587 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 10. 5. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 lit. b lautet:

         „b) für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen, im Ausmaß von bis zu 230 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu 10,9 Millionen Euro im Jahr 2002. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen, für die weiteren Zuschüsse hingegen in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundes­minister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis, festzulegen.“

2. In § 3 Z 4 lit. c wird der Betrag von „50 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „3 634 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 dritter Satz wird der Betrag von „400 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „29 Millionen Euro“ ersetzt.

4. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser‑ und Lawinenschäden verwendet werden.“

5. Nach § 7 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) § 3 Z 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 3 Z 4 lit. c und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert (5. BFG- Novelle 2001):

Im Artikel VII des BFG 2001 wird der Punkt nach Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 14 angefügt:

       „14. beim Voranschlagansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 133 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zuschüssen für außergewöhnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen (ausgenommen Tragung der Kosten der BSE-Schnelltests).“

Vorblatt

Probleme:

Durch die BSE-Krise sind in Österreich eine Reihe von Kosten wie zB für die Entsorgung von Tiermehl entstanden, die zumindest teilweise von den Gebietskörperschaften getragen werden sollen.

Ziele:

Dauerhafte Regelung für eine teilweise Finanzierung der Kosten aus der BSE-Krise.

Inhalt:

Bereitstellung von weiteren Mitteln in Höhe von bis zu 166,7 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu 18,2 Millionen Euro (rund 250 Millionen Schilling) im Jahr 2002 durch Bund (aus Mitteln des Katastrophenfonds) und Länder im Verhältnis 60 : 40.

Alternativen:

Finanzierung der Kosten ausschließlich über Gebühren- und Tarifanpassungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund bis zu 100 Millionen Schilling im Jahr 2001 und bis zu 10,9 Millionen  Euro (rund 150 Millionen Schilling) im Jahr 2002, für die Länder bis zu 66,7 Millionen Schilling im Jahr 2001 und bis zu 7,3 Millionen Euro (rund 100 Millionen Schilling) im Jahr 2002.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zur Finanzierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der BSE-Krise wurden vom Bund bisher 270 Millionen Schilling (davon aus dem Katastrophenfonds 130 Millionen Schilling) und von den Ländern 130 Millionen Schilling aufgebracht. Mit dieser Novelle stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds nunmehr weitere bis zu 100 Millionen Schilling im Jahr 2001 und 10,9 Millionen Euro (rund 150 Millionen Schilling) im Jahr 2002 zur Verfügung, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Länder einen Zuschuss in Höhe von zwei Dritteln des Bundeszuschusses leisten (60 : 40). Weitere 133 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 14,5 Millionen Euro (rund 200 Millionen Schilling) im Jahr 2002 sollen aus dem allgemeinen Bundesbudget zur Verfügung gestellt werden.

Insgesamt stehen damit aus Mitteln der Gebietskörperschaften zusätzlich zu den genannten bisher ge­leisteten 400 Millionen Schilling weitere 300 Millionen Schilling im Jahr 2001 und 32,7 Millionen Euro (rund 450 Millionen Schilling) im Jahr 2002 für diesen Zweck zur Verfügung.

Diese Novelle des Katastrophenfondsgesetzes 1996 wird weiters zum Anlass genommen, die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Schillingbeträge, soweit sie für die Haushaltsjahre ab 2002 noch relevant sind, in gerundete Eurobeträge zu ändern.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese Gesetzesänderung belastet den Bund mit bis zu 100 Millionen Schilling im Jahr 2001 und mit bis zu 10,9 Millionen Euro (rund 150 Millionen Schilling) im Jahr 2002, die Länder hingegen mit bis zu 66,7 Millionen Schilling im Jahr 2001 und mit bis zu 7,3 Millionen Euro (rund 100 Millionen Schilling) im Jahr 2002. Dazu kommen noch die für diese Zwecke vorgesehenen allgemeinen Budgetmittel in Höhe von 133 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von 14,5 Millionen Euro (rund 200 Millionen Schilling) im Jahr 2002.

Beschlusserfordernisse:

Bei der Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001 (Artikel 2) steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 3 Z 3 KatFG 1996):

Die bisher im Katastrophenfondsgesetz 1996 auf das Jahr 2001 bzw. in der sich darauf gründenden Ver­ordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 60/2001 (in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2001) bis Ende April 2001 befristete Gewährung von Zuschüssen aus dem Katastrophenfonds zu außergewöhn­lichen Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise wird verlängert.

Zu Art. 1 Z 2 und 3 (§ 3 Z 4 lit. c und § 5 Abs. 1 dritter Satz KatFG 1996):

Die im Katastrophenfondsgesetz 1996 enthaltenen Schillingbeträge werden, soweit sie für die Haushalts­jahre ab 2002 noch relevant sind, in gerundete Eurobeträge geändert. Die Mittel zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von derzeit maximal 50 Millionen Schilling jährlich, was ungerundet 3 633 641,71 Euro ergeben würde, werden mit 3 634 000 Euro jährlich festgesetzt (§ 3 Z 4 lit. c), die maximale Höhe der Rücklagen wird von derzeit 400 Millionen Schilling bzw. ungerundet 29 069 133,67 Euro auf 29 Millionen Euro geändert (§ 5 Abs. 1). Die Eurobeträge werden erstmals für das Haushaltsjahr 2002 anzuwenden sein, dh. dass die zu Ende des Haushaltsjahres 2001 zu bildenden Rücklagen noch mit 400 Millionen Schilling begrenzt sind.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 5 Abs. 4 und 5 KatFG 1996):

§ 5 Abs. 4 sieht eine flexiblere Verwendung der Katastrophenfondsmittel für den Fall vor, dass die Rück­lagen zur Gänze verbraucht sein sollten. Aus heutiger Sicht ist zu erwarten, dass die für eine allfällige Umschichtung vorgesehenen Mittel nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden.

Zu Art. 2 (BFG 2001):

Mit der Überschreitungsermächtigung für den Ansatz 1/60146 wird für Zuschüsse für außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der BSE-Krise aus dem Bundeshaushalt Vorsorge getroffen.