66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 5. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird und das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichs­haftpflichtgesetz sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:   Gaswirtschaftsgesetz – GWG

Artikel 2:   Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorge­sehenen Marktorganisation

Artikel 3:   Änderung der GewO 1994

Artikel 4:   Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Artikel 5:   Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 6:   Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Artikel 7:   Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden
(Gaswirtschaftsgesetz – GWG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§  1. Umsetzung von EU-Recht

§  2. Anwendungsbereich

§  3. Ziele

§  4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§  5. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§  6. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung

§  7. Rechnungslegung

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

§  8. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§  9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 10.  Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 11.  Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 12.  Informationspflicht

4. Teil

Betrieb von Erdgasunternehmen

1. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

§ 13.  Genehmigung und Untersagung

§ 14.  Genehmigungsvoraussetzungen

§ 15.  Technischer Betriebsleiter

§ 16.  Geschäftsführer

2. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 17.  Pflichten der Netzbetreiber

§ 18.  Diskriminierungsverbot

§ 19.  Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

§ 20.  Netzbenutzungsentgelte

§ 21.  Verweigerung des Netzzugangs

§ 22.  Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 23.  Streitbeilegungsverfahren

§ 24.  Versorgungspflicht

§ 25.  Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung

2. Abschnitt

Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

§ 26.  Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

§ 27.  Erdgastransit

§ 28.  Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

3. Abschnitt

Verteilerunternehmen

§ 29.  Allgemeine Anschlußpflicht

§ 30.  Informationspflichten

§ 31.  Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

3. Hauptstück

Haftpflicht

§ 32.  Haftungstatbestände

§ 33.  Haftungsgrenzen

§ 34.  Haftungsausschluß

§ 35.  Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

4. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

§ 36.  Endigungstatbestände

§ 37.  Entziehung

§ 38.  Umgründung

§ 39.  Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 40.  Zurücklegung der Genehmigung

§ 41.  Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

5. Teil

Netzzugangsberechtigte

§ 42.  Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 43.  Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 44.  Genehmigungspflicht

§ 45.  Voraussetzungen

§  46.  Vorprüfung

§ 47.  Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 48.  Parteien

§ 49.  Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 50.  Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 51.  Eigenüberwachung

§ 52.  Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 53.  Erlöschen der Genehmigung

§ 54.  Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 55.  Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 56.  Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

2

2. Abschnitt

Enteignung

§ 57.  Enteignungsvoraussetzung

§ 58.  Zuständigkeit

7. Teil

Statistik

§ 59.  Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

Behörden

§ 60.  Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 61.  Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 62.  Erdgasbeirat

§ 63.  Verschwiegenheitspflicht

2. Abschnitt

Verfahren

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 64.  Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 65.  Auskunftspflicht

§ 66.  Kostenbeitrag

§ 67.  Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 68.  Kundmachung von Verordnungen

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 69.  Vorprüfungsverfahren

§ 70.  Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 71.  Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 72.  Erteilung der Genehmigung

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 73.  Enteignungsverfahren

9.Teil

Strafbestimmungen

§ 74.  Allgemeine Strafbestimmungen

§ 75.  Konsensloser Betrieb

§ 76.  Preistreiberei

§ 77.  Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 78.  Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 79.  Übergangsbestimmungen

§ 80.  Schlußbestimmungen

§ 81.  Inkrafttreten

§ 82.  Vollziehung

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG)

1. Teil

Grundsätze

Umsetzung von EU-Recht

§ 1. Durch dieses Gesetz werden

           1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

           2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)

umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat

           1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden;

           2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung;

           3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen

               sowie

           4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

           1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;

           2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind

               sowie

           3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

Ziele

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, aus­reichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

           2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grund­sätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

           3. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4. (1) Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transport­leistung;

           2. der Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluß an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlußpflicht);

           3. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;

           4. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

           5. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;

           6. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energie­dienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizien­ten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbe­werbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.

Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

           2. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

           3. “Erdgashändler” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft und verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Ver­teilerfunktion wahrzunehmen;

           4. “Erdgasleitungsanlage” eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erd­gas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt, die in einem un­mittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Berg­wesen zuzuzählenden Speicheranlage steht; zu Erdgasleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Meßstationen und Gasdruckregelan­lagen;

           5. “Erdgaslieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert;

           6. “Erdgasunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endver­braucher; Fernleitungsunternehmen gemäß Z 8 sind Erdgasunternehmen;

           7. “Fernleitung” eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage vorwiegend oder ausschließlich für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

           8. “Fernleitungsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt oder welche das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluß von Verträgen über den Transport von Erdgas in einer Fernleitung wahrnimmt;

           9. “Hausanschluß” jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 15) des zum Zeit­punkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler;

         10. “horizontal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

         11. “integriertes Erdgasunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

         12. “Kunden” Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

         13. “langfristige Planung” die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

         14. “Netz” alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;

         15. “Netzanschlusspunkt” die technisch geeignete und für den Netzbenutzer wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses be­stehenden Netzes, an der Erdgas eingespeist oder entnommen wird;

         16. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

         17. “Netzbereich” jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

         18. “Netzbetreiber” jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

         19. “Netzzugangsberechtigter” Kunde gemäß Z 12, der ein Recht auf Netzzugang hat;

         20. “Regeln der Technik” technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird ver­mutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;

         21. “Sicherheit” sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

         22. “Speicheranlage” eine, einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;

         23. “Speicherunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt;

         24. “Stand der Technik” der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebs­weisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heran­zuziehen;

         25. “verbundenes Unternehmen”

                a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB;

               b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB;

               oder

                c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

         26. “Verbundnetz” eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

         27. “Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;

         28. “Verteilergebiet” ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geographisch abgegrenzter Raum;

         29. “Verteilerleitungen” Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

         30. “Verteilerunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;

         31. “Verteilung” den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hin­blick auf die Versorgung von Kunden;

         32. “vertikal integriertes Erdgasunternehmen” ein Erdgasunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas;

         33. “vorgelagertes Rohrleitungsnetz” Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen.

2. Teil

Rechnungslegung

Rechnungslegung

§ 7. (1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlußprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu ver­öffentlichen. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausferti­gung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

(2) Integrierte Erdgasunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buch­führung

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-,
-verteilungs- und -speicherungstätigkeiten

               sowie

           2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

zu führen.

(3) Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuer­rechtlichen Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Abs. 2 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.

(4) Im Anhang zum Jahresabschluß sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirt­schaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die mit verbundenen Unter­nehmen (§ 6 Z 25) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 8. Die mit der Vollziehung beauftragten Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Erdgasunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 9. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Erdgasunternehmen wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 10. Der Abschluß von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 100 Millionen m³ im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 11. (1) Erdgasunternehmen können verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der Angemessenheit der jeweils geforderten Entgelte erforderlich sind.

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsu­mentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, Anwendung finden, haben dem Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten die diesen Lieferungen zugrundeliegenden Preisansätze bekannt zu geben. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Preise in geeigneter Weise der Öffent­lichkeit zugänglich zu machen.

Informationspflicht

§ 12. Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbe­treiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, daß der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer, mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

4. Teil

Betrieb von Erdgasunternehmen

1. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

Genehmigung und Anzeige

§ 13. (1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 8) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 30) bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers, der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor Aufnahme anzuzeigen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 14. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

           1. wenn zu erwarten ist, daß der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

                a) gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

               sowie

               b) nach dem 2. Hauptstück auferlegten Verpflichtungen

               zu entsprechen;

           2. wenn der Genehmigungswerber den Abschluß einer Haftpflichtversicherung bei einem in Öster­reich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat zum Betrieb dieses Versicherungs­zweiges berechtigten Versicherers nachweist, mit der die im § 32 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 33 festgesetzten Haf­tungshöchstgrenzen voll gedeckt ist;

           3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

                a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

               b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,

                c) ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               d) von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

           4. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, diese

                a) ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

               b) für die Ausübung einen Geschäftsführer (§ 16) bestellt hat.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 1 Z 3 lit. a) verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 16) weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 1 Z 3 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates (Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Abs. 1 Z 3 lit. b) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 16) bestellt ist.

Technischer Betriebsleiter

§ 15. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

(2) Der Betriebsleiter muß den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

           1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, daß der vorge­sehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

           2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Geschäftsführer

§ 16. (1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 3;

           2. eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis

               und

           3. bei einer juristischen Person (§ 14 Abs. 1 Z 4) außerdem

                a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

               b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

           4. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 14 Abs. 1 Z 4) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeits­zeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäfts­führer gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesell­schafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäfts­führer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

2. Hauptstück

Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Pflichten der Netzbetreiber

§ 17. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet,

           1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungs­fähig zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

           2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben und zu erhalten, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           4. dem Betreiber von anderen Anlagen, die mit seinen eigenen Anlagen verbunden sind, ausrei­chende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der ver­bundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Aus­kunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht­nahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

           6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netz­benutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

           7. Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen zustehenden Rechte den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den veröffentlichten Netztarifen zu gewähren;

           8. Erzeugern von biogenen Gasen, die den, in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen.

(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluß von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen. Insofern sich diese Erdgashändler bei der Ausübung ihrer Tätigkeit elektronischer Medien bedienen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Regelungen zum Schutz der Konsumenten erlassen.

(3) Zur Sicherstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicher­heitsanalysen, die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen die in Abs. 1 Z 3 enthaltenen Verpflichtungen näher umschreiben, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.

(4) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 42.

Diskriminierungsverbot

§ 18. Netzbetreibern ist es untersagt,

           1. Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen diskriminierend zu behandeln;

           2. wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder durch verbundene Unternehmen mißbräuchlich zu verwenden.

3

Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

§ 19. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vor­schriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, daß

           1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluß an das Netz im Netzan­schlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netz­betreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

           6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenver­ursachung orientieren;

           7. sie klar und übersichtlich gefaßt sind und

           8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           2. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           3. die möglichen Einspeisepunkte für das Erdgas und biogene Gase;

           4. die verschiedenen, von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges angebotenen Dienst­leistungen;

           5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           6. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

           7. die Frist, innerhalb derer der Netzbetreiber Anträge auf Netzzugang zu beantworten hat;

           8. die grundlegenden Prinzipien für die Tarifierung und Verrechnung;

           9. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungs­kapazität zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruch­nahme anzumelden;

         10. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Sicherheitsleistung.

In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Netzbedingungen enthaltenen Rege­lungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5. August 1998, S 18ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

Netzbenutzungsentgelte

§ 20. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Preisansätze für die Benutzung ihres Netzes nach Maß­gabe der folgenden Absätze tarifmäßig zu bestimmen. Diese Preisansätze sind den für die Netznutzung zu verlangenden Entgelte zugrunde zu legen (Netzbenutzungsentgelte). Die Veröffentlichung hat nach Maßgabe des § 28 und des § 31 zu erfolgen.

(2) Die Netzbetreiber haben den Preisansätzen die mit der Nutzung ihres Netzes verbundenen Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen.

(3) Die für die Benutzung des Netzes geltenden Preisansätze haben dem Grundsatz der Gleich­behandlung aller Netzbenutzer sowie dem Kostenverursachungsprinzip zu entsprechen und dürfen nicht diskriminierend sein.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, Grundsätze für die Bestimmung der für die Benutzung des Netzes festzusetzenden Preisansätze zu bestimmen. Diese Grund­sätze können insbesondere Bestimmungen über eine einheitliche Tarifstruktur, über die Bemessungs­grundlagen für die Berechnung der Netzbenutzungsentgelte, die Kostenverrechnung sowie die Netz­ebenen und Netzbereiche umfassen. Dabei sind die Tarifstrukturen auf eine Weise zu bestimmen, daß einerseits eine kostenverursachungsgerechte Preisgestaltung, andererseits aber auch Preisvergleiche möglich sind.

(5) Weichen die von einem Netzbetreiber verlangten Netzbenutzungsentgelte erheblich von den für die Netzbenutzung vergleichbarer Anlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen Entgelten ab, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung oder durch Bescheid Preisansätze (Festpreise) für die Netzbenutzung zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat sich dabei neben den mit der Nutzung des Netzes verbundenen Kosten auch an der, in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geltenden Höhe der Netzbenutzungsentgelte zu orientieren.

Verweigerung des Netzzugangs

§ 21. (1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

           1. außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

           2. mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

           3. wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemein­wirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen;

           4. wenn der Netzzugang für Erdgaslieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netz, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, keine Netzzugangsberechtigung hat;

           5. wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

           6. wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunter­nehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist.

Der Netzbetreiber hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. In den Fällen der Z 3, 4 und 6 ist in der Begründung gegebenenfalls auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Aufforderung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist – unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 19 Abs. 3 Z 9) – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung;

           2. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben;

           3. Transporte in Erfüllung von langfristigen Verträgen haben Vorrang vor Spotgeschäften.

Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.

(3) Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungs­tatbestandes gemäß Abs. 1 Z 6 erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, so hat in diesem Verfahren auch dieses Unter­nehmen Parteistellung. Die Frist, innerhalb der der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einen Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, ist der Netzbetreiber nur zum Nachweis über das Vorliegen dieser Aufforderung verpflichtet. Im übrigen ist das Erdgasunternehmen beweispflichtig, über dessen Aufforderung der Netzzugang verweigert wird. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 22. (1) Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 verweigert, hat er unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Antrag auf Feststellung zu stellen, daß die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nach­stehende Unterlagen zu enthalten:

           1. Angaben über den zumutbaren Marktöffnungsgrad, der ohne eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden kann;

           2. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;

           3. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kunden­kategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 42 sowie

           4. jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Abs. 5 angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.

(2) Sind dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht alle unter Z 1 bis 4 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Abs. 1) sind die gemäß § 21 Abs. 4 anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 21 Abs. 1 Z 6 gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über den Antrag gemäß Abs. 1 mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das antragstellende Erdgasunternehmen nachweist, daß wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbs­fähigkeit entsteht oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere auch das Ausmaß fest­zustellen, in dem der Marktzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei seiner Entscheidung gemäß Abs. 4 insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

           1. das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes;

           2. die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungs­sicherheit zu gewährleisten;

           3. die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

           4. die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Erdgasunternehmen und Fern­leitungsunternehmen sowie jene von Kunden;

           5. den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;

           6. die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;

           7. inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflich­tungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;

           8. das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Inter­operabilität dieser Netze;

           9. die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes in bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.

Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die, in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahme­menge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepaßt werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.

(6) Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bescheidmäßig festgestellt (Abs. 4), hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu bestimmen, daß einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere auch das Ausmaß zu enthalten, in dem der Netzzugang zu gewähren ist (Marktöffnungs­grad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(7) Die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzu­machen.

(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat seine Entscheidung gemäß Abs. 4 sowie die Verordnung gemäß Abs. 6 zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(9) Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Faßt die Kommission nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluß, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 4 erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 4 hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Abs. 6 erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufge­hoben wird.

Streitbeilegungsverfahren

§ 23. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 1 sowie in jenen Fällen, in denen eine Zustän­digkeit des Kartellgerichtes besteht, entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und das Netznutzungsentgelt, die ordentlichen Gerichte.

(2) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 21 Abs. 4 gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über eine, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

Versorgungspflicht

§ 24. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber einem Endverbraucher (§ 6 Z 2) oder wurde durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 festgestellt, ist jeder Verteilernetzbetreiber verpflichtet, innerhalb seines Verteilergebietes diese Endverbraucher zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen (Versorgungsbedingun­gen) und Preisen zu versorgen (Versorgungspflicht).

Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung

§ 25. (1) Erfolgt eine Einschränkung des Rechtes von Netzzugangsberechtigten durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6, hat das antragstellende Erdgasunternehmen die Bedingungen für die Versorgung von der Behörde genehmigen zu lassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten kann für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Festpreis oder Preisband) ist zulässig. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

(2) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Gewinnung, dem Transport und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

(3) Preise gemäß Abs. 1 können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein, der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschafts­bund.

(4) Nach Abschluß des der Begutachtung im Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Gasbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Gasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(5) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundes­ministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Gasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(6) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebs­prüfung in dem der Begutachtung durch den Gasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 5, den Vertretern der im § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundes­ministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Gasbeirat vorge­nommen wurde, sowie im Fall des Abs. 5, den Mitgliedern des Gasbeirats gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.

(7) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begut­achtung des Gasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Gasbeirat zur weiteren Aus­kunftserteilung vorgeladen werden.

(8) Die gemäß Abs. 1 genehmigten Versorgungsbedingungen und die vom Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten bestimmten Preise sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

2. Abschnitt

Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

§ 26. (1) Fernleitungsunternehmen im Sinne des § 6 Z 8 ist die OMV Aktiengesellschaft. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Z 8 weitere Fernleitungsunternehmen durch Verordnung zu benennen.

(2) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 7 sind:

           1. die West-Austria-Gasleitung (WAG) von Baumgarten bis Oberkappel

               und

           2. die Trans-Austria-Gasleitung I und II (TAG) von Baumgarten bis Arnoldstein.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die in Z 1 und 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 7 bestimmten Voraussetzungen zutreffen.

Erdgastransit

§ 27. (1) Die OMV Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Aktiengesellschaft die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluß von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(3) Die Kommission und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluß eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für wirtschaft­liche Angelegenheiten die Gründe hiefür mitzuteilen.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Stand­punkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

§ 28. Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden All­gemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrundezulegenden Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

3. Abschnitt

Verteilerunternehmen

Allgemeine Anschlußpflicht

§ 29. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß § 31 veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allge­meine Anschlußpflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich günstigsten Anschlußpunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.

(2) Die Allgemeine Anschlußpflicht besteht nicht, soweit der Anschluß dem Betreiber des Ver­teilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlußpflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem End­verbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landes­hauptmann.

Informationspflichten

§ 30. Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Endverbraucher in ihrem Verteilergebiet über energiesparende Maßnahmen im allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im besonderen zu beraten.

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

§ 31. (1) Die im Anhang angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungs­entgelts zugrundeliegenden Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Kund­machung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlaut­barungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrundeliegenden Preisansätze sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

3. Hauptstück

Haftpflicht

Haftungstatbestände

§ 32. (1) Netzbetreiber (§ 6 Z 6) haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

Haftungsgrenzen

§ 33. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 292 000 h – oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 17 520 h – für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 8 760 000 h –, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 18 250 000 h –, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 9 490 000 h – nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Haftungsausschluß

§ 34. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

           1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist;

           2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

           3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

§ 35. (1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Im Falle der Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat der Betreiber dieser Anlagen durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen, daß sich der Versicherungsschutz (die Haftpflichtversicherung) auch auf die neuerrichteten oder geänderten Anlagen (Anlagenteile) erstreckt.

(3) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haft­pflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 37 zu entziehen.

4. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

Endigungstatbestände

§ 36. Die Genehmigung gemäß § 13 endigt:

           1. durch Entzug der Genehmigung gemäß § 37;

           2. durch Zurücklegung der Genehmigung;

           3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

           4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38 nichts anderes ergibt;

           5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;

           6. durch Untersagung (Einweisung) gemäß § 41.

Entziehung und Untersagung

§ 37. (1) Die Behörde hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn

           1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;

           2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflicht­versicherung gemäß § 35 Abs. 3 nachzuweisen, nicht nachkommt;

           3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Umgründung

§ 38. (1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spal­tungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Geneh­migungsvoraussetzungen gemäß § 14 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch einge­reichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Ausübungsberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 14 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 39. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 13) einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer Personengesellschaft des Handels­rechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

Zurücklegung der Genehmigung

§ 40. Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 41. (1) Kommt ein Netzbetreiber seinen, ihm nach dem 2. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

4

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

           1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist, oder

           2. kommt das Unternehmen dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks ein anderes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.

(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

5. Teil

Netzzugangsberechtigte

Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 42. Kunden sind berechtigt, mit Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.

Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

§ 43. Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hiedurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

Genehmigungspflicht

§ 44. (1) Unbeschadet der, nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilli­gungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgas­leitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis ein­schließlich 1,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

           1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeich­nungen, aus denen hervorgeht, daß die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird, oder

           2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 “Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung” vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9001 “Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitäts­sicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst” vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9002 “Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitäts­sicherung in Produktion und Montage” vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 “Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung” vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 “Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden” vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichi­schen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

           3. ein Sicherheitskonzept gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 und § 70 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflicht­versicherungsnachweis gemäß § 35 Abs. 2

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluß der im § 70 Abs. 2 Z 1 und 5 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht aus­genommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 45 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.

Voraussetzungen

§ 45. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, daß

           1. das Leben oder die Gesundheit

                a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

               b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

                c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;

           2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

           3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

           4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden, sowie

           5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Vorprüfung

§ 46. (1) Die Behörde kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungs­verfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (§ 56) oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (§ 47) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach § 47 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 47 Abs. 5) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 47. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,

           1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 6 Z 24) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissen­schaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzu­schreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Beläs­tigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;

           2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt, und

           3. wenn der Abschluß einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist über Antrag eines Netzbetreibers zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen und dieser Ver­sagungsgrund nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energie­versorgungseinrichtungen, der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denk­malschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körper­schaften zu hören.

(6) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungs­dauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Parteien

§ 48. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:

           1. der Genehmigungswerber;

           2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten;

           3. die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 geschützten Interessen berührt werden;

           4. Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 47 Abs. 3 gestellt haben.

(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 49. Unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht aus­nehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, daß die gemäß § 45 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.

Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 50. (1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Hat sich die Behörde anläßlich der Errichtungsgenehmigung eine Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.

(3) Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

Eigenüberwachung

§ 51. (1) Der Inhaber einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erd­gasleitungsanlagen Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbe­treibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen ge­eigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel fest­gehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbe­scheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 52. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirk­samkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.

Erlöschen der Genehmigung

§ 53. (1) Eine gemäß § 47 erteilte Genehmigung erlischt, wenn

           a) mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird, oder

          b) die Fertigstellungsanzeige (§ 50 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.

(2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn

           a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 47 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, oder

          b) der Genehmigungsinhaber anzeigt, daß die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genom­men wird, oder

           c) der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzu­tragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privat­rechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

(5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der im § 45 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.

Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 54. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Ein­stellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 55. (1) Um die, durch eine, diesem Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungs­pflichtige Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel durch die Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

§ 56. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grund­stücke zu genehmigen.

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.

(4) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

(5) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(6) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

(7) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtkarte gemäß Abs. 2 zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Berg­bauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 73 sinngemäß.

2. Abschnitt

Enteignung

Enteignungsvoraussetzung

§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls nicht vor, wenn bereits eine Erdgasleitungsanlage in dem betreffenden Gebiet rechtmäßig besteht oder in Planung ist und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.

(2) Die Enteignung umfaßt:

           1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

           2. die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

           3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(3) Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

Zuständigkeit

§ 58. (1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 73 über die Höhe der Enteigungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.

(2) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.

7. Teil

Statistik

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 59. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprüng­licher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfaßt sind statistische Er­hebungen in Bezug auf die Gewinnung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

           1. Die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Merkmalsausprägung;

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

Behörden

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 60. (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind – unbeschadet der Regelung in Abs. 2 – als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig

           1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für

                a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder die Auflassung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 26 Abs. 2;

               b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder die Auflassung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;

                c) die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (§ 26 Abs. 1);

               d) die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für Fernleitungsunternehmen;

                e) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen (§ 21);

                f) die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges (§ 22);

               g) die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunter­nehmen oder als Verteilerunternehmen (§ 13 Abs. 1);

           2. in allen übrigen Fällen, der Landeshauptmann.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungs­bereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

(3) Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des § 6 Z 7 oder einer Verteilerleitung im Sinne des § 6 Z 29 auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässig­keit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 61. (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für wirt­schaftliche Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder im Einzel­fall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehen­den Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweck­mäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 62 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.

Erdgasbeirat

§ 62. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft, sowie

           2. in den Fällen des § 60 Abs. 1, ausgenommen jenen von Z 1 lit. a und e

ist ein Erdgasbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

           2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endver­braucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

           3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß § 20 Abs. 4 und 5;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

           6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegen­heiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;

           2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

           3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten ernannt.

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

Verschwiegenheitspflicht

§ 63. Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Erdgasbeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

5

2. Abschnitt

Verfahren

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 64. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen.

Auskunftspflicht

§ 65. (1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Kostenbeitrag

§ 66. (1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in den Fällen des § 21 Abs. 4, ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten.

(2) Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. § 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 67. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundes­gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Erdgasbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an die gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannten Mitglieder;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und

           6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 62 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungs­recht zukommt;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und

           5. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(4) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

Kundmachung von Verordnungen

§ 68. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzu­machen.

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

Vorprüfungsverfahren

§ 69. (1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

           1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;

           2. einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50 000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 70. (1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu bean­tragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

           1. Ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50 000;

           2. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Aus­führung der geplanten Erdgasleitungsanlage; insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebs­druck;

           3. ein Trassenplan im Maßstab 1 : 2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;

           4. ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 6 Z 3;

           5. ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

           6. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975);

           7. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grund­stücke ersichtlich ist;

           8. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Berg­bau­berechtigten;

           9. eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;

         10. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

         11. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

         12. ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfaßt;

         13. eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 35 Abs. 2.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienst­stellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 71. (1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betrie­bes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekanntzumachen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 Abs. 2 Z 6 und die im § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus; bekanntzugeben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorge­bracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vor­bringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas­leitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 45 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

Erteilung der Genehmigung

§ 72. (1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraus­setzungen gemäß § 45 erfüllt sind.

(2) Die Behörde kann zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 45 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beur­kundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

Enteignungsverfahren

§ 73. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 57 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteig­nungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

           2. Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

           3. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem geson­derten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungs­bescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

           4. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestim­menden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungs­bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

           5. Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungs­bescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

           6. Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungs­werber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

           7. Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder ver­bücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekannt­zugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hin­sichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

           8. Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienst­barkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

           9. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

9. Teil

Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 74. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 mit 14 600 h – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 7 nicht nach­kommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nach­kommt;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

           4. seiner Informationspflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 oder § 50 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;

           7. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;

           9. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

         10. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

         11. den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 20 Abs. 4 bestimmten Grundsätzen oder der gemäß § 20 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entspricht;

         12. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         13. seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß § 24 nicht nachkommt;

         14. andere als die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;

         15. seinen Verpflichtungen gemäß § 27 nicht nachkommt;

         16. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 25 Abs. 8, § 28 oder § 31 nicht nachkommt;

         17. seiner allgemeinen Anschlußpflicht gemäß § 29 nicht nachkommt;

         18. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         19. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

         20. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

         21. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         22. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 65 nicht nachkommt, oder

         23. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Konsensloser Betrieb

§ 75. (1) Wer

           1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder

           2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgas­leitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 h – zu bestrafen.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Preistreiberei

§ 76. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Erdgaslieferung oder eine Netzdienst­leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 h –, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 Schilling – ab 1. Jänner 2002 bis zu 58 400 h – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 77. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 63 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

           1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder

           2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 78. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvor­schriften außer Kraft:

           1. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939);

           2. Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940);

           3. Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energie­wirtschaftsgesetz);

           4. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;

           5. Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;

           6. Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940, dRGBl.I, S.1391;

           7. Anordnung der Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. 6. 1940, DRAnz Nr. 143/1940;

           8. Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung der allgemeinen Bedingungen der Energiever­sorgungsunternehmungen vom 27. 1. 1942, DRAnz 39/1942;

           9. Anordnung über die Genehmigung von Vorschriften betreffend die Speicherung, Verteilung und Verwendung von Gas vom 31. 7. 1940, RWMBl S 474;

         10. Erlaß des Reichswirtschaftsministers über Behandlung energiewirtschaftlicher Bauvorhaben in der Ostmark vom 17. 6. 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau Nr. 141/1940;

         11. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasser und Energie vom 29. Juli 1941, dRGBl. I S 467/1941;

         12. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Acker­bauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vor­schriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), idF der Verordnungen, BGBl. Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936, soweit diese auf Grund von Bestimmungen des Energie­wirtschaftsgesetzes oder der Gewerbeordnung als bundesgesetzliche Rechtsvorschrift in Geltung steht;

         13. Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr betreffend die Wandstärke von Gasrohrleitungen, RGBl. Nr. 75/1936.

Übergangsbestimmungen

§ 79. (1) Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Erdgasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, sind oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Gas versorgt haben, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner Genehmigung gemäß § 13. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes.

(2) Insoweit in Bescheiden gemäß Abs. 1 eingeräumte Rechte oder auferlegte Pflichten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, treten diese abweichenden Bestimmungen mit 10. August 2000 außer Kraft.

(3) Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgas­leitungsanlagen auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß § 4 EnWG, § 17 Rohrleitungsgesetz, nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach dem MinroG gelten als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen treten außer Kraft, wenn Erdgasleitungsanlagen nunmehr von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (§ 47 Abs. 2 und § 49). Die Bestimmungen des 6. Teiles sind auf diese Erdgas­leitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen von Erdgasunternehmen, die unter die Übergangsbestimmung von Abs. 1 fallen, gelten als genehmigt. Sie sind an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netz­betreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 19 Abs. 2 zu gewähren.

(6) Netzbetreiber haben der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 nachzuweisen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Behörde innerhalb eines weiteren Monats nicht nach, hat die Behörde ein Entziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten.

(7) Erdgasunternehmen haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den gemäß § 15 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäfts­führer gelten als nach diesem Bundesgesetz angezeigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekanntzugeben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Ein­haltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 16 Abs. 1) verantwortlich ist.

(9) Sicherheitskonzepte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.

Schlußbestimmungen

§ 80. (1) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschafts­rechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbe­sondere die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu regeln.

Inkrafttreten

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 7 sowie des 6. Teils mit 10. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 10. August 2000 in Kraft gesetzt werden.

(2) § 7 tritt mit 31. März 2000 in Kraft und findet für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung.

(3) Der 6. Teil tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung oder die Bewilligung des Betriebes von Erdgasleitungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 8 und der §§ 32 bis 34 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           2. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 und 2 sowie des § 77 der Bundesminister für Justiz;

           3. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;

           4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Anhang

(zu § 31 Abs. 1)

Wiengas GmbH

EVN AG

Oberösterreichische Ferngas AG

Salzburger AG für Energiewirtschaft

TIGAS-Erdgas Tirol GmbH

VEG Vorarlberger Erdgas GmbH

BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG

Steirische Ferngas-AG

KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG

Stadtwerke Bregenz GmbH

Stadtwerke Korneuburg GmbH

SBL-Stadtbetriebe Linz GmbH

Elektrizitäswerke Wels AG

Versorgungsbetriebe Gas und Verkehr (Steyr)

Stadtwerke Gmunden

Energie Ried GmbH

Salzburger Stadtwerke AG

Innsbrucker Kommunalbetriebe AG

Erdgas Schwaz GmbH

Grazer Stadtwerke AG

Stadtwerke Leoben

Stadtwerke Kapfenberg

Stadtwerke Klagenfurt

Artikel 2

Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation

6

Gewährung des Netzzugangs

§ 1. (1) Ab 10. August 2000 wird

           1. Betreibern von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen;

           2. Endverbrauchern, deren Erdgasverbrauch 25 Mio m³ im vergangenen Abrechnungsjahr über­schritten hat

das Recht auf Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs gewährt.

(2) Ab 1. Oktober 2002 haben Netzbetreiber allen Endverbrauchern Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs im Sinne des § 6 Z 2 Gaswirtschaftsgesetz zu gewähren.

§ 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 können Betreiber von Verteilernetzen allen Kunden oder einem bestimmten Kreis von Endverbrauchern, die von ihnen zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Bundesgesetzes mit Erdgas beliefert werden, das Recht auf Netzzugang gewähren. In diesem Fall steht diesen Endverbrauchern das Recht auf Netzzugang auch gegenüber allen Netzbetreibern zu. Die Verteilerunternehmen haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diesen Sachverhalt mitzuteilen. Der Bundesminister hat diesen Sachverhalt im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

§ 3. Bezüglich Endverbrauchern, denen ein Recht auf Netzzugang gemäß den §§ 1 oder 2 nicht gewährt wird, finden die Bestimmungen der §§ 24 und 25 Gaswirtschaftsgesetz sinngemäß Anwendung.

§ 4. Längstens bis zu dem im § 1 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt ist eine unabhängige Gas­regulierungsbehörde einzurichten. Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Aufgaben dieser Behörde sind einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. August 2000 in Kraft.

Artikel 3

Änderung der GewO 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/
1999, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 Z 20 lautet:

       “20. den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 20 ElWOG) und Erdgasunternehmen (§ 6 Z 6 GWG);”

Artikel 4

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. für Erdgasleitungen oder”

2. § 2 Abs. 4 entfällt.

3. § 43 Abs. 6 entfällt.

Artikel 5

Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, wird wie folgt geändert:

1. Art. II § 1 lautet:

§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundes­gesetzliche Vorschriften bestehen.”

2. Art. II § 2 Abs. 1 lautet:

 

“(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerecht­fertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Neben­leistungen.”

3. Art. II § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraus­setzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirt­schaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirt­schaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.”

4. Art. II § 4 lautet:

§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.”

5. Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 10. August 2000 in Kraft.”

Artikel 6

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Reichshaftpflichtgesetz, dRGBl. S 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

§ 1a Abs. 2 lautet:

“(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen,. sowie für Anlagen, für die nach den Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000, eine Haftung des Inhabers bestimmt ist.”

Artikel 7

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, wird wie folgt geän­dert:

(Grundsatzbestimmung) § 44 lautet:

§ 44. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Stromkunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Elektrizitätserzeugern, Elektrizitätshändlern sowie Verteiler­unternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.”

Vorblatt

 

Problem:

Die Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes stellt sich als wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnen­marktes der Europäischen Union dar. Mit der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes gesetzt. Dem Netz­zugang kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, er muß offen sein, in den Mitgliedstaaten zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und damit zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung und einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Erdgasmärkten führen.

Diese in der Richtlinie enthaltenen Grundsätze wären nunmehr in die österreichische Rechtsordnung umzusetzen.

Das Gasrecht stellt sich als zersplitterter Rechtsbereich dar, dessen Regelungen bis in die Zeit der Monar­chie bzw. auf das im Jahre 1939 in Österreich eingeführte deutsche Energiewirtschaftsgesetz aus dem Jahre 1935 zurückreichen.

Ziel:

Der vorliegende Entwurf hat zum Ziel, auf Basis der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung, die österreichischen gasrechtlichen Bestimmungen mit dem EU-Recht zu harmoni­sieren und in einem modernen Rechtsrahmen jene rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die es allen Endverbrauchern ermöglicht, sich ihren Erdgaslieferanten frei zu wählen. Damit sollen jene Rahmen­bedingungen geschaffen werden, die für die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft in einem internationalen Umfeld erforderlich sind, wobei bis zur Volliberalisierung eine stufenweise Marktöffnung vorgesehen ist.

Die Neuordnung dieses Rechtsbereiches soll auch zum Anlaß genommen werden, den im Bundesbereich geltenden, zersplitterten Rechtsrahmen in einem einzigen Gesetz zu kodifizieren und die bestehenden gaswirtschaftlichen Regelungen im Zuge einer Rechtsbereinigung aufzuheben.

In die Neuregelung einbezogen werden sollen auch jene in der Gewerbeordnung und im Preisgesetz 1992 enthaltenen Bestimmungen, die für die leitungsgebundene Gasversorgung von Bedeutung sind, sowie die Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes, soweit sie sich auf den Gastransport beziehen.

Inhalt:

Wesentliche Regelungsschwerpunkte sind:

–   Zugang aller Endverbraucher zum europäischen Erdgasbinnenmarkt, dh. alle Endverbraucher können sich ihren Erdgaslieferanten frei wählen (100%ige Marktöffnung). Da für eine solche 100%ige Markt­öffnung jedoch umfassende organisatorische und technische Vorbereitungsarbeiten erforderlich sind, wird die Liberalisierung in zwei Stufen erfolgen.

–   Gleichzeitig mit der 100%igen Marktöffnung ist auch die Einrichtung einer unabhängigen Regu­lierungsbehörde durch ein eigenes Bundesgesetz vorzusehen.

–   Verankerung von Kontrollmechanismen, durch die – entsprechend den Vorgaben der Erdgasbinnen­marktrichtlinie – Transparenz und Nichtdiskriminierung aller Marktteilnehmer gewährleistet werden soll. Dabei wird auch eine Wirtschaftsaufsicht über die Erdgaswirtschaft eingerichtet.

–   Verankerung einheitlicher Haftpflichtbestimmungen für alle Netzbetreiber (Fernleitungs- und Ver­teilerunternehmen).

–   Neuregelung der gaswegerechtlichen Bestimmungen.

Alternative:

Keine.

EU-Konformität:

Der vorliegende Entwurf stellt sich als Anpassungsmaßnahme an das EU-Primärrecht sowie der Richt­linie 98/30/EG (Erdgasbinnenmarktrichtlinie) und 91/296/EG (Erdgastransitrichtlinie). Die Erdgasbinnen­marktrichtlinie ist bis spätestens 10. August 2000 umzusetzen.

Kosten:

Die Neuordnung der bisher im Energiewirtschaftsgesetz enthaltenen Regelungen durch die in diesem Bundesgesetz nunmehr enthaltenen Bestimmungen wird voraussichtlich keine erhöhten Kosten zur Folge haben. Der durch die neuen Bestimmungen bewirkte Mehraufwand kann durch den ebenfalls durch die Neuordnung bewirkten Entfall an Verwaltungstätigkeit kompensiert werden.

Ebenfalls mit keinen wesentlichen Mehraufwendungen verbunden ist die Einbeziehung jener Genehmi­gungstatbestände und Aufsichtsinstrumente in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die den Gastransport ohne Versorgungszwecke betreffen bzw. die Herausnahme dieser Bestimmungen aus dem Geltungsbereich des Rohrleitungsgesetzes, da hiedurch ein wesentliche Verwaltungs- und Verfahrens­konzentration bewirkt wird.

 

Die Integration der den Energieträger Gas betreffenden preisrechtlichen Bestimmungen in das Gaswirt­schaftsgesetz und die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Preisgesetzes 1992 wird, da im wesentlichen gleichgelagerte Verfahren abzuführen sein werden, ebenfalls keine Mehrkosten verursachen.

Alle übrigen Tätigkeiten können mit den vorhandenen personellen und sachlichen Einrichtungen abge­deckt werden, so daß auch hier nicht mit einem Mehraufwand zu rechnen ist.

Die Kosten eines Regulators werden durch die eingehobenen Netznutzungsgebühren abgedeckt.

lErläuterungen

 

A. Allgemeiner Teil

1. Gaswirtschaftliche Rahmenbedingungen

1.1. Zur Rolle des Energieträgers Erdgas

Erdgas wird für die globale Energie- und Rohstoffversorgung im 21. Jahrhundert eine wesentliche Bedeutung haben. Es werden durchschnittliche jährliche Steigerungsraten von 3% erwartet, die deutlich über den entsprechenden Werten für den Gesamtenergieverbrauch (2% pro Jahr) liegen. Der Anteil von Erdgas am Primärenergieverbrauch wird 2010 voraussichtlich 23,6% betragen. Dabei wird Erdgas hauptsächlich mit Kohle und Erdöl konkurrieren. Hauptvorteile von Erdgas sind der niedrige spezifische Kohlenwasserstoffanteil sowie die gute Eignung für die Nutzung zur elektrischen Energieerzeugung in Kombikraftwerken.

Die heute bekannten Erdgasreserven (jeweils ein Drittel liegen in den GUS und im Mittleren Osten, 10% in Südostasien) ergeben eine statistische Reichweite von 66 Jahren (gegenüber etwa 40 Jahren für Erdöl).

Wegen der regionalen Ungleichverteilung der Reserven und der Entfernung von den derzeit wichtigsten Verbrauchermärkten wird der Transport von Erdgas zunehmend eine größere Rolle spielen. Zur Zeit werden zirka 20% des geförderten Erdgases über die Grenzen des Förderlandes gehandelt. Man rechnet daher weltweit mit sehr hohen Investitionen für die erwartete Steigerung von Produktion und Transport von Erdgas (mehr als 800 Milliarden US-Dollar für die nächsten 20 Jahre). Vor allem im Iran, in Quatar, in Saudi Arabien und in den Vereinigten Emiraten sind zur Zeit Projekte zur Förderung und zum Transport dieses Energieträgers in Entwicklung. Auch Rußland als derzeit größter Erdgas-Exporteur der Welt projektiert und baut neue Pipelinesysteme, um insbesondere neue Märkte in Europa und Ostasien zu erschließen.

Bezogen auf die weltweiten Gasreserven stellt die zukünftige Deckung des Erdgasverbrauches keine besonderen Anforderungen dar. Jedoch rechnet man damit, daß infolge der strukturellen Gegebenheiten der Produktion die Exportpotentiale Nordafrikas und die GUS-Staaten 2010 an ihren Kapazitätsgrenzen angelangt sein werden.

Europa wird sich daher mehr und mehr nach neuen Quellen umsehen müssen, die sich insbesondere im Mittleren Osten befinden. Dabei ist festzuhalten, daß die Schwierigkeiten nicht in den großen Ent­fernungen und den komplexen geographischen Bedingungen liegen, sondern Probleme sowohl durch die wirtschaftlichen und politischen Situationen dieser Länder als auch durch die Aufbringung beträchtlicher Finanzmittel gegeben sind. Um diese bewältigen zu können, werden neue Vertrags- und Kooperations­systeme sowie die Einbeziehung einer großen Zahl von Partnern in Joint-Ventures erforderlich sein. Gleichzeitig wird es notwendig sein, die Regierungen der Produzenten- und Transitländer einzubinden.

1.2. Erdgas im Rahmen der österreichischen Energiepolitik

1.2.1. Die österreichische Gaswirtschaft

1.2.1.1. Struktur der österreichischen Gaswirtschaft

Hinsichtlich der Produktion von Erdgas sind die maßgebenden Unternehmen die OMV-AG (35% Österreichischen Industrie Holding AG, 45,4% Streubesitz und 19,6% International Petroleum Investment Company – IPIC) und die Rohöl-Aufsuchungs-AG, deren Aktien sich zu 75% im Besitz der RAG-Beteiligungs-AG (je 40% EVN AG und Bayernwerke AG sowie je 10% Steirische Ferngas AG und Salzburger AG für Energiewirtschaft) befinden und zu 25% der Shell Austria AG gehören.

Erdgas aus Russland, Norwegen und Deutschland importiert die OMV-AG, die Austria Ferngas GmbH (je 23,75% Republik Österreich, EVN AG, Steirische Ferngas-AG, und Wiengas GmbH, je 1% BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG, KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG, Oberösterreichische Fern­gas AG, Salzburger AG für Energiewirtschaft und VEG Vorarlberger Erdgas GmbH) führt Importe aus Norwegen durch, die VEG Vorarlberger Erdgas GmbH (52,9% Land Vorarlberg, 28,8% 33 Städte und Gemeinden, 18% Vorarlberger Kraftwerke AG und 0,3% Private) sowie die Stadtwerke Bregenz GmbH im Eigentum der Stadtgemeinde Bregenz bringen Erdgas aus Deutschland nach Österreich.

Von den neun Landesgasversorgungsunternehmen befindet sich die BEGAS-Burgenländische Erdgas­versorgungs-AG zu 48,1% im Eigentum der Burgenland Holding, die restlichen 51,9% gehören diversen burgenländischen Gemeinden. An der EVN AG ist zu 51% das Land Niederösterreich beteiligt der Rest von 49% befindet sich in privatem Streubesitz. 64,85% der KELAG-Kärntner Elektrizitäts AG-Aktien hält das Land Kärnten, 35,12% der Verbund und die restlichen 0,03% verteilen sich auf diverse Ge­meinden. Eigentümer der Oberösterreichische Ferngas AG sind zu je 50% die Energie AG Oberösterreich sowie die Ferngas-Beteiligungs AG (68,23% OMV Erdgas-BeteiligungsgmbH, je 10,59% E-Werke Wels, SBL-Stadtbetriebe Linz GmbH und ESG-Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG). An der Salzburger AG für Energiewirtschaft sind zu 64% des Land Salzburg beteiligt, 36% der Aktien befinden sich im Eigentum der Energie AG Oberösterreich. Die Steirische Ferngas AG gehört zu 100% der ESTAG-Energie Steiermark Holding (75% Land Steiermark und 25% Konsortium der Electricité de France und der Gaz de France). An der TIGAS-Erdgas Tirol GmbH sind zu 99,79% die TIWAG-Tiroler Wasserkraftwerke AG, zu 0,2% die Stadt Innsbruck und zu 0,01% das Land Tirol beteiligt. Die Vorarlberger Erdgas GmbH. gehört zu 52,9% dem Land Vorarlberg, zu 28,8% 33 Städten und Gemeinden, zu 18% der Vorarlberger Kraftwerke AG und zu 0,3% Privaten. Die Wiengas GmbH. steht im 100% Eigentum der Wiener Stadtwerke Holding AG, deren Aktien zu 100% die Gemeinde Wien hält.

Die restlichen Gasversorgungsunternehmungen sind überwiegend regional tätig.

1.2.1.2. Erdgasaufbringung

Im Jahre 1997 betrug die Erdgasaufbringung insgesamt 7,3 Milliarden m³. Davon entfielen auf die Inlandsproduktion rund 1,4 Milliarden m³, auf Importe rund 5,9 Milliarden m³.

–   Inländische Förderung

     Derzeit hat, gemessen an der gesamten Erdgasaufbringung, die inländische Erdgasförderung einen Anteil von etwa einem Fünftel. Die Fördergebiete liegen in Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und Wien.

–   Importe

     Die OMV wickelt die Importe über fünf langfristige Russen-Gaslieferverträge mit Take-or-pay-Ver­pflichtungen ab, Preisverhandlungen, Liefervertragsverlängerungen und Zusatzlieferungen mit Ruß­land erfolgen aber gemeinsam mit der Austria Ferngas GmbH (AFG). Die AFG nimmt in Österreich die überregionalen Versorgungs- und Koordinationsaufgaben der Erdgaswirtschaft wahr. Die Take-or-pay-Verpflichtungen sind auf die Landesferngasgesellschaften überbunden.

     Die seit 1993 laufenden Erdgasimporte aus Norwegen werden auf Grund eines von der OMV und AFG gemeinsam unterzeichneten langfristigen Liefervertrages durchgeführt.

     Kleine Mengen für Tirol und Vorarlberg werden aus dem süddeutschen Raum importiert.

–   Erdgaseinsatz

     Der Erdgaseinsatz in Österreich lag im Jahr 1997 bei 7,2 Milliarden m³. Damit hat Erdgas derzeit einen Anteil am österreichischen Gesamtenergieverbrauch von 22,4%. Gegliedert nach Hauptverwendungs­zweigen verbrauchten Haushalt und Gewerbe 36%, Industrie und Chemie 45% sowie die Elektrizitäs­werke die restlichen 19%.

     Am energetischen Endverbrauch, der in Österreich 1997 bei 918,1 PJ lag, hatte Erdgas einen Anteil von 17%. 39,4% entfielen auf Mineralölprodukte, 6,8% auf Kohle, 18,8% auf elektrische Energie, 3,9% auf Fernwärme sowie 14,1% auf sonstige Energieträger.

–   Transport und Speicherung

     Den Landesferngasgesellschaften standen per 31. Dezember 1997 2,63 Milliarden m³ Speichervolumen bei einer Entnahmeleistung von 27 Millionen m³/Tag zur Verfügung. Die Speicher, die in ausgeförder­ten Gaslagerstätten eingerichtet sind, werden von den Landesferngasgesellschaften im Rahmen des Speicherpoolvertrages gemeinschaftlich genutzt. (Der Füllstand der Speicher betrug am 31. Dezember 1997 1,709 Milliarden m³).

     Die Gesamtlänge des Transport- und Verteilernetzes der Gasversorgungsunternehmen betrug Ende 1997 zirka 24 700 km. Über dieses Transportsystem wurden im Jahr 1997 rund 7 Milliarden m³ Erdgas zu den Verbrauchern in Österreich transportiert sowie 18,6 Milliarden m³ transitiert.

1.2.2. Die Bedeutung von Erdgas für Österreich

Wie bereits ausgeführt, wurden 1997 22,4% des Gesamtenergieverbrauchs in Österreich durch Erdgas abgedeckt. Am energetischen Endverbrauch hatte Erdgas im selben Jahr einen Anteil von 17%.

Erdgas wird auch zukünftig auf dem österreichischen Energiemarkt eine immer bedeutendere Rolle spielen. Hauptverantwortlich für diese bereits oben erwähnte weltweit zu beobachtende Entwicklung sind die spezifischen Eigenschaften dieses Energieträgers:

–   Erdgas wird durch Rohrleitungssysteme in einem für die Verbraucher geeigneten Zustand direkt zu diesem transportiert. Dadurch werden Transport- und Umwandlungsverluste minimiert sowie zusätz­liche Belastungen der Verkehrssituation vermieden.

–   Bei der Verbrennung von Erdgas treten teilweise geringere Umweltbelastungen auf als bei manchen anderen fossilen Heizstoffen. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit dazu beigetragen, daß durch den vermehrten Einsatz von Erdgas vor allem in urbanen Ballungsräumen die Schadstoffkonzentration in Luft und Boden wesentlich verringert werden konnte.

–   Erdgas bietet vielfältige Einsatzmöglichkeiten von der Raumheizung und Warmwasseraufbereitung über die industrielle Dampf- und Wärmeerzeugung bis zur öffentlichen Strom- und Fernwärme­versorgung. Erdgas ist ein wesentlicher Grundstoff der chemischen Industrie und kann auch in komprimierte Form und in flüssige Kraftstoffe (Benzin und Dieselkraftstoff) umgewandelt werden. Versuche mit Erdgas als Alternativtreibstoff werden derzeit in den meisten Industrieländern durchgeführt.

1.2.3. Energiepolitische Ziele und Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Energieträger Erdgas

–   Aufkommen

     Im Jahr 1997 betrug der Anteil der österreichischen Erdgasförderung am gesamten Erdgasverbrauch 15,7%. Obwohl sich dieser Anteil bis zum Jahr 2010 wesentlich verringern wird, kommt der inländischen Aufbringung aus versorgungspolitischer Sicht auch weiterhin eine hohe Bedeutung zu. Daher ist es ein wichtiges Ziel der österreichischen Energiepolitik, die Förderung von inländischem Erdgas zu unterstützen und die Optimierung der Lagerstättenausbeute zu fördern.

     Österreichische Unternehmen haben in letzter Vergangenheit verstärkt Beteiligungen an Aufsuchungs- und Förderprojekten im Ausland erworben. Auch diese Aktivitäten leisten einen bedeutenden Beitrag zur österreichischen Versorgungssicherheit und werden im Rahmen der Außenpolitik von der Bundesregierung unterstützt.

     Auf Grund des Anstiegs des Erdgasbedarfs in den nächsten Jahren ist aus versorgungspolitischer Sicht die Absicherung der noch benötigten Erdgasmengen ein sehr wesentliches Ziel der österreichischen Energiepolitik. Dabei sollten die Erdgasimporte auf eine möglichst breite Bezugsbasis gestellt werden. Damit im Zusammenhang steht auch die Erweiterung bzw. Verbesserung des Transportsystems zur Bewältigung der in Zukunft nötigen Importmengen an Erdgas.

     Derzeit besteht die Möglichkeit, 2,6 Milliarden m³ Erdgas in Österreich zu speichern. Diese Menge entspricht damit in etwa einem Drittel des österreichischen Jahresverbrauchs. Durch die geplante Erweiterung bestehender bzw. den Bau neuer Speicher gewinnt Österreich als Transitland zusätzliche Bedeutung.

–   Verbrauch

     Erdgas soll überall dort als Energieträger eingesetzt werden, wo unter Berücksichtigung wirtschaft­licher und umweltpolitischer Grundsätze ein sinnvoller Einsatz möglich ist.

     Folgende Einsatzprioritäten können im Hinblick darauf als sinnvoll angesehen werden:

     Der Erdgaseinsatz wäre auf Grund der relativ umweltschonenden Eigenschaften dieses Energieträgers in erster Linie in Ballungsgebieten zur Raumheizung und Warmwasserbereitung vorzusehen, jedoch nur dann, wenn für diese Zwecke keine sinnvoll erzeugte Fernwärme zur Verfügung steht oder ein direkter Einsatz erneuerbarer Energien nicht möglich ist.

     Sein Einsatz als Rohstoff kommt in solchen industriellen Produktionsverfahren in Betracht, in denen die Verwendung von Erdgas wirtschaftliche oder produktionsspezifische Vorteile bringt.

     Im sonstigen Industriebereich sollte Erdgas vor allem dort eingesetzt werden, wo die Nutzung anderer Energieträger aus ökonomischer und ökologischer Sicht nicht sinnvoll ist.

     Ein sinnvoller Einsatz von Erdgas erfordert die umfassende Information bestehender und potentieller Erdgasbezieher. Eine der wesentlichsten Aufgaben der Erdgaswirtschaft wird es sein, potentielle Verbraucher, insbesondere Gemeinden und Großverbraucher, offen und umfangreich über Menge und Herkunft von zukünftigen Erdgasbezügen, den geplanten Ausbau bestehender Versorgungsnetze im regionalen Bereich, die Speicherentwicklung und somit Versorgungssicherheit auf dem Erdgassektor sowie den Notversorgungsplan der Erdgaswirtschaft zu informieren, um so das Vertrauen der Erdgasbezieher hinsichtlich der Verfügbarkeit dieses Energieträgers weiterhin aufrechtzuerhalten und einen sinnvollen weiteren Erdgaseinsatz voranzutreiben.

2. Das österreichische Gasrecht bis zum Beitritt zur Europäischen Union

2.1. Beginn der rechtlichen Entwicklung

Bereits das kaiserliche Patent vom 20. Dezember 1859, RGBl. Nr. 227, “womit eine Gewerbeordnung für den ganzen Umfang des Reiches erlassen und vom 1. Mai 1860 angefangen, in Wirksamkeit gesetzt wird”, sah für Leuchtgasbereitungs- und -aufbewahrungsanstalten ein besonderes Betriebsanlagenge­nehmigungsverfahren vor.

Die Verordnung des Handelsministers vom 9. Mai 1875, RGBl. Nr. 76, reihte die gewerbsmäßig betrie­bene Beschäftigung der Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungsanlagen unter die konzessio­nierten Gewerbe ein. Dieser Verordnung war ein “Regulativ” für die Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungsanlagen angeschlossen. Auch die Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, band gemäß § 15 Z 17 die gewerbsmäßige Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungs­einrichtungen an eine Konzession.

Am 1. Juli 1907 trat die Verordnung des Handelsministers vom 18. Juni 1906, RGBl. Nr. 176, in Kraft, “mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen” wurden, das Gasregulativ. Es galt auch nach Inkrafttreten des B-VG und dessen Kompetenzartikel weiter; später wurde es durch die Verordnungen BGBl. Nr. 63/1936 und BGBl. Nr. 236/1936 novelliert.

2.2. Der Rechtsrahmen zwischen 1938 und 1945

In der Zeit von 1938 bis 1945 wurde mit Einführung des reichsdeutschen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Gasversorgung grundlegend im Sinne einer energiewirtschaftlichen Regelung angereichert. Wesentlich ist auch die mit der Zweiten Einführungsverordenung (Verordnung vom 17. Jänner 1940, dRGBl I 202 [GBlfÖ 1940/18]) erfolgte Einführung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938 dRGBl I 1732. § 1 bestimmte, daß Anlagen und Geräte zur Speicherung, zur Verteilung und zur Verwendung von Gas den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Als solche galten unbeschadet der bestehenden Vorschriften die vom Reichswirtschaftsminister genehmigten Bestimmungen des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserfachmänner eV (DVGW). Als “bestehende behördliche Vorschrift” im Sinne dieser Bestimmung wurde das österreichische Gasregulativ anerkannt (Erlaß des Generalinspektors für Wasser und Energie vom 20. April 1943, Zl. 40.918/43).

Dieser Rechtsbestand wurde 1945 in die österreichische Rechtsordnung übergeleitet (vgl. auch VfSlG 3640/1959).

2.3. Die Entwicklung nach 1945

Ausgangspunkt der Entwicklung des österreichischen Gasrechts nach 1945 sind die nach der Besetzung Österreichs im Jahre 1938 eingeführten deutschen Rechtsvorschriften. Im wesentlichen handelte es sich hiebei um das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451, die Verordnungen zur Einführung des Energiewirtschaftsgesetz in Österreich, GBlfÖ 1939/156 und 1940/18, die Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, GBlfÖ 1939/1381 sowie die dritte bis fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft dRGBl I 1938/1612, 1938/1732 und 1940/1391.

Im Gegensatz zur österreichischen Rechtsordnung vor 1938 bzw. nach 1948 wurde in deutschen Energie­wirtschaftsrechtlichen Normen die Versorgung mit Elektrizität und Gas einheitlich geregelt. Nach 1945 wurden diese Rechtsvorschriften durch § 2 R-UG in vorläufige Geltung gesetzt. Sie standen zunächst in vollem Umfang im ganzen Staatsgebiet in Geltung. Seit 20. Oktober 1948 erstreckt sich jedoch der Anwendungsbereich der im Jahr 1938 eingeführten deutschen Rechtsvorschriften nur mehr auf den Energieträger Gas. Die Qualifikation der in den energiewirtschaftlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Regelungen als eine Angelegenheit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung wurde in der Folge auch durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, der den Bereich der öffentlichen Gasversorgung als eine Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie qualifiziert hat.

Regelungsschwerpunkte des EnWG sind die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht, die Genehmigungspflicht von Gasanlagen (aufgehoben durch Erk VfGH vom 17. 6. 1998, Zl. G 372-394/97), die Genehmigungspflicht bei der Aufnahme der Versorgung anderer mit Gas, die Genehmigung der Einfuhr von Gas auf festen Leitungswegen sowie Enteignungsbestimmungen.

Neben den Regelungen des “Energie(Gas)wirtschaftsrechts” finden auf Gasversorgungsunternehmen regelmäßig auch die Vorschriften der Gewerbeordnung, sowohl hinsichtlich der Ausübungsvoraus­setzungen als auch hinsichtlich ihrer Anlagen, die als Betriebsanlagen zu qualifizieren sind. Spezifische Regelungen gibt es insbesondere für den Flüssiggasbereich sowie für Gasflächenversorgungsnetze im Niederdruckbereich.

Gasfernleitungen, welche nicht ausschließlich oder vorwiegend der Gasversorgung dienen, fallen unter den Geltungsbereich des Rohrleitungsgesetzes. Das Rohrleitungsgesetz sieht für den Betrieb von Gasfernleitungen eine Konzession vor. Für die Errichtung und die Inbetriebnahme ist eine Genehmigung bzw. eine Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich.

Neben Bundesvorschriften haben jedoch auch die Länder zum Teil umfassende Regelungen auf dem Gebiet des Gaswesens erlassen. Diese Regelungen umfassen vorwiegend sicherheitstechnische Vor­schriften für Gasanlagen, wobei oftmals eine klare Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieser Rege­lung zu jenen Bereichen, hinsichtlich derer eine ausschließliche Regelungszuständigkeit des Bundes besteht, fehlt.

Aus rechtssystematischer Sicht kann daher das österreichische Gasrecht in folgende Regelungsbereiche eingeteilt werden:

–   Recht der öffentlichen Gasversorgung

–   Gasgewerberecht (gewerbliche Betriebsanlagen; Flüssiggasbereich)

–   Rohrleitungsgesetz (Gastransport ohne Versorgungszwecke)

–   Gassicherheitsrecht (Länder)

Für die Gewinnung von Erdgas sowie die Speicherung in geologischen Strukturen sind weiters die bergrechtlichen Vorschriften von Bedeutung. Diese werden jedoch nicht dem Gasrecht im engeren Sinn zugerechnet sondern bilden schon seit jeher einen eigenen Normenkomplex, der nunmehr durch das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, eine moderne legistische Ausgestaltung erfahren hat, die durch die vorgesehene Neuregelung keine grundsätzliche Änderung erfahren soll.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß der Bereich des “Gaswesens” überwiegend durch Rechtsvorschriften geregelt wird, die von einem anderen Normensystem rezipiert worden sind und die weitgehend durch die energiepolitische Entwicklung obsolet geworden sind.

Die Umsetzung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie sollte daher zum Anlaß genommen werden, auf diesem Sachgebiet eine umfassende Neuregelung in einem “Gaswirtschaftsgesetz” vorzunehmen, wobei auch einer von Zweckmäßkeitsüberlegungen getragenen klaren Abgrenzung zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften ein erhöhter Stellenwert einzuräumen sein wird.

2.4. Der gegenwärtige Rechtsrahmen

2.4.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Mit den Erk.Slg.3640/1959 und 5801/1968 hat der Verfassungsgerichtshof für die kompetenzrechtliche Situation der Gasversorgung grundlegende Entscheidungen gefällt. Die öffentliche Versorgung mit Energie in Form von Gas hat er grundsätzlich unter den Kompetenztatbestand “ Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie” (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) subsumiert; die hiezu erforderlichen Ent­eignungsmaßnahmen fallen unter Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG. Damit kann man, der zwischenzeitig erfolgten Rechtsprechung auch terminologisch folgend, das Gasrecht als “komplexe Materie” wie die Energie­wirtschaft überhaupt bezeichnen und die hiefür entwickelten Interpretationsgrundsätze anwenden, wobei es im Einzelfall oft äußerst schwierig ist, zu bestimmen, wie weit jener Raum reicht, der nicht von Bundeskompetenztatbeständen erfaßt ist und welche Materien der Landesgesetzgebung kraft Art. 15
B-VG zur Regelung verbleiben.

Ausgehend von dieser Rechtslage besteht Bundeszuständigkeit für die Erlassung von Rechtsvorschriften im Bereich der öffentlichen Gasversorgung, einschließlich der Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Betrieb für Gasanlagen insbesondere im Rahmen des Kompetenztatbestandes “Gewerbe und Industrie”. Dieser umfaßt zunächst die allgemeine Gasversorgung, also den Betrieb und die Betriebsanlagen eines “Gasversorgungsunternehmens”. Unter diesem Tatbestand sind aber auch Gasanlagen zu subsumieren, wenn sie sich als Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage darstellen. Eine Bundeskompetenz begründen weiters die Tatbestände “Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt”, “Kraftfahrwesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG). Bundesrechtliche Regelungen können Gasanlagen auch unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) erfassen.

Als weiterer Kompetenztatbestand, der Teilbereiche des Gaswesens im weiteren Sinne umfaßt und in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugeordnet ist, stellt sich das “Bergwesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) dar. Die im Rahmen dieses Kompetenztatbestandes erlassenen Rechtsvorschriften regeln das Aufsuchen und Gewinnen von Rohstoffen und finden daher auch auf die Gewinnung von Erdgas sowie dessen Speicherung in geologischen Strukturen Anwendung. Wie bereits unter 2.3. ausgeführt worden ist, stellt sich das Bergrecht ist als ein traditioneller, umfassender und in sich geschlossener Rechtskomplex dar, der durch die in Aussicht genommene Neuordnung unberührt bleiben soll.

Regelungen, die den Export und Import von Energieträgern zum Inhalt haben, sind dem Kompetenz­tatbestandes “Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland” (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) zuzuordnen. Als eine solche Bestimmung stellt sich § 10 des Energiewirtschaftsgesetzes dar, wonach die Einfuhr von Gas auf festen Leitungswegen der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf (hiezu das Erk.d.VfGH Slg.8203/1977).

Landeskompetenz hingegen besteht in allen anderen Fällen. Dies betrifft, praktisch gesehen, vor allem die Gasleitungen in Wohnhäusern und die Gasgeräte in privaten Haushalten (Herde, Kleinwasserheizer, Raumheizer, Kocher, Backrohre).

2.4.2. Bundesrechtliche Vorschriften

2.4.2.1. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Acker­bauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden, idF BGBl. Nr. 63/1936 und 236/1936 (Gasregulativ).

2.4.2.2. Ab 1938 traten neben diese gewerbepolizeiliche Regelung solche, die die Gasversorgung in energiewirtschaftlicher Hinsicht erfaßten. Es sind dies im wesentlichen folgende Rechtsvorschriften:

–   Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939);

–   Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl. I, S 202 (GBlfÖ Nr. 18/1940);

–   Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energie­wirtschaftsgesetz);

–   Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 8. November 1938, dRGBl. I, S 1612;

–   Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 7. Dezember 1938, dRGBl. I, S 1731;

–   Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940, dRGBl. I, S 1391.

2.4.2.3. Ein gewerberechtliches Sondergesetz für die gewerbemäßige Beförderung von Gas ab 0,5 bar Überdruck in Gasfernleitungen (das sind solche, die nicht Versorgungszwecken dienen) ist das Rohr­leitungsgesetz , BGBl. Nr. 411/1975, idF BGBl. Nr. 343/1989 und 127/1993.

2.4.2.4. Im übrigen gelten die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt idF BGBl. I Nr. 59/1999.

2.4.2.5. Preisrecht

Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt idF BGBl. I Nr. 50/1999.

2.4.3. Gasgesetze der Länder:

–   Burgenland

     Gesetz vom 15. März 1974, LGBl. Nr. 22, über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Bgld. Gasgesetz);

     – Verordnung vom 26. Juni 1974, LGBl. Nr. 23, mit dem Durchführungsbestimmungen zum Bgld. Gasgesetz erlassen werden, idF LGBl. Nr. 8/1976;

–   Kärnten

     Gesetz vom 21. Mai 1984, LGBl. Nr. 45, über die Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Kärntner Gasgesetz), idF LGBl. Nr. 110/1991, LGBl. Nr. 17/1992 und LGBl. Nr. 117/1994;

     – Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. Juni 1985, LGBl. Nr. 43, über die Errichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überprüfung von mit bestimmten Gasen versorgten Niederdruckgasanlagen (Niederdruckgas-Verordnung);

–   Niederösterreich

     Gesetz vom 29. Juni 1978 über die Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (NÖ. Gassicherheitsgesetz), LGBl. 8280;

     – Verordnung vom 20. März 1979, LGBl. 8280/1, über die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas (NÖ. Flüssiggas-Lagerverordnung);

     – Verordnung der NÖ. Landesregierung vom 7. April 1987, LGBl. 8280/2, über Sicherheits­bestimmungen für Niederdruck-Gasanlagen;

     – Verordnung vom 3. Jänner 1979, LGBl. 8280/3, über die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Niederdruck-Flüssiggasanlagen (NÖ. Niederdruck- Flüssiggasverordnung);

–   Oberösterreich

     Gesetz vom 31. Oktober 1958, LGBl. Nr. 47, über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (OÖ. Gasgesetz);

     – Verordnung LGBl. Nr. 27/1981 zur Durchführung des OÖ. Gasgesetzes;

     – Verordnung LGBl. Nr. 145/1997 mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen erlassen werden (OÖ. Gassicherheitsverordnung).

–   Salzburg

     Gesetz vom 25. Oktober 1978, LGBl. Nr. 4/1979, über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase im Lande Salzburg (Salzburger Gasgesetz 1978), idF LGBl. Nr. 43/1979;

     – Stadtgasverordnung, LGBl. Nr. 18/1964 idF LGBl. Nr. 75/1977, LGBl. Nr. 55/1986, LGBl. Nr. 111/1993 und LGBl. Nr. 4/1996;

     – Flüssiggasverordnung LGBl. Nr. 19/1964;

     – Salzburger Flüssiggasverordnung 1977, LGBl. Nr. 74 idF LGBl. Nr. 5/1996.

–   Steiermark

     Gesetz vom 13. Februar 1973, LGBl. Nr. 54, über die Erzeugung, Speicherung, Lagerung und Verwendung brennbarer Gase (Stmk. Gasgesetz 1973) idF LGBl. Nr. 46/1987 und LGBl. Nr. 59/1995.

–   Tirol

     Gesetz vom 28. Oktober 1974, LGBl. Nr. 4/1975, über die Erzeugung, Lagerung und Verwendung brennbarer Gase (Tiroler Gasgesetz) idF LGBl. Nr. 53/1981;

     – Verordnung vom 12. Oktober 1976, LGBl. Nr. 69, über die Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen und die Durchführung der Überprüfung von Gasanlagen (Tiroler Gasverordnung), idF LGBl. Nr. 63/1982 und LGBl. Nr. 111/1995.

–   Vorarlberg

     Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Gasgesetz), LGBl. Nr. 30/1965 idF LGBl. Nr. 4/1994;

     – Verordnung über die Errichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überprüfung von Flüssig­anlagen (Landes-Flüssiggasverordnung), LGBl. Nr. 36/1975 idF LGBl. Nr. 55/1975;

     – Verordnung über die Errichtung, die Instandhaltung, den Betrieb und die Überprüfung zentral versorgter Niederdruckgasanlagen (Niederdruckgasverordnung), LGBl. Nr. 75/1998.

–   Wien

     Gesetz vom 21. Mai 1954, LGBl. Nr. 17, über die Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz), idF LGBl. Nr. 13/1966, LGBl. Nr. 19/1971, LGBl. Nr. 27/1978, LGBl. Nr. 23/1980 und LGBl. Nr. 14/1991, LGBl. Nr. 7/1996 und LGBl. Nr. 55/1996;

     – Verordnung vom 28. Juni 1966, LGBl. Nr. 19, über Ausnahmen von der Anzeige- und Überprüfungspflicht von Gasanlagen;

     – Verordnung vom 23. Dezember 1986, LGBl. Nr. 2/1987, mit der technische Richtlinien für Ein­richtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruckgasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985) anerkannt werden, idF LGBl. Nr. 15/1989.

3. Rechtsrahmen der Europäischen Union für die Gaswirtschaft

3.1. Allgemeines

3.1.1. Rechtsquellen

Die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft, die aus einem System von Rechtsnormen besteht, die – entsprechend ihrer Erzeugungsregeln – in verschiedene Normstufen eingeteilt werden können:

Die oberste Normenstufe bildet das primäre Gemeinschaftsrecht, das durch Willenserklärung der Mit­gliedstaaten auf diese Anwendung findet. Neben den drei Gründungsverträgen gehören dazu zahlreiche Protokolle sowie die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Änderungen der Verträge. Als eine solche Vertragsänderung stellt sich auch der EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, dar, der damit ebenfalls dem EU-Primärrecht zuzurechnen ist.

Im EU-Primärrecht enthalten sind jedoch auch Rechtserzeugungsregeln für weitere Rechtsnormen, dem EU-Sekundärrecht.

Nach Adressatenkreis und Wirkung unterscheidet Artikel 189 EGV (alt) als Sekundärrechtsquellen zwischen

–   Verordnungen, die sich an alle Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsangehörige richten, in allen Teilen unmittelbar verbindlich sind und keiner Transformation in die innerstaatliche Rechtsordnung bedürfen; Verordnungen gehen Richtlinien und Entscheidungen in der Normenhierarchie vor;

–   Richtlinien, die sich an alle oder bestimmte Mitgliedstaaten richten und nur hinsichtlich des vorgegebenen Zieles verbindlich sind und von den Mitgliedstaaten regelmäßig in innerstaatliches Recht umzusetzen sind;

–   Entscheidungen, deren Adressaten bestimmte Mitgliedstaaten oder bestimmte Personen sind und die in allen Teilen verbindlich sind, und

–   Empfehlungen, die sich an alle oder bestimmte Mitgliedstaaten richten und keine verbindliche Wirkung entfalten.

3.1.2. Allgemeine Pflichten der EU-Mitgliedstaaten

Die allgemeinen Pflichten der EU-Mitgliedstaaten ergeben sich insbesondere aus den Artikeln 3a, 5 und 6 EGV (alt). Nach Artikel 3a erfaßt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft … die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Mitgliedstaaten … beruht.

Artikel 5 normiert als allgemeine Pflicht der Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Sie haben weiters alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten (Grundsatz der Gemeinschaftstreue).

Artikel 6 verbietet schließlich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Diese Pflichten werden, sofern ein bestimmtes Verhalten nicht bereits auf Grund unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts normiert wird, vornehmlich durch die Umsetzung der Normen der Europäischen Union in innerstaatliche Rechtsnormen erfüllt. Aus der Treuepflicht ergibt sich weiters das Verbot für die Mitgliedstaaten, Rechtsnormen zu erlassen, die den unmittelbar geltenden Rechtsnormen oder Grund­sätzen der Gemeinschaft widersprechen.

3.1.3. Errichtung des Gasbinnenmarktes

Artikel 7a EGV (alt) definiert den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Gasbinnenmarktes werden einerseits durch das Primärrecht, andererseits durch das abgeleitete Gemeinschaftsrecht gebildet, das von den Gemeinschaftsorganen in Ausübung der Ermächtigungsnormen erzeugt wurde. Besondere Bedeutung bei der Bestimmung des Norminhaltes des Rechtsrahmens kommt überdies der Auslegung zu, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Normen des Vertragsrechtes und dem abgeleiteten Recht gegeben hat.

Normen des Primärrechtes, die für die Ermittlung des Rechtsrahmens für den Gasbinnenmarkt von Bedeutung sind, sind neben den Bestimmungen über den freien Warenverkehr [Artikel 30 ff. EGV (alt)] sowie den freien Dienstleistungsverkehr [Artikel 59 ff. EGV (alt)] insbesondere das Wettbewerbsrecht [Artikel 85 und 86 EGV (alt)], die Bestimmungen über öffentliche, monopolartige Unternehmen [Artikel 90 EGV (alt)] sowie allenfalls die Bestimmungen über Beihilfen [Artikel 92 und 93 EGV (alt)].

Als Ermächtigungsnorm für die Erlassung von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht zur Verwirklichung des Gasbinnenmarktes ist primär Artikel 100a EGV (alt) heranzuziehen. Als Ermächtigungsnorm zur Erlas­sung von Richtlinien zur Harmonisierung und Koordinierung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten kann auch Artikel 66 EGV (alt) in Verbindung mit Artikel 57 Abs. 2 EGV (alt) herangezogen werden.

3.2. EU-Primärrecht

3.2.1. Zur Qualifikation der Übertragung und der Verteilung von Gas

Übertragungs- und Verteilertätigkeiten sind als Dienstleistungen zu qualifizieren, auf die die Vorschriften des freien Dienstleistungsverkehrs [Artikel 59 EGV (alt)] Anwendung zu finden haben. (Siehe auch Ausführungen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gaswirtschafts- und -organisationsgesetz, 108 BlgNR 20. GP Allgemeiner Teil, S 36.)

3.2.2. Monopole und sonstige Wettbewerbsbeschränkungen

Die Bestimmungen des EGV (alt) enthalten kein grundsätzliches Verbot von Monopolen. Verboten ist lediglich der Mißbrauch der sich aus der Monopolstellung ergebenden marktbeherrschenden Stellung.

Artikel 90 Abs. 1 EGV (alt) regelt jedoch die Pflichten der Mitgliedstaaten in jenen Fällen, in denen die Monopolstellung eines Unternehmens durch die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates, nämlich infolge der Verleihung von besonderen oder ausschließlichen Rechten (Privilegien) mittels genereller oder indi­vidueller Rechtsakte erzeugt wird (öffentliche und monopolartige Unternehmen). Danach sind die Mit­gliedstaaten verpflichtet, in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie beson­dere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 7 und 85 bis 94 widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten.

Dazu hat der EuGH mehrfach festgestellt, daß die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Abs. 1 EGV (alt) als solche nicht mit Artikel 86 EGV (alt) unvereinbar ist. Wie der Gerichtshof jedoch in diesem Zusammenhang entschieden hat, verstößt ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt (vgl. Urteil vom 23. April 1991, Höfner, a.a.O. [= Rs C-41/90, Höfner, Slg 1991, I-1979], Rn 29) oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht (vgl. Urteil vom 18. Juni 1991, ERT, a.a.O. [= Rs C-260/89, ERT, Slg 1991, I-2935], Rn 37) [EuGH Urteil vom 10. Dezember 1991 MERCI CONVENZIONALI PROTO DI GENOVA SPA/SIDERURGICA GABRIELLI SPA, Rs C-170/90, Slg 1991 I-5889, Rz. 16–17].

3.2.3. Ausnahmen für Unternehmen der Daseinsvorsorge

Gemäß Artikel 90 Abs. 2 EGV (alt) kommt Gas als Schnittstelle von EU-Recht und den nationalen Rechtsordnungen für jene Tätigkeitsbereiche, die der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind, zentrale Bedeu­tung zu:

Gemäß Artikel 90 Abs. 2 EGV (alt) gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

Der EuGH hat diese Bestimmung dahingehend interpretiert, daß die Vorschriften des EGV (alt) bereits dann nicht auf ein Unternehmen anwendbar sind, wenn dieses Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, und wenn ihre Anwendung die Erfüllung der be­sonderen Verpflichtungen, die diesem Unternehmen obliegen, tatsächlich oder rechtlich gefährden würde. Es ist nicht erforderlich, daß das Überleben des Unternehmens bedroht ist (Urteile des EuGH vom 23. Oktober 1997, in den Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Königreich der Niederlande, Rs
C-157/94, Rn 37–42 u. 52; Kommission/Frankreich, Rs C-159/94, Rn 53–59 und 93).

