538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 10. 5. 2001

Regierungsvorlage


Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichts­hofs


AGREEMENT ON THE PRIVILEGES AND IMMUNITIES OF THE INTERNATIONAL TRIBUNAL FOR THE LAW OF THE SEA

The States Parties to the present Agreement,

CONSIDERING that the United Nations Convention on the Law of the Sea establishes the International Tribunal for the Law of the Sea,

RECOGNIZING that the Tribunal should enjoy such legal capacity, privileges and immunities as are necessary for the exercise of its functions,

RECALLING that the Statute of the Tribunal provides, in article 10, that the Members of the Tribunal, when engaged on the business of the Tribunal, shall enjoy diplomatic privileges and immunities,

RECOGNIZING that persons participating in proceedings and officials of the Tribunal should enjoy such privileges and immunities as are necessary for the independent exercise of their functions in connection with the Tribunal,

HAVE AGREED as follows:

Article 1

Use of terms

For the purposes of this Agreement:

         (a) “Convention” means the United Nations Convention on the Law of the Sea of 10 December 1982;

         (b) “Statute” means the Statute of the International Tribunal for the Law of the Sea in annex VI to the Convention;

         (c) “States Parties” means States Parties to this Agreement;

         (d) “Tribunal” means the International Tribunal for the Law of the Sea;

         (e) “Member of the Tribunal” means an elected member of the Tribunal or a person chosen under article 17 of the Statute for the purpose of a particular case;

          (f) “Registrar” means the Registrar of the Tribunal and includes any official of the Tribunal acting as Registrar;

         (g) “Officials of the Tribunal” means the Registrar and other members of the staff of the Registry;

         (h) “Vienna Convention” means the Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961.

Article 2

Juridical personality of the Tribunal

The Tribunal shall possess juridical personality. It shall have the capacity:

         (a) to contract;

         (b) to acquire and dispose of immovable and movable property;

         (c) to institute legal proceedings.

Article 3

Inviolability of the premises of the Tribunal

The premises of the Tribunal shall be inviolable, subject to such conditions as may be agreed with State Party concerned.

Article 4

Flag and emblem

The Tribunal shall be entitled to display its flag and emblem at its premises and on vehicles used for official purposes.

Article 5

Immunity of the Tribunal, its property, assets and funds

1. The Tribunal shall enjoy immunity from legal process, except insofar as in any particular case it has expressly waived its immunity. It is, however, understood that no waiver of immunity shall extend to any measure of execution.

2. The property, assets and funds of the Tribunal, wherever located and by whomsoever held, shall be immune from search, requisition, confiscation, seizure, expropriation or any other form of interference, whether by executive, administrative, judicial or legislative action.

3. To the extent necessary to carry out its functions, the property, assets and funds of the Tribunal shall be exempt from restrictions, regulations, controls and moratoria of any nature.

4. The Tribunal shall have insurance coverage against third-party risks in respect of vehicles owned or operated by it, as required by the laws and regulations of the State in which the vehicle is operated.

Article 6

Archives

The archives of the Tribunal, and all documents belonging to it or held by it, shall be inviolable at all times and wherever they may be located. The State Party where the archives are located shall be informed of the location of such archives and documents.

Article 7

Exercise of the functions of the Tribunal outside the Headquarters

In the event that the Tribunal considers it desirable to sit or otherwise exercise its functions elsewhere than at its Heatquarters, it may conclude with the State concerned an arrangement concerning the provision of the appropriate facilities for the exercise of its functions.

Article 8

Communications

1. For the purposes of its official communications and correspondence, the Tribunal shall enjoy in the territory of each State Party, insofar as is compatible with the international obligations of the State concerned, treatment not less favourable than that which the State Party accords to any intergovernmental organization or diplomatic mission in the matter of priorities, rates and taxes applicable to mail and the various forms of communication and correspondence.

2. The Tribunal may use all appropriate means of communication and make use of codes or cipher for its official communications or correspondence. The official communications and correspondence of the Tribunal shall be inviolable.

3. The Tribunal shall have the right to dispatch and receive correspondence and other materials or communications by courier or in sealed bags, which shall have the same privileges, immunities and facilities as diplomatic couriers and bags.

Article 9

Exemtion from taxes, customs duties and import or export restrictions

1. The Tribunal, its assets, income and other property, and its operations and transactions shall be exempt from all direct taxes; it is understood, however, that the Tribunal shall not claim exemption from taxes which are no more than charges for public utility services.

2. The Tribunal shall be exempt from all customs duties, import turnover taxes and prohibitions and restrictions on imports and exports in respect of articles imported or exported by the Tribunal for its official use.

3. Goods imported or purchased under such an exemption shall not be sold or otherwise disposed of in the Territory of a State Party, except under conditions agreed with the Government of that State Party. The Tribunal shall also be exempt from all customs duties, import turnover taxes, prohibitions and restrictions on imports and exports in respect of its publications.

Article 10

Reimbursement of duties and/or taxes

1. The Tribunal shall not, as a general rule, claim exemption from duties and taxes which are included in the price of movable and immovable property and taxes paid for services rendered. Nevertheless, when the Tribunal for its official use makes major purchases of property and goods or services on which duties and taxes are charged or are chargeable, States Parties shall make appropriate administrative arrangements for the exemption of such charges or reinbursement of the amount of duty and/or tax paid.

2. Goods purchased under such an exemption or reimbursement shall not be sold or otherwise disposed of, except in accordance with the conditions laid down by the State Party which granted the exemption or reimbursement. No exemption or reimbursement shall be accorded in respect of charges for public utility services provided to the Tribunal.

Article 11

Taxation

1. The salaries, emoluments and allowances paid to Members and officials of the Tribunal shall be exempt from taxation.

2. Where the incidence of any form of taxation depends upon residence, periods during which such Members or officials are present in a State for the discharge of their functions shall not be considered as periods of residence if such Members or officials are accorded diplomatic privileges, immunities and facilities.

3. States Parties shall not be obliged to exempt from income tax pensions or annuities paid to former Members and former officials of the Tribunal.

