641 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 11. 7. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bau­sparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbank­gesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG)

Finanzmarktaufsichtsbehörde

§ 1. (1) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die FMA nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsver­ordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypotheken­bankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im Bankschuldverschreibungs­gesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, und im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und im Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, und im Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 ist die FMA an keine Weisungen gebunden.

Organe

§ 4. Organe der FMA sind:

           1. der Vorstand,

           2. der Aufsichtsrat.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundes­präsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt bei der erstmaligen Bestellung einer Person zum Mitglied des Vorstandes drei Jahre, bei einer Wiederbestellung jedoch fünf Jahre.

(3) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen, das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens haben für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Abs. 2 aus dem Kreis der Bewerber namhaft zu machen:

           1. bei der Bestellung des ersten Vorstandes der FMA der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank je eine Person,

           2. bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung (§ 7 Abs. 1) die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.

Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Personen obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in § 2 genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.

§ 6. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der FMA zu führen. Der Vorstand vertritt die FMA gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die FMA ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der FMA beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der FMA sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der FMA vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Auf sektorale Besonderheiten soll möglichst Bedacht genommen werden.

(3) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bediensteten in den Räumlichkeiten der FMA zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch in die Homepage der FMA einzustellen.

(4) Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichts­rates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Abschluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie FMA-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Instituten andererseits zu erstellen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die allgemeine Entwicklung des Finanzmarktes und über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.

§ 7. (1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der FMA endet

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

           2. mit der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen,

           3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3.

(2) Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat, dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Vorstandsmitgliedes dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen National­bank schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 5 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen; § 5 findet hierbei keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen über die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes sowie für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes gelten in gleicher Weise für den Fall der Abberufung gemäß Abs. 3.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere

           1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder

           2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder

           3. grobe Pflichtverletzung oder

           4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder

           5. wenn trotz gemäß § 11 Abs. 2 durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.

Der Bundesminister für Finanzen hat die Oesterreichische Nationalbank vor der Abberufung eines von ihr namhaft gemachten Mitglieds anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verstän­digung der Oesterreichischen Nationalbank das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.

Aufsichtsrat

§ 8. (1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vor­sitzenden, vier weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Die Mitglieder des Auf­sichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Für die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie zweier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Oesterreichischen Nationalbank Personen namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat hat zu­sätzlich zwei von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachte Mitglieder zu kooptieren, denen jedoch kein Stimmrecht zukommt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuver­lässige Personen bestellt oder kooptiert werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat aus­geschlossen sind.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Zurücklegung der Funktion,

           3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen oder zu kooptieren; scheidet ein von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so haben diese unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

           1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

           2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

           3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

           4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Abberufung eines von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachten Mitgliedes die betreffende Institution anzu­hören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen National­bank oder der Wirtschaftskammer Österreich das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

§ 9. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Kooptierte Mitglieder haben jedoch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen nur insoweit, als Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 oder 9 zur Beratung oder Beschlussfassung gelangen.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitz­führenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.

(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Auf­sichtsrates widerspricht, zulässig. Die kooptierten Mitglieder des Aufsichtsrates können der Beschluss­fassung im Umlaufweg nur dann widersprechen, wenn Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 oder 9 gefasst werden sollen und nicht die Beschlussfassung im Umlaufweg zur Abwehr eines schwerwiegenden Schadens erforderlich ist. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

§ 10. (1) Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht über­tragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:

           1. der vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;

           2. Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 € überschreiten;

           3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

           4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;

           5. die Geschäftsordnung gemäß § 6 Abs. 2 sowie deren Änderung;

           6. die Compliance-Ordnung gemäß § 6 Abs. 4 sowie deren Änderung;

           7. die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungs­funktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;

           8. der gemäß § 16 Abs. 4 zu erstellende Jahresbericht;

           9. der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

(3) Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Abs. 2 Z 9) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.

(4) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.

§ 11. (1) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.

(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß § 2 oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 7 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

§ 12. Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundes­ministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 10 Abs. 2 Z 4) zuständig.

Finanzmarktkomitee

§ 13. (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches ist beim Bundesminister für Finanzen ein Finanzmarktkomitee als Plattform der für die Finanzmarktstabilität mitverantwortlichen Institutionen einzurichten. Dieses Komitee besteht aus je einem Vertreter der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank sowie einem Vertreter des Bundesministers für Finanzen aus dem Bereich der Finanz­marktaufsichtslegistik des Bundesministeriums für Finanzen. Für jeden Vertreter ist von den genannten Institutionen auch ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Empfehlungen zu Finanzmarktfragen können vom Finanzmarktkomitee mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Finanzmarktkomitee hat sich nach seiner Konstituierung einstimmig eine Geschäftsordnung zu geben. Der Bundesminister für Finanzen hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Das Finanzmarktkomitee ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Es hat auf Vorschlag von zwei Mitgliedern auch kurzfristig zusammenzutreten. Das Finanzmarktkomitee ist berechtigt, zu den Sitzungen auch externe Sachverständige als Berater beizuziehen.

(4) Die Mitglieder des Finanzmarktkomitees sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktkomitee bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Personal

§ 14. (1) Der Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus § 15 nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. Die Kündigung und Funktionsenthebung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Bei Entlassung von Funktionsträgern der zweiten Führungs­ebene ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.

(2) Die Arbeitnehmer der FMA sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Ent­scheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer unterliegen ferner der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind anzuwenden.

(3) Die FMA hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Bediensteten für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.

Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

§ 15. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. April 2002 folgende Regelung:

           1. Beamte sind der FMA mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen;

           2. Vertragsbedienstete sind vom Bundesminister für Finanzen innerhalb eines Monats ab dem 1. März 2002 mittels Dienstgebererklärung der FMA zur dauernden Dienstverrichtung ab dem 1. April 2002 zuzuweisen und werden hiedurch Arbeitnehmer der FMA.

(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle ein­gerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von dem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 3 namhaft gemacht wurde. Dieses Vorstandsmitglied ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. März 2007 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitäts­aufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 31. März 2002 an die FMA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß § 311 ASVG sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) Für Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Arbeits­verhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleich­zeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA nach den für neu Eintretende geltenden Rechts­grundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berück­sichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(7) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeit­nehmer der FMA werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(8) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen.

(9) Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind.

(10) Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über die FMA

§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundes­minister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen kann Verordnungen der FMA nach deren Anhörung durch Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufheben.

(4) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über die aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, der FMA die Durchführung von Prüfungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen aufzutragen, worüber vom Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht zu erstatten ist. Der Vorstand hat über die durchgeführten Prüfungshandlungen und über die Prüfungsergebnisse dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten.

Finanzplan

§ 17. (1) Der Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Stellenplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der FMA festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der FMA erforderlich sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr einschließlich des Investitions- und Stellenplanes ist samt Erläuterung dem Aufsichtsrat bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Finanzplan ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Genehmigung des Finanzplanes zu beschließen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Finanzplanes einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Über­schreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH pro Rechnungskreis, so dürfen die ent­sprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Finanzplan, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Jahresabschluss

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahres­bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirt­schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 HGB ist anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kosten­abrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des voran­gegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflicht­verletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder 5 darstellt.

(5) Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.

(6) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffent­lichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

Kosten der Aufsicht

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuord­nung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

           1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

           2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

           3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

           4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:

           1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

           2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;

           3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;

           4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.

(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.

(8) Für den Finanzplan gemäß § 17 ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundes­finanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Auf­sichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständig­keitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amts­handlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 7 Abs. 1 WAG kostenmindernd anzusetzen.

§ 20. (1) Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 eine Rücklage für unvorher­gesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.

(4) Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen.

Amtshilfe

§ 21. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Gerichte, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Übernahmekommission sowie das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG arbeiten mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA an Organe der Finanzverwaltung, insbesondere gemäß § 158 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet nicht statt.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.

(5) Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

Verfahrensbestimmungen

§ 22. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, findet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der FMA ist, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig.

(3) Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem

           1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;

           2. in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 23. Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Verwaltungsstrafbescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichts­hof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die FMA.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 24. Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertrag­steuer gilt die FMA als Kreditinstitut.

Übergangsbestimmungen

§ 25.

           1. (zu § 1)

               Die FMA gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der FMA beginnt mit 1. April 2002. Der Bundesminister für Finanzen hat der FMA alle Akten über die Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze, soweit die Zuständigkeit vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA übergegangen ist, zu übergeben; soweit und solange eine Übergabe noch nicht erfolgt ist, hat der Bundesminister für Finanzen ab dem 1. April 2002 den Zugang der FMA zu diesen Akten sicherzustellen. Vom Bundesminister für Finanzen im Bereich der Vollziehung der im § 2 genannten Bundesgesetze abgeschlossene und zum 31. März 2002 aufrechte Miet- und Werkverträge gehen vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA über.

           2. (zu § 5)

               Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich die für die Bestellung des ersten Vorstandes der FMA erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

           3. (zu § 6)

               Der erste Vorstand hat ehestmöglich, spätestens bis zum 28. Februar 2002, eine Geschäfts­ordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.

           4. (zu § 8)

               Der Bundesminister für Finanzen hat bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen; die Oesterreichische Nationalbank hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Namhaftmachungen gemäß § 8 Abs. 1 vorzunehmen.

           5. (zu §§ 10, 14 und 15)

               Dem zum 31. März 2002 im Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Dienststellen­ausschuss obliegt bis zur Wahl eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002, die Funktion des Betriebsrates. Die der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten (§ 15 Abs. 1 Z 1) gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des Zentral­ausschusses beim Bundesministerium für Finanzen an.

           6. (zu § 12)

               Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben sowie für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen.

           7. (zu § 17)

               Der Finanzplan für das FMA-Geschäftsjahr 2002 ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2002, zu erstellen.

§ 26. (zu § 19)

(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.

(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:

           1. für das FMA-Geschäftsjahr 2002:

                a) Rechnungskreis 1:    7,050 Millionen Euro,

               b) Rechnungskreis 2:    2,0325 Millionen Euro,

                c) Rechnungskreis 3:    2,4150 Millionen Euro,

               d) Rechnungskreis 4:    0,2400 Millionen Euro;

           2. für das FMA-Geschäftsjahr 2003:

                a) Rechnungskreis 1:    11,750 Millionen Euro,

               b) Rechnungskreis 2:     2,845 Millionen Euro,

                c) Rechnungskreis 3:     3,340 Millionen Euro,

               d) Rechnungskreis 4:     0,340 Millionen Euro;

(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:

           1. für den Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG;

           2. für den Rechnungskreis 2 gemäß § 117 VAG;

           3. für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei § 7 WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;

           4. für den Rechnungskreis 4 gemäß § 35 PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.

Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Abs. 4 den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.

(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungs­pflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäfts­jahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.

(5) Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerichtete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.

(6) Der Bund hat von dem gemäß § 19 Abs. 4 von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 € bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Abs. 5 genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.

(7) Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Ver­sicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachaus­stattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.

(8) Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß § 19 Abs. 10 sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungs­abgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.

(9) Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.

Verweise

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 28. (1) (Verfassungsbestimmung) § 3 und § 16 Abs. 3 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der § 2, § 12, § 13, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 9, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 23 dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.

§ 29. Mit der Vollziehung ist

           1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Artikel II

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im XII. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 60. bis § 63. Bankprüfer“ durch die Bezeichnung „§ 60. bis § 63a. Bankprüfer“ ersetzt. Im XIX. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 93 bis § 93b“ durch die Bezeichnung „§ 93 bis § 93c“ ersetzt. Im XXIV. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 103 und § 103a“ durch die Bezeichnung „§ 103 bis § 103d“ ersetzt.

2. In § 2 Z 56 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 57 wird angefügt:

       „57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertrag­lich vereinbarter Zins- oder Tilgungszahlungen besteht, die ein Kreditnehmer zu leisten hat;“.

3. In § 4 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;“.

5. In § 4 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die FMA hat die beabsichtigte Erteilung einer Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften an einen Konzessionswerber, der noch über keine Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 verfügt (Konzessions-Neuerteilung), dem Bundesminister für Finanzen vor Erlas­sung des Konzessionsbescheides mitzuteilen. Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn der Bundes­minister für Finanzen innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung der Mitteilung die Konzessions­erteilung durch Bescheid untersagt. Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle, dass die Konzessions­erteilung rechtswidrig gemäß § 16 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. xxx/2001, wäre, die Erteilung zu untersagen. Zu allen Konzessionsanträgen ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme siche­rungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienst­leistungen (§ 93 Abs. 2a), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrich­tungen anzuhören.“

7. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.“

8. In § 5 Abs. 1 Z 3 werden nach der Wortgruppe „Ansprüchen genügen“ die folgenden Halbsätze eingefügt:

„und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Nichtbegründung der Zweifel bescheinigt wurde;“

9. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner“ durch die Wortgruppe „die FMA an der Erfüllung ihrer“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1 Z 4a wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen nicht an der ordnungs­gemäßen Erfüllung seiner“ durch die Wortgruppe „die FMA nicht an der Erfüllung ihrer“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf die GewO 1973 durch den Verweis auf die GewO 1994 ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1 Z 8 werden nach der Wortgruppe „Eigenschaften und Erfahrungen haben“ ein Beistrich und die folgenden Halbsätze eingefügt:

„über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Nichtbegründung der Zweifel bescheinigt wurde;“

13. In § 5 Abs. 2 werden die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

15. In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

16. In § 6 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

17. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.“

18. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“

19. § 7 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hin­sichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut.“

20. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

22. In § 8 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen seine“ durch die Wortgruppe „die FMA ihre“ ersetzt.

23. In § 8 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

24. In § 9 Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

25. In § 9 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

26. In § 9 Abs. 5 erster Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

27. In § 9 Abs. 6 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

28. In § 9 Abs. 7 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.

29. In § 9 Abs. 8 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.

30. § 9a Abs. 3 lautet:

„(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

31. In § 9a Abs. 4 wird der Verweis auf die §§ 33 bis 41 und 94 ersetzt durch den Verweis auf die §§ 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94.

32. In § 10 Abs. 2 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

33. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.“

34. In § 10 Abs. 4 und 7 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

35. In § 10 Abs. 5 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

36. § 10 Abs. 8 lautet:

„(8) Die FMA hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.“

37. In § 11 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

38. In § 11 Abs. 4 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

39. In § 13 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

40. In § 15 Abs. 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

41. In § 15 Abs. 1 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.

42. In § 15 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

43. In § 15 Abs. 5 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

44. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

45. In § 17 Abs. 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

46. In § 17 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

47. In § 17 Abs. 4 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

48. In § 20 Abs. 1, 2 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

49. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 5 Abs. 1 Z 3 bis 4a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.“

50. In § 20 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

51. In § 20 Abs. 7 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

52. In § 20 Abs. 7 und 8 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

53. § 20 Abs. 7a zweiter Satz lautet:

„Im Fall des Abs. 7 hat die FMA beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen.“

54. In § 21 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

55. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3.“

56. In § 21 Abs. 3 wird der Verweis auf Abs. 1 Z 1 ersetzt durch den Verweis auf Abs. 1 Z 1, 6 und 7.

57. In § 21 Abs. 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

58. In § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 2 lit. g, Z 6 und 7 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

59. In § 22 Abs. 3 Z 6 entfällt die Wortgruppe „an den Bundesminister für Finanzen“.

60. In § 22 Abs. 6b Z 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen, der Bundes-Wert­papieraufsicht (BWA)“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

61. In § 22 Abs. 6b Z 7 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

62. In § 22 Abs. 6c zweiter Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt;. der vierte Satz lautet:

„Bestehen für die FMA auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechts­wirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.“

63. In § 22 Abs. 7 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

64. In § 22 Abs. 9 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

65. § 22 Abs. 10 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann nachfolgende Bestimmungen gemäß Z 1 bis 4, die FMA jedoch die Bestimmungen gemäß Z 5, durch Verordnung ändern, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist:“

66. In § 22 Abs. 10 Z 5 zweiter Halbsatz wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

67. In § 22b Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

68. In § 22e Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

69. In § 22e Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

70. § 22e Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.“

71. § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 HGB einschließlich des hybriden Kapitals gemäß Z 5 und 6; hybrides Kapital kann den konsolidierten Eigenmitteln nur im Ausmaß von höchstens 15 vH des konsolidierten Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 und nur dann zugerechnet werden, wenn das übergeordnete Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe im Zeitpunkt der Emission das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 erfüllen;“.

72. § 24 Abs. 2 Z 5 und 6 lauten:

         „5. hybrides Kapital ist Kapital, das

                a) voll eingezahlt ist,

               b) ohne Dividendennachzahlungspflicht ausgestattet ist,

                c) Verluste des übergeordneten Kreditinstituts auch vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens auffangen kann,

               d) gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig ist,

                e) auf Unternehmensdauer zur Verfügung gestellt wird,

                f) nicht besichert ist, über keine Garantie eines Dritten oder eines vom Emittenten verbundenen Unternehmens verfügt und nicht mit Bedingungen ausgestattet oder mit Finanzinstrumenten verbunden ist, die in rechtlicher oder wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gleichrangigkeit oder Vorrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern des Kreditinstituts oder der Kreditinstituts­gruppe erzeugen,

               g) im Wege einer außerordentlichen Kündigung nur gekündigt werden kann, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird, und wenn entweder die Kündigung wegen wesentlicher Änderungen in der steuerlichen Behandlung nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit zu den Eigenmitteln ändert,

               h) vom Emittenten erst nach fünf Jahren unter der Bedingung des Ersatzes durch Kapital gleicher oder besserer Qualität gekündigt werden kann; die Bedingung entfällt, wenn die FMA feststellt, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Rückzahlung des Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;

           6. für hybrides Kapital gilt ferner:

                a) die bestimmenden Elemente des hybriden Kapitals müssen in leicht verständlicher Form in einem Bekanntmachungsblatt mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet auf der Homepage des Emittenten und des übergeordneten Kreditinstitutes veröffentlicht werden,

               b) sind die Erlöse aus der Emission hybriden Kapitals für das übergeordnete Kreditinstitut nur über ein Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe verfügbar, müssen sie ersterem entweder sofort als Kernkapital oder als Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 oder zu einem vorherbestimmten auslösenden Sachverhalt verfügbar gemacht werden; ein solcher Sachverhalt ist beispielsweise das Unterschreiten einer bestimmten Eigenmittelquote oder eines Betrages an anrechenbaren Eigenmitteln,

                c) das übergeordnete Kreditinstitut muss die Verfügungsmacht über die Höhe und den Zeitpunkt der Gewinnausschüttung innehaben,

               d) Dividenden dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Gewinnen gezahlt werden; ist die Höhe der Dividende garantiert, darf deren Änderung nicht an die Bonität eines Instituts der Kreditinstitutsgruppe gebunden sein,

                e) die Vereinbarung der Erhöhung der Mindestdividende in Verbindung mit einem Kündigungs­recht des Emittenten ist nur zulässig, wenn

                     aa) die Erhöhungsvereinbarung frühestens nach einer zehnjährigen Laufzeit in Kraft tritt,

                    bb) nur eine Erhöhungsvereinbarung festgelegt ist und

                     cc) die Erhöhungsvereinbarung nicht die folgenden Grenzen übersteigt: 100 Basispunkte im Vergleich zur ursprünglichen Mindestdividende oder 50 vH des ursprünglichen Rendite­unterschiedes zwischen der Mindestdividende und einem vergleichbaren Referenzwert.“

73. In § 25 Abs. 1 Z 5 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

74. In § 25 Abs. 7 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

75. In § 25 Abs. 10 Z 4 wird die Wortgruppe „im sonstigen Handel“ durch die Wortgruppe „im dritten Markt“ ersetzt.

76. In § 25 Abs. 10 Z 9 lit. c und e wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

77. In § 25 Abs. 12 und 14 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

78. In § 26 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

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79. § 26 Abs. 3 Z 5 letzter Satz lautet:

„Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;“.

80. In § 26a Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

81. In § 26a Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

82. In § 26b Abs. 2 Z 2 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ und die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

83. In § 26b Abs. 3 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“, die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen hat“ durch die Wortgruppe „Die FMA kann“ und das Wort „einzuholen“ durch das Wort „einholen“ ersetzt.

84. In § 26b Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt; der dritte Satz lautet:

„Sie kann hierzu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einholen.“

85. In § 26b Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ sowie die Wortgruppe „an den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „an die FMA“ ersetzt.

86. In § 26b Abs. 6 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

87. § 26b Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu wider­rufen, falls

           1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder

           2. eigene Ermittlungen oder

           3. Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durch­geführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.“

88. In § 27 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

89. In § 27 Abs. 10 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen kann“ durch die Wortgruppe „Die FMA kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

90. Dem § 27 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten der Zone A sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind:

           1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

           2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und

           3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.“

91. In § 30 Abs. 8 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

92. In § 30 Abs. 8a wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

93. In § 41 Abs. 5 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

94. In § 41 Abs. 8 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

95. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kredit­instituts Bericht zu erstatten.“

96. In § 42 Abs. 4 Z 1 wird die Wortgruppe „an den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „an die FMA“ ersetzt.

97. In § 43 Abs. 1 entfällt der Verweis auf § 271 HGB; anstelle dessen wird der Verweis auf § 275 Abs 2 HGB eingefügt.

98. In § 43 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

99. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a Abs. 1 auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.“

100. In § 44 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

101. In § 44 Abs. 5 wird nach der Wortgruppe „aus Mitgliedstaaten in Österreich“ die Wortgruppe „der FMA und“ eingefügt.

102. In § 44 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 6a zu erstellen. Dieser Bericht sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers gemäß Teil II des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes sind von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.“

103. § 44 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4, 5 und 5a sind in deutscher Sprache zu erstellen.“

104. In § 59a Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

105. Dem § 60 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 HGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen.“

106. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 271 HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden.“

107. In § 62 werden nach der Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:

       „1a. der Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Z 1 sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in § 63 Abs. 4 bis 6a genannten Vorschriften nachzuweisen;

         1b. der Bankprüfer nicht einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört oder nicht durch rechtsgeschäftliche Verbindung über einen gleichwertigen Zugang zu einer Gruppe von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügt oder nicht auf andere Weise gleichartige Erfahrungen in die Bankprüfung einbringen kann; diese Voraussetzung gilt nicht für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen;“.

108. § 62 Z 2 lautet:

         „2. die Haftung für die Revisoren einer genossenschaftlichen Prüfungseinrichtung, die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder für beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften nicht durch Beiträge der Mitglieder oder durch Versicherungen angemessen abgedeckt ist, wobei der abgedeckte Haftungsbetrag jedenfalls nicht geringer als in § 63 Abs. 8 gefordert sein darf;“.

109. § 62 Z 4 lautet:

         „4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 20 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;“.

110. In § 62 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. der Bankprüfer als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Revisor einer gesetz­lich zuständigen Prüfungseinrichtung schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorher­gehenden fünf Geschäftsjahren das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe als Bankprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Bankprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk erteilt hat, für den Zuständigkeitsbereich der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes jedoch nur für den Prüfungsleiter;“.

111. In § 62 Z 9 wird der Hundertsatz „20 vH“ durch den Hundertsatz „5 vH“ ersetzt.

112. § 62 Z 10 lautet:

       „10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 5 vH der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 5 vH der Anteile besitzt; ist der Bankprüfer Arbeitnehmer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der auch Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, so darf dieser Anteil nicht mehr als 20 vH betragen, wenn die Unabhängigkeit des Bankprüfers auf andere geeignete Weise sichergestellt ist;“.

113. In § 62 Z 14 wird der Verweis auf „§§ 5 und 6 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung – WTBO, BGBl. Nr. 125/1955“ durch den Verweis auf „§§ 9 und 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999“ ersetzt.

114. § 62 Z 15 lautet:

       „15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbe­sondere wenn seine Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben;“.

115. Nach dem § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beträgt, sofern sich nicht aus § 275 Abs. 2 HGB ein höherer Betrag ergibt, je geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro höchstens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro höchstens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro höchstens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro höchstens 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt.“

116. § 63 Abs. 1 bis 1c lauten:

§ 63. (1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB erheben; soweit diese anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(1a) Besteht jedoch, insbesondere auf Grund der gemäß Abs. 1c erhaltenen Informationen, der begründete Verdacht, dass schwerwiegende, nicht kurzfristig behebbare Ausschließungsgründe vorliegen, so kann die FMA selbst die Bestellung eines nicht geeigneten Bankprüfers untersagen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Ergibt sich nach der erfolgten Bestellung des Bankprüfers ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen schwerwiegender, nicht kurzfristig behebbarer Auschließungsgründe, so kann die FMA die sofortige Bestellung eines anderen Bankprüfers anordnen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Handelt es sich jedoch um einen gemäß § 270 HGB vom Gericht bestellten Prüfer, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen.

(1b) Die FMA hat das Kreditinstitut und das gemäß § 270 Abs. 3 HGB zuständige Gericht von allen Maßnahmen gemäß Abs. 1a unverzüglich zu verständigen.

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a vorgehen.“

117. § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten ange­messenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Anzeigen nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.“

118. Dem § 63 Abs. 6a wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Dieser Bericht ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.“

119. § 63 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

120. Nach § 63 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bankprüfer, die gemäß § 62 Z 2 eine Versicherungspflicht trifft, haben eine Haftpflicht­versicherung bei einem in einem Mitgliedstaat zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Bankprüfung resultierende Risiko abdeckt. Gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben ein Wahlrecht zwischen der Abdeckung der Haftung durch Beiträge der Mitglieder oder einer Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen dieses Absatzes. Die Deckungssumme des Versicherungsvertrages hat pro geprüftem Kreditinstitut bei Kredit­instituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro mindestens 2 Millionen Euro, bei Kredit­instituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro mindestens 3 Millionen Euro, bei Kredit­instituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro mindestens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro mindestens 6 Millionen Euro zu betragen. Bei Kreditinstituten, die einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung angehören, hat, sofern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 6 Millionen Euro sowie einen Zuschlag zu betragen, der sich nach der Anzahl der Mitgliedsinstitute bemisst. Der Zuschlag zur Deckungssumme beträgt für 100 Mitglieder je eine Million Euro, wobei die Mitgliederanzahl jeweils auf das nächste Hundert aufzurunden ist. Die Haftpflicht­versicherung nach den vorstehenden Bestimmungen kann für Kreditinstitute eines Fachverbandes, in dem mehrere gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen mit unterschiedlichem, insbesondere örtlichem Zuständigkeitsbereich bestehen, für alle Institute des betreffenden Fachverbandes von der Prüfungs­einrichtung mit dem größten örtlichen Zuständigkeitsbereich abgeschlossen werden. Die Versicherungs­prämie ist spätestens drei Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Bankprüfer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer nachzuweisen; gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA im ersten Quartal des auf das zu prüfende Geschäftsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.“

121. Nach dem § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

§ 63a. (1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durch­führung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist § 61 Abs. 2 anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Abs. 3 an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38.

(2) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshand­lungen gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bis 3 zu ermöglichen.

(3) Der gemäß § 61 bestellte Bankprüfer ist auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden berechtigt, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.“

122. In § 65 Abs. 4 wird nach der Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,“ die Wortgruppe „nach Anhörung der FMA“ eingefügt.

123. § 69 lautet:

§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbank­gesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes und des Beteiligungsfondsgesetzes durch

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungs­freiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedanken­strich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15 und

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.“

124. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

§ 69a. (1) Die Zuordnung der Kosten der Bankenaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1;

           2. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben.

(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:

           1. die Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;

           2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Eigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;

           3. 5 vH des fiktiven Eigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Abs. 1 Z 1 und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 €, so sind dem Kreditinstitut 1 000 € als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.“

125. In § 70 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm“ durch die Wortgruppe „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann die FMA unbeschadet der ihr“ ersetzt.

126. Dem § 70 Abs. 1 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;“.

127. § 70 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungs­berichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungs­kommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;“.

128. § 70 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsen­tanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen; die FMA kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken auch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;“.