Im einzelnen gilt folgendes:

–   Adressatenkreis:

     Grundsätzlich findet Artikel 90 EGV (alt) nur auf die Unternehmen Anwendung, für deren Verhalten der Staat auf Grund des Einflusses, den er auf dieses Verhalten ausüben könnte, besondere Verantwortung trägt (EuGH Urteil Italienische Republik/Kommission Rs C-158/94, Rn 40, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur).

     Auf Privatunternehmen trifft nur dann die Bestimmung des Artikel 90 Abs. 2 zu, wenn sie durch Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (EuGH Urteil vom 21. März 1974, Rs 127/73, BRT/SABAM, Slg 1974, 313, Rn 19–22). Die allgemeine Regelung einer Tätigkeit reicht zur Qualifikation als “öffentliche Dienstleistung” auch dann nicht aus, wenn diese Tätigkeit einer hoheitlichen Erlaubnis bedarf, das Unternehmen einer verschärften Aufsicht unterliegt und verpflichtet ist, bestimmte Wahrnehmungsverträge abzuschließen (EuGH Urteil vom 2. März 1983, Rs 7/82, GLV/KOMMISSION, Slg 1983, 483, Rn 31–32). Die Erteilung einer Gebietskonzession, an die der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Allgemeinversorgung knüpft, stellt einen derartigen Hoheitsakt dar (EuGH Urteil ALMELO/NV ENERGIEBEDRIJF IJSSELMIJ, Rs C-393/92, Slg 1994, I-1477, Rn 47).

–   Zusammenhang zwischen übertragener Aufgabe und der eingeschränkten Geltung des EGV:

     Nach dem Wortlaut erfolgt die modifizierte Anwendung der Vorschriften des EGV nur insoweit, als die Erfüllung der den Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird (so auch EuGH Urteil MERCI CONVENZIONALI PORTO DI GENOVA, Slg 1991, I-5889, Rn 26).

–   Schranken der Anwendung des Artikel 90 Abs. 2 EGV (alt):

     Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Dabei ist davon auszugehen, daß der Schaffung der Bedingungen eines einheitlichen Marktes mit unverfälschtem Wettbewerb vorrangige Bedeutung zukommt. Worin das Gemeinschaftsinteresse besteht, ergibt sich darüber hinaus aus einer Gesamt­betrachtung der politischen Praxis der Gemeinschaftsorgane, wie sie etwa im Sekundärrecht zum Ausdruck kommt: hier wird das Gemeinschaftsinteresse von zuständiger Stelle artikuliert und kon­kretisiert. [Grabitz/Hilf-Pernice, Kommentar zur Europäischen Union, Artikel 90 EGV (alt), Rn 58.] Eine im Widerspruch zur Erdgasbinnenmarktrichtlinie stehende Verweigerung des Netzzuganges würde etwa diese Schranken überschreiten.

–   Gasversorgung als Dienstleistung im öffentlichen Interesse:

     Als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikel 90 Abs. 2 EGV (alt) hat der EuGH die ununterbrochene Stromversorgung im gesamten Konzessionsgebiet für alle Abnehmer, lokale Versorgungsunternehmen oder Endverbraucher, in den zu jeder Zeit geforderten Mengen zu einheitlichen Tarifen und unter Bedingungen sicherzustellen, die nur nach objektiven Kriterien unterschiedlich sein dürfen, die für alle Kunden gelten, qualifiziert (EuGH Urteil ALMELO/NV ENERGIEBEDRIJF IJSSELMIJ, Rs C-393/92, Slg 1994, I-1477; unter Bezugnahme auf dieses Urteil auch EuGH Urteil vom 23. Oktober 1997, in den Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Königreich der Niederlande, Rs C-157/94). Eine entsprechende Qualifikation wird auch hinsichtlich der Versorgungstätigkeit von Erdgasunternehmen zu gelten haben.

3.3. Die Gasbinnenmarktrichtlinie

3.3.1. Entstehung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie

Von zentraler Bedeutung waren die Richtlinienentwürfe, die zur Vollendung des Binnenmarktes für leitungsgebundene Energieträger (Elektrizität und Erdgas) führen sollten.

Im Weißbuch der Kommission betreffend Wachstum, Wettbewerb und Beschäftigung vom 5. Dezember 1993 findet sich im Unterkapitel “Energieinfrastruktur” einleitend folgende wichtige Feststellung: “Zuverlässigkeit und Effizienz der Energieversorgung sind sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie als auch für den Geldbeutel des Verbrauchers von großer Bedeutung. Hierfür sind mehrere Faktoren verantwortlich, darunter insbesondere im Kerngebiet der Gemeinschaft die nicht optimale Nutzung der vorhandenen Netze und die Hindernisse, die ihrer angestrebten Ausdehnung im Wege stehen. Dieses Problem steht in enger Verbindung mit der Marktlage bei Strom und Gas.”

Investitionen des Privatsektors werden durch administrative Beschränkungen (Ein- und Ausfuhrrechte, Transportmonopole, begrenzte Möglichkeiten für Bau und Nutzung von Gasfernleitungen) behindert. Die Abschaffung dieser Beschränkungen, dh. offene Märkte und Deregulierung, führen zu mehr Wettbewerb und zu einer höheren Energieeffizienz. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte zunächst der Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas vollendet werden, um EU-weit die Rationalisierungspotentiale innerhalb der Energiewirtschaft zu erschließen.

Die Kommission legte 1991 weitgehend gleichlautende Entwürfe für Elektrizität und Erdgas vor, die gemeinsame Vorschriften für den Zugang zum Markt, Kriterien und Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung und/oder -verteilung bzw. für den Transport, die Speicherung und die Verteilung von Erdgas sowie für den Betrieb von Verbundnetzen, enthielten. Die Rechnungslegung sollte in vertikal integrierten Unternehmen für die einzelnen Tätigkeitsfelder getrennt erfolgen (“Entflechtung”, “Unbundling”).

Großkunden – ab einem bestimmten jährlichen Strom- bzw. Gasverbrauch – hätten die Möglichkeit, sich den Produzenten oder den Versorger ihrer Wahl innerhalb der EU auszusuchen (freier “Netzzugang”). Diese Abweichung vom bislang europaweit üblichen System der Gebietsmonopole wird als “Zugang Dritter” (“Third Party Access”) bezeichnet. Nach Definition der Kommission handelt es sich dabei um “ein System, bei dem den Betreibern der Fernleitungs- und Verteilungsnetze die bedingte Verpflichtung auferlegt wird, die reguläre Benutzung ihrer Systeme durch Dritte – insbesondere Einzelverbraucher und Verteilergesellschaften – zuzulassen.”

Dieses Modell löste das ursprüngliche “Common Carrier” – System ab, das Elektrizitäts- und Erdgas­transport- bzw. -verteilungsgesellschaften generell verpflichtet hätte, jederzeit Transportdienste anzu­bieten. Dabei hätte nicht zwischen alten und neuen Kunden unterschieden werden dürfen, die Kapazität hätte anteilsmäßig unter allen Interessenten aufgeteilt werden müssen.

Gegen diese Richtlinienentwürfe wurden sowohl von der Elektrizitäts- und der Erdgaswirtschaft, als auch von seiten des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft vielfache Bedenken vorgebracht. In den zahlreichen Stellungnahmen wurde insbesondere auf die vom Strom- und Gassektor erbrachten Versorgungssicherheitsleistungen hingewiesen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienten. Dieser Charakter der “öffentlichen Dienstleistung” müßte entsprechende Berücksichtigung finden. Das Prinzip des freien Wettbewerbs sei zwar positiv und wünschenswert, dürfte jedoch nicht auf den Rücken der Konsumenten umgesetzt werden. Vor einer Liberalisierung nach Kommissionsvorstellungen müßten zunächst die einzelstaatlichen Energie- und Umweltpolitiken entsprechend harmonisiert werden.

Dieser Argumentation schloß sich das Europäische Parlament bei der Behandlung der Richtlinien-Vorschläge weitestgehend an. Im zuständigen Ausschuß für Energie, Forschung und Technologie (CERT) wurden 1993 entsprechende Änderungsanträge erarbeitet und in der Plenartagung am 17. November 1993 verabschiedet.

In dieser parlamentarischen Stellungnahme, die einem Gegenvorschlag zu den Vorstellungen der Kommission gleichkommt, wurde der Grundsatz der “Entflechtung” beibehalten, ein “Third Party Access” bestünde allerdings nur als Option für Mitgliedstaaten. Im übrigen war eine weitreichende Definition der “öffentlichen Dienstleistungen”, die Energieversorgungsunternehmen zu erbringen haben, vorgesehen, die Beibehaltung bestimmter Monopole und ebenso ein Auftrag an die Kommission, Harmonisierungsrichtlinien für die Rahmenbedingungen dieses Wirtschaftszweiges vorzulegen.

Die Kommission zeigte sich bei der Diskussion dieses Berichtsentwurfes kompromißbereit und unter­breitete rechtzeitig zur Ministerratstagung Energie am 10. Dezember 1993 geänderte Richtlinienentwürfe, die grundsätzlich – dem Subsidiaritätsprinzip folgend – den Mitgliedstaaten mehr Gestaltungsfreiheit lassen. Die verbindliche Einführung des Netzzuganges für bestimmte Verbrauchergruppen wurde aber weiterhin als unverzichtbar angesehen, um wirksame Wettbewerbselemente in diesem Sektor einzuführen. Das “Third Party Access” – Modell wich dabei einem anderen Ansatz, dem “negotiated Third Party Access”. Die Unternehmen träfe – ähnlich wie in der Transitrichtlinie – die Pflicht, dem Verlangen bestimmter Kunden nach Netzzugang nach Maßgabe der technisch-betrieblichen Möglichkeiten im Rahmen kommerzieller Verträge zu entsprechen. Die Ausarbeitung entsprechender “fairer Regeln” obläge bei diesen Fällen den Betroffenen selbst, wobei im Streitfall die Entscheidung beim Mitgliedstaat läge.

Vom EU-Ministerrat wurden die Vorschläge an den Ausschuß der Ständigen Vertreter zur weiteren Behandlung verwiesen. Während sich die Diskussion seit 1994 ausschließlich auf die Elektrizitäts­richtlinie konzentrierte, sollte die Behandlung der Erdgasdirektive erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zunächst wurde Konsens auf den Bereichen der Ausschreibungs- bzw. Bewilligungsverfahren für neue Kapazitäten sowie der rechnungsmäßigen “Entflechtung” integrierter Elektrizitätsunternehmungen erzielt. Die Kommission wurde beauftragt, eine genaue vergleichende Analyse wie sich die verschiedenen Netzzugangs-Modelle – “negotiated Third Party Access” und das von Frankreich vorgelegte Konzept des “single buyer” – auf die Mitgliedsländer auswirken, zu erstellen. Diese Analyse wurde Ende März 1995 vorgelegt. In den Konklusionen des Energieministerrates vom 1. Juni 1995 wurden die beiden Modelle als grundsätzlich vereinbar anerkannt, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die die Rezipro­zität sowie die Gleichwertigkeit der Marktöffnung sichern. Im Text der Schlußfolgerungen wurde auch ausdrücklich auf die Bedeutung der “public service obligations”, die von den Elektrizitätsversorgungs­unternehmen im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen sind, sowie auf die Berücksichtigung langfristiger Planungserfordernisse hingewiesen.

Weder beim Ministerrat vom 20. Dezember 1995 noch bei dem von der italienischen Präsidentschaft initiierten informellen Ministerrat am 3./4. Feber 1996 in Bologna sowie dem Ministerrat am 7. Mai 1996 gelang die Verabschiedung eines gemeinsamen Standpunktes. Obwohl dabei weitere Annäherungen erzielt werden konnten, blieben vor allem die Fragen der automatischen Progressivität der Marktöffnung sowie die der Reziprozität vorerst noch ungelöst.

Am 20. Juni 1996 wurde in einer Sondersitzung des Energieministerrates der Europäischen Union in Luxemburg ein gemeinsamer Standpunkt über eine “Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend gemeinsame Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt” erzielt. Die formale Ver­abschiedung im Hinblick auf den Erlaß dieser Direktive erfolgte nach Überarbeitung des Textes durch die Sprachjuristen des Ratssekretariates am 25. Juli 1996. In weiterer Folge wurde das Europäische Parlament mit dieser Richtlinie befaßt, die Beschlußfassung erfolgte ohne Abänderungen am 11. Dezember 1996. Nach Beschluß des Rates am 19. Dezember 1996 wurde die Direktive am 30. Jänner 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer 96/92/EG veröffentlicht und trat am 19. Februar 1997 in Kraft.

Nachdem der Durchbruch bei der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gelungen war, konnten daher am 1. Juli 1996 – unter irischem Vorsitz – die Verhandlungen über die Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie beginnen. Grundlage der Beratungen war der “Abgeänderte Vorschlag für eine Richtlinie betreffend gemeinsamer Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt” [KOM(93)643 endf. – KOD385]. Bald kristallisierten sich die Verhandlungsschwerpunkte

   “Unbundling” (Entflechtung der Konten),

–   Netzzugang,

–   Marktöffnung,

–   Take-or-pay Verträge,

–   Entstehende Märkte und Regionen,

heraus, über die im Verlauf des Jahres 1997 unter niederländischem und luxemburgischem Vorsitz intensiv beraten wurde.

Am 8. Dezember 1997 wurde in der Sitzung des Energieministerrates der Europäischen Union in Brüssel die politische Einigung für eine “Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend gemeinsame Regeln für den Erdgasbinnenmarkt” erzielt. Die formelle Annahme der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie durch den Rat erfolgte nach der linguistischen Durchsicht der Texte am 12. Februar 1998. In weiterer Folge wurde sie dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung und weiteren Beschlußfassung übermittelt. Am 30. April 1998 konnte sie ohne Abänderungen vom Europäischen Parlament ver­abschiedet werden. Nach Beschluß des Rates am 11. Mai 1998 wurde die Direktive am 21. Juli 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 204 unter der Nummer 98/30/EG veröffentlicht und trat am 10. August 1998 in Kraft.

3.3.2. Rechtsgrundlage

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Richtlinie 96/92/EG insbesondere auf Artikel 57 Abs. 2, Artikel 66 und Artikel 100a EU-Vertrag gestützt.

–   Artikel 57 Abs. 2 EGV (alt) hat folgenden Wortlaut:

     “Zu dem gleichen Zweck (um die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu erleichtern) erläßt der Rat vor dem Ende der Übergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs­vorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Be­dingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189b.”

–   Artikel 66 leg. cit. bestimmt, daß die Artikel 55 bis 58 auch auf das Kapitel “Dienstleistungen” Anwendung finden.

–   Artikel 100a lautet wie folgt:

     “(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7a (schrittweise Verwirklichung des Binnenmarktes) die nach­stehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs­vorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

     (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Frei­zügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

     (3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.

     (4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfor­dernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.

     Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

     In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder ein Mit­gliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.

     (5) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.”

3.3.3. Rechtfertigungsgründe für abweichende mitgliedstaatliche Bestimmungen

Rechtfertigungsgründe für die von den Harmonisierungsvorschriften abweichenden mitgliedstaatlichen Bestimmungen müssen durch “wichtige Erfordernisse” im Sinne des Artikel 36 EGV (alt) oder des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitswelt gerechtfertigt sein. Dieses Erfordernis entspricht wohl dem Begriff der “zwingenden Erfordernisse” im Sinne des Artikel 36 EGV (alt) [Grabitz-Hilf-Langeheine, Kommentar zur Europäischen Union, Artikel 100a EGV (alt), Rn 67]. Aus dem Campus-Oil-Urteil (EuGH Urteil vom 10. Juli 1984, Rs 72/83, Campus Oil Ltd., Slg 1984, 2727, 2751 f, Rn 34–35) muß gefolgert werden, daß als Gründe im Sinne des Artikel 36 EGV (alt) auch die Sicherheit der Versorgung mit Energie in Betracht kommt. Jedenfalls ist bei Inanspruchnahme des Artikel 100a Abs. 4 EGV (alt) das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren (Mitteilung dieser Bestimmung an die Kommission und Bestätigung) einzuhalten.

Die Heranziehung von Rechtfertigungsgründen, die über Artikel 100a Abs. 4 EGV (alt) hinausgehen und etwa auf Artikel 90 Abs. 2 EGV (alt) basieren, ist schon auf Grund von Satz 2 der zitierten Norm nicht möglich.

3.3.4. Konkurrierende Bestimmungen des EGV

Die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, wird durch diese Richtlinie nicht berührt.

3.3.5. Schwerpunkte und Systematik der Erdgasbinnenmarktrichtlinie

3.3.5.1. Die zentralen Punkte der Erdgasbinnenmarktrichtlinie sind

–   Entflechtung im Rechnungswesen und im Management;

–   Netzzugang für zugelassene Kunden;

–   Marktöffnung;

–   Take-or-pay Verträge;

–   Entstehende Märkte und Regionen.

3.3.5.2. Systematik der Gasbinnenmarktrichtlinie

Hinsichtlich der inneren Systematik folgt die Gasbinnenmarktrichtlinie weitgehend dem System der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Zentraler Schwerpunkt ist, wie bereits unter 3.3.5.1. ausgeführt, der Netzzugang für zugelassene Kunden. Der Wettbewerb um zugelassene Kunden wird als Gemeinschafts­interesse qualifiziert.

Bezüglich der Organisation des Netzzugangs sieht die Gasbinnenmarktrichtlinie die Wahl der Mit­gliedstaaten zwischen einem verhandelten Netzzugang auf Vertragsbasis und einem geregelten Netzzu­gangssystem vor.

Bezüglich der Netzverweigerungstatbestände sind neben dem Verweigerungstatbestand “mangelnde Leitungskapazitäten” zusätzlich die Tatbestände “Hinderung von Erdgasunternehmens an der Erfüllung der ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen” sowie “Ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten auf Grund von Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung” zusätzlich verankert. Bezüglich des letztgenannten Netzverweigerungstatbestands ist ein besonderes Verfahren vorgesehen, in das auch die Kommission eingebunden ist.

Ebenso wie die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie unterscheidet diese Richtlinie zwischen der Über­tragungs- und Verteilungsfunktion welche als Dienstleistungen qualifiziert werden.

Durch Entflechtung der Bereiche Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicheraktivitäten sowie all­fälliger sonstiger Aktivitäten im Rechnungswesen und im Managementbereich (im Single-Buyer-System) sollen Transparenz und Nichtdiskriminierung gewährleistet werden.

3.4. Gastransitrichtlinie

Die Richtlinie des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (91/296/EWG) (ABl. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Gastransitrichtlinie) bildet die Rechtsgrundlage für Erdgastransite zwischen großen Hochdruck-Beförderungsnetzen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Durch die Richtlinie 95/49/EG der Kommission vom 26. September 1995 zur Fortschreibung des Verzeichnisses der zuständigen Gesellschaften gemäß der Richtlinie 91/296/EWG über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. L 233 vom 30. September 1995, S 53) wurde dem Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands Rechnung getragen und das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze ergänzt.

4. Zum vorliegenden Entwurf

4.1. Ausgangslage und Regelungsgegenstand

Wie bereits unter 2.3. und 2.4.2. ausgeführt wurde, umfasst der Bereich des “Bundes”-Gasrechts im eigentlichen Sinn:

–   das Recht der öffentlichen Gasversorgung, das im EnWG geregelt ist;

–   das Gasgewerberecht (gewerbliche Betriebsanlagen; Flüssiggasbereich);

–   jene Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes, die den Gastransport ohne Versorgungszwecke zum Gegenstand haben.

Durch den vorliegenden Entwurf sollen diese Bereiche (mit Ausnahme des Flüssiggasbereiches) an das EU-Primärrecht, die Erdgasbinnenmarktrichtlinie sowie die Gastransitrichtlinie aber auch an die moder­nen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepaßt und in einem einzigen Gesetz kodifiziert werden. Von der Neuregelung unberührt bleiben sollen jene Bereiche, die in den Landesgasgesetzen eine zweckentsprechende Regelung erfahren haben. Von der Neuregelung ausgenommen soll weiters der Bereich des Bergrechts werden, der – wie bereits unter 2.3. ausgeführt worden ist, einen eigenen in sich geschlossenen Rechtskreis bildet und durch das Mineralrohstoffgesetz erst kürzlich einen modernen Rechtsrahmen erhalten hat.

Unberührt von der Neuregelung des Gaswesens sollen auch die Bestimmungen der “Gasnotversorgung” in Krisenzeiten bleiben, dh. jene Lenkungsmechanismen zur Sicherung der Gasversorgung, die bei un­mittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störungen der Gasversorgung anstelle der Marktmechanis­men treten. Dieser aus dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG, “aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfs­gegenständen”, entstandene Normenkomplex ist bereits seit dem Jahre 1976 im Energielenkungsgesetz auf Grundlage eines Sonderkompetenztatbestandes zusammen mit der Bewirtschaftung von anderen Energieträgern abschließend geregelt. Eine Regelung dieses Bereiches im Rahmen dieses Gesetzes erscheint auf Grund des inneren Zusammenhanges der die Krisenbewirtschaftung von Energie regelnden Vorschriften sowohl aus rechtssystematischer als auch aus energiepolitischer Sicht unzweckmäßig.

4.2. Zielsetzungen

Der vorliegende Entwurf hat zum Ziel, auf Basis der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Kompe­tenzverteilung, die österreichischen gasrechtlichen Bestimmungen mit dem EU-Recht zu harmonisieren und in einem modernen Rechtsrahmen jene rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Gaswirtschaft in einem internationalen Umfeld erforderlich sind. Gleichzeitig sollen mit den neuen Rahmenbedingungen die bisherigen Zielsetzungen der Österreichischen Energiepolitik, nämlich einer umwelt- und sozialverträglichen, auf Versorgungs­sicherheit und Kostenminimierung ausgerichteten Energiepolitik weiter verfolgt werden.

Die Neuordnung dieses Rechtsbereiches soll auch zum Anlaß genommen werden, jene Bestimmungen des Preisgesetzes 1992 in den vorliegenden Gesetzentwurf zu integrieren, die, insbesondere nach der Um­setzung der Binnenmarktrichtlinie, mit dem Gasrecht rechtssystematisch in einem untrennbaren Zusam­menhang stehen.

In die Neuregelung einbezogen werden sollen auch jene in der Gewerbeordnung enthaltenen Bestim­mungen, die für die leitungsgebundene Gasversorgung von Bedeutung sind, sowie die Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes, soweit sie sich auf den Gastransport beziehen.

4.3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

4.3.1. Zum Gaswirtschaftsgesetz

Der vorliegende Entwurf eines Gaswirtschaftsgesetzes basiert auf den Kompetenztatbeständen “Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland”, “Zivilrechtswesen”, und “Angelegenheiten des Gewerbes” (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 8 B-VG).

Hinsichtlich der in diesem Gesetz enthaltenen preisrechtlichen Bestimmungen stützen sich die Rege­lungen auf den Kompetenztatbestand “Angelegenheiten des Gewerbes” sowie auf den, im Art. I des Preis­gesetzes 1992 enthaltenen Sonderkompetenztatbestand.

Bei den als “unmittelbar anwendbares Bundesrecht” bezeichneten Bestimmungen, die nicht in dem die Bundeskompetenz begründenden § 1 angeführt sind, handelt es sich um Regelungen, deren Inhalt systematisch einer Materie zuzuordnen sind, die in einem der im Art. 10 B-VG enthaltenen Kompe­tenztatbestände angeführt ist.

4.3.2. Zur Novelle zum Preisgesetz 1992

Sowohl aus systematischen Gründen als auch aus Gründen der Rechtsklarheit wurden die die elektrische Energie betreffenden preisrechtlichen Bestimmungen in das Elektrizitätswirtschafts- und -organisations­gesetz integriert. Daher ist vom Geltungsbereich des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, das Erdgas auszunehmen.

4.4. Zustimmung des Bundesrates

Der Gesetzesbeschluss ist gemäß Art. 42 B-VG dem Bundesrat vorzulegen.

4.5. EU-Konformität

Die EU-Konformität ist durch den vorliegenden Entwurf gegeben (siehe im einzelnen die Ausführungen im Kapitel 3 des Allgemeinen Teils der Erläuterungen).

Umgesetzt werden:

–   Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (Amtsblatt. L 204 vom 21/07/1998 S 0001 bis 0012); Erdgasbinnenmarktrichtlinie) [CELEX: 398L0030];

–   Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (Amtsblatt Nr. L 147 vom 12/06/1991 S 0037 bis 0040; Erdgastransitrichtlinie) [CELEX: 391L0296];

–   Richtlinie 94/49/EG der Kommission vom 11. November 1994 zur Fortschreibung des Verzeichnisses der zuständigen Gesellschaften gemäß der Richtlinie 91/296/EWG über den Transit von Erdgas über große Netze (Amtsblatt Nr. L 295 vom 16/11/1994 S 0016 bis 0017) [CELEX: 394L0049];

–   Richtlinie 95/49/EG der Kommission vom 26. September 1995 zur Fortschreibung des Verzeichnisses der zuständigen Gesellschaften gemäß der Richtlinie 91/296/EWG über den Transit von Erdgas über große Netze (Amtsblatt Nr. L 233 vom 30/09/1995 S 0086 bis 0087) [CELEX: 395L0049].

4.6. Kosten

Die Neuordnung der bisher im Energiewirtschaftsgesetz enthaltenen Regelungen durch die in diesem Bundesgesetz nunmehr enthaltenen Bestimmungen wird voraussichtlich keine erhöhten Kosten zur Folge haben. Der durch die neuen Bestimmungen bewirkte Mehraufwand kann durch den ebenfalls durch die Neuordnung bewirkten Entfall an Verwaltungstätigkeit kompensiert werden.

Ebenfalls mit keinen wesentlichen Mehraufwendungen verbunden ist die Einbeziehung jener Geneh­migungstatbestände und Aufsichtsinstrumente in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die den Gastransport ohne Versorgungszwecke betreffen bzw. die Herausnahme dieser Bestimmungen aus dem Geltungsbereich des Rohrleitungsgesetzes, da hiedurch ein wesentliche Verwaltungs- und Verfahrens­konzentration bewirkt wird.

Die Integration der den Energieträger Gas betreffenden preisrechtlichen Bestimmungen in das Gas­wirtschaftsgesetz und die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Preisgesetzes 1992 wird, da im wesentlichen gleichgelagerte Verfahren abzuführen sein werden, ebenfalls keine Mehrkosten verursachen.

Alle übrigen Tätigkeiten können mit den vorhandenen personellen und sachlichen Einrichtungen abge­deckt werden, so daß auch hier nicht mit einem Mehraufwand zu rechnen ist.

Die Kosten eines Regulators werden durch die eingehobenen Netznutzungsgebühren abgedeckt.

4.7. Neue Regelungselemente

Im wesentlichen kann bei der Neuordnung des österreichischen Gaswirtschaftsrechtes und die Anpassung an den Rechtsrahmen der EU mit den der österreichischen Rechtsordnung bislang bekannten Regelungs­elementen das Auslangen gefunden werden.

Als neu in der österreichischen Rechtsordnung stellen sich die Verankerung von Marktzugangs­mechanismen in Form eines Netzzuganges sowie die die Entflechtung (das “Unbundling”) betreffenden Bestimmungen des zweiten Teiles dar.

Zu diesen neuen Rechtsinstrumenten sei folgendes ausgeführt:

–   Entflechtung (Unbundling)

     Die Umsetzung erfordert einige zusätzliche Regelungselemente in der österreichischen Rechtsordnung, die jedoch einerseits den elektrizitätspolitischen Maximen nach vermehrter Transparenz in diesem Wirtschaftszweig entsprechen und andererseits eine Fortbildung und Präzisierung hergebrachter auf­sichtsbehördlicher Mechanismen darstellen.

–   Netzzugang für Verbraucher

     Der Netzzugang für alle Verbraucher (100%iger Marktöffnungsgrad) bildet ein neues, zentrales Ele­ment im österreichischen Gasrecht, welches im Sinne eines Wettbewerbs im Rahmen des Binnen­marktes letztlich auf eine Eigentumsbeschränkung gegenüber Mitbewerbern jener Unternehmen hinausläuft, die durch ihr Eigentum an der für die Entwicklung von Marktmechanismen erforderlichen Infrastruktur eine Monopolstellung besitzen. Von den in der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zur Auswahl gestellten Netzzugangssystemen wurde dem System des geregelten Netzzugangs der Vorzug gegeben. Nach diesem System ist den Erdgasunternehmen und zugelassenen Kunden das Recht auf Netzzugang auf Grundlage veröffentlichter Tarife und sonstiger Bedingungen einzuräumen.

–   Verfahren zur Behebung verfügter Ausnahmen von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

     Im Rahmen dieses Verfahren hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten seine Ent­scheidung über Genehmigung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzu­ganges infolge spürbarer Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungs­verpflichtungen der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln, die ihrerseits wiederum verlangen kann, daß die Behörde die verfügte Ausnahme zurücknimmt.

4.8. Systematik des Entwurfes

Der Entwurf gliedert sich in vier Artikel, von denen Artikel 1 die zentralen gaswirtschaftlichen Rege­lungen enthält.

Wie bereits unter 4.2. ausgeführt, stellt sich der gegenständliche Entwurf als Neukodifikation des “Bundesgasrechts” dar, welche einerseits eine Umsetzung des EU Rechts zum Inhalt hat, andererseits jedoch bestrebt ist, die bewährten Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes dem gegenwärtigen rechtsstaatlichen Standard anzupassen und insbesondere auch die in anderen Rechtsbereichen bestehenden gasrechtlichen Bestimmungen in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen.

Im ersten Teil dieses Entwurfes werden Grundsätze aufgestellt, von denen bei der Vollziehung dieses Ge­setzes, insbesondere dort, wo der Behörde ein Ermessen eingeräumt wird, auszugehen ist.

Durch Verankerung der buchmäßigen Entflechtung der Bereiche Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und Speicheraktivitäten sowie allfälliger sonstiger Aktivitäten im Rechnungswesen und im Management­bereich sollen – entsprechend den Vorgaben der Gasbinnenmarktrichtlinie (siehe auch 3.3.5.2.) – Trans­parenz und Nichtdiskriminierung gewährleistet werden.

Zentrale Bedeutung kommt den im vierten Teil enthaltenen Bestimmungen über den Betrieb von Erdgas­unternehmen, insbesondere die Rechte und Pflichten von Netzbetreibern sowie den im fünften Teil enthaltenen Bestimmungen über den Kreis der Netzzugangsberechtigten zu. Während das bisherige System des Gasrechts von einer integrierten Versorgungs-, Verteilungs- und Transportfunktion eines “Gasversorgungsunternehmens” ausgeht, stellen sich im vorliegenden Entwurf diese Bereiche als grundsätzlich zu trennende Funktionen dar, für die in sich geschlossene Regelungen vorgesehen werden.

Die Verankerung eines 100%igen Marktöffnungsgrades bewirkt, daß das Element der “Anschlußpflicht” gegenüber der “Versorgungspflicht” als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in den Hintergrund tritt, und nur mehr dort zum Tragen kommt, wo Kunden der Netzzugang verweigert wurde.

Eine sachliche Rechtfertigung für eine 100%ige Marktöffnung besteht darin, daß durch die Netzver­weigerungstatbestände (§ 18 Abs. 1 Z 3 und 7 ) sowie die im § 48 Abs. 3 enthaltenen Versagungsgründe für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen, Mechanismen geschaffen wurden, die trotz des in Aussicht genommenen 100%igen Marktöffnungsgrad gewährleisten, daß die im öffentlichen Interesse erforderliche Funktionsfähigkeit der Erdgasunternehmen sowie deren Lebens­fähigkeit erhalten bleibt.

Der Tradition bei der Preisbestimmung in Gasangelegenheiten folgend, ist vorgesehen, daß Erdgas­unternehmen ihre für die Benutzung ihres Netzes geltenden Preisansätze autonom tarifmäßig bestimmen und veröffentlichen. Eingriffsmöglichkeiten des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bestehen lediglich hinsichtlich der Grundsätze, die diesen Preisen zugrunde zu legen sind sowie in jenen Fällen, in denen die von Erdgasunternehmen verlangten Netzbenutzungsentgelte erheblich von den für die Netzbenutzung vergleichbarer Anlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen Entgelten abweichen.

Durch die Verankerung von einheitlichen Haftpflichtbestimmungen für alle Erdgasunternehmen sowie der Verpflichtung zum Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung, soll den bisherigen Be­stimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes für den Gasbereich materiell derogiert und durch ein modernes Haftpflichtrecht ersetzt werden.

Der sechsten Teil stellt sich als “Austrifizierung” der im Energiewirtschaftsgesetz enthaltenen gaswege­rechtlichen Bestimmungen dar, durch welche die seit über 50 Jahren bewährten Regelungen des Energie­wirtschaftsgesetzes auf ein dem nunmehrigen rechtsstaatlichen Standard entsprechendes Niveau angepaßt und in einem in sich geschlossenen Regelungskreis neu gestaltet werden sollen. Auf das Erkenntnis des VfGH vom 19. Juni 1998, Zl. G 454/97, sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Der achten Teil des Entwurfes sieht neben Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit auch die Errichtung eines Gasbeirats zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie die Verankerung von verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen vor.

Teil 9 dieses Entwurfes enthält Strafbestimmungen.

Die im zehnten Teil enthaltenen Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen ergeben sich aus dem Regelungsinhalt des Gaswirtschaftsgesetzes und stellen sich – aus übergeordneter Sicht – als Maßnahme der Rechtsbereinigung dar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Gaswirtschaft erlassen werden (Gaswirt­schaftsgesetz – GWG)

Zu § 1:

In § 1 werden jene EU-Richtlinien angeführt, die in diesem Bundesgesetz umgesetzt werden.

Zu § 2:

Durch die Normierung des Geltungsbereiches sollen einerseits jene Sachgebiete positiv umschrieben werden, die durch dieses Bundesgesetz eine abschließende, in sich geschlossene Regelung erfahren sollen, andererseits – zur Abgrenzung – jene Bereiche angeführt werden, die durch die in Aussicht genommene Neuordnung keine Änderung erfahren sollen.

Zu § 3:

Mit dem EU-Beitritt Österreichs sind neben die klassischen Zielsetzungen der österreichischen Energie­politik, einer sozial- und umweltverträglichen, auf Versorgungssicherheit und Kostenminimierung aus­gerichteten Erdgasversorgung, auch das Erfordernis einer Ausrichtung der Erdgaswirtschaft auf die Wettbewerbsverhältnisse im EU-Binnenmarkt getreten.

Den im § 3 normierten Zielsetzungen lagen folgende Erwägungen zugrunde:

–   Wirtschaftliche Rahmenbedingungen:

     Der Erdgaseinsatz in Österreich lag im Jahr 1997 bei 7,2 Milliarden m³ und umfaßte somit 22,4% des österreichischen Gesamtenergieverbrauches. Am energetischen Endverbrauch, der in Österreich 1997 bei 918,1 PJ lag, hatte Erdgas einen Anteil von 17%. 39,4% entfielen auf Mineralölprodukte, 6,8% auf Kohle, 18,8% auf elektrische Energie, 3,9% auf Fernwärme sowie 14,1% auf sonstige Energieträger.

     In den letzten zwanzig Jahren hat der energetische Endverbrauch trotz jahresweiser Schwankungen mäßig zugenommen (1977 bis 1997: + 27,2%). Dabei hat sich die Struktur allerdings wesentlich geändert. Während die Anteile der Kohle und der Mineralölprodukte seit 1977 von 10,9% bzw. 49,7% bis ins Jahr 1997 auf 6,8 bzw. 39,4% zurückgingen, stiegen jene der übrigen Energieträger, zB jener des Erdgases (1977: 14,2%; 1997: 17%) deutlich.

     Betrachtet man die Bedeutung von Erdgas im Rahmen der Entwicklung der Erdgasverwendung im gleichen Zeitraum nach Sektoren getrennt ergibt sich folgendes Bild: Während die Anteile der Haushalte sowie der E-Werke von 1977 bis 1997 von 29,8% auf 36% bzw. von 12,7% auf 19% anstiegen, sank jener der Industrie und Chemie von 57,5% auf 45%.

     Für die nächste Zeit kann in Österreich von einem kontinuierlichen leichten Anstieg des Erdgas­verbrauches ausgegangen werden; ausschlaggebend dafür werden jedoch die künftigen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sein.

     Die Anteile der Inlandsgasproduktion und der Importe an der gesamten Erdgasaufbringung Österreichs setzten sich 1997 wie folgt zusammen: 19,4% der verbrauchten Erdgasmenge wurde von der OMV-AG und der Rohöl-Aufsuchungs-AG heimisch gefördert. Die restlichen 80,6% wurden importiert. Während 88,1% der Importe auf Rußland entfielen, kamen 6,9% der importierten Erdgasmengen aus Norwegen und 5% aus Deutschland.

     Diese hohe Importabhängigkeit Österreichs bedingt als grundlegende energiepolitische Zielsetzung, die Erdgasimporte so weit wie möglich auf eine breite Bezugsbasis zu stellen. Die Liberalisierung des europäischen Erdgasmarktes kann insofern zur Erreichung dieses Zieles beitragen, da innerhalb freier Marktstrukturen ein leichterer Zugang zu neuen Lieferanten ermöglicht wird und dadurch eine weitere Diversifikation der Lieferländer wahrscheinlicher erscheint.

–   Die in globalem Wettbewerb stehende, produzierende Wirtschaft soll günstige Energie, so auch Erdgas, beziehen können, um auch diesen Kostenfaktor gering halten zu können. Zur Standort­sicherung sowie zur Erleichterung von Neuansiedlungen von Industriebetrieben sollen die neuen Rahmenbedingungen – durch einen mit festgelegten Regeln ablaufenden Wettbewerb im Gasbereich – dazu führen, daß auch in diesem essentiellen Wirtschaftsbereich die Vorteile des Binnenmarktes direkt den Betrieben und Verbrauchern zugute kommen.

Auf die Erreichung der im § 3 normierten Ziele ist insbesondere bei der Vollziehung jener Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, in denen der Behörde bei der Entscheidung ein Ermessens­spielraum eingeräumt ist, der im Sinne des Gesetzes auszufüllen ist oder unbestimmte Gesetzesbegriffe im Rahmen der Vollziehung zu konkretisieren sind. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Entscheidung über das Vorliegen eines Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß § 21 Abs. (1) Z 7 (spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferungsverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung), die damit im Zusammenhang vorgesehene befristete Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs oder die Versagung einer Genehmigung einer Gasleitungsanlage gemäß § 47 Abs. 2 Z 1, verwiesen.

Bezüglich der Konkretisierung des § 3 Abs. 1 Z 1 sei auf die im § 30 enthaltene Konkretisierung dieser Zielsetzung hingewiesen.

Zu § 4:

Die im § 4 enthaltenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stellen sich als Festlegung jener volks­wirtschaftlichen Funktion der Erdgasunternehmen dar, durch die die im § 3 umschriebenen Zielsetzungen verwirklicht (umgesetzt) werden sollen.

Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie können die Mitgliedstaaten bei uneinge­schränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 90 EGV (alt), den Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein; diese gemeinwirtschaftlichen Ver­pflichtungen sowie deren etwaige Änderungen werden veröffentlicht und der Kommission von den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

Die im § 4 enthaltenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stellen sich als solche im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie dar, die den in den Anlagen zu diesem Gesetz angeführ­ten Erdgasunternehmen sowie den mit einer Konzession ausgestatteten Unternehmen auferlegt werden.

Insoweit die Erfüllung der diesen Unternehmen mit dieser Bestimmung auferlegten Verpflichtungen im Allgemeininteresse diese Unternehmen tatsächlich oder rechtlich gefährdet ist, können für diese Unternehmen vom EU-Recht abweichende Regelungen getroffen werden. Die objektiven Schranken für derartige Ausnahmeregelungen liegen jedoch nach Artikel 90 Abs. 2 EGV (alt) dort, wo die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Die Erdgasbinnenmarktrichtlinie definiert dieses Interesse der Gemeinschaft im Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und mit Artikel 90 des Vertrages.

Der in Z 1 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz hat zum Inhalt, daß unsachliche Ungleichbehandlung, aber auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung verschiedener Marktteilnehmer unzulässig ist. Dieser Grundsatz findet dort seine Grenze, wo ein Erdgasunternehmen Leistungen im Rahmen von Tätigkeiten erbringt, die von Kunden ausgestaltbar sind (marktbezogene Tätigkeiten). So gilt dieser Grundsatz etwa nicht hinsichtlich der Gaspreise, die mit zugelassenen Kunden vereinbart werden, wohl aber hinsichtlich der Bedingungen für den Netzzugang, einschließlich der Systemnutzungstarife.

Durch die im Gesetz vorgesehene 100%ige Marktöffnung stellt sich nunmehr die in Z 2 festgelegte “allgemeine Anschlußpflicht” als zentrales Element des Gaswirtschaftsrechtes dar, während die “Versor­gungspflicht” nurmehr gegenüber denjenigen Kunden von Bedeutung ist, die von einer Netzzugangs­verweigerung betroffen sind oder deren Recht auf Netzzugang durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 eingeschränkt ist.

Zu § 5:

§ 5 stellt sich als Konkretisierung der im § 3 normierten Zielsetzungen und der im § 4 festgelegten volkswirtschaftlichen Funktion der Erdgasunternehmen dar. Die Bestimmung verpflichtet die Erdgas­unternehmen, als Unternehmensziel die Funktion eines umfassenden Energiedienstleitungsunternehmens vorzusehen.

Zu § 6:

Zu Z 4:

Durch die einschränkende Umschreibung jener Rohrleitungsanlagen, die nicht als Erdgasleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu qualifizieren sind, wird der im Erk. VfGH vom 9. Oktober 1997, Zl. B 948/96, enthaltenen kompetenzrechtlichen Abgrenzung bei vorgelagerten Rohrleitungsanlagen Rechnung getragen.

Zu Z 6:

Für die Beurteilung ob im gegebenen Zusammenhang Gewinnabsicht vorliegt, wird in Regel die Frage maßgeblich sein, ob die Verrechnung der Aufwendungen nach betriebskostenmäßigen Gesichtspunkten erfolgt. Im übrigen wird auf die Rechtssprechung der Höchstgerichte zu § 1 GewO 1994 hingewiesen

Zu Z 7, 8, 29 und 30:

Den Begriffen “Fernleitung”, “Fernleitungsunternehmen” sowie “Verteilerleitung” und “Verteilerunter­nehmen” kommt in der in § 60 enthaltenen Behördenzuständigkeit Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang wird auch auf die im § 24 enthaltene Konkretisierung dieser Begriffe hingewiesen.

Zu Z 8:

Dem Umstand, dass bezüglich der Trans-Austria Gasleitung die Transport- und Durchleitungsrechte an die TAG-FINCO, mit dem Unternehmenssitz auf den Bermudas, bezüglich der West Austria Gasleitung die Transport- und Durchleitungsrechte an die Gasleitungsgesellschaft mbH mit dem Unternehmenssitz in Wien abgetreten worden sind, war bei der Definition des Begriffes “Fernleitungsunternehmen” Rechnung zu tragen.

Zu Z 9:

In Z 9 ist der Hausanschluß definiert. Einer klaren Definition dieser Einrichtung kommt insbesondere auch im Hinblick auf die kompetenzrechtliche Abgrenzung der in den Aufgabenbereich der Länder fallenden Regelungszuständigkeit auf dem Gebiet des Gasrechtes Bedeutung zu.

Der Beginn des Hausanschlusses im Verteilernetz ist so zu wählen, daß der Endverbraucher nur mit den geringsten Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen belastet wirund Um jedoch die örtlichen Verhältnisse bzw. die Wünsche des jeweiligen Endverbrauchers berücksichtigen zu können, kann eine abweichende Regelung vorgesehen werden.

Zu Z 14:

Da LNG-Anlagen in Österreich nicht bestehen, wurde der Begriff “Netz” abweichend von der im Artikel 2 Z 12 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG definiert.

Zu Z 20:

Regeln der Technik sind im allgemeinen in technischen Regelwerken dokumentiert. Sie enthalten wissenschaftlich gesicherten Erfahrungswerte sowie Angaben praktisch – technischer Art, die bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Allgemeinen zu beachten oder heranzuziehen sind.

Zu Z 25:

Artikel 2 Z 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie umschreibt den Begriff “verbundenes Unternehmen” als “verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluß und/oder ein assoziiertes Unternehmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 derselben Richtlinie und/oder ein Unternehmen, das denselben Aktionären gehört.”. Die innerstaatliche Umsetzung von Artikel 41 und 33 Absatz 1 der Siebenten Richtlinie erfolgte durch § 228 Abs. 3 und § 263 Abs. 1 HGB idF des Rechnungslegungsgesetzes.

Zu lit. a:

–   Verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 Rechnungslegungsgesetz sind solche Unter­nehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunterneh­men, die gemäß §§ 248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

–   § 244 Rechnungslegungsgesetz sieht bezüglich des Konzernabschlusses folgende Tatbestandsvoraus­setzungen vor:

     1. Unternehmen stehen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und dem Mutterunternehmen gehört eine Beteiligung gemäß § 228 an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen) oder

     2. das Mutterunternehmen ist an einem oder mehreren anderen Unternehmen beteiligt (§ 228) und ihm stehen bei diesem Unternehmen (Tochterunternehmen)

        a) die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zu,

        b) das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

        c) das Recht zu, einen beherrschenden Einfluß auszuüben oder

        d) auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung zu, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.

–   Beteiligungen im Sinne von Punkt 1 und 2 müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den vierten Teil des Nennkapitals erreichen (§ 244 Abs. 6).

–   § 228 Rechnungslegungsgesetz definiert als Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.

Zu lit. b:

–   § 263 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:

     “(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unter­nehmen entsprechend § 244 Abs. 6 beteiligt ist, ausgeübt (angeschlossenes oder assoziiertes Unter­nehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit ent­sprechender Bezeichnung auszuweisen.”

An den Begriff “verbundenes Unternehmen” wird insbesondere in Z 11 dieser Bestimmung sowie in § 7 und § 26 angeknüpft.

Zu § 7:

Zu Abs. 1:

Artikel 13 Abs. 2 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie bestimmt, daß Erdgasunternehmen – ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform – ihre Jahresabschlüsse gemäß den nationalen Rechtsvor­schriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die in Umsetzung der Vierten Richtlinie (78/660/EWG) des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen erlassen worden sind zu erstellen und zu überprüfen. Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht ver­pflichtet sind, halten eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in ihrer Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Erstellung, Überprüfung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen wurden durch § 193, § 268 und § 277 HGB idF des Rechnungslegungsgesetzes in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt.

Zu Abs. 2:

Artikel 13 Abs. 3 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie sieht zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quer­subventionen und Wettbewerbsverzerrungen vor, daß integrierte Erdgasunternehmen in ihrer internen Buchführung für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten getrennte Konten sowie gegebenenfalls konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgassektors in derselben Weise, wie sie dies tun müßten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen ausgeführt würden, ausweisen.

Zu Abs. 3:

Gemäß Artikel 13 Abs. 3 letzter Satz der Erdgasbinnenmarktrichtlinie hat die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Gemäß Abs. 4 leg.cit. haben die Unternehmen in der internen Buchführung – unbeschadet innerstaatlich anwendbarer Vorschriften – die Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 3 leg.cit. separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.

Zu Abs. 4:

Durch diese Bestimmung wird dem Artikel 13 Absatz 5 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie entsprochen.

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, bei denen das Erdgasunternehmen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens ist. Verbundene Unternehmen sind weiters auch Unternehmen, bei denen das Erdgas­unternehmen Aktionär oder Gesellschafter ist und auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens verfügt.

Zum Begriff “verbundenes Unternehmen” siehe § 6 Z 25.

Zu § 8:

Gemäß Artikel 12 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie haben die Mitgliedstaaten oder die von ihnen be­nannten zuständigen Behörden, einschließlich der in Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 vorge­sehenen Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Erdgasunternehmen gemäß Artikel 13, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben einsehen müssen.

Die Verankerung des bereits dem traditionellen Energieaufsichtsrecht bekannten Aufsichtsmittel der Auskunfts- und Einsichtsrechte (zB. § 3 EnWG) stellt sich daher auch als Erfordernis für die Umsetzung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie dar.

Zu § 9:

Gemäß Artikel 8 und 11 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie haben Erdgasunternehmen – unbeschadet des Artikels 12 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen – wirt­schaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. § 9 stellt sich als innerstaatliche Umsetzung dieses Grundsatzes dar.

Zu § 10:

Die Meldepflicht von Gaslieferungsverträgen mit mehrjähriger Laufzeit und mehr als 100 Millionen m³ im Jahr aus dem Gebiet der Europäischen Union oder aus Drittstaaten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist dadurch begründet, daß dies für energiepolitische Zielsetzungen/
Maßnahmen im Binnenmarkt vor allem auf Grund der geopolitischen Lage Österreichs erforderlich ist. Auch wird seitens der Europäischen Union dahingehend gedrängt werden, daß Lieferungen von Drittstaaten auf Grund der Möglichkeit von Wettbewerbsverzerrungen auch im europäischen Kontext bekannt sein sollen.

Zu § 11:

Zu Abs. 1:

Bei der in Abs. 1 vorgesehenen Meldepflicht handelt es sich um ein Mittel der Energieaufsicht. Die auf Grund der gemeldeten Daten sich ergebenden Schlußfolgerungen sind insbesondere bei der Ausübung des dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 20 Abs. 5 eingeräumten Ermessens zur Erlassung einer Verordnung maßgeblich.

Zu Abs. 2:

Als eine Möglichkeit den Erdgaslieferungen zugrundeliegenden Preisansätze der Öffentlichkeit zugäng­lich zu machen, stellt sich etwa eine Veröffentlichung von Preisvergleichen im Internet da.

Zu § 12:

Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie hat jedes Fernleitungs-, Speicher- und/oder LNG-Unternehmen jedem anderen Fernleitungs- und/oder Speicherunternehmen und/oder jedem Ver­teilerunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, daß der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer, mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann. § 12 setzt diese Bestimmung der Richtlinie in Bezug auf Fern­leitungs- und Speicherunternehmen um.

Zu § 13:

Das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 13 ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Erdgasunter­nehmen. Zufolge der im § 6 Z 4 enthaltenen Definition umfaßt die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens die Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, den Kauf oder die Speicherung von Erdgas, ein­schließlich verflüssigtes Erdgas. Für jene Tätigkeiten, die nach den bergrechtlichen Bestimmungen der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, ist neben der gaswirtschaftlichen Genehmigung auch eine Be­rechtigung nach den Bestimmungen des Mineralstoffgesetzes erforderlich.

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind jene Erdgasunternehmen, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Gewinnung von Erdgas beschränkt. Diese haben jedoch die Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen.

Zufolge der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 1 bedürfen jedoch Erdgasunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 5 EnWG oder einer Konzession zum Betrieb von Gasleitungen gemäß § 3 Rohrleitungsgesetz oder die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Energie (Elektrizität oder Gas) versorgt haben, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Erdgasunternehmen keiner Genehmigung gemäß § 13.

§ 13 entspricht dem bisherigen § 5 EnWG.

Bezüglich der dem Antrag gemäß § 13 AVG beizuschließenden Unterlagen siehe auch die Ausführungen zu § 35.

Zu § 14:

§ 14 umschreibt die Genehmigungsvoraussetzungen, denen ein Genehmigungswerber zu entsprechen hat.

Abs. 1 Z 1 und 2 bestimmt die sachlichen Genehmigungsvoraussetzungen, Z 3 die persönlichen. Eine fachliche Befähigung als persönliche Genehmigungsvoraussetzung ist nicht vorgesehen, da für die tech­nische Leitung und Überwachung ein Betriebsleiter zu bestellen ist.

Handelt es sich beim Genehmigungswerber um eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft muß zum Zeitpunkt der Genehmigungs­erteilung ein Geschäftsführer bestellt sein, den in Abs. 1 Z 3 normierten persönlichen Genehmigungsvor­aussetzungen zu entsprechen hat.

Zu § 15:

Durch die hier vorgesehene Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters soll sicher­gestellt werden, daß das Erdgasunternehmen über eine geeignete Fachkraft für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes verfügt. Die Erbringung des Nachweises der fachlichen Befähigung setzt nicht kaufmännische Fähigkeiten voraus, sondern jene Fähigkeiten, die vorliegen müssen um die tech­nischen Einrichtungen des Erdgasunternehmen ordnungsgemäß zu betreiben, zu warten und instandzu­halten.

Zu § 16:

Die hier vorgesehene Bestimmung ermöglicht es dem Erdgasunternehmen einen Geschäftsführer zu bestellen, der – unter der Voraussetzung einer sorgfältigen Auswahl und mit Ausnahme wissentlich geduldeter Rechtsverletzungen – an seiner Stelle die Verantwortung für die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes trägt. Daraus folgt, daß dem Geschäftsführer im Unternehmen eine Stellung eingeräumt sein muß, die es ihm ermöglicht, die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich für den Netzbetreiber oder Pächter aus dem vorliegenden Gesetz ergeben.

Der Abs. 2 soll sicherstellen, daß nur geeignete Personen in die Funktion eines Geschäftsführers gelangen und daß die Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sind.

Zu § 17:

§ 17 umschreibt die Allgemeinen Pflichten der Netzbetreiber.

Zentrale Bedeutung kommt dabei der in Z 6 verankerten Verpflichtung, Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen zustehenden Rechte den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den veröffentlichten Netzzugangstarifen zu gewähren, zu. Netzzugangsberechtigt im Sinne von Z 6 sind gemäß § 42 alle Kunden (Endverbraucher, Erdgashändler und Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen).

Eine Einschränkung erfährt diese Verpflichtung durch das im § 21 vorgesehene Recht des Erdgasunter­nehmens den Netzzugang in gewissen Fällen zu verweigern sowie das im § 22 vorgesehene Verfahren.

Zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 2 durch Verordnung Regelungen dann erlassen, wenn sich Erdgashändler zur Ausübung ihrer Tätigkeit elektronischer Medien, insbesondere des Internet, bedienen.

Zu § 18:

Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie haben Fernleitungs-, Speicher- und/oder LNG-Unternehmen auf jeden Fall jegliche diskriminierende Behandlung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu unterlassen. § 18 stellt sich als Umsetzung dieser Bestimmung dar.

Zu § 19:

Der Betrieb von Gasleitungsanlagen ist als Dienstleistung zu verstehen, die nicht bzw. in nur sehr eingeschränktem Umfang dem Wettbewerb unterliegt und sohin Monopolcharakter behält. Bei den “Allgemeinen Netzbedingungen” handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen Geltung erlangen. Bei den in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen von Allgemeinen Bedingungen durch die Behörde handelt es sich um eine Prüfung dieser Bedingungen vorwiegend unter gaswirtschaftlichen Gesichtspunkten, die durch die dem Sachgebiet des “Gaswesen” immanenten Schranken bestimmt sind und die in keiner Weise in die in zivilrechtlichen Vorschriften enthaltene Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingreifen, diese ersetzen oder präjudizieren, sondern diesen Aspekt lediglich mitberücksichtigen können. Durch die Genehmigung der Behörde verlieren die Allgemeinen Bedingungen nicht ihren Charakter als Mittel der privatautonomen Rechtsgestaltung.

Die im Abs. 2 aufgestellten Grundsätze ergeben sich aus der Erdgasbinnenmarktrichtlinie. Es dürfen somit Netzzugangsberechtigte nicht diskriminiert (Grundsatz der Gleichbehandlung) werden, noch darf die Versorgungssicherheit gefährdet werden. Die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und der Netzzugangsberechtigten müssen ausgewogen gestaltet und verursachungsgerecht zugewiesen werden. Die Leistungen der Kunden müssen mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die Festlegung, daß die Allgemeinen Netzbedingungen einer Genehmigung bedürfen, setzt unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip voraus, daß Kriterien (Grundsätze) aufgestellt werden, anhand derer die zur Genehmigung vorgelegten Allgemeinen Netzbedingungen geprüft werden. Da Allgemeine Netzbedingungen nichts anderes sind, wie sie auch im sonstigen Geschäfts- und Rechtsverkehr üblich sind, ist es auch notwendig, daß diese Grundsätze auch zivilrechtliche Belange ansprechen. Ein Verstoß gegen Art. 83 Abs. 3 B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter) ist nicht gegeben, da genehmigte Allgemeine Netzbedingungen selbstverständlich bei Gericht angefochten werden können. Da es sich bei der Genehmigung von Allgemeinen Netzbedingungen um ein energiewirt­schaftliches Aufsichtsmittel handelt, kann nicht von einer Bindungswirkung des Genehmigungsbescheides für die Gerichte im Zuge von Vertragsstreitigkeiten ausgegangen werden. Dies bedeutet, daß die Gerichte zB Bestimmungen in genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 879 ABGB für nichtig erklären können.

Die in Abs. 2 Z 5 enthaltene Regelung bezieht auf sowohl auf die Übernahme von Gas aus einem Netzbereich mit einem anderen Eigentümer als auch von übergeordneten Netzen.

Die im Abs. 3 vorgesehen Anmeldung hat insbesondere auch die Bekanntgabe der Menge von Erdgas, die zum Zweck der Durchführung einer Transportdienstleistung in ein Netz eingespeist und aus diesem entnommen werden soll zu enthalten. Dabei wird zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangs­berechtigten ein “Fahrplan” vereinbart. Bei nicht vereinbarten Fahrplanabweichungen hat der Netzbe­treiber durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine Ausgleichsversorgung, den Systembetrieb aufrechterhalten. Die Art und Höhe der Kosten, die dem betroffenen Netzbetreiber zu ersetzen sind, sind ebenfalls in den Allgemeinen Netzbedingungen zu regeln.

Zu § 20:

Grundsätzlich soll auch die Festsetzung der Preisansätze, die für die Netzbenutzung gelten, durch die Erdgasunternehmen im Rahmen ihrer Privatautonomie erfolgen. Staatliche Eingriffsmechanismen sind jedoch hinsichtlich der Grundsätze vorgesehen, die den für die Benutzung des Netzes geltenden Preisansätzen zugrunde zu legen sind, wobei hier insbesondere Regelungen über eine einheitliche Tarifstruktur, über die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Netzbenutzungsentgelte sowie die Kostenverrechnung und die Anknüpfungsmomente, von denen bei der Preisgestaltung auszugehen ist, in Betracht zu ziehen sind. Ein weiterer staatlicher Eingriffsmechanismus ist in jenen vorgesehen, in denen die von den Erdgasunternehmen verlangten Netzbenutzungsentgelte erheblich von den für die Netzbenutzung vergleichbarer Anlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen Entgelten abweichen.

Zu Abs. 4:

Durch die im letzten Satz von Abs. 4 enthaltene inhaltliche Determinierung der Verordnung soll sicher­gestellt werden, daß die Tarifstruktur sowie die damit im Zusammenhang stehende Bemessungsgrundlage für das Netzbenutzungsentgelt so gestaltet wird, daß Kostensprünge bei der Preisgestaltung Berück­sichtigung finden können. So ist etwa neben der Gesamtdurchsatzmenge auch die Durchsatzmenge pro Zeiteinheit ein kostenauslösender Faktor, der bei der Preisbildung des Netzbenutzungsentgelts in angemessener Weise Berücksichtigung zu finden hat. Desgleichen ist auch eine unterschiedliche Preisgestaltung in Zeiträumen mit hohen Netzauslastungsgrad und niedrigen Netzauslastungsgrad möglich. In diesem Zusammenhang sei auch auf die gemäß § 62 Abs. 2 Z 4 dem Beirat obliegende Verpflichtung zur Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarif­grundsätzen hingewiesen.

Zu Abs. 5:

Ob eine Verordnung gemäß Abs. 5 erlassen wird, liegt im Ermessen des Bundesministers für wirt­schaftliche Angelegenheiten. Ob der Bundesminister von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, wird maßgeblich auch von den Schlußfolgerungen abhängig sein, die sich auf Grund der gemäß § 11 Abs. 1 zu meldenden betriebswirtschaftlichen Daten ergeben.

Zu § 21:

Artikel 17 Abs. 1 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie sieht vor, daß Erdgasunternehmen den Netzzugang verweigern können, wenn sie nicht über die nötige Kapazität verfügen oder der Netzzugang sie daran hindern würde, die ihnen auferlegten, gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu erfüllen, oder in bezug auf die in Artikel 25 festgelegten Kriterien und Verfahren und die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 Abs. 1 gewählte Alternative auf Grund von Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Die Ver­weigerung ist ordnungsgemäß zu begründen. Aus Artikel 23 Abs. 2 muß gefolgert werden, daß eine Verweigerung des Netzzugangs auch dann rechtmäßig ist, wenn technische Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind

Zu den in Abs. 1 enthaltenen Netzverweigerungstatbeständen im einzelnen:

Die in Abs. 1 Z 1 und 2 enthaltenen Netzverweigerungstatbestände stellen sich als Umstände dar, auf Grund derer der Netzbetreiber faktisch nicht in der Lage ist, seinen Netzdienstleistungsverpflichtungen infolge technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit nachzukommen;

der Netzverweigerungstatbestand der Z 3 basiert auf Artikel 17 Abs. 1, erste Anwendungsregel;

Z 4 ist die Umsetzung der in Artikel 19 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie enthaltenen Reziprozitätsklausel, welche für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, also bis 10. August 2008, gilt;

Z 6 stellt sich als Umsetzung des Artikel 17 Abs. 1 (zweite Anwendungsregel) dar.

Das in Z 6 abweichend zu Artikel 17 Abs. 2 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie umschriebenen Tatbe­standsmerkmal “spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit” (anstellte wie in der Richtlinie vorgesehen “ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten”), findet seine Begründung in der Überlegung, daß eine “Take or Pay” – Verpflichtung für sich genommen wegen der Auswirkungen der Richtlinie 96/92/EG vorerst die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens spürbar beeinträchtigen wird, was in der Folge – ohne entsprechendes Korrektiv – zu ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten führt. Es ist daher davon auszugehen, daß die im Gesetz gewählte Umschreibung, die auf denselben Auswirkung einer Take or Pay wie in der Richtlinie abstellt, richtlinienkonform ist.

Im Abs. 2 erfolgt die Klarstellung, daß gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der Z 2 über die im § 4 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen hinausgehen. So wären etwa Transporte für die Belieferung von Spitälern oder öffentlicher Verkehrsunternehmen ebenfalls unter gemeinwirtschaft­lichen Verpflichtungen im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren.

Zu Abs. 4:

Das im Abs. 4 vorgesehene Verfahren ist durch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers begründet. Das Verfahren ist auch in jenen Fällen einzuleiten, in denen eine Antragsstellung gemäß § 22 bereits erfolgt ist oder auf Grund der Begründung der Netzzugangsverweigerung zu erwarten ist. In diesem Fall stellt sich die Entscheidung gemäß § 22 als Vorfrage für die Entscheidung gemäß § 21 dar.

Bezüglich der Netzzugangsberechtigung wird auf § 42 sowie die zu dieser Bestimmung enthaltenen Ausführungen in den Erläuterungen verwiesen.

Zu § 22:

Bedingt durch die hohe Importabhängigkeit nahezu aller Mitgliedstaaten der EU haben externe Erdgaslieferungen für die Gemeinschaft große Bedeutung. Sie werden meist auf Grund langfristiger Lieferverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung durchgeführt. Dieser Marktrealität zur Sicherung der Gasversorgung soll insofern Rechnung getragen werden, daß insbesondere für den Fall, daß ein Erdgasunternehmen auf Grund dieser Verträge in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vorgesehen sind. Diese Aus­nahmen dürfen jedoch den Zweck dieser Richtlinie – die Liberalisierung des Binnenmarktes für Erdgas – nicht unterlaufen und sind daher in Dauer und Umfang zu begrenzen. Weiters müssen sie unter der Aufsicht der Kommission in einem transparenten Verfahren genehmigt werden.

Die Take-or-pay-Klausel in langfristigen Lieferverträgen besagt, daß die Vertragsmengen auch zu bezahlen sind, wenn sie nicht voll im vertraglich vereinbarten Umfang abgenommen werden können. In der Regel werden aber Mindestabnahmemengen vorgesehen. Grundlage für diese langfristigen Verträge sind die für die Gasversorgung spezifisch langen Vorlaufzeiten und die damit verbundenen hohen Investitionskosten bei Exploration, Produktion und Transport von Erdgas.

Von den durch die OMV-AG bzw. durch die Austria Ferngas GmbH. nach Österreich importierten Gasmengen unterliegen rund 89% langfristigen Take or pay-Bedingungen, dh. flexibel abrufbar sind lediglich 11% des gesamten Importvolumens. Als Folge davon entfallen bei den zwischen den Landes­ferngasgesellschaften und den Importeuren (OMV AG und Austria Ferngas GmbH.) abgeschlossenen Verträgen zirka 92% der Liefermengen ebenfalls unter die Mindestabnahmegarantie.

–   In Artikel 25 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie sind daher besondere Schutzbestimmungen bei der Marktöffnung der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen. So haben Erdgasversorgungsunternehmen die Möglichkeit, wenn sie auf Grund ihrer Take-or-pay-Verpflichtungen in ernste wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten geraten könnten, beim betroffenen Mitgliedstaat oder einer vom ihm benannten Behörde eine vorübergehende Ausnahmeregelung für die Artikel 15 und/oder 16 (Netzzugang) beantragen. Diese Anträge können von Fall zu Fall entweder bevor oder – wenn es ein Mitgliedstaat so wünscht – auch nach der Netzzugangsverweigerung gestellt werden und müssen alle relevanten Informationen über die Art und das Ausmaß des Problems und die Bemühungen des Unternehmens, dieses Problem zu lösen, enthalten.

     Der Mitgliedstaat hat diese Ausnahmegenehmigung ohne Verzögerung und mit allen erforderlichen Informationen, die auch in aggregierter Form vorliegen können, der Kommission zu melden. Die Kommission entscheidet innerhalb vier Wochen, ob der Mitgliedstaat die Ausnahmegenehmigung abän­dern oder zurücknehmen muß. Die Kommission muß die Vertraulichkeit dieser wirtschaftlich sensiblen Daten gewährleisten.

     In Artikel 25 Abs. 3 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie werden folgende Entscheidungskriterien für Mit­gliedsstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigung (a bis i) angeführt:

     a) das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes;

     b) die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicher­heit zu gewährleisten;

     c) die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Gasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;

     d) die Schwere der aufgetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Erdgasunter­nehmen und Fernleitungsunternehmen bzw. zugelassenen Kunden;

     e) Den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrages oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;

      f) die zur Lösung dieses Problems unternommenen Anstrengungen;

     g) inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung dieser Richtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten von ernsten Schwierigkeiten hätte rechnen können;

     h) das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;

      i) die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme für die korrekte Anwendung dieser Richtlinie in bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.

     Ernste Schwierigkeiten werden jedoch nicht anerkannt, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die “Mindestabnahmegarantie” der Take-or-pay-Verträge fallen oder diese Verträge angepaßt werden können oder das Unternehmen in der Lage ist, andere Absatzmöglichkeiten zu finden.

–   Bei der Umsetzung des Artikels 25 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie war die Problemstellung zu lösen, daß hiedurch die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen über Antrag eines Normadressaten (Netzbetreiber oder betroffenes Unternehmen) bei der Kommission den Antrag auf befristete Ausnahme der Artikel 15 oder 16 dieser Richtlinie zu stellen. Im innerstaatlichen Bereich stellt sich jedoch diese “Ausnahme” als eine zeitlich befristete Modifikation des Anwendungsbereiches gesetzlicher Bestimmungen dar, die mit einer Einschränkung der durch das Gesetz eingeräumten Rechtsposition einer unbestimmten Zahl von Kunden verbunden ist (§ 42). Andererseits ist jedoch gerade im Fall des Netzverweigerungstatbestandes des § 21 Abs. 1 Z 7 dem betroffenen Unternehmen ein subjektiv – öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Ausnahme bzw. Modifikation der mit der Rechtsposition der Kunden korrespondierenden gesetzlichen Verpflichtung (§ 17 Abs. 1 Z 7) einzuräumen, da eine rechtswidrige Untätigkeit der Behörde zu einer Existenzgefährdung des betroffenen Erdgasunternehmens führen kann. Ausgehend von dem Grundsatz, daß ein dem § 8 AVG vergleichbares Recht auf Erlassung einer Verordnung dem Verordnungsbegriff des B-VG fremd ist sowie dem vom Verfassungsgerichtshofes vertretenen Grundsatz der Geschlossenheit des Rechts­schutzsystems bei generellen Rechtsnormen (zB. VfSlg. 9886/83), konnte daher dem betroffenen Erdgasunternehmen kein durchsetzbarer subjektiver Rechtsanspruch auf Erlassung einer diesbezüg­lichen generellen Rechtsnorm (zB. subjektiver Rechtsanspruch auf Erlassung einer Allgemeinver­fügung) eingeräumt werden.

     Der Entwurf löst die aufgezeigten Problematik auf die Weise, daß dem Erdgasunternehmen ein subjektiver Rechtsanspruch auf Feststellung eingeräumt wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme bzw. Modifikation der gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 auferlegten Verpflichtungen vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung dieses Bescheides hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung eine Einschränkung der mit den Pflichten des Erdgasunternehmens sowie der damit korrespondierenden Rechte der Kunden (§ 42) zu bestimmen. Gemäß Art. 139 B-VG kann jede Person, die behauptet durch die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden zu sein, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung stellen. Damit wird auch den Kunden jener Rechtsschutz gewährt, der zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einschränkung ihrer durch § 42 eingeräumten Rechtsposition erforderlich ist.

–   Zufolge § 22 Abs. 3 sind bei Einlangen des Antrags gemäß § 22 Abs. 1 (Artikel 25 Abs. 1 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie), die gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz anhängigen Verfahren, soweit sie sich auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Netzverweigerungstatbestandes des § 21 Abs. 1 Z 7 beziehen bis zur Entscheidung über die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme der Verpflichtung eines Erdgasunternehmens gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 vorliegen, ex lege ausgesetzt. Dabei handelt es sich um jene Verfahren denen eine Netzzugangsverweigerung unter Berufung auf § 21 Abs. 1 Z 7 (Schwierigkeiten infolge Take- or Pay-Verträge) zugrundeliegt. Korrespondierend mit einer (allfälligen) Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verpflichtungen vorliegen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Verordnung zu erlassen (siehe oben stehende Ausführungen).

     § 22 Abs. 8 sieht die Übermittlung der Entscheidung an die Europäische Kommission vor (Artikel 25 Abs. 2). Verlangt die Kommission gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung, dann kann (Ermessen!) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bescheid betreffen die Gewährung einer befristete Ausnahme gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abzuändern. Im Falle einer endgültigen Entscheidung der Kommission, ist (gesetzliche Bindung) dieser Bescheid zu beheben oder abzuändern.

     Korrespondierend mit der Behebung oder Abänderung ist auch die gemäß Abs. 6 zu erlassende Verordnung zu behandeln.

Zu § 23:

Hiedurch wird dem Erfordernis einer klaren Abgrenzung zwischen der gerichtlichen und der verwaltungs­behördlichen Zuständigkeit Rechnung getragen.

Auszugehen ist davon, dass dieser Bestimmung lediglich deklaratorischer Charakter zukommt, da die für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kompetenzbegründende Norm der § 21 Abs. 4 ist. Durch den in Aussicht genommenen Ausdruck “soweit keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes” besteht, soll klargestellt werden, dass unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 4 eine Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Abs. 1 auch in jenen Fällen nicht begründet werden kann, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, wie dies etwa der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Netzbetreibers durch Bevorzugung von verbundenen Unter­nehmen darstellt.

Die Netzzugangsberechtigung im Sinne der §§ 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 ergibt sich aus § 42. Voraus­setzung für die Anrufung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die Netzzugangs­berechtigung des Antragstellers. Liegt eine derartige Netzzugangsberechtigung des Antragstellers nicht vor, ist der Antrag mangels rechtlichen Interesses zurückzuweisen (kein Anspruch auf ein Verfahren).

§ 23 Abs. 1 stellt klar, daß über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verweigerung des Netz­zuganges, somit die Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung, jedenfalls der Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten entscheidet.

Diese Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erstreckt sich aber nur auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges. Über weitergehende Ansprüche haben die Gerichte, ebenso wie über alle übrigen aus dem Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Netzzugangsberechtigten zu entscheiden.

Um jedoch die Kompetenzen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und den Gerichten klar abzugrenzen, sieht § 23 Abs. 2 vor, daß eine Klage wegen Ansprüchen, die infolge einer Verweigerung des Netzzuganges geltend gemacht werden, erst eingebracht werden kann, wenn die Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten rechtskräftig ergangen ist; bereits anhängige gerichtliche Verfahren sind zu unterbrechen. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges ist daher ausschließlich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten fest­zustellen und kann von den Gerichten auch nicht als Vorfrage geprüft werden.

Wird im Verfahren vor dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Vereinbarung geschlossen und endet daher das Verfahren etwa mit einer Antragsrückziehung, ist eine Klage aus dieser Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 anzubringen.

Zu § 24:

Wird einem Endverbraucher der Netzzugang und damit auch der Marktzugang verweigert, hat der Kunde einen Rechtsanspruch auf Versorgung zu allgemeinen Bedingungen. Ebenso wie § 25 stellt sich diese Bestimmung als Schutz des Endverbrauchers vor dem Mißbrauch der durch die Netzzugangsver­weigerung entstandene marktbeherrschende Stellung dar.

Zu § 25:

Wird durch eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 6 das Recht auf Netzzugang für alle oder auch nur bestimmte Kundenkategorien eingeschränkt, stellt sich für diesen Kundenkategorien jenes Erdgas­unternehmen, das durch die Netzzugangsverweigerung begünstigt ist, als marktbeherrschend dar. Durch die nunmehr im § 25 verankerte Preisbestimmungsmöglichkeit soll ein Instrument geschaffen werden, das im Bedarfsfall ein Korrektiv zu einem allfälligen Mißbrauch der mit der befristeten Regulierung verbundenen marktbeherrschenden Stellung bildet. Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Preisgesetz. Das Anhörungsrecht der in Abs. 3 genannten Körperschaften bleibt auch im Falle einer Delegierung wie bisher.

Zu § 26:

Bei den in Abs. 2 angeführten Ferngasleitungen handelt es sich um für die Gasversorgung und den Erdgastransit besonders wesentliche Anlagen, weshalb diese im Gesetz direkt als Ferngasleitungen angesprochen werden. Die Bestimmung der übrigen, in ihrer Bedeutung allerdings untergeordneten Fern­gasleitungen bleiben einer Verordnung gemäß Abs. 2 vorbehalten.

Zur Zeit betreibt lediglich die OMV AG in Österreich Ferngastransitleitungen. Es handelt sich dabei um folgende Leitungsanlagen:

TAG 1 Baumgarten–Weidmannstätten DN 970 PN 70, Länge 225,1 km

TAG 1 Weidmannstätten–Arnoldstein DN 910 PN 70, Länge 157,7 km

TAG 2 Baumgarten–Arnoldstein DN 1050 PN 70, Länge 377,6 km

SOL Weitendorf–Murfeld DN 500 PN 70, Länge 26,1 km

WAG Baumgarten–Oberkappel DN 800 PN 70, Länge 245,1 km

HAG Baumgarten– Mosonmagyarovar (Ungarn) DN 700 PN 70, Länge 45,7 km

PENTA WEST Mauerkirchen–Burghausen (Deutschland) DN 700 PN 84, Länge 21,4 km

MAB Marchdüker–Baumgarten DN 500 PN 70, Länge 2,4 km

G 00-001 SS–Kapellerfeld–SS3 DN 500 PN 16, Länge 0,3 km

G 00-001/1 G 00-101–Kesselhaus Auersthal DN 150 PN 70, Länge 0,5 km

G 00-101 Auersthal–Übergabestation Leopoldau DN 600 PN 70, Länge 22,8 km

G 00-003 Baumgarten–Hubertusdamm DN 300 PN 64, Länge 32 km

G 00-003 Hubertusdamm–Übergabestation Schwechat DN 400 PN 64, Länge 4,5 km

G 00-004 Baumgarten–Zwerndorf DN 200 PN 100, Länge 2,8 km

G 00-004 Zwerndorf–Auersthal DN 150 PN 100, Länge 17 km

G 00-006 Auersthal–KG Bockfließ DN 300 PN 70, Länge 1,5 km

G 00-006 KG Bockfließ–Übergabestation Aderklaa DN 200 PN 64, Länge 10,9 km

G 00-007 Übergabestation Aderklaa–Übergabestation Leopoldau DN 200 PN 25, Länge 6,4 km

G 00-007/1 SS1 G 00-007–Station Aderklaa DN 200 PN 25, Länge 0,9 km

G 00-009 Übergabestation Schwechat–Übergabestation Kledering DN 200 PN 64, Länge 5,8 km

G 00-011 Auersthal–SS1 DN 200 PN 64, Länge 1,0 km

G 00-011 SS1–Laa a.d.Thaya DN 300 PN 64, Länge 49,5 km

G 00-012 Übergabestation Schwechat–Raffinerie DN 150 PN 64, Länge 2,4 km

G 00-014 Mühlberg–Übergabestation Neusiedl DN 200 PN 30, Länge 9,3 km

G 00-016 Wildendürnbach–Laa a.d.Thaya DN 150 PN 70, Länge 9,2 km

G 00-017 Aderklaa–Gasknoten Rutzendorf DN 300 PN 70, Länge 10,1 km

G 00-018 Marchdüker–Baumgarten DN 500 PN 55, Länge 2,4 km

G 00-020 Baumgarten–SS4 (Hubertusdamm) DN 400 PN 70, Länge 32,0 km

G 00-020 SS 4–Übergabestation Mannswörth DN 300 PN 64, Länge 5,4 km

G 00-021 Auersthal–KG Bockfließ DN 250 PN 70, Länge 3,4 km

G 00-021 KG Bockfließ–Übergabestation Seyring DN 250 PN 50, Länge 9,3 km

G 00-022 Übergabestation Schwechat–Raffinerie DN 300 PN 64, Länge 2,4 km

G 00-023 Baumgarten–Auersthal DN 600 PN 70, Länge 18,9 km

G 00-023/1 Weikendorf–Tallesbrunn DN 400 PN 70, Länge 3,6 km

G 00-023/2 G 00-023–Reyersdorf DN 600 PN 70, Länge 1,8 km

G 00-024 Stockerau Ost–Spillern DN 200 PN 70, Länge 1,8 km

G 00-025 Auersthal–Übergabestation Aderklaa DN 500 PN 70, Länge 12,1 km

G 00-026 Roseldorf–Stockerau DN 200 PN 70, Länge 11,3 km

G 00-028 Auersthal–WAG SS Bockfließ DN 500 PN 70, Länge 2,8 km

G 00-029 Marchdüker–Baumgarten DN 600 PN 70, Länge 2,4 km

G 00-030 Baumgarten–Auersthal DN 400 PN 70, Länge 20,7 km

G 00-030/1 G 00-030–Tallesbrunn DN 200 PN 70, Länge 0,2 km

G 00-030/3 G 00-030–Schö–Rey DN 400 PN 70, Länge 0,3 km

G 00-033 Aderklaa–G 00-001/SS Kapellerfeld DN 250 PN 16, Länge 4,5 km

G 00-034 Aderklaa–Raffinerie DN 80 PN 70, Länge 20,3 km

G 00-035 Baumgarten–Auersthal DN 800 PN 70, Länge 19,8 km

G 00-035/1 G 00-035–Tallesbrunn DN 400 PN 70, Länge 0,3 km

G 00-035/2 G 00-035–Schö–Rey DN 500 PN 70, Länge 0,3 km

G 00-036 Auersthal–Übergabestation Aderklaa DN 800 PN 70, Länge 12,1 km

Die im § 21 dezidiert angeführten Leitungen TAG (Trans-Austria-Gasleitung) und WAG (West-Austria-Gasleitung) transitierten 1998 15,96 Milliarden m³ bzw. 2,46 Milliarden m³ Erdgas.

Zu § 27:

Diese Bestimmung stellt sich als innerstaatliche Durchführungsvorschrift der Richtlinie vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (91/296/EWG; ABl. L 147 vom 12. Juni 1991, S 37; Gastransitrichtlinie) dar.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten

–   für die großen Hochdruck-Gasleitungsnetze (Hochdruck-Beförderungsnetze) und

–   die in den Mitgliedstaaten dafür zuständigen Gesellschaften, deren Verzeichnis im Anhang zu dieser Richtlinie enthalten ist.

Für Österreich wurde durch den EU-Beitrittsvertrag der Anhang zur Gastransitrichtlinie wie folgt ergänzt (siehe auch Richtlinie 95/49/EG der Kommission vom 26. September 1995 zur Fortschreibung des Verzeichnisses der zuständigen Gesellschaften gemäß der Richtlinie 91/296/EWG über den Transit von Erdgas über große Netze, ABl. L 233 vom 30. September 1995, S 86):

                         Österreich:                  ÖMV AG

Voraussetzungen für die Anwendung dieser Richtlinie sind:

a)  Die Beförderung wird im Gebiet eines Mitgliedstaats von der (den) in dem jeweiligen Mitgliedstaat für ein großes Hochdrucknetz zuständigen Gesellschaft(en) durchgeführt, die am Verbund der europäi­schen Hochdrucknetze beteiligt ist (sind); Verteilungsnetze sind ausgenommen;

b) das Ausgangsnetz bzw. das Endabnahmenetz liegt im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft;

c)  bei dieser Beförderung wird mindestens eine innergemeinschaftliche Grenze überschritten.

Durch besondere Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern können weitergehende Verpflichtungen für die Beförderung festgelegt werden (Artikel 2 Abs. 1 erster Satz der Gastransit­richtlinie).

Durch die in Abs. 1 enthaltene Formulierung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Transport- und Durchleitungsrechte an der Trans-Austria Gasleitung an ein Unternehmen mit Sitz in einem außereuropäischen Staat übertragen worden sind. Zufolge der nunmehr im § 6 Z 7 vorgesehen Definition gilt dieses Unternehmen als Erdgasunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch diese Be­stimmung sollen langwierige Zustellungen im Ausland auch in jenen Fällen vermieden werden, in denen eine Verpflichtung zur Benennung eines inländischen Zustellbevollmächtigten nach den verwaltungs­verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht besteht (zB: vor Einleitung von Verwaltungsverfahren).

Zu § 28:

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Tarifen und Bedingungen entspricht dem Erfordernis des Artikel 16 der Gasbinnenmarktrichtlinie. Auf Grund der überregionalen Bedeutung dieser Unternehmen erscheint eine Verpflichtung zur Veröffentlichung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” sachlich geboten.

Zu § 29:

Im klassischen Energierecht bildete die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht das zentrale Rechtsinstrumentarium und die volkswirtschaftliche Funktion der Energieunternehmen, nämlich jeder­mann zu jeder Zeit im erforderlichen Ausmaß kostengünstig mit Energie zu versorgen. Durch die nunmehr vorgesehene 100%ige Marktöffnung kommt jedoch nur mehr der Allgemeinen Anschlußpflicht uneingeschränkte Bedeutung zu. Eine allgemeine Versorgungspflicht eines Erdgasunternehmens ist nur mehr in jenen Fällen normiert, in denen Kunden durch Netzzugangsverweigerung der Marktzugang verwehrt ist (§ 25).

Bezüglich der Verpflichtung des Anschlusses am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich günstigsten Anschlußpunktes wird auch auf die Definition des Hausanschlusses im § 6 Z 9 hingewiesen.

Zu § 30:

Die Verankerung dieser Verpflichtung stellt sich als Konkretisierung der im § 3 Z 1 verankerten Zielsetzung dar, den effizienten Einsatz von Gas insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme zu gewährleisten.

Zu § 31:

Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen haben die sich aus dem Versorgungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Endverbrauchers und des Betreibers des Verteilernetzes zu enthalten und sind Bestandteil des zwischen Endverbraucher und Verteilernetzbetreiber bestehenden Versorgungsvertrages.

Die Pflicht zur Veröffentlichung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarifpreise im “Amts­blatt zur Wiener Zeitung” soll nur jenen Erdgasunternehmen auferlegt werden, denen infolge ihrer Ver­sorgungskapazität eine gewisse überregionale Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der übrigen Erdgasunter­nehmen kann mit einer Verlautbarung in dem für amtlichen Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundesland, in dem dieses Unternehmen seinen Sitz hat das Auslangen gefunden werden.

Zu § 32:

Durch den Haftungstatbestand des § 32 soll den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes, dRGBl. S 207/1871, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997, in meritorischer Hinsicht derogiert werden und durch eine modernes Haftpflichtsystem, das auch den obligatorischen Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung vorsieht, ersetzt werden.

Angesichts der potentiellen Betriebsgefahren des Transportes von Erdgas mußte zur Deckung auftretender Schäden eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden. Die zugrundeliegende Haftpflicht trifft den Netzbetreiber (Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen).

Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsaufnahme­bewilligung. Die Höhe der Haftpflichtversicherung ist nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr so zu bemessen, daß sie die in § 33 genannten Haftungshöchstgrenzen voll deckt.

Zu § 33:

Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Haftungsgrenzen entsprechen den gemäß Artikel XX der Wert­grenzen- Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, für Rohrleitungsanlagen neu festgelegten Haftungsober­grenzen.

Zu § 34:

Nicht von der Haftpflicht erfaßt ist gemäß § 34 Z 2 in Fällen von Erdgastransporten das transportierte Erdgas. Die Haftung für dieses richtet sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen bzw. den Vereinbarungen zwischen dem Erdgasunternehmen und seinem Kontrahenten.

Zu § 35:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ist der Abschluß einer Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13. Ist dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 13 die nach Abs. 1 geforderte Bestätigung nicht beigeschlossen, so stellt dies ein Formgebrechen gemäß § 13 AVG dar.

Zu § 36:

Im § 36 sind in analoger Anlehnung an § 37 ElWOG bzw. die in Ausführung dieser Bestimmung ergangenen Landesgesetze (zB § 53 NÖ ElWOG, LGBl. Nr. 7800) alle jene Fälle zusammengefaßt, die die Endigung einer Genehmigung gemäß § 13 zur Folge haben.

Zu § 37:

Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1 Z 1 bis 3 sollen sicherstellen, die § 14 bestimmten Genehmigungs­voraussetzungen dauernd gegeben sind.

Zu § 38:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nicht wegen eines drohenden Verlustes der Ausübungsberechtigung unterbleiben. Diese Bestimmung hat ihr Vorbild im § 37 Abs. 3 ElWOG bzw. den in dessen Ausführung ergangenen Landesgesetzen (zB: § 53 NÖ ElWOG, LGBl. Nr. 7800).

Zu § 39:

Eine Fortsetzung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter an die Stelle eines bisherigen Mitgesellschafters tritt.

Zu § 40:

Durch die Bestimmung, wonach eine bedingte Zurücklegung der mit der Genehmigung gemäß § 13 verbundenen Berechtigung unzulässig ist, wird dem Umstand Rechnung getragen, daß es sich bei der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungs- und Verteilerunternehmens um ein höchstpersönliches Recht des Trägers dieser Berechtigung handelt und eine Rechtsnachfolge nur in den Fällen des § 38 und des § 39 zulässig ist.

Zu § 41:

Bei der Einweisung handelt es sich um Rechtsinstrument, das auch den gegenwärtigen, für den Gas­bereich in Geltung stehenden Rechtsvorschriften bekannt ist (vgl. § 8 EnWG). Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 41 liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Erdgasunternehmen, trotz Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, daß die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung nicht vor­liegen, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang verweigert.

Zu § 42:

Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie sieht vor, daß als zugelassene Kunden jedenfalls sowohl die mit Gas arbeitenden Stromerzeuger, und zwar unabhängig von ihrem Jahresverbrauch, als auch andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 25 Millionen m³ Gas je Verbrauchsstätte vorgesehen werden müssen, wobei diese Schwelle nach fünf Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie auf 15 Millionen m³ und nach weiteren fünf Jahren auf 5 Millionen m³ gesenkt werden soll. Zur Wahrung des Gleichgewichtes auf ihrem Elektrizitätsmarkt können die Mitgliedstaaten jedoch für die Zulassung der mit Kraft-/Wärmekopplungstechnik arbeitenden Stromerzeuger einen Schwellenwert einführen, der die für die anderen Endverbraucher vorgesehene Höhe nicht überschreiten darf.

Der Mindestmarktöffnungsgrad, den die Erdgasbinnenmarktrichtlinie vorschreibt, beträgt bei Inkrafttreten der Richtlinie 20%, steigt nach fünf Jahren auf 28% und nach zehn Jahren auf 33%.

Sollte sich durch Kriterien zur Bestimmung der zugelassenen Kunden eine Marktöffnung von 30% und darüber ergeben, wird den Mitgliedsländern erlaubt, die Festlegung der zugelassenen Kunden selbständig durchzuführen.

Bei einer Umsetzung anhand der in der Richtlinie vorgegebenen Schwellenwerte würden in der ersten Stufe 24 österreichische Industriebetriebe in den Genuß der Liberalisierung kommen; dies bedeutet einen Öffnungsgrad von etwa 28%. Zählt man die Stromerzeuger auf Gasbasis mit (acht Betriebe) und ohne (neun Betriebe) KWK-Anlagen dazu, wäre der Erdgasmarkt formell bis zu 50% geöffnet, wobei aller­dings in Betracht gezogen werden muß, daß die großen Gaskraftwerke zum Teil in Identität mit dem regionalen Gasversorgungsunternehmen betrieben werden.

Die zweite Stufe gemäß Erdgasbinnenmarktrichtlinie würde 36 Industrieunternehmen, neun Strom­erzeuger auf Gasbasis mit und neun ohne KWK-Anlagen umfassen. Der Marktöffnungsgrad in Österreich läge dann bei 54,1%. Bei einem Schwellenwert von 5 Millionen m³, wie ihn die Richtlinie erst nach zehn Jahren ab Inkrafttreten vorsieht, würden in Österreich 72 Betriebe sowie 15 Stromerzeuger auf Gasbasis mit und neun ohne KWK-Anlagen als zugelassene Kunden in Frage kommen, und der Markt wäre zu 59% geöffnet.

Angesicht des sich verschärfenden globalen Wettbewerbs besteht die Notwendigkeit, zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich, Faktorkosten für Produktion und Haushalte möglichst gering zu halten. Im Hinblick auf die volkswirtschaftlich günstige Auswirkung niedriger Energiepreise, insbesondere auf die hiedurch bewirkten kostendämpfenden Effekte, sollen jedoch nicht nur der im internationalen Wettbewerb stehende Industrie, sondern allen Marktteilnehmern, also auch den privaten Haushalten, die Vorteile des Binnenmarktes zuteil werden.

Die Verankerung einer 100%igen Marktöffnung unter diesem Gesichtspunkt erscheint insbesondere dann sachlich gerechtfertigt, wenn durch adäquate Rechtsinstrumente sicher gestellt wird, daß die Markt­öffnung nicht zu einer Gefährdung der Lebensfähigkeit der österreichischen Unternehmen oder der Erfüllung der ihnen im öffentlichen Interesse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen führt.

Durch die im § 21 Abs. (1) Z 3 und 7 und 22 sowie im § 47 Abs. (3) Z 3 vorgesehenen Regelungs­mechanismen, in denen bei der Verweigerung des Netzzuganges bzw. bei der Versagung der Geneh­migung einer Errichtung oder Erweiterung einer Erdgasleitung ausdrücklich auf die gemäß § 4 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie auf ernsthafte wirtschaftliche oder finanzielle Schwierig­keiten wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferungsverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen Bezug genommen wird, erscheint der Netzzugang aller Marktteilnehmer (Erd­gasunternehmen und Endverbraucher) nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern sogar geboten.

Zu § 43:

§ 43 gilt auch in jenen Fällen, in denen der Erdgaslieferant selbst Kunde im Sinne des § 6 Z 12 ist. Für die Frage der Netzzugangsberechtigung bzw. der Geltendmachung von Netzverweigerungsgründen ist daher immer die Rechtsposition des Belieferten maßgeblich.

Zu § 44:

Infolge des Umstandes, daß infolge der diesem Entwurf zugrunde liegenden Zielsetzung einer der Verwal­tungsvereinfachung dienenden Neukodifikation des Gasrechtes, die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Rohrleitungsgesetzes in ihrem sachlichen Geltungsbereich eingeschränkt werden, kommt der Neugestaltung des Erdgaswegerechts zentrale Bedeutung zu.

§ 44 bestimmt, welche Leitungsanlagen der Genehmigungspflicht unterliegen.

Die Herausnahme der Erdgasleitungsanlagen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, aus der Genehmigungspflicht gemäß § 44 ergibt sich bereits aus der Einschränkung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes im § 2.

Der Entfall der Genehmigung für jene Gasanlagen, die trotz der nunmehr im Artikel 2 vorgesehenen Änderung des § 2 Abs. 1 Z 20 dem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren unterliegen, erscheint dadurch gerechtfertigt, daß die im § 45 normierten Schutzziele weitgehend den im § 74 GewO angeführten rechtlichen Interessen entsprechen und nach den Bestimmungen der GewO der Schutz dieser Interessen bei der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung und der Auflassung von Betriebsanlagen geprüft wird und im Rahmen dieser Verfahren Maßnahmen zum Schutz dieser Interessen vorgeschrieben werden können.

Die im Abs. 3 normierten Voraussetzungen, unter denen Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze von der Genehmigungspflicht nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, entsprechen jenen Merkmalen, die die Verordnung BGBl. II Nr. 20/1999, für den Wegfall der Genehmigungspflicht gemäß § 74 GewO 1994 vorsieht.

Siehe auch Ausführungen zu Artikel 2.

Zu § 45:

Da Erdgasleitungsanlagen nunmehr keinem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach gewerberecht­lichen Vorschriften bzw. den Bestimmungen nach dem Rohrleitungsgesetz unterliegen, kommt der Neugestaltung des Erdgaswegerechts unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Interessensphäre Dritter besondere Bedeutung zu. § 45 bildet daher das Kernstück des Energiewegerechtes. Die im Abs. 1 in den Genehmigungsvoraussetzungen umschriebenen geschützten Interessen entsprechen den im § 74 GewO 1994 niedergelegten Schutzzielen, wobei jedoch diejenigen Interessen außer Betracht bleiben konnten, die typischerweise durch Erdgasleitungen nicht beeinträchtigt werden können.

Zu § 46:

Im Sinne einer rationellen, sparsamen und effektiven Führung der Verwaltung kann die Behörde dann, wenn öffentliche Interessen von einem Projekt in besonderem Maße betroffen erscheinen, was etwa bei Fernleitungen regelmäßig der Fall ist, in einem eigenen Vorprüfungsverfahren, dem neben dem antrag­stellenden Unternehmen nur die Vertreter der betroffenen öffentlichen Interessen beigezogen werden, auf Antrag oder von Amts wegen feststellen, ob und unter welchen Voraussetzungen das jeweilige Projekt mit den betroffenen öffentlichen Interessen im Einklang steht. Ergebnis ist die Festlegung einer generellen, mit den öffentlichen Interessen abgestimmten Trasse, auf der der Konsenswerber die Detailprojektierung vornehmen kann. Damit wird bereits in einem sehr frühen Projektsstadium erreicht, daß der Projekts­werber in seiner Detailplanung auf die öffentlichen Interessen bestmöglich eingehen kann. Ein derartiges Vorprüfungsverfahren liegt daher im Interesse sowohl des Konsenswerbers als auch der betroffenen öffentlichen Interessen.

Nachdem in diesem Verfahrensschritt ausschließlich das Verhältnis des beantragten Projektes zu den betroffenen öffentlichen Interessen geprüft wird, haben Privatpersonen, deren Individualinteressen erst im Genehmigungsverfahren gemäß den §§ 47 und 71 ff. berücksichtigt werden können, keine Parteistellung.

Abs. 2 gewährt neben den Behörden auch allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen vertreten, ein Anhörungsrecht. Als öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die anzuhören sind kommen dabei insbesondere die Wirtschafts­kammer Österreich, die Bundesarbeitskammer sowie die Landwirtschaftskammern der Länder in Betracht.

Zu § 47:

Der Entwurf sieht vor, daß Erdgasleitungsanlagen nur mit behördlicher Genehmigung errichtet, erweitert, betrieben, geändert und aufgelassen werden dürfen. Der Antrag auf Genehmigung einer Erdgasleitungs­anlage muß dabei jedenfalls so bestimmt sein, daß aus ihm die Art und der Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig hervorgehen.

Zu Abs. 1:

In Abs. 1 wird die grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Errichtung, die Erweiterung, den Betrieb, die Änderung und die Stillegung von Erdgasleitungsanlagen festgelegt, wobei sich die konkreten Voraus­setzungen für die Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung aus den nachfolgenden Absätzen ergeben.

Zu Abs. 2 und 5:

Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Auflagen verknüpft werden; diese haben der Erreichung des Gesetzeszweckes, also primär einer möglichst sicheren und kostengünstigen Energieversorgung zu dienen, müssen bestimmt, geeignet und erzwingbar sein und dürfen den Versorgungsbetrieb nicht wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Gerade die Genehmigung unter Auflagen, die dem Ziel dienen, nachteilige Auswirkungen einer Erdgasleitung zu verhindern oder zumindest auf ein zumutbares Maß zu beschränken, soll es im Einzelfall ermöglichen, von einer Versagung der beantragten Genehmigung abzusehen und den Gesetzeszweck zu verwirklichen.

Der Beurteilungsrahmen für die gasrechtliche Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen orientiert sich einer­seits an den nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erwartenden Gefährdungspotentialen im Sinne des § 45 und andererseits an den geltenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik. Von der ordnungs­gemäßen Einhaltung der Regeln der Technik ist jedenfalls auszugehen, wenn die einschlägigen Sicherheits­vorschriften, in denen die Regeln der Technik ihren Niederschlag finden, eingehalten werden.

Zu Abs. 3 und 4:

Im Genehmigungsbescheid kann durch entsprechende Auflagen verhindert werden, daß die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anderer Erdgasunternehmen beeinträchtigt wird oder andere Erdgasunternehmen auf Grund von aus Take-or-pay-Verträgen entspringenden Verpflichtungen in ernst­hafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nur dann, wenn derartige Auflagen zur Verhinderung dieser volkswirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen des Wettbewerbs nicht ausreichen würden, darf die beantragte Genehmigung versagt werden, wobei die Beweislast für das Vorliegen der Versagungsgründe beim potentiell beeinträchtigten Konkurrenzunternehmen des Konsenswerbers liegt.

Bei dem im Abs. 3 vorgesehenen Antragsrecht, handelt es sich nicht um ein Prozessualrecht, sondern um ein materiellrechtliches Gestaltungsrecht. Die Antragstellung gemäß Abs. 3 bewirkt jedoch, daß das antragstellende Erdgasunternehmen im Genehmigungsverfahren Parteistellung erlangt. Die in diesem Absatz vorgesehenen Versagungstatbestand korrespondiert mit § 21 Abs. 1 Z 7.

Für Erdgasleitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen (Direktleitungen), kann die Geneh­migung nicht versagt, sondern nur mit Auflagen verknüpft werden, die dem Schutz rechtlicher Interessen Dritter dienen.

Zu Abs. 6:

Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des beantragten Projektes mit den verschiedenen betroffenen öffentlichen Interessen vornehmen. Die vom jeweiligen Projekt betroffenen Vertreter öffentlicher Interessen sind im Verfahren zu hören und haben einen dementsprechenden Einfluß im Bewilligungsverfahren. Das Entscheidungsrecht der Bewilligungs­behörde bleibt dadurch jedoch unbeeinflußt, und durch das gesetzlich normierte Recht, gehört zu werden, wird keine Parteistellung im gasrechtlichen Verfahren begründet.

Die Verpflichtung, eine möglichst weitgehende Abstimmung mit den vom Projekt betroffenen öffent­lichen Interessen vorzunehmen, entspricht den Zielen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG). Durch die Beiziehung der Vertreter der betroffenen öffentlichen Interessen wird es ermöglicht, das Projekt unter Einbeziehung anderer, nicht spezifisch gasrechtlicher Aspekte zu beurteilen und rechtzeitig eine bestmögliche Koordination der verschiedenen für das Bauvorhaben erforderlichen verwaltungsrechtlichen Bewilligungen zu erreichen.

Zu Abs. 7:

Als “Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf”, kommen nur solche Auflagen in Betracht, die mit den auf Grund von Abs. 6 zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen in Zusammenhang stehen und bei denen Sicherheitsmomente eine besondere Rolle spielen. Insbesondere kommen daher Auflagen im Interesse der Abstimmung etwa mit anderen Energie­versorgungseinrichtungen, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des öffentlichen Verkehrs oder der Landesverteidigung als Auslöser für einen Betriebsbewilligungsvorbehalt in Frage.

Zu § 48:

Die Definition des “Nachbarn” folgt dem durch die Judikatur [VwSlg.5242 A (1907), Slg.15.756 A (1929), Slg.5154 A (1959)] entwickelten und in § 75 GewO definierten Begriff. VwSlg.5154 A erkennt zwar die “bloße Wohnpartei” an, stellt aber klar, daß “selbstverständlich der Fall eines lediglich vorüber­gehenden Aufenthaltes nicht in Betracht kommt”.

Zu § 49:

Während § 44 Abs. 2 bestimmte Leitungsanlagen mit einem Druckbereich bis 1,6 MPa abstellt, ermäch­tigt § 49 den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, auch sonstige Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht auszunehmen.

Zu § 50:

Die Behörde muß – auch angesichts des § 54 – von der Fertigstellung einer genehmigten Erdgasleitungs­anlage informiert werden. Wurde die Betriebsbewilligung bereits im Genehmigungsbescheid erteilt, sind auf Grund der Fertigstellungsanzeige keine weiteren Amtshandlungen erforderlich.