Article 12

Funds and freedom from currency restrictions

1. Without being restricted by financial controls, regulations or financial moratoriums of any kind, while carrying out its activities:

         (a) the Tribunal may hold funds, currency of any kind or gold and operate accounts in any currency;

         (b) the Tribunal shall be free to transfer its funds, gold or its currency from one country to another or within any country and to convert any currency held by it into any other currency;

         (c) the Tribunal may receive, hold, negotiate, transfer, convert or otherwise deal with bonds and other financial securities.

2. In exercising its rights under paragraph 1, the Tribunal shall pay due regard to any representations made by any State Party insofar as it is considered that effect can be given to such representations without detriment to the interests of the Tribunal.

Article 13

Members of the Tribunal

1. Members of the Tribunal shall, when engaged on the business of the Tribunal, enjoy the privileges, immunities, facilities and prerogatives accorded to heads of diplomatic missions in accordance with the Vienna Convention.

2. Members of the Tribunal and members of their families forming part of their households shall be accorded every facility for leaving the country where they may happen to be and for entering and leaving the country where the Tribunal is sitting. On journeys in connection with the exercise of their functions, they shall in all countries through which they may have to pass enjoy all the privileges, immunities and facilities granted by these countries to diplomatic agents in similar circumstances.

3. If Members of the Tribunal, for the purpose of holding themselves at the disposal of the Tribunal, reside in any country other than that of which they are nationals or permanent residents, they shall, together with the members of their families forming part of their households, be accorded diplomatic privileges, immunities and facilities during the period of their residence there.

4. Members of the Tribunal shall be accorded, together with members of their families forming part of their households, the same repatriation facilities in time of international crises as are accorded to diplomatic agents under the Vienna Convention.

5. Members of the Tribunal shall have insurance coverage against third-party risks in respect of vehicles owned or operated by them, as required by the laws and regulations of the State in which the vehicle is operated.

6. Paragraphs 1 to 5 of this article shall apply to Members of the Tribunal even after they have been replaced if they continue to exercise their functions in accordance with article 5, paragraph 3, of the Statute.

7. In order to secure, for Members of the Tribunal, complete freedom of speech and independence in the discharge of their functions, the immunity from legal process in respect of words spoken or written and all acts done by them in discharging their functions shall continue to be accorded, notwithstanding that the persons concerned are no longer Members of the Tribunal or performing those funtions.

Article 14

Officials

1. The Registrar shall, when engaged on the business of the Tribunal, be accorded diplomatic privileges, immunities and facilities.

2. Other officials of the Tribunal shall enjoy in any contry where they may be on the business of the Tribunal, or in any contry through which they may pass on such business, such privileges, immunities and facilities as are necessary for the independent exercise of their functions. In particular, they shall be accorded:

         (a) immunity from personal arrest or detention and from seizure of their personal baggage;

         (b) the right to import free of duty their furniture and effects at the time of first taking up their post in the country in question and to re-export the same free of duty to their country of permanent residence;

         (c) exemption from inspection of personal baggage, unless there are serious grounds for believing that the baggage contains articles not for personal use or articles the import or export of which is prohibited by the law or controlled by the quarantine regulations of the State Party concerned; an inspection in such a case shall be conducted in the presence of the official concerned;

         (d) immunity from legal process in respect of words spoken or written and all acts done by them in discharging their functions, which immunity shall continue even after they have ceased to exercise their functions;

         (e) immunity from national service obligations;

          (f) together with members of their families forming part of their household, exemption from immigration restrictions or alien registration;

         (g) the same privileges in respect of currency and exchange facilities as are accorded to the officials of comparable rank forming part of diplomatic missions to the Government concerned;

         (h) together with members of their families forming part of their household, the same repatriation facilities in time of international crises as are accoded to diplomatic agents under the Vienna Convention.

3. The officials of the Tribunal shall be required to have insurance coverage against third-party risks in respect of vehicles owned or operated by them, as required by the laws and regulations of the State in which the vehicle is operated.

4. The Tribunal shall communicate to all States Parties the categories of officials to which the provisions of this article shall apply. The names of the officials included in these categories shall from time to time be communicated to all States Parties.

Article 15

Experts appointed under article 289 of the Convention

Experts appointed under article 289 of the Convention shall be accorded, during the period of their missions, including the time spent on journeys in connection with their missions, such privileges, immunities and facilities as are necessary for the independent exercise of their funtions. In particular, they shall be accorded:

         (a) immunity from personal arrest or detention and from seizure of their personal baggage;

         (b) exemption from inspection of personal baggage, unless there are serious grounds for believing that the baggage contains articles not for personal use or articles the import or export of which is prohibited by law or controlled by the quarantine regulations of the State Party concerned; an inspection in such a case shall be conducted in the presence of the expert concerned;

         (c) immunity from legal process in respect of words spoken or written and acts done by them in discharging their functions, which immunity shall continue even after they have ceased to exercise their functions;

         (d) inviolability of documents and papers;

         (e) exemption from immigration restrictions or alien registration;

          (f) the same facilities in respect of currency and exchange restrictions as are accorded to representatives of foreign Governments on temporary official missions;

         (g) such experts shall be accorded the same repatriation facilities in time of international crises as are accorded to diplomatic agents under the Vienna Convention.

Article 16

Agents, counsel and advocates

1. Agents, counsel and advocates before the Tribunal shall be accorded, during the period of their missions, including the time spent on journey in connection with their missions, the privileges, immunities and facilities necessary for the independent exercise of their functions. In particular, they shall be accorded:

         (a) immunity from personal arrest or detention and from seizure of their personal baggage;

         (b) exemption from inspection of personal baggage, unless there are serious grounds for believing that the baggage contains articles not for personal use or articles the import or export of which is prohibited by law or controlled by the quarantine regulations of the State Party concerned; an inspection in such a case shall be conducted in the presence of the agent, counsel or advocate concerned;

         (c) immunity from legal process in respect of words spoken or written and all acts done by them in discharging their functions, which immunity shall continue even after they have ceased to exercise their functions;

         (d) inviolability of documents and papers;

         (e) the right to receive papers or correspondence by courier or in sealed bags;

          (f) exemption from immigration restrictions or alien registration;

         (g) the same facilities in respect of their personal baggage and in respect of currency or exchange restrictions as are accorded to representatives of foreign Governments on temporary official missions;

         (h) the same repatriation facilities in time of international crises as are accorded to diplomatic agents under the Vienna Convention.

