604 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 5. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (567 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durch­führungsgesetz-Novelle – 4. ZollR-DG-Novelle)


Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der österreichischen Zollverwaltung gravierend verändert. Das ZollR-DG muss im Sinne einer Brücken­gesetzgebung zum gemeinschaftlichen Zollrecht bestmögliche Bedingungen für den innerstaatlichen Vollzug schaffen. Im Sinne dieser Aufgabenstellung sind nunmehr die mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Reformen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens wie auch der wirtschaftlichen Zollverfahren inner­staatlich bestmöglich zu implementieren.

Weiters ergibt sich die Notwendigkeit legistischer Weichenstellungen im Hinblick auf die Einführung des Euro. Neben dem ersatzlosen Entfall bisheriger Umrechnungs- und Rundungsbestimmungen müssen die im Gesetz enthaltenen Schillingbeträge adaptiert werden.

Im Bereich der Rechtsbehelfsbestimmungen werden auf Grund der bisherigen Erfahrungen Verein­fachungen (Entscheidung geringfügiger Fälle durch ein einzelnes Senatsmitglied) und Erleichterungen für den praktischen Verfahrensablauf (Möglichkeit der Zurückverweisung zur Sachverhaltsergänzung) ein­geführt.

Die Bemessungsgrundlage für Personalkosten im Zollbereich (Kommissionsgebühren) ist einer Forderung des Rechnungshofes entsprechend auf eine realistische Grundlage zu stellen. Die bisherige Regelung in diesem Bereich führte dazu, dass die durch Amtshandlungen der Zollverwaltung entstehenden Kosten in einem Ausmaß von zumindest 20% unbedeckt bleiben und damit das Budget belasten.

Im Sinne der Verwirklichung des Prinzips der Kostenwahrheit werden außerdem Kostenpflichten ohne konkret bestimmbare Gegenleistung aufgehoben und ist künftig bei der Berechnung der Personalkosten auf angefangene halbe Stunden anstatt bisher auf ganze Stunden abzustellen.

Die notwendigen Anpassungen an das EG-Recht und an innerstaatliche Vorschriften verhalten sich ebenso wie die Vereinfachungen bei der Vollziehung grundsätzlich kostenneutral. Allfällige Einsparungen im Rechtsbehelfsverfahren durch Entscheidungen eines einzelnen Senatsmitglieds bei einfachen Fällen werden durch die neu geschaffene Möglichkeit der Anberaumung mündlicher Verhandlungen von Amts wegen und der Zurückverweisung zur Sachverhaltsergänzung wieder ausgeglichen.

Bei den durchgeführten Glättungen im Zuge der Euro-Anpassung handelt es sich zum Teil um so geringe Beträge (4 und 20 Euro), dass sie größenordnungsmäßig nicht ins Gewicht fallen, zum Teil wird der betragsmäßige Rahmen außerstrafrechtlicher Regelungen geringfügig erweitert. Da derartige außerstraf­rechtliche Regelungen (Abgabenerhöhungen) lediglich an die Stelle von Geldstrafen treten, sind Mehr- oder Mindereinnahmen nicht zu erwarten.

Zu Mehreinnahmen kommt es hingegen durch die neue Bemessungsgrundlage für Personalkosten. Diese Kosten (Kommissionsgebühren), die für bestimmte, über das übliche Maß hinausgehende Amts­handlungen der Zollbehörden erhoben werden (zB für zollamtliche Prüfungen außerhalb der Öffnungs­zeiten der Zollstelle oder des Amtsplatzes), deckten bislang die tatsächlich angefallenen Kosten für den Einsatz der Beamten nur in einem Ausmaß von knapp 80% ab.

Dieser Umstand führte zur Kritik des Rechnungshofes, der anlässlich einer Gebarungsprüfung forderte, dass die Personalkosten, wie im jetzigen Entwurf enthalten, auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG, berechnet werden. Durch diese Neuregelung sind Mehreinnahmen in Höhe von rund 20 Millionen Schilling jährlich zu erwarten.


Im Sinne der vom Rechnungshof geforderten Kostenwahrheit wurden überdies Bestimmungen gestrichen, bei denen Kosten für nicht konkret bestimmbare Gegenleistungen verlangt wurden (zB Kostenabgeltung für die Ausübung der Zollaufsicht bei privaten Zollagern, Einnahmenausfall diesbezüglich rund 720 000 S jährlich). Auch werden zur Berechnung der Personalkosten künftig bei angefangenen halben Stunden nur halbe Stunden verrechnet an Stelle der bisherigen Regelung, dass grundsätzlich ganze Stunden zu verrechnen sind, sofern mehr als zehn Minuten der angefangenen Stunde bereits verstrichen sind. Letzteres führt aber zu keinem nennenswerten Einnahmenausfall.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Werner Kogler und Hermann Böhacker sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (567 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 2001 05 16

                       Dr. Reinhold Mitterlehner                                                        Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann