507 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 22. 3. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag (370/A) der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Michael Krüger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer „Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rund­funkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikations­gesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden


Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Michael Krüger und Genossen haben am 31. Jänner 2001 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Da in den Beratungen des Verfassungsausschusses eine Einigung über die Regierungsvorlage (400 BlgNR XXI. GP) zur Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für die Bereiche audiovisuelle Medien und Telekommunikation nicht erzielt werden konnte und die für die Einrichtung einer weisungsfreien und unabhängigen Regulierungsbehörde erforderliche Verfassungsmehrheit im Plenum nicht gefunden werden konnte, jedoch auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, G 175-266/99-17, dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der Einrichtung einer verfassungskonformen „Kommunikationsbehörde“ besteht, wird gegenständlicher Initiativantrag vor­gelegt. Dringender Handlungsbedarf besteht aus folgenden Gründen:

Mit dem oben zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde gemäß § 13 Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, idF BGBl. I Nr. 41/1997 und BGBl. I Nr. 2/1999 verfassungswidrig war. Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde in der Folge vom Verfassungsgerichtshof eine Vielzahl von durch die Privatrundfunkbehörde erteilten Zulassun­gen nach dem Regionalradiogesetz aufgehoben.

Der Gesetzgeber hat zwar mit der Novelle zum Regionalradiogesetz, BGBl. I Nr. 51/2000, Vorsorge getroffen, dass die Zulassungsinhaber einstweilige Bewilligungen beantragen konnten. Die Dauer dieser Bewilligungen ist allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen mit sechs Monaten befristet. Die einstweiligen Bewilligungen wurden am 19. Dezember 2000 von der Privatrundfunkbehörde erteilt und laufen somit im Juni 2001 aus. Derzeit läuft vor dem Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung des § 13 RRG in der geltenden Fassung, BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 51/2000. Es ist damit zu rechnen, dass auch die geltende Fassung des § 13 RRG vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform angesehen wird. Der Gesetzgeber muss, um weitere Rechtsunsicherheit für die Betreiber der Privatradios zu verhindern, dafür Sorge tragen, dass spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der einstweiligen Bewilligungen ein Lizenzierungsverfahren durch eine verfassungskonform eingerichtete Behörde durchgeführt werden kann.

Dem oben zitierten Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die Übertragung der Aufgabe der Vergabe von ,Privatrundfunkbewilligungen‘ an eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Art. 133 Z 4 B-VG) verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, da diese, obwohl mit weit reichenden Befugnissen zur ,Führung der Verwaltung‘ ausgestattet, nicht durch ein oberstes Organ der Verwaltung kontrolliert wird und deren Tätigkeit somit nicht der Ministerverantwortlichkeit und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Die Einrichtung einer weisungsfreien Behörde zur Erteilung von Privatrundfunkbewilligungen ist, nachdem auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes der Rückgriff auf eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag verfassungsrechtlich unzulässig ist, als Abweichung von Art. 20 Abs. 1 B-VG nur im Wege einer Verfassungsbestimmung möglich. Eine solche ist Gegenstand der vorliegenden Regierungsvorlage (vgl. Art. I § 1 Abs. 2 der Regierungsvorlage).

Nachdem über die Regierungsvorlage keine Einigung erzielt werden konnte, die Einrichtung einer verfassungskonformen Behörde zur Erteilung von Rundfunkbewilligungen allerdings aus oben genannten Gründen dringend geboten ist, wird in diesem Initiativantrag die Einrichtung einer KommAustria, die zwar als selbständige Behörde eingerichtet wird, allerdings der Aufsicht des Bundeskanzlers unterliegt, vorgesehen und weiters eine zweite Instanz in Form einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Bundeskommunikationssenat).

Es wird somit die Verwaltungsführung einer weisungsgebundenen Behörde (Kommunikationsbehörde) übertragen, gegen deren Entscheidungen Berufung an eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richter­lichem Einschlag erhoben werden kann. Im Einklang mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes wird letztgenannte Behörde nur als Berufungsinstanz (,Verwaltungskontrolle‘) tätig. Eine ähnliche Behördenkonstruktion findet sich auch im Patentrecht, wo die Entscheidungen eines weisungs­gebundenen und somit der Aufsicht eines obersten Verwaltungsorgans (BMVIT) unterliegenden, selbständigen Amtes (Patentamt, § 58 PatG) von einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG kontrolliert werden (Oberster Patent- und Markensenat, § 74 PatG). Auch landesgesetzlich eingerichtete Grundverkehrsbehörden folgen dieser Konstruktion (vgl. Tiroler Grund­verkehrsgesetz 1996).

Die KommAustria übernimmt die Agenden der Privatrundfunkbehörde, der Kommission zur Wahrung des RRG und der Kommission zur Wahrung des KSRG. Der Bundeskommunikationssenat übernimmt zusätzlich zur Aufgabe als Berufungsbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria auch die Aufgaben der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes. Der Bundeskommunikationssenat wird, wie die nach der bisherigen Rechtslage für den Rundfunkbereich zuständigen Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag beim Bundeskanzleramt eingerichtet und soll aus drei richterlichen Mitgliedern und zwei nicht richterlichen Mitgliedern bestehen. Damit ist eine wesentliche Verkleinerung des Spruchkörpers und damit eine Steigerung der Effizienz dieser Behörde verbunden, was im Übrigen im Begutachtungsverfahren zur Regierungsvorlage von der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gefordert wurde. Die dem Bundeskommunikationssenat übertragenen Aufgaben (Verwaltungskontrolle, Rechtsaufsicht über den ORF) sind solche, die nach der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichts­hofes von einer gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichteten Kollegialbehörde wahrgenommen werden können.

