586 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 17. 5. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen im Haushalt des Tierhalters sind von der Untersuchungspflicht (Abs. 1 und 2) ausgenommen, wenn

           1. das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist und

           2. es sich nicht um eine Notschlachtung (§ 2 Abs. 2) handelt oder keiner der in § 9 Abs. 1 unter Z 1 bis 3 angeführten Umstände vorliegt.“

2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind

           1. Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und

           2. Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.“

3. Im § 16 lautet der erste Satz:

„Der Landeshauptmann hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbe­triebe), in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern (einschließlich Umpackzentren), in denen Fleisch gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, nach einem Kontrollplan des Landes­hauptmannes stichprobenweise und im Bedarfsfall, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten, Kontrollen durchzuführen.“

4. Dem § 26 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:

„Die bakteriologische Fleischuntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.“

5. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat

           1. zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Abs. 1) die Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben und

           2. zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände die stichprobenweise Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben auf Rückstände (Abs. 1) bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung

anzuordnen. Von der Probe ist – soweit das technisch möglich und mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist – ein Teil in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können.“


6. Dem § 26b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang IV der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990) oder Stoffe deren Anwendung gemäß Richtlinie des Rates Nr. 96/22/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996) festgestellt wurden.“

7. Nach dem § 51 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 16, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 26b Abs. 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

(1) Die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ist nichtig.

(2) Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsarzt erlischt, sobald dieser Tierarzt zum Amtstierarzt bestellt wird.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt erlischt sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern

           1. die Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher widerrufen wird oder

           2. der Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher auf Dauer seine Stellung als Amtstierarzt verliert.

(4) Art. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Die derzeitige BSE-Krise erfordert eine TSE-Überwachung gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 98/272/EG; dies ist mit umfangreichen BSE-Untersuchungen von Schlachtrindern im Zuge der Fleischuntersuchung verbunden; es wäre nunmehr eindeutig klarzustellen, dass diese Untersuchung ein Teil dieser Fleischuntersuchung ist und rein rechtlich wie eine bakteriologische Untersuchung zu behandeln ist.

Weiters wäre zur Sicherstellung des TBC-Freiheitsstatus die Einbeziehung aller Kälber in die Schlacht­tier- und Fleischuntersuchung erforderlich.

Zur Verhinderung einer Interessenskollision sollen Amtstierärzte nicht mehr mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung betraut werden.

Durch Anpassung des § 26b wäre sicherzustellen, dass Tiere, welche mit verbotenen Hormonen oder anderen verbotenen Stoffen behandelt wurden, nicht mehr in den Ernährungskreislauf kommen dürfen.

Weiters wäre eine flexiblere Gestaltung der Kontrollen in den Fleischbetrieben durch den Landeshaupt­mann zu ermöglichen.

Ziel:

Sicherstellung der erforderlichen BSE-Untersuchungen, der Unbefangenheit der Amtstierärzte, des TBC- Freiheitsstatus der österreichischen Rinderbestände und des Nicht-Einbringens belasteter Tiere in den Fütterungs- oder Ernährungskreislauf.

Inhalt:

Anpassung des § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes hinsichtlich BSE-Untersuchungen; Beseitigung einiger im Zuge der Vollziehung aufgetretenen Mängel (Amtstierärzte sollen grundsätzlich nicht mehr zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden dürfen; die Kontrolluntersuchungen nach § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes sollen je nach den tatsächlichen Erfordernissen flexibler gestaltet werden können; Einführung der Untersuchungspflicht für Kälber bei Hausschlachtungen; Anpassung des § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes an die Vorgaben der EU).

Alternative:

Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung, welche in einigen Punkten zu Vollzugsproblemen und Rechtsunsicherheit geführt hat.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Dieses Bundesgesetz wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einnahmen verbunden sein, weil für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kostendeckende Gebühren gemäß § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzuheben sind. Für den Bund, die Länder und die Gemeinden ist auch mit keinem zusätzlichen Personalbedarf zu rechnen. Der TBC- Freiheitsstatus erspart dem Bund jährliche Untersuchungskosten von zirka 30 Millionen Schilling.

EG-Konformität:

Dieses Bundesgesetz ist EG-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die derzeitige BSE-Krise in Europa erfordert eine TSE-Überwachung gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 98/272/EG, in der jeweils geltenden Fassung. Dies ist mit umfangreichen BSE-Unter­suchungen von Schlachtrindern im Zuge der Fleischuntersuchung verbunden. Derartige Untersuchungen sind Teil der von den Ländern gemäß § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes festzulegenden Fleischunter­suchungsgebühren. Dies wäre durch eine Anpassung des § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes klarzu­stellen.

Mit der genannten Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes werden auch folgende, im Zuge der Vollziehung aufgetretene Mängel beseitigt:

1.  Zur Verhinderung von Interessenskonflikten, die zu Zweifel an der Unparteilichkeit von Behörden­organen führen können, dürfen in Hinkunft Amtstierärzte grundsätzlich nicht mehr zu Fleischunter­suchungstierärzten bestellt werden;

2.  die Kontrollen des Landeshauptmannes nach § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes sollen je nach den tatsächlichen Erfordernissen flexibler gestaltet werden können;

3.  in § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes soll klargestellt werden, dass für Tiere, die wegen bestimm­ter Rückstände im Fleisch nach EG-Recht überhaupt nicht mehr zum menschlichen Genuss verwendet werden dürfen, auch eine Aufhebung der Sperre nicht in Betracht kommt;

4.  Streichung der Ausnahme von der Untersuchungspflicht für Kälber bei Hausschlachtungen, um dadurch die Tbc-Freiheit Österreichs nach EG-Recht erhalten zu können.

Die vorliegende Novelle verstößt nicht gegen bestehendes EU-Recht.

Der Entwurf gründet sich auf den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Dieses Bundesgesetz wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einnahmen verbunden sein, weil für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischunter­suchung kostendeckende Gebühren gemäß § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzuheben sind. Für den Bund, die Länder und die Gemeinden ist auch mit keinem zusätzlichen Personalbedarf zu rechnen.

Eine jährliche Ersparnis der TBC-Untersuchungskosten von zirka 30 Millionen Schilling für den Bund ist damit gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 3:

Mit der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Tuber­kulosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/76/EG hat Österreich den Status der amtlich anerkannten Freiheit von Rindertuberkulose erlangt.

Gemäß Richtlinie Nr. 64/432/EWG besteht zur Erhaltung dieses Status die Verpflichtung alle Schlacht­rinder (inkl. Kälber) einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.

Die bisherige Ausnahme war daher aufzuheben.

Es sind davon zirka 6 000 Kälber jährlich betroffen.

Zu § 6 Abs. 3 und Art. 2:

Die Amtstierärzte haben Kontrollfunktionen gegenüber den Fleischuntersuchungstierärzten. Der bisherige § 6 Abs. 3 hat sich in diesem Zusammenhang in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen, Interessens­konflikte, die zu Zweifel an der Unparteilichkeit von Behördenorganen führen können, auszuschließen. In Hinkunft sollen daher Amtstierärzte grundsätzlich nicht mehr zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden dürfen. Für Tierärzte mit einem Dienstverhältnis zur Gemeinde kann aber die bisherige Regelung des § 4 Abs. 3 beibehalten werden. Dies gilt unter den genannten Bedingungen auch für personelle Engpässe, bei denen kein geeigneter anderer Tierarzt als ein Amtstierarzt zur Verfügung steht.

Zu § 16:

Die Kontrolluntersuchungen nach § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes sollen mit dieser Bestimmung je nach den tatsächlichen Erfordernissen flexibler als bisher gestaltet werden können. Dadurch können insbesondere Kleinbetriebe und die mit den Kontrollen befassten Behörden entlastet werden.


Zu § 26:


Diese Bestimmungen stellen klar, dass insbesondere auch BSE-Untersuchungen im Rahmen der Fleisch­untersuchung angeordnet werden dürfen. Die Gebührenpflicht ergibt sich aus § 47 des Fleischunter­suchungsgesetzes.

Zu § 26b Abs. 5:

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass für Tiere, die wegen bestimmter Rückstände im Fleisch nach EG-Recht überhaupt nicht mehr zum menschlichen Genuss verwendet werden dürfen, auch eine Aufhebung der Sperre nicht in Betracht kommt.