129. § 70 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz lautet:

„unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder, im Falle der Prüfung von Markt- oder Kreditrisiken, die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates durchgeführten Prüfung zulässig.“

130. § 70 Abs. 2 bis 3 lauten:

„(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen, hat

                a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

               b) im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

           3. Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise unter­sagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäfts­leitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

           4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Kreditinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, von der Kammer der Wirtschafts­treuhänder und von den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Meldungen über geeignete Regierungs­kommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Kreditinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Revisor als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.“

131. In § 70 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „soweit nicht in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig ist,“. Die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ wird durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

132. § 70 Abs. 5 lautet:

„(5) Alle von der FMA gemäß Abs. 2 und 2a angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).“

133. § 70 Abs. 6 lautet:

„(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.“

134. § 70 Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2, 3 und 4 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäfts­räumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 4 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.“

135. Dem § 70 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Kreditinstitute haben unverzüglich alle auf Grund der in § 69 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.“

136. In § 70a Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm“ durch die Wortgruppe „die FMA unbeschadet der ihr“ und die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

137. § 70a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort durch eigene Prüfer oder zur Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt- und Kreditrisiken im Wege der Oesterreichischen Nationalbank einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden.“

138. § 70a Abs. 3 entfällt.

139. In § 70a Abs. 4 wird die Wortgruppe „das Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

140. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Auf­nahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzu­weisen.“

141. Dem § 71 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflich­tung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden.“

142. In § 73 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

143. In § 73 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

144. In § 73 Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

145. § 73 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleih­geschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.“

146. Dem § 73 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln.“

147. In § 74 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

148. § 74 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1, 2, 7 und 8 zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“

149. Nach § 74 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die Meldungen nach Abs. 1, 2, 7 und 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(7) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgs­ausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgs­ausweis im Sinne des Konzernabschlusses gemäß § 59 oder § 59a entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.“

150. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12 und 16“ ersetzt.

151. In § 75 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung und die Bonitätsklasse.“

152. In § 75 Abs. 3 erster Satz wird die Wortgruppe „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

153. In § 75 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

154. § 75 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, dass

           1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,

           2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,

           3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

           4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 30 der Richtlinie 2000/12/EG unter­liegen.

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.“

155. Nach § 75 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.“

156. § 76 lautet:

§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die

           1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kredit­institutsgruppe angehören noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen und

           2. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sach­kenntnisse besitzen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß §§ 6, 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptver­sammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Abs. 4 genannten Organe, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.

(6) Beschlüsse eines im Abs. 4 genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefasst werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.

(7) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in Abs. 4 genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(9) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmender und an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen.“

157. In § 77 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

158. In § 77 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

159. § 77 Abs. 4 erster Satzteil lautet:

„Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind“.

160. In § 77 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

161. In § 77 Abs. 6 erster Satz wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

162. § 77 Abs. 8 entfällt.

163. § 77a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist:“

164. In § 77a Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

165. In § 77a Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

166. In § 78 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

167. § 79 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

(2) Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.“

168. In § 79 Abs. 3 erster Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

169. § 79 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;“.

170. In § 79 Abs. 4 erster Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister“ und die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ jeweils durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

171. § 80 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mit­zuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.“

172. § 81 entfällt.

173. In § 82 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Finanzprokuratur“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

174. In § 82 Abs. 3 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

175. § 82 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masse­verwalters die FMA anzuhören.“

176. § 82 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.“

177. In § 83 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

178. § 90 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.“

179. § 90 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Kreditinstitut.“

180. § 91 lautet:

§ 91. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG).“

181. In § 92 Abs. 10 letzter Satz entfällt die Wortgruppe „oder vom zuständigen Landeshauptmann“.

182. § 93 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behörd­lich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78) oder“.

183. In § 93 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

184. In § 93 Abs. 9 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

185. In § 93 Abs. 10 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

186. In § 93a Abs. 8 Z 1 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

187. In § 93a Abs. 8 Z 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

188. In § 93b Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortgruppe „nach Anhörung“ die Wortgruppe „der FMA und“ eingefügt.

189. Nach dem § 93b wird folgender § 93c eingefügt:

§ 93c. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 und Wertpapierfirmen gemäß § 9a, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.“

190. In § 94 Abs. 1 erster Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Satzteil wird angefügt:

„es sei denn, dass das Unternehmen ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 berechtigt ist.“

191. § 94 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Post­sparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 92 in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen.“

192. In § 97 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

193. In § 97 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „§ 43 Abs. 7 des Nationalbankgesetzes“ durch den Klammerausdruck „Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. L 356 vom 30. Dezember 1998“ ersetzt.

194. In § 98 Abs. 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

195. In § 98 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4 und 7 wird jeweils die Wortgruppe „an den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „an die FMA“ ersetzt.

196. § 98 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung fest­gelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;“.

197. In § 98 Abs. 2 wird im letzten Satzteil nach der Z 10 das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

198. In § 98 Abs. 3 wird im letzten Satzteil nach der Z 12 das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

199. In § 98 Abs. 4 wird nach der Wortgruppe „Verwaltungsübertretung und ist“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt.

200. In § 99 Z 1, 2, 3, 4, 5, 13 und 14 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

201. In § 99 Z 10 wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wortgruppe „der FMA oder“ eingefügt und die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ wird durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

202. In § 99 letzter Halbsatz wird im letzten Satzteil nach der Z 18 das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

203. In § 99a Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

204. In § 99a Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

205. Nach § 103b werden folgende §§ 103c und 103d angefügt:

§ 103c. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 gelten folgende Über­gangsbestimmungen:

           1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 strafbar.

           2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwal­tungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

           3. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

           4. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

           5. Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

           6. Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen National­bank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

           7. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

           8. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

           9. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

         10. Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.

         11. Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.

         12. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.

         13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk erteilt haben, in jenem Geschäftsjahr nicht anzuwenden, das mit dem 1. Jänner 2002 beginnt oder bereits früher begonnen hat, sofern die betreffenden Personen bereits vor dem 1. Jänner 2002 für die Bankprüfung dieses Geschäftsjahres bestellt waren.

         14. Soweit in den in § 107 Abs. 25 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

§ 103d. (1) Eine Einbeziehung von Aktivposten gemäß § 25 Abs. 11 Z 4 in die flüssigen Mittel zweiten Grades eines Kreditinstituts darf zum Stichtag 31. Dezember 2001 insoweit erfolgen, als das Kreditinstitut an diesem Stichtag Wertpapiere zur Besicherung des Euro-Bargeldbestandes bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt hat.“

206. Dem § 107 werden folgende Abs. 24 bis 26 angefügt:

„(24) § 36 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2000, § 25 Abs. 10 Z 4, § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(25) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 62 Z 1a, 1b, 2, 4, 6a, 9, 10, 14 und 15, § 62a, § 63 Abs. 1 bis 1c, Abs. 3, 6a, 7 und 8, § 103c Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(26) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 2 Z 57, § 4 Abs. 1, 3 und 5 bis 7, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 2, 3 und 5 bis 8, § 9a Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 bis 8, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 15, § 16, § 17, § 20 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 3, 6b, 6c, 7, 9 und 10, § 22b Abs. 4, § 22e Abs. 3 bis 5, § 24 Abs. 2 Z 1, 5 und 6, § 25 Abs. 1 Z 5, Abs. 7 Z 1 und 2, Abs. 10 Z 9, Abs. 12 und 14, § 26 Abs. 3 Z 1 und 5, § 26a Abs. 4 und 6, § 26b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 bis 7, § 27 Abs. 3 Z 1, Abs. 10 und 11, § 30 Abs. 8 und 8a, § 41 Abs. 5 und 8, § 42 Abs. 3 und 4 Z 1, § 43 Abs. 2, § 44, § 59a Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 63a, § 65 Abs. 4, § 69, § 69a, § 70, § 70a, § 71 Abs. 1 und 2, § 73, § 74 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 75 Abs. 1 und 3 bis 6, § 76, § 77 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und der Entfall von Abs. 8, § 77a Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 1, § 78 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall von § 81, § 82 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 83 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, § 91, § 92 Abs. 10, § 93 Abs. 3, 9 und 10, § 93a Abs. 8, § 93b Abs. 5, § 93c, § 94 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1, § 98, § 99, § 99a Abs. 1 und 2, und § 103c Z 1 bis 12, Anlage 2 zu § 43 Teil 1 Z 7 unter dem Strich passivseitig sowie die Anlage zu § 73 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

207. In der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, wird den Posten unter der Bilanz, passivseitig, folgende Z 7 angefügt:

         „7. Hybrides Kapital gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 und 6“

208. Nach der Anlage 2 zu § 43 wird folgende Anlage zu § 73 Abs. 6 angefügt:

„Anlage zu § 73 Abs. 6

Stammdatenblatt über grundlegende Daten von gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierungspflichtigen, ausländischen Kreditinstituten

c   Gesamtmeldung

c   Neueröffnung bzw.
        Kauf

c   Schließung bzw.
        Verkauf

c   sonstige Änderung

Bankleitzahl übergeordnetes Kreditinstitut

Wirksamkeitsbeginn

Bankleitzahl / Firmenbuchnummer

Banken-/Firmenname

Rechtsform

Anschrift:                             Sitz

                                               Straße

                                               Postfach

                                               Postleitzahl

                                               Ort

                                               Land

Telefonnummer

Telefax

E-mail-Adresse

Internet-Homepage-Adresse

SWIFT-Adresse

Ö-NACE-Code

Mitarbeiterzahl

 

Familienname, Vorname, Titel, Geburtsdatum

Funktion

Organe

 

 

 

 

 

Artikel III

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des I. Abschnittes lautet:

„Wertpapieraufsicht“.

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Überleitung der Bundes-Wertpapieraufsicht

§ 1. Die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA (FMA – § 1 Bundesgesetz über die Errichtung der FMA – FMAG, BGBl. I Nr. xxx/2001 Art. I) über­tragen.“

3. Im § 2 Abs. 1 erster Satzteil wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Ladungen der FMA nachzukommen,“.

5. In § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

6. Die §§ 3 bis 6 samt Überschriften entfallen.

7. § 7 lautet:

§ 7 (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMAG Art. I) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapier­dienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirt­schaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht je einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, Emittenten mit Ausnahme des Bundes und für Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden. Die Kostenauf­teilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kosten­bemessung zu erteilen.“

8. § 8 entfällt.

9. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

10. § 10 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.“

11. In § 10 Abs. 4 Z 3 und 4 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

12. § 10 Abs. 4a entfällt.

13. In § 10 Abs. 5 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

14. § 10 Abs. 6 entfällt.

15. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat oder wenn nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäfts­beziehung besteht. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen und auch im Fall einer bestehenden Geschäftsbeziehung die Werbung mittels Anrufen, Fernkopien und elektronischer Post vom Verbraucher abgelehnt werden.“

16. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Aufzeich­nung nach Abs. 1 sowie zur Aufbewahrung können Datenträger verwendet werden, wenn die inhalts­gleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungfrist jederzeit gewähr­leistet ist.“

17. In § 19 Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

18. In § 20 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von „650 000 S“ durch den Betrag von „50 000 €“ ersetzt.

19. In § 20 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von „1 750 000 S“ durch den Betrag von „125 000 €“ ersetzt.

20. In § 20 Abs. 3 letzter Satz wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

21. In § 20 Abs. 4 wird der Betrag von „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „730 000 €“ ersetzt.

22. § 20 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 lauten:

„Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versiche­rungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 365 000 € pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungs­leistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muss. Übersteigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 365 000 €, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung mindestens 730 000 € zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.“

3

23. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienst­leistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.“

24. In § 21 Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

25. In § 23 Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

26. In § 23a Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

27. In § 23c Abs. 5 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

28. In § 23d Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

29. In § 23e Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

30. In § 23e Abs. 4 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

31. In § 24 Abs. 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

32. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungsgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.“

33. § 24a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

           1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

           2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.“

34. In § 24a Abs. 3 und 4 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

35. In § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

36. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.“

37. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ ersetzt.

38. In § 27 Abs. 3 und 3a wird jeweils der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 500 €“ ersetzt.

39. § 27 Abs. 3b lautet:

„(3b) Wer

           1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

           2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 € zu bestrafen.“

40. In § 27 Abs. 4 wird der Verweis auf Abs. 1 bis 3 durch den Verweis auf Abs. 1 bis 3b ersetzt.

41. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 26 Abs. 1, gemäß den vorstehenden Abs. 1 bis 3b sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.“

42. In § 27 Abs. 6 wird der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 500 €“ ersetzt.

43. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 bis 3b ist in erster Instanz die FMA zuständig.“

44. In § 28 Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

45. § 29 samt Überschrift entfällt.

46. In § 30 Abs. 1 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

47. § 30 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 und 27;“.

48. In § 30 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortgruppe „gemäß § 29“.

49. In § 30 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

50. § 31 samt Überschrift entfällt.

51. In § 32 entfallen die Z 1 bis 6, 7a und 9.

52. Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b eingefügt:

§ 32a. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 gelten folgende Übergangs­bestimmungen:

           1. (zum Entfall von § 4)

               Die Funktion der Mitglieder des Beirates endet mit 31. März 2002. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellte Niederschriften über Sitzungen des Beirates sind jedoch auch nach diesem Zeitpunkt fertigzustellen und vom Vorsitzenden des Beirates dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

           2. (zum Entfall von § 5)

               Die Arbeitnehmer der BWA werden mit 1. April 2002 Arbeitnehmer der FMA.

           3. (zum Entfall von § 6)

               Die FMA hat, soweit dies nicht durch die BWA erfolgt ist, den Jahresabschluss der BWA für das Jahr 2001 und den Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Jänner bis 31. März 2002 zu erstellen. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist anzuwenden, jedoch unterbleibt die Übermittlung an den Beirat der BWA.

           4. (zu § 7)

               Die FMA hat für das BWA-Geschäftsjahr 2001 auf Basis des Jahresabschlusses der BWA für dieses Geschäftsjahr den gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei findet § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sowie die zum 31. Dezember 2001 geltende Fassung der BWA-Kostenverordnung Anwendung. Die FMA hat weiters für das BWA-Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Jänner bis 31. März 2002 auf Basis des diesbezüglichen Jahresabschlusses (Z 3) den gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei findet § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sowie die zum 31. März 2002 geltende Fassung der BWA-Kostenverordnung Anwendung.

           5. (zu § 10)

               Die Wertpapier-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 172/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 314/1999 und die Wertpapier-Meldesystemverordnung, BGBl. II Nr. 421/1997 gelten bis zum 30. Juni 2002 als Bundesgesetze mit der Maßgabe, dass die in diesen Verord­nungen genannten Zuständigkeiten der BWA ab dem 1. April 2002 von der FMA wahrge­nommen werden. Die von der BWA gemäß § 10 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 erlassenen Verordnungen gelten, soweit sie am 31. März 2002 in Kraft sind, ab dem 1. April 2002 als Durchführungsverordnungen der FMA.

           6. (zu § 12 Abs. 3)

               Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 101 Telekommunikationsgesetz – TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 12 Abs. 3 genannten Instrumente bezogen hat.

           7. (zum Entfall von § 24 Abs. 6)

               Die bis 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 bis 5 sind von der FMA den betroffenen Rechts­trägern zum Kostenersatz vorzuschreiben und bei der Jahreskostenberechnung gemäß Z 4 zu berücksichtigen.

§ 32b. (1) Die Wirksamkeit der von der BWA auf Grund des WAG bis zum 31. März 2002 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. xxx/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit der BWA auf die FMA nicht berührt.

(2) Die am 31. März 2002 bei der BWA anhängigen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstraf­verfahren auf Grund des WAG sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

(3) Die am 31. März 2002 bei anderen Behörden anhängigen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des WAG sind von den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden fortzuführen.“

53. Dem § 34 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, 2 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) Die Überschrift des I. Abschnittes, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 2, der Entfall von §§ 3 bis 6 samt Überschriften, § 7, der Entfall von § 8, § 10, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21, § 23 Abs. 2, § 23a Abs. 2, § 23c Abs. 5, § 23d Abs. 1, § 23e Abs. 2 und 4, § 24, § 24a, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 3b, 4 und 5, § 28 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 31 samt Überschrift, §§ 32 bis 32b und der Entfall von § 35 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

54. § 35 Z 3 entfällt.

Artikel IV

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 4 und 8 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1, 4 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 2 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt. Die Wortgruppe „5 Millionen Schilling“ wird durch die Wortgruppe „370 000 €“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

8. In § 20 Abs. 3 Z 9b wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

9. In § 22 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

10. In § 22 Abs. 5 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen und“ durch die Wortgruppe „der FMA und“ ersetzt.

11. In § 23 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

12. In § 25 Z 1 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

13. In § 26 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

14. In § 30 Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

15. In § 30 Abs. 2 Z 6 lit. b wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

16. In § 30 Abs. 3 wird die Wortgruppe „an den Bund eine Gebühr von 50 000 S“ durch die Wortgruppe „an die FMA eine Gebühr von 3 700 €“ ersetzt. Die Wortgruppe „8 000 S“ wird durch die Wortgruppe „600 €“ ersetzt.

17. In § 30 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

18. In § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „D/die FMA“ ersetzt.

19. In § 31 Abs. 2 Z 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

20. In § 32 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

21. In § 32 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

22. In § 35 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

23. In § 36 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

24. In § 36 Abs. 3 wird die Wortgruppe „an den Bund eine Gebühr von 15 000 S“ durch die Wortgruppe „an die FMA eine Gebühr von 1 100 €“ ersetzt. Die Wortgruppe „3 000 S“ wird durch die Wortgruppe „220 €“ ersetzt.

25. In § 36 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

26. In § 37 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „D/die FMA“ ersetzt.

27. In § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

28. In § 45 Abs. 1 und 2 ist jeweils nach der Wortfolge „begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür“ die Wortfolge „von der FMA“ einzufügen. Die Wortgruppe „300 000 S“ wird jeweils durch die Wortgruppe „20 000 €“ ersetzt.

29. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3)

           1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht berührt.

           2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwal­tungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

           3. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.“

30. Dem § 49 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und 8, § 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Z 9b, § 22 Abs. 1, 3 und 5, § 23 Abs. 1, § 25 Z 1, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 und 4, § 37 Abs. 1, 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes

Das Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird die Wortgruppe „150 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „10 Millionen Euro“ und die Wortgruppe „75 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

4. In § 13 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ und die Wortgruppe „300 000 S“ durch die Wortgruppe „20 000 €“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 4, 5, 12 und 13 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 7 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 3 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

8. In § 16 Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

10. Dem § 24 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 4, 5, 7, 12 und 13, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesen­gesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kredit­institute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzu­tragen.“

2. In § 2 Abs. 2a letzter Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wort­gruppe „der FMA“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Statuten sind der FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat die FMA dies amtlich zu bestätigen. In die bei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.“

5. In § 5 Abs. 4 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „Der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

9. § 12 lautet:

„Auflösung des Vereins

§ 12. (1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.

(2) Die FMA kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereins­versammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestandes innerhalb einer von der FMA gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Ab­wicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungs­legung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(4) Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.

(5) Der FMA ist die Auflösung des Vereins anzuzeigen, diese ist von der FMA im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen.“

10. In § 13 Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

11. Dem § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 15 Abs. 1 und 2 sind der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

12. In § 18 Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen, der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

14. § 20 lautet:

„Geltendmachung der Haftung

§ 20. Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

           1. des Sparkassenrates und

           2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masse­verwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.“

15. In § 22 Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

16. § 24 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:

         „1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

           2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes.“

17. § 24 Abs. 12 Z 1 lautet:

         „1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;“.

18. In § 24 Abs. 13 wird die Wortgruppe „100 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „7 Millionen Euro“ ersetzt.

19. In § 24 entfällt der bisherige Abs. 15. Der bisherige Abs. 16 wird mit Abs. 15 bezeichnet.

20. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband

§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 8 Z 1 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 Z 1 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Ab­berufung oder Bestellung vorzunehmen.

(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.“

21. § 26 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf der FMA anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Sparkassenrat hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.“

22. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Erfolgt eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten, so hat das Gericht auf Antrag der FMA den oder die fehlenden Abwickler zu bestellen. Das Gericht hat weiters auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt oder ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstituts zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“.

23. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortgruppe „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Wortgruppe „oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt“ eingefügt.

24. In § 27 Abs. 3 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

25. § 27 Abs. 6 bis 8 lauten:

„(6) Dem Abwickler ist eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt; die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Sparkassenrat. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.

(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat Schlussrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie der FMA einen Schlussbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Die Abwickler haben die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch der FMA anzuzeigen.“

26. In § 27a Abs. 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

27. In § 27a Abs. 6 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen und dem zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

28. In § 27b Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwan­delnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

29. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG, BGBl. Nr. xxx/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt.“

30. In § 28 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Aufsichtsbehörden können“ durch die Wortgruppe „FMA kann“ ersetzt.

31. § 29 lautet:

„Staatskommissär

§ 29. (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundes­landes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.

(3) Im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.“

32. In § 30 wird die Wortgruppe „die Aufsichtsbehörden haben“ durch die Wortgruppe „die FMA hat“ ersetzt.

33. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.“

34. In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „150 000 S“ durch den Ausdruck „10 000 €“ ersetzt.

35. § 38 lautet:

„Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband

§ 38. Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungs­genussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen Sparkassen in dem zum 31. Dezember 1978 bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezem­ber 1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.“

36. In § 39 Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

37. Dem § 42 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 24 Abs. 13 und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 und 3 bis 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 12 Z 1, Abs. 16 und der Entfall des Abs. 15, § 24a, § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 27a Abs. 3 und 6, § 27b Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 2, § 43 Z 1, § 44 und die Anlage zu § 24, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

38. § 43 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und“.

39. § 44 lautet:

„Übergangsbestimmungen zu § 29

§ 44. Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staats­kommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.“

40. In der Anlage zu § 24 wird im § 6 die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen oder des Landeshauptmannes“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

41. In der Anlage zu § 24 wird im § 9 Abs. 3 die Wortgruppe „sind der Bundesminister für Finanzen und der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „ist die FMA“ ersetzt.

42. In der Anlage zu § 24 wird im § 10 die Wortgruppe „den Aufsichtsbehörden“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

43. In der Anlage zu § 24 wird im § 11 Abs. 2 die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen, dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

Artikel VII

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 7 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979) nicht verbindlich, es sei denn, dass

           1. dieses Recht an eine entsprechende Änderung eines im Vertrag angeführten Maßstabes gebunden wird, der sachlich gerechtfertigt ist und dessen Änderungen vom Willen der Bausparkasse unabhängig sind, und

           2. bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Z 1 nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.

§ 6 Abs. 2 Z 3 KSchG ist nicht anzuwenden.“

7. In § 9 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

9. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist von der übernehmenden Bausparkasse im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.“

10. § 14 lautet:

„Staatskommissär

§ 14. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.“

11. In § 15 wird die Wortgruppe „der Behörde“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „300 000 S“ durch die Wortgruppe „20 000 €“ ersetzt.

12. In § 18 wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

13. Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz lauten:

         „1. Eventualverbindlichkeiten

           2. Kreditrisiken

               darunter:

               Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften

           3. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 BWG darunter: Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 Z 7 BWG

           4. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG darunter: erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 4 BWG

           5. Auslandspassiva“

14. Anlage zu § 12, Teil 2, Position 10, 11 und 19 lauten:

       „10. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbind­lichkeiten und für Kreditrisiken

         11. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken“

       „19. Rücklagenbewegung

               darunter:

               Dotierung der Haftrücklage

               Auflösung der Haftrücklage“

Artikel VIII

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypotheka­rischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung der FMA.“

2. § 1 Abs. 2 entfällt.

3. In § 1 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der nach den Absätzen 1, 2 zuständigen Stelle“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

4. § 3 entfällt.

5. § 5a Abs. 3 lautet:

„(3) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.“

6. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA kann die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittteilen des Wertes gestatten.“

7. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebietes, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann die FMA bestimmen, dass der bei der Beleihung angenommene Wert auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf.“

8. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ bekannt gemacht werden.“

9. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bestellung kann jederzeit durch den Bundesminister für Finanzen widerrufen werden.“

10. § 34 zweiter Satz lautet:

„Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der FMA anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch den Bundesminister für Finanzen festgesetzt.“

11. Nach § 43 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, der Entfall von § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, der Entfall von § 3, § 5a Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 34 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/
1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle einer Ersatzdeckung (§ 2 Abs. 3, § 12) sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzel­nen Stücke zu bezeichnen. Das als Deckung dienende Geld ist in gesonderte Verwahrung zu nehmen.“

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

3. § 4 lautet:

§ 4. Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Darlehensforderungen beschränken.“

5. § 11 lautet:

„§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfand­brief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.“

6. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 7 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel X

Änderung des EGVG

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 2 Z 28a lautet:

     „28a. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);“.

2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Art. II Abs. 2 Z 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel XI

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

2. In § 4 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „D/die FMA“ ersetzt und in § 4 Abs. 4 wird außerdem die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ und die Wortgruppe „so hat er“ durch die Wortgruppe „so hat sie bzw. er“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

4. In § 6 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt, jeweils die Wortgruppe „D/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „D/die FMA“ ersetzt und jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt und in § 7 Abs 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen und der Bundeswertpapier­aufsicht (BWA)“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

8. In § 25 und in § 25a wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

9. In § 32 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

10. In § 34 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

11. In § 37 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

12. In § 43 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

13. In § 44 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

14. In § 45 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen und der BWA“ durch die Wort­gruppe „der FMA“ ersetzt, die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt, der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ und die Wortgruppe „dem Bund“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

15. § 46 Abs. 1 lautet:

§ 46. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.“

16. In § 46 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der zuständigen Bundesminister“ durch die Wortgruppe „der zuständigen Aufsichtsbehörden“ ersetzt, die Wortgruppe „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortgruppe „der zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt und die Wortgruppe „der zuständige Bundes­minister“ durch die Wortgruppe „die zuständige Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

17. In § 46 Abs. 5 wird die Wortgruppe „dem zuständigen Bundesminister“ durch die Wortgruppe „der zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

18. In § 46 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Die Aufsichtsbehörden“ durch die Wortgruppe „Die zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

19. In § 47a wird nach der Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ die Wortgruppe „oder die FMA“ eingefügt und nach der Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ die Wortgruppe „oder der FMA“ eingefügt; weiters wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen kann“ durch die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen und die FMA können“ ersetzt.

20. § 48 Abs. 1 Z 6a lautet:

       „6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,“.

21. § 48a Abs. 1 Z 6a entfällt.

22. In § 48 Abs. 3b und 4 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

23. In § 48c wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

24. In § 49 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt und die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

25. In § 55 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

26. In § 64 Abs. 3 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

27. In § 64a wird die Wortgruppe „von der Aufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „vom Bundes­minister für Finanzen“ ersetzt.

28. In § 65 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

29. In § 70 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

30. In § 81 Abs. 1 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

31. § 81 Abs. 5 entfällt.

32. In § 82 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt und der Ausdruck „BWA“ wird jeweils durch das Wort „FMA“ ersetzt; weiters entfällt im dritten Satz des Abs. 9 die Wortgruppe „und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht“.