Als beratendes Gremium wird der KommAustria ein Beirat zur Seite gestellt, der aus sechs ehrenamt­lichen Mitgliedern besteht.

Als ,Know-how‘-Träger im Bereich der Konvergenz der Branchen audiovisuelle Medien und Tele­kommunikation und als Geschäftsapparat sowohl der Telekom-Control-Kommission als auch der KommAustria wird eine GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, ,RTR-GmbH‘) gegründet.

Diese GmbH wird mit der Telekom-Control-GmbH verschmolzen und übernimmt weitest gehend deren Aufgaben. Die Verschmelzung erfolgt ex lege, die Eintragung in das Firmenbuch hat daher rein deklarative Funktion, die Gläubigerschutzfrist nach § 226 Abs. 1 Aktiengesetz beginnt allerdings erst mit der Eintragung zu laufen. Zusätzlich übernimmt die RTR-GmbH die Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria.

Die Finanzierung der RTR-GmbH und der Personalkosten der KommAustria erfolgt, wie schon in der Regierungsvorlage vorgesehen, durch Beiträge der betroffenen Branchen, sodass für den Bund aus der Einrichtung der KommAustria und der RTR-GmbH keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Die Kosten des Bundeskommunikationssenats (Sitzungsgelder und Reisespesen) sind durch die bisher für die ,Rundfunkbehörden‘ (Privatrundfunkbehörde, Kommissionen zur Wahrung des RRG, KSRG und RFG) vorgesehenen Budgetansätze (1 704 000 S im Bundesvoranschlag für das Jahr 2001) gedeckt. Die Geschäftsapparatsfunktion für den Bundeskommunikationssenat wird daher – jedenfalls nach vorläufiger Einschätzung – im Rahmen der dem Bundeskanzleramt zur Verfügung stehenden Ressourcen wahr­genommen werden können, sodass auch hinsichtlich der Berufungsinstanz keine zusätzlichen Kosten für den Bund entstehen dürften.

Die GmbH unterliegt in Angelegenheiten des Telekommunikationsgesetzes der Aufsicht des Bundes­ministers für Verkehr, Innovation und Technologie (wie schon bisher die Telekom-Control-GmbH) und im Bereich der Rundfunkregulierung der Aufsicht des Bundeskanzlers.

Unter der Annahme, dass das Personal der KommAustria den Leiter und zwei juristische Mitarbeiter umfasst, ist von folgenden ungefähren jährlichen Personalkosten auszugehen. Der Leiter der Behörde wird auf Grund seiner Funktion und Verantwortung mit A 1/7 (Stufe 1) einzustufen sein, woraus sich jährliche Kosten von 1 243 956 S ergeben (88 854,– monatlich × 14). Die beiden juristischen Mitarbeiter werden (mittleres Dienstalter angenommen) mit A 1 Funktionsgruppe 3 GhSt 9 (Funktionsstufe 2) zu bewerten sein, woraus sich Kosten von 37 782 S monatlich × 14 × 2 also insgesamt 1 057 896 S ergeben. Die Kosten für Sekretariatskräfte werden von der RTR-GmbH zu tragen sein, die als administrativer Geschäftsapparat fungieren soll.


Dem Verfassungsausschuss lagen jeweils ein Antrag der SPÖ (345/A) und der Grünen (347/A) vor, die eine befristete ,Absicherung‘ des vom Verfassungsgerichtshof beanstandeten § 13 RRG im Verfassungs­rang vorsehen. Demnach würde die vom Verfassungsgerichtshof beanstandete Behörde im Juni 2001 neuerlich über die Lizenzvergabe entscheiden.

Dieser Vorschlag würde zum einen keine dauerhafte Lösung für die Radiobetreiber mit sich bringen und zum anderen zu einer verfassungsrechtlich und politisch bedenklichen erheblichen Beeinträchtigung der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes führen. Der Gesetzgeber würde sich wissentlich und zu Lasten der Beschwerdeführer über ein Judikat eines Höchstgerichtes hinwegsetzen. Zudem ist zu bedenken, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungs­rechtlichen Grundordnung, der zu Folge der Gleichheitssatz nicht zur beliebigen Disposition des einfachen Verfassungsgesetzgeber steht (vgl. VfSlg. 15373/1998), dem einfachen Verfassungsgesetzgeber auch Eingriffe in die verfassungsgerichtlichen Kompetenzen nur in bestimmtem Umfang gestattet sind (vgl. zB VfSlg. 11756/1988 und 11829/1988).“

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 28. Februar 2001 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Josef Cap, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Michael Krüger, Peter Schieder und
Dr. Günther Kräuter sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger brachten einen Abänderungsantrag ein, der sich auf Artikel I § 2 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 6, § 10 Abs. 2, 3 und 11, § 12, § 17 und § 18, Artikel II Z 2, 6, 11, 12 sowie 14, Artikel III Z 3a, 4, 15 und 16, Artikel IV, Artikel V Z 19 sowie Artikel VIII bezieht.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 02 28

                  Mag. Dr. Maria Theresia Fekter                                                Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer „Kommunikations­behörde Austria“ („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernseh­signalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signatur­gesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG)

1. Abschnitt

Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat

§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommuni­kationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

(2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

           1. die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,

           2. die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendi­gen technischen Einrichtungen,

           3. die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.

(2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

           1. die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

           2. die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

           3. die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunk­markt in Österreich;

           4. die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

           5. die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

           6. die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audio­visuelle Medien und Telekommunikation;

           7. die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikations­infrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.


(4) Sitz der KommAustria ist Wien.

Rundfunkbeirat

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvor­schläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.

(3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (§ 5) zu tragen.

(4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

(5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

Geschäftsapparat

§ 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Tele­kommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet. In den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/
2000 eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96 Abs. 1 Z 1 GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesell­schaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220 bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:

           1. Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikations­gesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,

           2. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,

           3. Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

           4. Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

           5. Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation.

(4) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermög­lichen.

(5) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(6)  Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(7) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundes­ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Aufsicht

§ 6. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Ge­schäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine Wei­sung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäfts­führer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

Transparenz

§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutz­rechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Schlichtung

§ 8. (1) Die RTR-GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

(2) Die RTR-GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR-GmbH noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der Meinungs­verschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

(5) Die RTR-GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

(7) Die §§ 66 und 116 TKG bleiben unberührt.

Kompetenzzentrum

§ 9. (1) Die RTR-GmbH erfüllt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommuni­kation.

(2) Die RTR-GmbH hat dabei die Durchführung wissenschaftlicher Analysen zu Angelegenheiten, die mit den Aufgaben der von ihr unterstützten Regulierungsbehörden in Zusammenhang stehen, insbesondere über Fragen der Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, über die Qualität, den Preis, das Kundenservice und den Zugang zu Diensten, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse, zu veranlassen und durch geeignete Maßnahmen für die Zurverfügungstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu sorgen.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessions­gebühren (§ 17 Abs. 1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.

(2) Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen Rundfunk­veranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen Tele­kommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs. 3) zu bemessen und einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Pro­gramm­entgelts (§ 20 RFG), sowie Umsätze aus dem Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzie­rungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehl­beträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.

(3) Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchen­spezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten von Rundfunk einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunika­tions­diensten andererseits.

(4) Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der RTR-GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz) von der RTR-GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen.

(5) Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 ist den betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR-GmbH veröffent­lichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR-GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs. 4) hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(7) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbei­trages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(9) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu.

(10) Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(11) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitäts­aufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.

2. Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Aufgaben

§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz

           1. über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,

           2. über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die An­rufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

Zusammensetzung und Mitglieder

§ 12. (1) Der Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem Richterstand angehören müssen. Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Bundeskommunikationssenat wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenates ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(3) Für jedes der drei richterlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar

           a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

          b) zwei einvernehmlich von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Linz, Graz und Inns­bruck erstellte Besetzungsvorschläge.

Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. b durch die durch die jeweilige Oberlandesgerichtspräsidenten für ihrem Amtsbereich voranzu­gehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Der Erstattung der Besetzungsvor­schläge durch die Bundesregierung für die weiteren zwei Mitglieder hat eine Ausschreibung durch den Bundeskanzler voranzugehen. Zur Überreichung der Berwerbungsschreiben ist eine Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge sind ohne Verzug zu erstatten.

(4) Zum Mitglied des Bundeskommunikationssenats kann bestellt werden, wer das rechtswissen­schaftliche Studium vollendet hat und mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des Bundeskommunikationssenats fallen, aufweist.

(5) Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, Personen, die in einem Organ des ORF tätig sind, in einem Gesellschafterverhältnis zu einem sonstigen Rundfunkveranstalter stehen oder Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit des Bundeskommunikations­senats in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind sowie Bedienstete der KommAustria oder der RTR-GmbH dürfen dem Bundeskommunikationssenat nicht angehören.

(6) Hat ein Mitglied des Bundeskommunikationssenats drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Bundes­kommunikationssenat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(7) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Bundeskommunikationssenats und es ist unter Anwendung der Abs. 2, 3 und 4 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Bundeskommunikationssenat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Entscheidungsfindung

§ 13. Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zwei­drittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Verfahrensvorschriften

§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen.

(2) Dem Generalintendanten des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Verwaltungsstrafen

§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher nach § 10 Abs. 8 trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Verweisungen

§ 16. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und der RTR-GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten diese Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(3) Der Bundeskanzler hat bis zur Bestellung des Leiters der KommAustria einen Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit der Funktion des Leiters der Behörde provisorisch zu betrauen.

(4) Bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 1 hat der Bundeskanzler einen Geschäfts­führer für den Rundfunkbereich und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich provisorisch zu bestellen.


(5) In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von § 5 Abs. 1 letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 5 Abs. 2 obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes

Das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, BGBl. I Nr. 42/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde“ durch „KommAustria (§ 1 KOG)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 13, § 30 Abs. 1, § 35, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 49 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde“ durch den Ausdruck „KommAustria“ ersetzt.

3. § 12 entfällt.

4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.“

5. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rund­funkgesetzes“ durch die Wortfolge „dem Bundeskommunikationssenat“ ersetzt.

6. § 38 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:

„In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“

7. § 43 lautet:

§ 43. Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz obliegt der KommAustria, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.“

8. In § 44, § 45 und § 48 Abs. 2 wird das Wort „Kommission“ durch den Ausdruck „KommAustria“ ersetzt.

9. § 45 Abs. 4 entfällt.

10. § 46 Abs. 1 bis 4 lauten:

§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die KommAustria das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung, einzuleiten.

(2) Die KommAustria hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die KommAustria

           1. außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der KommAustria festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und der KommAustria darüber zu berichten;

           2. in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunk­veranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(4) Die KommAustria hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.“

11. § 47 Abs. 6 lautet:

„(6) Verwaltungsstrafen sind ausgenommen die Fälle des Abs. 4 durch die KommAustria zu verhängen. In den Fällen des Abs. 4 ist zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe der Bundeskommunika­tionssenat zuständig. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

12. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunk­gesetzes“ durch die Wortfolge „KommAustria oder des Bundeskommunikationssenates“ ersetzt.

