632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 6. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen:

§ 2. (1) Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 werden insbesondere die folgenden Zwecke verfolgt:

           a) Finanzierung des Einsatzes inländischer Konsulenten oder Planungsunternehmen;

          b) Finanzierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Internationalen Finanzinstitutionen für Personen aus Entwicklungs- bzw. Transitionsländern durchgeführt werden;

           c) Finanzierung der zeitlich befristeten Tätigkeit von österreichischen Staatsbürgern bei Inter­nationalen Finanzinstitutionen, die auf Grund ihrer Qualifikation von der betreffenden Inter­nationalen Finanzorganisation nach den dort geltenden Auswahlkriterien ausgewählt worden sind und deren Beschäftigung in dieser Institution erwarten lässt, dass die gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse in weiterer Folge im Interesse Österreichs zum Einsatz kommen können.

(2) Sonstige Maßnahmen und Aktivitäten von Internationalen Finanzinstitutionen können im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 finanziert werden, wenn diese Maßnahmen und Aktivitäten mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungs­zusammenarbeit übereinstimmen.

§ 3. Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln:

           1. Höhe der bereitgestellten Geldmittel;

           2. Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Z 1 kann neben österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem Personal finanziert werden.

           3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie

           4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.

§ 4. Das Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 294/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1997, tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Probleme:

Die derzeit geltende gesetzliche Ermächtigung zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen ermög­licht nur die Zusammenarbeit mit dort namentlich genannten internationalen Finanzinstitutionen und die Verfolgung eines im wesentlichen auf die Finanzierung von Konsulententätigkeiten eingeschränkten Verwendungszweckes der eingesetzten Mittel.

Ziele:

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll eine neue gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich als Mitglied angehört, für Zwecke ermöglicht werden, die den Zielsetzungen der internationalen Entwick­lungszusammenarbeit entsprechen und im Interesse Österreichs liegen.

Inhalt:

Der gegenständliche Gesetzentwurf regelt den Zweck und Inhalt der mit den Internationalen Finanz­institutionen abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen. Der weiter gestiegenen Bedeutung der­artiger Kooperationen mit internationalen Finanzorganisationen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass ein inhaltlicher Rahmen definiert wird, innerhalb dessen es dem Bund nach Maßgabe verfügbarer budgetärer Mittel möglich ist, im Interesse der Republik Österreich bzw. der internationalen Entwick­lungszusammenarbeit gelegene Kooperationen mit diesen Institutionen zu finanzieren.

Alternativen:

Wie in der Vergangenheit werden derartige Kooperationsvereinbarungen auf freiwilliger Basis einge­gangen; als Alternative wäre der Verzicht auf eine solche Regelung denkbar. Das würde jedoch implizieren, dass die derzeitige Einschränkung auf die Finanzierung reiner Konsulententätigkeiten weiter bestehen würde und darüber hinaus in jedem einzelnen Bedarfsfall die entsprechende Ermächtigung mit einem eigenen Bundesgesetz geschaffen werden muss, wodurch wegen der dann bestehenden übermäßig langen Vorlaufzeiten in einer Reihe von Fällen die angestrebten Zielsetzungen nicht erreicht werden könnten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die bisherigen Erfahrungen mit den abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen lassen darauf schließen, dass aus den vom Bund finanzierten Vorhaben Internationaler Finanzinstitutionen eine Reihe von Folgeaufträgen mit entsprechend positiven Auswirkungen auf die Menge und Qualität der Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich entstehen lassen.

