzw. Entziehungsgründe.


(3) …

(3) …


(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, die aus den Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 und 2 verlangt werden, haben die Paßbehörden auch jede andere Paßbehörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 und 2 Daten der betroffenen Person in der Zentralen Evidenz verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand der betroffenen Person bekannt ist.

Entfällt.


§ 22c. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 verarbeitet werden, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses, spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen.

§ 22c. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätes­tens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen.


(2) bis (4)…

(2) bis (4)…


§ 25. (1) bis (4) …

§ 25. (1) bis (4) …


 

(5) Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.


 

(6) Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.


Tilgungsgesetz 1972


§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden

§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …


 

                                                                                               6.                                                                                               den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),


 

                                                                                               7.                                                                                               den Passbehörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992.


(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten erfolgt ist und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder

                                                                                               2.                                                                                               die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …


Bei Geldstrafen …

Bei Geldstrafen …


(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Jugendstraftaten handelt, achtzehn Monate nicht übersteigt.

(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.


§ 9. (1) und (1a) …

§ 9. (1) und (1a) …


 

(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.


(2) …

(2) …


Gebührengesetz 1957


§ 14.

§ 14.


Tarifpost

Tarifpost


9 Reisedokumente

9 Reisedokumente


(1) bis (4) …

(1) bis (4) …


(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen


                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 1                                                                                                                                                                                         590 S,

                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 1                                                                                                                                                                                         590 S,


                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 2                                                                                                                                                                                         490 S,

                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 2                                                                                                                                                                                         490 S,


                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 3                                                                                                                                                                                         475 S,

                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 3                                                                                                                                                                                         475 S,


                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 4                                                                                                                                                                                         180 S,

                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 4                                                                                                                                                                                         180 S,


                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 6                                                                                                                                                                                         420 S,

                                                                                               –                                                                                               des Abs. 1 Z 6                                                                                                                                                                                         420 S,


                                                                                               –                                                                                               des Abs. 2 Z 1                                                                                                                                                                                         480 S,

                                                                                               –                                                                                               des Abs. 2 Z 1                                                                                                                                                                                         480 S,


                                                                                               –                                                                                               des Abs. 2 Z 2                                                                                                                                                                                         50 S,

                                                                                               –                                                                                               des Abs. 2 Z 2                                                                                                                                                                                         50 S,


je Person

je Person


mindestens

mindestens


jedoch

jedoch


450 S.

450 S.


In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu. Wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 3 Abs. 2 Passgesetz 1992 festgelegt, dass der Personalausweis im Format ID-1 gemäß ISO-Norm 7810 Stand 1995 zu gestalten ist, steht der Gebietskörperschaft mit Inkrafttreten der Verordnung ein Pauschalbetrag von 420 S je Personalausweis zu.


§ 37. (1) bis (6) …

§ 37. (1) bis (6) …


 

(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.