13. § 50 lautet:

§ 50. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 anhängige Verfahren sind von der KommAustria fortzuführen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.“

14. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 13, § 16 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 35, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47 Abs. 6, § 48, § 49 Abs. 4, § 50 und § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 12 und § 45 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.“

2. § 3a Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:

„In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Der Bundeskommunikationssenat hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“

3. In § 5 Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Kommission“ durch die Wortfolge „vom Bundeskommunikationssenat“ ersetzt.

3a. In § 7 Abs. 8 wird die Wortfolge „von der Kommission (§ 25)“ durch die Wortfolge „vom Bundes­kommunikationssenat“ und die Wortfolge „die Kommission“ durch „der Bundeskommunikationssenat“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 1 entfällt die Z 3 und die Z 4 lautet:

         „4. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;“

5. § 18 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der Bundeskommunikationssenat.“

6. In § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Kommission (§ 26)“ durch die Wortfolge „des Bundeskommuni­kationssenates“ ersetzt.

7. § 25 lautet:

§ 25. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestim­mungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.“

8. § 26 entfällt.

9. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Kommission“ durch „Der Bundeskommunikationssenat“ ersetzt.

10. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Kommission hat er ihr“ durch „des Bundeskommunikations­senates hat er diesem“ ersetzt.

11. § 28 entfällt.

12. § 29 lautet:

§ 29. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der in § 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundes­kommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“

13. § 29a Abs. 4 lautet:

„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

14. § 30 entfällt.

15. § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 bei der Kom­mission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestim­mungen des Rundfunkgesetzes BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.“

16. Der bisherige Text des § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz „(2)“ wird an­gefügt:

„(2) Die Bestimmungen des § 2a Abs. 3, § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 10, § 7 Abs. 8, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 3, § 25, § 27 Abs. 1 und 5, § 29, § 29a Abs. 4, § 33 Abs. 3 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 26, § 28 und § 30 außer Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Fernsehsignalgesetzes

Das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen, BGBl. I Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:

Die §§ 7 bis 10 lauten:

„Streitschlichtung

§ 7. (1) Jeder von § 3 Abs. 2 und §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Als Schlichtungsstelle fungiert die RTR-GmbH.

Strafbestimmungen

§ 8. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß § 2 oder § 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsüber­tretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der §§ 2, 3 und 8 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

In-Kraft-Treten

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 entfällt.

2. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Konzessionsgebühr fließt der RTR-GmbH zu.“

3. § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenz­nutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.“

4. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 4a nicht anderes bestimmen, hat die Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 78 zu erfolgen. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.“

5. § 49 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, erfolgt durch die KommAustria.“

6. § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen.“

7. § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Über Anträge gemäß § 78 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden.“

8. § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Verordnung gemäß Abs. 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 3 von der KommAustria durchzuführen.“

9. § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.“

10. § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß Abs. 6 und die Anzeigen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria zu erfolgen.“

11. In § 106 Abs. 4 wird nach dem Wort „ist“ der Ausdruck „soweit nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.

12. § 108 samt Überschrift entfällt.

13. § 109 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 109. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Tele­kommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungs­behörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist.“

14. Im § 111 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Z 10 angefügt:

       „10. Untersagung oder Auferlegung eines bestimmten Verhaltens sowie Erklärung von Verträgen als ganz oder teilweise unwirksam gemäß §§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 2.“

15. § 117 entfällt.

16. § 118 samt Überschrift lautet:

„Transparenz

§ 118. Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln.“

17. Im Telekommunikationsgesetz wird der Ausdruck „Telekom-Control GmbH“ durch den Ausdruck „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.

18. Die §§ 119 bis 122 samt Überschrift entfallen.

19. Dem § 128 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 und § 128 Abs. 3  in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Abs. 2, § 108, § 117 sowie die §§ 119 bis 122 außer Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Zugangskontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über den Schutz zugangskontrollierter Dienste (Zugangskontrollgesetz – ZuKG), BGBl. I Nr. 60/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Verwaltungsstrafen sind von der KommAustria zu verhängen.“

2. Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 17. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Signaturgesetzes

Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 wird geändert wie folgt:

1. In § 13 Abs. 4 sowie in § 15 Abs. 1 bis 5 und § 25 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „Telekom-Control GmbH“ durch den Ausdruck „RTR-GmbH“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 15 wird der Ausdruck „Telekom-Control GmbH“ durch „RTR-GmbH“ ersetzt.

3. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 bis 5, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.“

Artikel VIII


Änderung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001

Das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2001):

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten der Ausgaben- und Einnahmentitel 101 jeweils „Dienststellen;“.

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) Nach den Ausgaben- und Einnahmentiteln 101 die Ausgaben- und Einnahmenparagrafe „1010 Staatsarchiv und Archivamt“

b) Nach dem Voranschlagsansatz 1/10108:

„1/1011         Kommunikationsbehörde Austria:

1/10110/43   Personalausgaben

1/10113/43   Anlagen

1/10117         Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)

                22

                43

1/10118/43   Aufwendungen“

c) Nach dem Voranschlagsansatz 2/10107:

„2/1011         Kommunikationsbehörde Austria:

2/10114/43   Erfolgswirksame Einnahmen

2/10117/43   Bestandswirksame Einnahmen“

d) Nach dem Voranschlagsansatz 1/10088: „1/10098/43 Bundeskommunikationssenat; Aufwendungen“

3. Der Stellenplan für das Jahr 2001 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001) wird wie folgt ergänzt:

a) Im Kapitel 10 Bundeskanzleramt wird nach dem Planstellenbereich „1010 Staatsarchiv und Archiv­amt“ ein neuer Planstellenbereich „1011 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ eingefügt und mit der Zeile „A 1“ mit einer Planstelle der Funktionsgruppe 7, einer Planstelle der Funktionsgruppe 5 und einer Planstelle der Funktionsgruppe 3 versehen.

b) Die „Summe 1011“ erhält in der Spalte „Summe Beamte“ die Zahl „3“ und in der Spalte „Gesamt­summe“ die Zahl „3“.

c) Die Gesamtsumme 10 erhält in der Spalte „Summe Beamte“ an Stelle der Zahl „652“ die Zahl „655“ und in der Spalte „Gesamtsumme“ an Stelle der Zahl „1 008“ die Zahl „1 011“.

