620 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 7. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubs­gesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungs­gesetz 1977, das Arbeitsmarkt­politik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfen­gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.      Gegenstand

1           Kinderbetreuungsgeldgesetz

2           Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

3           Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

4           Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

5           Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

6           Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

7           Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

8           Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

9           Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

10         Änderung des Karenzgeldgesetzes

11         Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

12         Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

13         Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

14         Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

15         Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

16         Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

17         Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 1

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Abschnitt 1

Leistungsarten

§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

           1. das Kinderbetreuungsgeld;

           2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Abschnitt 2

Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

           1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht,

           2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und

           3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenz­betrag von 14 600 € nicht übersteigt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ein Elternteil, für dessen Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der

           1. die Anwartschaft gemäß § 3 in Verbindung mit § 4 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, erfüllt oder

           2. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erfüllt oder

           3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 102b Gewerbliches Sozial­versicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 oder gemäß § 99 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 erfüllt.

Vom Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaft gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erfüllt sind. Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(3) Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG sind Zeiten gemäß Abs. 2 Z 1 gleichzuhalten.

(4) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile aus­geschlossen.

(5) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreu­ung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind.

(7) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (§ 5 Abs. 6), wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.

Höhe

§ 3. (1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 € täglich.

(2) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes 7,27 € täglich.

Bezugsbeginn

§ 4. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.

(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.

Anspruchsdauer

§ 5. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.

(3) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.

(4) Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten bean­sprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwend­bares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs. 3 angeführte Ausmaß erfolgen.

(5) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.

(6) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (§ 2 Abs. 7). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.

Ruhen

§ 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,

           1. sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a GSVG oder § 98 BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder

           2. während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. § 2 Abs. 2, soweit er drei Monate übersteigt.

(2) Abs. 1 Z 2 findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leis­tungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheit­lichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

§ 7. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinder­betreuungsgeldes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1, wenn die Vornahme der Untersuchungen aus Gründen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind, unterbleibt.

Gesamtbetrag der Einkünfte

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.

           2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z 1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzu­rechnen. Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden.

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

           1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

           2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

           3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

           4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern sie verheiratet sind, nach Maßgabe der §§ 12 und 13.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 3 997 € übersteigt.

Höhe Zuschuss

§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 € täglich.

Alleinstehende

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Ehegatten

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkom­men erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 €.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Nicht Alleinstehende

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

Dauer

§ 14. Der Zuschuss gebührt, solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.

Erklärung

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Informationspflicht

§ 16. Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.

Datenübermittlung

§ 17. Die Krankenversicherungsträger haben den Abgabenbehörden die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Dies sind ins­besondere Name, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht und Adresse der bezugsberechtigten Person, Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, Anspruchsvoraussetzung gemäß § 9, die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Länge des Bezugszeitraumes dieser Leistung sowie Name, Geschlecht und Sozialversicherungsnummer des zweiten Elternteils bei Ab­gabepflicht gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2.

Abschnitt 4

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Abgabepflichtige

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

           1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

           2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

           3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgaben­anspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommens­verhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes ver­bundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Höhe der Abgabe

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

           1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

               mehr als 10 175 €.......................................................................................................................................    3%

               mehr als 12 720 €.......................................................................................................................................    5%

               mehr als 16 355 €.......................................................................................................................................    7%

               mehr als 19 990 €.......................................................................................................................................    9%

               des Einkommens,

           2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

               mehr als 25 440 €.......................................................................................................................................    5%

               mehr als 29 070 €.......................................................................................................................................    7%

               mehr als 32 705 €.......................................................................................................................................    9%

               des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

           1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirt­schaftlichen Vermögens,

           2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 20. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Entstehung des Abgabenanspruchs

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.

Zuständigkeit zur Erhebung

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Erklärungspflicht

§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalender­jahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Abschnitt 5

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit

§ 24. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde. Als versichert im Sinne des ersten Satzes gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leis­tungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren.

(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertra­genen Wirkungsbereich zu vollziehen.

(3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Ange­legenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskranken­kasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines ent­sprechenden Datennetzes bis längstens 1. Oktober 2001 sicherzustellen.

Verfahren

§ 25. In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Kranken­versicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 4 Abs. 2 gilt auch für die Wiedermeldung.

Entscheidung

§ 27. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugs­berechtigten hervorgehen, anzuschließen.

(3) Ein Bescheid ist auszustellen,

           1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder

           2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder

           3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

Abschnitt 6

Krankenversicherung

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

§ 28. (1) Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teil­versichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind in folgender Reihen­folge zuständig:

           1. jener Krankenversicherungsträger, der dem Kinderbetreuungsgeldbezieher Wochengeld oder Betriebshilfe leistet oder geleistet hat;

           2. jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichert ist oder zuletzt versichert war;

           3. sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.

Als versichert im Sinne der Z 2 gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Kranken­versicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchs­berechtigt waren.

(2) Unterliegt ein Kinderbetreuungsgeldbezieher der Krankenversicherung nach zwei oder mehreren Bundesgesetzen, so ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antrag auf Kinder­betreuungsgeld gestellt wird.

(3) Ist die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers begründet, dann besteht sie so lange, als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Abschnitt 7

Allgemeine Bestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 29. Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

Berichtigung

§ 30. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungs­anspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Rückforderung

§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leis­tungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungs­anspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögens­verhältnisse des Empfängers,

           1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

           2. die Rückforderung stunden,

           3. auf die Rückforderung verzichten.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.

(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

Mitwirkungspflichten

§ 32. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG, § 13 B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Feststellung des Gesamt­betrages der Einkünfte im Sinne des § 8 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Abschnitt 8

Auszahlung der Leistungen

Art der Auszahlung

§ 33. (1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des Folgemonats.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

Besondere Umstände

§ 34. (1) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, auszuzahlen.

(2) Ist der Bezugsberechtigte trunk-, spiel- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verlässlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für das Kind, für das Kinder­betreuungsgeld bezogen wird, ausgezahlt werden.

Abschnitt 9

Mutter-Kind-Pass-Verfahren

§ 35. (1) Die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetz­lichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

           1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

           2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

           3. bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.

(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Öster­reichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 ASVG, des § 181 BSVG, des § 193 GSVG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Gene­rationen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenver­sicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der bezugnehmend auf § 39e Abs. 6 FLAG 1967 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.

(4) Die Kosten für die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichs­fonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familien­beihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(5) Die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2
B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Kranken­fürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Haupt­verband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer verein­barten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(6) Die Kosten für den Mutter-Kind-Pass (§ 7) sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(7) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem beauftragte Exper­ten sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

(8) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat auf Verlangen die in seinem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem Bundesminister beauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

Abschnitt 10

Datenerhebung

§ 36. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungs­träger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebens­gefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:

           1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;

           2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

           3. Staatsbürgerschaft;

           4. Familienstand und Geschlecht;

           5. Beruf bzw. Tätigkeit;

           6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

           7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

           8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;

           9. Bescheide;

         10. Bankverbindung und Kontonummer;

         11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

         12. Zahlungsbeträge.

(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:

           1. Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht;

           2. Dauer des Bezuges;

           3. Häufigkeit des Wechsels;

           4. Anzahl der Bezieher von Zuschuss;

           5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 2.

Datenübermittlung

§ 37. (1) Die Abgabenbehörden haben den Krankenversicherungsträgern jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten gemäß § 8 sowie jene Daten, aus denen Ansprüche auf Familienbeihilfe hervorgehen, auf Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekannt zu geben. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO ist zu beachten.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den anderen Krankenversicherungsträgern auf deren Ersuchen die für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 36 im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 11

Finanzierung

Deckung des Aufwandes

§ 38. (1) Für die finanzielle Abwicklung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des erforderlichen Aufwandes der Krankenversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskranken­kasse die nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen für die Leistungen, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

(2) Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen einschließlich der Kosten für den Betrieb des Kompe­tenzzentrums gemäß § 24 Abs. 3 können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Pauschal­beträge sind neu festzusetzen, wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen und auf einen Cent zu runden.

(3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirt­schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand einschließlich der Implementie­rungskosten aller Krankenversicherungsträger zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen nach diesem Absatz und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Niederösterreichischen Gebiets­krankenkasse vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen. Die anteiligen erforderlichen und zuordenbaren Errichtungs- und Entwicklungskosten des Datennetzes sind dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu ersetzen.

(4) Für nachträgliche Anpassungen oder Investitionen insbesondere technischer Natur, die anlässlich der Vollziehung oder von Änderungen dieses Bundesgesetzes erforderlich werden, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Verrechnung

§ 39. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Niederösterreichischen Gebietskranken­kasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

Abgabe für Zuschüsse

§ 40. Die Abgabe für Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld fließt dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.

Abschnitt 12

Schlussbestimmungen

Rechtshilfe

§ 41. (1) Die Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automa­tionsunterstützt geführte Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Ein­sichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

Unterhaltsanspruch

§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch.

Pfändungsverbot und Steuerbefreiung

§ 43. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist gemäß § 290 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.

(2) Kinderbetreuungsgeld ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

Gebührenfreiheit

§ 44. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 38 stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 45. Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 47. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzug

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich des Abschnittes 4 sowie des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

In-Kraft-Treten

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 4 und 38 Abs. 3 – am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(2) Auf Geburten zwischen dem 1. Jänner 2002 und 30. Juli 2002 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Nachweis der Untersuchungen während der Schwangerschaft abgesehen wird.

(3) § 24 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(4) § 38 Abs. 3 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundes­gebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.“

2. Die §§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10 entfallen.

3. Nach § 39i werden folgende §§ 39j und 39k eingefügt:

§ 39j. (1) Der Aufwand für das Kinderbetreuungsgeld sowie die Kosten für den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. xxx/2001, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(2) Der Aufwand für Ersatzzeiten der Kindererziehung nach § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 sowie nach § 594 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(3) Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ist als Beitrag zur Krankenversicherung der Kinderbetreu­ungsgeldbezieher sowie Karenz(urlaubs)geldbezieher, Teilzeitbeihilfenbezieher sowie Bezieher gleich­artiger Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichs­fonds für Familienbeihilfen jeweils ein Betrag in Höhe von 72,673 Millionen Euro bereitzustellen. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat den Jahresbetrag jeweils in vier gleichen Teilbeträgen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Aufteilung zu überweisen und zwar jeweils am 20. des ersten Monats eines jeden Quartals, erstmals am 20. Jänner 2002.

(4) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die vorschussweise einlangenden Beiträge gemäß Abs. 3 spätestens bis zum 30. des ersten Monats des Quartals vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Für das Jahr 2002 gilt als vorläufiger Schlüssel die Schätzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche­rungsträger.

(5) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die endgültige Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 3 an die Träger der Krankenversicherung, an die im § 2 Abs. 1 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, angeführten Krankenfürsorgeanstalten sowie an die die Krankenversicherungsbeiträge nach bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen tragenden Dienstgeber für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzunehmen. Hiezu haben die im ersten Satz genannten Krankenversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber die Abrechnungen bis zum 30. April des Folgejahres zu übermitteln. Die Ermittlung des Verteilungs­schlüssels sowie die Auszahlung hat auf Basis der anteiligen endgültigen krankenversicherungspflichtigen Bargeldleistungen zu erfolgen.

(6) Ab 1. Jänner 2005 ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 6,8% des Aufwandes des Kinderbetreuungsgeldes nach KBGG, des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nach dem Karenz­geldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, des Karenzurlaubsgeldes nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. 395/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 sowie gleichartiger Leistungen nach Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familien­beihilfen zu tragen. Dieser Beitrag kann im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.

(7) Der Aufwand nach § 49 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(8) Der Aufwand nach §§ 50 und 51 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(9) Der Aufwand für das ab 1. Jänner 2002 vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, sowie für gleich­artige Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Nachhinein zu refundieren. Höchstens hat eine Refundierung im Umfang der Leistungen und Voraussetzungen nach dem Karenzgeldgesetz BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001, zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können darauf auch Vorschüsse geleistet werden. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bedient sich bei der Abwicklung dieser Leistungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die nach diesem Absatz ausgezahlten Beträge sind bis zum 30. April des Folgejahres bei sonstigem Anspruchsverlust unter Angabe von Datenmaterial der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Rechnung zu stellen. Erforderliche Daten im Sinne dieses Absatzes sind Name, Sozialversicherungsnummer und Anspruchszeitraum der Leistungsbezieher sowie Höhe der Auszahlungsbeträge und Anzahl der Fälle.

§ 39k. (1) Der Aufwand für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Mutter-Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

4. Nach § 50p wird folgender § 50q eingefügt:

§ 50q. (1) Die §§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung treten mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 39j Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) Die §§ 9, 39j Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und 9 sowie 39k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Abschnitte II und IIb sowie §§ 39e Abs. 1 bis 9 sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 geboren werden.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:

          „f) BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. xxx/2001, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,“

2. Im § 10 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f) beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.“

3. Im § 12 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Krankenversicherung der im § 10 Abs. 6a bezeichneten Personen endet mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“

4. Im § 120 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz (KGG)“ durch den Ausdruck „nach dem AlVG, KGG oder KBGG“ ersetzt.

5. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g wird angefügt:

         „g) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten.“

6. Im § 162 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz (KGG)“ durch den Ausdruck „nach dem AlVG, KGG oder KBGG“ ersetzt.

7. § 162 Abs. 3a lautet:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld

           1. den nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten sowie den nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten in der Höhe von 6,83 € täglich;

           2. den BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80% erhöhten Kinder­betreuungsgeldes.

An die Stelle des in der Z 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“

8. Im § 162 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f, wenn sie nicht schon auf Grund der dem Kinder­betreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten.“

9. Im § 176 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 31/1969,“ der Ausdruck „dem Kinder­betreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2001,“ eingefügt.

10. Im § 227a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“ eingefügt.

11. Im § 227a Abs. 6 erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinder­betreuungsgeldbezug oder“ vorangestellt.

12. § 233 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 und 253c Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“

13. Der bisherige Abs. 2 des § 233 erhält die Bezeichnung „(3)“.

14. Nach § 236 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 sind auch Ersatzmonate nach § 227a dieses Bundesgesetzes oder nach § 116a GSVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn

           1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und

           2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“

15. § 253a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 236 Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach den §§ 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, nach § 116a GSVG und nach § 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“

16. Im § 253b Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

         „b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 236 Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“

17. Im § 253c Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im § 236 Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten –“ eingefügt.

18. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. n wird angefügt:

         „n) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“

19. § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:

         „b) für Zeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes, nach § 116a GSVG und nach § 107a BSVG ein Betrag in der Höhe von 22,8% des Betrages nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb für jeden Ersatzmonat der Kindererziehung, in dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG oder auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG besteht, aus Mitteln des Ausgleichs­fonds für Familienbeihilfen;“

20. Im § 588 Abs. 14 wird in der Z 2 der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Z 3 der Ausdruck „und“ eingefügt; folgende Z 4 wird eingefügt:

         „4. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 26 Abs. 3 KBGG, soweit diese Kosten nicht nach § 38 Abs. 3 KBGG abgegolten werden,“

21. Nach § 593 wird folgender § 594 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 594. (1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und f, 10 Abs. 6a, 12 Abs. 5a, 120 Abs. 1, 138 Abs. 2 lit. f und g, 162 Abs. 1, 3a sowie 5 Z 2 und 3, 176 Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 233, 236 Abs. 4a, 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253c Abs. 1 Z 1 lit. b, 292 Abs. 4, 447g Abs. 3 Z 1 lit. b und § 588 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Abweichend von § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist für das Kalenderjahr 2002 123,54 Millionen Euro, für das Kalenderjahr 2003 130,81 Millionen Euro und für das Kalenderjahr 2004 196,22 Millionen Euro aus Mitteln des Ausgleichs­fonds für Familienbeihilfen zu zahlen.“

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. xxx/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist.“

2. Im § 4 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,“ eingefügt.

3. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinder­betreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.“

4. § 7 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird;“

5. Im § 79 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§§ 102 bis § 102d“ durch den Ausdruck „§§ 102, 102a und 102d“ ersetzt.

6. Im § 102 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „und Teilzeitbeihilfe (§ 102b)“.

7. § 102b wird aufgehoben.

8. § 102c wird aufgehoben.

9. Im § 102d entfällt der Ausdruck „und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach 102b“.

10. Im § 116a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“ eingefügt.

11. Im § 116a Abs. 6 erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinder­betreuungsgeldbezug oder“ vorangestellt.

12. § 119a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 127) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 131 Abs. 1 Z 2, 131a Abs. 1 Z 2 und 131b Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b,

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“

13. Der bisherige Abs. 2 des § 119a erhält die Bezeichnung „(3)“.

14. Nach § 120 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 sind auch Ersatzmonate nach § 116a dieses Bundesgesetzes oder nach § 227a ASVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn

           1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und

           2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“

15. § 131 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

         „b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 120 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“

16. § 131a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 120 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach § 116a dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 227a und 228a ASVG und nach § 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“

17. Im § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im § 120 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten –“ eingefügt.

18. Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. o wird angefügt:

         „o) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“

19. Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 292. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 4 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 6 und 7, 7 Abs. 1 Z 5, 79 Abs. 1 Z 3, 102 Abs. 5, 116a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 119a Abs. 1 bis 3, 120 Abs. 7, 131 Abs. 1 Z 2 lit. b, 131a Abs. 1 Z 2, 131b Abs. 1 Z 1 lit. b sowie 149 Abs. 4 lit. n und o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           2. mit 1. Jänner 2005 § 102d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001.

(2) Die §§ 102b und 102c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der Höhe des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht übersteigt.

(6) Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerb­lichen Wirtschaft ein Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Abs. 3 und 4 geleistet.“

Artikel 5

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. xxx/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist.“

2. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.“

3. Im § 7 Abs. 1 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“

4. Im § 71 Abs. 7 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“ der Ausdruck „oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“ eingefügt.

5. Im § 75 Z 3 entfällt der Ausdruck „99, 99a“.

6. Im § 97 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (§ 99)“.

7. § 99 wird aufgehoben.

8. § 99a wird aufgehoben.

9. Im § 99b entfällt der Ausdruck „und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 99“.

10. Im § 107a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Zeitraum“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld,“ eingefügt.

