599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 7. 6. 2001

Regierungsvorlage

 

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

 

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Sultanats Oman

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

           a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder

          b) eine juristische Person oder ein Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt von einem Investor der anderen Vertragspartei als Investition getätigt werden und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           a) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;

          b) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;

           c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bau­verträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinn­beteiligung;

          d) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirt­schaftlichen Wert hat;

           e) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche Schutz­rechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

           f) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

          g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte.

Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der aus­schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei und deren Erträgen in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(3) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(4) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräuße­rung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(5) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 3

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei macht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, öffentlich verfügbar und gewährt Zugang zu diesen.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

Artikel 4

Verstaatlichung, Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung.

(2) Die Entschädigung

           a) wird ohne Verzögerung geleistet,

          b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen. Kann der Marktwert nicht leicht festgestellt werden, wird die Entschädigung gemäß den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und den Grundsätzen der Billigkeit festgelegt, wobei unter anderem das investierte Kapital, die Wertminderung, die laufenden Erträge, das bereits in das Inland rückgeführte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, Goodwill und andere relevante Faktoren zu berücksichtigen sind.

           c) ist frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich beide Parteien einigen, geleistet,

          d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertrags­partei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den betroffenen Investor ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch:

           a) Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

          b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden. Diese Transfers umfassen insbesondere:

           a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

          b) Erträge;

           c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

          d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

           e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 4 und 5;

           f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

          g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Die Bankgebühren sind gerecht und ange­messen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel­kurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer gemäß Absatz 1 d) durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen zur Gewähr­leistung der Einhaltung der gültigen finanziellen Verpflichtungen des Investors, Maßnahmen in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 9

Anwendung sonstiger Regelungen

Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Wege durch Verhandlungen oder Konsultationen zwischen den beiden betroffenen Parteien beigelegt.

(2) Kann eine derartige Streitigkeit innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Streitbeilegung nicht beigelegt werden, kann der betroffene Investor die Streitigkeit unterbreiten:

           a) dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei;

          b) einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird gemäß

                 i) den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);

                ii) den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (IHK);

               iii) den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staats­angehörigen anderer Staaten eingerichtet wurde;

           c) jeder anderen Form von Streitbeilegung auf die sich die Streitparteien einigen.

(3) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Artikel einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.

(4) Die in Absatz 3 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

(6) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 8 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, einschließlich ihrer Kollisionsnormen, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

(7) Die Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend; jede Vertragspartei, die Streitpartei ist, sorgt unverzüglich für die wirksame Vollstreckung derartiger Schiedsurteile.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Können die Vertragsparteien die Streitigkeit nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Beginn der Verhandlungen beilegen, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels unterbreitet.

(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise: Innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt des Antrags bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, und dieser wird mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.

(4) Werden innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen die notwendigen Ernennungen nicht vorgenommen, kann eine Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen gemäß Absatz 3 vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Vertretung im Schieds­verfahren. Sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes bestimmt, übernehmen beide Vertragsparteien die Kosten des Vorsitzenden sowie alle übrigen Kosten zu gleichen Teilen.

(7) In jeder anderen Hinsicht legt das Schiedsgericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes bestimmen, seine eigenen Verfahrensregeln fest.

Artikel 12

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Artikel 13

 

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 14

Inkrafttreten und Dauer

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege, sobald die auf Grund der nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Notifikation folgt, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; danach wird es für einen ebenso langen Zeitraum bzw. Zeiträume verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig (20) Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Maskat, am 1. April 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Regierung des Sultanats Oman:

Ahmed bin Abdulnabi Macki

Minister für Wirtschaftsangelegenheiten

AGREEMENT

between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Sultanate of Oman for the Promotion and Reciprocal Protection of Investments

 

The Government of the Republic of Austria and the Government of the Sultanate of Oman

hereinafter referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between their two countries,

RECOGNIZING that the promotion and reciprocal protection of investments may strenghten the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) “investor of a Contracting Party” means:

         (a) a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law; or

         (b) any legal person or entity constituted or organized in the territory of one Contracting Party in accordance with the applicable laws of that Contracting Party;

making or having made an investment in the other Contracting Party’s territory.

