591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 31. 5. 2001

Regierungsvorlage


Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Ent­wicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 24 577 103 Euro zu leisten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Probleme:

Um die weitere Gewährung von Darlehen aus Mitteln des Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank sicherzustellen, ist eine Wiederauffüllung der Fondsmittel erforderlich. Am 13. De­zember 2000 wurde die Resolution Nr. 276 über die 7. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungs­fonds der Asiatischen Entwicklungsbank vom Gouverneursrat der Asiatischen Entwicklungsbank ange­nommen.

Ziele:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Leistung eines österreichischen Beitrages geschaffen werden.

Inhalt:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Leistung eines Beitrages in Höhe von 24 577 103 Euro durch die Republik Österreich an den Asiatischen Entwicklungsfonds im Rahmen der 7. Fondswieder­auffüllung der Asiatischen Entwicklungsbank zum Gegenstand.

Alternativen:

Auf Grund der auf der Wirtschaftskraft der Geberländer basierenden Lastenverteilung hinsichtlich der Beiträge zur Wiederauffüllung besteht, sofern Österreich im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will, keine Alternative.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Rahmen von Beschaffungen für Projekte der Asiatischen Entwicklungsbank ergingen seit 1967 an die österreichische Wirtschaft Aufträge im Wert von 205,4 Millionen US-Dollar. Die erfolgreiche Zu­sammen­arbeit mit der Asiatischen Entwicklungsbank ist für österreichische Unternehmen bei der weite­ren Bear­beitung des asiatischen Marktes förderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich die Republik Österreich zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 24 577 103 Euro an den Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Ent­wicklungsbank. Dieser Betrag soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in vier gleichen Raten in den Jahren 2001 bis 2004 geleistet werden. Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für den Zeitraum 2001 bis 2007 sind aus dem Schatzschein-Einlösungsplan im allgemeinen Teil der Erläuterungen ersichtlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Asiatische Entwicklungsbank wurde im Jahre 1966 zu dem Zweck errichtet, in der Region Asien und Ozeanien das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der Entwicklungsländer in der Region beizutragen. Österreich ist Gründungsmitglied der Asiatischen Entwicklungsbank.

Das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank gibt in seinem Artikel 19 der Bank die Möglichkeit, Sonderfonds zu schaffen und zu verwalten. Im Sinne dieser Bestimmung wurde 1973 der Asiatische Entwicklungsfonds errichtet. Dieser Fonds dient dazu, die Gewährung von Darlehen zu besonders weichen Bedingungen an der Bank angehörende regionale Entwicklungsländer mit sehr niedrigem Pro-Kopf-Einkommen zu ermöglichen.

Der Fonds nahm seine Tätigkeit 1974 auf. Nach der ursprünglichen Dotierung des Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF I) in Höhe von 525 Millionen US-Dollar durch Beiträge von Mitgliedsländern der Asiatischen Entwicklungsbank haben bis jetzt noch sechs Fondswiederauffüllungen stattgefunden. Während sich Österreich an ADF I nicht beteiligt hat, hat Österreich zu ADF II 113 947 200 S, zu ADF III 268 107 810 S, zu ADF IV 494 382 600 S, zu ADF V 517 067 520 S, zu ADF VI 393 426 180 S und zu ADF VII 242 583 579 S geleistet.

1999 begannen die Verhandlungen zur aktuellen 7. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII). Österreich hat an den fünf Verhandlungsrunden teilgenommen, die am 7. September 2000 abgeschlossen wurden. Die Resolution Nr. 276 betreffend die 7. Wiederauffüllung trat am 13. Dezember 2000 durch Gouverneursratsbeschluss in Kraft.

Die Geber empfahlen eine Basiswiederauffüllung von 5,6 Milliarden US-Dollar, die in den Jahren 2001 bis 2004 für besonders günstige Darlehen verwendet werden sollen. Man kam überein, diesen Betrag wie folgt aufzubringen:

–   2,8 Milliarden US-Dollar durch Leistungen der Geber im Rahmen des Burden Sharing;

–   115 Millionen US-Dollar durch beschleunigte Einlösungen;

–   2,7 Milliarden US-Dollar Nichtgeberanteil (non donor resources), bestehend aus Darlehensrück­zahlungen und „Advance Commitment Authority“.