11. Im § 107a Abs. 6 erster Satz wird dem Ausdruck „Karenzgeldbezug“ der Ausdruck „Kinder­betreuungsgeldbezug oder“ vorangestellt.

12. § 110a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 116), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 118) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111) und für die Erfüllung der Anspruchs­voraussetzungen nach den §§ 122 Abs. 1 Z 2, 122a Abs. 1 Z 2 und 122b Abs. 1 Z 1 sind Versiche­rungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.“

13. Der bisherige Abs. 2 des § 110a erhält die Bezeichnung „(3)“.

14. Nach § 111 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 sind auch Ersatzmonate nach § 107a dieses Bundesgesetzes oder nach § 227a ASVG oder nach § 116a GSVG im Ausmaß von höchstens 18 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn

           1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und

           2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.“

15. § 122 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

         „b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 111 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,“

16. § 122a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 111 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach § 107a dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 227a und 228a ASVG und nach § 116a GSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und“

17. Im § 122b Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „vorliegen“ der Ausdruck „– wobei die im § 111 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten –“ eingefügt.

18. Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. o wird angefügt:

         „o) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.“

19. Nach § 280 wird folgender § 281 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 281. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 4 Z 2 und 3, 6 Abs. 1 Z 5 und 6, 7 Abs. 1 Z 4 und 5, 71 Abs. 7 Z 3, 75 Z 3, 97 Abs. 8, 107a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 110a Abs. 1 bis 3, 111 Abs. 7, 122 Abs. 1 Z 2 lit. b, 122a Abs. 1 Z 2, 122b Abs. 1 Z 1 lit. b, 140 Abs. 4 lit. n und o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;

           2. mit 1. Jänner 2005 § 99b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001.

(2) Die §§ 99 und 99a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 festgesetzten Kinderbe­treuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der Höhe des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht übersteigt.

(6) Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Abs. 3 und 4 geleistet.“

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird nach der Z 18 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:

       „19. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. xxx/2001, wenn nach § 28 KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist.“

2. Im § 3 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen.“

3. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinder­betreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.“

4. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.“

5. Nach § 200 wird folgender § 201 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 201. Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 19, 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 6 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Bei Inanspruchnahme einer Karenz im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeit­beschäftigung im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes kann das Gericht die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Nimmt bei Verhinderung des in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung befindlichen Vaters die Dienstnehmerin Karenz oder vereinbarte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach Ende dieser Karenz oder dieser Teilzeitbeschäftigung.

(5) Wurde einer Dienstnehmerin wegen Stilllegung des Betriebes gekündigt (Abs. 3) und nimmt dieser Betrieb bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung der Dienstnehmerin seine Tätigkeit wieder auf, so ist die seinerzeitige Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die Dienstnehmerin dies beim Dienstgeber beantragt. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Wieder­aufnahme der Tätigkeit des Betriebes gestellt werden. Mit der Antragstellung hat sich die Dienstnehmerin beim Dienstgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Besteht zur Zeit der Antragstellung für die Dienstnehmerin ein Beschäftigungsverbot nach diesem Bundesgesetz (§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2) oder nimmt die Dienstnehmerin eine Karenz (§ 15) in Anspruch, so hat sie dies dem Dienstgeber bei der Antragstellung mitzuteilen und nach Wegfall des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise nach Beendigung der Karenz die Arbeit aufzunehmen.“

1a. In § 11 wird der Ausdruck „§ 15g Abs. 11“ durch den Ausdruck „§ 15h Abs. 11“ ersetzt.

2. §§ 15 bis 15j samt Überschriften lauten:

„Karenz

§ 15. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 5 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 10 und 12 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

§ 15a. (1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt im Falle des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.

(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzteiles.

Aufgeschobene Karenz

§ 15b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 15 oder 15a spätestens

           1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,

           2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebens­monates des Kindes

geendet hat.

(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 15 Abs. 3 oder 15a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 15c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

           1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder

           2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),

und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.

(2) Die §§ 15 bis 15b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Karenz nach den §§ 15 und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;

           2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 15 und 15a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;

           3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Voll­endung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die §§ 10, 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 und 16 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 10 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

Karenz bei Verhinderung des Vaters

§ 15d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes eine Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

           1. Tod,

           2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

           3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

           4. schwerer Erkrankung,

           5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz ver­braucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeit­beschäftigung.

Beschäftigung während der Karenz

§ 15e. (1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

(2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienst­geber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

§ 15f. (1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.

(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(3) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,

           1. dass sie keine Karenz in Anspruch nimmt, oder

           2. über Beginn und Dauer der Karenz.

(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

(5) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten.

Recht auf Information

§ 15g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebs­geschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs, Aus­gleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

Teilzeitbeschäftigung

§ 15h. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

           1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;

           2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebens­jahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindes­tens drei Monate dauern und beginnt entweder

           1. im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder

           2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) oder

           3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG, gleichartigen öster­reichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

           4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.

(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbe­schäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 5 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienst­nehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbe­schäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.

(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt im Falle des Abs. 5 Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

(11) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 15i. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 15c.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

           1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder

           2. im Anschluss an eine Karenz oder

           3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters

beginnen.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.

(4) Im Übrigen ist § 15h anzuwenden.

Spätere Geltendmachung der Karenz

§ 15j. (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchs­begründenden Umstände nachzuweisen.“

3. § 20 Abs. 2a und 2b lautet:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 kann die Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 15a durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.

(2b) Während der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.“

4. § 23 lautet:

„(1) § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 15a Abs. 3 letzter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) § 15b ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin aufgeschobene Karenz zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.

(3) § 15b Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985), Klassenlehrerinnen, Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden.

(4) Lehrerinnen können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(5) § 15f Abs. 1 dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.

(6) §§ 15e Abs. 2, 15h und 15i sind auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(7) § 15e Abs. 2 ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrver­pflichtung) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Kinder­betreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines nach dem Vertragsbediens­tetengesetz 1948 abzuschließenden befristeten Dienstverhältnisses zulässig. An Stelle des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 treten für die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen die für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

           2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Bescheid ablehnen.

           3. Eine Beschäftigung im Sinne des § 15e Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. § 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.

(8) § 15h Abs. 1, 7 und 11 letzter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der §§ 15h und 15i sind auf diese Beamtinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochen­dienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unter­richtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und

               b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)

               liegen.

           3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

           4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

           5. Im § 15h Abs. 10 und 11 ist die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.

           6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeit­beschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Inter­essen entgegenstehen.

           7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vor­zeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn

                a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

               b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

           8. Auf Landeslehrerinnen, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 3 LDG 1984 anzuwenden.

(9) Lassen bei den in Abs. 8 angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(10) Eine im Abs. 8 angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrerinnen nicht anzu­wenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.

(11) § 15h Abs. 1, 7 und 11 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der §§ 15h und 15i sind auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

           2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.

(12) §§ 15h und 15i sind auf die übrigen von den Abs. 6, 8 und 11 nicht erfassten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und

           2. im § 15h Abs. 10 und 11 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.

(13) § 15f Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Die Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

(14) § 15e Abs. 2 ist auf Richterinnen nicht anzuwenden.“

5. § 25 lautet:

§ 25. Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auf­legen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d und § 15j (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.“

6. Nach § 38c wird folgender § 38d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002

§ 38d. (1) Mütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 in Anspruch nehmen.

(2) Mütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des § 15e Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 vereinbaren.

(3) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmerin nicht anderes vereinbaren.

(4) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestim­mungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Beamtin durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.“

7. Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 10, §§ 15 bis 15j, 20 Abs. 2a und 2b, 23 und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten, soweit § 38d nicht anderes bestimmt, für Mütter, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.“

Artikel 8

Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel „Bundesgesetz, vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen wird (Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG)“ wird durch den Titel „Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG)“ ersetzt.

2. Die §§ 2 bis 9 samt Überschriften lauten:

„Anspruch auf Karenz

§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und

           1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2, oder

           2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.

(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.

(5) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(7) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

§ 3. (1) Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seiner Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 bis 8.

Aufgeschobene Karenz

§ 4. (1) Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 2 oder 3 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat.

(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber zu den in §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Arbeitgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber.

(7) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 bis 8.

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 5. (1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

           1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);

           2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).

(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 2 oder 3 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 2 oder 3 vereinbart werden.

(4) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt.

(5) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die §§ 2 und 3.

Karenz bei Verhinderung der Mutter

§ 6. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

           1. Tod,

           2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

           3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

           4. schwerer Erkrankung,

           5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.

(3) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(4) Der Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(5) Die §§ 7 bis 7c sind anzuwenden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

§ 7. (1) Der Arbeitnehmer, der Karenz nach den §§ 2, 3 oder 5 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

           1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,

           2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.

(2) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

(3) Die §§ 10 Abs. 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 12 Abs. 2 und 4 MSchG ist anzuwenden.

Recht auf Information

§ 7a. Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebs­geschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

Beschäftigung während der Karenz

§ 7b. (1) Der Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäfti­gungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

(2) Weiters kann der Arbeitnehmer neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeits­grenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

(3) Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart werden.

Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

§ 7c. Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkom­mensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG.

Teilzeitbeschäftigung

§ 8. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Der Arbeitnehmer kann die Herabsetzung seiner Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

           1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;

           2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Arbeitnehmer oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeit­beschäftigung des Arbeitnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt

           1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder

           2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des § 2 Abs. 1 Z 2); § 2 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden, oder

           3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

           4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(6) Beabsichtigt der Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt zu geben und dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Arbeitgeber bekannt zu geben. Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeit­beschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbe­schäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Arbeitnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeit­beschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teil­zeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teil­zeitbeschäftigung. § 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes und die §§ 10 Abs. 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 12 Abs. 2 und 4 MSchG ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7.

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 8a. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 5.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

           1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder

           2. im Anschluss an eine Karenz oder

           3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter

beginnen.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(4) Im Übrigen ist § 8 anzuwenden.

Spätere Geltendmachung der Karenz

§ 9. (1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeit­beschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“

3. § 10 samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

§ 10. (1) Für Bedienstete, die in einem

           1. Dienstverhältnis zum Bund,

           2. in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,

           3. Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

stehen, gelten die Abweichungen der folgenden Absätze.

(2) § 2 Abs. 5 letzter Satz und § 5 Abs. 3 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Lehrer können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(4) § 2 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

(5) § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte aufgeschobene Karenz zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.

(6) § 4 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985), Klassenlehrer, Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden.

(7) Statt § 7 Abs. 3 sind die §§ 20 bis 22 MSchG anzuwenden.

(8) §§ 7b Abs. 2, 8 und 8a sind auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(9) § 7b Abs. 2 ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Eine bis zur Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrver­pflichtung) beantragte Beschäftigung ist während der gesamten Dauer des Bezuges von Kinder­betreuungsgeld oder eines Teiles derselben nur auf Grund eines nach dem Vertragsbediensteten­gesetz 1948 abzuschließenden befristeten Dienstverhältnisses zulässig. An Stelle des Vertrags­bedienstetengesetzes 1948 treten für die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienst­leistung zugewiesenen Beamten die für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

           2. Die Dienstbehörde kann eine derartige Vereinbarung aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Bescheid ablehnen.

           3. Eine Beschäftigung im Sinne des § 7b Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. § 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.

(10) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sowie § 8a sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochen­dienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern ganze Unterrichts­stunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und

               b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)

               liegen.

           3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

           4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

           5. Im § 8 Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.

           6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeit­beschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

           7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeit­beschäftigung verfügen, wenn

                a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

               b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

           8. Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden.

(11) Lassen bei den in Abs. 10 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrern an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(12) Ein im Abs. 10 angeführter Beamter kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrer nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.

(13) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der §§ 8 und 8a sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

           2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.

(14) §§ 8 und 8a sind auf die übrigen von Abs. 8, 10 und 13 nicht erfassten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechen­den Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und

           2. im § 8 Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.

(15) § 7b Abs. 2 ist auf Richter nicht anzuwenden.“

4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen (Option) für Geburten nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002

§ 12a. (1) Arbeitnehmer (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Arbeitgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 in Anspruch nehmen.

(2) Arbeitnehmer, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des § 7b Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 vereinbaren.

(3) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben aufrecht, soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht anderes vereinbaren.

(4) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestim­mungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 bleiben auf­recht, soweit nicht auf Antrag des Beamten durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.“

5. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) §§ 2 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten, soweit § 12a nicht anderes bestimmt, für Arbeitnehmer, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.“

Artikel 9

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2000 wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 10a Abs. 9 lautet:

„(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k und 105f.“

2. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 26a bis 26m samt Überschriften lauten:

„Anspruch auf Karenz

§ 26a. (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und

           1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Falle des § 26b Abs. 2, oder

           2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.

(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.

(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

§ 26b. (1) Die Karenz nach § 26 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in § 26a Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 26a Abs. 1 oder § 26c Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber Beginn und Dauer seiner Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

Aufgeschobene Karenz

§ 26c. (1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 26a oder 26b spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebens­monates des Kindes geendet hat. § 26a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden.

(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 26a Abs. 5 oder 26b Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 26d. (1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 26a bis 26c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

           1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);

           2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflege­vater).

(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 26a oder 26b bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 26a oder 26b vereinbart werden.

(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus des Kindes in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt.

(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die §§ 26a und 26b.

Karenz bei Verhinderung der Mutter

§ 26e. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 26d Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

           1. Tod,

           2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

           3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

           4. schwerer Erkrankung,

           5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.

(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 26f bis 26i sind anzuwenden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

§ 26f. (1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 26a, 26b oder 26d im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

           1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,

           2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.

(2) Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den in § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

Recht auf Information

§ 26g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebs­geschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

Beschäftigung während der Karenz

§ 26h. (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalender­monat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.

Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

§ 26i. (1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.

(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eine Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(3) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom Dienstnehmer mit zu unter­fertigende Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.

(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

(5) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

Teilzeitbeschäftigung

§ 26j. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Der Dienstnehmer kann bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbe­schäftigung des Dienstnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

           1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;

           2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Dienstnehmer oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeit­beschäftigung des Dienstnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt

           1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1 MSchG, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder

           2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist (Fälle des § 26a Abs. 1 Z 2); § 26a Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden, oder

           3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

           4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(6) Beabsichtigt der Dienstnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Dienstnehmer binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeit­beschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeit­beschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.

(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 26f) beginnt grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.

(11) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat die Klage gemäß Abs. 7 insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbe­schäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 26k. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 26d.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

           1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder

           2. im Anschluss an eine Karenz oder

           3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter

beginnen.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(4) Im Übrigen ist § 26j anzuwenden.

Spätere Geltendmachung der Karenz

§ 26l. (1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchs­begründenden Umstände nachzuweisen.

Dienst-(Werks-)wohnung

§ 26m. Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)
wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 26f und 26j Abs. 10 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.“

3. (Grundsatzbestimmung) Im § 31 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7 Z 3 wird der Ausdruck „eines Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck „einer Karenz“ ersetzt.

4. (Grundsatzbestimmung) § 31 Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 5 Z 2 gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 26j und 26k) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (§ 26i Abs. 3).

5. (Grundsatzbestimmung) Im § 31 Abs. 7 Z 1 wird das Zitat „§ 26h Abs. 1“ durch das Zitat „§ 26i Abs. 1“ und in der Z 3 das Zitat „§§ 26i, 26j“ durch das Zitat „§§ 26j, 26k“ ersetzt.

6. (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 26i Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 26i Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 97 oder 99, einer Karenz nach den §§ 26a bis 26e und 26l oder den §§ 105 bis 105d und 105f Abs. 1 letzter Satz, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß § 46a WG, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.“

7. (Grundsatzbestimmung) § 69 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 26a, 26e, 105 und 105d um jenen Zeitraum, der die Karenz um zehn Monate übersteigt.“

8. (Grundsatzbestimmung) Im § 74 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 26i, 26j oder 105f“ durch das Zitat „§§ 26j, 26k oder 105f“ ersetzt.

9. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 105 bis 105f samt Überschriften lauten:

„Karenz

§ 105. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 99 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 99 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. § 26f Abs. 2 ist anzuwenden.

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

§ 105a. (1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in § 105 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. § 26b Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 beginnt mit der Bekannt­gabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.

Aufgeschobene Karenz

§ 105b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 105 oder 105a spätestens

           1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,

           2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebens­monates des Kindes,

geendet hat. § 26c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 105 Abs. 3 oder 105a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt § 26c Abs. 3 zweiter bis letzter Satz.

(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(4) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klags­änderung anfechtbar.

(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 105c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

           1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder

           2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),

mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.

(2) Die §§ 105 bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Karenz nach den §§ 105 und 105a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;

           2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 105 und 105a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;

           3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Voll­endung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die §§ 102, 103 und 106 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 102 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 108 ist auf Karenz nach Abs. 1 und 3 nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden.

Karenz bei Verhinderung des Vaters

§ 105d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

(2) § 26e Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 26e Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 5 anstelle des Begriffs „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ tritt.

(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeit­beschäftigung.

§ 105e. Die §§ 26g bis 26i sind anzuwenden.

Teilzeitbeschäftigung

§ 105f. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. Die §§ 26j Abs. 7 bis 9, 26k und 26l sind anzuwenden.

(1a) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 26j Abs. 11 ist anzuwenden.

(2) Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 6 und des § 26j Abs. 7 bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeit­beschäftigung

           1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;

           2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebens­jahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder

           1. im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 und 2 oder

           2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) oder

           3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen Rechts­vorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt­schaftsraumes oder

           4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.

(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeit­beschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 99 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeit­beschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(7) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 beginnt im Falle des Abs. 5 Z 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

(8) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß § 26j Abs. 7.“

10. (Grundsatzbestimmung) Im § 161 Abs. 3 wird der Ausdruck „Karenzurlaubs“ durch den Ausdruck „Karenz“ ersetzt.

11. (Grundsatzbestimmung) Dem § 239 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26a bis 26m, 31 Abs. 5 Z 2, Abs. 6 und 7, 39e Abs. 2 und 3, 69 Abs. 5, § 74 Abs. 2, §§ 105 bis 105f und § 161 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.

(14) Weiters haben die in Abs. 13 genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:

           1. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

           2. Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 26h Abs. 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2001 vereinbaren.