33. In § 83 Abs. 5 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

34. In § 87 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt und die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ wird durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

35. In § 91 Abs. 1 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

36. In § 91a Abs. 1 wird das Wort „Bundes-Wertpapieraufsicht“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

37. In § 93 Abs. 2 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

38. In § 96 Z 6 wird nach dem Ausdruck „BWA“ die Wortgruppe „bzw. die FMA“ eingefügt.

39. Nach § 96 Z 13 wird folgende Z 14 angefügt:

       „14. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 aufrechte Verord­nungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.“

40. In § 96a wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

41. Nach § 102 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 2 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25, § 25a, § 32, § 34, § 37, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1, 3 und 5, § 47a, § 48 Abs. 3b und 4, § 48c, § 49, § 55, § 64 Abs. 3, § 64a, § 65, § 70, § 81 Abs. 1, § 82, § 83 Abs. 5, § 87, § 91 Abs. 1, § 91a, § 93 Abs. 2, § 96 Z 6, § 96 Z 14, § 96a und der Entfall von § 81 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel XII

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „Finanzmarkt­aufsichtsbehörde (FMA)“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 1 erster Satz,“ der Ausdruck „Abs. 1a,“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1, 6 und 9 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

5. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die FMA hat die beabsichtigte Erteilung einer Konzession zum Betrieb der Vertragsver­sicherung an einen Konzessionswerber, der noch über keine Konzession zum Betrieb der Vertragsver­sicherung verfügt (Konzessions-Neuerteilung), dem Bundesminister für Finanzen vor Erlassung des Konzessionsbescheides mitzuteilen. Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn der Bundesminister für Finanzen innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung der Mitteilung die Konzession durch Bescheid untersagt. Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle, dass die Konzessionserteilung rechtswidrig gemäß § 16 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. xxx/2001, wäre, diese zu untersagen.“

6. In § 4a Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

7. In § 5a Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

8. In § 6a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 2, 3 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

10. In § 7a Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

11. In § 7b Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

12. In § 8a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

14. In § 10a Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

15. In § 11 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

16. In § 11a Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

17. In § 13a Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

18. In § 13b Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

19. In § 13c Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

20. In § 14 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

21. In § 16 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

22. In § 17a Abs. 1, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

23. In § 17b Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

24. In § 17d Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

25. In § 18 Abs. 2 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

26. In § 18d Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

27. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

28. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

29. In § 22 Abs. 1, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

30. In § 22 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

31. In § 22 Abs. 2 wird nach der Wortgruppe „im Inland“ die Wortgruppe „oder in einem anderen Vertragsstaat“ eingefügt.

32. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ und die Wortgruppe „dem Bund“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

33. In § 23 Abs. 2, 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

34. In § 24 Abs. 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

35. In § 24a Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

36. In § 34 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

37. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

38. In § 36 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

39. In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

40. In § 53 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

41. In § 56 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

42. In § 58 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

43. In § 59 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

44. In § 61 Abs. 4 und 10 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

45. In § 61a Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

46. In § 61b Abs. 1, 3 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

47. In § 62 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

48. In § 64 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

49. In § 65 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

50. In § 68 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

51. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

52. In § 71 Abs. 2 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

53. In § 72 Abs. 5 und 7 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

54. In § 73b Abs. 5 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

55. In § 73c Abs. 5 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

56. In § 73e Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

57. In § 73f Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

58. In § 73g Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

59. In § 74 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

60. In § 74a wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

61. In § 76 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

62. In § 77 Abs. 9 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

63. In § 78 Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

64. In § 79 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

65. In § 79a Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

66. In § 79b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

67. In § 80b Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

68. In § 81 Abs. 5 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

69. In § 81h Abs. 5 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

70. In § 81m Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

4

71. § 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlussprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden,

           1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehen­den fünf Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk erteilt hat;

           2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem in Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Ver­sicherungsunternehmen.

Der Vorstand hat der FMA die vom Aufsichtsrat als Abschlussprüfer benannte Person bekannt zu geben.“

72. In § 82 Abs. 2, 2a, 3, 4, 5 und 8 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

73. Nach dem § 82 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunter­nehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschluss­prüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.“

74. In § 82 Abs. 9 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

75. In § 82a Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

76. In § 83 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

77. In § 85 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

78. In § 85a Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

79. In § 86 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

80. In § 86a Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

81. In § 86b Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

82. In § 86c Abs. 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

83. In § 86d Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

84. In § 86g Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

85. In § 86k Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

86. In § 86m Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils im ersten Satz die Wortgruppe „die Versicherungsaufsichts­behörde“ durch die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ und im zweiten Satz das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

87. In § 89 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

88. In § 98 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

89. In § 99 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

90. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

91. In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

92. In § 101 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt.

93. In § 102a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

94. In § 103 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

95. In § 104 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

96. In § 104a Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

97. In § 104b wird die Wortgruppe „die Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

98. In § 105 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

99. In § 106 Abs. 1, 2, 2a und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt. Abs. 5 entfällt.

100. In § 107 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

101. In § 107a Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

102. In § 107b Abs. 1 und 2 wird jeweils vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 000 €“ ersetzt.

103. In § 108 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 000 €“ ersetzt.

104. In § 108a Abs. 1 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ ersetzt.

105. In § 108a Abs. 2 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 000 €“ ersetzt.

106. In § 109 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ ersetzt.

107. In § 110 Abs. 1 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „35 000 €“ ersetzt.

108. In § 112 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „35 000 €“ ersetzt.

109. In § 115 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung beim Abs. 2. In diesem Absatz wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

110. In § 115a wird der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ ersetzt.

111. In § 115b wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 000 €“ ersetzt.

112. In § 116 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

113. § 117 lautet:

§ 117. (1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 erteilt wurde, durch eine Gebühr zu erstatten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts.

(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.

(4) Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.

(5) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. Hiebei ist der geringere Aufwand für die Versicherungsaufsicht, den sie verursachen, angemessen zu berücksichtigen.“

114. In § 118 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

115. In § 118a Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

116. In § 118b wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

117. In § 118c Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

118. In § 118d Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

119. In § 118e Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

120. In § 118f Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

121. In § 118h wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

122. In § 118i Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

123. Nach dem § 119f wird folgender § 119g eingefügt:

§ 119g. (1) § 82 Abs. 1 und 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4, 4a, 5a, 6a, 7, 7a, 7b, 8a, 10, 10a, 11, 11a, 13a, 13b, 13c, 14, 16, 17a, 17b, 17d, 18, 18d, 19, 20, 22, 23, 24, 24a, 34, 35, 36, 41, 53, 56, 58, 59, 61, 61a, 61b, 62, 64, 65, 68, 69, 71, 72, 73b, 73c, 73e, 73f, 73g, 74, 74a, 76, 77, 78, 79, 79a, 79b, 80b, 81, 81h, 81m 82 Abs. 2 bis 5, 8 und 9, 82a, 83, 85, 85a, 86, 86a, 86b, 86c, 86d, 86g, 86k, 86m, 89, 98, 99, 100, 101, 102a, 103, 104, 104a, 104b, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 108a, 109, 110, 112, 115, 115a, 115b, 116, 117, 118, 118a, 118b, 118c, 118d, 118e, 118f, 118h und 118i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

124. Nach dem § 129e wird folgender § 129f eingefügt:

„§ 129f. (1) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 107b, 108, 108a, 109, 110 und 112 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht berührt.

(2) Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwal­tungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

(3) Ab 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA durchzuführen.

(4) Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden der Versicherungs­aufsichtsbehörde sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

(5) Die am 31. März 2002 bei der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängigen Verwaltungsverfahren sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

(6) Die Wirksamkeit der von der Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. März 2002 erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit BGBl. I Nr. xxx/2001 bewirkten Übergang der Zustän­digkeit zur Ausübung der Versicherungsaufsicht auf die FMA nicht berührt.

(7) Der Ersatz der bis zum 31. März 2002 entstandenen, jedoch noch nicht ersetzten Kosten gemäß § 22 Abs. 3, § 101 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2002 geltenden Fassung ist den Versicherungsunternehmen von der FMA vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

(8) Die Abrechnung der Gebühr gemäß § 117 für das Jahr 2001 und für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 ist von der FMA auf der Grundlage des § 117 in der vor dem 1. April 2002 geltenden Fassung durchzuführen. Ein sich hiebei ergebender Unterschiedsbetrag zwischen den zu erstattenden Kosten und der vorgeschriebenen Gebühr ist von der FMA im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen.

(9) Der Ausschließungsgrund gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk erteilt haben, in jenem Geschäftsjahr nicht anzuwenden, das mit dem 1. Jänner 2002 beginnt oder bereits früher begonnen hat.

(10) Soweit in den in § 119g Abs. 1 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel XIII

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

5. In § 32 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wort­gruppe „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt, nach der Wortgruppe „des Auto-, Motor- und Radfahrer­bundes Österreichs“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortgruppe „des Öster­reichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs“ die Wortgruppe „und der FMA“ eingefügt.

6. Der bisherige Wortlaut des § 34a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 17, 18, 19, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel XIV

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „120 000 S“ durch die Wortgruppe „9 300 €“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 € vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 €, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem ent­sprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 € übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.“

3. In § 6a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“, die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“, die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe y ersetzt.

4. § 6a Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen.“

5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe „70 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt. Folgender Abs. 1a wird eingefügt:

„(1a) Die FMA hat die beabsichtigte Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse an einen Konzessionswerber, der noch über keine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse verfügt (Konzessions-Neuerteilung), dem Bundesminister für Finanzen vor Erlassung des Konzessionsbescheides mitzuteilen. Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn der Bundesminister für Finanzen innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung der Mitteilung die Konzession durch Bescheid untersagt. Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle, dass die Konzessionserteilung rechtswidrig gemäß § 16 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. xxx/2001, wäre, diese zu untersagen.“

7. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“

9. In § 11 Abs. 2 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 5 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

12. In § 20 Abs. 4 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

13. In § 20 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ und die Wortgruppe „Bei Erlassung dieser Verordnung hat er“ durch die Wortgruppe „Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie“ ersetzt.

14. In § 20a Abs. 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

15. § 20a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzu­zeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann.“

16. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann.“

17. In § 21 Abs. 4 und 9 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

18. In § 21 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

19. § 21 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, der FMA spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäfts­jahres zuzustellen. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungs­berechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurz­bericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebs­räten zu übermitteln.“

20. In § 21 Abs. 10 wird die Wortgruppe „Der Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

21. In § 22 Abs. 2 wird die Wortgruppe „5 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „350 000 €“ ersetzt.

22. § 23 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. commercial papers und in den Z 1 bis 5 nicht angeführte Vermögenswerte sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.“

23. § 24a Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand

           1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte und

           2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

                a) mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder

               b) deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird oder

                c) deren Schwankungsrückstellung global geführt wird, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag mindestens das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95 vH der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 vH des Anteils an der Schwankungsrück­stellung beträgt,

eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.“

24. § 25 Abs. 2 Z 12 lautet:

       „12. abweichend von Z 1 dürfen von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begebene Veranlagungen

                a) in Vermögenswerten, die in Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht angeführt sind, bis höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

               b) in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zusammen mit Veranlagungen gemäß lit. a bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

               wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann; auf Euro lautende Veranlagungen gemäß lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 3 und auf ausländische Währung lautende Veranlagungen gemäß lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 5 lit. a zuzurechnen;“.

25. In § 30 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

26. In § 30a Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

27. In § 30a Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

28. § 31 Abs. 1 lautet:

„§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungs­gründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden fünf Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer allein durchgeführt wird, für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk erteilt hat.“

29. In § 31 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und im zweiten Satz das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

30. In § 31 Abs. 3 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

31. In § 33 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

32. In § 33 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ und im zweiten Satz das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

33. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Erfüllung der ihr gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

           1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

           2. von den Abschlussprüfern und von den Prüfaktuaren Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 4 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;

           3. eigene Prüfer beauftragen;

           4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.“

34. In § 33 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und im zweiten Satz das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ sowie die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

35. Nach § 33 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Pensionskasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.“

36. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungs­kommissär nach Abs. 4 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 4a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftsprüfer

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechts­anwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.“

37. In § 33 Abs. 6 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

38. § 33 Abs. 7 lautet:

„(7) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.“

39. § 33 Abs. 8 lautet:

„(8) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 4, 5 und 6 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 6 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.“

40. Dem § 33 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Pensionskassen haben unverzüglich alle auf Grund der in § 33 Abs. 2 genannten Bestim­mungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.“

41. § 35 samt Überschrift lautet:

„Kosten

§ 35. (1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensions­kassen (§ 8) hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Finanzmarktaufsichts­behördengesetz (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

           1. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen zu gleichen Teilen zu tragen;

           2. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zur Gesamtanzahl der Veranlagungs- und Risiko­gemeinschaften aller Pensionskassen zu tragen;

           3. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungs­berechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberech­tigten aller Pensionskassen zu tragen;

           4. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pen­sionskassen zu tragen.

(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 0,8 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.“

42. In § 36 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

43. In § 37 Abs. 3 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

44. In § 40 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

45. In § 41 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

46. In § 42 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

47. In § 45 wird die Wortgruppe „300 000 S“ durch „20 000 €“ ersetzt.

48. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwal­tungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 €, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.“

49. § 46a lautet:

§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

           1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

           2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

           3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt,

           4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,

           5. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt,

           6. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

           7. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

           8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der Z 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 € und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar

           1. den Prüfbericht nach § 21 Abs. 8 der FMA nicht fristgerecht übermittelt oder

           2. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zustän­digkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunfts­begehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“

50. In § 47 Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

51. Dem § 49 werden folgende Z 6 bis 12 angefügt:

         „6. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 46 und 46a in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 46 und 46a in der Fassung vor BGBl. I Nr. XXX/2001 strafbar.

           7. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwal­tungsübertretungen sind von der am 31. März 2002 zuständigen Behörde weiterzuführen.

           8. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

           9. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des § 33 sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

         10. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des § 33 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. XXX/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

         11. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 33 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

         12. Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.“

52. Dem § 51 werden folgende Abs. 1i bis 1l angefügt:

„(1i) § 24a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.

(1j) § 23 Abs. 1 Z 6 und § 25 Abs. 2 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(1k) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a, § 7 Abs. 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1l) § 6a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9, § 35, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 46 Abs. 1, § 46a, § 47 Abs. 2 und § 49 Z 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel XV

Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf Grund dort veröffent­lichter Prospekte in deutscher oder englischer Sprache oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG.“

2. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfassten Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote erstellt wurde, im Sinne des Abs. 1 als ausreichend.“

3. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.“

Artikel XVI

Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 275 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unter­nehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf eine Million Euro für eine Prüfung; bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem geregelten Markt im Sinn des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, beschränkt sich diese Ersatzpflicht auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht mit dem jeweils Fünffachen dieser Beträge beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob einen der Abschlussprüfer ein schwereres Verschulden trifft.“

2. Dem § 906 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.“

Artikel XVII

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 HGB sinngemäß.“

2. § 255 lautet:

§ 255. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler

           1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbe­sondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),

           2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,

           3. in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,

           4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder

           5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden

die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.“

3. Dem § 262 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 42 und § 255 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft; § 42 ist auf Gründungsprüfungen anzuwenden, über die der Bericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird.“

Artikel XVIII

Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 122 lautet:

§ 122. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator

           1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbe­sondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),

           2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,

           3. in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung,

           4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder

           5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden

die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

           1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,

           2. als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt oder

           3. als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß § 28a Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel XIX

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Zahlungssystemaufsicht

§ 44a. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Ausübung der Aufsicht über die Zahlungs­systeme verpflichtet. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Systemsicherheit von Zahlungssystemen. Sie erstreckt sich auf

           1. Betreiber von dem österreichischen Recht unterliegenden Zahlungssystemen;

           2. in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die österreichischem Recht unterliegen;

           3. in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die nicht österreichischem Recht unterliegen.

(2) Systemsicherheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Summe der von den Betreibern und Teilnehmern eines Zahlungssystems zu ergreifenden Maßnahmen, die dem sicheren Umgang mit den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Risiken dienen, die mit dem Betrieb von einem Zahlungssystem oder mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbunden sind.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, unter Beachtung der Aufgaben und Größe der betroffenen Zahlungssysteme durch Verordnung den Inhalt von Empfehlungen der Europäischen Zentral­bank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme, die internationale Prinzipien für die Systemsicherheit von Zahlungssystemen darstellen, im Aufsichtsbereich gemäß Abs. 1 als verbindlich festzulegen.

(4) Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes System gemäß § 2 des Finalitäts­gesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999, sowie jede gewerbliche Einrichtung mit mindestens drei Teilnehmern, die dem elektronischen Transfer von Geldwerten dient.

(5) Betreiber eines Zahlungssystems im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen die zentrale Verantwortung für das Systemkonzept, die Aufbau- und Ablauforganisation, die Ordnungsmäßigkeit des laufenden Betriebes und die technische Sicherheit eines Zahlungssystems trägt.

(6) Teilnehmer an einem Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen am Transfer von Geldwerten innerhalb eines Zahlungssystems oder aus einem oder in ein Zahlungssystem mitwirkt.

(7) Die Betreiber eines Zahlungssystems haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über

           1. die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit des Zahlungs­systems sowie

           2. die Art und das Volumen der über das Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen

zu erstatten und die diesbezüglich geforderten Unterlagen vorzulegen. Werden die geforderten Auskünfte von einem Betreiber nicht oder nicht vollständig binnen angemessener Frist erteilt, so hat die Oesterreichische Nationalbank unter nochmaliger Fristsetzung zur Erteilung der Auskünfte unter Androhung von Sanktionen gemäß Abs. 11 die Erteilung der Auskünfte aufzutragen.

(8) Die Teilnehmer an einem Zahlungssystem haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über

           1. die von ihnen für die sichere Teilnahme am Zahlungssystem getroffenen Vorkehrungen sowie

           2. im Falle der Teilnahme an einem Zahlungssystem, das nicht österreichischem Recht unterliegt, die Art und das Volumen der von ihnen über dieses Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen

zu erstatten und die diesbezüglich geforderten Unterlagen vorzulegen.

(9) Falls die gemäß Abs. 7 oder 8 eingeholten Auskünfte keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte und der Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen zu verlangen und Überprüfungen vor Ort durch eigene Prüfer, und zwar auch unter Beiziehung von Sachverständigen gemäß § 52 AVG, durchführen zu lassen. Solche Sachverständige dürfen unbeschadet der in § 53 Abs. 1 AVG genannten Ausschließungsgründe für keinen Betreiber von oder Teilnehmer an Zahlungssystemen tätig sein. Im Einvernehmen mit der FMA können Überprüfungen vor Ort auch durch Prüfungsorgane der FMA im Namen und auf Rechnung der Oesterreichische Nationalbank durchgeführt werden.

(10) Erfüllt ein Betreiber oder ein Teilnehmer die von der Oesterreichische Nationalbank gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht, so hat die Oesterreichische Nationalbank diesen unter Androhung von Sanktionen gemäß Abs. 11 oder 12 aufzufordern, binnen angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beheben.

(11) Kommt der Betreiber eines Zahlungssystems seinen Auskunftspflichten nach Abs. 7 nicht oder nicht vollständig nach, oder wird einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Abs. 10 trotz Sanktions­androhung nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kann die Oesterreichische Nationalbank mit Zustimmung der FMA, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, den Betrieb des Zahlungssystems untersagen oder die Anerkennung des Systems gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Finalitätsgesetz zurücknehmen.

(12) Kommt ein Teilnehmer an einem Zahlungssystem trotz Sanktionsandrohung einer Mängel­behebungsaufforderung gemäß Abs. 10 nicht oder nicht vollständig nach, so kann die Oesterreichische Nationalbank, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, die Teilnahme an einem Zahlungssystem untersagen.

(13) Soweit die Teilnehmer an einem Zahlungssystem keinen Sitz in Österreich haben, sind sie zur Erfüllung der Auskunftspflichten nur insoweit verpflichtet, als das Recht ihres Sitzstaates dem nicht entgegensteht.

(14) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, den Inhalt einer gemäß Abs. 11 oder 12 verhängten Aufsichtsmaßnahme im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem sonstigen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen, sofern dies im Interesse der Systemsicherheit oder der Kunden von Zahlungssystemen erforderlich und nach Art und Schwere des rechtswidrigen Verhaltens gerechtfertigt ist.


(15) Die Oesterreichische Nationalbank hat nachvollziehbar jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung von Interessenskollisionen auf Grund eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlich sind. Insbesondere sind aus der Aufsichtstätigkeit herrührende Informationen auf die damit befassten Bediensteten einzuschränken.“

2. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

§ 82a. (1) Wer den in § 44a normierten Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht oder nicht voll­ständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

(2) Wer trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 11 ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 12 an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.“

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Eine optimale Wirkungsweise des geltenden Aufsichtsrechts wird in Teilbereichen durch strukturelle und verfahrenstechnische Defizite beeinträchtigt. Die derzeitige historisch gewachsene Aufsichtsorganisation ist einerseits zersplittert und entspricht anderseits nicht mehr dem internationalen Standard.

Ziel:

Schaffung der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine unabhängige und bestmöglich effektive Finanzmarktaufsicht.

Problemlösung:

Vereinigung der derzeit im Bundesministerium für Finanzen, in der BWA und in der Oesterreichischen Nationalbank bestehenden Aufsichtsaufgaben und Ressourcen in einer neuen weisungsfreien Finanz­marktaufsichtsbehörde in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt.

Änderung der aufsichtsrechtlichen Verfahrensbestimmungen, um raschere und effektivere Aufsichtsmaß­nahmen zu ermöglichen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

§§ 3, 16 Abs. 3 und 28 Abs. 1 sind als Verfassungsbestimmungen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

Kosten:

1. Ausgangssituation:

Die Finanzmarktaufsicht wird derzeit vom Bundesministerium für Finanzen, unterstützt von der Oester­reichischen Nationalbank, sowie von der BWA als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechts­persönlichkeit wahrgenommen.

Die in diesem Zusammenhang anfallenden Ausgaben des Bundesministeriums für Finanzen scheinen im Bundeshaushalt nur zum Teil in einzelnen Budgetansätzen oder in einem eigenen Rechnungskreis (wie zB Titel oder Paragraph) auf, weshalb die diesbezüglichen budgetären Auswirkungen in der folgenden Darstellung für bestimmte Aufwandspositionen (zB hinsichtlich des Sachaufwandes und des Aufwandes für übergeordnete Leitung und Querschnittsaufgaben) und hinsichtlich der Abgrenzung von Einnahmen gemäß § 14 Bundeshaushaltsgesetz und der dazu ergangenen Richtlinie (BGBl. II Nr. 50/1999) und gemäß § 7 WAG bzw. § 117 VAG kalkuliert wurden. Die dieser Kalkulation zugrunde gelegten An­nahmen ergeben sich aus den Fußnoten zu der beiliegenden Tabelle.

Demgemäß beliefen sich die Netto-Ausgaben im Jahr 2000 auf 2,942 Millionen Euro.

2. Situation nach der Ausgliederung:

Für jene Beamte des Bundesministeriums für Finanzen, die am 1. März 2002 bestimmten, in § 15 Abs. 1 FMABG genannten Organisationseinheiten zur Dienstleistung zugewiesen sind, wird gemäß § 15 Abs. 2 FMABG ein Personalamt eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesminister für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von jenem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen namhaft gemacht worden und in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.

Für Beamte des Bundes, die dem Dienststand dieses Personalamtes angehören, hat die FMA gemäß § 15 Abs. 4 FMABG dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten.

Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen, die am 1. März 2002 bestimmten, in § 15 Abs. 1 FMABG genannten Organisationseinheiten zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden Dienstnehmer der FMA.

Gemäß § 19 Abs. 4 FMABG leistet der Bund pro Geschäftsjahr jeweils einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro, der mittel- bis langfristig einem Kostenbeitrag von 10 vH der gesamten Aufsichtskosten der FMA entsprechen soll; in der Startphase – das ist bis einschließlich 2005 – decken diese Bundesbeiträge auch die Startkosten für den Aufbau der FMA, die insgesamt auf rund 3,3 Millionen Euro geschätzt werden.

Darüber hinaus sieht § 19 Abs. 9 FMABG die Möglichkeit einer weiteren Vergütung durch den Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel vor, sofern diese trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung (dazu gehören auch Rationalisie­rungsmaßnahmen) der Bundesanstalt als Beitrag zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erfor­derlich ist.

Die FMA ist berechtigt, das bisher vor der Ausgliederung genutzte bewegliche Bundesvermögen gemäß § 26 Abs. 7 FMABG während eines Übergangszeitraumes bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.

Die budgetären Auswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfes sind der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Änderungen sind per se beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzwirtschaft bleibt erhalten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen über die Neuorganisation der Finanzmarktaufsicht und deren Kompetenzen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Alternativen:

Alternative 1: Belassung der derzeitigen Aufsichtsstruktur mit den erwähnten Nachteilen.

Alternative 2: Neuorganisation nur eines Teilbereichs der Aufsicht; dies würde nur einen Teil der bestehenden Probleme lösen.

Alternative 3: Schaffung einer neuen, jedoch weisungsgebundenen Aufsichtsbehörde; dies würde den internationalen Standard der Unabhängigkeit nicht voll erfüllen.


Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Besondere Beschlusserfordernisse:

Verfassungsbestimmungen: §§ 3, 16 Abs. 3 und 28 Abs. 1 FMABG können als Verfassungsbestimmung vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Das vorliegende Sammelgesetz, dessen Kern die Schaffung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde darstellt, umfasst zwei inhaltliche Schwerpunktbereiche:

Zum einen die organisatorische Umgestaltung der Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapier­aufsicht und Pensionskassenaufsicht durch Vereinigung der bisherigen Kapazitäten im Bundes­ministerium für Finanzen, der BWA und teilweise in der Oesterreichischen Nationalbank und Zusammenführung dieser Kapazitäten in einer neu zu errichtenden öffentlich-rechtlichen Anstalt. Diese Finanzmarktaufsichtsbehörde – FMA – wird nach Aufnahme der bestehenden, insbesondere personellen Ressourcen als unabhängige weisungsfreie Allfinanzaufsichtsbehörde errichtet.

Zum anderen wird das materielle Aufsichtsrecht in einigen Punkten geändert, bei denen sich in der Vollziehung Defizite gezeigt haben. Zielsetzung hierbei ist die erhöhte Schnelligkeit und Durchsetz­barkeit aufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Beispielsweise sollen Probleme im Prüfungsbereich dadurch beseitigt werden, dass die Anforderungen an Bankprüfer noch strenger gefasst werden als bisher. Dies umfasst sowohl die Anforderungen an die persönliche Qualifikation der Bankprüfer als auch die Absicherung der Verlässlichkeit der Prüfungshandlungen durch die Einführung des Rotationsprinzips.

Auch die Stellung des Aufsichtsrates von Kreditinstituten wird gestärkt. Der Aufsichtsrat erhält zB die Möglichkeit, zur Unterstützung seiner Überwachungsaufgaben auch selbst Prüfungen durchführen zu lassen. Schließlich wird die aufsichtsrechtliche Verfahrenszuständigkeit, die Vollstreckungskompetenz und die Verwaltungsstrafzuständigkeit bei einer Behörde zusammengeführt. Damit erhält die FMA erhebliche Autorität und Durchsetzungskraft.

Die strukturelle Entscheidung, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit allen Aufsichtsfunktionen zu be­trauen, ist wie folgt zu begründen:

Bereits seit 1997 wurden grundsätzliche Überlegungen zur Gestaltung einer idealtypischen Banken­aufsicht angestellt, dies aus grundsätzlichen strategischen Erwägungen ohne besonderen Anlass, wobei auch externe Experten in die Beratungen einbezogen waren. Weiters wurden zur Frage der Aufsichts­organisation Gutachten renommierter nationaler und internationaler Experten eingeholt, wobei ver­schiedene Modelle evaluiert und die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen untersucht wurden. Als Ergebnis ist festzuhalten:

–   Die operationelle Unabhängigkeit der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsbehörden ent­spricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen.

–   Die Schaffung einer Allfinanzaufsicht führt zur größtmöglichen Synergiennutzung und entspricht auf Seite der beaufsichtigten Unternehmen der Tendenz zu deren zunehmender Verflechtung („Allfinanz­konzerne“). Dieser Trend zeigt sich auch auf internationaler Ebene, es sind in jüngerer Zeit zunehmend Allfinanz-Aufsichtsbehörden geschaffen worden (zB Vereinigtes Königreich) bzw. weiterhin im Entstehen begriffen (zB Deutschland). Auch die EU-Beitrittskandidaten setzen zunehmend auf diese Organisationsform und wird dies von der EU positiv beurteilt.

–   Die Betrauung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit den Aufgaben der Finanzmarktaufsicht entspricht einerseits der behördlich-hoheitlichen Natur der Aufsichtstätigkeit besser als einer „echten“ Ausgliederung auf einen privaten Rechtsträger. Andererseits erlaubt diese rechtlich selbständige Organisationsform jene Flexibilität, die sowohl in Bezug auf personelle und sachliche Ressourcen als auch zur Erfüllung der sich in ständigem Wandel befindlichen EU-rechtlichen Vorgaben erforderlich sind.