Finanzielle Auswirkungen:

In den vergangenen Jahren kam es durch die Finanzierung der abgeschlossenen Kooperations­vereinbarungen zu Kosten von rund drei bis vier Millionen Euro pro Jahr. Mit der im vorliegenden Gesetzentwurf geschaffenen größeren Flexibilität soll ein effizienterer Einsatz dieser Mittel ermöglicht werden; eine Erhöhung der für diesen Zweck vorgesehenen Mittel ist derzeit nicht geplant. Für die Länder und Gemeinden entsteht keine finanzielle Belastung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das derzeit geltende Bundesgesetz aus 1987 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 90/1997 ermächtigt zum Abschluss von Kooperationen mit den folgenden dort namentlich angeführten internationalen Finanzinstitutionen:

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationale Entwicklungsorganisation,

Internationale Finanzkorporation,

Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,

Afrikanische Entwicklungsbank (kein gültiges Kooperationsabkommen),

Afrikanischer Entwicklungsfonds (kein gültiges Kooperationsabkommen),

Asiatische Entwicklungsbank (kein gültiges Kooperationsabkommen),

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (kein gültiges Kooperationsabkommen) und

Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika (diese Bank ist nicht zustande gekommen).

Der vorliegende Gesetzentwurf soll insofern zu einer Vereinfachung beitragen, als sich gezeigt hat, dass die Mitgliedschaft bei einer Internationalen Finanzinstitution schon derzeit nicht in allen Fällen zu entsprechenden Kooperationsabkommen geführt hat, und andererseits Internationale Finanzinstitutionen, deren Gründung in Aussicht genommen worden war, nicht zustande gekommen sind (zB Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika). Eine namentliche Aufzählung erscheint im Lichte dieser Erfahrungen nicht zielführend.

Weiters soll der Bund durch diesen Gesetzentwurf in die Lage versetzt werden, auf die sich ändernden Rahmenbedingungen in den einzelnen Internationalen Finanzinstitutionen mit einer entsprechenden Anpassung bestehender bzw. neuer Kooperationsvereinbarungen an die Interessen Österreichs und die Notwendigkeiten der internationalen Entwicklungszusammenarbeit reagieren zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, österreichischen Staatsbürgern eine Beschäftigung als Angestellte auf Zeit in den Internationalen Finanzinstitutionen zu finanzieren. Damit kann die Internationalisierung Österreichs auf sinnvolle Weise gefördert werden.

Als sonstige Maßnahme, deren Finanzierung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung ermöglicht werden soll (§ 2 Abs. 2), ist beispielsweise auf Beiträge im Rahmen von Katastrophenhilfen zu verweisen, für die in der Vergangenheit jeweils eine eigene gesetzliche Grundlage mit der damit verbundenen Verzögerung geschaffen werden musste (zuletzt der Beitrag zur Hilfe für die zentralamerikanischen Länder nach dem Wirbelsturm Mitch). Aber auch im Rahmen der Initiative zur Entschuldung der armen hoch verschuldeten Länder (HIPC-Initiative) kann es bei einer Beitragsleistung an den dafür einge­richteten HIPC-Treuhandfonds für Österreich von Interesse sein, sich durch entsprechende Kooperations­vereinbarungen an der Finanzierung von Programmen zur Umsetzung der Entschuldungsinitiative in jenen Bereichen zu beteiligen, in denen Österreich über die entsprechende Expertise verfügt.

Finanzielle Auswirkungen:

In den vergangenen Jahren kam es durch die Finanzierung der abgeschlossenen Kooperationsverein­barungen zu Kosten von rund drei bis vier Millionen Euro pro Jahr. Mit der im vorliegenden Gesetz­entwurf geschaffenen größeren Flexibilität soll ein effizienterer Einsatz dieser Mittel ermöglicht werden; eine Erhöhung der für diesen Zweck vorgesehenen Mittel ist derzeit nicht geplant. Wie schon bisher, werden Kooperationsabkommen, an deren Zustandekommen ein Interesse der österreichischen Wirtschaft besteht, durch einen finanziellen Beitrag der Wirtschaftskammer Österreich unterstützt. Insbesondere im Zusammenhang mit Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. Für die Länder und Gemeinden entsteht keine finanzielle Belastung.