(2) “investment” means every kind of asset effected as investment, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, and shall include in particular, though not exclusively:

         (a) shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise, and rights derived therefrom;

         (b) bonds, debentures, loans and other forms of debt and rights derived therefrom;

         (c) rights under contracts, including turnkey, construction, management, production or revenue-sharing contracts;

         (d) claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

         (e) intellectual property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organisation, including industrial property rights, copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

          (f) rights conferred by law or contract such as concessions, licenses, authorizations or permits to undertake an economic activity;

         (g) any other tangible or intangible, movable or immovable property, or any related property rights, such as leases, mortgages, liens, pledges.

Any alteration of the form in which assets are invested or reinvested shall not affect their character as an investment provided that such alteration is in accordance with the laws and regulations of the Contracting Party in whose territory the investment was made.

(3) “returns” means the amounts yielded by an investment and, in particular, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence fees and other fees.

(4) “without delay” means such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the payments of compensation or for the transfer of payments. This period shall commence for payments of compensation on the day of expropriation and for transfers of payments on the day on which the request for transfer has been submitted. It shall in no case exceed one month.

(5) “territory” means with respect to each Contracting Party the land territory, internal waters, maritime and air space under its sovereignty, including the exclusive economic zone and the continental shelf where the Contracting Party exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction.

Article 2

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall, according to its laws and regulations, promote and admit investments by investors of the other Contracting Party.

(2) Each Contracting Party shall accord to investments by investors of the other Contracting Party and their returns fair and equitable treatment and full and constant protection and security in its territory.

(3) A Contracting Party shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment by investors of the other Contracting Party.

(4) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third state and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

(5) No provision of this Agreement shall be construed as to oblige a Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and to their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from:

         (a) any membership in a free trade area, customs union, common market, economic community or any multilateral agreement on investment;

         (b) any international agreement, international arrangement and domestic legislation regarding taxation.

Article 3

Transparency

(1) Each Contracting Party shall make publicly available and allow access to its laws, regulations, procedures as well as international agreements which may affect the operation of this Agreement.

(2) Each Contracting Party shall respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph (1).

Article 4

Nationalization, Expropriation and Compensation

(1) Investments by investors of either Contracting Party shall not be nationalized, expropriated or subjected to measures having effect equivalent to nationalization or expropriation (hereinafter referred to as “expropriation”) in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose on a non-discriminatory basis in accordance with due process of law and against prompt, adequate and effective compensation.

(2) Compensation shall:

         (a) be paid without delay,

         (b) be equivalent to the fair market value of the expropriated investment immediately before the expropriation occured or become publicly known, whichever happened earlier. Where the market value cannot be readily ascertained, the compensation shall be determined in accordance with the generally recognized principles of valuation and on equitable principles taking into account, inter alia, the capital invested, depreciation, current returns, capital already repatriated, replacement value, goodwill and other relevant factors.

         (c) be paid and made freely transferable in the currency of the country of which the claimants are nationals or in any freely convertible currency agreed upon by both parties,

         (d) include interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of expropriation until the date of actual payment.

(3) An investor of a Contracting Party which claims to be affected by expropriation by the other Contracting Party shall be entitled to prompt review of its case in relation to the valuation of its investment and the payment of compensation in accordance with the provisions of this Article, by a judicial authority or another competent and independent authority of the latter Contracting Party.

Article 5

Compensation for Losses

(1) Investors of one Contracting Party whose investments have sustained losses due to war or any other armed conflict, revolution, national state of emergency or revolt or force majeure occurring on the territory of the other Contracting Party, shall enjoy treatment from the latter Contracting Party that is not less favourable than that granted to its own investors or those of any third state, whichever is more favourable to the investor concerned.

(2) Without prejudice to paragraph (1) of this Article investors of a Contracting Party who in any of the situations referred to in that paragraph suffer losses in the territory of the other Contracting Party resulting from:

         (a) requisitioning of their investments or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, or

         (b) destruction of their investments or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, which was not required by the necessity of the situation,

shall in any case be accorded by the latter Contracting Party restitution or compensation which in either case shall be prompt, adequate and effective and, with respect to compensation, shall be in accordance with Article 4 paragraphs (2) and (3).

Article 6

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party be freely transferred into and out of its territory without delay. Such transfers shall include, in particular:

         (a) the initial capital and additional amounts to maintain or increase an investment;

         (b) returns;

         (c) payments made under a contract including a loan agreement;

         (d) proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an investment;

         (e) payments of compensation under Articles 4 and 5;

          (f) payments arising out of the settlement of a dispute;

         (g) earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with an investment.