           3. Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestim­mungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.“

Artikel 10

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 1 entfällt jeweils im Einleitungssatz der Ausdruck „überwiegend“.

2. Im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „60 000 S“ durch den Ausdruck „4 700 €“ ersetzt.

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 bis 5 vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. xxx/2001, erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.“

4. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

5. § 7 lautet:

§ 7. Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 € täglich.“

6. Im § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „volle zehn Groschen“ durch den Ausdruck „einen Cent“ ersetzt.

7. Im § 9 wird im Abs. 1 der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.“

8. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 730 Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).“

9. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des dritten Lebensjahres, jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in Pflege.“

10. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind.“

11. Im § 12 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6“ ersetzt.

12. Im § 14 entfällt im Abs. 3 der Ausdruck „während des Aufenthaltes im Ausland“ und wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.“

13. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.“

14. Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „5 621 S“ durch den Ausdruck „427 €“ und der Ausdruck „2 832 S“ durch den Ausdruck „215 €“ ersetzt.

15. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß § 40 das Einkommen gemäß § 8 KBGG und an die Stelle der Freigrenzen gemäß Abs. 1 die Freigrenzen gemäß § 12 Abs. 1 KBGG treten.“

16. Im § 20 wird der Ausdruck „82,20 S“ durch den Ausdruck „6,06 €“ ersetzt.

17. In den §§ 22 und 23 wird der Ausdruck „41,10 S täglich“ jeweils durch den Ausdruck „bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20“ ersetzt.

18. § 25 lautet:

§ 25. (1) Soweit die gemäß § 12 Abs. 3 und gemäß § 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“

19. Im § 28 Abs. 1 wird in der Z 1 der Ausdruck „140 000 S“ durch den Ausdruck „10 175 €“, der Ausdruck „175 000 S“ durch den Ausdruck „12 720 €“, der Ausdruck „225 000 S“ durch den Ausdruck „16 355 €“ und der Ausdruck „275 000 S“ durch den Ausdruck „19 990 €“ ersetzt; in der Z 2 wird der Ausdruck „350 000 S“ durch den Ausdruck „25 440 €“, der Ausdruck „400 000 S“ durch den Ausdruck „29 070 €“ und der Ausdruck „450 000 S“ durch den Ausdruck „32 705 €“ ersetzt.

20. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.“

21. Im § 40 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , lit. c zur Hälfte“.

22. § 45 lautet:

§ 45. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach § 39j Abs. 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.“

23. Im Abschnitt 10 entfällt § 49 samt Überschrift.

24. Im Abschnitt 11 wird nach der Überschrift „Finanzierung“ folgender neue § 49 samt Überschrift eingefügt:

„Deckung des Aufwandes bei Änderungen

§ 49. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vorzu­legenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.“

25. § 50 lautet samt Überschrift:

„Deckung des laufenden Aufwandes

§ 50. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrens­kosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsauf­wendungen können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen festzusetzen. Bis zur Festsetzung neuer Pauschalbeträge gelten weiterhin die durch die KGG-Pauschalbeträgeverordnung, BGBl. II Nr. 197/1997, und die KGG-Pauschalbetrags­verordnung-WEB, BGBl. II Nr. 45/1998, festgesetzten Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzes­änderungen, um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu verviel­fachen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“

26. § 51 lautet samt Überschrift:

„Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

§ 51. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen und die Beiträge zur Kranken­versicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.“

27. Dem § 53 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Finanzämter haben den Gebietskrankenkassen und den für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Trägern der Krankenversicherung die Daten, die für diese Träger der Krankenversicherung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.“

28. Dem § 57 werden folgende Abs. 15 bis 18 angefügt:

„(15) § 40 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(16) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(17) Die §§ 2, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 20, 22, 23, 25, 28, 45 und 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(18) Die §§ 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten für Leistungen, die ab 1. Jänner 2002 anfallen.“

29. Dem § 59 wird folgender § 60 samt Überschrift angefügt:

„Anwendungsbereich

§ 60. Dieses Bundesgesetz gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für Ansprüche auf Grund von Geburten ab dem 1. Jänner 2002 gilt das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).“

Artikel 11

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

           1. Arbeitslosengeld;

           2. Notstandshilfe;

           3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

           4. Weiterbildungsgeld;

           5. Altersteilzeitgeld.

(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind krankenversichert.“

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben.“

4. Im § 12 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck „Einheitswert von 60 000 S“ durch den Ausdruck „Einheitswert von 4 700 €“ ersetzt.

5. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Der im Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“

6. Im § 14 entfallen die Abs. 7 und 9 sowie der Ausdruck „Karenzgeld oder“ im Abs. 8; der veränderte Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „7“.

7. Im § 15 wird im Abs. 3 der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.“

8. Im § 16 Abs. 1 lit. i wird nach dem Ausdruck „Karenzgeld“ der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe“ einge­fügt.

9. § 18 Abs. 8 entfällt.

10. § 21 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbe­treuungsgeld bezogen wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

11. Im § 33 entfällt im Abs. 1 und 4 jeweils der Ausdruck „oder Karenzgeld“ und der Abs. 5.

12. Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers“ durch den Ausdruck „an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger“ ersetzt.

13. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.“

14. Abschnitt 4 entfällt und Abschnitt 5 wird als Abschnitt 4 bezeichnet.

15. § 42 lautet:

§ 42. (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz ist in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein Pauschalbetrag in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beträge gemäß § 43a Abs. 1 und 2 zu leisten. § 43a ist für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.

(2) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Sachleistungen an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 6,8 vH der bezogenen Leistung abzugelten.

(3) Zur Abgeltung der von den Trägern der Krankenversicherung zu tragenden Aufwendungen für Krankengeld und Wochengeld an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind die Träger der Krankenversicherung ab dem Jahr 2005 zum Abzug der entsprechenden Beträge von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung berechtigt.

(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.

(5) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.“

16. § 52 lautet:

§ 52. Alle Zahlungen sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.“

17. Dem § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.“

18. Dem § 79 wird folgender Abs. 65 angefügt:

„(65) Die §§ 6, 7, 9, 12, 14, 15, 18, 21, 33, 36, 42, 52 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

19. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 zuerkannt wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem 1. Juli 2000 geboren wurde, sind die §§ 6 und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiter anzuwenden.“

20. Dem § 81 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem Bezug von Karenzgeld sind § 14 Abs. 7 bis 9, § 18 Abs. 8 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiterhin anzuwenden.“

21. Dem § 81 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei der Geltendmachung eines Anspruches auf

           1. Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen oder

           2. Zuerkennung von Notstandshilfe oder Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen

nach dem 31. Dezember 2001, ist der gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 im Jahr 2001 festgesetzte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes neu festzusetzen. Dabei ist von dem im Jahr 2001 herangezogenen monatlichen Bruttoeinkommen und den zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen auszugehen.“

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entfallen; die Z 5 bis 9 werden als Z 2 bis 6 bezeichnet.

2. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, übersteigen.

(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 € und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 € und bis zum 1. November weitere 385 420 376 € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.

(4) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 € an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 € an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.

(5) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.“

3. Im § 7 wird in den Abs. 1, 2, 5 und 6 der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 6“ und im Abs. 6 der Ausdruck „§ 6 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

5. Nach § 11 wird folgender § 12 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) § 1 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für Rückflüsse gemäß § 52 KGG.

(2) § 1 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für die Kostenbeteiligung der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe auf Grund von Leistungen an Elternteile, die vor dem 1. Jänner 2002 gemäß § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 oder ab dem 1. Jänner 2002 gemäß § 80 Abs. 11 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 in Verbindung mit § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erbracht wurden.“

Artikel 13

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 entfallen die Abs. 2 und 3; Abs. 4 wird als Abs. 2 bezeichnet.

2. Im § 2 entfällt der Abs. 2 und die Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.

3. Im nunmehrigen § 2 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „oder des § 3 KGG“ und „für die Karenzhilfe sowie“.

4. Im nunmehrigen § 2 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld“ durch den Ausdruck „Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

5. § 3 lautet:

§ 3. § 1 ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.“

6. Im § 4 wird im ersten Satz der Ausdruck „Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder Karenzhilfe“ durch den Ausdruck „Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „sowie der §§ 44 bis 46 KGG“.

7. § 5 lautet:

§ 5. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.“

8. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:

§ 12. (1) Die §§ 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die §§ 1 bis 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997 weiter anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b wird folgende Wortfolge angefügt: „ , weiters das Kinderbetreuungsgeld.“

Artikel 15

Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG)

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 65 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten:

         „8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/
1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinder­betreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2001.“

2. § 98 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 ist § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 weiter anzuwenden.“

Artikel 16

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die die §§ 39 und 40 betreffenden Zeilen durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 39.   Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind

§ 40.    Ruhen des Anspruches

§ 41.    Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002

§ 42.    Refundierung des Aufwandes

§ 43.    Anwendung des KBGG

§ 44.    In-Kraft-Treten

§ 45.    Vollziehung“

2. Nach § 38 werden folgende §§ 39 bis 43 samt Überschriften angefügt:

„Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind

§ 39. (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt.

           2. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.

           3. § 2 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenz­urlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenz­betrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. xxx/2001, über­steigt; auf dieses Einkommen ist § 8 KBGG anzuwenden.

           4. Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.

           5. Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.

           6. Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz.

           7. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.

           8. Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

           9. Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2a besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.

         10. Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

         11. Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.

         12. Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.

         13. Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.

Ruhen des Anspruches


§ 40. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß KBGG ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.

Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002

§ 41. Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes bemisst sich ab 1. Jänner 2002 nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 KBGG.

Refundierung des Aufwandes

§ 42. Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß § 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familien­beihilfen zu refundieren.

Anwendung des KBGG

§ 43. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden.“

3. Die bisherigen §§ 39 und 40 erhalten die Bezeichnung „§ 44“ und „§ 45“.

4. Dem § 44 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 39 bis 43 samt Überschriften und die §§ 44 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

In § 290 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort „insbesondere“ der Ausdruck „das Kinderbetreuungsgeld,“ eingefügt.

Vorblatt


Problem:

Die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes mit Zuverdienstgrenze an Stelle des Karenzgeldes als Ersatz des Arbeitseinkommens bedingt ua. eine Anpassung des Mutterschutzgesetzes, Eltern-Karenzurlaubs­gesetzes und Landarbeitsgesetzes.

Karenzgeld ist Versicherungsleistung und abhängig von Beschäftigungszeiten vor der Geburt des Kindes: kein Karenzgeld für Hausfrauen, Studentinnen bzw. nur halbes Karenzgeld (Teilzeitbeihilfe) für Selbst­ständige und Bäuerinnen, geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmerinnen.

Derzeit de facto Berufsverbot während der Karenzzeit.

Ziel:

Finanzielle Unterstützung (Familienleistung) für alle Eltern, deren Kind ab dem 1. Jänner 2002 geboren wird, während der Betreuung ihres Kindes in den ersten drei Jahren, abgekoppelt von einer vorherigen Erwerbstätigkeit. Durch die Möglichkeit, bis zu 14 600 € jährlich dazuverdienen zu können, soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreicht werden.

Anpassung des Arbeitsrechts, wobei auch eine Beschäftigung während der Karenz über die bisher geltende Geringfügigkeitsgrenze hinaus für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr möglich sein soll. Weiters ist die Ausschussfeststellung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 30. Juni 1999 (siehe 2000 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen NR XX. GP) zu berücksichtigen, dass der Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ zu ersetzen ist.

Die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes mit Zuverdienstgrenze an Stelle des Karenzgeldes als Ersatz des Arbeitseinkommens bedingt weiters Begleitmaßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, der Karenzgeldleistungen sowie der entsprechenden Finanzierungsbestimmungen.

Harmonisierung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Kinderbetreuungsgeld.

Inhalt:

–   Schaffung eines Kinderbetreuungsgeldes als Familienleistung mit Anknüpfung an die Familienbeihilfe sowie Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zur Höchstdauer von drei Jahren für Geburten ab Jänner 2002; Vom Anspruch auf Familienbeihilfe wird abgesehen, wenn gewisse Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen;

–   Zuverdienstmöglichkeit während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bis zu 14 600 € jährlich;

–   Krankenversicherung für KinderbetreuungsgeldbezieherInnen;

–   Anerkennung von 18 Monaten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als Beitragszeiten in der Pensions­versicherung;

–   Schaffung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für sozial schwache Eltern;

–   Anpassung der Karenzgeldleistungen für Geburten ab dem Juli 2000 hinsichtlich Höhe, Dauer und Zuverdienstgrenze analog dem Kinderbetreuungsgeld;

–   Anpassung der Teilzeitbeihilfe für (Un)Selbstständige und Bauern hinsichtlich Dauer und Anhebung auf die Höhe des halben Kinderbetreuungsgeldes bzw. wahlweise Teilzeitbeihilfe in Höhe des Kinder­betreuungsgeldes, sofern Zuverdienstgrenze (14 600 €) nicht überschritten wird;

–   Ersetzen des Begriffes „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“;

–   Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der „überwiegenden Betreuung“ des Kindes für Karenz;

–   Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz – wie bisher – längstens bis vier Wochen nach dem 24. Lebensmonat des Kindes;

–   Aufrechterhaltung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten wie bisher bis längstens zum 48. Lebens­monat des Kindes mit Kündigungs- und Entlassungsschutz;

–   Neu: Möglichkeit der Vereinbarung einer vorübergehenden Beschäftigung über der Geringfügigkeits­grenze während der Karenz für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (zB Urlaubsvertretung) bei Aufrechterhaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes im karenzierten Arbeitsverhältnis;

–   Schaffung von Übergangsbestimmungen für Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind;

–   Anhebung des Mehrkindzuschlages nach dem Familienlastenausgleichsgesetz;

–   Anpassung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen an das Kinderbetreuungsgeld;

–   Auslaufen der Sondernotstandshilfe und Ersatz durch das Kinderbetreuungsgeld.

Alternative:


Beibehaltung der nicht zufriedenstellenden geltenden Rechtslage – Karenzgeld nur bei vorheriger unselbstständiger Erwerbstätigkeit – und keine finanzielle Unterstützung für alle Eltern während der Kleinkindphase. Im Hinblick auf die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes gibt es arbeitsrechtlich keine Alternativen, da den ArbeitnehmerInnen der bisherige arbeitsrechtliche Schutz auch bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zu gewährleisten ist.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Neuregelung soll es ArbeitnehmerInnen ermöglicht werden, auch während einer Karenz den Kontakt zum Betrieb aufrecht zu erhalten; damit wird auch der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach der Babypause erleichtert. Von diesen Maßnahmen werden positive Impulse auf das Erwerbsleben der Frauen und eine partnerschaftliche Beteiligung des Vaters an der Betreuung des Kleinkindes erwartet.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften ergeben sich durch die arbeitsrechtliche Neuregelung keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Hinsichtlich der Schaffung einer Familienleistung Kinderbetreuungsgeld gibt es keine rechtlich verbind­lichen Normen im EU-Recht. Der gegenständliche Entwurf ändert nichts an der Erfüllung der ein­schlägigen europarechtlichen Vorschriften zum Elternurlaub.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Regierungsparteien haben sich im Regierungsübereinkommen vom Februar 2000 sowie in der Punktation des Ministerrates vom 6. März 2001 auf eine Neuordnung der finanziellen Unterstützung von Familien während der Kleinkindphase geeinigt.

Die Betreuung und Erziehung von Kindern ist eine Aufgabe und Leistung, zu der die Eltern aus persönlicher Verantwortung, aber auch zivilrechtlich verpflichtet sind und die sie, neben ihrem persönlichen Interesse, auch im Interesse und zum Nutzen der gesamten Gesellschaft erfüllen. Es gehört zu den anerkannten Grundfesten einer sozialstaatlich verfassten Gesellschaft, die Eltern bei dieser verant­wortungsvollen Aufgabe zu unterstützen. Diese Solidarität der Gesellschaft mit den zur Leistung von Unterhalt für und Betreuung von ihren Kindern verpflichteten Eltern geschieht in Österreich in Form des finanziellen Lastenausgleichs, der Schaffung von familienunterstützender Infrastruktur und ideeller Förderung. In dieser Ausgestaltung hat sich vor allem das österreichische System des finanziellen Familienlastenausgleichs, das im europäischen Vergleich eines der am besten entwickelten ist, als staatlicher Rahmen zur Förderung der Familien sehr bewährt. Mit dem Kinderbetreuungsgeld als neuer familienpolitischer Leistung soll das System des Lastenausgleichs zu einem Leistungsausgleich weiter­entwickelt werden.

Durch das Kinderbetreuungsgeld wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abge­golten und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, wird die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten. Als universelle Familienleistung und in Anerkennung der Betreuungsleistung bzw. der Betreuungskosten aller Eltern wird das Kinderbe­treuungsgeld unabhängig von einer vor der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ausbezahlt und tritt damit an die Stelle des bisherigen Karenzgeldes, das eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist.

Die damit erfolgende Ausweitung des BezieherInnenkreises der Familienleistung Kinderbetreuungsgeld betrifft neben den Selbständigen, Bäuerinnen und unselbstständig Erwerbstätigen ohne ausreichende Anwartschaft auf das Karenzgeld, die bisher Anspruch auf Teilzeitbeihilfe (in der Höhe des halben Karenzgeldes) hatten, die Hausfrauen, Studentinnen und Schülerinnen, die bisher keinen Anspruch auf Karenzgeld hatten und bei entsprechender Einkommenssituation allenfalls Karenzersatzleistungen der Bundesländer beziehen konnten. Damit profitiert vom Kinderbetreuungsgeld vor allem auch die unter den Bedingungen eines dynamischen und zunehmend flexiblen Arbeitsmarktes rasch wachsende Zahl der geringfügig Beschäftigten, freien Dienstnehmer und neuen Selbständigen, einer vor allem von Frauen gebildeten Gruppe von Erwerbstätigen.