Hinsichtlich der Finanzkontrollen bei der Verwendung der Mittel, die einer Internationalen Finanz­institution im Rahmen eines Kooperationsabkommens zur Verfügung gestellt werden, ist festzuhalten, dass Österreich als Mitglied an den Entscheidungen über die konkreten Aktivitäten der jeweiligen Institution teilnimmt. Die Gebarung der diversen Kooperationsabkommen, die eine Internationale Finanz­institution abschließt, unterliegen den für die gesamte Tätigkeit der Finanzinstitution eingerichteten routinemäßigen Kontrollmechanismen, einschließlich der Überprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer, wobei nach den Regelungen in den einzelnen Abkommen noch gesonderte Prüfungen – auf Kosten des Gebers – verlangt werden können. In den einzelnen Abkommen wird weiters festgehalten, wie beim Außerkrafttreten eines Abkommens allenfalls noch vorhandene Restmittel zu behandeln sind; dabei wird grundsätzlich vereinbart, dass diese Mittel an den Geber zurückzuführen sind, falls keine neuerliche Vereinbarung über eine anderweitige Verwendung innerhalb der betroffenen Finanzinstitution getroffen wird.


Kompetenzgrundlage:

Kompetenzgrundlage für dieses Bundesgesetz ist Art. 17 B-VG, da es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes handelt.

Der Gesetzesbeschluss fällt nicht unter die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 soll insofern zu einer Vereinfachung beitragen, als die möglichen Vertragspartner für Kooperations­abkommen allgemein durch die Mitgliedschaft der Republik Österreich in den entsprechenden Finanz­institutionen bestimmt werden. Die bisherige namentliche Aufzählung der internationalen Finanz­institutionen erscheint nicht zielführend.

Zu § 2:

Durch die Aufzählung der durch eine Kooperationsvereinbarung verfolgbaren Zwecke soll der Bund in die Lage versetzt werden, auf die sich ändernden Rahmenbedingungen in den einzelnen Internationalen Finanzinstitutionen mit einer entsprechenden Anpassung bestehender bzw. neuer Kooperationsverein­barungen an die Interessen Österreichs und die Notwendigkeiten der internationalen Entwicklungs­zusammenarbeit entsprechend flexibel reagieren zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, österreichischen Staatsbürgern eine Beschäftigung als Angestellte auf Zeit in den Internationalen Finanzinstitutionen zu finanzieren. Damit kann eine stärkere internationale Ausrichtung Österreichs auf sinnvolle Weise gefördert werden.

Unter sonstigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind beispielsweise Beiträge im Rahmen von Katastrophenhilfen zu verstehen, für die bisher jeweils eine eigene gesetzliche Grundlage mit der damit verbundenen Verzögerung geschaffen werden musste (zuletzt der Beitrag zur Hilfe für die zentral­amerikanischen Länder nach dem Wirbelsturm Mitch). Aber auch im Rahmen der Initiative zur Entschuldung der armen hoch verschuldeten Länder (HIPC-Initiative) kann es bei einer Beitragsleistung an den dafür eingerichteten HIPC-Treuhandfonds für Österreich von Interesse sein, sich durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen an der Finanzierung von Programmen zur Umsetzung der Entschuldungsinitiative in jenen Bereichen zu beteiligen, in denen Österreich über die entsprechende Expertise verfügt. Eine Erhöhung der insgesamt für diese Zwecke vorgesehenen Mittel ist derzeit nicht geplant. Die Finanzierung derartiger Maßnahmen muss durch einen entsprechend vorsichtigen und geplanten Mitteleinsatz (einschließlich der Schaffung von Rücklagen) im Rahmen der mittelfristig hiefür bereit gestellten Mittel erfolgen.

Zu § 3 Z 2:

Unter lokalem Personal sind Konsulenten aus jenem Land zu verstehen, in welchem bzw. in dessen Interesse der im Rahmen eines Kooperationsabkommens finanzierte Auftrag auszuführen ist. Die Finanzierung von lokalen oder internationalen Konsulenten und Planungsunternehmen wird sich in der Regel auf 25 Prozent des jeweiligen Auftragsvolumens beschränken.