Anlage 1

Minderheitsbericht

der Abgeordneten Dr. Josef Cap und Genossen


Die sozialdemokratische Fraktion kann dem gegenständlichen Antrag die Zustimmung nicht erteilen. Mit diesem Gesetzesantrag wird die Ordnung des gesamten Sektors der elektronischen Medien direkt dem Bundeskanzler unterstellt. Als Rechtskontrolle wird lediglich ein nebenberufliches Organ eingerichtet, das einseitig von der Regierung beschickt wird und dessen Entscheidungen wiederum von Beamten des Bundeskanzleramtes vorbereitet werden. Insgesamt wird die Rechtslage geschaffen, die eines modernen und demokratischen Staates und einer pluralistischen Gesellschaft unwürdig ist.

Der gegenständliche Antrag hat eine Vorgeschichte, nämlich die Regierungsvorlage 400 der Beilagen. Diese Regierungsvorlage enthielt Verfassungsbestimmungen, um einerseits eine „unabhängige“ Regulierungsbehörde für die Bereiche der audiovisuellen Medien und der Telekommunikation einrichten zu können, andererseits ein richterliches Kontrollorgan.

Die Regierungsparteien nahmen unter der Behauptung, die für die Verfassungsmehrheit erforderliche Zustimmung der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion erlangen zu wollen, Verhandlungen auf. Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion stellte für diese Verhandlungen folgenden Forderungskatalog auf:

–   Vorlage des gesamten Medienpakets (inkl. ORF-G, PrivatfernsehG, Kabel- und SatellitenrundfunkG);

–   Vorlage von Organisations- und AufgabenzuweisungsG für Rechtsschutzorgane von Verfahrensregeln;

–   Garantie der Unabhängigkeit und demokratiepolitische Legitimation der Mitglieder der Medienbe­hörde;

–   Inhaltliche Konkretisierung der Aufgabenstellung der Medienanstalt im Sinne der Ermöglichung einer vielfältigen Medienlandschaft in einer pluralistischen Gesellschaft;

–   Regelung von Ausbildung, Förderung und Forschung im Bereich der elektronischen Medien;

–   Berücksichtigung freier Radios und sonstiger nichtkommerzieller Medienveranstalter;

–   Gesetzliche Regelung der Finanzierung mit Beitragsgrundlage und Höchstgrenzen;

–   Klare Aufgabenteilung zwischen den einzelnen Kommissionen und zwischen Telekommunikations­sektor/Mediensektor;

–   Schaffung eines pluralistischen Medienbeirates;

–   Beibehaltung von gerechtfertigten Sonderregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

In den Verhandlungen waren FPÖVP nicht bereit, substantiell auf diese Forderungen einzugehen. Insbesondere blieben folgende Hauptkritikpunkte am Gesetz aufrecht:

–   In der „KommAustria“ werden alle Zuständigkeiten einerseits für elektronische Massenmedien, andererseits für Telekommunikation zusammengefasst, also auch die Aufgaben der bisherigen Tele­kom-Kontrollkommission. Hiefür werden drei getrennte Kommissionen eingerichtet, nämlich eine Medienkommission, eine Wettbewerbskommission und eine Infrastrukturkommission, deren Zustän­digkeiten untereinander nicht klar verteilt sind, sodass ein effizientes Funktionieren dieser Behörden nicht gewährleistet gewesen wäre. Insbesondere wäre kein klagloses Funktionieren der bisher eine hervorragende Arbeit verrichtenden Telekom-Kontrollkommission gesichert gewesen. Im europäischen Trend zeichnet sich im Übrigen lediglich eine Zweiteilung zwischen Infrastruktur- und Medienbereich ab, wobei noch keineswegs klar ist, dass die Zusammenfassung in einer Behörde eine sinnvolle Vorgangsweise ist.

–   An der Spitze der „KommAustria“ hätte ein Präsident stehen sollen, dessen Funktion unklar war, mit Ausnahme dessen, dass er das Sprachrohr der Regierung in Medienangelegenheiten hätte sein sollen.

–   Alle hauptberuflichen Mitglieder sowie alle nebenberuflichen Mitglieder bis auf drei (je eines von den beiden Oppositionsparteien und eines von den Ländern) wären von der Bundesregierung oder den Regierungsparteien vorzuschlagen gewesen. Dies bedeutet, dass die Regierungsparteien in allen Gremien der „KommAustria“ die erdrückende Mehrheit gehabt hätten. Eine Unabhängigkeit dieser Behörden von der Regierung war in keiner Weise gegeben.

–   Als Geschäftsapparat der „KommAustria“ war eine „KommAustria GesmbH“ vorgesehen, in die die bestehende – äußerst gut funktionierende – Telekom Control GesmbH eingebracht worden wäre. Diese Konstruktion wurde ausschließlich deswegen gewählt, um den bisherigen, international anerkannten Geschäftsführer der Telekom Control GesmbH, der für echten Wettbewerb am Telekomsektor gesorgt hatte, durch eine andere – offenbar der Regierung genehme – Person ersetzen zu können.

–   Als Berufungsbehörde wurde zwar ein formal unabhängiger, richterähnlicher Senat eingerichtet, dessen Mitglieder aber wiederum ausschließlich auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt wurden, sodass einer parteipolitischen Besetzung Tür und Tor geöffnet gewesen wäre.