Mit seiner gegenüber dem bisherigen Karenzgeld (etwa 16 Monate bzw. 22 Monate bei Inanspruchnahme beider Eltern) verlängerten Bezugsdauer (30 Monate bzw. 36 Monate bei Inanspruchnahme beider Eltern) und der Höhe von 436 € monatlich leistet das Kinderbetreuungsgeld einen wichtigen Beitrag zur wirt­schaftlichen Absicherung in der Phase der Familiengründung. Diese Zeit der notwendigen intensiven Betreuung von Kleinkindern, die die überwiegende Mehrheit der Eltern durch selbst wahrgenommene Betreuung nach ihren eigenen pädagogischen Vorstellungen gestalten möchte, ist neben der persönlichen Beanspruchung auch in finanzieller und zeitlicher Hinsicht sehr sensibel; diese Phase ist in der Regel neben dem zeitweisen Ausfall eines – meist zweiten – Einkommens von niedrigen Anfangsgehältern bei gleichzeitig größeren Anschaffungskosten für die Eltern geprägt.

Mit dem Kinderbetreuungsgeld soll auch eine im Vergleich zu bisher größere Wahlfreiheit in der Lebens­gestaltung im Interesse einer besseren Vereinbarkeit der Lebensbereiche Familie und Beruf erreicht werden. Dies wird durch eine gegenüber der derzeitigen Rechtslage beim Karenzgeld (Geringfügigkeits­grenze) wesentlich erhöhte Zuverdienstgrenze von 14 600 € jährlich (der Einkommensbegriff wurde vom Bundesministerium für Finanzen ausformuliert) für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil angestrebt. Dadurch soll es ermöglicht werden, während der intensiven Betreuungsphase durch Aufrecht­erhalten des Kontakts mit dem Arbeitgeber oder etwa in Form zeitlich reduzierter Beschäftigung den (gleitenden) beruflichen Wiedereinstieg bzw. Ersteinstieg besser zu bewältigen bzw. weiterhin erwerbs­tätig zu bleiben.

Mit dem Kinderbetreuungsgeld werden Eltern von Kleinkindern, unabhängig vom Zeitpunkt eines (Wieder-)Einstiegs in das Erwerbsleben, jedenfalls über höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung verfügen. Die dadurch bewirkte Erhöhung der Kaufkraft könnte auch eine Erweiterung des Angebots an Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder nach sich ziehen. Gerade für Kinder bis zu drei Jahren ist eine Unterversorgung mit (geförderten) Kinderbetreu­ungsplätzen feststellbar, sodass Eltern mit kleinen Kindern oft auf kostspielige private Angebote angewiesen sind. Durch das Kinderbetreuungsgeld wird damit auch ein Beitrag zu einer Gleichbe­handlung von öffentlich subventionierten und privaten Betreuungsplätzen und auf diese Weise auch ein Beitrag zur Erhöhung der Wahlfreiheit für Eltern geleistet.

Mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist auch eine sozialrechtliche Absicherung verbunden, die die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung umfasst; dabei zählen die ersten 18 Monate der Kindererziehungszeiten als pensionsbegründende Beitragszeiten, der Rest wie bisher beim Karenzgeld als Ersatzzeiten (maximal bis zum vierten Geburtstag des Kindes).

Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegen­heiten des Kinderbetreuungsgeldes bzw. Karenzgeldes wird die Niederösterreichische Gebietskranken­kasse als Kompetenzzentrum eingerichtet.

Mit der Schaffung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sind auch verschiedene andere Gesetze anzupassen.

So sind neben dem Familienlastenausgleichsgesetz die Bestimmungen hinsichtlich der Karenz im Mutter­schutz-, Eltern-Karenzurlaubs- und Landarbeitsgesetz anzupassen.

Die in Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 über den Elternurlaub erfolgten Anpas­sungen (siehe BGBl. I Nr. 153/1999) bleiben unberührt.

Als wichtigste Neuerungen sind zu nennen:

–   Der Mehrkindzuschlag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz für jedes dritte und weitere Kind wird von derzeit 400 S (das sind etwa 29 €) auf 500 S (36,4 €) pro Monat angehoben.

–   Möglichkeit der Vereinbarung einer vorübergehenden Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (zB Urlaubsvertretung) bei Aufrecht­erhaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes im karenzierten Arbeitsverhältnis;

–   Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der „überwiegenden Betreuung“ des Kindes für Karenz;

–   Schaffung von Übergangsbestimmungen für Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind.

Kündigungs- und Entlassungsschutz wie bisher:

–   bei Karenz längstens bis vier Wochen nach dem 24. Lebensmonat des Kindes;

–   bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung längstens bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes.

Bei einer zulässigen Beschäftigung während der Karenz handelt es sich um ein zweites, befristetes Arbeitsverhältnis neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis, für das die allgemeinen Rechtsfolgen des Arbeitsrechts zur Anwendung kommen.

Durch diese Neuerungen soll die Betreuung des Kindes durch die Eltern und die Förderung der Einbindung der Väter in die Betreuung des Kindes weiterhin sichergestellt und beiden Elternteilen die Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten erleichtert werden. Durch die Möglichkeit, während der Karenz einer Beschäftigung auch über der Geringfügigkeitsgrenze nachgehen zu können, wird die Aufrecht­erhaltung des Kontaktes mit dem Betrieb gefördert und damit auch die Wiedereingliederung nach einer Karenz erleichtert. Darüber hinaus soll die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitgebers, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, dazu beitragen, die Berufserfahrung karenzierter ArbeitnehmerInnen zu erweitern.

Ebenso anzupassen sind Bestimmungen im Karenzgeldgesetz, im Karenzurlaubsgeldgesetz, im Arbeits­losenversicherungsgesetz 1977, im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz sowie im Überbrückungs­hilfengesetz.

–   Anpassung der Karenz(urlaubs)geldleistungen für Übergangsfälle hinsichtlich Höhe und Dauer. Ab 1. Jänner 2002 soll das volle Karenz(urlaubs)geld in gleicher Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld gewährt werden. Für Ansprüche auf Grund von Geburten im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 soll die höchstmögliche Dauer des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld sowie Teilzeitbeihilfe um ein Jahr verlängert werden und die Teilzeitbeihilfe wahlweise in Höhe des Karenz­geldes gewährt werden, wenn die Einkommensgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht überschritten wird.

–   Grundsätzliche Zulässigkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und nach dem Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

     Da das Kinderbetreuungsgeld im Gegensatz zum Karenzgeld keine Leistung aus der Arbeitslosen­versicherung darstellt und neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden kann, soll bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe möglich sein.

–   Auslaufen der Sondernotstandshilfe.

     Für den Zeitraum, für den bisher Sondernotstandshilfe in Anspruch genommen werden konnte, kann künftig Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Die Sondernotstandshilfe wird dadurch entbehrlich. Eltern, deren Kinder vor dem 1. Juli 2000 geboren wurden und die daher weder Kinderbetreuungsgeld noch verlängertes Karenzgeld beziehen können, sollen jedoch noch Sondernotstandshilfe beziehen können.

Entsprechend der Anpassungen der Teilzeitbeihilfe im KGG erfolgt eine Adaptierung der Bestimmungen zur Teilzeitbeihilfe für Selbstständige und Bauern nach dem GSVG und BSVG.

Weiters erforderlich sind Änderungen im Einkommenssteuergesetz 1988, im Arbeits- und Sozialgerichts­gesetz sowie in der Exekutionsordnung.

Zu den in den einzelnen Gesetzen vorgesehenen Neuregelungen und Erläuterungen siehe die beige­schlossenen Gesetzesentwürfe.

Finanzielle Erläuterungen

Ausgehend vom Stand Jänner 2001 unter Berücksichtigung der Geburtenentwicklung der Statistik Austria vom Dezember 2000 und der Zuverdienstgrenze von 14 600 €/Jahr ergeben sich für das Kinder­betreuungsgeld nachstehende Bezieherdaten:

Bezieher von Kinderbetreuungsgeld inklusive der Auslauffälle nach dem KGG insgesamt:

                                                                                    2002                       2003                        2004                       2005

1. Jahr                                                                        67 281                    69 417                     68 869                    68 405

2. Jahr                                                                        54 028                    63 014                     65 020                    64 507

3. Jahr                                                                          5 657                    35 148                     41 140                    42 404

insgesamt                                                                126 966                  167 579                   175 029                  175 316

Kosten hiefür in Millionen €:

                                                                                    2002                       2003                        2004                       2005

1. Jahr (Wochengeld- und Betriebshilfe-

 bezieher zehn Monate,

 Hausfrauen zwölf Monate):                                 296,5                      308,0                       305,6                      303,5

2. Jahr                                                                          282,7                      329,7                       340,2                      337,5

3. Jahr                                                                            29,6                      183,9                       215,2                      221,9

Barleistung gesamt                                                608,8                     821,6                     861,0                     862,9

KV-Beitrag Abgeltung                                                72,7                        72,7                         72,7

6,8% KV-Beitrag                                                                                                                                                         58,7

Zuschlag zum Betreuungsgeld

 für Auslauffälle                                                        18,8                        10,6                           1,4

Zuschuss zum Betreuungsgeld                                 29,7                        42,5                         44,8                        45,0

PV-Beitrag                                                                   123,5                      130,8                       196,2

22,8% PV-Beitrag vom Ausgleichszulagen-

 richtsatz (625 )                                                                                                                                                    282,0

Aufwand für den Vollzug                                             5,1                          5,1                           5,1                          5,1

Gesamtkosten                                                             858,6                   1 083,3                    1 181,2                   1 253,7

In den oben angeführten Bezieherzahlen ist eine Ausweitung des Bezieherkreises (Hausfrauen, Studen­tinnen) wie folgt berücksichtigt:

                                                                                    2002                       2003                        2004                       2005

1. Jahr                                                                          3 376                      6 087                       6 039                      6 001

2. Jahr                                                                                                          3 169                       5 714                      5 669

3. Jahr                                                                                                                                         2 111                      3 727

insgesamt:                                                                   3 376                      9 256                     13 864                    15 397

Finanzierung:

Leistungen alt:

Leistungen für das Karenzgeld inklusive KV-Beitrag und Zuschuss zum Karenzgeld im Jahr 2000 (Ersatz aus FLAF im Jahr 2001) in Euro:

Karenzgeld inklusive KV-Beitrag und Zuschuss               489,72 Millionen Euro (FLAF 342,8 Millionen Euro)

Teilzeitbeihilfe inklusive KV und Zuschuss (100% aus FLAF)                                           4,457 Millionen Euro

22,7% PV-Beitrag (von der Barleistung ohne KV) aus FLAF:                                              91,65 Millionen Euro

Leistungen für Teilzeitbeihilfe der Selbstständigen und Bäuerinnen im Jahr 2000 aus Mitteln des FLAF 7,07 Millionen Euro zur Gänze finanziert.

Gesamtaufwand Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe derzeit 100% Aufwand 2000: 592,9 Millionen Euro

Die Rückzahlung des Anteiles an die AlV, die 2002 für 2001 zu leisten wäre, ist mit BGBl. I Nr. 142/
2000, Artikel 71 sistiert (348,8 Millionen Euro).

Gegenüberstellung Aufwand Karenzgeld (Jahr 2000) zu Kindergeld (Vollausbau 2005):

FLAF-Anteil 2000 (Ersatz 2001) für Karenzgeld alt                                                                446,0 Millionen Euro

FLAF-Kosten Kinderbetreuungsgeld im Vollausbau (2005)                                             1 253,7 Millionen Euro

Mehraufwand für FLAF 2000/2005:                                                                                    807,7 Millionen Euro

Mehraufwand insgesamt                                                                                                         660,8 Millionen Euro

Die Kosten für das Kinderbetreuungsgeld neu einschließlich Auslauffälle vor 2002, die nach dem KGG abzuwickeln sind, werden zu 100% aus dem FLAF finanziert, auch der Aufwand für Selbstträger.

Kriterien für die Berechnung der Kosten Kinderbetreuungsgeld 36 Monate, davon mindestens sechs Monate der zweite Elternteil, mit Zuverdienstgrenze 14 600 € jährlich:

Zuschlag zum Karenzgeld für jedes weitere Kind für auslaufende Fälle

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für Alleinstehende und sozial schwache Paare zirka 182 €,

KV-Beitrag; in den Jahren 2002 bis 2004 Pauschalabgeltung 72,673 Millionen Euro jährlich, ab 2005 6,8% vom Kinderbetreuungsgeld

PV-Beitrag      im Jahr 2002                       123,5 Millionen Euro

                         im Jahr 2003                       130,8 Millionen Euro

                         im Jahr 2004                       196,2 Millionen Euro

                         ab 2005 22,8% vom Ausgleichszulagenrichtsatz, das sind von zirka 625 €

Bargeldleistung etwa 436 €/Monat (30 Tage = 435,9 € bzw. 31 Tage = 450,43 €).

Kosten im Vollausbau im Jahr 2005 gesamt:

                                                                            Millionen Euro

1. Jahr                                                                          438,5

2. Jahr                                                                          485,9

3. Jahr                                                                          324,3

Gesamtaufwand 2005                                             1 248,6

Der Aufwand für das Kinderbetreuungsgeld der Selbstträger (Beamte, VB) wirkt sich im Vollausbau im Jahr 2005 wie folgt aus:

                                                                            Millionen Euro

1. Jahr                                                                            18,5

2. Jahr                                                                            20,0

3. Jahr                                                                            13,2

Gesamtaufwand 2005                                                  51,7

Kosten für die Erhöhung des Mehrkindzuschlages gemäß § 9 FLAG 1967 von zirka 29,06 € auf 36,4 € monatlich betragen rund 8,5 Millionen Euro jährlich.

Für den Bereich der Selbstträgerschaft ergeben sich hieraus Kosten in Höhe von rund 0,4 Millionen Euro jährlich.

Die vorgeschlagene Neuregelung in der Arbeitslosenversicherung ist kostenneutral, da die verfassungs­rechtlich zwingend erforderlichen Änderungen bei der Wahrung des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 350 Millionen Schilling (250 Millionen Schilling für die Mehr­kosten durch den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Kinderbetreuungsgeldbezug zuzüglich 100 Millio­nen Schilling für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld – wobei die durchschnittliche Arbeitslosigkeitsdauer insbesondere auf Grund der Regelungen im § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 8 entsprechend kurz ausfallen wird) durch den Entfall der von der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragenden saldierten Aufwendungen für die SNH (ein Drittel der Aufwendungen sind von den Gemeinden zu tragen) in der Höhe von 360 Millionen Schilling (Erfolg 2000 VA-Ansatz 1/63557 Post 7620 bzw. 2/63581; 10 Millionen Schilling verbleiben für die Übergangs­fälle der Sondernotstandhilfe) ausgeglichen werden.

Die Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2002 bis 2004 werden als Pauschalbeträge in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten Krankenversicherungsbeiträge (Erfolg 2001) geleistet. Ab dem Jahr 2005 ist ein Sach­leistungsbeitrag von 6,8 vH der bezogenen Leistung und ein Kostenersatz für Geldleistungen auf der Grundlage einer Kostenrechnung vorgesehen.

Für die Gebietskörperschaften ergeben sich durch die arbeitsrechtliche Neuregelung keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz ua. auf Art. 10 Abs. 1 Z 11, 16 und 17, Art. 12 Abs. 1 Z 6, Art. 14, Art. 14a sowie Art. 21 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Kinderbetreuungsgeldgesetz):

Zu den einzelnen Bestimmungen wird Folgendes angemerkt:

Zu Art. 1, § 1 (Leistungsarten):

In Anlehnung an die alte Rechtslage (Karenzgeldgesetz) gebührt neben dem Kinderbetreuungsgeld als Grundleistung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen weiters ein Zuschuss zum Kinderbetreuungs­geld.

Nähere Einzelheiten sind bei den einzelnen Bestimmungen angeführt.

Zu Art. 1, § 2 (Anspruchsberechtigung):

Zu Abs. 1: Das Kinderbetreuungsgeld wird als Familienleistung ausgestaltet und gebührt nun unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen. Als Kinder gelten auch Adoptiv- und Pflegekinder. Als Eltern gelten auch Adoptiv- und Pflegeeltern. Pflegeeltern sind Personen im Sinne des § 186 ABGB (BGBl. I Nr. 135/2000).

Die Anpassungen ergeben sich im Hinblick auf die Neudefinition des Pflegeelternbegriffes im Kind­schaftsrechtsänderungsgesetz.

Zu Z 1: Eine gleichartige ausländische Leistung könnte beispielsweise gebühren, wenn ein Grenzgänger in Liechtenstein beschäftigt ist, seinen Wohnsitz aber in Österreich hat. In diesem Fall soll trotzdem Kinderbetreuungsgeld gebühren.

Zu Z 2: Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes der beziehenden Person mit dem Kind ergibt sich im Normalfall aus den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe, wird jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit auch in diesem Gesetz festgelegt.

Zu Z 3: Zur Erhöhung der Wahlfreiheit wird die Zuverdienstgrenze gegenüber der Rechtslage beim Karenzgeld deutlich angehoben. Der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld wird nun davon abhängig gemacht, dass der nach den Z 1 und 2 anspruchsberechtigte Elternteil mit seinem – nach den Bestimmungen des § 8 zu ermittelnden – Gesamtbetrages der Einkünfte die Einkommensgrenze von 14 600 € jährlich nicht übersteigt („Zuverdienstgrenze“). Wie bei der grundsätzlich vergleichbaren Regelung im Bereich der Anspruchsvoraussetzungen auf das Karenzgeld (§ 2 Abs. 2 KGG) ist dabei auf das individuelle Einkommen des Anspruchsberechtigten abzustellen.

Im Abs. 2 ist vorgesehen, dass auch jenen Eltern, die zwar keine Familienbeihilfe erhalten, die aber nach alter Rechtslage Anspruch auf Karenzgeld nach dem KGG oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, GSVG oder BSVG hätten, Kinderbetreuungsgeld gebührt.

Es sind dies ua. Personen, die entweder

1.  folgende Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben:

     innerhalb der letzten zwölf Monate insgesamt 20 Wochen, sofern die Person im Zeitpunkt der Geburt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

     innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt 52 Wochen, sofern die Person im Zeitpunkt der Geburt das 25. Lebensjahr vollendet hat

     innerhalb der letzten zwölf Monate 26 Wochen, sofern die Person bereits einmal eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Karenzgeld bezogen hat, wobei die Rahmenfristerstreckung zur Anwendung kommt

2.  die während eines Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw. binnen zwölf Wochen danach Wochengeld bezogen haben oder

3.  jene, die auf Grund der „alten“ Rechtslage Anspruch auf Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG oder GSVG haben (dazu sind keine Mindestzeiten erforderlich, es reicht das Bestehen einer Pflichtversiche­rung)

Der letzte Satz des Abs. 2 stellt sicher, in jenen Fällen, in denen die Anknüpfung an den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben ist, bei Verlegung des ständigen Aufenthaltes des Kindes ins Ausland, den Bezug sofort einstellen zu können. Die Formulierung entspricht § 5 Abs. 4 FLAG.

Abs. 3 enthält eine dem Abs. 2 entsprechende Regelung für selbstständig Erwerbstätige und Bauern, sodass auch Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist (ohne dass zB ein Anspruch auf Teilzeitbeihilfe bei der Geburt des Kindes vorliegen muss) einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auslösen können.

Durch Abs. 4 wird klargestellt, dass nicht beide Elternteile gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind beziehen können.

Da Kinderbetreuungsgeld im Gegensatz zu Karenzgeld nicht mehr an die Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Betreuung des Kindes durch den die Geldleistung beziehenden Elternteil gebunden ist, wird im Abs. 5 ein Vorrecht eines Elternteiles auf Kinderbetreuungsgeld festgeschrieben. In Zweifelsfällen (dh. wenn ein Antrag von beiden Elternteilen vorliegt) ist eine Abwägung vorzunehmen, welcher Elternteil im Verhältnis zum anderen Elternteil die überwiegende (dh. den größeren Teil) der Betreuung durchführt.

Abs. 6 stellt klar, dass eine Mehrlingsgeburt für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als eine Geburt angesehen wird und demnach bei Mehrlingen nur einmal Kinderbetreuungsgeld gebührt.

Mit Abs. 7 wird die Möglichkeit geschaffen, durch Abgabe einer Verzichtserklärung den Anspruchszeitraum zu verkürzen. Die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte scheiden bei der Ermittlung des für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte aus und wirken sich insoferne unschädlich für ein bezogenes Kinderbetreuungsgeld aus.

Zu Art. 1, § 3 (Höhe):

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 € täglich.

In Anlehnung an das Karenzgeldgesetz wurde ein Tagessatz gewählt, da das Kinderbetreuungsgeld im Gegensatz zur Familienbeihilfe nicht als monatlicher Betrag, sondern nach der Anzahl der Betreuungstage im Monat ausbezahlt wird, dh. das Kinderbetreuungsgeld beträgt monatlich etwa 436 € abhängig von der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates.

Der Tagessatz von 14,53 € wird bis zum Ende des 20. Lebensmonats grundsätzlich in vollem Ausmaß gewährt. Ab dem 21. Lebensmonat des Kindes verringert sich der Betrag um die Hälfte, sofern nicht die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (siehe § 7) nachgewiesen werden.

Zu Art. 1, § 4 (Bezugsbeginn):

Abs. 1: Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ausschließlich auf Antrag. In allen Fällen beginnt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes oder der Übernahme in Pflege.

Im Abs. 2 ist vorgesehen, dass das Kinderbetreuungsgeld bis zu sechs Monate rückwirkend gebührt (nach dem KGG besteht rückwirkend bis zu drei Monaten Anspruch), sofern der Antrag erst später, dh. nicht gleich nach der Geburt gestellt wird. Dies gilt auch bei einem späteren Antrag (zB nach einer Unter­brechung).

Zu Art. 1, § 5 (Anspruchsdauer):

Zu Abs. 1, 2: Das Kinderbetreuungsgeld gebührt, sofern es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird, maximal 30 Monate lang. Sofern der zweite Elternteil die Betreuung mindestens drei Monate lang übernimmt (Ausnahme siehe Abs. 4), kann Kinderbetreuungsgeld auch über das 30. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden. Die Anspruchsdauer verlängert sich um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht. Beide Elternteile zusammen können maximal bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes Kinderbetreuungsgeld beziehen. Das dritte Lebensjahr endet mit dem dem dritten Geburtstag vorangehenden Tag.

Zu Abs. 3 und 4: Die Eltern können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zweimal abwechseln, dh. dass zB zuerst die Mutter, dann der Vater und daran anschließend nochmals die Mutter Kinder­betreuungsgeld beziehen kann, also insgesamt drei Teile entstehen. Den Zeitpunkt des Wechsels können die Eltern frei wählen; Voraussetzung ist lediglich, dass ein Teil des Bezuges mindestens drei Monate beträgt.

Beispiele:

Mutter bezieht bis zum zehnten Lebensmonat, dann der Vater bis zum 14. Lebensmonat, dann die Mutter bis zum 34. Lebensmonat (da der Vater nur vier Monate lang das Kinderbetreuungsgeld bezieht, endet der Bezug zwei Monate vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes).

Mutter bezieht bis zum 24. Lebensmonat und der Vater bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Mutter bezieht bis zum 18. Lebensmonat, dann der Vater sechs Monate lang bis zum 24. Lebensmonat, dann die Mutter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Bei Verhinderung des beziehenden Elternteiles durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis kann von der Mindestbezugsdauer von drei Monaten abgesehen werden. Als solche Verhinderungen, die nicht bloß eine verhältnismäßig kurze Zeit dauern dürfen, gelten beispielsweise Tod, schwere Erkrankung, Krankenhausaufenthalt. In einem solchen Fall darf öfter als zwei Mal gewechselt werden (Beispiel: Mutter bezieht bis zum zehnten Lebensmonat und dann der Vater bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Im dritten Lebensjahr des Kindes bezieht wieder die Mutter. Sie stirbt allerdings im 33. Lebensmonat des Kindes. In diesem Fall kann nach dem Tod der Mutter wiederum der Vater das Kinderbetreuungsgeld beziehen.) Als eine „nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit“ ist ein Zeitraum von mindestens einem Monat anzusehen.

Ebenfalls von der Mindestbezugsdauer von drei Monaten kann abgesehen werden, wenn dies unmöglich ist, wenn zB eine Adoption im Laufe des 34. Monats erfolgt und nur eine unter drei Monaten liegende Gesamtrestzeit besteht.

Zu Abs. 5: Bei nachfolgenden Geburten während des Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeitraumes endet der Anspruch für das zuerst geborene Kind mit dem Tag, der der Geburt des nachfolgenden Kindes vorangeht. Ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes beginnt ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind.

Wenn der Anspruch für das nachfolgende Kind innerhalb des ursprünglichen Bezugszeitraumes (für das zuerst geborene Kind) zB durch Tod endet, lebt der ursprüngliche Anspruch für die restliche Dauer (maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des „früheren“ Kindes) wieder auf.

Zu Abs. 6: Bei Abgabe eines Verzichtes verkürzt sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Verzichtes, siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 7.

Zu Art. 1, § 6 (Ruhen):

Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruches auf Wochengeld oder gleichartigen Leistungen (zB Gehaltsfortzahlung einer Beamtin während der Schutzfrist) in der Höhe dieser Leistung. Wenn das Wochengeld niedriger als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist, so gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrages, der sich aus Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergibt. Bei Bezug von Betriebshilfe (Sachleistung) nach GSVG und BSVG wird keine Anrechnung vorgenommen.

Beispiel: Freie Dienstnehmerin erhält ein pauschaliertes Wochengeld in der Höhe von 205 €; sie hat daher Anspruch auf 231 € Kinderbetreuungsgeld.

Im Abs. 1 Z 2 wurde für jene Fälle, die auf Grund der Sonderbestimmung des § 2 Abs. 2 Kinder­betreuungsgeld erhalten (zB nichtösterreichische Staatsbürger ohne Anspruch auf Familienbeihilfe, die zB nach dem Karenzgeldgesetz die Anspruchsvoraussetzungen auf Karenzgeld erfüllen würden), eine Ruhensbestimmung des Kinderbetreuungsgeldes vorgesehen. Soferne diese Bezieher länger als drei Monate ins Ausland gehen, ruht ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Wird der ständige Aufenthalt ins Ausland verlegt, ist § 2 Abs. 2 anzuwenden.

Für die übrigen Bezieher ergibt sich bei Auslandsaufenthalt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aus den für den Anspruch auf Familienbeihilfe geltenden Regelungen.

Im Abs. 2 wurde – wie im geltenden Karenzgeldgesetz (§ 9) – eine Nachsicht vom Ruhen des Kinder­betreuungsgeldbezuges bei einem drei Monate übersteigenden Auslandsaufenthalt für Bezieher nach § 2 Abs. 2 vorgesehen.

Zu Art. 1, § 7 (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen):

Zu Abs. 1: Im Zusammenhang mit der Neuordnung der finanziellen Abgeltung für die Kinderbetreuung sowie der Anknüpfung der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes an die vorgesehenen medizinischen Untersuchungen werden die Bestimmungen zum Mutter-Kind-Pass-Bonus im FLAG auslaufen. Daher ist eine neue Rechtsgrundlage für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorzusehen.

Es wird daher – analog der bisherigen Regelungen im § 39e FLAG – eine Verordnungsermächtigung in das Kinderbetreuungsgeldgesetz aufgenommen.

Neu ist die Bestimmung, wonach bis zum 62. Lebensmonat des Kindes Untersuchungen vorzusehen sind. Dieser Regelung wurde vom Obersten Sanitätsrat höchste Priorität zuerkannt, weil dadurch eine Früherkennung von zwischenzeitlich aufgetretenen Entwicklungsstörungen und auffälligen Organbe­funden sowie eine Fortsetzung der kontinuierlichen Betreuung des Kindes vom Kleinkindalter bis zu den anschließenden schulärztlichen Untersuchungen gewährleistet sein soll.

Zu Abs. 2: Sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie fünf Untersuchungen des Kindes ab der Geburt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes nicht durchgeführt werden bzw. der Nachweis dazu vor Vollendung des 18. Lebensmonates nicht erbracht wird, gebührt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes nur mehr in halber Höhe.

Zu Abs. 3: Gründe für unterbliebene Untersuchungen, die nicht von den Kindeseltern zu vertreten sind, zB Aufenthalt im Ausland, wo entsprechende Untersuchungen nicht möglich sind, werden nachgesehen. In diesen Fällen soll daher das volle Kinderbetreuungsgeld gebühren.

Zu Art. 1, § 8 (Einkommen):

Die in § 2 Abs. 1 Z 3 geregelte Zuverdienstgrenze stellt auf den „maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte“ ab. Es wird dabei grundsätzlich von den (steuerpflichtigen) Einkünften gemäß dem EStG 1988 ausgegangen.

Zu Z 1: Im Sinne einer „Zuverdienstgrenze“ soll bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einerseits nur an jene Einkünfte angeknüpft werden, die während des Anspruchszeitraumes auf Kinderbetreuungsgeld anfallen. Der Grenzbetrag von 14 600 € stellt andererseits eine „Jahresgrenze“ dar. Zur Herstellung eines entsprechenden Vergleichsniveaus sind die im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Anspruchsbeginn bzw. Anspruchsende auf Kinderbetreuungsgeld während eines Kalendermonates darauf abgestellt, ob das Kinderbetreuungsgeld für diesen Kalendermonat überwiegend (bemessen nach der Zahl der Tage) ausbezahlt wird. Für Zwecke der Ermittlung des maßgeblichen Zuverdienstes (bzw. der Umrechnung auf ein Jahreseinkommen) wird daher immer auf volle Kalendermonate abgestellt.

Technisch erfolgt die Umrechnung auf den Jahresbetrag in folgender Weise: Die Einkünfte, die während der Zuverdienstmonate zugeflossen sind, werden durch die Zahl der Monate des Anspruchszeitraumes geteilt und der sich ergebende Betrag mit zwölf multipliziert.

Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte soll eine Art Bruttoeinkommen zu Grunde gelegt werden. Die während des Anspruchszeitraumes bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind – vor Umrechnung auf einen Jahresbetrag – um 30% zu erhöhen. Dabei werden die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mit einem pauschalen Ansatz von 15% sowie die Sonderzahlungen des 13. und 14. Monatsbezuges bzw. die pauschale Hinzurechnung von Sonderausgaben, steuerfreien Einkünften uä. ebenfalls mit einem pauschalen Zuschlag von 15% berücksichtigt. Bei diesem Zuschlag handelt es sich um einen pauschalen Ansatz. Er kommt daher in dieser Höhe auch dann zum Tragen, wenn zB lediglich Anspruch auf einen 13. Monatsbezug besteht.

Im Sinne einer Gleichbehandlung von erzielten Erwerbseinkommen mit an deren Stelle tretenden Ein­kommensersätzen werden in den Gesamtbetrag der Einkünfte das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe mit einbezogen. Im Hinblick darauf, dass es weder beim Arbeitslosengeld noch bei der Notstandshilfe einen 13. bzw. 14. Monatsbezug gibt, noch steuerwirksam Werbungskosten, Sonderausgaben uä abge­zogen werden können, sind diese Bezüge lediglich um 15% anzuheben.

Zu Z 2: Bei anderen Einkünften ist eine zeitliche Zuordnung vielfach nicht möglich (etwa bei der Absetzung für Abnutzung oder bei Rückstellungen). Überdies sind Gestaltungen, wie sie für den Bereich der Lohneinkünfte typisch sind (Herabsetzung der Arbeitszeit, Wechsel in ein anderes Dienstverhältnis), kaum gegeben. Es ist daher gerechtfertigt, grundsätzlich die Einkünfte des gesamten Jahres anzusetzen. Auch in diesem Bereich erfolgt eine Bereinigung der Einkünfte um abgezogene Pflichtbeiträge. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Beziehern von Lohneinkünften, soll es auch den selbständig Tätigen ermöglicht werden, eine zeitliche Zuordnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte zu treffen. Voraussetzung dafür ist ein konkreter „Zuordnungsnachweis“. Im Bereich der betrieblichen Einkünfte wird vom Vorliegen eines solchen Nachweises dann ausgegangen werden können, wenn ein rechnerischer Zwischenabschluß („Rumpfwirtschaftsjahr“) erstellt wird. In weiterer Folge werden die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte gleich den nichtselbstständigen Einkünften auf einen Jahresbetrag hochgerechnet.

Zu Art. 1, §§ 9ff (Zuschuss):

Es wurden im Großen und Ganzen die Regelungen aus dem KGG (§§ 15ff – Zuschuss) übernommen. Hinsichtlich der Höhe wurde ebenfalls vom geltenden Recht ausgegangen.

Den §§ 9 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 liegt der Einkommensbegriff (Gesamtbetrag der Einkünfte) des § 8 zu Grunde.

Die Anpassungen hinsichtlich der Adoptiv- und Pflegeeltern ergeben sich im Hinblick auf die Neudefinition des Pflegeelternbegriffes im Kindschaftsrechtsänderungsgesetz.

Zu Abs. 3: Abweichend davon wurde neu aufgenommen, dass der Zuschuss nur gebührt, wenn die Einkünfte desjenigen Elternteiles, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, – in Anlehnung an das geltende Recht – nicht den angeführten Betrag (entspricht in etwa der derzeitigen Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt.

Zu § 16: Neu ist weiters die Verpflichtung der auszahlenden Stelle, den zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung des Zuschusses von einer künftigen Verpflichtung in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat der Krankenversicherungsträger den anderen Elternteil auch zu verständigen, soferne die Auszahlung des Zuschusses eingestellt bzw. der bereits ausbezahlte Zuschuss vom beziehenden Elternteil (zB wenn der beziehende Elternteil die Anspruchs­voraussetzungen nicht mehr erfüllt) zurückgefordert wird.

Zu Art. 1, § 24 (Zuständigkeit):

Zuständig für Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes (des Zuschusses zu dieser Leistung) ist für Versicherte und ihre Angehörigen jener Krankenversicherungsträger, dem sie leistungszugehörig sind oder zuletzt leistungszugehörig waren. Für alle übrigen Personen – einschließlich der einer Krankenfür­sorgeeinrichtung Leistungszugehörigen – ist jene Gebietskrankenkasse zuständig, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde.

Eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes stellt die Zulässigkeit des Vollzuges des Kinderbetreuungs­geldes über die Krankenversicherungsträger sowie den Instanzenzug an die Gerichte fest.

Zu den Abs. 3 und 4: Da die als Kompetenzzentrum einzurichtende Niederösterreichische Gebiets­krankenkasse bereits das Standardprogramm für die Vollziehung des Karenzgeldgesetzes entwickelt hat, soll im Sinne einer modernen und ökonomischen back-office-Verwaltung diesem Versicherungsträger die Abwicklung der Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes, soweit es sich nicht um die Durchführung des Verfahrens handelt, übertragen werden. Unter diese Kompetenz fallen ua. die Erstellung von EDV-Programmen, die Durchführung der automationsunterstützten Datenverarbeitung, die Erstellung von statistischen Nachweisen und Monatsabrechnungen, die Kommunikation mit dem FLAF und den jeweiligen Versicherungsträgern sowie die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz.

Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger obliegt die Sicherstellung eines entsprechenden Datennetzes, und zwar bis zum 1. Oktober 2001.

Den einzelnen Krankenversicherungsträgern obliegt die Prüfung des Antrages auf die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die verfahrensrechtliche Abwicklung.

Zu Art. 1, § 25 (Verfahren):

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, soll das Kinderbetreuungsgeld in An­lehnung an die Auszahlung des Karenzgeldes durch die Gebietskrankenkassen durch die Krankenver­sicherungsträger ausbezahlt werden (derzeit werden das Karenzgeld und die Teilzeitbeihilfe der Unselbstständigen durch die Gebietskrankenkassen bzw. die Teilzeitbeihilfe der Selbstständigen und Bauern durch deren Krankenversicherungsträger ausbezahlt).

Die Krankenversicherungsträger werden hiebei im übertragenen Wirkungsbereich tätig. Der Instanzenzug geht von den Sozialversicherungsträgern an die Gerichte (Arbeits- und Sozialgerichte).

Auch im Rahmen der Selbstträgerschaft (siehe § 46 FLAG – Gebietskörperschaften und die gemein­nützigen Krankenanstalten tragen die Familienleistungen für ihre Bediensteten) soll das Kinderbetreu­ungsgeld aus Gründen der Systemkonformität und Rechtssicherheit von den Krankenversicherungsträgern ausbezahlt werden.