2. Upon receipt of notification from parties to proceedings before the Tribunal as to the appointment of an agent, counsel or advocate, a certification of the status of such representative shall be provided under the signature of the Registrar and limited to a period reasonably required for the proceedings.

3. The competent authorities of the State concerned shall accord the privileges, immunities and facilities provided for in this article upon production of the certification referred to in paragraph 2.

4. Where the incidence of any form of taxation depends upon residence, periods during which such agents, counsel or advocates are present in a State for the discharge of their functions shall not be considered as periods of residence.

Article 17

Witnesses, experts and persons performing missions

1. Witnesses, experts and persons performing missions by order of the Tribunal shall be accorded, during the period of their missions, including the time spent on journeys in connection with their missions, the privileges, immunities and facilities provided for in article 15, subparagraphs (a) to (f).

2. Witnesses, experts and such persons shall be accorded repatriation facilities in time of international crises.

Article 18

Nationals and permanent residents

Except insofar as additional privileges and immunities may be granted by the State Party concerned, and without prejudice to article 11, a person enjoying immunities and privileges under this Agreement shall, in the territory of the State Party of which he or she is a national or permanent resident, enjoy only immunity from legal process and inviolability in respect of words spoken or written and all acts done by that person in the discharge of his or her duties, which immunity shall continue even after the person has ceased to exercise his or her functions in connection with the Tribunal.

Article 19

Respect for laws and regulations

1. Privileges, immunities, facilities and prerogatives as provided for in articles 13 to 17 of this Agreement are granted not for the personal benefit of the individuals themselves but in order to safeguard the independent exercise of their functions in connection with the Tribunal.

2. Without prejudice to their privileges and immunities, it is the duty of all persons referred to in articles 13 to 17 to respect the laws and regulations of the State Party in whose territory they may be on the business of the Tribunal or through whose territory they may pass on such business. They also have a duty not to interfere in the internal affairs of that State.

Article 20

Waiver

1. Inasmuch as the privileges and immunities provided for in this Agreement are granted in the interests of the good administration of justice and not for the personal benefit of the individuals themselves, the competent authority has the right and the duty to waive the immunity in any case where, in its opinion, the immunity would impede the course of justice and can be waived without prejudice to the administration of justice.

2. For this purpose, the competent authority in the case of agents, counsel and advocates representing or designated by a State which is a party to proceedings before the Tribunal will be the State concerned. In the case of other agents, counsel and advocates, the Registrar, experts appointed under article 289 of the Convention and witnesses, experts and persons performing missions, the competent authority will be the Tribunal. In the case of other officials of the Tribunal, the competent authority will be the Registrar, acting with the approval of the President of the Tribunal.

Article 21

Laissez-passer and visas

1. The States Parties shall recognize and accept the United Nations laissez-passer issued to Members and officials of the Tribunal or experts appointed under article 289 of the Convention as a valid travel document.

2. Applications for visas (where required) from the Members of the Tribunal and the Registrar shall be dealt with as speedily as possible. Applications for visas from all other persons holding or entitled to hold laissez-passer referred to in paragraph 1 of this Article and from persons referred to in articles 16 and 17, when accompanied by a certificate that they are travelling on the business of the Tribunal, shall be dealt with as speedily as possible.

Article 22

Freedom of movement

No administrative or other restrictions shall be imposed on the free movement of Members of the Tribunal, as well as other persons mentioned in articles 13 to 17, to and from the Headquarters of the Tribunal or the place where the Tribunal is sitting or otherwise exercising its functions.

Article 23

Maintenance of security and public order

1. If the State Party concerned considers it necessary to take, without prejudice to the independent and proper working of the Tribunal, measures necessary for the security or for the maintenance of public order of the State Party in accordance with international law, it shall approach the Tribunal as rapidly as circumstances allow in order to determine by mutual agreement the measures necessary to protect the Tribunal.

2. The Tribunal shall cooperate with the Government of such State Party to avoid any prejudice to the security or public order of the State Party resulting from its activities.

Article 24

Cooperation with the authorities of States Parties

The Tribunal shall cooperate at all times with the appropriate authorities of States Parties to facilitate the execution of their laws and to prevent any abuse in connection with the privileges, immunities, facilities and prerogatives referred to in this Agreement.

Article 25

Relationship with special agreements

Insofar as the provisions of this Agreement and the provisions of any special agreement between the Tribunal and a State Party relate to the same subject matter, the two provisons shall, whenever possible, be treated as complementary, so that both provisions shall be applicable and neither provision shall narrow the effect of the other; but in case of conflict the provision of the special agreement shall prevail.

Article 26

Settlement of disputes

1. The Tribunal shall make suitable provisions for the settlement of:

         (a) disputes arising out of contracts and other disputes of a private law character to which the Tribunal is a party;

         (b) disputes involving any person referred to in this Agreement who by reason of his official position enjoys immunity, if such immunity has not been waived.

2. All disputes arising out of the interpretation or application of this Agreement shall be referred to an arbitral tribunal unless the parties have agreed to another mode of settlement. If a dispute arises between the Tribunal and a State Party which is not settled by consultation, negotiation or other agreed mode of settlement within three months following a request by one of the parties to the dispute, it shall at the request of either party be referred for final decision to a panel of three arbitrators: one to be chosen by the Tribunal, one to be chosen by the State Party and the third, who shall be Chairman of the panel, to be chosen by the first two arbitrators. If either party has failed to make its appointment of an arbitrator within two months of the appointment of an arbitrator by the other party, the Secretary-General of the United Nations shall make such appointment. Should the first two arbitrators fail to agree upon the appointment of the third arbitrator within three months following the appointment of the first two arbitrators the third arbitrator shall be chosen by the Secretary-General of the United Nations upon the request of the Tribunal or the State Party.

Article 27

Signature

This Agreement shall be open for signature by all States and shall remain open for signature at United Nations Headquarters for twenty-four months from 1 July 1997.

Article 28

Ratification

This Agreement is subject to ratification. The instruments of ratification shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Article 29

Accession

This Agreement shall remain open for accession by all States. The instruments of accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Article 30


Entry into force

1. This Agreement shall enter into force 30 days after the date of deposit of the tenth instrument of ratification or accession.