–   Die bisherige Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Finanzen als Bankenaufsicht und der OeNB mit aufsichtlichen Spezialaufgaben funktioniert sehr gut. Die Zusammenlegung der Aufgaben und die gemeinsame Nutzung der materiellen und personellen Ressourcen dieser Institu­tionen bewirkt nützliche Synergieeffekte sowohl für die Effektivität der Aufsicht als auch in wirtschaft­licher Hinsicht und sollte daher unabhängig vom Organisationsmodell angestrebt werden.

Die politische Verantwortung des Bundesministers für Finanzen für das Gesamtsystem der Finanz­marktaufsicht und seine Zuständigkeit für legislative Vorhaben bleiben bestehen. Der vorliegende Ent­wurf konkretisiert dies noch weiter dadurch, dass der Bundesminister für Finanzen ein Informationsrecht über alle Angelegenheiten der Aufsicht erhält und Verordnungen der FMA wegen Gesetzwidrigkeit aufheben kann. Weiters kann die Erteilung neuer Bankkonzessionen vom Bundes­minister für Finanzen untersagt werden, wenn die Erteilung rechtswidrig wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann auch Prüfungshandlungen durch die FMA initiieren, über die Ergebnisse ist ihm zu berichten.

6

Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen über die FMA wird hinsichtlich der Gebarung durch die Kontrolle des Rechnungshofes ergänzt. Festzuhalten ist, dass Rechtsaufsicht und Gebarungskontrolle die Unabhängigkeit der FMA in Aufsichtsangelegenheiten nicht beeinträchtigen.

Die neue Organisationsform soll einerseits die Synergieeffekte einer Allfinanz-Aufsichtsbehörde nutzen, andererseits wird in der Organisation den Besonderheiten der verschiedenen Aufsichtsbereiche Rechnung zu tragen sein.

Die Änderungen im Wertpapieraufsichtsgesetz, Investmentfondsgesetz, Beteiligungsfondsgesetz, Spar­kassengesetz, Bausparkassengesetz, Hypothekenbankengesetz, Pfandbriefgesetz, EGVG, Börsegesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz, Pensionskassengesetz sind weitgehend technische Anpassungen an die mit dem FMABG geänderte Aufsichtsbehörden-Zuständig­keit.

Die aus der historischen Entwicklung heraus zu sehende Zweistufigkeit der Beaufsichtigung von Spar­kassen entspricht auf Grund der strukturellen Veränderungen im Sparkassensektor nicht mehr den tatsäch­lichen Erfordernissen.

An Änderungen, die nicht unmittelbar mit der neuen Aufsichtsorganisation zusammenhängen, sind zu erwähnen:

Die Änderung des Nationalbankgesetzes sieht die Einführung einer Zahlungssystemaufsicht vor. Damit wird die im Finalitätsgesetz erfolgte Umsetzung der EU-Finalitätsrichtlinie sinnvoll ergänzt.

Die Änderungen des HGB, AktG und GmbHG führen strengere Regelungen für die Haftung der Abschlussprüfer (HGB) und verschärfte Strafbestimmungen für Verletzungen von Informationspflichten (AktG, GmbHG) ein. Die Verschärfung der Haftung des Bankprüfers und des Abschlussprüfers soll die Qualität und die Verlässlichkeit der Prüfungsergebnisse sichern und damit allgemein das Vertrauen in den Finanzmarkt stärken. Von besonderer Bedeutung ist die Abschlussprüfung börsenotierter Gesellschaften, deren Ergebnisse für die Anleger eine entscheidende Informationsquelle darstellen. Mit den vorge­schlagenen Änderungen der Strafbestimmungen im AktG und im GmbHG sollen diese Tatbestände klarer gefasst und zugleich sichergestellt werden, dass auch eine Falschinformation des Aufsichtsrates durch den Vorstand pönalisiert wird.

Im BWG wird die Möglichkeit der Anrechnung von hybridem Kapital für die Eigenmittel vorgesehen, um der internationalen Wettbewerbssituation Rechnung zu tragen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage zur gegenständlichen Regierungsvorlage bildet hinsichtlich der Artikel I bis IX, XI, XIII bis XV und XIX Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG; hinsichtlich Artikel X Art. 11 Abs. 2 B-VG; hinsichtlich Artikel XVI bis XVIII Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, hinsichtlich Artikel XII Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Mit dem Recht der EU steht der vorliegende Gesetzentwurf in Einklang, wobei zu bemerken ist, dass das geltende EU-Recht keine verbindlichen Regelungen über die Organisation von nationalen Aufsichts­behörden trifft. Die Verbesserungen der Aufsichtseffektivität, insbesondere aber auch die im Finanz­marktkomitee zu realisierende verstärkte Zusammenarbeit aller Institutionen, die für Aufsicht und Finanzmarktstabilität Verantwortung tragen, entspricht jedenfalls aktuellen Trends im EU- und inter­nationalen Bereich.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Zu § 1:

Die Bestimmung regelt die Einrichtung der Bundesanstalt. Sie wurde nach dem Vorbild des AMA-Gesetzes und des WAG gestaltet. Die Zuständigkeit der FMA zur Durchführung der Finanzmarktaufsicht, umfassend die Aufsichtsbereiche Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pen­sionskassenaufsicht, wird festgelegt. Damit wird, insbesondere auch in Verbindung mit § 2, ihr rein behördlicher Errichtungs- und Daseinszweck definiert. Inhaltlich folgt aus § 1 die Eigenschaft der FMA als „Allfinanz-Aufsichtsbehörde“.

Zu § 2:

Die Bestimmung umschreibt die behördlichen Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen, nach materiellen Aufsichtsbereichen gegliedert. Die Festlegung dieser Aufsichtsbereiche stellt zugleich den Anknüpfungspunkt für verschiedene Bestimmungen dar, die eine gesonderte Regelung einzelner Aufsichtsmaterien erfordern (zB Rechnungskreise für Aufsichtskosten).

Zu § 3:

Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Art. 20 Abs. 1 und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit bedarf daher einer Verfassungsbestimmung. Sie soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern und entspricht in diesem Sinne auch einem der Kernprinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde entspricht somit dem internationalen Standard für die Bankenaufsicht, die Ver­sicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht; die operationelle Unabhängigkeit entspricht dem inter­nationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen.

Zu § 4:

Die Organe der FMA werden hier festgelegt, die Umschreibung ihrer Aufgaben erfolgt in nachstehenden Bestimmungen. Aus diesen ergibt sich grundsätzlich, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat strategische und operative Aufgaben erfüllen.

Zu § 5:

Abs. 1 legt die Anzahl der Vorstandsmitglieder fest; ein Dirimierungsrecht ist nicht vorgesehen, woraus sich das Erfordernis der Einstimmigkeit ergibt.

Abs. 2 und 3 regeln die Bestellung des Vorstandes. Sie erfolgt durch den Bundespräsidenten, wodurch auch im Bestellungmodus die Unabhängigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Das Erfordernis der Fachkunde im Aufsichtsbereich nach Abs. 4 ist Bestellungsvoraussetzung. Daher muss schon die vom BMF durchzuführende Ausschreibung zu einem Ergebnis führen, das die Auswahl der vorschlags­berechtigten Bundesregierung aus einem fachkundigen Personenkreis ermöglicht. Die für den Vorschlag der Bundesregierung erforderliche Nominierung aus dem Bewerberkreis durch den BMF und die OeNB trägt der jeweiligen Verantwortung und der Zusammenarbeit dieser Institutionen auf dem Gebiet der Finanzmärkte Rechnung. Abs. 3 Z 2 stellt hierbei klar, dass das BMF und die OeNB auf Dauer, das heißt auch für spätere Vorstandsbestellungen, zur Namhaftmachung je eines Vorstandsmitgliedes berechtigt und verpflichtet sind. Die erstmalige Funktionsperiode eines Mitgliedes des Vorstandes beträgt drei Jahre. Da eine Wiederbestellung dann erfolgen wird, wenn sich das Vorstandsmitglied in der Funktion bewährt hat, soll die weitere Funktionsperiode fünf Jahre betragen.

Abs. 4 regelt die persönliche Qualifikation der Vorstandsmitglieder dadurch, dass sie fachlich geeignet und zum Nationalrat passiv wahlberechtigt sein müssen. Dies entspricht § 33 Abs. 3 NBG. Weiters wird die Hauptberuflichkeit als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Vorstandes festgelegt.

Zu § 6:

§ 6 bestimmt den Vorstand als obersten Verantwortlichen für die behördlichen Aufgaben sowie auch für die damit verbundenen organisatorischen und sonst notwendigen Tätigkeiten der FMA. Die eigene Rechtspersönlichkeit der FMA bedingt, dass auch die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen wirtschaftlichen und rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten vom Vorstand als Organ und gesetzlicher Vertreter der FMA durchgeführt werden dürfen und müssen (zB Abschluss von Anstellungs- und Mietververträgen, Anschaffung von Büroausstattung, usw.). Eine nicht für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche wirtschaftliche Tätigkeit ist jedoch schon nach § 2 ausgeschlossen. Hierzu kommt, dass ansonsten keine Vereinbarkeit mit dem Prinzip des Ersatzes der Aufsichtskosten durch die beaufsichtigten Institute gegeben wäre. Auch könnte eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der FMA abseits ihrer Aufsichtsaufgaben die Unabhängigkeit der FMA gefährden.

Der Vorstand leitet die FMA unter eigener Verantwortung, die Delegation von Aufgaben an FMA-Bedienstete (alle FMA-Dienstnehmer und bei ihr gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 tätigen Beamten) unter dieser Prämisse steht dem jedoch nicht entgegen und ist auf Grund des Umfangs der Aufgaben auch erforderlich. Zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Transparenz im Delegationsbereich dient die Verpflichtung zur Erlassung der Geschäftsordnung mit Zustimmung des Aufsichtsrates und ihrer Veröffentlichung (Abs. 2 und 3); die Bestimmung wurde nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (BGBl. Nr. 289/1925) gestaltet.

In der Geschäftsordnung wird den Besonderheiten der verschiedenen Aufsichtsbereiche in Form einer spartenorientierten Organisation Rechnung zu tragen sein.

Die Compliance-Ordnung nach Abs. 4 soll die Ordnungsmäßigkeit und Unabhängigkeit der FMA im Organ- und Angestelltenbereich ergänzend absichern.

Die Berichtspflicht nach Abs. 5 soll dem Aufsichtsrat die zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht erfor­derlichen Informationen sowie einen aktuellen Überblick über Marktlage und Aufsichtstätigkeit ver­schaffen.

Zu § 7:

Die Unabhängigkeit der FMA schließt es notwendigerweise auch aus, dass auf Mängel in der Leitungs­tätigkeit im Weisungsweg reagiert werden kann. Es ist daher erforderlich, einen genau festgelegten Katalog von Pflichtverletzungen im Gesetz aufzustellen, die so schwerwiegend sind, dass eine Korrektur von Mängeln im Vorstandsbereich durch Abberufung des betreffenden Vorstandsmitgliedes erfolgen kann und muss. Damit wird einerseits festgelegt, dass nur die im Gesetz genannten Gründe zur Abberufung führen, andererseits hat der Vorstand klare Richtlinien, innerhalb derer er unabhängig agieren kann.

Abs. 2 trifft Vorsorge für das freiwillige Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus seiner Funktion (Abs. 1 Z 2) sowie für den Fall der vorzeitigen Abberufung (Abs. 1 Z 3).

Die einzelnen Abberufungsgründe gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 wurden nach dem Vorbild des AMA-Gesetzes und des WAG gestaltet. Z 5 sieht in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 die Abberufung eines Vor­standsmitgliedes vor, wenn er seine Pflichten dadurch verletzt, dass er mehrfache oder wiederholte weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht, deren jede für sich genommen noch keinen Abbe­rufungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 darstellt, oder wenn Mängel trotz Aufforderung durch den Aufsichtsrat nicht beseitigt werden.

In den Anwendungsbereich des ArbVG wird nicht eingegriffen. Festzuhalten ist jedoch, dass auf Grund der Organisationsform der FMA § 110 ArbVG keine Anwendung findet, da die FMA keine Kapital­gesellschaft ist.

Zu den §§ 8 bis 11:

Die Bestimmungen über Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrates wurden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der FMA in Anlehnung an die Bestimmungen des Aktiengesetzes gestaltet.

§ 8 regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie die Bestellung, die Funktionsperiode und die Abberufung der Mitglieder. Die Abberufungsgründe entsprechen im Wesentlichen jenen für den Vor­stand.

§ 9 enthält Vorschriften zur inneren Ordnung des Aufsichtsrates (Einberufung, Beschlüsse, Protokoll).

§ 10 legt den materiellen Aufgabenbereich des Aufsichtsrates fest. Die Informationsrechte des Aufsichtsrates sind kraft Verweis jene des § 95 Abs. 2 und 3 AktG. Die Mitwirkungsbefugnisse (genehmigungspflichtige Maßnahmen des Vorstandes gemäß Abs. 2 Z 1 bis 9) betreffen ebenfalls in Anlehnung an § 95 Abs. 5 AktG wichtige und grundsätzliche Entscheidungen, die über die normale Leitungs- und Geschäftstätigkeit hinausgehen, wie insbesondere die Erstellung des Finanzplans und die Erstellung der Geschäftsordnung des Vorstandes.

Die Kooptierung von durch die WKÖ namhaft gemachten Aufsichtsratsmitgliedern soll den kosten­pflichtigen Institutionen Sitz im Aufsichtsrat sowie Informations- und Beratungsrechte geben. Sie sind bei allen kostenrelevanten aufsichtsratspflichtigen Angelegenheiten teilnahmeberechtigt. Zur Wahrung der Unabhängigkeit der FMA von den beaufsichtigten Institutionen haben sie jedoch kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung.

Das Anhörungsrecht der FMA-Belegschaftsvertretung wird zunächst gemäß § 25 Z 5 vom BMF-Dienststellenausschuss wahrgenommen, ab der allfälligen Einrichtung eines Betriebsrates von diesem.

§ 11 sieht besondere Überwachungspflichten des Aufsichtsrates in Bezug darauf vor, ob ein Abberufungs­grund bei einem Vorstandsmitglied vorliegt. Gegebenenfalls ist der BMF zu informieren; bei nicht groben Pflichtverletzungen hat der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied die Beseitigung der Mängel aufzutragen; bei Erfolglosigkeit ist gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 vorzugehen.

Zu § 12:

Als eigene Kompetenzen des Aufsichtsrates obliegen ihm der Abschluss der Vorstandsverträge und die Bestellung der Abschlussprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.

Zu § 13:

Auch das Finanzmarktkomitee stellt ein beratendes Gremium dar. Diese Plattform soll zur hochrangigen Beratung der mit Fragen des Finanzmarktes und der Finanzmarktstabilität befassten Institutionen (BMF, OeNB, FMA) dienen.

Zu § 14:

Der Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge gibt der FMA die erforderliche personelle und wirt­schaftliche Flexibilität für von ihr wahrzunehmenden komplexen Aufgaben. Die Verschwiegenheits­pflicht entspricht inhaltlich Art. 20 Abs. 3 B-VG; die gesonderte Regelung für Dienstnehmer ist deshalb erforderlich, da die genannte B-VG-Bestimmung grundsätzlich nur die Organe der FMA erfasst. Eine ähnliche Regelung enthielt bisher § 5 WAG.

Für alle mit Aufsichtstätigkeiten befassten FMA-Bediensteten gilt, dass diese ihre Aufgaben unbelastet von persönlichen finanziellen Risiken erfüllen sollen. In diesem Sinne verlangen auch die core principles der internationalen Aufsichtsgremien einen fairen und angemessenen Rechtsschutz für die Aufsichts­bediensteten. Die FMA wird daher geeignete Vorsorge (zB durch Abschluss entsprechender Versiche­rungsverträge) dafür zu treffen haben, dass persönliche finanzielle Risiken der Aufsichtsführenden ange­messen abgedeckt sind. Damit soll der effektive Vollzug der Aufsichtsaufgaben ergänzend abgesichert werden.

Zu § 15:

Die derzeit im Bundesministerium für Finanzen mit Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Pensions­kassenaufsicht befassten Beamten werden der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen. Diese Beamten haben, wie bereits in zahlreichen anderen Fällen vorgesehen, die Option eines Wechsels in ein Dienstverhältnis zur FMA.

Die derzeit im Bundesministerium für Finanzen mit Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Pensions­kassenaufsicht befassten Vertragsbediensteten werden der FMA mittels Dienstgebererklärung des Bundesministers für Finanzen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen und werden hiedurch Arbeit­nehmer der FMA.

Durch diese Regelungen wird die personelle und fachliche Kapazität der FMA für die genannten Auf­sichtsbereiche von Beginn an gesichert. Die übrigen personalrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der derzeitigen BMF-Bediensteten orientieren sich an den in anderen Ausgliederungsgesetzen enthaltenen Grundsätzen.

Die derzeitigen BWA-Arbeitnehmer werden auf Grund des Übergangs der BWA auf die FMA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu Arbeitnehmern der FMA. Ihre Rechte und Pflichten bleiben unverändert.

Zu § 16:

Ohne hiedurch die Unabhängigkeit der FMA zu berühren, ist es erforderlich, dass die Gesetzmäßigkeit der FMA-Tätigkeit einer Kontrolle unterliegt. Da die Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine zeitlich stark verzögerte ex-post-Kontrolle darstellt und diese Gerichtshöfe auch nur dann tätig werden können, wenn jemand die Verletzung subjektiver Rechte geltend macht, hat der BMF eine Rechtsaufsicht über die FMA auszuüben. Dies entspricht auch seiner Ressortverantwortlichkeit insbesondere gegenüber dem Nationalrat.

Zur Ausübung der Rechtsaufsicht stehen dem BMF folgende Mittel zur Verfügung: Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates bei grober oder nachhaltiger Pflichtverletzung (§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 4); Aufhebung von FMA-Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit (§16 Abs. 3). Die Aufhebung von Verordnungen der FMA durch den BMF muss im Verfassungsrang stehen, weil die Bundesverfassung eine Aufhebung von Verordnungen einer Verwaltungsbehörde durch eine andere Verwaltungsbehörde nicht vorsieht und auch die in Art. 139 B-VG geregelten Antragslegitimationen keine aufsichtsbehördliche Handhabe (für den BMF) bieten. Ohne dass hiefür eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre, kann der BMF Vorschläge und Anregungen an die FMA richten, wobei sich aus dem Auskunftsrecht des BMF (Auskunftspflicht der FMA) gemäß § 16 Abs. 2 eine Rechen­schaftspflicht der FMA ergibt, ob, inwieweit oder warum nicht diesen Anregungen entsprochen wurde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Vergabe von Erstkonzessionen für den Betrieb von Bank-, Versicherungs- und Pensionskassengeschäften wird dem BMF in den jeweiligen Materiengesetzen ein Untersagungsrecht im Falle der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Konzessionserteilung eingeräumt.

Zur Sicherung der gesetzeskonformen Durchführung der Aufgaben der FMA hat der BMF ein Initiativ­recht zur Veranlassung von Prüfungen durch die FMA, wie sie in den einzelnen Materiengesetzen vorgesehen sind. Da eine Ergebnisbeeinflussung nicht erfolgen kann und auch diese Aufsichtsmaßnahme ausschließlich der Absicherung des Gesetzesvollzugs dient, liegt auch in diesem Fall keine Beein­trächtigung der Unabhängigkeit der FMA vor. Sowohl über den Prüfauftrag als auch über das Prüf­ergebnis ist vom Vorstand auch dem Aufsichtsrat zu berichten, weil damit sein Aufsichtsbereich mit tangiert wird.

Zu § 17:

Die Verpflichtung zur sparsamen und zweckmäßigen Gebarung einerseits und die Tragung der Kosten der FMA durch die beaufsichtigten Institute andererseits legen der FMA die Verantwortung für sorgfältige Planung und Transparenz auf. § 17 enthält Regelungen über die Erstellung eines Voranschlags für das jeweils nächste Geschäftsjahr, wobei die FMA die für die Verwaltung geltenden Grundsätze der Spar­samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten hat (Art. 126b Abs. 5 B-VG, § 2 RHG, § 39 Abs. 2 AVG). Insbesondere der Stellenplan ist auf die zur Aufgabenerfüllung notwendige Anzahl von Bediensteten zu beschränken (Abs. 3). Die Regelungen über Erstellung und Genehmigung des Vor­anschlags wurden nach dem Vorbild des AMA-Gesetzes gestaltet.

Zu § 18:

Die FMA unterliegt der Pflicht zur Rechnungslegung nach dem HGB. Die vom HGB abweichende Frist für die Erstellung und Genehmigung des Jahresabschlusses ist deshalb erforderlich, weil auf Basis der mit dem Jahresabschluss festgestellten tatsächlichen Gesamtkosten die Errechnung und Vorschreibung der individuellen Kostenanteile für das abgelaufene und darauf beruhend der Vorauszahlungen gemäß § 19 Abs. 5 zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Internet dient der Transparenz und Kostenersparnis.

Zu § 19:

Die Kostentragung durch jene, die der Aufsicht der FMA unterliegen, entspricht der internationalen Praxis und besteht auch in Österreich schon im Bereich der Versicherungs- und Wertpapieraufsicht (vgl. geltendes VAG und WAG). Die Tragung der Aufsichtskosten durch die Marktteilnehmer ist im Hinblick auf die Vorteile einer effektiven und an internationalen Standards orientierten Aufsicht für den Finanzmarkt sowie aus Erwägungen der Verursachergerechtigkeit sachlich gerechtfertigt. Zur sachlichen Rechtfertigung gehört weiters die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, die im Gesetz mehrfach ausgeformt sind (vgl. transparente und diesen Grundsätzen verpflichtete Budgetplanung und Rechungslegung, schlanker Stellenplan im Sinne des § 18 sowie die von der FMA zu beachtenden Prinzipien der Art. 126b Abs. 5 B-VG, § 2 RHG, § 39 Abs. 2 AVG). In diesem Sinne ist es auch sinnvoll und gerechtfertigt, die Kosten der Banken- und Pensionskassenaufsicht nach den genannten Grundsätzen den Kreditinstituten und Pensionskassen aufzuerlegen.

Auch der Bund leistet einen substantiellen Beitrag zu den Aufsichtskosten, wobei jedoch aus haus­haltstechnischen Gründen ein Fixbetrag gewählt wurde. Um Budgetnöte der FMA oder unzumutbare außergewöhnliche Belastungen der kostenpflichtigen Institute bei unvorhergesehenen Ereignissen zu vermeiden, kann der Bund zusätzliche Mittel bereitstellen, die die von den Beaufsichtigten zu tragenden Gesamtkosten der FMA vermindern (Abs. 9). Ausgegangen wird von der Prämisse, dass ein Bundesbeitrag von – mittel- bis langfristig – 10% der Aufsichtskosten angemessen ist und daher ungefähr in dieser Höhe geleistet werden soll (vgl. auch dzt. Bundesbeitrag zur Versicherungs- und Wertpapier­aufsicht). Planrechnungen ergeben aus derzeitiger Sicht voraussichtliche Gesamt-Aufsichtskosten von zirka 29,8 Millionen Euro (zirka 410 Millionen Schilling) im Jahr 2005; ausgehend von den derzeit geringeren, bis dahin ansteigenden Kosten erscheint der Betrag von 3,5 Millionen Euro daher als adäquater Bundesbeitrag, mit dem auch ein wesentlicher Teil der Startkosten abgedeckt wird.

Die Aufteilung der FMA-Gesamtkosten (Personal- und Sachaufwand sowie Abschreibungen) abzüglich des Bundesanteils und allfälliger weiterer Erträge der FMA, die nicht aus der Aufsichtskostenverrechnung oder aus Bewilligungsgebühren stammen, erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Zunächst sind die direkt zuordenbaren Kosten auf die in § 2 genannten Aufsichtsbereiche aufzuteilen. Dies ergibt sich daraus, dass die Aufsichtserfordernisse qualitativ und quantitativ nach den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind, was auch bei der Budgetierung und Rechnungslegung zu berücksichtigen ist. Dem entspricht auch die Verpflichtung der FMA, die Zuordenbarkeit der Aufsichtsaufwendungen zu den einzelnen Aufsichtsbereichen (Rechungskreise 1 bis 4) sicherzustellen. Entsprechend der Aufteilung der direkt zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise sind sodann die Overhead-Kosten (Allgemeinkosten) diesen Rechnungskreisen anteilig zuzuweisen.

Die Umlage der Kosten jeweils innerhalb der vier Rechnungskreise erfolgt nach Regelungen in den Materiengesetzen (BWG für Bankenaufsicht, VAG für Versicherungsaufsicht, WAG für Wertpapier­aufsicht und PKG für Pensionskassenaufsicht). Dies ist deshalb zweckmäßig, weil je nach Aufsichts­erfordernis für die verschiedenen Sektoren unterschiedliche Umlagekriterien adäquat sind.

Die Kostenabrechnung erfolgt auf Grund der FMA-Jahresabschlüsse jeweils für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr und hat für jeden Kostenpflichtigen mit Bescheid zu erfolgen. Hierbei sind die geleisteteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen, die Verrechnung der Differenz zwischen Voraus­zahlung und tatsächlichem Kostenanteil erfolgt entweder durch Auszahlung des allfälligen Guthabens­betrages oder Nachforderung einer negativen Differenz. Weiters ist auf Basis des Jahresabschlusses die Vorauszahlung für das auf das Datum des Jahresabschlusses zweitfolgende Geschäftsjahr festzusetzen.

Beispiel:

Bis 30. Juni 2004 müssen mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 die FMA-Gesamt­kosten dieses Geschäftsjahres festgestellt sein; der Bundesanteil wird hiervon abgezogen. Es erfolgt die Aufteilung des verbleibenden Differenzbetrages auf die Rechnungskreise 1 bis 4 nach § 19 FMABG, innerhalb der Rechnungskreise nach den Vorschriften der Materiengesetze nach Abzug der rechnungskreisbezogenen (eventuell subrechnungskreisbezogenen) Bewilligungsgebühren. Die so errechneten Anteile der einzelnen Kostenpflichtigen an den Gesamtkosten für 2003 sind mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen gegenzurechnen. Durch das Auszahlungs- oder Nachzahlungs­verfahren bezüglich der positiven oder negativen Differenzbeträge sind Vorträge (Guthaben oder Nachforderungen) auf folgende Geschäftsjahre ausgeschlossen (geschäftsjahrbezogene volle End­abrechnung). Im Jahr 2004 sind des Weiteren auf Basis des Jahresabschlusses 2003 die (um einen Zuschlag erhöhten) Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2005 festzusetzen; die Gegen­rechnung mit diesen Vorauszahlungsbeträgen erfolgt sodann im Jahr 2006 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses für 2005.

Bis 30. Juni 2005 müssen mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 die FMA-Gesamt­kosten dieses Geschäftsjahres festgestellt sein, usw.

Abs. 9 wurde dem § 7 Abs. 3 Bundestheaterorganisationsgesetz nachgebildet. Die Bestimmung sichert die Funktions- und Zahlungsfähigkeit der FMA in außergewöhnlichen Situationen, falls andere Finan­zierungsquellen (zB § 20) nicht ausreichen.

Abs. 10 ermächtigt die FMA, Gebühren für Bewilligungen und sonstige Amtshandlungen (dies betrifft insbesondere Konzessionserteilungen) in kostendeckender Höhe festzusetzen. Für den Bewilligungs­werber ersetzt diese Gebühr die Bundesverwaltungsabgabe nach der Bundesverwaltungsabgaben­verordnung 1983. Die Bewilligungsgebühr fließt der FMA (nicht dem Bund) zu und ist rechnungs­kreisbezogen (bzw. im WAG-Bereich subrechnungskreisbezogen) kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Siehe auch die Übergangsbestimmung gemäß § 26 Abs. 8.