Da demnach für alle Bezugsberechtigten die Krankenversicherungsträger zuständig sind und für diese grundsätzlich die selben verfahrensrechtlichen Bestimmungen (7. Teil des ASVG ist auf Grund von Verweisungen auch für die BVA, SV der Bauern und der Gewerblichen Wirtschaft) anzuwenden sind, wurden die bereits derzeit bewährten Bestimmungen aus dem Karenzgeldgesetz mit den notwendigen Modifizierungen auf alle Berufsgruppen ausgedehnt.

(Das KGG hatte sich bei Erlassung der Bestimmungen an jene des Arbeitslosenversicherungsgesetzes angelehnt und im neuen KGG die wesentlichen Grundlagen für das Verfahren vor den Kranken­versicherungsträgern zusammengefasst. Festgelegt wurde ebenfalls die subsidiäre Geltung der für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltende verfahrensrechtliche Bestimmungen des ASVG).

Zu Art. 1, § 26 (Geltendmachung und Prüfung des Anspruches):

Die bundeseinheitlichen Antragsformulare sind zunächst in Papierform aufzulegen wobei bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen auch neue Technologien (zB Internet) eingesetzt werden sollen.

Als Unterbrechungsgrund könnte zB der Fall eintreten, dass ein nichtösterreichischer Staatsbürger für eine bestimmte Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe und somit auf Kinderbetreuungsgeld verliert.

Zu Art. 1, § 27 (Entscheidung):

Die Mitteilung an die Bezieher soll eine Aufschlüsselung der einzelnen Leistungen enthalten, es soll klar erkennbar sein, ob zB Zuschuss gebührt und wie hoch der einzelne Tagsatz ist.

Der Mitteilung ist eine Information des Bundesministers beizulegen. Daraus soll insbesondere die verschiedenen Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen (zB Erläuterung zur Zuver­dienstgrenze).

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde eine Bestimmung geschaffen, die die Gründe, weswegen ein Bescheid auszustellen ist, taxativ aufzählt.

Zu Art. 1, § 28 (Krankenversicherung):

Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, sind in der Krankenversicherung teilversichert. Davon aus­genommen sind Personen, die einer nach Landesgesetz eingerichteten Krankenfürsorgeanstalt leistungs­zugehörig sind.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Teilversicherung richtet sich danach, wo die Kinderbetreu­ungsgeldbezieherinnen Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen haben; wenn kein solcher Bezug vorliegt, wo die (der) Kinderbetreuungsgeldbezieher(in) krankenversichert ist oder zuletzt (vor dem Kinder­betreuungsgeldbezug) krankenversichert war. Liegt keine Versicherung nach ASVG, BSVG, GSVG oder B-KUVG vor, so sind die BezieherInnen bei der Gebietskrankenkasse teilversichert, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde.

Die spezifischen Regelungen betreffend diese Teilversicherung in der Krankenversicherung sowie über das Wochengeld bei Geburten während des Kinderbetreuungsgeldbezuges finden sich in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen.

Sobald die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers einmal gegeben ist, ist ein Wechsel zu einem anderen Krankenversicherungsträger während des Kinderbetreuungsgeldbezuges für ein und dasselbe Kind nicht vorgesehen.

Zu Art. 1, § 29 (Mitteilungspflichten):

Entspricht § 37 KGG, wobei aus Gründen der Einheitlichkeit die Frist mit zwei Wochen festgelegt wurde.

Zu Art. 1, § 30 (Berichtigung):

Entspricht § 38 KGG.

Zu Art. 1, § 31 (Rückforderung):

Entspricht im Großen und Ganzen § 39 KGG. Die Verordnungsermächtigung soll eine Präzisierung des Rückforderungsvollzugs sowie die genauere Definition von Härtefällen ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass als Härtefall auch ein geringfügiges Überschreiten der Zuverdienstgrenze eingestuft wird.

Zu Art. 1, § 32 (Mitwirkungspflichten):

Die Antragsteller haben bei der Feststellung ihres Anspruches entsprechend mitzuwirken, wobei jedoch auf Grund der nachträglichen Einkommensprüfung die bisher beim Karenzgeld geforderten Nachweise großteils entbehrlich sind.

Zu Art. 1, § 33 (Art der Auszahlung):

Entspricht § 47 KGG, wobei jedoch das Höchstausmaß einer vorzeitigen Auszahlung auf einen Monatsbetrag beschränkt wird. Für eine vorzeitige Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ist eine Glaubhaftmachung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen notwendig.

Zu Art. 1, § 34 (Besondere Umstände):

Es soll die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes auch in jenen Fällen gewährleistet sein, in denen die anspruchsberechtigte Person selbst nicht handlungsfähig, trunk- spiel- oder rauschgiftsüchtig ist. Es handelt sich um Fälle, in denen das Kind im Familienverband verbleibt, andernfalls sind die Voraus­setzungen nach § 2 zu prüfen.

Zu Art. 1, § 35 (Mutter-Kind-Pass-Verfahren):

Entspricht der derzeitigen Rechtslage (§ 39 e FLAG), siehe auch Erläuterungen zu § 7.

Zu Art. 1 , §§ 36, 37 (Daten):

Da der Bezug von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich an die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der Familienbeihilfe geknüpft ist, haben die Finanzämter den Sozialversicherungsträgern die entsprechenden Daten (zB ob Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, ob die Leistung eingestellt wird usw.) zur Ver­fügung zu stellen.

Die Abgabenbehörden haben insbesondere auch Daten zur Verfügung zu stellen, aus denen die Einkünfte sowohl der Kinderbetreuungsgeldbezieher als auch deren Angehöriger (Zuschuss) hervorgehen, um einen gesetzeskonformen Vollzug dieses Bundesgesetzes sicherzustellen.

Auch ein Zusammenarbeiten der Krankenversicherungsträger untereinander ist notwendig, um ua. die finanzielle Abwicklung sowie den Wechsel des Bezuges zwischen den Eltern, die zu verschiedenen Krankenversicherungsträgern zugehörig sind, reibungslos zu gewährleisten.

Zu Art. 1, §§ 38 und 39 (Deckung des Aufwandes und Verrechnung):

Die Aufwendungen für das Kinderbetreuungsgeld sind vom FLAF zu tragen (es wird auf die Finanzie­rungsbestimmungen im FLAG verwiesen).

Die Verrechnung soll zentral über die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erfolgen, welche den Aufwand mit den einzelnen Krankenversicherungsträgern abrechnet.

Für die Errichtungskosten im Sinne des Abs. 3 (ausgenommen die Errichtungskosten für das Datennetz, welches vom Hauptverband zu errichten ist) werden seitens der Niederösterreichischen Gebietskranken­kasse unter Zugrundelegung des Erfahrungswertes im Zusammenhang mit der Umsetzung des Karenz­geldgesetzes im Jahre 1997 etwa Kosten in einer Bandbreite von 50 bis 60 Millionen Schilling (das sind etwa 3,6 bis 4,4 Millionen Euro) angenommen, abhängig von den Kosten der einzelnen Krankenversiche­rungsträger.

Die Implementierungskosten umfassen insbesondere die anteiligen Hardware- und Ausbildungskosten der Mitarbeiter.

Zu Art. 1, § 40 (Abgabe für Zuschüsse):

Rückzahlungen für Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld fließen, da sie zur Gänze aus dem FLAF finanziert werden, ausschließlich an diesen.

Zu Art. 1, § 41 (Rechtshilfe):

Entspricht § 53 KGG.

Zu Art. 1, § 42 (Unterhaltsanspruch):

Da das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft ist und es sich um eine Familienleistung handelt, ist entsprechend dem § 12a FLAG eine analoge Bestimmung zu übernehmen.

Zu Art. 1, § 43 (Pfändungsverbot und Steuerbefreiung):

Zu Abs. 1: Analog der geltenden Rechtslage, wonach Karenzgeld nicht pfändbar ist, ist diese Bestimmung aufzunehmen.

Zu Abs. 2: Entspricht § 27 FLAG.

Zu Art. 1, § 44 (Gebührenfreiheit):

Entspricht § 54 KGG.

Zu Art. 1, § 45 (Verwaltungsstrafbestimmung):

In Anlehnung an § 29 FLAG wird eine Strafbestimmung aufgenommen.

Zu Art. 1, § 48 (Vollzug):

Mit der Zuverfügungstellung der für den Vollzug des § 8 nötigen Daten an die KV-Träger bzw. für die Vollziehung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zu Art. 1, § 49 (In-Kraft-Treten):

Zu Abs. 1: Das Gesetz soll mit zwei Ausnahmen am 1. Jänner 2002 in Kraft treten und auf Geburten ab dem 1. Jänner 2002 anwendbar sein. Für jene Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2000 geboren wurden und die einen Anspruch auf Karenzgeld nach dem KGG oder auf Teilzeitbeihilfe erworben haben, ist eine Verlängerung ihres Anspruches bis zum 30. Lebensmonat bzw. zum dritten Geburtstag sowie eine Erhöhung des Auszahlungsbetrages auf 14,53 € täglich ab dem 1. Jänner 2002 in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen.

Zu Abs. 2: Die Regelungen betreffend Anknüpfung an die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sollen aus Gründen des Vertrauensschutzes für jene Mütter und Väter, deren Kinder zwischen dem 1. Jänner 2002 und dem 30. Juli 2002 geboren werden, nur insoferne Anwendung finden, als fehlende Untersuchungen während der Schwangerschaft den Anspruch nicht verringern. Dies ist erforderlich, da Untersuchungen während der Schwangerschaft nicht nachgeholt werden können und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (bzw. der Publikation) des Gesetzes die Schwangeren keine Kenntnis von den geplanten Bestimmungen (Kürzung des Kinderbetreuungsgeldbezuges im dritten Jahr abhängig von Mutter-Kind-Pass-Unter­suchungen) haben.

Zu Art. 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 9):

Ab 1. Jänner 2002 wird der Mehrkindzuschlag, der zusätzlich zur Familienbeihilfe für jedes dritte und weitere Kind einkommensabhängig gewährt wird, von derzeit 400 S auf 36,4 € monatlich angehoben.

Zu Art. 2 Z 2 (§§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10):

Auf Grund der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes – samt Begleitmaßnahmen – sind die Informa­tionsmaßnahmen in Bezug auf die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen neu zu regeln (siehe § 39k) und bestimmte Finanzierungsregelungen (betreffend Ersatzzeitenregelung, Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe) obsolet.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 39j und 39k):

Finanzierungsbestimmungen, die das Kinderbetreuungsgeld betreffen und die in anderen Gesetzen geregelt sind, sollen aus Gründen der Rechtsklarheit auch im FLAG 1967 angeführt werden.

Die Kosten für das Karenzgeld, für das vom Bund gewährte Karenzurlaubsgeld sowie für gleichartige Länderleistungen, die als sogenannte „auslaufende Fälle“ ab Jänner 2002 geleistet werden, sollen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

Für die Jahre 2002 bis 2004 ist aus Mitteln des FLAF jeweils ein Betrag zur Krankenversicherung in Höhe von 72,673 Millionen Euro zu leisten, ab 2005 beträgt der KV-Beitrag einheitlich 6,8% vom Jahres­aufwand.

Hinsichtlich der Verteilung der KV-Beiträge (Abs. 4) sind auch Krankenfürsorgeanstalten mitumfasst.

Für die Verteilung der Geldmittel inklusive KV-Beiträge ist aus Verwaltungsvereinfachungsgründen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zuständig und als solche Ansprechpartner des Bundes­ministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, wobei die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit lediglich die Plausibilität der einlangenden Forderungen gemäß Abs. 9 umfasst. Die Prüfung der Richtig­keit der zu refundierenden Leistungen obliegt den jeweiligen, die Gebietskörperschaften bzw. Unter­nehmungen (zB ÖBB) nachkontrollierenden Rechnungshöfen.

Das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles nach Abs. 9 wird entsprechend der Zumutbarkeit auf Grund der Sachlage vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu beurteilen sein.

Es sollen auch für Informationsmaßnahmen betreffend das Kinderbetreuungsgeld Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 50q):

Durch die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes werden die Regelungen betreffend den Mutter-Kind-Pass-Bonus (einschließlich der bezughabenden Bestimmungen über die Mutter-Kind-Pass-Unter­suchungen bzw. den Mutter-Kind-Pass) sowie betreffend die Kleinkindbeihilfe obsolet; diese Regelungen sollen auslaufend nur mehr in Bezug auf Kinder Anwendung finden, die bis zum 31. Dezember 2001 geboren werden.

Zu den Art. 3 bis 6 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Wie schon derzeit KarenzgeldbezieherInnen und Bezieherinnen einer Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG oder dem BSVG sollen künftig auch Kinderbetreuungsgeld(KBG)-BezieherInnen krankenversichert sein, und zwar nach folgenden Grundsätzen:

Vorrangig soll jener Krankenversicherungsträger weiter für die Durchführung der Krankenversicherung der KBG-BezieherInnen zuständig sein, der das Wochengeld ausgezahlt hat.

Ging dem KBG-Bezug kein Wochengeldanspruch zuvor, so ist der Träger zuständig, bei dem der (die) KBG-Bezieher(in) in der Krankenversicherung – als Versicherte/r oder „Mitversicherte/r“ – anspruchs­berechtigt ist oder zuletzt anspruchsberechtigt war.

In den Fällen der Mehrfachversicherung ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antrag auf KBG gestellt wurde.

Liegt auch keine Anspruchsberechtigung für Angehörige vor, so hat jene Gebietskrankenkasse die Krankenversicherung durchzuführen, bei der der Antrag auf KBG gestellt wurde.

Die Krankenversicherung besteht für die Dauer des KBG-Bezuges.

Zu den Kosten für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Kompetenz­zentrum ist Folgendes zu bemerken:

Übersteigen bei Anwendung der Pauschalkostenersatzregelung (§ 38 Abs. 3 KBGG) für diese Einrichtung die tatsächlichen Aufwendungen die Ersatzleistungen des Bundes, dann sollen diese Mehrkosten nicht von der Rückführung der Verwaltungskosten nach § 588 Abs. 14 ASVG erfasst werden.

Die Finanzierung dieser Krankenversicherung erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familien­beihilfen.

Auch das Leistungsrecht der Krankenversicherung wird entsprechend angepasst:

Im Hinblick darauf, dass der KBG-Bezug im Krankheitsfall „durchlaufen“ soll (dh. aufrecht bleibt), ist der Anspruch auf Krankengeld, das ja einen Einkommensersatz darstellt, ausgeschlossen.

Umgekehrt soll jedoch das Wochengeld, das in der Regel höher sein wird als das KBG, den KBG-Anspruch (im Ausmaß des Wochengeldes) zum Ruhen bringen.

Im Falle eines neuerlichen Wochengeldanspruches während des KBG-Bezuges soll – wie schon bisher nach dem Karenzgeldgesetz – das um 80% erhöhte KBG als Bemessungsgrundlage dienen. Frauen, die mangels Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Wochengeld anlässlich einer vorangehenden Geburt hatten, sollen durch den bloßen KBG-Bezug nicht den Anspruch auf Wochengeld erwerben. Sie sind hievon ausgeschlossen.

Es wird vorausgesetzt, dass in Fällen einer neuerlichen Schwangerschaft/Geburt schon anlässlich der vorangegangenen Anspruch auf Wochengeld bestand.

Zur pensionsrechtlichen Behandlung des KBG-Bezuges ist festzuhalten, dass die ersten 18 Monate ab der Geburt künftig als Beitragszeiten bei der Erfüllung der allgemeinen und der besonderen Anspruchs­voraussetzungen für (vorzeitige) Alterspensionen berücksichtigt werden:

So werden diese 18 Monate sowohl für die „ewige Anwartschaft“ als auch etwa bei den besonderen Voraussetzungen für die Alterspension bei langer Versicherungsdauer (420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung) als Beitragszeiten angerechnet.

Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zur Finanzierung dieser Beitragszeiten – sowie der selbstredend weiter bestehenden Ersatzzeiten der Kindererziehung, die sich mit dem KBG-Bezug überschneiden – nach Dauerrecht 22,8% des Ausgleichszulagenrichtsatz-Betrages für Allein­stehende (das sind etwa 625 €), der als Bemessungsgröße dient, zu überweisen.

Hinsichtlich der Sonderversicherungsgesetze wird bezüglich des GSVG und des BSVG bemerkt, dass im Bereich der Sozialversicherung der Selbständigen die Teilzeitbeihilfe durch das KBG ersetzt werden soll. Durch die Aufhebung der Bestimmungen der §§ 102b GSVG und 99 BSVG (Teilzeitbeihilfe) sowie der §§ 102c GSVG und 99a BSVG (Ruhen der Teilzeitbeihilfe) wird dieser Neuregelung Rechnung getragen.

In Entsprechung des Regierungsbeschlusses zum Kinderbetreuungsgeldgesetz soll für Geburten ab 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 die Bezugsdauer der Teilzeitbeihilfe bis zum 30./36. Lebensmonat des Kindes verlängert werden. Zusätzlich soll die Teilzeitbeihilfenhöhe auf die Hälfte des KBG angehoben werden. Diesen Vorgaben wird im Hinblick auf selbständige weibliche Versicherte, die von 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 teilzeitbeihilfenanspruchsberechtigt sind, durch die Bestimmungen der §§ 292 Abs. 3 GSVG und 281 Abs. 3 BSVG Rechnung getragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Teilzeitbeihilfe in der Höhe des vollen Kinderbetreuungsgeldes zu beantragen. In diesem Falle kommt die Zuverdienstgrenze nach § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG zur Anwendung.

Die Abs. 4 der §§ 292 GSVG und 281 BSVG berücksichtigen die Neuregelung der Teilzeitbeihilfe durch die 25. GSVG-Novelle bzw. 24. BSVG-Novelle, mit der ein Teilzeitbeihilfebezug auch für selbständig erwerbstätige männliche Versicherte ermöglicht wird.