–   Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, in der bisher Richter sowie Personen auf Vorschlag der Hörer- und Sehervertretung sowie des Zentralbetriebsrates vertreten sind, soll abgeschafft und ihre Funktion auf die Medienkommission übergehen, die mehrheitlich von den Regierungsparteien besetzt wird; dies offenkundig, um auch den ORF unter Kontrolle zu bekommen; dieses – von den Regierungsparteien dominierte – Gremium könnte sogar den Generalintendanten des ORF absetzen.

–   Zur Finanzierung der „KommAustria“ sollten auch die ORF-Gebühren herangezogen werden, sodass die für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF bestimmten Mittel noch weiter geschmälert worden wären.

FPÖVP zeigten sich nicht bereit, in diesen Punkten die Regierungsvorlage abzuändern, sodass die Verhandlungen scheiterten. Daraufhin brachten die Regierungsparteien nunmehr den Initiativantrag ein, der Gegenstand des vorliegenden Ausschussberichtes ist.

In diesem Initiativantrag zeigen die Regierungsparteien unverhohlen, was ihre wirkliche Absicht ist: Eine von ihnen abhängige Medienbehörde, die den gesamten Sektor der elektronischen Medien unter ihre Kontrolle bringt.

In erster Instanz wird in Zukunft eine dem Bundeskanzler weisungsunterworfene Behörde für alle Entscheidungen zuständig sein, von der Lizenzvergabe über die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Rundfunkeinrichtungen bis zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter, gleichgültig, ob es sich hiebei um Radio, Fernseh- oder Kabel-TV-Betreiber handelt.

Als Berufungsinstanz wird eine 133-Ziffer-4-Behörde eingerichtet, die aus drei Richtern und zwei sonstigen Mitgliedern besteht, die alle auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt werden. Hinsichtlich der drei Richter ist die Bundesregierung lediglich an Dreiervorschläge des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes sowie der Präsidenten der Oberlandesgerichte gebunden; hinsichtlich der nichtrichterlichen Mitglieder ist die Bundesregierung sogar völlig frei.

Diese Berufungsinstanz wird überdies nur nebenberuflich tätig und hat keinen eigenen Geschäftsapparat. Alle ihre Entscheidungen werden wiederum von Beamten vorbereitet, die dem Bundeskanzler unterstellt sind.

Wie unverhohlen sich die Regierung den Durchgriff im gesamten Sektor sichern möchte, zeigen die im Ausschuss vorgenommenen Änderungen betreffend die „Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH“ (die anstelle der ursprünglich geplanten „KommAustria GmbH“ tritt). Wie ursprünglich geplant, wird die bestehende Telekom-Control-GmbH nicht um diesen Aufgabenbereich erweitert, sondern es wird eine neue GesmbH gegründet, damit man einen neuen Geschäftsführer bestellen kann. Nach den im Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist nun nicht mehr ein Geschäftsführer, sondern sind zwei Geschäftsführer zu bestellen: Einer vom Bundeskanzler für den Medienbereich (schwarz), einer von der Infrastruktur­ministerin für den Telekommunikationsbereich (blau). Die Geschäftsführung ist auch nicht mehr unabhängig: Der Geschäftsführer für den Medienbereich untersteht den Weisungen des Bundeskanzlers, der für den Telekommunikationsbereich den Weisungen der Infrastrukturministerin.

Die Regierungsfraktionen haben im Vorfeld der Ausschussberatung noch einmal versucht, die Zustim­mung der Sozialdemokraten für die ursprünglich geplanten Verfassungsänderungen zu erhalten. Trotz einzelner Zugeständnisse war dabei die Bundesregierung aber nicht bereit, einer demokratischen, unabhängigen und entsprechend repräsentativen Gestaltung der neuen Behörden zuzustimmen, sodass es zu keiner Einigung gekommen ist. Auch der Versuch der Sozialdemokraten, im Rahmen des Ausschusses die Vorschläge der Regierung und ihre Vorschläge für eine wirklich unabhängige Medienbehörde vor der Öffentlichkeit aller dort anwesenden Abgeordneten zu diskutieren, schlug fehl, weil die Regierungsfraktionen zu einer solchen offenen Debatte nicht bereit waren. Die Grünen wurden von den neuerlichen Vorschlägen der Regierung nicht einmal informiert.


Die Sozialdemokratie lässt sich nicht als Feigenblatt für eine angeblich unabhängige Behörde miss­brauchen, in der dann allein die Regierungsparteien das Sagen haben. Beschließen die Regierungsparteien den nunmehr im Ausschuss beschlossenen Antrag, kommen ihre wahren Absichten ehrlicher zum Ausdruck.

Anlage 2

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic

gemäß § 42 Abs. 5 GOG


Grundsätzliches

Im Regierungsübereinkommen war eine unabhängige integrierte Regulierungsbehörde für die Bereiche Telekommunikation, Informationstechnologie und Medien vorgesehen. Es wurde auch ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt, trotz der aufgezeigten Mängel wie die mangelnde demokratische Legitimation der Behördenmitglieder (zehn von 13 sollten über Vorschlag der Bundesregierung bzw. der Koalitions­parteien bestellt werden), keine Übertragung der gesamten Frequenzverwaltung und Planung und somit keine „non-stop-shop“-Lösung, wie angekündigt, zeigte die Regierungskoalition keine Kompromissbereit­schaft. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass insbesondere von Seiten der ÖVP von vornherein die Einrichtung einer weisungsgebundenen Regulierungsbehörde geplant war.