2. For each State which ratifies this Agreement or accedes thereto after the deposit of the tenth instrument of ratification or accession, this Agreement shall enter into force on the thirtieth day following the deposit of its instrument of ratification or accession.

Article 31

Provisional application

A State which intends to ratify or accede to this Agreement may at any time notify the depositary that it will apply this Agreement provisionally for a period not exceeding two years.

Article 32

Ad hoc application

Where a dispute has been submitted to the Tribunal in accordance with the Statute, any State not a party to this Agreement which is a party to the dispute may, ad hoc for the purposes and duration of the case relating thereto, become a party to this Agreement by the deposit of an instrument of acceptance. Instruments of acceptance shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations and shall become effective on the date of deposit.

Article 33

Denunciation

1. A State Party may, by written notification addressed to the Secretary-General of the United Nations, denounce this Agreement. The denunciation shall take effect one year after the date of receipt of the notification, unless the notification specifies a later date.

2. The denunciation shall not in any way affect the duty of any State Party to fulfil any obligation embodied in this Agreement to which it would be subject under international law independently of this Agreement.

Article 34

Depositary

The Secretary-General of the United Nations shall be the depositary of this Agreement.

Article 35

Authentic texts

The Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts of this Agreement are equally authentic.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries, being duly authorized thereto, have signed this Agreement.

OPENED FOR SIGNATURE at New York, this first day of July, one thousand nine hundred and ninety-seven, in a single original, in the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish languages.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS


Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs vorsieht,

in der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,

im Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,

in der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammen­hängenden Aufgaben erforderlich sind –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

           a) „Seerechtsübereinkommen“ bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

          b) „Statut“ bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen Seegerichtshofs;

           c) „Vertragsstaaten“ bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;

          d) „Gerichtshof“ bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;

           e) „Mitglied des Gerichtshofs“ bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;

           f) „Kanzler“ bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs ein, der als Kanzler tätig wird;

          g) „Bedienstete des Gerichtshofs“ bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;

          h) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann

           a) Verträge schließen,

          b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,

           c) vor Gericht stehen.

Artikel 3

Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.

Artikel 4

Flagge und Emblem

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Artikel 5

Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

(1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall aus­drücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, der Verwaltung, die Justiz oder die Gesetz­gebung entzogen.

(3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhalte­maßnahmen jeder Art befreit.

(4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

Artikel 6

Archive

Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schrift­stücke sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.

Artikel 7

Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.

Artikel 8

Nachrichtenverkehr

(1) Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats, soweit dies mit den internationalen Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar ist, keine weniger günstige Behandlung, als der Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.

(2) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einsetzen. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletztlich.

(3) Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

Artikel 9

Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von jeder direkten Steuer; es besteht jedoch Ein­vernehmen darüber, daß der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.

(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände.

(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

Artikel 10

Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.

(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.

Artikel 11

Besteuerung

(1) Gehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der Besteuerung befreit.

(2) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomati­sche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.

(3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Artikel 12

Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben

           a) Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;

          b) seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;

           c) festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren.

(2) Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.

Artikel 13

Mitglieder des Gerichtshofs

(1) Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die nach dem Wiener Übereinkommen den Chefs diplomatischer Missionen gewährt werden.

(2) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreise­erleichterung in bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so genießen sie in allen Durchreiseländern alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diese Länder unter ähnlichen Umständen einem Diplomaten gewähren.

(3) Halten sich Mitglieder des Gerichtshofs, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen als dem Land auf, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, so genießen sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(4) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(5) Mitglieder des Gerichtshofs schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden für Mitglieder des Gerichtshofs auch dann Anwen­dung, wenn sie ersetzt sind, ihre Aufgaben aber nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts weiterhin wahr­nehmen.

(7) Um den Mitgliedern des Gerichtshofs volle Freiheit des Wortes und völlig Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Gerichtshofs sind oder nicht mehr solche Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 14

Bedienstete

(1) Der Kanzler genießt bei der Ausübung seines Amtes diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Andere Bedienstete des Gerichtshofs genießen in jedem Land, in dem sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch das sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, die zur unabhängigen Wahrnehmungen ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichte­rungen. Insbesondere genießen sie

           a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

          b) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden Land zollfrei einzuführen und diese in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, zollfrei auszuführen;

           c) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt;

          d) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

           e) Immunität von jeder nationalen Dienstleistung;

           f) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwande­rungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;

          g) bei den Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten dieselben Vor­rechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;

          h) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(3) Die Bediensteten des Gerichtshofs haben für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(4) Der Gerichtshof teilt allen Vertragsstaaten die Gruppen von Bediensteten mit, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen Zeitabständen allen Vertragsstaaten mitzuteilen.

Artikel 15

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige genießen während der Dauer ihrer Aufträge und der im Zusammenhang mit diesen Auträgen stehenden Reisen die zur unab­hängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

           a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

          b) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Sachverständigen statt;

           c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

          d) Unverletztlichkeit von Schriftstücken und Papieren;

           e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;

           f) in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;

          g) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

Artikel 16

Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

(1) Vor dem Gerichtshof auftretende Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

           a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

          b) Befreiung von Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit der betreffenden Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte statt;

           c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

          d) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Papieren;

           e) das Recht, Papiere oder Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;

           f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;

          g) in bezug auf ihr persönliches Gepäck und auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auf­trag;

          h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(2) Geht von seiten der vor dem Gerichtshof auftretenden Prozeßparteien eine Mitteilung bezüglich der Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts ein, so unterzeichnet der Kanzler eine Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters, deren Gültigkeit auf einen dem Verfahren angemessenen Zeitraum befristet ist.

(3) Die zuständigen Behörden des betreffenden Staates gewähren die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen bei Vorlage der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.

(4) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte zur Wahrnehmung ihrer Auf­gaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten.

Artikel 17

Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten inter­nationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.

Artikel 18

Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Vorbehaltlich der zusätzlichen Vorrechte und Immunitäten, die der betreffende Vertragsstaat gegebenenfalls gewährt, und unbeschadet des Artikels 11 genießt eine Person, der nach diesem Überein­kommen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit hinsichtlich aller von ihr in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahr­nimmt.

Artikel 19

Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

(1) Die in den Artikeln 13 bis 17 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammen­hängenden Aufgaben sicherzustellen.

(2) Alle in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheits­gebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Artikel 20

Aufhebung

(1) In Anbetracht der Tatsache, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt werden, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der Rechts­pflege aufgehoben werden kann.

(2) Zu diesem Zweck ist für Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte, die einen Staat vertreten oder die von einem Staat bestimmt werden, der Prozeßpartei vor dem Gerichtshof ist, der betreffende Staat die zuständige Behörde. Für andere Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte sowie für den Kanzler, für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen, für Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, ist der Gerichtshof die zuständige Behörde. Für andere Bedienstete des Gerichtshofs ist die zuständige Behörde der Kanzler, der mit Genehmigng des Präsidenten des Gerichtshofs handelt.

Artikel 21

Passierscheine und Visa

(1) Die für die Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sowie für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

(2) Anträge der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers auf Ausstellung von (etwa erforder­lichen) Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Visa-Anträge aller anderen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die Inhaber von Passierscheinen sind oder berechtigt sind, solche zu führen, sowie Visa-Anträge der in den Artikeln 16 und 17 genannten Personen sind möglichst umgehend zu bearbeiten, sofern den Anträgen eine Bescheinigung darüber beiliegt, daß diese Personen in Angelegen­heiten des Gerichtshofs reisen.

Artikel 22

Freizügigkeit

Die Freizügigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wie auch der anderen in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen wird weder durch Verwaltungsmaßnahmen noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt; dies gilt für die Anreise zum und die Abreise vom Sitz des Gerichtshofs sowie für die Anreise zu dem und die Abreise von dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt oder seine Aufgaben anderweitig wahrnimmt.

Artikel 23

Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

(1) Hält es der betreffende Vertragsstaat für erforderlich, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Gerichtshofs Maßnahmen zu ergreifen, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat notwendig sind, so wendet er sich schnellstmöglich an den Gerichtshof, um in gegenseitigem Ein­vernehmen die Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz des Gerichtshofs erforderlich sind.

(2) Der Gerichtshof arbeitet mit der Regierung dieses Vertragsstaats zusammen, um jede aus seiner Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat zu vermeiden.

Artikel 24

Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um die Anwendung ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile Anlaß geben könnten.

Artikel 25

Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung eines Sonder­vereinbarung zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so daß beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Gerichtshof sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung

           a) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitig­keiten, bei denen der Gerichtshof Streitpartei ist;

          b) von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.

(2) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkommens werden einen Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom Gerichtshof, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, der Obmann des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichtshofs oder des Vertragsstaats vom General­sekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.

Artikel 27

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten ab dem 1. Juli 1997 am Sitz der Vereinten Nationen 24 Monate lang zur Unterzeichnung auf.

Artikel 28

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt.

Artikel 29

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 31

Vorläufige Anwendung

Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.

Artikel 32

Ad-hoc-Anwendung

Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 33

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Artikel 34

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 35


Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Über­einkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt in New York am 1. Juli 1997 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Vorblatt

Problem:

Die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs sind in dessen Statut (Anlage VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) nur unvollständig – nämlich nur hinsichtlich der Amtsausübung der Mitglieder des Gerichtshofs – geregelt. In Ergänzung des Statuts wurde daher 1997 ein Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs verabschiedet, das ua. auch die Rechtsstellung des Gerichtshofs selbst sowie der Prozeßteilnehmer und der Beamten des Gerichtshofs betrifft.

Problemlösung:

Mit dem Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Inter­nationalen Seegerichtshofs wird dieses internationale Regime auch für Österreich in Kraft gesetzt.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Im Hinblick darauf, daß sich der Sitz des Internationalen Seegerichtshofs nicht in Österreich, sondern in Hamburg befindet, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Übereinkommens auf Österreich zu rechnen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzen­den Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994, beide kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.

Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthält das Statut des Internationalen Seegerichtshofs. Dieser hat seinen Sitz in Hamburg und besteht aus 21 unabhängigen Mitgliedern, die grundsätzlich für die Dauer von neun Jahren in geheimer Abstimmung von den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens gewählt werden und wieder wählbar sind. Art. 10 des Statuts bestimmt, daß die Mitglieder des Gerichts­hofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen.

Zur Ergänzung des Statuts des Internationalen Seegerichtshofs wurde am 23. Mai 1997 von der 7. Tagung der Vertragsstaatenkonferenz des Seerechtsübereinkommens das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs angenommen und in New York am 1. Juli 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt. Ziel des Übereinkommens ist es, die Funktionsfähigkeit des Internationalen Seegerichtshofs in allen Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sicherzustellen.

Wesentliche Grundzüge dieses Übereinkommens sind: Dem Seegerichtshof wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, seine Amtsräume sind unverletzlich. Der Gerichtshof genießt Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Der Gerichtshof, seine Mitglieder und Beamten genießen Steuer- und Zollbefreiungen, in einem jeweils durch das Übereinkommen festgelegten Umfang. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die an die Mitglieder und Beamten des Seegerichtshofes ausgestellten Reisedokumente der Vereinten Nationen anzuerkennen.

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs wurde von 21 Staaten unterzeichnet (darunter die EU-Mitglieder Belgien, Finnland, Deutschland, Griechenland, Niederlande, Portugal und Vereinigtes Königreich) und von vier dieser Staaten (Kroatien, Niederlande, Norwegen und Slowakei) bereits ratifiziert. Gemäß seinem Art. 30 wird es nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft treten.

Die Frist für die Unterzeichnung des Übereinkommens ist am 31. Juni 1999 abgelaufen. Es kann ihm daher gemäß seinem Art. 29 nur mehr beigetreten werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel erinnert an den rechtlichen Rahmen des Internationalen Seegerichtshofs, der auf dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, beruht und somit eine Einrichtung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und keine direkte Einrichtung der Vereinten Nationen ist. Die privilegienrechtlichen Regelungen der Vereinten Nationen, wie insbesondere das Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, im folgenden „PIVN“, sind daher – anders als zB auf den Internationalen Gerichtshof – auf den Internationalen Seegerichtshof nicht anwendbar.