In den Bestimmungen der §§ 292 Abs. 6 GSVG und 281 Abs. 6 BSVG wird schließlich festgelegt, dass sowohl die Differenzbeträge sowie die Beträge der jeweiligen Abs. 5 auf Grund der Übergangsregelungen zu 100% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind.

Zu Art. 7 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979) und Art. 8 (Änderung des Eltern-Karenz­urlaubsgesetzes – neu: Väter-Karenzgesetz):

Diese Novelle wird zum Anlass genommen, den Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ zu ersetzen und den Titel des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Väter-Karenzgesetz (VKG) zu ändern. Die Begriffsänderung wurde bereits in der Ausschussfeststellung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 30. Juni 1999 (siehe 2000 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen NR XX. GP) gefordert.

Zu Art. 7 Z 1 und 5 (§ 10 Abs. 4 und 5 und § 25 MSchG):

Der Begriff „Karenzurlaub“ wird durch den Begriff „Karenz“ ersetzt.

Zu Art. 7 Z 1a (§ 11 MSchG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 7 Z 2 (§§ 15 bis 15j MSchG) und Art. 8 Z 2 (§§ 2 bis 9 VKG):

§ 15 MSchG und § 2 VKG (Karenz):

Der Anspruch auf Karenz für unselbständig erwerbstätige Mütter und Väter bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes bleibt unverändert.

Durch die Änderung des § 15 Abs. 1 MSchG und § 2 Abs. 1 VKG fällt jedoch die Anspruchs­voraussetzung der „überwiegenden Betreuung“ des Kindes weg, da bei der nunmehr zulässigen Beschäftigung während der Karenz über der Geringfügigkeitsgrenze für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr eine überwiegende Betreuung des Kindes nicht mehr in allen Fällen gewährleistet ist. Die Abs. 7 und 8 des § 2 VKG sind entsprechend anzupassen.

§ 15a MSchG und § 3 VKG (Teilung der Karenz):

Wie bisher kann Karenz zwischen Mutter und Vater zweimal geteilt und abwechselnd in Anspruch genommen werden. Auch bleibt den Eltern die Möglichkeit erhalten, aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson Karenz in der Dauer von einem Monat gleichzeitig in Anspruch zu nehmen (siehe §§ 15a Abs. 1 und 2 MSchG bzw. 3 Abs. 1 und 2 VKG). Ebenso ändert sich nichts beim zweiten Meldezeitpunkt (siehe §§ 15a Abs. 3 MSchG bzw. 3 Abs. 3 VKG).

Zum Kündigungs- und Entlassungsschutz der Eltern – siehe Erläuterungen zu §§ 15 Abs. 4, 15a Abs. 4 und 5, 15c Abs. 4, 15d Abs. 5 MSchG und 7 VKG.

§ 15b MSchG und § 4 VKG (Aufgeschobene Karenz):

Obwohl während der Zeit einer aufgeschobenen Karenz den Eltern nach dem KBGG keine Leistung zusteht, soll unselbständig Erwerbstätigen im Arbeitsrecht weiterhin die Möglichkeit eröffnet bleiben, Karenz unter den bisherigen Voraussetzungen aufzuschieben.

§ 15c MSchG und § 5 VKG (Karenz der Adoptiv- und Pflegeeltern):

Die bisherigen Regelungen des Karenzanspruchs bei Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege bleiben aufrecht. Im § 15c Abs. 1 MSchG wird lediglich der Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der „überwiegenden Betreuung“ des Kindes nachvollzogen.

§ 15d MSchG und § 6 VKG (Karenz bei Verhinderung des Vaters bzw. der Mutter):

Die bisherigen Regelungen des Karenzanspruches bei Verhinderung des anderen Elternteils bleiben aufrecht. Es wird lediglich der Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der „überwiegenden Betreuung“ des Kindes nachvollzogen.

§ 15e MSchG und § 7b VKG (Beschäftigung während der Karenz):

§ 15e Abs. 1 MSchG bzw. § 7b Abs. 1 VKG sehen wie bisher vor, dass neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung sowohl zum selben als auch zu einem anderen Arbeitgeber eingegangen werden kann. Bei dieser Beschäftigung darf das Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen.

Neu ist die Möglichkeit der Vereinbarung einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz mit dem Arbeitgeber, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (siehe § 15e Abs. 2 MSchG bzw. § 7b Abs. 2 VKG). Somit bestehen – so wie bei der geringfügigen Beschäftigung während der Karenz – durch eine solche Beschäftigung und durch das karenzierte Arbeitsverhältnis zwei Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber nebeneinander. Die arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen einer solchen Beschäftigung ergeben sich aus dem geltenden Arbeits­recht. Werden in einem Kalenderjahr mehrere befristete Beschäftigungsverhältnisse, deren Gesamtdauer 13 Wochen nicht übersteigen darf, vereinbart, ist nicht davon auszugehen, dass ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis entsteht, da die Aneinanderreihung solcher Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt (Krankenstands- und Urlaubsvertretung, Arbeitsspitzen) anzusehen ist.

Bei kürzerer Karenz im Kalenderjahr ist der Zeitraum, innerhalb dessen auch über der Geringfügig­keitsgrenze verdient werden kann, entsprechend zu aliquotieren (analog zur Aliquotierung im KBGG).

Eine Beschäftigung nach § 15e Abs. 2 MSchG bzw. § 7b Abs. 2 VKG kann auch zu einem anderen Arbeitgeber eingegangen werden, allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, zu dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht (siehe § 15e Abs. 3 MSchG bzw. § 7b Abs. 3 VKG).

§ 15f MSchG und § 7c VKG (Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz):

Die Abs. 1 bis 3 des § 15f MSchG entsprechen den bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 15e MSchG alt.

Im § 15f Abs. 4 und 5 MSchG wird der Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der „überwiegenden Betreuung“ des Kindes nachvollzogen.

§ 7c VKG entspricht § 7b Abs. 1 EKUG (alt); es erfolgen lediglich Zitatanpassungen.

§ 15g MSchG und § 7a VKG (Recht auf Information):

Der Begriff „Karenzurlaub“ wird durch den Begriff „Karenz“ ersetzt.

§§ 15 Abs. 4, 15a Abs. 4 und 5, 15c Abs. 4, 15d Abs. 5 MSchG und 7 VKG (Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz):

Für die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß §§ 10 und 12 MSchG wie bisher bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz, längstens bis vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes, wenn sie alleine Karenz in Anspruch nimmt (siehe §§ 15 Abs. 4 und 15c Abs. 4 MSchG).

Neu ist hingegen die Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bei Teilung der Karenz: Nimmt die Mutter einen Karenzteil unmittelbar im Anschluss an den Karenzteil des Vaters in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 MSchG grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt ihres Karenzteiles (siehe § 15a Abs. 4 MSchG). Er endet – wie bisher – vier Wochen nach Beendigung des jeweiligen Karenzteiles.

Bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters bleibt die bisherige Rechtslage aufrecht (siehe § 15d Abs. 5 MSchG).

Für den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bestimmt § 7 Abs. 1 VKG nunmehr, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe einer Karenz beginnt, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz. Er endet wie bisher vier Wochen nach dem Ende einer Karenz bzw. eines Karenzteiles.

Bisher war durchgehend Kündigungs- und Entlassungsschutz gegeben, wenn die Eltern die Meldung zum frühest möglichen Zeitpunkt abgegeben haben, auch wenn Karenz erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten wurde.

§ 15h MSchG und § 8 VKG (Teilzeitbeschäftigung):

Die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung samt Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unverändert.

Es wird lediglich der Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ ersetzt.

§ 15i MSchG und § 8a VKG (Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- und Pflegeeltern):

Es wird lediglich der Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ ersetzt.

§ 15j MSchG und § 9 VKG (Spätere Geltendmachung der Karenz):

Es wird lediglich der Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ ersetzt.

Zu Art. 7 Z 3 (§§ 20 Abs. 2a und 2b MSchG) und Art. 8 Z 3 (§ 10 VKG):

In diesen Bestimmungen wird jeweils der Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ ersetzt.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 23 MSchG) und Art. 8 Z 3 (§ 10 VKG):

Die im Zusammenhang mit der Schaffung der Möglichkeit einer Beschäftigung über der Geringfügig­keitsgrenze bei den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen notwendigen dienstrechtlichen Anpas­sungen erfordern eine neue Absatzgliederung dieser Bestimmung.

Im § 23 MSchG wird in den Abs. 1 bis 5 jeweils gegenüber den bisherigen Regelungen der Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ ersetzt. Abs. 5 erhält darüber hinaus eine Zitatanpassung sowie eine textliche Klarstellung bezüglich der Berücksichtigung der Zeit einer Karenz für zeitabhängige Rechte.

Die Bestimmungen des § 23 Abs. 7 sollen auch Beamtinnen während der Dauer des Bezuges von Kinder­betreuungsgeld oder eines Teiles derselben eine über der Geringfügigkeitsgrenze aber unterhalb der Halbbeschäftigung liegende Beschäftigung ermöglichen. Teilbeschäftigung im Beamtenrecht ist wegen der pensionsrechtlichen Folgen einer solchen und des grundsätzlich auf Vollbeschäftigung ausgelegten Beamtendienstverhältnisses nur ausnahmsweise und hinsichtlich der Dauer in eingeschränktem Umfang zulässig. Hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes ist bei Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur bis zur Hälfte zulässig. Eine darunter liegende Beschäftigung soll nun dadurch ermöglicht werden, dass vom öffentlichen Dienstgeber mit Beamtinnen über deren Antrag befristete vertragliche Dienstverhältnisse eingegangen werden können. So wie in der Privatwirtschaft soll aber auch der öffentliche Dienstgeber eine solche vertraglich zu vereinbarende Beschäftigung ablehnen können, wenn dieser wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Falle einer Ablehnung einer derartigen Vereinbarung durch den öffentlichen Dienstgeber soll der Beamtin gegen den die ablehnenden Gründe beinhaltenden Bescheid in einem Dienstrechtsverfahren eine Berufungsmöglichkeit offen stehen.

Eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Beschäftigung zu einem anderen Dienstgeber bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde. Die Regelungen betreffend die Genehmigungspflicht und die Untersagungsmöglichkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 4 BDG 1979 sind anzuwenden.

Die obigen Erläuterungen gelten analog für § 10 VKG.

Zu Art. 7 Z 6 (§ 38d MSchG) und Art. 8 Z 4 (§ 12a VKG):

Für Mütter bzw. Väter, die sich zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Karenz befinden bzw. Karenz für einen späteren Zeitpunkt angemeldet und im Hinblick auf den bisherigen Karenzgeldbezug Karenz nicht bis zum zweiten Geburtstag des Kindes angemeldet haben, wird ein weiterer Meldezeitpunkt vorgesehen, um entsprechend der Verlängerung des Geldbezuges ihren Karenzanspruch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen zu können (siehe § 38d Abs. 1 MSchG bzw. § 12a Abs. 1 VKG). Karenzgeld gebührt bisher bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes nur dann, wenn auch der zweite Elternteil mindestens sechs Monate Karenz in Anspruch nimmt.

Mütter bzw. Väter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr gemäß § 15e Abs. 2 und 3 MSchG neu bzw. § 7b Abs. 2 und 3 VKG zu vereinbaren (siehe § 38d Abs. 2 MSchG bzw. § 12a Abs. 2 VKG). Die bisherige Regelung hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung (siehe § 15e Abs. 1 MSchG alt bzw. § 7b Abs. 2 EKUG) bleibt für diese Übergangsfälle aufrecht.

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Teilzeitvereinbarungen nach § 15g MSchG bzw. § 8 EKUG alt bleiben weiterhin aufrecht, sofern nicht mit dem Arbeitgeber eine neue Vereinbarung abgeschlossen wird (siehe § 38d Abs. 3 MSchG bzw. § 12a Abs. 3 VKG).

Zu Art. 7 Z 7 (§ 40 Abs. 11 MSchG) und Art. 8 Z 5 (§ 14 Abs. 8 VKG):

Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten mit Ausnahme der §§ 38d MSchG bzw. 12a VKG für Geburten nach dem 31. Dezember 2001.

Zu Art. 9 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG):

Wie in Art. 7 und 8 wird auch diese Novelle zum Anlass genommen, den Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ zu ersetzen.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 10a Abs. 9):

Zitatanpassungen.

Zu Art. 9 Z 2 und 9 (§§ 26a bis 26m und §§ 105 bis 105f LAG):

§§ 26a bis 26m LAG:

Zu den §§ 26a bis 26l wird auf die Erläuterungen zu den §§ 2 bis 9 VKG verwiesen, zu § 26h auf jene des § 15e MSchG. Im § 26m wird eine Zitatberichtigung vorgenommen.

§§ 105 bis 105f LAG:

Zu diesen Paragraphen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 15 bis 15j MSchG verwiesen.

Zu Art. 9 Z 3 (§ 31 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7 Z 3):

Begriffsanpassungen.

Zu Art. 9 Z 4 (§ 31 Abs. 6):

Die überwiegende Betreuung entfällt in Analogie zum MSchG und VKG und es erfolgt eine Zitat­anpassung.

Zu Art. 9 Z 5 (§ 31 Abs. 7):

Zitatanpassungen.

Zu Art. 9 Z 6 (§ 39e Abs. 2 und 3):

Zitatanpassungen und Begriffsanpassung.

Zu Art. 9 Z 7 (§ 69 Abs. 5):

Begriffsanpassung.

Zu Art. 9 Z 8 (§ 74 Abs. 2):

Zitatanpassung.

Zu Art. 9 Z 10 (§ 161 Abs. 3):

Begriffsanpassung.

Zu Art. 9 Z 11 (§ 239 Abs. 13 und 14):

Die In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen werden analog zu den Bestimmungen im MSchG bzw. im VKG gestaltet.

Zu Art. 10 (Änderung des Karenzgeldgesetzes):

Zu Art. 10 Z 1 (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 KGG):

Im Hinblick auf die gegenüber der bisherigen Regelung wesentlich erweiterte Zuverdienstgrenze soll künftig in Angleichung an die neue Regelung der Karenz im Arbeitsrecht vom Erfordernis der über­wiegenden Betreuung, die bereits bisher in Einzelfällen, etwa bei Besuch ganztägiger Fortbildungskurse Auslegungsprobleme verursachte, abgesehen werden.

Zu Art. 10 Z 2 und Art. 11 Z 4 und 5 (§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. a KGG, § 12 Abs. 6 lit. b und Abs. 9 AlVG):

Im Hinblick auf die ab 2002 erfolgende Ablösung des Schilling durch den Euro auch als Barzahlungs­mittel sollen die bisherigen Schillingbeträge durch Eurobeträge ersetzt werden. Grundsätzlich sind dafür eigene Euro-Umstellungsgesetze vorgesehen. Um – auch unter verwaltungsökonomischen Gesichts­punkten – mehrfache Novellierungen in kurzen Zeitabständen zu vermeiden, soll die Euro-Umstellung in diesem Bundesgesetz erfolgen.

Nach geltendem Recht ist der Einheitswert landwirtschaftlicher Betriebe, bis zu dem trotz Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft von der Erzielung eines lediglich geringfügigen Einkommens auszugehen und der Anspruch auf Karenzgeld nicht ausgeschlossen bzw. Arbeitslosigkeit anzunehmen ist, jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG anzupassen. Daher beträgt der gesetzlich zuletzt mit 1. Oktober 1998 auf 60 000 S angehobene Einheitswert im Jahr 2001 63 860 S (Anhebung des Wertes um 1,018% auf 61 080 S für 1999, um 1,020% auf 62 300 S für 2000 und um 1,025% auf 63 860 S für 2001). Die Glättung von 4 640,89 € auf 4 700 € erfolgt an Stelle der ohne gesetzliche Änderung mit 1. Jänner 2002 vorzunehmenden Erhöhung. Ab 2003 soll wieder die jährliche Anpassung mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG erfolgen.

Zu Art. 10 Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 6, und § 5 Abs. 2 KGG):

Für den Anspruch auf Karenzgeld auf Grund von Geburten von Juli 2000 bis einschließlich Dezember 2001 soll nicht die Geringfügigkeitsgrenze, sondern die für das Kinderbetreuungsgeld geltende Zuver­dienstgrenze gelten.

Zu Art. 10 Z 5 und 6 (§ 7 und § 8 Abs. 6 KGG):

Das Karenzgeld soll ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld gebühren. Da ab dem Jahr 2002 der Euro den Schilling auch als Barzahlungsmittel ablöst, müssen alle Währungs­angaben in Euro erfolgen. Ergeben sich bei der Berechnung der Zuschläge Betragsteile von weniger als einem Cent, so sollen Betragsteile von 0,5 Cent und darüber auf einen Cent aufgerundet und Betragsteile unter 0,5 Cent vernachlässigt werden.

Zu Art. 10 Z 7 und 29 (§ 9 Abs. 1 Z 7 und § 60 KGG):

Solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, soll der Anspruch auf Karenzgeld ruhen. Dadurch soll ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Karenzgeld durch eine Person verhindert werden. So wie bisher eine Person immer nur für das jüngste Kind Karenzgeld beziehen kann, so soll künftig nur Kinderbetreuungsgeld für das jüngste Kind bezogen werden können. Aufgehobene Karenzgeldansprüche (höchstens 183 Tage) sollen jedoch wie bisher nicht verloren gehen, sondern nach Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden können. Ansprüche auf Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz sollen nur auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 bestehen, Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Jänner 2002 richten sich nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.

Zu Art. 10 Z 8 bis 10 (§ 11 Abs. 3, 4 und 6 KGG):

Das Karenzgeldkonto soll für ab 1. Juli 2000 geborene Kinder um 365 Tage erhöht werden. Die Regelungen für das Aufsparen und die Inanspruchnahme von aufgespartem Karenzgeld sollen der verlängerten Bezugsmöglichkeit angepasst, vereinheitlicht und vereinfacht werden. Die Regelungen für Adoptiv- und Pflegekinder sollen der unterschiedlich langen Bezugsdauer angepasst werden. Die Abbuchungsregelung bei Kinderbetreuungsgeldbezug ist so anzupassen, dass die Aufsparmöglichkeit von 183 Tagen für das ältere Kind gewährt bleibt.