Zu § 20:

Zur Sicherung der jederzeitigen aufsichtlichen Handlungsfähigkeit der FMA wird ihr die Bildung einer Rücklage gestattet. Diese ist jedoch mit 5% der FMA-Gesamtkosten begrenzt, da eine hohe Rück­lagenbildung bei gleichzeitiger Kostenvorschreibung unbillig wäre. Im Jahresabschluss (und Finanzplan) ist diese Vorsorgeposition als Rücklage transparent zu machen. Der Aufbau der Rücklage darf durch Dotierung in Höhe von 1 vH der Gesamtkosten jährlich erfolgen.

Zu § 21:

Die Bestimmung stellt die für die FMA geltende zentrale Regelung der Amtshilfe dar. Abs. 1 regelt nach dem Vorbild des § 29 WAG (alt) die der FMA zu leistende Amtshilfe. Abs. 2 bezeichnet jene Behörden, mit denen eine wechselseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit erfolgt. Hierdurch wird eine nach der allgemeinen Amtshilfebestimmung des Art. 22 B-VG möglicherweise bestehende Lücke hinsichtlich jener Institutionen geschlossen, die nicht zweifelsfrei in diesem Sinne als „Organe des Bundes“ anzusehen sind; dies ist insbesondere die FMA selbst (es gab bisher Zweifel, ob die gleich konstruierte BWA den Gerichten Amtshilfe leisten darf) sowie die OeNB, die Übernahmekommission und die Börseunter­nehmen. Abs. 3 stellt im Hinblick auf § 158 BAO klar, dass Aufsichtsinformationen den Abgaben­behörden nicht mitgeteilt werden dürfen.

Gemäß Abs. 4 können die Sicherheitsorgane von der FMA zur Sicherung und Durchsetzung von Aufsichtsmaßnahmen herangezogen werden (zB Gewährleistung des tatsächlichen Zutritts von Aufsichts­personen zu Geschäftsräumlichkeiten, Verhinderung der rechtswidrigen Beseitigung von Unterlagen, Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der FMA-Organe vor Ort).

Abs. 5 ermöglicht der FMA entsprechend ihrer behördlichen Funktion, sich auch (aber nicht nur) von der Finanzprokuratur rechtlich vertreten zu lassen.

Abs. 6: Die Regelung soll Doppelgleisigkeiten im Prüfungsbereich dadurch vermeiden, dass Vor-Ort-Prüfungen, die im Aufgabenbereich der OeNB (zB Mindestreservewesen und andere ESZB-bedingte Aufgaben) anfallen, im Einvernehmen zwischen OeNB und FMA auch von FMA-Prüforganen für die OeNB vorgenommen werden können, wenn dies den im Gesetz genannten Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgrundsätzen entspricht.

Zu § 22:

Um die Effektivität und Durchsetzungskraft der Aufsicht zu verstärken, werden der FMA in den materiellen Aufsichtsgesetzen die entsprechenden Verwaltungsstrafkompetenzen übertragen. Weiters wird sie an dieser Stelle auch mit der Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide – ausgenommen Strafbescheide – betraut. Diese Maßnahme erhöht auch die Schnelligkeit des aufsichtsbehördlichen Handelns. Gegen Strafbescheide der FMA kann Berufung an den UVS erhoben werden, gegen andere FMA-Bescheide gibt es kein ordentliches Rechtmittel.

Zu § 23:

Durch diese Bestimmung soll von der in Art. 131 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und der FMA, die im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung besitzt, das Recht zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die UVS-Berufungsbescheide in jenen Verwal­tungsstrafsachen eingeräumt werden, in denen die FMA in erster Instanz den Verwaltungsstrafbescheid erlassen hat.

Zu § 24:

Da Bundesaufgaben vollzogen werden, ist die abgabenrechtliche Sonderstellung gerechtfertigt und liegt auch im Interesse der Kostenersatzpflichtigen. Die Regelung entspricht § 31 WAG (alt) sowie dem AMA-Gesetz. Zur Vermeidung von Belastungen, die (zB aus allfälligen Personalleihevorgängen zwischen der OeNB und der FMA ansonsten entstehen und) die kostenpflichtigen Institute belasten würden, wird auf diese Weise die Umsatzsteuer- und Kapitalertragsteuerfreiheit verfügt.

Zu § 25:

Es muss sichergestellt werden, dass die FMA mit April 2002 ihre Aufgaben aufnehmen und vollständig ausüben kann, da die Zuständigkeit der bisherigen Aufsichtsbehörden mit 31. März 2002 erlischt. Daher müssen noch beginnend im Jahr 2001 Maßnahmen gesetzt werden, die die rechtzeitige Handlungs­fähigkeit der FMA gewährleisten.

Zu Z 1:

Die FMA als juristische Person entsteht mit der Bestellung ihrer ersten Organe (Vorstand, Aufsichtsrat). Hingegen nimmt sie ihre behördliche Zuständigkeit erst mit 1. April 2002 auf. Weiters wird Vorsorge für die Aktenübergabe getroffen.

Zu Z 2:

Da der Vorstandsbestellung eine Ausschreibung sowie ein formelles Bestellungsverfahren vorausgehen muss, hat der BMF ehestmöglich das Erforderliche (insbesondere die Ausschreibung) zu veranlassen; ent­sprechende Maßnahmen können ab dem auf die BGBl.-Kundmachung folgenden Tag erfolgen. Rasches Vorgehen ist deshalb geboten, da der Vorstand nach seiner Bestellung und vor Aufnahme der behörd­lichen FMA-Funktionen die hierzu erforderlichen Veranlassungen (bezüglich Personal, Geschäfts­ordnung, Finanzplan, …) treffen muss.

Z 3, 4 und 6 stellen die im obigen Sinn erforderlichen Maßnahmen sicher.

Zu Z 5:

Durch diese Bestimmung wird die Kontinuität der Interessenvertretung der Arbeitnehmer der FMA bis zur Wahl eines Betriebsrates sichergestellt. Weiters wird die Zuständigkeit des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen für die der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten klargestellt.

Z 7 regelt die Erstellungsfrist für den ersten Finanzplan der FMA (Geschäftsjahr 2002), die not­wendigerweise von der Erstellungsfrist in den folgenden normalen Geschäftsjahren abweicht.

Zu § 26:

Die laufende Finanzierung der FMA erfolgt im Normalbetrieb durch Vorauszahlungen, die auf Basis der Jahresabschlüsse des jeweils zweitvorangegangenen FMA-Geschäftsjahres bemessen werden, ergänzt durch nachfolgende Ist-Abrechnung. Dieses Verfahren ist in den ersten beiden FMA-Geschäftsjahren naturgemäß nicht möglich. Daher trifft § 26 Regelungen, um die sonst bestehende Finanzierungslücke für 2002 und 2003 zu schließen.

In diesem Sinn legt das Gesetz die für 2002 und 2003 zu leistenden Vorauszahlungen je Rechnungskreis fest (Abs. 2); die Aufteilung innerhalb der Rechnungskreise erfolgt gemäß Abs. 3. Diese gesetzlichen Vorauszahlungsbeträge wurden auf Basis der für das Jahr 2002 geschätzten Aufsichtskosten der FMA festgesetzt. Die Vorauszahlungsbeträge berücksichtigen bereits die Direktzahlung des Bundes gemäß § 19 und decken so (unter Berücksichtigung der von der OeNB selbst getragenen Aufsichtskosten) den erwähnten Gesamtkostenbetrag.

Erhöhungen zwischen den Geschäftsjahren 2002 und 2003 resultieren hauptsächlich aus erweiterten Aufsichtsaufgaben (neuen Eigenkapitalvorschriften der EU auf Basis der Arbeiten des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht) sowie aus der zu erwartenden Intensivierung der Aufsichtstätigkeit.

Die Vorschreibungs- und Zahlungstermine gemäß Abs. 4 und 5 gewährleisten den rechtzeitigen Eingang der für die Tätigkeit der FMA erforderlichen Mittel.

Gemäß Abs. 6 leistet auch der Bund für 2002 eine Vorauszahlung von seinem Jahresbeitrag gemäß § 19 Abs. 4.

Abs. 7 stellt sicher, dass die derzeit für Aufsichtszwecke benützten, dem Bund gehörenden Einrichtungen (Computer, Büromöbel, usw.) in der Anfangsphase der FMA weiter zur Verfügung stehen (die BWA-Ausstattung geht auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA über).

Bis zur Erlassung einer Verordnung der FMA über die kostendeckenden Bewilligungsgebühren sind gemäß Abs. 8 ersatzweise die Beträge laut den entsprechenden Tarifposten der Bundesverwaltungs­abgabenverordnung 1983 zu entrichten. Auch diese Beträge fließen der FMA bzw. im Ergebnis den kostenpflichtigen Instituten des betreffenden Rechnungskreises (gegebenfalls Subrechnungskreises) zu.

Zu § 27:

Das In-Kraft-Treten der Bestimmungen mit Vollziehungskompetenz gemäß Abs. 2 entspricht der Aufnahme der behördlichen FMA-Tätigkeit mit 1. April 2002, die übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die BGBl.-Kundmachung folgenden Tag in Kraft, um die Errichtung der FMA und ihre organisa­torische Handlungsfähigkeit nicht zu verzögern.

Da §§ 3 und 16 Abs. 3 im Verfassungsrang stehen, muss auch deren In-Kraft-Treten mit Verfassungs­bestimmung erfolgen.

Zu Artikel II:

Änderung des Bankwesengesetzes

Zu § 2 Z 57:

Die Definition des materiellen Umfangs des Kreditrisikos wurde insbesondere zur Abgrenzung der auch im Wege der OeNB durchführbaren Risikoprüfung aufgenommen. Das Kreditrisiko gilt als das größte und charakteristischste Risiko der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten. Die Begriffe „Bonitätsrisiko“, „Forderungsausfallsrisiko“ und „Kreditausfallsrisiko“ sind begrifflich äquivalent zum Terminus „Kredit­risiko“.

Zu § 4 Abs. 1:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 4 Abs. 3 Z 5:

Diese Änderung soll die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Eigentümer von Kreditinstituten im Ver­fahren zur Konzessionserteilung erleichtern. Zum Begriff der Zuverlässigkeit siehe zu § 5 Abs. 1 Z 3.

Zu § 4 Abs. 5:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 4 Abs. 6:

Der Bundesminister für Finanzen übt gemäß § 16 FMABG die Rechtsaufsicht über die FMA aus. In diesem Sinn soll insbesondere bei der Erteilung neuer Konzessionen die Rechtmäßigkeit der geplanten Konzessionserteilung sichergestellt und durch den BMF überprüfbar sein. Im Hinblick auf § 93a Abs. 4 nimmt die im letzten Satz angesprochene Änderung darauf bedacht, dass bei Konzessionserteilungen zunächst alle Sicherungseinrichtungen betroffen sind.

Zu § 4 Abs. 7:

Die FMA soll das Recht erhalten, die Öffentlichkeit über das Bestehen und den Umfang einer Konzession zu informieren und so auch dem Informationsbedürfnis und dem Schutz der Kunden vor illegal ausgeübten Bankgeschäften Rechnung tragen. Dies gilt auch für das individuelle Anfragerecht und den Aufbau einer über das Internet zugänglichen Datenbank. Die amtswegige Veröffentlichung im Einzelfall wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn Hinweise auf eine Überschreitung des Konzessions­umfangs vorliegen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 8:

Als Hilfestellung für die FMA bei Vorliegen von Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit der Eigentümer (siehe auch § 4 Abs. 1 Z 3) und Geschäftsleiter werden die Konzessionserteilungsvoraus­setzungen insofern verschärft, als nunmehr eine stärkere Mitwirkungspflicht des Konzessionswerbers vorgesehen ist. Dies ist insofern nicht unbillig, als gerade die Beibringung von Beweisen und Bescheinigungen für die Zuverlässigkeit im unmittelbaren und ausschließlichen Interesse des Antrag­stellers liegt, ihm selbst die Beibringung leichter möglich ist und schließlich der faktische Aufwand für die Entkräftung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit billigerweise dem Antragsteller auf Grund der Interessenslage zugemutet werden kann. Grundsätzlich wird von der Zuverlässigkeit einer Person auszugehen sein, es sei denn, dass der FMA Tatsachen bekannt sind, die hieran Zweifel begründen; amtswegige Ermittlungen müssen daher diesbezüglich nicht angestellt werden.

Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, können insbesondere nach der Natur des Bankgeschäftes Ordnungswidrigkeiten in der beruflichen Tätigkeit, aber auch im persönlichen Ver­mögensbereich der betreffenden Person liegen, wobei Tatbestände, die als Ausschließungsgrund oder Konzessionsvoraussetzung schon gesondert geregelt sind, hier nicht erfasst sind. ZB wären die Ausschließungsgründe strafrechtlicher Natur (Z 6 und 7) sowie persönliche Zahlungsunfähigkeit, Über­schuldung als Fehlen der „geordneten Vermögensverhältnisse“ gesondert erfasst.

Hingegen sind eine Reihe von Sachverhalten denkbar, die die vorgenannten Tatbestände zwar nicht erfüllen, jedoch dennoch Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person im Hinblick auf die Besonderheiten des Bankgeschäfts, insbesondere das Vertrauen in die Sicherheit anvertrauter Vermögenswerte, die besondere Sorgfaltspflicht und Risikobegrenzung nach § 39, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit im volkswirtschaftlichen Interesse sowie die Beachtung der Rechtsordnung als Rechtsgut schlechthin.

Aus dieser Betrachtung lassen sich eine Reihe von Tatsachen beispielsweise ableiten, die auch in Deutschland in verschiedenen Äußerungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zu § 33 dKWG Niederschlag gefunden haben (siehe dKWG-Loseblattkommentar Reischauer/Kleinhans), wobei die folgenden Beispiele persönlicher Unzuverlässigkeit stets im Einzelfall gesondert zu beurteilen sind. Festzuhalten ist jedenfalls, dass es sich um Tatsachen handeln muss, sodass bloße Vermutungen als Konzessionsversagungsgrund ausscheiden. In diesem Sinne wären als Beispiele für Unzuverlässigkeit denkbar:

–   Sanierungsfälle in der Verantwortlichkeit eines Geschäftsleiters können auf mangelnde Zuverlässigkeit zurückgehen, ohne dass der Ausschließungsgrund nach Z 6 vorliegt;

–   wiederholte Verletzungen von BWG-Bestimmungen können auf mangelnde Zuverlässigkeit zurück­gehen;

–   mangelnde Absicherung von Krediten je nach Geschäftsgegenstand, Satzung, Vermögens- und Risiko­lage des Instituts;

–   Unterlassung der Beseitigung schwerwiegender umfangreicher Mängel in der Organisation, Geschäfts­abwicklung oder Buchhaltung, dies insbesondere, wenn hiedurch interne Rechtswidrigkeiten (Ver­untreuungen oder ähnliches) ermöglicht werden;

–   Delikte die, ohne unter Z 6 zu fallen, auf schädliche Neigungen schließen lassen (Abgabendelikte, geringfügigere Vermögensdelikte je nach Sachlage, Vermögens- und sonstige Delikte, die nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen sind);

–   Gefährdung der geordneten Vermögensverhältnisse oder erkennbare Verschwendungsbereitschaft oder fehlende Verantwortungsbereitschaft zB bei Spielsucht oder hohen Schulden, die nicht offenkundig grundlos streitverfangen sind;

–   zivilrechtliche Urteile, die der betreffenden Person schwerwiegende Verletzungen der guten Sitten anlasten (zB Auflösung sittenwidriger Verträge, Wucher und ähnliches);

–   Personen, die Regierungsmitglieder oder sonst politisch Verantwortliche von Staaten sind, auf die sich UN-Sanktionen beziehen.

Festzuhalten bleibt, dass zur Entkräftung von Zweifeln die betroffenen Personen mit allen denkbaren Beweismitteln und Bescheinigungen berechtigt sind. In Fällen, in denen ein Verfahren der FMA sich auf die persönliche Zuverlässigkeit bezieht, wird daher der gebotenen Wahrung des Parteiengehörs besondere Bedeutung zukommen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 4 und 4a:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 5 Abs. 1 Z 6:

Verweisaktualisierung.

Zu § 5 Abs. 2 und 3:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 6 Abs. 1 bis 3

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 6 Abs. 4:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie Berücksichtigung des Entfalls der Aufsichtskompetenzen des Landeshauptmannes im SpG.

Zu § 6 Abs. 5:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA; diese ist weiters nicht mehr, so wie bisher der BMF, obligatorisch durch die Finanzanzprokuratur vertreten.

Zu § 7 Abs. 1 Z 6:

Die Ergänzung der Erlöschenstatbestände hinsichtlich Spaltungen (§ 21 Abs. 1 und 2) und Einbringungen gemäß § 92 dient der Klarstellung. Ebenfalls zur Klarstellung erfolgt die Ergänzung bezüglich ansonstiger Doppelkonzessionen bei einem Institut.

Zu § 7 Abs. 2:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 8 Abs. 1 bis 3 und 5:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 9 Abs. 2, 3, 5, und 6:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 9 Abs. 7 und 8:

Ergänzung des Verweises auf einzuhaltende Bestimmungen zwecks Richtigstellung.

Zu § 9a Abs. 3:

Hinweis auf die neue Prüfungspflicht gemäß § 44 Abs. 5a sowie Ergänzung des Verweises auf einzuhaltende Bestimmungen zwecks Richtigstellung.

Zu § 9a Abs. 4:

Ergänzung des Verweises auf einzuhaltende Bestimmungen zwecks Richtigstellung.

Zu den §§ 10, 11 und 13:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 15:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA und Ergänzung des Verweises auf einzuhaltende Bestimmungen zwecks Richtigstellung.

Zu den §§ 16 und 17:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 20:

Im Abs. 3 Ergänzung des Verweises auf § 5 Abs. 1 Z 4a zwecks Richtigstellung, im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 21:

Verschmelzungen von Banken mit Nichtbanken sollen gemäß neuer Z 7 aus risikopolitischen und aufsichtsrechtlichen Gründen bewilligungspflichtig sein. Ersteres gilt insbesondere für die Aufnahme einer Nichtbank in ein Kreditinstitut, da sich durch die Vereinigung die Vermögenslage und Struktur massiv verändern können, was sich auch auf die voraussichtliche Einhaltung von Ordnungsnormen und auf die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte auswirken kann. Eine aufsichtsbehördliche Bewilli­gung ist daher allfälligen ex-post-Maßnahmen jedenfalls vorzuziehen.

Bei der Aufnahme eines Kreditinstituts in eine Nichtbank treten weitere aufsichtsrechtliche Komponenten hinzu; insbesondere soll durch die Bewilligung vermieden werden, dass die Bestimmungen über die Eigentümerkontrolle durch eine derartige De-facto-Konzessionsübertragung unterlaufen werden.

Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie verweistechnischer Art. 

Zu § 22:

Verordnungen nach Abs. 10 Z 1 bis 4 sind von grundlegender Bedeutung, daher soll deren Erlassung und Änderung weiterhin dem BMF vorbehalten bleiben.

Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 22b Abs. 4:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 22e:

Abs. 5 letzter Satz nimmt darauf Bezug, dass die OeNB weiterhin Informationen erhalten soll, die eine gewisse Einbindung in die Aufsicht ermöglichen (vgl. inbesondere die Erstellung diverser Gutachten).

Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 24 Abs. 2 Z 1:

Die Bestimmung begrenzt die Anrechenbarkeit des hybriden Kapitals (§ 24 Abs. 2 Z 5, siehe dort) innerhalb der Kreditinstitutsgruppe.

Zu § 24 Abs. 2 Z 5 und 6:

In den letzten Jahren wurden weltweit hybride Kapitalinstrumente für Zwecke der Zurechnung zum bankaufsichtlichen Kernkapital entwickelt. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hat sich im Jahr 1998 auf Leitlinien für die Zuordnung solcher Kapitalinstrumente zum bankaufsichtlichen Kernkapital geeinigt.

Um den österreichischen Kreditinstituten die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, ist eine Ergänzung des § 24 Abs. 2 erforderlich, mit der eine beschränkte Anrechnung hybrider Finanzinstrumente als Kernkapital im Ausmaß von 15 vH des konsolidierten Kernkapitals ermöglicht und die näheren Voraussetzungen über die Beschaffenheit hybrider Finanzinstrumente entsprechend oben stehender Leitlinien festgelegt werden sollen.

Die Neuregelung umfasst in den Z 5 und 6 alle derzeit bekannten Konstruktionen hybrider Finanz­instrumente mit Ausnahme der Einlagen stiller Gesellschafter, weil nach § 184 Abs. 1 letzter Satz HGB eine Vereinbarung, durch die das außerordentliche Kündigungsrecht des stillen Gesellschafters ausge­schlossen oder beschränkt wird, nichtig ist.

Zu § 25:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie Verweisbe­richtigung (dritter Markt).

Zu § 26:

Abs. 3 Z 5 letzter Satz nimmt darauf Bezug, dass die OeNB weiterhin Informationen erhalten soll, die eine gewisse Einbindung in die Aufsicht ermöglichen (vgl. inbesondere die Erstellung diverser Gut­achten). Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 26a:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 26b:

Auch die FMA soll Gutachten der OeNB einholen können, jedoch erfolgt dies künftig fakultativ (Abs. 3 und 4). Abs. 7 Z 3 schafft die Möglichkeit, dass sich die FMA zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung im Rahmen der Modelle auch der OeNB bedienen kann. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 27 Abs. 3 und 10:

Die in Abs. 10 vorgesehenen Verordnungen, zu deren Erlassung die FMA zuständig sein soll, sind nicht bloß technischer Natur, weshalb ein Anhörungsrecht des Bundesministers für Finanzen vorgesehen wird. Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 27 Abs. 11:

Ausgehend von einer Initiative Japans bei der Kommission wurde festgestellt, dass derzeit nur noch wenige Mitgliedstaaten die Großkreditvergabe von Zweigstellen japanischer Banken nach den Eigen­mitteln der Zweigstelle begrenzen (von den Mitgliedstaaten, in denen Zweigstellen japanischer Banken betrieben werden, sind dies derzeit nur noch Portugal und Österreich, wobei auch Portugal eine Änderung überlegt). Es erscheint aus mehreren Gründen zweckmäßig, diese restriktive Regelung zu ändern, die von Japan durchaus als diskriminierend empfunden wird. Die Begrenzung auf Zone A-Staaten und die sonstigen Voraussetzungen wahren die österreichischen Interessen sowohl aus eigenwirtschaftlichen als auch bankaufsichtlichen Gesichtspunkten. Die Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Ver­hältnisse der Kreditnehmer bleibt jedoch ebenso wie die Berichts- und Meldepflichten (§§ 74 und 75) aufrecht.

Zu § 30 Abs. 8 und 8a:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 41 Abs. 5 und 8:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 42 Abs. 3 und 4:

Verbesserung des Informationsflusses zum Aufsichtsorgan zwecks Berücksichtigung von Erfahrungen in der Aufsichtspraxis (Abs. 3). Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüber­ganges auf die FMA.

Zu § 43 Abs. 1:

Der Entfall des Verweises auf § 271 HGB entspricht der Änderung in § 61 Abs. 2, dort wird § 271 HGB grundsätzlich für anwendbar erklärt. Die Anwendung von § 275 Abs. 2 HGB wird im Hinblick auf die neue Spezialnorm des § 62a BWG ausgeschlossen. Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 44 Abs. 1:

Die gesonderte Vorlage des Prüfberichtes an die BWA entfällt, da deren Aufgaben künftig von der FMA selbst wahrgenommen werden. Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüber­ganges vom BMF auf die FMA.

Zu § 44 Abs. 2 bis 5:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

Zu § 44 Abs. 5a und 6:

Schaffung einer nunmehr ausdrücklichen Regelung, dass Zweigstellen von Wertpapierfirmen aus Mit­gliedstaaten die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen lassen müssen. In diesem Sinn schließt Abs. 5a eine mögliche Gesetzeslücke, da die Prüfungsanordnung im bisherigen § 63 Abs. 6a nur indirekt zum Ausdruck kommt. In Abs. 6 erfolgt die entsprechende verweistechnische Berück­sichtigung.

Zu § 59a:

Übergang der Verordnungsermächtigung für die Gliederung des Konzernabschlusses auf die FMA.

Zu § 60 Abs. 3:

Die Bestimmung trägt dem zunehmenden Trend zum Outsourcing von Dienstleistungen, insbesondere der Buchhaltungen Rechnung. Sie soll einerseits unbeabsichtigte Lücken im zugänglichen Prüfungsbereich vermeiden, andererseits aber auch gezielten Umgehungshandlungen vorbeugen. Daher wird es zB nicht erforderlich sein, sämtliche Unterlagen, die in der Regel nicht Prüfungungsgegenstand sind und nach der Natur der Sache im Ausland geführt bzw. aufbewahrt werden, im Inland zu duplizieren; dies betrifft insbesondere jene Buchhaltungsunterlagen, die sich ausschließlich auf die betreffende (ausländische) Filiale beziehen. Bei im Ausland geführten Unterlagen wird die Entscheidung zwischen der Vor-Ort-Einsicht und der Heranziehung der inländischen Duplikate in Abwägung zwischen Wirtschaftlichkeit und Prüfungserfordernis zu treffen sein; das heißt, dass bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten eine voll­ständige Vor-Ort-Einschau vorzuziehen wäre, jedoch im Regelfall die Heranziehung der inländischen Unterlagen genügen dürfte. Eine Rechtfertigung der Prüferentscheidung ist jedoch nicht vorgesehen, da in jedem Fall (Stichprobe) beide Überprüfungsarten möglich sein sollen.

Zu § 61 Abs. 2:

Die Ausschließungsgründe nach BWG und HGB sollen kumulativ gelten, sodass das jeweils strengere Recht anwendbar ist. § 271 Abs. 1 HGB ist jedoch auf Kreditgenossenschaften und im Sektorverbund verbliebene AG’s nicht anzuwenden. Für Sparkassen und Sparkassen-AG’s ist auf Grund des SpG und der Sparkassen-Prüfungsordnung kein Aussschluss der Anwendung von § 271 HGB erforderlich.

Zu § 62 Z 1a bis 2:

Zum Erfordernis der jährlichen Bestätigung über die aktuelle Qualitätssicherung gemäß Z 1a ist festzuhalten, dass daraus nicht notwendigerweise eine jährliche Prüfung oder ähnliches erfolgen muss; sofern sich die Rechtslage in einem bestimmten Bereich nicht verändert hat, wird in der Regel davon ausgegangen werden können, dass einmal vorhandene Kenntnisse auch weiterhin vorhanden sind. Die qualitativen Anforderungen an Bankprüfer werden weiter erhöht, wobei auch aktuelle Anlassfälle berücksichtigt werden. Nachzuweisen sind Fortbildung und Qualitätssicherung auf jeweils aktuellem bankrechtlichen Stand sowie der Zugang zu einem internationalen Netzwerk oder gleichwertige in der Bankprüfung international übliche Qualitätsstandards, ohne jedoch kleinere Wirtschaftsprüfungsgesell­schaften oder „Einzel-Wirtschaftsprüfer“ a priori auszuschließen. Weiters ist ein an der Bilanzsumme des geprüften Kreditinstituts orientierter Haftungsbetrag nachzuweisen; siehe auch zu § 62a und § 63 Abs. 8.

Zu § 62 Z 4 und § 62 Z 15:

Mit diesen Bestimmungen sollen die fachlichen Anforderungen an die Bankprüfer erhöht und – zwecks Gewährleistung einer objektiven Prüfung bzw. Vermeidung des Anscheins jeglicher Befangenheit – eine allfällige finanzielle Abhängigkeit vom zu prüfenden Unternehmen reduziert werden. Zur Z 15 ist festzuhalten, dass eine Sorgfaltsverletzung in diesem Sinne auch bei einem einmaligen schweren Mangel im Fünfjahreszeitraum vorliegen kann.

Zu § 62 Z 6a:

Die Bestimmung verwirklicht das sogenannte „Rotationsprinzip“ in der Form, dass der Bankprüfer und, wenn der Bankprüfer eine Prüfungsgesellschaft ist, auch die für die Bankprüfung von Kreditinstituten verantwortlichen Personen nach einer bestimmten Anzahl von Geschäftsjahren wechseln sollen. Zielsetzung ist es, die Unbefangenheit der Prüfenden auch in dieser Hinsicht abzusichern. Der ver­pflichtende Wechsel sowohl der Prüfungsgesellschaft als auch der natürlichen Personen (Prüfungsverant­wortlichen) schließt aus, dass bloß formelle Rotationen (etwa durch Arbeitgeberwechsel innerhalb eines „Prüfungskonzerns“) erfolgen. Die Regelung soll aber gleichzeitig die mit einer kürzeren (zB jährlichen) Rotationspflicht verbundenen Nachteile vermeiden; so haben internationale Untersuchungen ergeben, dass allzu häufiger Prüferwechsel nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch Einbußen in der Prüfungsqualität bringen kann. Die vorliegende Regelung verbessert daher die Unabhängigkeit des Bankprüfers in Gleichklang mit international bewährten Maßnahmen.

Zu § 62 Z 9 und 10:

Der Absenkung der zulässigen Beteiligungsgrenzen dient der Absicherung der Unabhängigkeit der Bankprüfer und entspricht der Z 3. Da jedoch Sanierungsbeteiligungen im Genossenschaftsbereich nicht behindert werden sollen, liegt gemäß Z 10 die Grenze in diesen Fällen weiterhin bei 20%, wenn die Unabhängigkeit des Revisors auf andere Weise sichergestellt ist. Eine solche Sicherstellung kann im Zusammenhalt von § 19 Abs. 2 Z 3 GenRevG (ausdrückliche Verankerung der Unabhängigkeit der Revisoren), Art. V § 2 Abs. 2 GenRevG (Übergangsbestimmung für gemischte Verbände) und den Verbandssatzungen (Verankerung entspr. Aufgabentrennung) liegen.

Zu § 62 Z 14:

Verweisaktualisierung.

Zu § 62a:

Die nach dem HGB bisher geltende Haftungsbeschränkung von fünf Millionen Schilling je Prüfung soll ebenfalls angehoben werden. Aber auch der im ersten Halbsatz des § 275 Abs. 2 HGB (neu, siehe Art. XVI) vorgesehene Betrag von einer Millionen Euro muss im Bereich der Bankprüfung als unzureichend angesehen werden. Es ist daher einerseits im Einklang mit § 63 Abs. 8 der Haftungsbetrag für Fahrlässigkeit bilanzsummenorientiert anzuheben; andererseits ist im Fall von Vorsatz auch eine betraglich unbeschränkte Haftung nicht unangemessen. Bei grober Fahrlässigkeit erhöht sich die Haftungshöchstgrenze auf den fünffachen Betrag, der für leichte Fahrlässigkeit gilt; siehe auch Erläuterungen zu § 275 HGB. Die erhöhte bzw. unbegrenzte Haftung für Bankprüfer sollte nicht nur allfällig Geschädigten mehr Sicherheit bringen, sondern auch einen starken Anreiz zu erhöhter Sorgfalt in der Bankprüfung darstellen. Ist das Kreditinstitut börsenotiert, so ist auch die in § 275 Abs. 2 zweiter Halbsatz HGB (neu) normierte Haftungshöchstgrenze – sofern sie höher ist als die im § 62a genannte – zu beachten.

Zu § 63 Abs. 1 bis 1c:

Abs. 1 regelt weiterhin das gerichtliche Widerspruchsverfahren gegen die Bestellung eines Bankprüfers. Um der FMA rascheres Handeln zu ermöglichen, soll sie jedoch in bestimmten Fällen auch selbst die Bestellung untersagen können, oder, bei Gefahr in Verzug, einen anderen Bankprüfer bestellen können (Abs. 1a); dieser wird hierdurch zum Bankprüfer des Kreditinstituts. Zur Feststellung der Eignung des Bankprüfers dahingehend, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen, hat er selbst innerhalb kurzer Frist die erforderlichen Informationen zu erteilen, widrigenfalls die Aufsichtsbehörde durch Widerspruch, Untersagung der Bestellung oder Ersatzbestellung tätig werden kann (Abs. 1c).

Zu § 63 Abs. 3:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 63 Abs. 6a:

Stellt die zeitgerechte Erstellung und Vorlage des Prüfungsberichtes sicher.

Zu § 63 Abs. 7:

Durch die Übernahme der BWA-Aufgaben durch die FMA wird der letzte Satz gegenstandslos und entfällt daher.

Zu § 63 Abs. 8:

Mit dieser Bestimmung wird die Versicherungspflicht der Bankenprüfer bilanzsummenorientiert konkretisiert. Gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben ein Wahlrecht zwischen der Haftung durch Mitgliedsbeiträge und dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Für letzteren Fall ist eine Regelung zu treffen, die den sektoralen Besonderheiten sachlich Rechnung trägt, da eine Multiplikation von Bilanzsummen eines Sektors im Hinblick auf die Belastung durch Versicherungsprämien einerseits und der gegenüberstehenden Risikowahrscheinlichkeit andererseits unangemessen wäre. Die eigen­ständigen Versicherungssummen für Kreditinstitute, die einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung angehören, sind wie folgt zu begründen: der Eintritt von Großschäden ist durch die Vielzahl kleiner Institute, die per se eine Risikostreuung bewirkt, weniger wahrscheinlich; nach der bisherigen Praxis wurden Probleminstitute innerhalb des betreffenden Sektors saniert bzw. fusioniert; auf Grund der gemeinsamen „Marke“ ist der Druck auf die Mitglieder, an dieser Praxis festzuhalten und Insolvenzen im Sektor zu vermeiden, wirkungsvoll; die Prüfung durch gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen ist eine Gebarungsprüfung, sie umfasst nicht nur die Prüfung der materiellen Richtigkeit des Jahres­abschlusses, sondern auch die Beurteilung der Sinnhaftigkeit von Maßnahmen der Geschäftsleitung und ermöglicht daher das frühzeitige Erkennen von Fehlentwicklungen.

Zu § 63a:

Im Sinne der Zielsetzung, die Stellung der Aufsichtsorgane von Kreditinstituten zu stärken, sollen die Aufsichtsorgane auch eigene Prüfungsmöglichkeiten erhalten, um erforderlichenfalls ihre Kontrollauf­gaben entsprechend vertieft wahrnehmen zu können. Die für das Aufsichtsorgan tätigen Prüfer müssen gegenüber dem Kreditinstitut die erforderlichen Auskunfts- und Einschaurechte erhalten, was in Abs. 2 sichergestellt wird. Abs. 3 ermöglicht es auch den Bankprüfern, in Sonderfällen direkt an das Aufsichts­organ berichten zu dürfen, was im Falle von Mängeln auf der Geschäftsleiterebene zweckmäßig sein wird.

Zu § 65 Abs. 4:

Der BMF hat die FMA vor Abschluss der Abkommen anzuhören.

Zu § 69:

Zu berücksichtigen ist der Zuständigkeitsübergang vom BMF auf die FMA sowie der Entfall der Zuständigkeit des Landeshauptmannes im SpG. Die finale Determinierung für die Ausübung der Banken­aufsicht durch die FMA wird um die Bedachtnahme auf die Finanzmarktstabilität erweitert; dies ent­spricht der internationalen Entwicklung sowie dem Umstand, dass die FMA – im Gegensatz zum bisher zuständigen BMF – als nicht oberstes Organ nicht a priori volkswirtschaftliche Leitlinien zu beachten hat.

Zu § 69a:

Gemäß § 19 FMABG sind die Gesamtkosten der Aufsichtstätigkeit der FMA auf die vier Aufsichts­bereiche – Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht – nach bestimmten Regeln aufzuteilen. Diese Kostenaufteilung erfolgt nach dem im FMABG geregelten Rechnungskreissystem für jeden Aufsichtsbereich. Die Aufteilung der Kosten innerhalb eines Rechnungs­kreises auf die einzelnen Institute hat nach den jeweiligen Materiengesetzen zu erfolgen. In diesem Sinn erfolgt die Aufteilung der Kosten der Bankenaufsicht nach dieser Bestimmung (§ 69a).

Gemäß Abs. 1 kostenpflichtig sind Kreditinstitute mit Sitz oder Niederlassung im Inland, da bei den bloß grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituten Anknüpfungspunkte für die Bemessung fehlen und überdies die faktische Aufsichtstätigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates so gering ist, dass der Aufwand hierfür vernachlässigbar ist.

Für die individuelle Kostenzuordnung ist gemäß Abs. 2 grundsätzlich das jeweilige Eigenmitteler­fordernis maßgeblich; dieses stellt eine einfache und jederzeit ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand feststellbare sachliche Messgröße dar. Bei Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten wird ersatzweise an die Aktivposten gemäß Zweigstellenabschluss angeknüpft, wobei der Unterschied in der Bemessungsgrundlage durch eine pauschale Gewichtung (50 vH, sodann 8 vH) berücksichtigt wird. Auch diese Daten sind jederzeit im Inland ohne Aufwand verfügbar und entsprechen im Ergebnis näherungs­weise der Größe „Eigenmittelerfordernis“.

Gemäß Abs. 3 werden die nach Abs. 2 ermittelten Rechnungsgrößen untereinander in Relation gesetzt, nach dieser Relation erfolgt die Zuweisung der auf den gesamten Rechnungskreis „Bankenaufsicht“ entfallenden Kosten nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 und allfälliger, diesem Rechnungskreis zurechenbaren Bewilligungsgebühren auf die einzelnen Kreditinstitute.

Auf Grund der Struktur des österreichischen Bankwesens gibt es eine Vielzahl kleiner Kreditinstitute. Eine rein nach dem Eigenmittelerfordernis berechnete Kostenpflicht würde deren verhältnismäßig höheren Anteil an fixen Aufsichtskosten nicht Rechnung tragen. Es wird daher ein Mindestpauschalbetrag von 1 000 € jedenfalls zu entrichten sein (Abs. 4). Daraus entstehende Überschüsse – die übrigen Banken entrichten den tatsächlich für sie errechneten Betrag – soll dennoch innerhalb des Rechnungs­kreises abgegolten werden. Da eine Rückverrechnung in derselben Periode einen sehr komplizierten zusätzlichen Berechnungsvorgang bedeuten würde, erfolgt die Abgeltung/Rückverrechnung in der nächstfolgenden Verrechnungsperiode in der Weise, dass die aus den Überschüssen gebildete Rücklage aufgelöst wird und im Rechnungskreis die auf die Banken aufzuteilenden Kosten mindert.

Um zu vermeiden, dass nach oben unbegrenzte Aufsichtskosten entstehen, die die Banken besonders treffen würden, da sie den größten Kostenanteil zu tragen haben, wird eine Obergrenze der Kostener­satzpflicht für Banken in der Höhe von 0,8 Promille ihres Eigenmittelerfordernisses eingezogen (Abs. 6).

Es gibt mehrere Kreditinstitute, die sowohl unter die Mindestpauschalierung gemäß Abs. 4 als auch auf Grund ihres geringen Eigenmittelerfordernisses in den Anwendungsbereich der Deckelungsgrenze gemäß Abs. 6 fallen würden. Es wird klargestellt, dass in diesen Fällen die Mindestpauschalierung vorzunehmen ist.

Zu § 70 Abs. 1 Z 1:

Die Änderung entspricht dem gemäß § 60 erweiterten Prüfungsrecht – hier für Prüfungsorgane der FMA, zur Begründung siehe dort.

Zu § 70 Abs. 1 Z 2:

Zur Verbesserung der Effizienz und Schnelligkeit bankaufsichtlichen Handelns wird ein unmittelbarer Informationsaustausch zwischen der FMA und anderen Institutionen ermöglicht, die schon derzeit Aufgaben im Rahmen der Aufsicht, des Frühwarnsystems oder der Gefahrenabwehr wahrzunehmen haben; in diesem Sinn wird der Informationsaustausch mit Sicherungseinrichtungen und Regierungs­kommissären ergänzt. Festzuhalten ist, dass alle Genannten dem zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichteten Personenkreis angehören.

Zu § 70 Abs. 1 Z 3 und 4:

Die Vor-Ort-Prüfungskompetenz der OeNB wird künftig materiell auf die Überprüfung der Markt- und Kreditrisikobegrenzung eingeschränkt. Markt- und Kreditrisiken stehen in vielfältiger Weise in Beziehung zueinander. So ist etwa das spezifische Kursrisiko zwar Teil des Marktrisikos, gleichzeitig aber steht es als Ausdruck der Bonität des jeweiligen Emittenten in einem engen Zusammenhang mit den Solvabilitäts­bestimmungen.

Zu § 70 Abs. 2:

Die Revisoren der genossenschaftlichen Prüfungsverbände erfüllen die an Bankprüfer gestellten fach­lichen und persönlichen Anforderungen. Daher sind auch sie zur Ausübung der Tätigkeit eines Regierungskommissärs qualifiziert. Auch die Kenntnis sektoraler Besonderheiten kann es zweckmäßig erscheinen lassen, bei Kreditgenossenschaften einen Revisor zum Regierungskommissär zu bestellen, weshalb nun diese Möglichkeit im Gesetz eingeräumt wird. Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 70 Abs. 2a:

Die neue Bestimmung berücksichtigt praktische Erfahrungen in der Tätigkeit der Aufsichtspersonen. Zum einen ist es zweckmäßig, einen Stellvertreter bestellen zu können, da die Tätigkeit des Regierungs­kommissärs länger andauert und auch nicht unterbrochen werden kann, wenn der Regierungskommissär vorübergehend verhindert ist. Zum anderen soll, insbesondere wenn es sich um größere Banken handelt, der Regierungskommissär im notwendigen Ausmaß auch über einen Hilfsstab fachlich geeigneter Personen verfügen. Dies ist besonders wichtig, wenn die eigene Kooperationsbereitschaft der Bank gering ist. Da jedoch der Hilfsstab auch Kosten verursacht, ist er auf das Notwendige zu beschränken und ist in diesem Sinn auch die Genehmigung der FMA erforderlich.

Zu § 70 Abs. 3:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA, Berücksichtigung der Möglichkeit der Bestellung eines Revisors zum Regierungskommissär sowie Berücksichtigung des neuen Abs. 2a.

Zu § 70 Abs. 4:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA und Berücksichtigung des Entfalls der Zuständigkeit des Landeshauptmanns im SpG.

Zu § 70 Abs. 5:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA und Berücksichtigung des neuen Abs. 2a.

Zu § 70 Abs. 6:

Es soll künftig auch eine laufende (quartalsweise) Abrechung der Aufwendungen des Regierungs­kommissärs möglich sein; da die Tätigkeit in der Regel nicht nur kurzfristig ausgeübt wird, könnte die ausschließliche Endabrechnung als unbillig angesehen werden.

Zu § 70 Abs. 7:

Die bisherige Regelung der Individualabgeltung der Kosten von Aufsichtsmaßnahmen entfällt; auch Maßnahmen, die auf das einzelnen Institut bezogen sind, werden über die FMA-Gesamtkosten (Rech­nungskreis Bankenaufsicht) abzurechnen sein. Zum einen soll ein möglichst einfaches Kostenab­geltungssystem geschaffen werden, Einzelverrechnungen stellen in diesem Sinn eine Komplikation dar. Zum anderen soll nach Billigkeitsgrundsätzen eine Streuung von Prüfungskosten und ähnliches erzielt werden, da kleine Institute unverhältnismäßig höher durch solche Maßnahmen belastet werden.

An Stelle der entfallenden Kostenregelung wird die Veröffentlichung von Aufsichtsmaßnahmen als neues Aufsichtsinstrument eingeführt. Dadurch entsteht nicht nur ein zusätzlicher Anreiz zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Institute selbst, sondern es soll auch durch die Information der Öffentlichkeit dem zeitgemäßen Transparenzbedürfnis Rechnung getragen und nicht zuletzt ein Beitrag zur Meinungsbildung der Kunden geleistet werden.

Zu § 70 Abs. 8:

Die Bestimmung entspricht der Zielsetzung, die Stellung der Aufsichtsorgane von Kreditinstituten zu stärken. In diesem Sinne muss auch die rasche Information über aufsichtsbehördliche Maßnahmen gewährleistet sein.

Zu § 70 Abs. 9:

Als Begleitmaßnahme zur Untersagung der Führung des Kreditinstituts durch Geschäftsleiter gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 soll durch diese Bestimmung die Aufnahme dieser Aufsichtsmaßnahme ins Firmenbuch veranlasst und ihr dadurch die entsprechende rechtlich relevante Publizität verschafft werden.

Zu § 70a Abs. 1:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 70a Abs. 2:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie Berücksichtigung der in § 70 Abs. 1 Z 3 vorgenommenen Einschränkung der Vor-Ort-Prüfungskompetenz der OeNB.

Zu § 70a Abs. 3:

Die Bestimmung entfällt als gegenstandslos, weil die Versicherungsaufsicht auf die FMA übergeht.

Zu § 70a Abs. 4:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 71 Abs. 1:

Bisher waren Sonderprüfungen nur in Ausnahmefällen unangekündigt durchzuführen, dies ausgehend von der Überlegung, dass die Durchführung der Prüfung durch organisatorische Vorbereitungen des Kredit­instituts erleichtert wird. Da jedoch die angekündigte Prüfung weniger geeignet erscheint, allfällige Malversationen zu erkennen, soll künftig der unangekündigten Prüfung in der Regel der Vorzug gegeben werden, wobei angekündigte Routineprüfungen jedoch möglich bleiben, da sie auf Grund der Vor­bereitungsmöglichkeit für bestimmte Prüfungszwecke weiterhin besser geeignet sind.

Zu § 71 Abs. 2:

Die Änderung entspricht dem gemäß § 60 Abs. 3 erweiterten Prüfungsrecht – hier für die Prüfer der FMA, zur Begründung siehe dort.

Zu § 73:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges von BMF und BWA auf die FMA.

Die Neuregelung in Abs. 6 samt Anlage dient der effizienteren Beschaffung von Stammdaten (Adressen, Organe) ausländischer, vollkonsolidierter Bankentöchter.

Zu § 74 Abs. 1 bis 3:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 74 Abs. 5:

Die Verordnungen für die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte sollen von der FMA erlassen werden, jedoch ist auf Grund der auch volkswirtschaftlichen Dimension des Meldewesens für die Kreditwirtschaft die Zustimmung des BMF erforderlich.

Zu § 74 Abs. 6:

Auch Verordnungen über die Festlegung technischer Standards für die Übermittlung der Meldungen sollen von der FMA erlassen werden, ähnliche Regelungen waren bisher für die OeNB in § 79 Abs. 2 enthalten. Klargestellt wird, dass die Übermittlung sowohl unmittelbar elektronisch als auch über elektro­nische Datenträger zulässig ist. Auf Grund der im neuen § 79 Abs. 2 geregelten Aufgaben der OeNB wird dieser ein Anhörungsrecht zu den technischen Standards eingeräumt.

Zu § 74 Abs. 7 und 8:

Die Neuregelung dient der periodischen (quartalsweisen) Erhebung von Vermögens- und Erfolgsdaten von ausländischen, vollkonsolidierten Tochterinstituten österreichischer Banken (Abs. 7) sowie Kon­zernen (Abs. 8).

Zu § 75 Abs. 1:

Die Verweisergänzung in Z 1 dient der Klarstellung hinsichtlich der Meldepflicht der Bauspardarlehen.

Der gemäß Z 4 erweiterte Meldeumfang soll die Risikokomponente des Kreditengagements besser dar­stellen.

Zu § 75 Abs. 3 bis 5:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Der Entfall der Ab­kommensermächtigung für den BMF im Abs. 5 trägt diesem Zuständigkeitsübergang Rechnung, es wird der FMA obliegen, mit den Partnerbehörden die Modalitäten des Informationsaustausches zu vereinbaren.

Zu § 75 Abs. 6:

Die Festlegung der technischen Standards für die Übermittlung der Großkreditmeldungen wird analog zu den Meldevorschriften nach § 74 geregelt.

Zu § 76:

Gemäß Abs. 1 hat die Bestellung von Staatskommissären für eine höchstens fünfjährige Funktionsperiode zu erfolgen. Diese Regelung soll ähnlich wie in § 22 VAG insbesondere die Berücksichtigung von Altersgrenzen ermöglichen. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeits­überganges auf die FMA.

Nach Abs. 2 sollen künftig auch EWR-Bürger, die nicht österreichische Staatsbürger oder Aktivbe­dienstete einer Gebietskörperschaft sind, mit der Funktion des Staatskommissärs betraut werden können.

Abs. 3 regelt den erforderlichen Informationsfluss von der FMA zum BMF hinsichtlich der für die Bestellung und Abberufung maßgeblichen Sachverhalte (Konzessionserteilungen, Beendigungen von Konzessionen, usw.).

In den Abs. 5, 8 und 9 erfolgen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA; Abs. 6 und 7 bleiben unverändert.

Zu § 77:

Verweisaktualisierung auf das DSG 2000 im Abs. 4; Entfall des Abs. 8, da das neue Kostenersatzsystem keine gesonderte Kostenabgeltung für einzelne Aufsichtsmaßnahmen mehr vorsieht; im Übrigen redak­tionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 77a:

Gemäß Abs. 1 soll die Initiative zum Abschluss von Aufsichtsabkommen von der für die Aufsicht zuständigen FMA ausgehen. Eine Einbindung der OeNB ist auf Grund der künftig nur noch einge­schränkten eigenen Vor-Ort-Prüfungskompetenzen nicht mehr erforderlich.

In den Abs. 2 und 3 redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

Zu § 78:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

Zu § 79:

Abs. 1 trägt der Zusammenarbeit im Sinne des § 21 FMABG Rechnung und legt für den Bereich Bankenaufsicht den institutionellen Informationsaustausch über wichtige und grundsätzliche Ange­legenheiten zwischen BMF, OeNB und FMA fest; die Bestimmung wird durch § 80 ergänzt.

Nach Abs. 2 erfolgt die Annahme und Verarbeitung der Anzeigen, Meldungen und sonstigen Mitteilungen gemäß §§ 20, 73, 74 und 75 weiterhin durch die OeNB, die als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 für die FMA tätig wird. Dies ist zur Nutzung von Synergieeffekten zweckmäßig, da die technische und personelle Infrastruktur hierfür samt entsprechender Expertise und Erfahrung für diese Aufgaben in der OeNB bereits vorhanden ist.

Auch der Zugriff der FMA auf bankaufsichtsrelevante Daten, die die OeNB durch Meldungen nach dem NBG erhält, ist zweckmäßig und wird der FMA möglich sein (Abs. 3 Z 2). Synergieeffekte treten weiters auch bei der OeNB selbst ein, da die erhaltenen Informationen für die von ihr im Rahmen des ESZB wahrzunehmende Aufgaben verwertbar sind.

Abs. 4: Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

Zu § 80:

Abs. 1 stellt die spiegelbildliche Ergänzung zu § 79 Abs. 1 dar; beide Bestimmungen tragen gemeinsam der Zusammenarbeit im Sinne des § 21 FMABG Rechnung.

Das Anhörungsrecht der OeNB nach Abs. 2 bleibt gewahrt und ist nun auch von der FMA zu beachten.

Zu § 81:

Im Hinblick auf das gemäß § 13 FMABG einzurichtende Finanzmarktkomitee kann die BWG-Bestimmung betreffend die Expertenkommission daher – an dieser Stelle ersatzlos – entfallen.

Zu § 82:

Die Änderungen in Abs. 2 und 3 tragen dem Umstand Rechnung, dass für die FMA nur noch eine fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur vorgesehen ist.

Abs. 5 sieht eine generelle Anhörung der FMA vor Bestellung/Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters durch das Gericht vor; hingegen ist eine gesonderte Initiative der FMA zur Bestellung einer juristischen Person in diese Funktionen entbehrlich.

Abs. 6 legt die notwendige Verständigung auch der FMA von der Geschäftsaufsichtsanordnung fest.

Zu § 83 Abs. 1:

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass für die FMA nur noch eine fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur vorgesehen ist.

7

Zu § 90:

In Abs. 2 Z 2 entfällt die Möglichkeit, die Geschäftsaufsicht nach Ablauf eines Jahres weiter zu verlängern, da eine Klärung der finanziellen Lage des Kreditinstituts innerhalb dieser Zeit erfolgt sein müsste, eine weitere Verlängerung der unklaren Situation erscheint im besonders sensiblen Bereich der Kreditwirtschaft nicht sinnvoll. In rechtlicher Hinsicht erschien es überdies zweckmäßig, die Eingriffs­möglichkeit einer Verwaltungsbehörde in ein an sich dem Gericht zugewiesenes Verfahren zu beseitigen. Statt dessen räumt Abs. 5 künftig auch der Aufsichtsbehörde ein Rekursrecht gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen deren Aufhebung ein.

Zu § 91:

Abs. 1 entspricht dem derzeitigen § 91.

Abs. 2: § 173a KO sieht vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren durch Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei (§§ 89j und 89k GOG) zu erfolgen haben. § 14 IEG, der die gesetzliche Grundlage für die Insolvenzdatei darstellt, sieht in seinem Abs. 2 im Interesse der Beteiligten und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eine zeitliche Beschränkung der Einsicht vor. Da für die öffentlichen Bekanntmachungen hinsichtlich der Geschäftsaufsicht die Bestimmungen der Konkurs­ordnung gelten, somit die Anordnung und Aufhebung der Geschäftsaufsicht in die Ediktsdatei aufzu­nehmen sind, ist für diese Eintragungen eine – gegenüber den insolvenzrechtlichen Bestimmungen – zeitlich verlängerte Einsichtsmöglichkeit vorgesehen.

Zu § 92 Abs. 10:

Entspricht dem Entfall der Zuständigkeit des Landeshauptmannes im SpG.

Zu § 93 Abs. 3:

Abs. 3 Z 3 stellt den Tatbestand „behördliche Zahlungseinstellung“ nach österreichischem Recht klar. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

Zu den § 93a und 93b:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

Zu § 93c:

Dient der Klarstellung bzw. Schließung einer möglichen Regelungslücke: Die Sicherung der Einlagen und Forderungen soll auch nach Entzug/Erlöschen der Konzession eines Kreditinstituts/WPDLU gewähr­leistet sein. Mögliches Problem wäre ansonsten die definitionsgemäße Anknüpfung des Sicherungstat­bestandes an die aufrechte Berechtigung: Kreditinstitut/WPDLU ist, wer zum Betrieb der (Bank)geschäfte berechtigt ist; natürlich sollen auch die Forderungen gegen ein vormaliges Kreditinstitut/WPDLU weiterhin, somit auch nach Ende der Berechtigung, gesichert sein, was hiermit klargestellt wird.

Zu § 94 Abs. 1:

Die Ergänzung stellt klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich nicht als Bank, Kreditinstitut oder ähnliches bezeichnen dürfen.

Zu § 94 Abs. 2:

Die Änderung berücksichtigt die so genannten Sparkassen-Holdings, die auch nach Einbringung ihres bankgeschäftlichen (Teil-)Betriebes Sparkassen im Rechtssinn bleiben. Die nunmehr gegenstandslose Regelung betreffend die GiroCredit Bank AG entfällt.

Zu § 97 Abs. 1:

Z 1 berücksichtigt die im Nationalbankgesetz 1984 auf Grund europarechtlicher Vorgaben im Zusammen­hang mit der Einführung des Euro eingetretenen Änderungen.

Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

Zu § 98:

In Abs. 2 Z 8 wird klargestellt, dass auch Verletzungen der durch Verordnung festgelegten Form­vorschriften zu sanktionieren sind. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Aufsichts-Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA sowie des Übergangs der Verwaltungsstrafkompetenz auf die FMA.

Zu § 99:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Aufsichts-Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA sowie des Übergangs der Verwaltungsstrafkompetenz auf die FMA.

Zu § 99a:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

Zu § 103c:

Z 1: Durch diese Übergangsbestimmung soll die Verletzung von Vorschriften, die vor In-Kraft-Treten dieser Novelle gesetzt wurden, ungeachtet des Umstandes strafbar bleiben, dass für die Vollziehung der Vorschriften in Hinkunft nicht der Bundesminister für Finanzen als ehemalige Aufsichtsbehörde, sondern die neue FMA zuständig ist.

Z 2: Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren sollen auch nach In-Kraft-Treten dieser Novelle – ungeachtet des Umstandes, dass die FMA ab 1. April 2002 Verwaltungsstrafbehörde ist – von den an diesem Tag zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Magistraten) fortgeführt werden.

Z 3: Die Zuständigkeit zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Verwaltungsübertretungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Novelle gesetzt, aber erst nach In-Kraft-Treten dieser Novelle eingeleitet werden, liegt bei der FMA.

Z 4: Auch die am 31. März 2002 anhängigen Vollstreckungsverfahren sind von den ursprünglich zuständigen Behörden fortzuführen.

Z 5: Sonstige Administrativverfahren, die am 31. März 2002 beim BMF anhängig sind, sind von der FMA fortzuführen.

Z 6: Durch die Übergangsvorschrift wird ferner klargestellt, dass durch den Zuständigkeitsübergang sämtliche in Bankenaufsichtsangelegenheiten vom Bundesminister für Finanzen erlassenen und am 31. März 2002 in Kraft stehenden Bescheide und Verordnungen in Geltung bleiben.

Z 7: Die Einzelkostenverrechnung entfällt ab 1. April 2002. Jedoch sind die dem Bund bereits entstandenen Kosten auf Grund von Maßnahmen, die bis zum 31. März 2002 gesetzt wurden, noch abzugelten.

Z 8: Die dem Bund während der BMF-Zuständigkeit bis 31. März 2002 entstandenen Kosten für Aufsichtsmaßnahmen sind auch nach diesem Termin dem Bund zu ersetzen.

Z 9: Soll die Funktionsfähigkeit der FMA auch in der Aufbauphase sicherstellen.

Z 10: Die Meldung soll erstmals für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 erfolgen, wobei die Formulierung auch allfällig vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahre berücksichtigt. Die Frist des § 73 Abs. 6 kann für diese Nachmeldungen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschrift naturgemäß nicht mehr eingehalten werden.

Z 11: Die neuen quartalsweisen Meldungen sollen erstmalig für das erste Quartal 2002 erstattet werden.

Z 12: Die gemäß § 75 Abs. 1 Z 4 erweiterte Meldung sollen grundsätzlich erstmals im Geschäftsjahr 2003 erfolgen, wobei die Formulierung auch allfällig vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahre berücksichtigt.

Z 13: Es ist zu berücksichtigen, dass die Bankprüfer für das Geschäftsjahr 2002 (bzw. für das allfällig bereits laufende Geschäftsjahr, wenn es vom Kalenderjahr abweicht) bei In-Kraft-Treten der neuen Rotationsregel des § 62 Z 6a schon bestellt sind. Daher gilt für die Prüfungsverantwortlichen im aktuellen bzw. nächsten Geschäftsjahr der neue Ausschließungsgrund auch dann nicht, wenn sie die vorhergehenden fünf Geschäftsjahre prüfungsverantwortlich waren.

Zu § 103d:

Die Bestimmung dient der Sicherung der ausreichenden Vorverteilung von Euro-Bargeldbeständen (Euro-Banknoten und Münzen) über die Kreditinstitute schon vor dem 1. Jänner 2002. Wertpapiere, die am 31. Dezember zur Besicherung der vorverteilten Bargeldbestände der OeNB verpfändet wurden, müssten ansonsten von den flüssigen Mitteln zweiten Grades nach § 25 Abs. 11 Z 4 abgezogen werden, was auch die Euro-Bargeldeindeckung durch die Kreditinstitute zum Jahresultimo 2001 entsprechend verringern könnte.

Zu Artikel III:

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Zu § 1:

Die Übernahme der Behördenfunktion im Bereich der Wertpapieraufsicht durch die FMA erfolgt durch die Regelungen des FMABG und im WAG selbst. Die BWA hätte damit künftig keinen Aufgabenbereich mehr. Daher geht sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA über, wodurch sie als juristische Person endet.

Zu § 2:

Die Verwendung des Ausdrucks „Ladungen“ stellt klar, dass solche im Sinne des § 19 AVG gemeint sind. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zum Entfall der §§ 3 bis 6:

Die Bestimmungen werden durch den Untergang der BWA als juristische Person gegenstandslos.

Zu § 7:

An Stelle der gesetzlich fixierten Anteile der Kostenpflichtigen sind die Kosten im Rechnungskreis 3 (FMABG) auf die Subrechnungskreise „meldepflichtige Institute, Emittenten und Wertpapierdienst­leistungsunternehmen“ nach den tatsächlich angefallenen Kosten (wie von der FMA zu berechnen) festzusetzen. Die BWA-Kostenverordnung gilt weiterhin als Kostenbemessungsbasis innerhalb der Subrechnungskreise. Der Kostenbeitrag des Bundes für die Aufsicht wird als Beitrag zu den gesamten FMAG-Kosten in § 19 FMABG dargestellt. Dadurch sind die gemäß § 7 zu ersetzenden Kosten bereits um den aliquoten Bundesanteil verringert. Daher entfällt der Anteil des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2 (alte Fassung), da ansonsten eine doppelte Abgeltung erfolgen würde.

Abs. 2 berücksichtigt den Übergang der Verordnungskompetenz auf die FMA.

Zum Entfall von § 8:

Das Aufsichtsrecht des BMF über die BWA wird durch deren Untergang gegenstandslos. Statt dessen enthält § 16 FMABG die Aufsichtsrechte des BMF über die FMA.

Zu § 10:

Berücksichtigt den Übergang der Verordnungskompetenz auf die FMA. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des generellen Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 12 Abs. 3:

Der derzeitigen Fassung des § 12 Abs. 3 ist auf Grund des § 101 TKG materiell derogiert worden (VwGH-Erkenntnis vom 26. Juni 2000, 2000/17/0001). Es erscheint jedoch sinnvoll, dass der Vollzug und die Ahndung von Verstößen gegen die für Finanzdienstleistungen geltenden Vorschriften bei der FMA konzentriert werden. Daher wird durch die Neuerlassung von § 12 Abs. 3 die entsprechende Kompetenz der Aufsichtsbehörde „rück“übertragen (früher BWA-Kompetenz).

Materiell wurde der Tatbestand des § 12 Abs. 3 dem geltenden § 101 TKG angepasst und umfasst daher jetzt auch das Senden von Fernkopien (Fax) sowie elektronischer Post (E-Mails). Weiters wird durch die Neuerlassung klargestellt, dass – anders als im TKG – im Bereich des WAG Werbung bei bestehender Geschäftsverbindung zulässig ist, wie dies § 12 Abs. 3 ursprünglich vorgesehen hat; der Verbraucher erscheint durch sein jederzeitiges Widerrufsrecht ausreichend geschützt.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Regelung stellt sicher, dass die elektronische Speicherung von Aufzeichnungen und die Verwendung von Datenträgern gesetzlich gedeckt ist; sie entspricht §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO.

Zu § 19 Abs. 2:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 20:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu § 21:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu den §§ 23 bis 23e:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 24:

Der Entfall des bisherigen Abs. 6 entspricht dem Wegfall der Individualabgeltung der Kosten von Aufsichtsmaßnahmen. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Der neue Abs. 6 stellt analog § 4 Abs. 6 BWG die Veröffentlichungsbefugnisse der FMA betreffend Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen klar.

Zu den §§ 24a und 25:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA einschließlich Wegfall der Aufsichtskompetenzen des BMF.

Zu § 26 Abs. 1:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges von der bisherigen Verwaltungs­strafbehörde auf die FMA. Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu den § 27 Abs. 1 bis 3b:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu den § 27 Abs. 4 und 5:

Verweisberichtigung.

Zu § 27 Abs. 6:

Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu § 28:

Berücksichtigung des Übergangs der Verwaltungsstrafkompetenzen auf die FMA; Verweisberichtigung; im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zum Entfall von § 29:

Die der FMA zu leistende und von ihr zu erbringende Amtshilfe ist in § 21 FMABG für alle Aufsichtsbereiche geregelt. Daher kann § 29 entfallen.

Zu § 30:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. In Abs. 1 Z 10 Berücksichtigung der zentralen Verwaltungsstrafzuständigkeit der FMA auch für Verletzungen des WAG. In Abs. 2 Verweisberichtigung.

Zum Entfall von § 31:

Kann im Hinblick auf die Regelung des § 24 FMABG für die FMA entfallen.

Zu § 32:

Z 1 bis 6, 7a und 9 können wegen Wegfalls ihrer zeitlichen Anwendbarkeit oder wegen des Erlöschens der BWA entfallen.

Zu den §§ 32a und 32b:

Z 2 stellt als eine der Konsequenzen des Überganges der BWA auf die FMA im Wege der Gesamt­rechtsnachfolge klar, dass die BWA-Dienstnehmer mit 1. April 2002 zu Dienstnehmern der FMA werden. Die Regelungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes – AVRAG bezüglich Übergang von Betrieben finden auf diesen Übergang Anwendung.

Z 3 und 4 ermöglichen die Erstellung des BWA-Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2001 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 2002, obwohl die BWA zum Erstellungszeitpunkt schon untergegangen ist. Auf Basis dieses Jahresabschlusses hat die Kostenbemessung und Vorschreibung für 2001 und 2002 nach den Regeln des § 7 (alt) durch die FMA zu erfolgen.

Z 5 sichert für den Übergangszeitraum bis 30. Juni 2002 die weitere Durchführung des Meldewesens nach § 10 und der Wertpapier-Meldeverordnung des BMF bis zur Erlassung einer neuen Meldeverordnung durch die künftig zuständige FMA; diese hat zeitgerecht eine eigene Meldeverordnung zu erlassen, wobei jedoch materielle Änderungen durch die Pflicht zur Neuerlassung noch nicht geboten sind.

Z 6 trifft eine zeitliche Zuständigkeitsabgrenzung im Hinblick auf die Rückübertragung der Zuständigkeit für das Cold-calling-Verbot nach § 12 Abs. 3 WAG an die FMA.

Z 7: Die Einzelkostenverrechnung entfällt auch im WAG ab 1. April 2002. Jedoch sind die dem Bund bereits entstandenen Kosten auf Grund von Maßnahmen, die bis zum 31. März 2002 gesetzt wurden, noch abzugelten.

Zu § 32b:

Durch die Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass durch den Zuständigkeitsübergang sämtliche von der BWA erlassenen und am 31. März 2002 in Kraft stehenden Bescheide in Geltung bleiben.

Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge sind die zum 31. März 2002 bei der BWA anhängigen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren von der FMA fortzuführen.

Am 31. März 2002 bei anderen Behörden als der BWA anhängige Verwaltungsstrafverfahren sollen auch nach In-Kraft-Treten dieser Novelle – ungeachtet des Umstandes, dass die FMA ab 1. April 2002 Verwaltungsstrafbehörde ist – von den an diesem Tag zuständigen Behörden fortgeführt werden.

Zum Entfall von § 35 Z 3:

Z 3 ist auf Grund des Entfalls von § 29 gegenstandslos.

Zu Artikel IV:

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Zu § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und 8, § 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Z 9b, § 22 Abs. 1, 3 und 5, § 23 Abs. 1, § 25 Z 1, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 und 4, § 37 Abs. 1, 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs. 1, 2 und 3:

Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Invest­mentfondsgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Kapitalanlagegesellschaften ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwal­tungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden inne hatten. Für anhängige Verwal­tungsstrafverfahren wird eine dem BWG entsprechende Übergangsregelung getroffen.

Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu Artikel V:

Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes

Zu § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 4, 5, 7, 12 und 13, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3:

Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Beteili­gungsfondsgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen, für die Beteiligungsfondsgesellschaften ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären.

Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu Artikel VI:

Änderung des Sparkassengesetzes

Zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 und 4 bis 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 22 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 27a Abs. 3 und 6, § 27b Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 2, § 30, § 39 Abs. 2 und Anlage zu § 24, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 2:

Das Ersetzen der Wortgruppen „Bundesminister für Finanzen“ und „Landeshauptmann“ durch die Wort­gruppe „FMA“ bzw. deren Neuaufnahme ist durch die erwünschte Änderung hinsichtlich der Zuständig­keit für die Sparkassenaufsicht erforderlich.

Zu § 5 Abs. 3:

Die Verwaltung der Statuten der Sparkassenvereine erfolgt zentral durch die Finanzmarktaufsichts­behörde und nicht mehr durch jenen Landeshauptmann, in dem der Verein seinen Sitz hat. Um dem gebotenen Publizitätserfordernis gerecht zu werden, werden die Statuten elektronisch erfasst und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.

Zu § 12:

Mit dem Übergang der Zuständigkeit der Aufsicht über die Sparkassenvereine auf die Finanzmarkt­aufsichtsbehörde erfolgt auch die zwangsweise Auflösung des Vereins durch diese Behörde. Aus Objektivitätsüberlegungen ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Bestellung von Abwickler für Sparkassenvereine an die Bestellung von fachkundigen Personen aus dem Berufskreis der Rechts­anwälte und Wirtschaftsprüfer gebunden. Der Abwickler ist berechtigt, vierteljährlich Rechnung zu legen. Die Kosten für einen von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellten Abwickler hat die Behörde zu tragen.

Zu § 16 Abs. 10:

Der Vorstand hat gemäß den Regelungen des Sparkassengesetzes die Geschäfte der Sparkasse zu führen und vertritt somit die Sparkasse gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Eine namentliche Bekannt­gabe der Vorstandsmitglieder sowie das Vorliegen der für die Bestellung zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen ist daher notwendig.

Zu § 24 Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 12 Z 1, Abs. 15 und 16 und § 24a:

Die Beaufsichtigung über den Sparkassen-Prüfungsverband wird aus verfassungsrechtlichen Gründen weiterhin durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden aus Übersichtsgründen in einer Bestimmung zusammengefasst.

Zu § 24 Abs. 13:

Das Ersetzen der Schillingbeträge durch Eurobeträge ist durch die physische Einführung des Euro per 1. Jänner 2002 erforderlich.

Zu § 26 Abs. 2 bis 4:

Die Bestellung von Abwicklern erfolgt weiterhin durch den Sparkassenrat. Erfüllen die Abwickler nicht die für diese Funktion notwendigen qualitativen Voraussetzungen oder verabsäumt der Sparkassenrat eine zeitgerechte Bestellung, so hat das Gericht auf Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde geeignete Abwickler zu bestellen. Diese Vorgangsweise entspricht den bewährten Abwicklungsbestimmungen des Bankwesengesetzes.

Zu § 27 Abs. 6 bis 8:

Der Abwickler ist nunmehr berechtigt vierteljährlich Rechnung zu legen und nicht erst nach Beendigung seiner Tätigkeit. Die aus sparkassenrechtlicher Sicht erforderliche Überprüfung der Verwendung eines nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkassen bekannten Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens wird durch eine jährliche Anzeigeverpflichtung der Gemeinden sichergestellt. Die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch sowie die nachfolgende Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist durch die Abwickler vorzunehmen.

Zu § 29 und § 44:

Das Abgehen von der Zweistufigkeit der Beaufsichtigung von Sparkassen bewirkt die Notwendigkeit, die Bestellung der Staatskommissäre und deren Stellvertreter in Hinkunft, wie auch im Bankwesengesetz vorgesehen, dem Bundesminister für Finanzen zu übertragen. Da die Staatskommissäre bei Sparkassen meist Bedienstete der Ämter der Landesregierungen sind, erhält der Landeshauptmann ein Mitwirkungs- und Vorschlagsrecht bei der Bestellung von Staatskommissären und deren Stellvertreter; außer bei jenen Sparkassen, die eine bestimmte Größenordnung (Bilanzsumme von 7 Milliarden Euro) erreicht haben. Diese Ausnahme berücksichtigt die derzeitige Bestimmung des § 29 Abs. 1, wonach bei Sparkassen deren Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling übersteigt, die Staatskommissäre und deren Stellvertreter schon jetzt vom Bundesminister für Finanzen bestellt werden. Die Übergangsbestimmung des § 44 stellt sicher, dass die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter weiter­hin bestellt bleiben und somit keine Neubestellung aus diesem Umstand erforderlich wird.

Dem Praxiserfordernis nach einer ständigen Vertretungsregelung Rechnung tragend, wird in Hinkunft bei jeder Sparkasse, somit auch bei Sparkassen mit einer Bilanzsumme unter 375 Millionen Euro, ein Staatskommissär-Stellvertreter bestellt.

Die Staatskommissäre werden zwar vom Bundesminister für Finanzen bestellt, sie unterliegen aber der Berichtspflicht an und dem Weisungsrecht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Diesen Regelungen entsprechend kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Abberufung von Staatskommissären, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, beim Bundesminister für Finanzen beantragen.

Zu § 31 Abs. 1:

Die Änderung dient zur Klarstellung. Eine Sparkasse, die eine im Sparkassengesetz begründete Verpflichtung nicht erfüllt, ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer von der Finanzmarktaufsichtsbehörde festgelegten angemessenen Frist nachzukommen.

Zu § 31 Abs. 2:

Das Ersetzen der Schillingbeträge durch Eurobeträge ist durch die physische Einführung des Euro per 1. Jänner 2002 erforderlich.

Zu § 38:

Die Übergangsbestimmungen für den Prüfungsverband sind obsolet und können daher entfallen. Die Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband (vormals Hauptverband der öster­reichischen Sparkassen) bleiben aber weiterhin aufrecht.

Zu § 42 Abs. 6:

In-Kraft-Tretensbestimmungen.

Zu § 43 Z 1:

Die Aufnahme des § 26 Abs. 4 ist durch die zukünftige Bestellung der Abwickler bei Sparkassen durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof erfor­derlich.

Zu Artikel VII:

Änderung des Bausparkassengesetzes

Zu § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1:

Das Ersetzen der Wortgruppe „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „FMA“ ist durch die erwünschte Änderung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bankenaufsicht erforderlich.

Zu § 7 Abs. 3:

Stellt insbesondere im Hinblick auf § 6 KSchG die Voraussetzungen dafür klar, unter denen die Bau­sparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Bauspargeschäft variable Zinssatzverein­barungen auch für den Ansparbereich vorsehen können.

Zu § 13 Abs. 2:

Die Bewilligung zur Bestandsübertragung ist nunmehr von der FMA zu erteilen. Die Veröffent­lichungspflicht der Bewilligung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder einem sonstigen geeigneten Bekanntmachungsblatt durch die übernehmende Bausparkasse folgt Praktikabilitätsüberlegungen.

Zu § 14:

Durch den ausdrücklichen Verweis auf die Bestimmungen des § 76 BWG wird die Anwendung dieser Bestimmungen auch bei den Staatskommissären von Bausparkassen eindeutig klargestellt.

Zu § 15:

Die Verfahrensbestimmungen entsprechen der Vorgangsweise im BWG.

Zur Anlage zu § 12, Teil 1 und 2:

Mit diesen Änderungen erfolgt eine Anpassung der Formblätter für Bausparkassen an die Systematik der Formblätter gemäß BWG.

Zu Artikel VIII:

Änderung des Hypothekenbankengesetzes

Zu §§ 1, 3, 5a, 11, 12, 23, 29, und 34:

Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Hypo­thekenbankgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Hypothekenbanken ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwal­tungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden inne hatten. Die näheren Verfahrens­regelungen und die verfassungsrechtliche Grundlage ergeben sich ebenfalls aus dem FMABG im Zusammenhang mit dem Bankwesengesetz. Lediglich die Vollzugskompetenz zur Bestellung bzw. Abberufung von Treuhändern verbleibt beim Bundesminister für Finanzen. In den Vorschriften, in denen aus historischen Gründen als zuständige Vollzugsbehörde die „Aufsichtsbehörde“ angeführt wurde, ist hinkünftig die FMA als zuständige Behörde anzusehen.

Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu Artikel IX:

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Zu den §§ 3, 4, 7 und 11:

Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Pfandbriefgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für öffentliche Kreditanstalten ebenfalls die FMA als zustän­dige Behörde zu erklären. Der Entfall von § 3 Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz stellt eine Rechts­bereinigung dar (totes Recht). Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwaltungsstraf­kompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden innehatten. Die näheren Verfahrensregelungen und die verfassungsrechtliche Grundlage ergeben sich ebenfalls aus dem FMABG im Zusammenhang mit dem Bankwesengesetz.

Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu Artikel X:

Änderung des EGVG

Legt die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze durch die FMA fest (bisher war an dieser Stelle die entsprechende Anordnung für die BWA getroffen).

Zu Artikel XI:

Änderung des Börsegesetzes 1989

In §§ 48 und 48a wurde ein Redaktionsversehen des Aktienoptionsgesetzes (BGBl. I Nr. 42/2001), mit dem die beabsichtigte Neufassung des § 48 Abs. 1 Z 6a als „§ 48a Abs. 1 Z 6a“ angeordnet wurde, berichtigt.

Die übrigen Änderungen sind sämtlich redaktionelle Änderungen auf Grund des Überganges von Kompe­tenzen des BMF und der BWA auf die FMA.

Zu Artikel XII:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Soweit im Folgenden nicht besonders erwähnt, sind die Änderungen ausschließlich durch die Über­tragung der Zuständigkeit für die Versicherungsaufsicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde auf die FMA bedingt.

Zu den §§ 2 und 4:

Der neue § 4 Abs. 1a entspricht dem neuen § 4 Abs. 6 BWG.

Zu § 22 Abs. 1:

Die Verkürzung der Bestellungsdauer erleichtert den Wechsel in der Person des Treuhänders.

Zu § 22 Abs. 3:

Die Ergänzung vermeidet die Diskriminierung von EWR-Vertragsstaaten.

Zu § 82 Abs. 1 und 8a:

Die neuen Z 1 und 2 in Abs. 1 und der neue Abs. 8a entsprechen inhaltlich weitgehend § 62 Z 2 und 6a , § 62a und § 63 Abs. 8 dritter Satz BWG in der Fassung von Art. II. Eine Gleichstellung von Prüfern von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen im Hinblick auf das sogenannte „Rotationsprinzip“ sowie die Ersatzpflicht für von ihnen verursachte Schäden und die dafür vorgeschriebene Haftpflicht­versicherung erscheint sachgerecht. Im Fall von Vorsatz ist eine betraglich unbeschränkte Haftung nicht unangemessen. Bei grober Fahrlässigkeit erhöht sich die Haftungshöchstgrenze auf den fünffachen Betrag, der für leichte Fahrlässigkeit gilt; siehe auch Erläuterungen zu § 275 HGB.

Zu § 101 Abs. 3 und § 106 Abs. 5:

Die gesonderte Ersatzpflicht für die Kosten der Bestellung von externen Prüfern und von Regierungs­kommissären soll entfallen. Es besteht kein sachlicher Grund, sie in dieser Hinsicht anders zu behandeln als sonstige aufsichtsbehördliche Maßnahmen.

Zu den §§ 107b, 108a, 109, 110 und 112:

In den Verwaltungsstrafbestimmungen werden die Schillingbeträge durch Eurobeträge ersetzt und die Funktion der Verwaltungsstrafbehörde von den Bezirksverwaltungsbehörden auf die FMA übertragen.

Zu § 115:

Die Übertragung der Zuständigkeit für die Versicherungsaufsicht auf die FMA bedingt den Wegfall des Abs. 1. Die Rolle der Bundesrechenzentrum GmbH in Angelegenheiten der Versicherungs­aufsicht bleibt unverändert.

Zu den §§ 115a und 115b:

Die Schillingbeträge werden durch Eurobeträge ersetzt.

Zu § 117:

Die Vorschrift über die Kosten der Versicherungsaufsicht wird im Wesentlichen nur an die Übertragung der Versicherungsaufsicht auf die FMA angepasst. Unter den verrechneten Prämien im Sinn des Abs. 2 sind die von den Versicherungsnehmern tatsächlich entrichteten Prämien, unabhängig von der Darstellung im Jahresabschluss, zu verstehen.

Zu den §§ 119g und 129f:

Diese Vorschriften enthalten die erforderlichen Schluss- und Übergangsbestimmungen. § 129f entspricht inhaltlich weitestgehend § 103c BWG in der Fassung von Art. II.

Zu Artikel XIII:

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Zu den §§ 17, 18, 19 und 31:

Diese Änderungen sind ausschließlich durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Versicherungs­aufsicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde auf die FMA bedingt.

Zu § 32:

Die FMA soll künftig im Ausschuss für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vertreten sein.

Zu Artikel XIV:

Änderung des Pensionskassengesetzes

Zu § 1 Abs. 2 Z 1:

Der Abfindungsgrenzbetrag wurde im Jänner 1997 mit 120 000 S festgesetzt und eine Valorisierung mit dem Verbraucherpreisindex vorgesehen. Im Juli 2000 wurde der normierte Schwellenwert überschritten und ab 1. Jänner 2001 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag 125 000 S. Die Fortschreibung dieser Valorisierung ergibt bereits für Ende 2000 einen Betrag von umgerechnet mehr als 9 200 €. Es wird daher der ab Jänner 2002 gültige Abfindungsgrenzbetrag mit 9 300 € festgesetzt.

Zu § 1 Abs. 2a:

Die Umrechnung des Schwellenwertes von 5 000 S ergibt 363,36 €. Da der Zeitraum zwischen den Valorisierungen durch die Umstellung auf Euro nicht größer werden sollte, wird der neue Schwellenwert auf 300 € abgerundet. Da der ab Jänner 2002 gültige Abfindungsgrenzbetrag valorisiert wurde, wird die weitere Valorisierung auf diesen Monat bezogen. Die Zuständigkeit betreffend die Kundmachung geht auf die FMA über.

Zu § 6a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 47 Abs. 2:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 45, § 46 Abs. 1:

Die Umrechnung des Schillingbetrages auf Euro wird entsprechend der auch in anderen Gesetzen geübten Praxis vorgenommen.

Zu § 8 Abs. 1a:

Der Bundesminister für Finanzen übt gemäß § 16 FMABG die Rechtsaufsicht über die FMA aus. In diesem Sinn soll insbesondere bei der Erteilung neuer Konzessionen die Rechtmäßigkeit der geplanten Konzessionserteilung sichergestellt und durch den BMF überprüfbar sein. Siehe auch analoge Regelungen im § 4 Abs. 6 BWG und § 4 Abs. 1a VAG.

Zu § 23 Abs. 1 Z 6:

Durch die nunmehr vorgesehene Möglichkeit für Pensionskassen, auch Veranlagungsprodukte erwerben zu dürfen, die in § 25 Abs. 1 nicht aufgezählt sind, bedingt auch eine Bewertungsvorschrift für diese Produkte, wobei dem Grundsatz des Tageswertprinzips entsprochen werden soll.

Zu § 24a Abs. 3:

Mit der Novellierung des Pensionskassengesetzes im Jahr 1996 wurde die Vorstandsermächtigung hinsichtlich einer zusätzlichen Dotierung zur Schwankungsrückstellung geschaffen. Die Praxis der letzten Jahre und insbesondere die Ertragslage im Geschäftsjahr 2000 hat die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit dieser Bestimmung gezeigt. Als unbefriedigend herausgestellt hat sich aber, dass diese zusätzliche Dotierung bei globaler Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte nicht zulässig ist. Die Gründe dafür wurden seinerzeit in den erläuternden Bemerkungen dargelegt und bestehen in der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages nach den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes.

Um auch für Anwartschaftsberechtigte bei globaler Führung der Schwankungsrückstellung diese zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu ermöglichen, wird nunmehr festgelegt, dass für diese Fälle die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages nach jenen Bestimmungen des Betriebs­pensionsgesetzes zu erfolgen hat, die für individuelle Führung der Schwankungsrückstellung vorgesehen sind. Damit kann eine Benachteiligung von Anwartschaftsberechtigten bei Berechnung des Unverfall­barkeitsbetrages ausgeschlossen werden.