(2) Each Contracting Party shall further guarantee that such transfers be made in a freely convertible currency at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made. The bank charges shall be fair and equitable.

(3) In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights.

(4) Notwithstanding paragraphs (1) to (3), a Contracting Party may prevent a transfer according to paragraph (1) (d) through the equitable, non-discriminatory and good faith application of measures to insure the payment of the valid financial obligations of the investor, measures, relating to or ensuring compliance with laws and regulations on the issuing, trading and dealing in securities, futures and derivatives, reports or records of transfer, or measures in connection with criminal offences and orders or judgements in administrative and adjudicatory proceedings, provided that such measures and their application shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party's commitments or obligations under this Agreement.

Article 7

Subrogation

If a Contracting Party or its designated agency makes a payment under an idemnity, guarantee or contract of insurance given in respect of an investment by an investor in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognize without prejudice to the rights of the investor under Article 10 the assignment of any right or claim of such investor to the former Contracting Party or its designated agency and the right of the former Contracting Party or its designated agency to exercise by virtue of subrogation any such right and claim to the same extent as its predecessor in title.

Article 8

Other Obligations

Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to specific investments by investors of the other Contracting Party.

Article 9

Application of other Rules

If the laws of either Contracting Party or obligations under international law existing at present or established hereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement contain rules, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rules shall to the extent that they are more favourable prevail over the present Agreement.

Article 10

Settlement of Disputes between an Investor and a Contracting Party

(1) A dispute between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, if possible, be settled amicably by negotiation or consultation between the two parties concerned.

(2) If such a dispute cannot be settled within a period of 60 days from the date of request for settlement, the investor concerned may submit the dispute to:

         (a) the competent court or administrative tribunal of the Contracting Party;

         (b) an arbitral tribunal established under:

               (i) the arbitration rules of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL);

              (ii) the rules of arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC);

             (iii) the rules of the International Center for the Settlement of Investment Disputes (ICSID), established under the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature in Washington, D.C., on March 18, 1965;

         (c) any other form of dispute settlement agreed upon by the parties to the dispute.

(3) Each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration in accordance with this Article. However, a dispute may not be submitted to international arbitration if a local court in either Contracting Party has rendered its decision on the dispute.

(4) The consent referred to in paragraph (3) implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

(5) A Contracting Party shall not assert as a defence or otherwise, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance contract.

(6) Issues in dispute under Article 8 shall be decided, absent other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, party to the dispute, including its rules on the conflicts of laws, the law governing the authorization or agreement and such rules of international law as may be applicable.

(7) The arbitration awards shall be final and binding upon the parties to the dispute and each Contracting Party, party to the dispute, shall make provisions for effective enforcement of such awards without delay.

Article 11

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation and application of this Agreement should, as far as possible, be settled amicably by negotiations through diplomatic channels.

(2) If the Contracting Parties fail to reach a settlement within three (3) months after the beginning of negotiations, the dispute shall, upon the request of either Contracting Party, be submitted to an arbitral tribunal in accordance with the provisions of this Article.

(3) Such an arbitral tribunal shall be constituted for each individual case in the following way: Within two (2) months of the receipt of the request each Contracting Party shall appoint one member of the tribunal. Those two members shall then select a national of a third state, with which both Contracting Parties maintain diplomatic relations, who on approval by the two Contracting Parties shall be appointed Chairman of the tribunal. The Chairman shall be appointed within three (3) months from the date of appointment of the other two members.

(4) If within the periods specified in paragraph (3) of this Article the necessary appointments have not been made, either Contracting Party may, in the absence of any other agreement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President is a national of either Contracting Party or is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President shall be invited to make the necessary appointments in accordance with paragraph (3) of this Article. If the Vice-President is a national of either Contracting Party or is prevented from discharging the said function, the Member of the International Court of Justice next in seniority who is not a national of either Contracting Party shall be invited to make the necessary appointments.

(5) The arbitral tribunal shall rule according to majority vote. The decisions of the tribunal shall be final and binding on both Contracting Parties.

 

(6) Each Contracting Party shall be responsible for the costs of its own member and of its representation in the arbitral proceedings. Unless the tribunal decides otherwise both Contracting Parties shall assume an equal share of the cost of the Chairman, as well as any other costs.