Zu Art. 10 Z 11 (§ 12 Abs. 2 KGG):

Bei Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung, für den bisher keine Einkommensgrenze gilt, soll, um einen Eingriff in bestehende Rechte zu vermeiden, auch die Zuverdienstgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht gelten.

Zu Art. 10 Z 12 (§ 14 Abs. 5 KGG):

Teilzeitbeihilfe auf Grund von Geburten von Juli 2000 bis einschließlich Dezember 2001 soll in voller Höhe des Karenzgeldes gebühren, wenn die für das Kinderbetreuungsgeld geltende Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird. In den anderen Fällen soll die Teilzeitbeihilfe weiterhin in der Höhe des halben Karenzgeldes gebühren.

Zu Art. 10 Z 13 und 15 (§§ 15 Abs. 3 und 17 Abs. 4 KGG):

Für Ansprüche auf Zuschuss auf Grund von Geburten von Juli 2000 bis einschließlich Dezember 2001 sollen die für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld geltenden Zuverdienstgrenzen und Freigrenzen gelten. In diesen Fällen gilt nämlich auch für das Karenzgeld nicht mehr die Geringfügigkeitsgrenze, sondern die wesentlich höhere Einkommensgrenze für das Kinderbetreuungsgeld.

Zu Art. 10 Z 14, 16 und 18 (§§ 17 Abs. 1, 20 und 25 KGG):

Im Hinblick auf die ab 2002 erfolgende Ablösung des Schilling durch den Euro auch als Barzahlungs­mittel sollen die bisherigen Schillingbeträge durch Eurobeträge ersetzt werden. Die umgerechneten Werte für die Freigrenzen, bei deren Überschreitung kein Zuschuss gebührt, sollen aus Zweckmäßigkeitsgründen von 426,08 € bzw. 214,6 € jeweils auf den nächsten vollen Euro aufgerundet werden. Der bisher auf zehn Schilling gerundete Einheitswert soll künftig auf einen Euro gerundet werden. Da die Hälfte des Karenzgeldes einen Wert von 7,265 Euro ergibt, soll eine kaufmännische Rundung auf 7,27 Euro (entspricht der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ohne Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ab dem 25. Lebensmonat des Kindes gemäß § 3 Abs. 2 KBGG) erfolgen.

Zu Art. 10 Z 17 (§§ 22 und 23 KGG):

Bei der Aufwertung können sich unterschiedliche Beträge ergeben, je nachdem, ob in der gesetzlichen Bestimmung auf die Hälfte eines Betrages verwiesen oder der halbe Betrag angeführt wird. Dadurch hat sich ein sachlich nicht zu rechtfertigender Unterschied in der Leistungshöhe des Zuschusses zu den beiden Arten der Teilzeitbeihilfe im Ausmaß von zehn Groschen ergeben. Künftig soll die Höhe des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe abhängig von der Höhe der Teilzeitbeihilfe in der Höhe des Zuschusses zum Karenz­geld bzw. in der Höhe der Hälfte des Zuschusses zum Karenzgeld gewährt werden.

Zu Art. 10 Z 19 (§ 28 KGG):

Die für die Rückzahlung des Zuschusses geltenden Einkommensgrenzen sollen bei der Umstellung auf Euro aus Zweckmäßigkeitsgründen jeweils auf volle fünf Euro aufgerundet werden. Eine Abrundung soll wegen des damit möglicherweise verbundenen Eingriffes in eine Rechtsposition vermieden werden.

Zu Art. 10 Z 20 und 21 (§ 40 Abs. 2 und 3 KGG):

Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der durch die Novelle des EStG 1988 im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2001 geänderten steuerlichen Behandlung der Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. An Stelle der bisherigen Befreiung von der Ein­kommensteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 werden diese nunmehr gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen klar, dass bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe wie bereits bisher unabhängig von der steuerlichen Qualifizierung die Hälfte der zugeflossenen Unfallversorgungs­bezüge anzurechnen ist. Eine gleich lautende Änderung des Einkommensbegriffes im Arbeitslosenver­sicherungsgesetz 1977 wurde vom Nationalrat im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2002 bereits beschlossen.

Zu Art. 10 Z 22 und Art. 11 Z 15 (§ 45 KGG und § 42 AlVG):

Wie für das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz soll künftig auch für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz der Krankenversicherungs­beitrag in der Höhe des für Sachleistungen vorgesehenen Beitragssatzes geleistet werden. Der Aufwand der Krankenversicherungsträger für Geldleistungen soll auf der Grundlage einer Kostenrechnung abgegolten werden. Dadurch soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beitrags- und Leistungsaufwand sichergestellt werden. Für die Jahre 2002 bis 2004 soll ein Fixbetrag geleistet werden. Der Pauschalbetrag für Leistungen der Krankenversicherung nach dem Karenzgeldgesetz ist im Pauschalbetrag für Leistungen der Krankenversicherung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz enthalten. Der Pauschalbetrag für Leistungen der Krankenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz soll jeweils in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten Krankenversicherungsbeiträge geleistet werden.

Zu Art. 10 Z 23 bis 26 (§§ 49 bis 51 KGG):

An Stelle der seit der Einführung des Euro als Buchgeld mit 1. Jänner 1999 gegenstandslos gewordenen Sonderbestimmung für die Fremdwährungsgebiete Jungholz und Mittelberg soll die Bestimmung betreffend die Deckung des durch gesetzliche Änderungen wie die vorliegende entstehenden Änderungs­aufwandes für die Krankenversicherungsträger (zB Kosten für die zeitgerechte Erstellung von EDV-Programmen, die für die Vollziehung neuer Regelungen erforderlich sind, Schulungen, neue Antrags­formulare und Merkblätter) treten. Bezüglich des laufenden Aufwandes sollen bis zur Festsetzung neuer Pauschalbeträge die bisherigen Verordnungen weiter angewendet werden. Der Leistungsaufwand soll jeweils vorschussweise bestritten und jährlich im Nachhinein abgerechnet werden.

Zu Art. 10 Z 27 und Art. 11 Z 17 (§§ 53 Abs. 5 KGG und 69 Abs. 3 AlVG):

Durch die elektronische Übermittlung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen Daten soll eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung erzielt werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Zu Art. 11 Z 1 und 8 (§§ 6 und 16 Abs. 1 lit. i AlVG):

Der Leistungskatalog aus der Arbeitslosenversicherung soll hinsichtlich der im Hinblick auf das Kinder­betreuungsgeld künftig nicht mehr erforderlichen Familienleistung der Sondernotstandshilfe optimiert werden. Für die Dauer des (auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 2000 weiterhin möglichen) Bezuges von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz soll wie bisher kein Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld möglich sein.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 7 Abs. 5 AlVG):

Der Bezug von Arbeitslosengeld soll während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich mög­lich sein. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb, zB im Rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter, betreut wird. Wer das Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit halten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Vermittlung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Betreuung des Kindes von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung bei Arbeitsantritt gewährleistet ist.

Zu Art. 11 Z 3 (§ 9 Abs. 8 AlVG):

Zur Gewährleistung einer möglichst raschen und erfolgreichen Integration von Personen, die Probleme bei der (Wieder-)Erlangung eines Arbeitsplatzes haben, soll das Arbeitsmarktservice besondere Vermitt­lungsanstrengungen unternehmen und die Beschäftigungschancen durch ein flexibles Angebot an Ausbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen unterstützen. Die Förderung der Beschäftigungs­aufnahme von Frauen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Unter­brechung der Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung einen neuen Arbeitsplatz anstreben, soll einen besonderen Schwerpunkt bilden.

Zu Art. 11 Z 6, 9, 11 und 20 (§§ 14 Abs. 7 bis 9, 18 Abs. 8, 33 Abs. 1, 4 und 5 sowie 81 Abs. 8 AlVG):

Da das Kinderbetreuungsgeld im Gegensatz zum Karenzgeld keine Leistung aus der Arbeitslosen­versicherung darstellt und grundsätzlich nicht von der Erfüllung der Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abhängt, wird eine erworbene Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeits­losenversicherung durch die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld nicht verbraucht. Die Sonder­regelungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach einem Bezug von Karenzgeld sind in Zukunft nicht mehr notwendig und können daher entfallen; sie sollen jedoch als Übergangsbestimmungen weiter gelten.

Zu Art. 11 Z 7 (§ 15 Abs. 3 Z 5 AlVG):

Für den Fall, dass für mehrere Kinder hinter einander Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen wird, ist zur sozialen Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung eines sachlich nicht zu rechtfertigenden Anspruchsverlustes, weil die erworbene Anwartschaft zeitlich zu weit zurück liegt, die Verankerung eines entsprechenden Rahmenfristerstreckungstatbestandes erforderlich.

Zu Art. 11 Z 10 (§ 21 Abs. 1):

Dadurch soll – wie bereits bisher bei Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung – sichergestellt werden, dass bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes kein Nachteil für jene Personen entsteht, die wegen der Betreuung eines Kleinkindes ihre Arbeitszeit verringert und daher nur ein vermindertes Entgelt bezogen haben. Bei länger als vier Jahre zurück liegenden Jahresbeitragsgrundlagen soll eine Valorisierung erfolgen, um zu gewährleisten, dass das Arbeitslosengeld wertmäßig in einer bestimmten Relation zur Beitragsleistung bleibt.

Zu Art. 11 Z 12 (§§ 34 Abs. 2 AlVG):

Durch diese im Zuge der Begutachtung angeregte Änderung soll eine Verwaltungsvereinfachung bei der Abgeltung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erzielt und der Umweg über die verschiedenen Krankenversicherungsträger vermieden werden.

Zu Art. 11 Z 13 und 16 (§§ 36 Abs. 4 und 52 AlVG):

An Stelle der Rundung auf volle Schilling (unter Vernachlässigung von Beträgen unter 50 Groschen und Ergänzung von Beträgen von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling, so genannte kaufmännische Rundung) soll bei Einkommensanrechnungen auf die Notstandshilfe und bei der Auszahlung der Leistungen auf einen vollen Eurobetrag gerundet werden. Eine Rundung auf einen oder auf zehn Cent erscheint in diesen Fällen unzweckmäßig.

Zu Art. 11 Z 14 und 19 (§ 39 und § 80 Abs. 11 AlVG):

Die der Notstandshilfe nachgebildete und daher von den Zugangsvoraussetzungen restriktive und mit großem Verwaltungsaufwand verbundene Sondernotstandshilfe, die als familienpolitische Leistung nicht der Zielsetzung der Arbeitslosenversicherung entspricht, wird durch die allgemeine Familienleistung des Kinderbetreuungsgeldes entbehrlich. Für Personen, die im Bezug der Sondernotstandshilfe stehen bzw. wegen der Geburt des Kindes vor dem 1. Juli 2000 von der Verlängerung der Bezugsdauer des Karenzgeldes nicht erfasst sind, soll diese jedoch auslaufend weiter gebühren.

Zu Art. 11 Z 21 (§ 81 Abs. 9 AlVG):

Diese Änderung soll die wegen der Ablösung des Schilling durch den Euro erforderliche Umstellung der Datenverarbeitungsprogramme der Bundesrechenzentrum GmBH vereinfachen. Durch das Euro-Steuer­umstellungsgesetz werden auch im Einkommensteuergesetz 1988 die Schillingbeträge in Eurobeträge umgerechnet und geglättet. Um in den kommenden Jahren nicht immer wieder auf die im Jahr 2001 noch maßgeblichen Schillingbeträge im EStG 1988 zurückgreifen zu müssen, soll jeweils bei der ersten Geltendmachung nach der Umstellung eine Neufestsetzung des Grundbetrages auf der Basis der geltenden Eurobeträge im Einkommensteuergesetz erfolgen. Eine Änderung des Leistungsniveaus tritt dadurch nicht ein.

Zu Art. 12 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Nach der bereits durch das Budgetbegleitgesetz 2002 erfolgten Anpassung der Ausgaben sollen hiemit die erforderlichen Anpassungen an die Ablösung der Karenzgeldleistungen durch das Kinderbetreuungsgeld erfolgen. Die durch den Wegfall der entsprechenden Bestimmungen erforderlichen Gliederungs- und Zitierungsanpassungen sind mit keinen inhaltlichen Änderungen verbunden. Rückflüsse aus eingehobenen Abgaben für ausbezahlte Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe sowie ausständige Beiträge der Gemeinden zu gewährten Sondernotstandshilfeleistungen sollen weiterhin entsprechend dem erfolgten Gebarungsaufwand in die Gebarung Arbeitsmarktpolitik fließen.

Zu Art. 13 (Änderung des Überbrückungshilfengesetzes):

Die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes an Stelle des Karenzgeldes bedingt die Herausnahme der dem Karenzgeld nachgebildeten Leistung der Karenzhilfe aus dem Überbrückungshilfengesetz. Durch eine Übergangsregelung wird jedoch sichergestellt, dass die Regelungen für das Karenzgeld für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 weiterhin analog angewendet werden.

Überbrückungshilfe soll künftig auch bei Austritt zustehen, um die Einbeziehung von Beamten, die durch Ausgliederungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verlieren und bereit sind, freiwillig aus dem Bundesdienst auszuscheiden, in Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen von Stiftungen zu ermöglichen. Durch den Entfall des generellen Leistungsausschlusses bei Austritt wird eine bestehende Lücke in der sozialen Absicherung gegen Arbeitslosigkeit geschlossen und das in Einzelfällen beobachtete Auftreten von Härtefällen vermieden. Wie bei freiwilligem Ausscheiden aus einem arbeits­losenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis wird, wenn keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses vorliegen, unter Anwendung des § 11 AlVG für die Dauer von vier Wochen ab der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Überbrückungshilfe zustehen.

Zu Art. 14 (Änderung des Einkommenssteuergesetz 1988):

Gleich der bisherigen Steuerbefreiung des Karenzgeldes uä soll auch das an dessen Stelle tretende Kinderbetreuungsgeld steuerfrei gestellt werden.

Zu Art. 15 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Im Zusammenhang mit der Schaffung eines Kinderbetreuungsgeldgesetzes ist die entsprechende An­passung im ASGG vorzunehmen. Der Instanzenzug soll von den Krankenversicherungsträgern, ent­sprechend der bisherigen Rechtslage beim Karenzgeld, an die Gerichte (Arbeits- und Sozialgerichte) gehen.

Zu Art. 16 (Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes):

Zu Art. 16 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Art. 16 Z 2 (§§ 39 bis 43 KUG):

§ 39 Abs. 1:

Einige Bestimmungen betreffend den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld werden für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 31. Dezember 2001 geboren sind, abgeändert.

§ 39 Abs. 1 Z 1 und 6:

Derzeit ist die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach Mutterschutzgesetz bzw. Eltern-Karenz­urlaubsgesetz Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld. Im Hinblick auf die Regelungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) und des Karenzgeldgesetzes entfällt ab 1. Jänner 2002 diese Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach MSchG bzw. EKUG.

§ 39 Abs. 1 Z 2:

Entsprechend dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der „überwiegenden Betreuung“ des Kindes im MSchG entfällt das im § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a KUG normierte Erfordernis der überwiegenden Pflege.

§ 39 Abs. 1 Z 3:

Ab 1. Jänner 2002 ist für einen Zuverdienst während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nicht die Regelung des § 2 Abs. 3, sondern die für das Kinderbetreuungsgeld geltende Zuverdienstgrenze anzuwenden. Auf den Einkommensbegriff ist § 8 KBGG anzuwenden.

§ 39 Abs. 1 Z 4 und 5:

Die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld verlängert sich um jeweils zwölf Monate entsprechend der im KBGG festgelegten Bezugsdauer. Diese Regelung entspricht der Verlängerung der Anspruchs­dauer im Karenzgeldgesetz um 365 Tage.

§ 39 Abs. 1 Z 7:

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilbeschäftigung soll nicht nur dann bestehen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG konsumiert wird, sondern auch dann, wenn eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz oder gleichartiger dienstrecht­licher Vorschriften in Anspruch genommen wird. Für die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter und § 7 Abs. 1 Z 2 genannten Väter ist unter Teilbeschäftigung eine Teilbeschäftigung zu anderen Arbeitgebern zu verstehen.

Die im § 12 Abs. 5 geregelte Zuverdienstgrenze während einer Teilzeitbeschäftigung bleibt unverändert, um einen Eingriff in bestehende Rechte zu vermeiden. Die Dienstnehmerin hat während einer Teilbeschäftigung sohin Anspruch auf den dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Bezug und das Karenzurlaubsgeld, das höchstens 50% des Karenzurlaubsgeldes beträgt. Ein Entgelt auf Grund einer zusätzlichen Beschäftigung während der Teilkarenzierung ist in dem im § 12 Abs. 5 festgelegten Ausmaß möglich, ohne den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld zu verlieren.

§ 39 Abs. 1 Z 9 bis 13:


Da sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um zwölf Monate verlängert, wird bei Inanspruchnahme von Teilbeschäftigung eine entsprechende Verlängerung festgelegt.

§ 39 Abs. 2:

Die Dienstnehmerinnen betreffenden Übergangsregelungen des Abs. 1 gelten analog für Dienstnehmer.

§ 40:

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht, wenn Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Karenzurlaubsgeld durch eine Person ist ausgeschlossen. Wurde jedoch ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für einen aufgeschobenen Karenzurlaub aufgehoben, kann dieser nach Ende des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld für ein jüngeres Kind geltend gemacht werden.

§ 41:

Das Karenzurlaubsgeld gebührt ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld, unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde.

§ 42:

Der Aufwand, der dem Bund für erbrachte Leistungen auf Grund des KUG (inklusive Beiträge zur Krankenversicherung) entsteht, wird auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen refundiert.

§ 43:

Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden, richten sich nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Ansprüche auf Leistungen nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind.

Zu Art. 17 (Änderung der Exekutionsordnung):

Nach § 290 Abs. 1 Z 10 sind die gesetzlichen Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, unpfändbar. Beispielhaft wird etwa das Karenzurlaubsgeld erwähnt. Da durch dieses Bundesgesetz das Karenzgeld durch das Kinderbetreuungs­geld ersetzt wird, war dieses zur Klarstellung in die Z 10 aufzunehmen. Im Hinblick auf die Über­gangsregelungen waren jedoch auch die bisherigen Leistungen beizubehalten.