Die Präambel erinnert ferner an die bereits bestehende privilegienrechtliche Regelung für den Gerichtshof, nämlich Art. 10 seines Statuts (das Statut ist Anhang VI des Seerechtsübereinkommens). Dieser sieht nur Privilegien und Immunitäten der Mitglieder des Gerichtshofs, dh. der Richter, vor, und hier wieder nur funktionelle Privilegien und Immunitäten („bei der Ausübung ihres Amtes“). Als Grund für das vorliegende Übereinkommen gibt die Präambel an, daß auch die Prozeßbeteiligten und die Bediensteten des Gerichtshofs die notwendigen Privilegien und Immunitäten erhalten sollen, tatsächlich regelt das Übereinkommen aber auch die Stellung des Gerichtshofs selbst und verbessert die privilegienrechtliche Stellung der Richter.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen. Zu den Fundstellen der angeführten Übereinkommen vgl. die Erläuterungen zur Präambel.

Zu Artikel 2:

Die Regelung der Rechtspersönlichkeit entspricht Art. I Abschnitt 1 (im folgenden Art. I/1) PIVN und Art. II Abschnitt 3 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, im folgenden „Art. II/3 PISO“.

Art. 2 verleiht dem Gerichtshof Rechtspersönlichkeit sowie ausdrücklich auch die Fähigkeit zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte und -handlungen. Die unter a) angeführte Vertragsfähigkeit bezieht sich auf den privatrechtlichen Bereich. Art. 2 ist keine abschließende Regelung, einerseits im Lichte der Implied-powers-Lehre, andererseits auch deshalb, weil andere Artikel des Übereinkommens über Art. 2 hinausgehende Regelungen vorsehen, die zwischen dem Seegerichtshof und einzelnen Staaten vereinbart werden können (vgl. Art. 3, Art. 7).

Zu Artikel 3:

Vergleichbare Bestimmungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten enthalten Art. II/3 erster Satz PIVN, Art. III/5 erster Satz PISO und Art. 22 Abs. 1 erster Satz WDK.

Die hier zusätzlich vorgesehene Möglichkeit, Bedingungen festzulegen, unter denen die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs eingeschränkt werden kann, entspricht dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und ist primär im Rahmen der Amtssitzregelungen zwischen dem Seegerichtshof und Deutschland (Sitz des Gerichtshofs ist Hamburg) umzusetzen.

Zu Artikel 4:

Eine vergleichbare Bestimmung über die Berechtigung zur Verwendung von Flagge und Emblem findet sich in Art. 20 WDK.

Zu Artikel 5:

Abs. 1 (Immunität von der Gerichtsbarkeit, worunter im immunitätsrechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen ist) entspricht Art. II/2 PIVN und Art. III/ 4 PISO.

Abs. 2 (Schutz des Eigentums vor behördlichem Zugriff) entspricht weitgehend Art. II/3 zweiter Satz PIVN und Art. III/5 PISO.

Zu Abs. 3 vgl. Art. II/5 PIVN und Art. III/7 PISO, wobei hier die Befreiung des Vermögens des Seegerichtshofs von Kontrollen und anderen Eingriffen auf das zur Ausübung seiner Aufgaben notwendige Maß beschränkt ist. Ein spezifisches Verbot devisenrechtlicher Beschränkungen enthält Art. 12.

Abs. 4: In PIVN, PISO und WDK findet sich keine vergleichbare Verpflichtung zum Abschluß von KFZ‑Haftpflichtversicherungen; vgl. auch Art. 13 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 3.

Zu Artikel 6:

Die Unverletzlichkeit der Archive ist in Art. II/4 PIVN, Art. III/6 PISO und Art. 24 WDK ebenso geregelt. Hier wurde darüber hinaus im zweiten Satz dieses Artikels noch eine Verpflichtung zur Information über den Ort der Archive aufgenommen, was deren Schutz dient.

Zu Artikel 7:

Diese Bestimmung betrifft Tagungen des Gerichthofs außerhalb von Hamburg und enthält die dafür notwendige Ermächtigung zum Abschluß von entsprechenden Amtssitz- bzw. Konferenzabkommen.

Zu Artikel 8:

Mit dieser Bestimmung über die Freiheit des Nachrichtenverkehrs wurden Art. III/9 und 10 PIVN, Art. III/11 und 12 PISO und Art. 27 WDK weiterentwickelt. Statt des in den älteren Regelungen enthaltenen Zensurverbots wird – ähnlich wie in Art. 27 Abs. 2 WDK – die Unverletzlichkeit des amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehrs des Gerichtshofs normiert.

Zu Artikel 9:

Mit dieser Bestimmung über die Befreiung von direkten Steuern, Zöllen und Ein- und Ausfuhr­beschränkungen wurden Art. II/7 PIVN und Art. III/9 PISO weiterentwickelt.

Zu Artikel 10:

Abs. 1 über die Befreiung oder Rückerstattung von indirekten Steuern bei größeren Einkäufen des Gerichtshofs ist eine Weiterentwicklung von Art. II/8 PIVN und Art. III/10 PISO. Anders als bei den Vorgängerbestimmungen bezieht sich Abs. 1 auch auf Dienstleistungen. Die Befreiung oder Rück­erstattung bei größeren Einkäufen ist nun als Verpflichtung der Vertragsparteien formuliert.

In Abs. 2 wurde die Wiederveräußerungsbeschränkung, die die älteren Regelungen nur für von Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreite Waren vorsehen [vgl. Art. II/7 b) zweiter Satz PIVN und Art. III/9 b) zweiter Satz PISO sowie Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens], nun auch auf Waren ausgedehnt, die unter Befreiung von indirekten Steuern erworben wurden.

Zu Artikel 11:

Abs. 1 (Steuerbefreiung der Einkommen) entspricht Art. V/18 b) PIVN und Art. VI/19 b) PISO. Abs. 2 (Nichtberücksichtigung des Aufenthaltes während der Amtszeit für die Berechnung einer steuerrecht­lichen Wohnsitzdauer) beruht auf Art. IV/13 PIVN und V/15 PISO, wo sie für die Vertreter der Mitgliedstaaten gelten; hier ist die Bestimmung auf Mitglieder und Bedienstete des Gerichtshofs mit diplomatischen Privilegien und Immunitäten eingeschränkt. Hingegen finden sich in PIVN und PISO keine mit Abs. 3 vergleichbaren Bestimmungen über die Freiwilligkeit der Nichtbesteuerung von Pensionen und Renten.