Zu § 25 Abs. 2 Z 12:

Die Erfahrungen der letzten Jahre und insbesondere die Auswirkungen der Situation auf den inter­nationalen Börsen im Jahr 2000 haben gezeigt, dass von den Finanzdienstleistern vermehrt neue Produkte kreiert werden bzw. bereits vorhandene Veranlagungsformen verändert oder in Beziehung zueinander gesetzt werden. Da in Abs. 1 Z 1 und 2 die für die Veranlagung zulässigen Vermögensgegenstände taxativ aufgezählt werden, ist es den Pensionskassen oft nicht möglich, diese neuen Produkte zu erwerben oder ist die Zulässigkeit der Veranlagung nur durch Veränderung der Rahmenbedingungen möglich, was unter Umständen auch zu Ertragsverlusten führen kann. Es wird daher in einem Ausmaß von höchstens 5 vH die Veranlagung in Vermögenswerte ermöglicht, die im zulässigen Veranlagungskatalog nicht taxativ angeführt sind. Beispiele für solche Veranlagungsformen werden insbesondere „private equity“-Modelle oder auch Schuldverschreibungen mit variablem Tilgungskurs sein. Im Rahmen der allgemein gültigen Grundsätze des § 2 Abs. 1 wird die 5 vH-Grenze jedenfalls nicht mit einer Veranlagungsform auszu­schöpfen sein. Gerade in diesen zumeist nicht unbedingt risikoarmen Veranlagungen ist eine Diversifi­zierung unbedingt erforderlich. Gewährleistet muss für diese neuen Veranlagungen jedenfalls auch die Handelbarkeit sowie die Wertbestimmung entsprechend den schon bisher gültigen Normen dieser Ziffer sein. Zur Vermeidung einer zu großen Risikoausweitung ist diese neue Veranlagungsform auch in die bereits vorhandene 10 vH-Grenze für „außerbörsliche“ Veranlagungen einzubeziehen. Weiters erfolgt abhängig von der Währung jedenfalls eine Zuordnung zur entsprechenden „Aktienkategorie“.

Zu § 31 Abs. 1:

Die Bestimmung verwirklicht das sogenannte „Rotationsprinzip“ in der Form, dass die für die Abschluss­prüfung von Pensionskassen verantwortlichen Personen nach einer bestimmten Anzahl von Geschäfts­jahren wechseln sollen. Zielsetzung ist es, die Unbefangenheit der Prüfenden auch in dieser Hinsicht abzusichern. Die Regelung soll aber gleichzeitig die mit einer radikalen Rotationspflicht verbundenen Nachteile vermeiden; so haben internationale Untersuchungen ergeben, dass allzu häufiger Prüferwechsel nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch Einbußen in der Prüfungsqualität bringen kann. Die vorliegende Regelung verbessert daher die Unabhängigkeit des Abschlußssprüfers in Gleichklang mit international bewährten Maßnahmen.

Zu § 33 Abs. 4a:

Die neue Bestimmung berücksichtigt praktische Erfahrungen in der Tätigkeit der Aufsichtspersonen. Zum einen ist es zweckmäßig, einen Stellvertreter bestellen zu können, da die Tätigkeit des Regierungs­kommissärs länger andauert und auch nicht unterbrochen werden kann, wenn der Regierungskommissär vorübergehend verhindert ist. Zum anderen soll, insbesondere wenn es sich um größere Pensionskassen handelt, der Regierungskommissär im notwendigen Ausmaß auch über einen Hilfsstab fachlich geeigneter Personen verfügen. Dies ist besonders wichtig, wenn die eigene Kooperationsbereitschaft der Pensions­kasse gering ist. Da jedoch der Hilfsstab auch Kosten verursacht, ist er auf das Notwendige zu beschränken und ist in diesem Sinn auch die Genehmigung der FMA erforderlich.

Zu § 35:

Gemäß § 19 FMABG sind die Gesamtkosten der Aufsichtstätigkeit der FMA auf die vier Aufsichts­bereiche – Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht – nach bestimmten Regeln aufzuteilen. Diese Kostenaufteilung erfolgt nach dem im FMABG geregelten Rechnungskreissystem für jeden Aufsichtsbereich. Die Aufteilung der Kosten innerhalb eines Rechnungs­kreises auf die einzelnen Institute hat nach den jeweiligen Materiengesetzen zu erfolgen. In diesem Sinn erfolgt die Aufteilung der Kosten der Pensionskassenaufsicht nach dieser Bestimmung (§ 35).

Kostenpflichtig sind die konzessionierten Pensionskassen. Die Kostenzuordnung zu den Pensionskassen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. 25 vH der Gesamtkosten werden als sogenannter „Sockelbetrag“ auf alle Pensionskassen gleichmäßig aufgeteilt. Zu diesem Sockelbetrag werden abhängig von der „Größe“ der Pensionskasse weitere Kostenanteile hinzugerechnet. Zur Berechnung herangezogen werden als Parameter die Anzahl der von einer Pensionskasse geführten Veranlagungs- und Risikogemein­schaften, die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Höhe der Deckungsrück­stellung. Die Anzahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften stellt einen wesentlichen Kostenfaktor dar, da für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein eigenes Kapitel des Geschäftsplanes, ein Rechenschaftsbericht sowie ein Prüfaktuar-Prüfbericht für jedes Geschäftsjahr zu erstellen und auch zu prüfen ist. Für die Größe einer Pensionskasse sind die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungs­berechtigten und die Deckungsrückstellung wesentliche Messgrößen. Durch die Verküpfung der beiden Parameter kann der Umstand berücksichtigt und ausgeglichen werden, dass die betragsmäßige Höhe von Zusagen sich innerhalb einer sehr großen Bandbreite bewegen kann. Es erfolgt somit ein Ausgleich zwischen einer großen Anzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit betragsmäßig geringen Zusagen und einer kleinen Anzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit betragsmäßig großen Zusagen. Die Wahl der Deckungsrückstellung als Messgröße hat gegenüber einer aktivseitigen Messgröße den Vorteil, dass einerseits auch Übertragungen gemäß § 48 PKG einbezogen werden und andererseits die Schwankungsrückstellung nicht berücksichtigt wird und somit der für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderliche Aufbau von Reserven begünstigt wird. Auf jeden dieser Parameter fällt ein Kostenanteil von 25 vH der Gesamtkosten. Innerhalb eines Parameters ergibt sich der Kostenanteil durch das Verhältnis des der Pensionskasse zugeordneten Parameters zur Gesamtsumme dieses Parameters.

Um zu vermeiden, dass nach oben unbegrenzte Aufsichtskosten entstehen, die die Pensionskassen besonders treffen würden, wird eine Obergrenze der Kostenersatzpflicht für Pensionskassen eingezogen. Berechnungsbasis für diese Obergrenze ist die Gesamtsumme der laufenden Beiträge für Anwart­schaftsberechtigte (Formblatt B Pos. B.I.) und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenen­pensionen und Invaliditätspensionen (Formblatt B Pos. B.III.) über alle Pensionskassen. Gemäß § 19 Abs. 5 FMABG erfolgt die Kostenabrechnung auf Grund der FMA-Jahresabschlüsse jeweils für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr. Es sind daher für die Berechnung der Obergrenze hinsichtlich des Rechnungskreises 4 für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr die entsprechenden Beiträge und Leistungen für das vorangegangene Geschäftsjahr der Pensionskassen heranzuziehen.

Zu § 46a:

Die Umrechnung der Schillingbeträge auf Euro wird entsprechend der auch in anderen Gesetzen geübten Praxis vorgenommen. Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 49 Z 6 bis 11:

Z 6: Durch diese Übergangsbestimmung soll die Verletzung von Vorschriften, die vor In-Kraft-Treten dieser Novelle gesetzt wurden, ungeachtet des Umstandes strafbar bleiben, dass für die Vollziehung der Vorschriften in Hinkunft nicht der Bundesminister für Finanzen als ehemalige Aufsichtsbehörde, sondern die neue FMA zuständig ist.

Z 7: Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren sollen auch nach In-Kraft-Treten dieser Novelle – ungeachtet des Umstandes, dass die FMA ab 1. April 2002 Verwaltungsstrafbehörde ist – von den an diesem Tag zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Magistraten) fortgeführt werden.

Z 8: Die Zuständigkeit zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Verwaltungsübertretungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Novelle gesetzt, aber erst nach In-Kraft-Treten dieser Novelle eingeleitet werden, liegen bei der FMA.

Z 9: Auch die am 31. März 2002 anhängigen Vollstreckungsverfahren sind von den ursprünglich zuständigen Behörden fortzuführen.

Z 10: Durch die Übergangsvorschrift wird ferner klargestellt, dass durch den Zuständigkeitsübergang sämtliche in Pensionskassenaufsichtsangelegenheiten vom Bundesminister für Finanzen erlassenen und am 31. März 2002 in Kraft stehenden Bescheide und Verordnungen in Geltung bleiben.

Z 11: Die Einzelkostenverrechnung entfällt ab 1. April 2002. Jedoch sind die dem Bund bereits entstandenen Kosten auf Grund von Maßnahmen, die bis zum 31. März 2002 gesetzt wurden, noch abzugelten.

Zu Artikel XV:

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Zu § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 und 4:

Hiedurch wird für ausländische Prospekte, die unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke des Kapitalmarktgesetzes schon bisher als ausreichend anzusehen waren, die englische Sprache alternativ zur deutschen Sprache als Prospektsprache vorgesehen.

Zu Artikel XVI:

Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu § 275:

Der Entwurf verfolgt zwei Hauptanliegen. Erstens soll die Haftung des Abschlussprüfers verschärft werden. Dies erscheint schon im Hinblick auf die internationale Entwicklung für geboten. Denn nur eine kleine Zahl von Ländern kennt überhaupt Begrenzungen der Haftung des Abschlussprüfers. Weiters soll die unmittelbare Haftung der bei der Prüfung tätigen Gehilfen (die nach der geltenden Rechtslage neben der Haftung des bestellten Abschlussprüfers besteht) grundsätzlich beseitigt und in diesem Bereich Einklang mit den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzipien hergestellt werden.

Der Entwurf greift nicht in andere wichtige Fragen der Diskussion ein. Insbesondere wurde darauf verzichtet, die Aufgabe des Prüfers, wie dies im deutschen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) 1998 geschehen ist, zu erweitern und zwischen nicht-börse- und börsenotierten Gesellschaften zu differenzieren. Dies schließt nicht aus, dass die durch den Verkehr und durch die von berufständischen Vertretungen festgelegten Standards weiter entwickelt werden und dadurch inhaltlich die Anforderungen an eine „gewissenhafte und unparteiische Prüfung“ angehoben, aber auch präzisiert werden. Die in solchen berufständischen Regeln enthaltenen Maßstäbe werden für die Gerichte auch die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit, die in Hinkunft eine bedeutende Rolle spielen wird, erleichtern.

Der Entwurf nimmt weiters nicht Stellung zu der kritischen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer Dritten, insbesondere Gläubigern oder Anlegern haftet. Eine Klarstellung dieser Frage bleibt der Rechtsprechung und der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten. Auch die Bestimmungen über den Bestätigungsvermerk werden vorläufig nicht geändert.

Die Tragweite der Änderung geht über die Frage der Haftung des Abschlussprüfers hinaus. Denn in zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen wird auf § 275 HGB verwiesen, insbesondere bei Prüfungen im Zusammenhang mit Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen empfiehlt sich auch die parallel laufende Änderung der Haftung für die Gründungsprüfung und die damit zusammenhängende Prüfung von Sacheinlagen bei Kapitalerhöhungen.

1. Zur Anhebung der Haftungsgrenzen und zur strengeren Behandlung der grob fahrlässigen Pflicht­verletzung

Die seit dem Rechnungslegungsgesetz, BGBl. Nr. 475/1990, nicht mehr veränderte, mit fünf Millionen Schilling begrenzte Haftung des Abschlussprüfers ist im internationalen Vergleich äußerst niedrig angesetzt. Sie ist auch dem Vertrauen abträglich, das der Abschlussprüfung von Seiten der Öffentlichkeit und insbesondere von Seiten der Gläubiger und potenzieller Anleger entgegengebracht wird. Daher sollen – in Anlehnung an die mit dem KonTraG 1998 eingeführte Verschärfung der Haftung in § 323 dHGB – auch in Österreich die Haftungshöchstgrenzen für Abschlussprüfungen nach oben hin korrigiert und damit ein erster Schritt zur zeitgemäßen Regelung der Haftung des Abschlussprüfers gesetzt werden. Die Erfahrungen mit dem KonTraG haben gezeigt, dass die vorgeschlagenen Summen in der Praxis gut angenommen wurden. Da die deutsche Unternehmensstruktur insbesondere im mittelständischen Bereich derjenigen in Österreich entspricht, orientiert sich der Entwurf an den dort eingeführten Haftungsgrenzen und beschränkt die Haftung pro Prüfung einer Kapitalgesellschaft auf eine Million Euro, für börsenotierte Aktiengesellschaften auf vier Millionen Euro bei leichter und dem jeweils Fünffachen bei grober Fahrlässigkeit. Diese Abstufung trägt dem typischerweise viel höheren Schadenspotenzial bei börse­notierten Aktiengesellschaften Rechnung. Bei der Definition der Börsenotierung wird auf die Bestimmung des § 2 Z 37 BWG zurückgegriffen; es soll aber auch die Notierung an anderen anerkannten und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermärkten in OECD-Staaten einbezogen sein (vgl. § 65 Abs. 1 Z 8 AktG).

Das an sich systemfremde Privileg der Haftungsbegrenzung für sorgfaltswidrige Prüfungen wird nunmehr dadurch abgeschwächt, dass die Haftungshöchstbeträge von der Intensität des Sorgfaltsverstoßes bei der Prüfung abhängig gemacht werden. Die Grenze der Ersatzpflicht von einer bzw. vier Millionen Euro gilt für leichte Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit sollen diese Beträge auf das Fünffache erhöht werden. Bedenkt man, dass grob fahrlässiges Verhalten erst bei einer auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt, sich erheblich vom Regelfall unterscheiden und auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein muss (Nw dazu etwa bei Reischauer in Rummel2, Kommentar zum ABGB, § 1324 Rz 3; Harrer in Schwimann2, Praxiskommentar zum ABGB, § 1324 Rz 6), so ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, auch in einem solchen Fall die Haftung des Abschlussprüfers wie bei leichter Fahrlässigkeit zu privilegieren. Gleichzeitig bleibt mit den vorgeschlagen Höchstgrenzen die Versicherbarkeit des Haftungsrisikos gewahrt. Die Differenzierung der Haftungsfolgen nach dem Grad des Verschuldens steht auch im Einklang mit der vorgeschlagenen Neuregelung der Haftung des Bankprüfers (vgl. § 62a BWG in der Fassung des Entwurfs). Eine unterschiedliche Behandlung von Bank- und sonstigen Abschlussprüfern hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes wäre sachlich schwer begründbar. Nicht zuletzt kann von dem in einer Haftungsverschärfung gelegenen präventiven Moment eine Sorgfalt des Prüfers erhofft werden, die der Bedeutung der Abschlussprüfung sowohl für die geprüfte Gesellschaft als auch für ihre Gläubiger angemessen ist.

2. Zur Beseitigung der Gehilfenhaftung

In mehreren Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf wurde angeregt, die bisher in § 275 HGB enthaltene unmittelbare Haftung der bei der Abschlussprüfung tätigen Personen (insbesondere der Geschäftsführer und der Gehilfen einer zum Abschlussprüfer bestellten Wirtschaftsprüfergesellschaft) zu beseitigen. Sie stehe im Widerspruch zu allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes, wonach der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner des Geschäftsherrn nur ausnahmsweise haftet. In der Tat ist auch heute kein rechtspolitischer Grund dafür zu sehen, dass die Gehilfen des Abschlussprüfers der geprüften Gesellschaft unmittelbar haften. Die Abweichung vom allgemeinen Schadenersatzrecht wird angesichts der vorgeschlagenen Änderung dadurch noch gewichtiger, das die Haftungsobergrenzen deutlich angehoben werden sollen. Ohne Änderung der Haftung aller Prüfungsgehilfen nach geltendem Recht würde die verschärfte Haftung jeden bei der Prüfung tätigen Gehilfen treffen. Dies trifft auch auf die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zu.

Die im Entwurf nun vorgesehene Beseitigung dieses Sonderhaftungstatbestands ändert freilich nichts daran, dass der Abschlussprüfer Regress gegen den bei der Prüfung Tätigen nach allgemeinen Grund­sätzen nehmen kann. Dabei sind selbstverständlich bei einem solchen Regress die Schutzvorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu beachten.

Die unmittelbare Haftung bleibt aber auch nach diesem Entwurf dort bestehen, wo die Verschwiegen­heitspflicht oder das Verwertungsverbot verletzt wird. Deshalb bleiben im ersten Absatz weiterhin diese Pflichten jedes bei der Prüfung Beschäftigten gegenüber der Gesellschaft verankert; für Verletzungen dieser Pflichten bleibt es auch bei der unmittelbaren Haftung des Gehilfen. Abweichend von der geltenden Rechtslage soll allerdings die Haftung aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht völlig den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes unterworfen werden. Diese Ausgestaltung entspricht auch § 91 WTBG (insbesondere § 91 Abs. 5 WTBG).

Zu Artikel XVII:

Änderung des Aktiengesetzes

Zu § 42:

Schon bisher entspricht § 42 AktG weitgehend § 275 HGB. Die vorgeschlagene Anpassung ist notwendig, um einen Wertungswiderspruch zwischen der Haftung des Abschlussprüfers und der des Gründungs­prüfers zu vermeiden. Auch bei der Haftung von anderen verwandten Prüfern, bei deren Regelung auf den Gründungsprüfer verwiesen wird (zB. bei Nachgründungen, Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen), entstünde dieser Wertungswiderspruch. Die gesetzestechnisch beste Lösung ist ein Verweis auf den sinngemäß anzuwendenden § 275 HGB, wobei sich dieser Verweis allerdings nicht auf dessen Abs. 5 erstreckt, da sich die Verjährungsfrist in § 44 AktG findet.

Zu § 255:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen zunächst die teilweise unscharfen und schwer voneinander abgrenzbaren Tatbestände der geltenden aktienrechtlichen Strafbestimmung (zur Kritik daran vgl. die umfangreiche Untersuchung von Enzinger, Der Staatsanwalt als Hüter des Aktienrechts. Zum Umgang mit verfehlten Normen, GesRZ 1994, 188, 290) übersichtlich und klar gefasst werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen und teilweisen Neuformulierungen sollen aber auch ausdrücklich klarstellen, dass nicht nur der Öffentlichkeit und der Hauptversammlung gegenüber abgegebene unrichtige Informationen, sondern auch Fehlinformationen des Aufsichtsrates pönalisiert sind (vgl. insbesondere die neue Z 5). Dabei soll eine deutliche Trennung zwischen Darstellungen gegenüber der Öffentlichkeit und solchen, die dem Aufsichtsrat gegeben werden, vorgenommen werden.

Darüber hinaus wird in Übereinstimmung mit dem GmbHG und dem PSG auch der Beauftragte in den Täterkreis mitaufgenommen (kritisch zur bisherigen Differenzierung Gruber, WBl 1990, 331; Nowotny, RdW 1992, 71). Mit der Definition des OGH, RdW 1989, 193, zur gleichgelagerten Strafbestimmung des GmbHG werden unter Beauftragten etwa Beiratsmitglieder, Angestellte und Wirtschaftstreuhänder, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Lageberichten oder der Emission von Geschäfts­anteilen befasst sind, verstanden. In Anlehnung daran wird der aktienrechtliche Täterkreis entsprechend erweitert.

Da der Strafrahmen des § 255 AktG bereits bisher an denjenigen des Tatbestandes der fahrlässigen Krida (§ 159 StGB in der Fassung bis zu BGBl. I Nr. 58/2000) geknüpft war, nimmt der vorgeschlagene Entwurf auf den mit dem BGBl. I Nr. 58/2000 neu gezogenen Grund-Strafrahmen für grob fahrlässige Beeinträchtigungen von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB nF) von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Bedacht und setzt die Strafdrohung entsprechend herab.

Für alle Tatbestände soll die Begehungsform vereinheitlicht werden. Zunächst ist die unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen strafbar (in Anlehnung an § 400 dAktG). Klarstellend sind auch „einzelne Geschäftsfälle“ aufgenommen, sofern sie in den Kreis der erheblichen Umstände fallen. Neben der unrichtigen Wiedergabe ist auch die Ver­schleierung eine mögliche Begehungsform, um die schwierige Abgrenzung zwischen Verschleierung und unrichtiger Wiedergabe entbehrlich zu machen. Pönalisiert bleibt weiterhin die Begehungsform des Verschweigens. Die bewusste Verweigerung einer Auskunft wird davon jedoch nicht erfasst sein, da das Informationsdefizit in diesem Fall erkennbar wird.

Neben den schriftlichen sind auch mündliche Auskünfte erfasst. Dies ist einerseits dadurch gerechtfertigt, dass für die Strafbarkeit Vorsatz erforderlich ist; andererseits liegt ein Korrektiv darin, dass sich die unrichtige Wiedergabe oder die Verschleierung auf die Verhältnisse der Gesellschaft oder auf erhebliche Umstände beziehen muss. Unter „Verhältnisse der Gesellschaft“ werden insbesondere ihre finanzielle Situation, aber etwa auch ihre Wettbewerbsfähigkeit und andere grundsätzliche Aspekte zu verstehen sein und nicht einzelne unwesentliche Fragen. Strafbar sind daher Fehlinformationen, die die Funktion der Berichterstattung bzw. Auskunft gefährden, namentlich wenn sie für die Beurteilung etwaiger Risiken, der Vermögens- oder Ertragslage, der Rentabilität oder Liquidität oder der Vertrauenswürdigkeit des Vorstandes oder des Aufsichtsrates von erheblicher Bedeutung sind. In gleicher Weise ist die Erheblich­keit von verschwiegenen Umständen zu beurteilen. Unerhebliche Umstände, die den Zweck und Wert des Berichtes oder der Auskunft nicht in einem solchen maßgeblichen Umfang zu beeinträchtigen vermögen, sind davon nicht erfasst.

Die neu formulierte Z 1 erfasst nicht mehr nur solche Berichte, die sich auf den Vermögensstand der Gesellschaft beziehen, sondern alle Berichte, Darstellungen und Übersichten an die Öffentlichkeit und die Gesellschafter. Damit unterliegen etwa auch Berichte über den Ausschluss des Bezugsrechts, der jüngst mit dem Aktienoptionengesetz, BGBl. I Nr. 42/2001, vorgesehene Bericht nach § 159 Abs. 2 Z 3 und vergleichbare im AktG vorgesehene Berichte dem Straftatbestand. Das Gleiche gilt auch für Berichte nach den Vorschriften über die Gründung und Umgründung (wie Verschmelzung und Spaltung) sowie für alle Berichte nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB. Die bisherige Z 3 wird ersatzlos gestrichen, weil sämtliche von ihr erfassten Tatbestände bereits durch die neue Z 1 abgedeckt sind.

Die falsche Auskunftserteilung in der Hauptversammlung (mündlich und schriftlich) soll strafbar bleiben; das Gleiche gilt für öffentliche Aufforderungen zur Beteiligung an der Gesellschaft und falsche Auskünfte an den Abschlussprüfer (Z 3 und Z 4).

Die neue Z 5 sanktioniert auch Fehlinformationen an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden.

In Abs. 2 wird ein echtes Unterlassungsdelikt vorgesehen: Wer angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft einen Sonderbericht nach § 81 Abs. 1 letzter Satz AktG unterlässt, macht sich strafbar. Die Pönalisierung der Unterlassung dieser Berichterstattung durch den Vorstand – der Liquidator wird hier nur ausnahmsweise als Täter in Frage kommen – erscheint gerechtfertigt, weil dem Aufsichtsrat die eine Berichtspflicht auslösenden Faktoren nicht bekannt sein werden (dagegen muss zB die Verletzung der Berichtspflicht nach § 95 Abs. 2 AktG, die dem Aufsichtsrat eindeutig erkennbar ist, nicht unter Strafe gestellt werden). Es wird jedoch nicht jede Verletzung der in § 81 Abs. 1 AktG vorgesehenen Berichtspflichten pönalisiert; strafwürdig ist die Unterlassung des Berichtes vielmehr dann, wenn die Liquidität der Gesellschaft gefährdet werden könnte.

Die Strafbestimmungen im Genossenschaftsrecht, im Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der Privatstiftung bleiben unverändert. Für diese Rechtsformen gibt es jeweils deutlich abweichende Sonderbestimmungen (bei den Genossenschaften insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Wissentlichkeit und des geringeren Strafrahmens, bei den Privatstiftungen hinsichtlich des/der Berichts­empfänger). Bei den Genossenschaften und den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit spricht für die abweichende Beurteilung die geringere Professionalität der Funktionäre. Bei den Privatstiftungen fehlt vielfach ein Erklärungsempfänger. Die Beibehaltung der weniger strengen Regeln erscheint daher in diesen Bereichen vertretbar. Andererseits spricht für die Beibehaltung des höheren Strafrahmens in § 41 PSG das Fehlen einer gesetzlich angeordneten Kontrolle durch den Aufsichtsrat und durch Eigentümer.

Zu Artikel XVIII:

Änderung des GmbH-Gesetzes

Zu § 122:

Die Änderungen erfolgen in sinngemäßer Anpassung an den neu gefassten § 255 AktG. Die Regelung des § 255 Abs. 2 findet sich hier als an Abs. 2 angefügte neue Z 3.

Zu Artikel XIX

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Zu § 44a:

In Ergänzung der Umsetzung der RL 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitäts-Richtlinie) im Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, werden mit der vorliegenden Bestimmung der Oesterreichischen Nationalbank Aufsichts­kompetenzen über Zahlungssysteme übertragen. Gemäß Art. 22 ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken Einrichtungen für Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung stellen bzw. kann die EZB Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Da eine solche EZB-Verordnung in nächster Zeit nicht zu erwarten ist, scheint es zweckmäßig, durch nationale Regelung die Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich der Oesterreichischen Nationalbank zu übertragen, wobei sich die Vorgaben der OeNB nach den internationalen Standards, definiert durch Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der EZB, zu richten haben.

Von der Aufsicht sind nicht nur klassische Zahlungssysteme (Großbetrags- und Massenzahlungsverkehr), sondern auch Zahlungssysteme wie Point of Sale, Kreditkarten und E-Money umfasst. Normunterworfene dieser Bestimmung sind nicht nur Kreditinstitute, sondern alle an einem Zahlungssystem gewerbsmäßig mitwirkenden juristischen Personen bzw. Unternehmen. Als Mittel der Aufsicht kann die FMA unter bestimmten Voraussetzungen von den Teilnehmern Auskünfte einholen und Vorgaben ua. für die Organisation der Zahlungssysteme, den technischen Standard der Systeme und der technischen Sicher­heitsvorkehrungen erlassen. Bei Verletzung der von der OeNB erlassenen Verordnungen sind Sanktions­maßnahmen (zB Untersagung der Teilnahme am Zahlungssystem oder Rücknahme der Anerkennung als System gemäß § 2 Finalitätsgesetz) bzw. Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Zur Auskunftserteilung gemäß Abs. 4 Z 3 ist festzuhalten, dass Auskünfte über Zahlungssysteme naturgemäß primär bei dessen Betreiber einzuholen sind. Sonstige Teilnehmer sind nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zur Auskunftserteilung verhalten; dies wird sich in der Praxis auf Auskünfte über ihre eigenen Einrichtungen beziehen.


Abs. 11 nimmt Bedacht auf Tätigkeiten der OeNB außerhalb der Zahlungsverkehrsaufsicht (zB „TARGET“) und verpflichtet zu organisatorischen Maßnahmen gegen mögliche Interessenskonflikte, insbesondere „Chinese Wall“.

Zu § 82a:

Die Verwaltungsstrafbestimmungen dienen der Absicherung der Auskunfts- und Vorlagepflichten gemäß § 44a sowie der dort vorgesehenen Möglichkeit zur Untersagung der Teilnahme oder des Betriebes eines Zahlungssystems.