Österreich hat sich bei den Abschlussverhandlungen zur Fondswiederauffüllung vorbehaltlich der parla­mentarischen Genehmigung zur Leistung des Eurogegenwertes von 18 197 039 Sonderziehungsrechten (24 855 900 US-Dollar) verpflichtet, das entspricht einem Anteil von 0,87% des Geberanteiles zur Wiederauffüllung von 2,8 Milliarden US-Dollar. Österreich hat bei der 7. Fondswiederauffüllung, wie die Mehrheit der Geberländer, den schon zur 6. Fondswiederauffüllung geleisteten Beitragsprozentsatz aus der Überzeugung, dass die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und die Be­kämpfung der Armut in der Region Asien und Ozeanien, wo mehr als 500 Millionen der ärmsten Menschen der Erde beheimatet sind, ein höchst förderungswürdiges Ziel ist, beibehalten.

Die Ergebnisse der Wiederauffüllungsverhandlungen wurden in einem Geberbericht (Donors’ Report), in dem die Zielsetzungen der 7. Fondswiederauffüllung: Armutsbekämpfung und geeignete Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieses Zieles, dargestellt werden, zusammengefasst. Österreich hat diese Ziel­setzungen mitgetragen und unterstützt sie.

Der Geberbericht steht unter dem Motto: Bekämpfung der absoluten Armut in den ärmsten Ländern Asiens. Damit soll ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der internationalen Entwicklungsziele geleistet werden, die eine Halbierung der Armen bis zum Jahre 2015 vorsehen. Zur Umsetzung dieser Ziele wird die AEB in ihren ärmsten Mitgliedsländern Maßnahmen, die ein Wirtschaftswachstum fördern, von dem besonders die Armen profitieren, die die soziale Entwicklung beschleunigen und die Einhaltung von „good governance“ erfordern, verfolgen. Dabei soll partnerschaftlich mit den Regierungen, der Zivil­gesellschaft und anderen Entwicklungshilfeorganisationen zusammengearbeitet werden. In den Entwick­lungsprozess sollen die betroffenen Armen, Frauen und andere benachteiligte Gruppen systematisch einbezogen werden. Die Hilfsaktivitäten der Bank sollen zu nachhaltiger Entwicklung beitragen und eine Demonstrationswirkung haben. Die knappen Fondsmittel werden nach dem Prinzip der Performance der Empfängerländer vergeben werden, wobei auch der Aspekt des Umweltschutzes zu beachten ist.

Finanzielle Auswirkungen:


Österreich hat sich zur Leistung des Eurogegenwertes von 18 197 039 Sonderziehungsrechten verpflichtet. Zur Umrechnung in nationale Währungen wurde ein Durchschnittskurs, welcher sich aus der Periode 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 errechnet, vereinbart, wobei der Umrechnungskurs für Sonderziehungsrechte (SZR) für Österreich 1 350610 Euro beträgt. Der österreichische Beitrag zur 7. Wiederauffüllung von 24 577 103 Euro ist in vier Schatzscheinen zu erlegen. Der erste Schatz­scheinerlag hat spätestens am 1. Juli 2001, der 2. und 3. Schatzscheinerlag hat je ein Jahr später und der 4. spätestens am 1. Juli 2004 zu erfolgen. Bei dieser 7. Wiederauffüllung des ADF behält Österreich seinen bisherigen Anteil am Wiederauffüllungsziel der Geberländer von 0,87% bei.

Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan

 

In%

Euro

Schilling

2001

 3,8

   933 929,91

 12 851 155,80

2002

 7,7

 1 892 .436,93

 26 040 499,90

2003

12,5

 3 072 137,88

 42 273 538,80

2004

18,7

 4 595 918,26

 63 241 214,05

2005

19,6

 4 817 112,19

 66 284 908,84

2006

20,2

 4 964 574,81

 68 314 038,70

2007

17,5

 4 300 993,03

 59 182 954,32

Gesamt

 

24 577 103,00

338 188 310,41

Kompetenzgrundlage:

Bei der gegenüber der Asiatischen Entwicklungsbank abzugebenden Beitrags- und Verpflichtungser­klärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 7. Wiederauffüllung des ADF handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Artikel 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Bei den Wiederauffüllungsverhandlungen hat sich Österreich – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – zur Leistung eines Beitrages von 24 577 103 Euro verpflichtet. Dieser Betrag stellt den Gegenwert von 18 197 039 Sonderziehungsrechten (24 855 900 US-Dollar) unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wechselkurses der Periode 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 dar. Die Höhe des österreichischen Beitrages wurde im Verhandlungswege festgesetzt und entspricht ungefähr der Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhältnis zu anderen Industrieländern.

Mit diesem Gesetz wird die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Beitragsleistung Österreichs zum Asiatischen Entwicklungsfonds geschaffen.