Zu Artikel 12:

Abs. 1, der die in Art. 5 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens enthaltenen Regelungen über die Immunität des Vermögens des Gerichtshofs ua. in kapital- und devisenrechtlicher Hinsicht präzisiert und entsprechende Beschränkungen verbietet, enthält über Art. II/5 PIVN und Art. III/7 PISO hinausgehend außerdem noch eine ausdrückliche Ermächtigung zu Besitz und Verfügung über festverzinsliche und andere Wertpapiere (Abs. 1c).

Abs. 2 (Berücksichtigung von Vorstellungen der Mitgliedstaaten) beruht auf Art. II/6 PIVN und Art. III/8 PISO.

Zu Artikel 13:

Abs. 1 und 3 haben ihre Vorläufer in Art. V/19 PIVN und Art. VI/21 PISO. Abs. 1 gewährt nur den Mitgliedern des Gerichtshofs die Privilegien und Immunitäten des Chefs einer diplomatischen Mission, und dies nur „bei der Ausübung ihres Amtes“. Diese Regelung entspricht auch Art. 10 des Statuts des Internationalen Seegerichtshofs. Sie wird jedoch durch Abs. 3 ergänzt, der Mitgliedern des Gerichtshofs sowie den zu deren Haushalt gehörenden Familienmitgliedern die diplomatischen Privilegien und Immunitäten auch schon dann gewährt, wenn das Mitglied dem Gericht zur Verfügung steht und sich deshalb in einem anderen als dem Land seiner Staatsangehörigkeit oder seines ständigen Aufenthaltes aufhält.

Abs. 2 (Aus- und Durchreise) ist eine Weiterentwicklung von Art. IV/11 d) und Art. V/1 d) PIVN sowie Art. V/1 d) und Art. IVI/1 c) PISO.

Abs. 4 (Heimschaffungserleichterungen) ist eine Weiterentwicklung von Art. V/18 f) PIVN und Art. VI/19 e) PISO.

Abs. 5 enthält die aus Art. 5 Abs. 4 bekannte Verpflichtung zum Abschluß von KFZ-Haftpflicht­versicherungen, hier für die Mitglieder des Gerichtshofs.

Abs. 6 bestimmt den Endzeitpunkt der Privilegien und Immunitäten der Mitglieder des Gerichtshofs durch einen Verweis auf Art. 5 Abs. 3 des Statuts des Internationalen Seegerichtshofs, demzufolge die Mitglieder des Gerichtshofs im Amt bleiben, „bis ihre Sitze neu besetzt sind. Auch nachdem sie ersetzt sind, erledigen sie alle Fälle, mit denen sie vorher befaßt waren“.

Abs. 7 legt hinsichtlich amtlicher Äußerungen eine auch noch über den Endzeitpunkt des Abs. 6 fortdauernde Immunität fest und ist somit eine Weiterentwicklung von Art. IV/12 PIVN und Art. V/14 PISO, wo dies für die Vertreter der Mitgliedstaaten normiert ist.

Zu Artikel 14:

Abs. 1 regelt die (diplomatischen) Privilegien und Immunitäten des Kanzlers des Gerichtshofs, Abs. 2 jene der anderen Bediensteten.

Abs. 2 (andere Bedienstete) ist eine Weiterentwicklung insbesondere der Art. V/18 PIVN und Art. VI/19 und 20 PISO:

Lit. a – Schutz vor Festnahme, Haft und Beschlagnahme – findet keine Entsprechung in PIVN und PISO hinsichtlich der Beamten, vgl. aber Art. VI/22 a) PIVN hinsichtlich der Beauftragten Sachverständigen;

Lit. b – Einfuhr von Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenständen – entspricht Art. V/18 g) PIVN und Art. VI/19 f) PISO;

Lit. c – Schutz des persönlichen Gepäcks – findet keine Entsprechung in PIVN und PISO hinsichtlich der Beamten, vgl. aber Art. VI/22 f) PIVN hinsichtlich der Beauftragten Sachverständigen;

Lit. d – Schutz amtlicher Äußerungen – entspricht Art. V/18 a) PIVN und Art. VI/19 a) PISO, wobei auch hier, wie bei Art. 13 Abs. 7, ausdrücklich festgelegt ist, daß die Immunität auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Gerichtshof fortbesteht;

Lit. e – Immunität von Verpflichtungen zur „nationalen Dienstleistung“ (Wehr- und Zivildienst), vgl. Art. V/18 c) PIVN und Art. VI/20 PISO;

Lit. f – Immunität von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländermeldepflicht – vgl. Art. V/18 d) PIVN und Art. VI/19 c) PISO;

Lit. g – Erleichterungen bei Währungs- und Devisenangelegenheiten – vgl. Art. V/18 e) PIVN und Art. VI/19 d) PISO;

Lit. h – Heimschaffungserleichterungen – vgl. Art. V/18 f) PIVN und Art. VI/19 e) PISO.

Abs. 3 enthält die aus Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 5 bekannte Verpflichtung zum Abschluß von KFZ‑Haftpflichtversicherungen, hier für die Bediensteten des Gerichtshofs.

Zu Abs. 4 (Bekanntgabe der Gruppen von Bediensteten und der Namen der Bediensteten ) vgl. Art. V/17 PIVN und Art. VI/18 PISO.

Zu Artikel 15:

Die Sachverständigen gemäß Art. 289 des Seerechtsübereinkommens genießen Privilegien und Immunitäten, die eine Weiterentwicklung der Bestimmungen über die Beauftragten Sachverständigen in Artikel VI/22 PIVN darstellen:

Lit. a vgl. Art. VI/22 a) PIVN;

Lit. b vgl. Art. VI/22 f) PIVN, wobei eine Gepäckskontrolle aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist;

Lit. c vgl. Art. VI/22 b) PIVN;

Lit. d vgl. Art. VI/22 c) PIVN;

Lit. e findet keine Entsprechung in Art. VI/22 PIVN, vgl. aber Art. V/18 d) PIVN und Art. VI/19 c) PISO;

Lit. f vgl. Art. VI/22 e) PIVN;

Lit. g findet keine Entsprechung in Art. VI/22 PIVN, vgl. aber Art. V/18 f) PIVN und Art. VI/19 e) PISO.