(7) In all other respects, the tribunal shall define its own rules of procedure, unless the Contracting Parties decide otherwise.

Article 12

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of either Contracting Party in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior as well as after the entry into force of this Agreement.

(2) This Agreement shall not apply to claims which have been settled or procedures which have been initiated prior to its entry into force.

Article 13

Consultations

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 14

Entry into Force and Duration

(1) The Contracting Parties shall notify each other through diplomatic channels when the conditions required by the national legislation for its entry into force have been fulfilled. The Agreement shall enter into force on the first day of the third month which follows the date of receipt of the latter notification.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten (10) years; it shall be extended thereafter for another identical period or periods unless denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party at least one year before its expiry.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Articles 1 to 12 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of twenty (20) years from the date of termination of the present Agreement.

DONE in duplicate at Muscat, on 1st April, 2001, in the German, Arabic and English languages, all texts being equally authentic. In case of difference of interpretation the English text shall prevail.

For the Government of the Republic Austria:

Dr. Martin Bartenstein

Federal Minister of Economics and Labour

For the Government of the Sultanate of Oman:

Ahmed bin Abdulnabi Macki

Minister for Economic Affairs

Vorblatt

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen und Ähnliches ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen im Sultanat Oman vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus dem Sultanat Oman verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Konformität mit EU-Recht:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäss Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schliessen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fliessen. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander in hohem Masse ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetz­gebung bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investi­tionstätigkeiten in Oman in erhöhtem Masse Gebrauch macht. Auch auf omanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Oman zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Massnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investi­tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräusserung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Schiedsgericht, der Internationalen Handelskammer oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Zu Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschliessenden Parteien.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, im Falle juristischer Personen usw. als Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei errichtet wurde, definiert.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Die Definition des „Hoheitsgebietes“ entspricht derjenigen des Völkerrechtes.

Zu Artikel 2:

In den Absätzen 1 bis 3 wird unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und Zulassung von Investitionen behandelt. Konkrete Massnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertrags­parteien bei der Gestaltung dieser Massnahmen unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit freie Hand gelassen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und des österreichischen Grund­verkehrsrechtes werden hievon nicht berührt.

Absatz 4 enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meist­begünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Absatz 5 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsschutzabkommen; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Zu Artikel 3:

Durch die Verpflichtung der Vertragsparteien Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und internationale Abkommen, die die Wirksamkeit des Abkommens beeinflussen könnten, zu veröffentlichen, soll für Investoren größtmögliche Transparenz geschaffen werden.

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminie­rung, unter Einhaltung eines rechtmässigen Verfahrens und gegen Bezahlung einer Entschädigung erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh., dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes unabhängiges Organ der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Zu Artikel 6:

In Absatz 1 wird für die in Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen der freie Transfer garantiert. Die Buchstaben a bis g spezifizieren die Art der Zahlungen, wobei der Aufzählung kein aus­schließender Charakter zukommt.

Die Absätze 2 und 3 berühren die Frage der Wechselkurse, der Absatz 4 möglichst eng beschriebene und taxativ aufgezählte Ausnahmen von der Transferverpflichtung.

Zu Artikel 7:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Zu Artikel 8:

 

Den Vertragsparteien wird die Beachtung der in Bezug auf besonders genehmigte Investitionen übernommenen Verpflichtungen auferlegt.

Zu Artikel 9:

Falls sich in Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Verpflichtungen einer Vertragspartei Bestim­mungen finden, die eine günstigere Behandlung von Investitionen vorsehen als das Abkommen, so gehen diese den Bestimmungen des Abkommens vor.

Zu Artikel 10:

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Können Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden, so kann sie der Investor entweder einem Streitschlichtungsverfahren nach den Regeln der UNCITRAL, einem Streit­schlichtungsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreiten.

Zu Artikel 11:

Dieser Artikel behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Zu Artikel 12:

Das Abkommen findet auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem In-Kraft-Treten getätigt wurden, Anwendung, nicht jedoch auf Streitfälle, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens entschieden oder anhängig gemacht wurden.

Zu Artikel 13:

Die Möglichkeit von Konsultationen soll dazu beitragen, Streitfälle zu vermeiden.

Zu Artikel 14:

Das Abkommen wird durch gegenseitige Notifikation in Kraft gesetzt. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens festgelegt und verlängert sich danach jeweils um weitere zehn Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wurde.