Dies wurde auch dadurch bestätigt, dass zwar der Staatssekretär Morak über einen Kompromissvorschlag sprach, wonach die KommAustria nur mehr aus zwei Kommissionen, einer Medien- und Infrastruktur­kommission, bestehen soll und auch der Bestellmodus geändert werden sollte. Der Präsident sollte wie von den Grünen gefordert, gestrichen werden und es wären insgesamt nur mehr neun Behördenmitglieder geplant. Ein hauptberufliches Mitglied der Medienkommission und drei nebenberufliche Mitglieder dieser Kommission sollte mit Zweidrittelmehrheit der im Hauptausschuss vertretenen Parteien gewählt werden. Dies waren Kompromissvorschläge, denen die Grünen durchaus hätten zustimmen können wir bedauern daher, dass uns diesbezüglich nicht einmal ein schriftlicher Vorschlag vorgelegt wurde und wir auch sonst nicht in Verhandlungen eingebunden waren.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Von der EU werden zwar nur für den Telekommunikationsbereich unabhängige Regulierungsbehörden vorgeschrieben, angesichts des Zusammenwachsens der Rundfunk- und Telekombranche wird man/frau wohl auch für den audiovisuellen Bereich unabhängige Regulierungsbehörden schaffen müssen, wie es im Übrigen auch europaweiter Standard ist. Die Einrichtung einer weisungsgebundenen Regulierungsbe­hörde für den audiovisuellen Bereich bedeutet daher einen medienpolitischen Rückschritt. Laut erläuternden Bemerkungen zum Telekommunikationsgesetz wertet der Gesetzgeber die der Telekom-Control-Kommission zugewiesenen Aufgaben (§ 111 TKG) als Auflistung aller in „civil rights“ zutreffenden Entscheidungen. Dazu gehört die Erteilung, Entziehung und der Widerruf von Konzes­sionen sowie die Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen. Warum die Erteilung und der Widerruf von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk kein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK sein soll und einen weisungsgebundenen Beamten übertragen werden kann, ist nicht nachvollziehbar und wird von den Abgeordneten der Koalitionsparteien in ihrem Antrag auch nicht begründet. Die Einrichtung einer weisungsgebundenen Regulierungsbehörde ist daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch.

Zu den Aufgaben und Zielen:

Die KommAustria kann nur die Bewilligungen für den Betrieb der Sendeanlagen erteilen, nicht jedoch die für den Richtfunk, mit deren Hilfe die Programme vom Studio zum Sender oder zum Satelliten übertragen werden. In den meisten Fällen werden daher die Rundfunkveranstalter auch in Hinkunft neben der Bewilligung von der KommAustria auch eine Bewilligung der Fernmeldebehörde benötigen. Von einer Umsetzung des non-stop-shops also wieder keine Rede, obwohl bei den Vierparteiengesprächen den Grünen erklärt wurde, dass es zwecks Übertragung der Kompetenzen betreffend den Richtfunk an die KommAustria Gespräche mit dem Infrastrukturministerium gäbe. Offensichtlich waren dies aber nur leere Versprechungen.

Der Behörde wird aber nicht nur die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht übertragen, sondern sie erhält auf Grund der Änderungen des Telekommunikationsgesetzes auch Verordnungsermächtigungen. Das heißt, die Behörde wird Verordnungen erlassen, die Rechtsaufsicht wahrnehmen und Recht sprechen. Dieser Gesetzesvorschlag ist daher auch aus rechtsstaatlichen Grundsätzen abzulehnen.

Laut Abänderungsantrag sind nun zwei GeschäftsführerInnen für die RTR-GmbH vorgesehen, wobei eine/r vom Bundeskanzler und eine/r von der Infrastrukturministerin bestellt werden. Dieses Beispiel zeigt wieder einmal, dass es offensichtlich nur darum geht, SPÖ nahe Funktionäre durch FPÖ nahe zu ersetzen. Das Proporzdenken, das jahrelang von der FPÖ kritisiert wurde, wird nun auch in dieser Regierung fortgesetzt. Nicht nachvollziehbar ist weiters, warum nur die Geschäftsführung der RTR-GmbH jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen hat, nicht aber der Behördenleiter der KommAustria, obwohl dieser die wesentlichen Entscheidungen zu treffen hat.

Zur Finanzierung:

Die RTR-GmbH soll aus den Konzessionsgebühren und Finanzbeiträgen finanziert werden. Die Finanz­beiträge werden von allen Rundfunkveranstaltern (auch dem ORF) entsprechend ihrem Umsatz einge­hoben. Grundsätzlich stellt sich die Frage, warum der ORF zur Finanzierung der RTR-GmbH herange­zogen werden soll, zumal diese GmbH für ihn keine Leistungen erbringt. Zu den Aufgaben dieser GmbH gehört weder die internationale Frequenzkoordinierung noch die Frequenzverwaltung, wie der Staatssekre­tär erklärt hat, sondern gemäß § 2 lediglich die Erteilung von Bewilligungen für den Betrieb von Sendean­lagen (für private Rundfunkveranstalter). Außerdem kann die Behörde wissenschaftliche Analysen über Fragen der Frequenzplanung und Frequenzoptimierung einholen, die Frequenzplanung (Erstellung des Frequenznutzungsplanes) bleibt jedoch nach wie vor dem Infrastrukturministerium vorbehalten. Laut diesem Gesetzentwurf hat daher die Behörde nicht die Kompetenz der Frequenz­verwaltung, und zwar nicht einmal betreffend die Frequenzen für die Privatradiobetreiber, weshalb es nicht zu rechtfertigen ist, warum auch der ORF zur Finanzierung der RTR-GmbH verpflichtet wird. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Staat jährlich gemeinsam mit dem Programmentgelt zirka 600 Millionen Schilling an Gebühren von den Besitzern von Radio- und Fernsehgeräten einhebt, wobei nicht klar, ist zu welchem Zweck diese Gebühren verwendet werden. Es wäre daher sinnvoller diese Gebühren zur Finanzierung der RTR-GesmbH, aber auch zur Unterstützung der nicht kommerziellen freien Radios heranzuziehen, als die Betroffenen RundfunkveranstalterInnen zusätzlich zu belasten.