Zu Artikel 16:

Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen nach dieser Bestimmung ähnliche Privilegien und Immunitäten wie Sachverständige (Art. 15). Sie haben gemäß Art. 16 e) das ausdrückliche Recht, Papiere und Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen [vgl. Art. 16/22 d) PIVN]; ihr persönliches Gepäck genießt erhöhten Schutz (Art. 16g).

Zu Artikel 17:

Zeugen und Sachverständige und Auftragnehmer des Gerichtshofs genießen dieselben Privilegien und Immunitäten wie die Sachverständigen gemäß Art. 289 des Seerechtsübereinkommens (Art. 15), eine Ausnahme besteht nur bei den – für diese Personen verminderten – Heimreiseerleichterungen (Abs. 2).

Zu Artikel 18:

Diese Bestimmung schränkt die Privilegien und Immunitäten der nach diesem Übereinkommen berechtigten Personen im Land ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres ständigen Aufenthaltes auf die Immunität hinsichtlich amtlicher Äußerungen ein, die auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Gerichtshof fortbesteht, sowie auf die steuerlichen Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 11.

Zu Artikel 19:

Abs. 1 legt fest, daß die Privilegien und Immunitäten im Interesse des Gerichtshofs gewährt werden, vgl. Art. IV/14, Art. V/20 und Art. VI/23 PIVN sowie Art. V/16 und Art. VI/22 PISO.

Abs. 2 normiert eine Verpflichtung zur Beachtung der staatlichen Rechtsvorschriften und zur Nichteinmischung, vgl. Art. 41 Abs. 1 WDK.

Zu Artikel 20:

Abs. 1 betrifft das Recht und die Pflicht zum Immunitätsverzicht, Abs. 2 die hiefür zuständige Behörde; hinsichtlich beider vgl. Art. IV/14, Art. V/20 und Art. VI/23 PIVN sowie Art. V/16 und Art. VI/22 PISO.

Zu Artikel 21:

Abs. 1 betrifft die Anerkennung der Laissez-passer (Passierscheine) der Vereinten Nationen, die für Mitglieder und Bedienstete des Gerichtshofs und für die Sachverständigen gemäß Art. 289 des Seerechtsübereinkommens ausgestellt worden sind; zu den Laissez-passer (Passierscheinen) selbst, vgl. Art. VII PIVN und Art. VIII PISO.

Abs. 2 betrifft die erleichterte Sichtvermerkserteilung, vgl. Art. VII/25 und 26 PIVN und Art. VIII/28 und 29 PISO.

Zu Artikel 22:

Dieser Artikel gewährt den Mitgliedern des Gerichtshofs sowie den anderen in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen die ungehinderte Anreise zum Gerichtshof (auch wenn dieser an einem anderen Ort als dem eigentlichen Sitz tagt) und verbietet es beispielsweise, die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen durch Einführung einer Genehmigungspflicht für derartige Reisen einzuschränken. Eine dieser Bestimmung verwandte Regelung findet sich in Art. 26 WDK.

Einem allfälligen Verlangen Österreichs eine solche Reise anzumelden, um die Sicherheitsorgane über die geplante Reiseroute zu informieren und es diesen zu ermöglichen, die Sicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten, steht diese Regelung nicht entgegen. Ein Unterlassen einer solchen Anmeldung berechtigt aber nicht zur Verweigerung der Ein-, Aus- oder Durchreise.

Zu Artikel 23:

Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit für den Sitzstaat des Gerichtshofs (Deutschland) oder aber auch für einen anderen Staat, in dem der Gerichtshof nach Art. 7 tätig wird, im Falle einer Bedrohung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Maßnahmen zu ergreifen, die die Immunitäten des Gerichtes verletzen, ohne jedoch die Arbeit des Gerichtshofes zu beeinträchtigen. Ähnliche Bestimmungen finden sich beispielsweise in den Art. 25 der Amtssitzabkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit der Schweiz.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel über die Zusammenarbeit des Gerichtshofs mit dem Vertragsstaat und dessen Behörden ist Art. V/21 PIVN nachgebildet. Für den Fall der Nichtbeilegung einer diesbezüglichen Streitigkeit zwischen Österreich und dem Gerichtshof kann ein Verfahren nach Art. 26 eingeleitet werden.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel regelt das Verhältnis der Bestimmungen des Übereinkommens zu jenen einer Sonder­vereinbarung zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat (etwa einem Amtssitzabkommen). Es gilt dabei der Vorrang der lex specialis. Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. X/39 PISO.

Zu Artikel 26:

Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen der Gerichtshof oder eine im Übereinkommen genannte Person, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, beteiligt ist, werden gemäß Abs. 1 in einem vom Gerichtshof festzulegenden Verfahren beigelegt werden. Dieses Verfahren kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn der Gerichtshof nicht auf die ihm oder den in lit. b genannten Personen zustehenden Privilegien und Immunitäten für den Einzelfall verzichtet. Vergleichbare Bestimmungen enthalten Art. IX/31 PISO, Art VIII/29 PIVN, Art. XIV/45 UNIDO-Amtssizabkommen und Art. XIX/50 IAEO-Amtssitzabkommen.

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf anderem Wege ausgetragen werden können, sind dem in Abs. 2 vorgesehenen Schiedsgericht zu unter­breiten.

Das Schiedsgericht wird sich bei der Beurteilung einer solchen Meinungsverschiedenheit von den üblichen Auslegungsregeln zwischenstaatlicher Verträge und der historischen Entwicklung allfälliger in Frage kommender Bestimmungen des vorliegenden Abkommens leiten lassen müssen.

Schiedsgerichtsbarkeitsklauseln enthalten auch Art. XIV/46 des UNIDO-Amtssitzabkommens sowie Art. XIX/51 des IAEO-Amtssitzabkommens.


Zu Artikel 27 bis 35:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlußklauseln. Eine Unterzeichnung des Übereinkommens war bis zum 30. Juni 1999 möglich (Art. 27). Das Übereinkommen wird nach Hinterlegung der zehnten Ratifi­kations- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten (Art. 30). Eine vorläufige Anwendung (Art. 31) und eine fallbezogene Ad-hoc-Anwendung (Art. 32) sind möglich.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs.2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.