Die KommAustria wird mit diesem Gesetzentwurf auch ermächtigt, den Rundfunkveranstaltern für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen eine Gebühr vorzuschreiben, die aus einer einmaligen Zuteilungs­gebühr sowie einer jährlichen Nutzungsgebühr besteht. Außerdem erhält die KommAustria die Ermächti­gung, Gebühren für die Bewilligungsverfahren betreffend die Sendeanlagen zu verordnen. Diese von der KommAustria verordneten Gebühren werden laut Gesetzentwurf nicht zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen, obwohl der KommAustria die Frequenzzuteilung übertragen wird. Es ist daher eine zweckwidrige und damit rechtswidrige Verwendung der Gebühren zu befürchten. Da die Bewilligung für den Richtfunk auch in Hinkunft von der Fernmeldebehörde zu erteilen ist, tritt nicht nur keine Verwaltungsvereinfachung ein, sondern sind in Hinkunft gemäß § 79 TKG zweimal Gebühren zu bezahlen; einmal für die Bewilligung der Sendeanlage und ein zweites Mal für den Richtfunk.

Bundeskommunikationssenat

Diese Behörde entscheidet über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der KommAustria eingebracht werden, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen. In diesen Fällen ist als zweite Instanz der UVS Wien zuständig. Der Bundeskommunikationssenat übernimmt außerdem die Kompetenzen der Rundfunk­kommission. Warum diese unbedingt abgeschafft werden muss, ist nicht nachvollziehbar, zumal diese Behörde seit 25 Jahren rasch und effizient ihre Aufgaben erledigt hat und dabei eine umfängliche Judikatur aufgebaut hat, die Leitfaden für die Programmgestaltung ist. Es ist zu befürchten, dass mit der Auflösung dieser Behörde die Kontinuität in der Rechtsprechung verlassen wird und die Praxisnähe der Entscheidungen abnimmt. Aber offensichtlich waren bestimmte Teile der Regierung mit der Rechtspre­chung dieser Behörde nicht einverstanden, also muss eine neue Behörde geschaffen werden.

Mit diesem Gesetz sollen die fachkundigen Laienrichter entfallen. Damit wird ein bewährter Grundsatz des Art. 91 B-VG „der Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung“ aufgegeben. Lediglich dem Generalintendanten des ORF wird in Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat (den ORF betreffend) Parteistellung eingeräumt werden. Der Hörer- und Sehervertretung, die bis jetzt in der Rundfunkkommission vertreten ist, werden damit wichtige Kompetenzen genommen. Da den größten Anteil der Beschwerden an die Rundfunkkommission Beschwerden wegen Verletzung des Objektivitäts- bzw. Vielfaltsgrundsatzes ausmachen, hat es durchaus einen Sinn, dass die Hörer- und Sehervertretung einen Laienrichter nominieren kann.


Es ist bedauerlich, dass die Koalitionsparteien nicht einmal bereit waren einen Bundeskommunikations­senat verfassungsrechtlich einzurichten und damit die Rechtssicherheit zu erhöhen, wie es neben den Grünen auch von der Telekommunikationsbranche gefordert wurde. Ein derartiger Senat sollte aus drei hauptberuflichen RichterInnen und zwei LaienrichterInnen bestehen.

Zum Frequenznutzungsplan (§ 49 TKG):

Frequenzen dürfen zur Nutzung nur zugeteilt werden, wenn sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind. Nach den Bestimmungen des Regionalradiogesetzes waren neue Übertragungskapazitäten nach Vorschlag der Privatrundfunkbehörde in den Frequenznutzungsplan aufzunehmen. Eine entsprechende Bestimmung ist jedoch im Privatradiogesetz nicht mehr vorgesehen; außerdem tritt der derzeit gültige Frequenznutzungsplan mit 4. April außer Kraft. Mit § 12 Privatradiogesetz sind neue Übertragungskapazitäten zur Verbesserung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranzuziehen und dem/der Antragsteller/in unter den dort geregelten Voraussetzungen zuzuordnen, das heißt, eine Bewilligung für die Veranstaltung von Rundfunk und zum Betrieb der Sendeanlage zu erteilen. Dazu müsste diese Frequenz im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sein. Ein Verfahren zur Aufnahme neuer Übertragungskapazitäten in den Frequenznutzungs­plan ist jedoch nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen sieht die Verordnungsermächtigung gemäß § 48 TKG nur vor, dass der Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes zu erstellen ist. Ein konkrete Ermächtigung betreffend einen Frequenznutzungsplan für audiovisuelle Medien, wie sie bisher im Regionalradiogesetz enthalten war, ist im TKG nicht enthalten. Nach dem Privatradiogesetz ist ein Frequenzbuch vorgesehen. Aus dem gegenständlichen Gesetz geht jedoch nicht hervor, welche Funktion dieses Frequenzbuch haben soll, noch auf welcher Grundlage es erstellt wird und in welcher Art und Weise es veröffentlicht werden soll. Auch dies zeigt speed kills Rechtssicherheit.

Den Koalitionsparteien ist es offensichtlich wieder einmal in erster Linie nur um die Umsetzung ihrer Machtpolitik auf personalpolitischer Ebene gegangen sowie auch nach Gesprächen mit den betroffenen MedieninhaberInnen auf einen Rekurs gegen die kartellrechtlich insbesondere aber medienpolitische Medienehe namens „Formil“ verzichtet wurde.