Hat sich jedoch die Behörde im Genehmigungsbescheid die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 47 Abs. 7 vorbehalten, dann hat sie nach der Fertigstellungsanzeige die Betriebsbewilligung zu erteilen, sofern die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen erfüllt wurden. Insofern bildet die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Sicherheitsauflagen eine Bedingung für die Erteilung der Betriebsbewilligung.

Die Behörde kann zur Klärung der Frage, ob die Auflagen des Genehmigungsbescheides erfüllt wurden, ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger durchführen.

Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 ist der Behörde zur Erteilung der Auflassungsgenehmigung auch die dauernde Auflassung der Erdgasleitungsanlage anzuzeigen.

Zu § 51:

Diese Bestimmung, die – abgesehen von der unterschiedlich bemessenen, allerdings nur subsidiär geltenden Frist für die wiederkehrende Überprüfung der Anlagen – § 82b GewO entspricht, soll zu einer Entlastung der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungspflichten führen und auch das Verantwortungsbewußtsein des Leitungsinhabers für den dauerhaft konsensmäßigen Zustand seiner Anlagen fördern. Die in Abs. 2 vorgesehene Überprüfung der Anlagen durch entsprechend qualifizierte Betriebsangehörige trägt diesem Umstand Rechnung.

Zu § 52:

Nachdem die für die Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung maßgeblichen Umstände sich durch einen Wechsel des Leitungsinhabers nicht ändern, ist eine neuerliche Genehmigung nicht erforderlich.

Auf die unterschiedlichen Wirkungen der mit der Genehmigung gemäß § 13 verbundenen Ausübungs­rechte wird hingewiesen (Siehe auch Ausführungen zu § 40).

Zu § 53:

Mit der Verwirklichung von Erdgasleitungsprojekten sind regelmäßig wesentliche Eingriffe in private und öffentliche Interessen verbunden. Es sollen daher im Interesse der Rechtssicherheit und auch angesichts der ständigen Weiterentwicklung der technischen Regeln, die bei der Verwirklichung eines Erdgas­leitungsprojektes eingehalten werden müssen, zwischen Antragstellung, Genehmigung, Betriebs­bewilligung und Inbetriebnahme keine unzumutbar großen Zeiträume verstreichen. Dieser Zweck wird durch die Androhung des Erlöschens der jeweiligen Genehmigung erreicht. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen sollen nur aus triftigen Gründen und auf Antrag verlängert werden können.

Zu Abs. 1:

Die Baubewilligung erlischt bei Untätigkeit des Erdgasunternehmens “ex lege”, ohne daß dazu eine neuerliche Amtshandlung oder die Erlassung eine Feststellungsbescheides notwendig wäre. Es ist daher nach ereignislosem Verstreichen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen eine neuerliche Einreichung und ein neuerliches Genehmigungsverfahren erforderlich, falls das Erdgasunternehmen nach Erlöschen der Genehmigung den Bau aufnehmen will und nicht rechtzeitig um Fristerstreckung angesucht wurde.

Zu Abs. 2:

Die einmal erteilte Betriebsbewilligung erlischt einerseits durch bloßes Verstreichen der in lit. a vorge­sehenen Fristen oder durch die Mitteilung des Erdgasunternehmens gemäß lit. b. Im Fall der unbe­gründeten Betriebsunterbrechung gemäß lit. c ist dazu nach Durchführung eines entsprechenden Ermitt­lungsverfahrens ein Feststellungsbescheid der Behörde erforderlich.

Zu Abs. 3:

Ein Anspruch auf Verlängerung der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen besteht nicht, doch kann die Behörde sie verlängern, wenn der entsprechende Antrag vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingebracht wurde. Bei der Verlängerung der Fristen ist die Behörde an die Obergrenze von sieben Jahren gebunden. Bis zur Erreichung dieser Grenze ist auch eine mehrmalige Fristerstreckung möglich.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung ermöglicht es dem durch ein Erdgasleitungsprojekt belasteten Grundeigentümer, die Leitung nach ihrer Stillegung auf eine ihn nicht belastende Art entfernen zu lassen, sofern keine privatrechtliche Vereinbarung über die Belassung der Leitung im Grundstück vorliegt.

Zur Abtragung ist der letzte Bewilligungsinhaber verpflichtet, was bedeutet, daß im Fall eines Eigen­tümerwechsels die Bau- und Betriebsbewilligung mit allen sich daraus ergebenden Pflichten auf den neuen Eigentümer übergeht.

Zu § 54:

Zu Abs. 1:

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß derjenige, welcher ohne Genehmigung eine gemäß § 47 genehmigungspflichtige Maßnahme durchführt, unabhängig von einer allfälligen Bestrafung und Schadenersatzpflicht grundsätzlich den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen hat. Die Wiederher­stellung des gesetzmäßigen Zustandes, die im Falle der konsenslosen Errichtung einer Erdgasleitungs­anlage in der Entfernung der Leitung, sonst in einem Rückgängigmachen der gesetzten Baumaßnahmen besteht, ist dem betroffenen Unternehmen von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

Die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist jeweils im Einzelfall von der Behörde festzulegen und muß sich einerseits am Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und andererseits an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens orientieren.

Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht grundsätzlich neben allfälligen Schadenersatzpflichten gegenüber Dritten, doch kann die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auch einen Teil des Schaden­ersatzes darstellen (vgl. § 1323 ABGB, der festlegt, daß zum Schadenersatz primär “alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden” muß und nur subsidiär eine Geldleistung zu erbringen ist).

Zu Abs. 2:

Die Rechtsfolge des Abs. 1 kann dadurch gehemmt werden, daß noch rechtzeitig vor Erlassung des Bescheides, mit dem die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verfügt würde, bei der Behörde ein nachträglicher Genehmigungsantrag für die vorgenommene Baumaßnahme gestellt wird.

Zu § 55:

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung übernimmt – für die Bedürfnisse und Besonderheiten der Erdgasversorgung adaptiert – die sonst für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 360 GewO geltende Ermächtigung und Ver­pflich­tung zur Ergreifung von einstweiligen Sicherheitsmaßnahmen. Die Verpflichtung, einstweilige Sicher­heitsmaßnahmen zu verfügen, gründet sich nicht auf das VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sondern stellt eine “lex specialis” dar, auf die gemäß § 12 VVG das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht anzuwenden ist.

Die erforderlichen Maßnahmen sind bei Gefahr im Verzug auch ohne vorheriges Verfahren direkt von Behördenorganen zu setzen (unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt), was beispielsweise durch Abschaltung und Plombierung von Anlagen geschehen kann. Dabei handelt es sich um behördliche Notmaßnahmen, die dem Ausmaß der jeweils konkret vorliegenden kausalen Gefahr angemessen sein müssen. In diesem Fall hat binnen drei Wochen ein die Maßnahme bestätigender Bescheid zu ergehen, mit dem eine allfällige Beschwerde gegen die Maßnahme gegenstandslos wird (VwGH 22. 4. 1987, Zl.86/10/0186, 18. 5. 1987, Zl.86/10/0157).

Die Zuständigkeit der Behörde für einstweilige Sicherheitsmaßnahmen ergibt sich aus § 60.

Verfügungen gemäß § 55 haben – außer bei Gefahr im Verzug – in Bescheidform zu ergehen, den konkreten Gefährdungstatbestand festzustellen und die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

Zu Abs. 2:

Eine Aufrechterhaltung einstweiliger Sicherheitsmaßnahmen ist nach Wegfall der konkreten kausalen Gefährdung nicht mehr notwendig, sodaß sie zur Vermeidung ungerechtfertigter Behinderungen der Gaswirtschaft ehestens zu widerrufen sind.

Zu § 56:

Die Genehmigung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur Vornahme von Vorarbeiten entspricht im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen in ähnlichen Gesetzen (zB § 16 Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 286/1971, § 5 Starkstromwegegesetz, BGBl. Nr. 70/1968, §§ 67, 81 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. Nr. 452/1992).

Zu Abs. 1:

Das Erdgasunternehmen hat unter der Voraussetzung des Abs. 3 einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Vorarbeiten, was heißt, daß die Behörde ausschließlich prüfen kann, ob die Vorarbeiten zugunsten eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Sinne des § 47 beantragt wurden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann ist dem Antrag stattzugeben. Es kann allerdings vor Erledigung des Antrages auf Bewilli­gung von Vorarbeiten von Amts wegen oder auf Antrag eine Vorprüfung gemäß § 46 durchgeführt werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Vorarbeiten kann vom Erdgasunternehmen selbst, aber auch von dem mit der Durchführung der Vorarbeiten beauftragten Unternehmen im eigenen Namen gestellt werden.

Die Bewilligung von Vorarbeiten unterscheidet sich von einer Baubewilligung gemäß § 47 ua. dadurch, daß sie nur ganz allgemein zur Inanspruchnahme fremden Grundes ermächtigt, ohne allerdings die konkret betroffenen Grundstücke genau zu benennen.

Zu Abs. 2, 3 und 5:

Durch die das Erdgasunternehmen treffende Verpflichtung, die beabsichtigten Vorarbeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Umfang nach zu spezifizieren, wird erreicht, daß nur für Projekte, die bereits ausreichend konkretisiert sind, Vorarbeiten bewilligt werden. Dadurch und durch die in den Abs. 3 und 4 enthaltene Verpflichtung, innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung mit den Vorarbeiten zu beginnen und mit möglichster Schonung der Rechte Dritter vorzugehen, kann die Belastung für die betroffenen Grundeigentümer so gering wie möglich gehalten werden.

Zu Abs. 4:

Auf eine Parteistellung für die betroffenen Grundeigentümer im Verfahren zur Genehmigung von Vor­arbeiten kann verzichtet werden, da sie ohnehin im Genehmigungsverfahren gemäß § 47 volle Partei­stellung genießen und dort ihre Interessen vertreten können. Das jeweilige Projekt ist in diesem Stadium auch noch nicht konkret genug, um beurteilen zu können, welche Grundeigentümer wirklich betroffen sein werden und welches Ausmaß die konkrete Beeinträchtigung haben wird, sodaß auch aus diesem Grund eine Parteistellung nicht sinnvoll wäre.

Zu Abs. 6:

Die Befristung der Genehmigung von Vorarbeiten verfolgt den Zweck, eine möglichst zügige und damit für die betroffenen Grundeigentümer schonende Durchführung der notwendigen Arbeiten zu gewähr­leisten.

Zu Abs. 7:

Durch die dreiwöchige öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und eines Projektsplanes wird die möglicherweise betroffene Bevölkerung frühzeitig vom geplanten Projekt informiert. In diesem Projekts­stadium, in dem konkrete Betroffenheiten von Grundeigentümern noch nicht feststehen, wird auf diese Art bestmögliche Transparenz gewährleistet.

Zu Abs. 8 und 9:

Die betroffenen Grundeigentümer sind von der Durchführung der Vorarbeiten rechtzeitig zu verständigen und müssen für alle anläßlich der Durchführung der Vorarbeiten auftretenden Schäden angemessen entschädigt werden.

Grundsätzlich sind Entschädigungsansprüche privatrechtlich zu regeln. Nur dann, wenn eine Einigung nicht zustandekommt, ist die Entschädigungshöhe analog zu § 73 (Enteignungsverfahren) behördlich festzusetzen. Bei sinngemäßer Anwendung des § 73 für die Festsetzung der Entschädigung im Zusammenhang mit Vorarbeiten ist zu beachten, daß – anders als im Enteignungsverfahren – die Entschädigung erst nach der Durchführung der Vorarbeiten festgesetzt werden kann, wenn das konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung feststeht, während die Entschädigungsfestsetzung im Enteignungsverfahren normalerweise bereits vor dem Eingriff geschieht. Um Benachteiligungen von Grundeigentümern, mit denen keine privatrechtliche Einigung zustandekommt, auszuschließen, muß daher im Entschädigungs­festsetzungsverfahren für Vorarbeiten unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festgesetzt werden, der erst nach Durchführung der Arbeiten an das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung angepaßt wird.

Zu § 57:

Eine Enteignung darf nur “zum allgemeinen Besten” (“im öffentlichen Interesse”) ausgesprochen werden. Nach der in dieser Frage sehr restriktiven Judikatur des VfGH und nach der Lehre müssen bestimmte Kriterien für das Vorliegen des “allgemeinen Besten” vorliegen, nämlich ein konkreter Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, ein Enteignungsobjekt, das geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und schließlich die Unmöglichkeit, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. § 57 Abs. 1, der auf Enteignungsmaßnahmen für Erdgasleitungsanlagen anzuwenden ist, stellt – genau der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entsprechend – auf die Erforderlichkeit für Zwecke der dem jeweiligen Erdgasunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ab. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind dabei das öffentliche Interesse, und die Prüfung der Erforderlichkeit der Enteignung ist nichts anderes als die Prüfung des konkreten Bedarfes, des geeigneten Objektes und der unmittelbaren Deckungseignung.

Die Enteignung ist erforderlich, wenn die Durchführung eines konkreten Erdgasversorgungsprojektes der Erfüllung der dem jeweiligen Erdgasunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dient, zur Verwirklichung des Projektes die Benützung von nicht im Eigentum des Erdgasversorgungs­unternehmens stehenden Grundstücken notwendig ist, andere gesetzliche Rechtsgrundlagen für die Grundstücksinanspruchnahme (zB gesetzliche Benützungsrechte) nicht zur Verfügung stehen und trotz ernsthafter Bemühungen des Erdgasversorgungsunternehmens auch keine privatrechtlichen Benützungs­verträge abgeschlossen werden konnten. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erfordernis ernsthafter Verhandlungen über die privatrechtliche Einräumung von Dienstbarkeitsrechten ausdrücklich bejaht, indem er festgestellt hat, daß die Enteignung nur dann zulässig ist, “wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers mißlungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder das Nutzungsrecht daran privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben” (Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung vor dem Instrument der Enteignung, vgl. VfSlg.13.579/1993 = ÖJZ 1995, 274).

Zu bewerten ist immer nur die Erforderlichkeit beim antragstellenden Unternehmen, da § 57 ausdrücklich auf die diesem Unternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abstellt.

Es genügt nicht, zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung ein “summarisches Verfahren” durch­zuführen, in dem ohne Eingehen auf die konkreten Gegebenheiten bezüglich der einzelnen betroffen Grundstücke generell festgestellt wird, daß zugunsten der jeweiligen Erdgasleitung Enteignungen zulässig sind. Vielmehr ist bezüglich jedes einzelnen potentiell von einer Enteignung betroffenen Grundstückes im Verfahren gemäß §§ 57, 73 zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß Enteignungsmaßnahmen zugunsten eines konkreten Erdgasleitungsprojektes erforderlich sind.

Die Enteignung ist nicht erforderlich und auch nicht zulässig, wenn der angestrebte Zweck (Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des antragstellenden Unternehmens) auch anders verwirklicht werden kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn durch privatrechtliche Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Erdgasversorgungsunternehmen dingliche, verbücherungsfähige Benützungs­rechte (= Dienstbarkeitsrechte) eingeräumt werden. Das vom Grundstückseigentümer ausgehende Ange­bot von obligatorischen Benützungsrechten reicht bei privaten Grundstückseigentümern nicht aus, um die Enteignung auszuschließen. Nur dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt und das Grundstück einer öffentlichen Zweckbestimmung dient, erscheinen wegen der relativ großen Berechenbarkeit allfälliger Veränderungen (zB Verlegung einer Wasserstraße oder einer Autobahn) obligatorische Benützungsrechte zur Abwendung der Enteignung als ausreichend, solange durch die privatrechtliche Einräumung obligatorischer Benützungsrechte den sonst durch die Enteignung verfolgten Zwecken Genüge getan wird und die Bedingungen für das Erdgasunternehmen zumutbar sind. Als zumutbar sind dabei die Bedingungen dann einzustufen, wenn die Folgekosten bei allfälligen Veränderungen vom Energieversorgungsunternehmen getragen werden. Eine grundbücherliche Sicherstellung ist bei der Beanspruchung von öffentlichem Grund erst dann notwendig, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft das betroffene Grundstück an einen Privaten veräußert.

Bei privaten Grundstückseigentümern ist das Angebot obligatorischer Benützungsrechte angesichts der hohen mit der Errichtung einer Erdgasleitungsanlage verbundenen Investitionen generell nicht aus­reichend, um die Enteignung auszuschließen, da bei einem Grundeigentümerwechsel der Bestand der Leitung nicht mehr auf Dauer gesichert wäre.

Auf die Enteignung sind gemäß § 73 die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. Nr. 297/1995, anzuwenden, wobei einige in Z 1 bis 9 aufgezählte Abweichungen beachtet werden müssen, die sich aus den Unterschieden zwischen der Errichtung von Eisenbahnen einerseits und Erdgasleitungsanlagen andererseits ergeben. Die “Enteignung” im Sinne des § 57 kann in der Einräumung von Dienstbarkeitsrechten an unbeweglichen Sachen, Abtretung von Grundeigentum bzw. Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen bzw. von solchen Rechten, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist, erfolgen (vgl. § 2 Abs. 1 EisbEG). Die Enteignung kann demnach nicht in der Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung obligatorischer Rechte (Miete, Pacht u. dgl.) liegen. Es ist schon grundsätzlich davon auszu­gehen, aber in Abs. 3 noch besonders hervorgehoben, daß die schwerste Form der Enteignung, nämlich die Abtretung von Grundstückseigentum, nur dann erfolgen darf, wenn die anderen möglichen Formen der Grundinanspruchnahme geprüft wurden und sich als nicht zielführend erwiesen haben (sogenannte “Subsidiarität” der Enteignung; Enteignung als “ultima ratio”). Dieser Grundsatz läßt sich auch aus der Judikatur des VfGH herauslesen (vgl. zB VfSlg.3463/1958, 6097/1969).

Zu § 58:

Die von der nach § 60 zuständigen Behörde getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung beinhaltet die Feststellungen, daß der Enteignungswerber Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 ist, daß für das gegenständliche Detailprojekt, zugunsten dessen die Enteignung beantragt wird, eine Genehmi­gung gemäß § 47 vorliegt, daß es sich demnach um ein im öffentlichen Interesse gelegenes Projekt handelt, das dem von der Behörde zu berücksichtigenden Gemeinwohl entspricht, und daß zugunsten dieses im öffentlichen Interesse gelegenen Erdgasleitungsprojekts die Enteignung bezüglich eines bestimmten Grundstückes dem Grunde nach in einem bestimmten, im Enteignungsbescheid festzu­legenden Ausmaß zulässig ist.

Zu § 59:

Die Einschränkung der statistischen Erhebung auf jene Angelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit der Gewinnung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen stehen, war deswegen vorzusehen, da Erhebung im Zusammenhang mit der Gewinnung dieser Energieträger der Obersten Bergbehörde zur Besorgung zugewiesen sind.

Im Sinne von Abs. 2 bedeuten Erhebungsmasse, die Gruppe, die in die statistische Untersuchung einbezogen wird (zB alle Erdgasunternehmen), statistische Einheit, ein Element dieser Gruppe (zB. ein Erdgasunternehmen), Erhebungsmerkmal, jene Eigenschaften einer statistischen Einheit, die für die Er­stellung,. einer bestimmten Statistik erhoben werden (zB: Importe, Lagerung, aber auch Güterlisten, wie etwa gasförmige Kohlenwasserstoffe) sowie Merkmalsausprägung, die Eigenschaften jener statistischen Einheiten, die Gegenstand der statistischen Erhebungen sind (zB der mittlere Heizwert der den Gegen­stand der Erhebung bildenden gasförmigen Kohlenwasserstoffen).

Zu § 60:

Bezüglich der Behördenzuständigkeit geht § 60 von einer Vollzugszuständigkeit des Bundesminister für jene Angelegenheiten aus, die sich auf die Tätigkeit von Fernleitungsunternehmen beziehen. Jene Angelegenheiten, die sich auf die Tätigkeit von Versorgungs- und Verteilerunternehmen beziehen, liegen grundsätzlich in der Vollzugszuständigkeit der Landeshauptmänner. Von diesem Grundsatz wird lediglich

–   bei der Entscheidung ob die Voraussetzungen für eine Netzzungsverweigerung vorliegen;

–   bei Genehmigungen, die sich auf grenzüberschreitenden Leitungen beziehen;

–   bei Genehmigungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungs- oder Verteilerunternehmens;

–   in Preisangelegenheiten

abgegangen.

Bezüglich des Begriffes “Verteilerleitungen” wird auf § 6 Z 29 verwiesen, wonach das wesentliches Merkmal dieses Begriffs in der ausschließlichen oder überwiegenden Transportfunktion zur unmittelbaren Versorgung von Kunden liegt.

Bezüglich des Begriffes “Fernleitungsanlagen” siehe Begriffsbestimmungen zu § 6 Z 6 sowie § 26 samt den in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen.

Zu § 61:

Diese Bestimmung entspricht jener des § 8 Preisgesetz.

Zu § 62:

Der Gasbeirat wurde sowohl in seiner Zusammensetzung als auch hinsichtlich seiner Zuständigkeit dem Elektrizitätsbeirat nachgebildet.

Zu § 63:

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 50 ElWOG. Auf Grund des Umstandes, daß an den auf Grund diese Bundesgesetzes vorgesehen Verfahren auch die Teilnahme von Personen (Parteien und Beteiligte) vorgesehen ist, die funktionell nicht Organwalter der für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Behörde sind, war die Verschwiegenheitspflicht auf den im Gesetz vorgesehenen Personen­kreis zu beschränken.

Zu § 64:

Um ein rasches Verwaltungshandeln zu ermöglichen, werden Unternehmen mit dem Sitz im Ausland verpflichtet einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Zu § 65:

Die in dieser Bestimmung verankerte Auskunftspflicht geht über die Mitwirkungspflicht der an einem Verfahren beteiligten Parteien hinaus und betrifft unter Umständen sogar Unternehmen (Dritte), die an diesen Verfahren überhaupt nicht beteiligt sind.

Zu § 66:

Der Anwendungsbereich des § 66 erstreckt sich – entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung –auf alle Verfahren, die auf diesem Bundesgesetz basieren.

Zu § 67:

§ 67 bildet gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 DSG die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung an Dritte, insbesondere an Organe der Europäischen Union.

Zu § 68:

Die Kundmachungsvorschrift des § 68 entspricht § 14 Preisgesetz 1992 und ist auch im ElWOG enthalten. (§ 56). Sie finden auf Verordnungen Anwendung, die auf § 19 Abs. 4 basieren.

Zu § 69:

Zu Abs. 1 und 2:

Die in Abs. 1 vorgesehene Schriftform für den Antrag auf Einleitung des Vorprüfungsverfahrens dient der Rechtssicherheit, da nur so die auf Grund von Abs. 2 einzureichenden, zur vorläufigen Beurteilung des Projektes notwendigen Unterlagen zuverlässig und nachvollziehbar vorgelegt werden können.

Die der Vorprüfung zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bestimmungen finden sich im § 46.

Bezüglich der Schutzzone wird auf die ÖVGW-Richtlinien G 53/3 und G 53/4 verwiesen

Zu § 70:

Zu Abs. 1 und 2:

Die in Abs. 1 vorgesehene Schriftform für den Antrag auf Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung dient der Rechtssicherheit, da nur so die auf Grund von Abs. 2 einzureichenden, zur Beurteilung des Projektes notwendigen Unterlagen nachvollziehbar und zuverlässig vorgelegt werden können.

Zu Abs. 3 und 4:

Diese Bestimmungen erlauben es der Behörde, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel­falles den Umfang der für ein konkretes Projekt vorzulegenden Unterlagen flexibel zu gestalten.

Zu § 71:

Zu Abs. 1:

§ 47 unterwirft die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung, die Änderung und die Stillegung von Erdgasleitungsanlagen einer Genehmigungspflicht. Der dem Genehmigungsverfahren zugrundeliegende Antrag muß dabei jedenfalls so bestimmt sein, daß aus ihm die Art und der Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig hervorgehen, und die in § 71 Abs. 2 genannten, zur Beurteilung des Projekts notwendigen Unterlagen enthalten. Andernfalls wäre es den direkt betroffenen Grundeigentümern und den Nachbarn nicht möglich, im Sinne des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 AVG qualifizierte Einwendungen zu erheben.

Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung wird zwingend vorgeschrieben, da angesichts der Komplexität von Erdgasleitungsanlagen und in Hinblick auf den Schutz der betroffenen Grundeigentümer und Nachbarn vor Auswirkungen der Anlage möglichste Publizität des Verfahrens notwendig ist.

Während § 41 Abs. 1 AVG primär die persönliche Ladung der bekannten Beteiligten und nur subsidiär die Ladung durch Anschlag in der Gemeinde und Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung vorsieht, schreibt § 71 Abs. 1 zwingend die Verständigung der Beteiligten durch Anschlag in der Gemeinde vor. Dies deshalb, weil auf Grund des relativ weit gezogenen Beteiligtenbegriffes die zuverlässige Ladung aller Beteiligten durch persönliche Verständigung regelmäßig sehr schwierig ist. Es ist daher sinnvoll, hier eine von § 41 AVG abweichende Sonderregelung zu schaffen.

Zu Abs. 2:

Gemäß § 40 Abs. 2 AVG hat die Behörde bei der Durchführung einer Augenscheinsverhandlung darauf zu achten, daß die Verhandlung nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde. Dies kann bei Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen am besten dadurch erreicht werden, daß die Teilnahme der Nachbarn an der Besichtigung der Anlage bei gleich­zeitiger Wahrung des Parteiengehörs von der Zustimmung des Anlageninhabers abhängig gemacht wird.

Zu Abs. 3:

Da es sich beim gasrechtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich um die Erteilung einer verwal­tungsrechtlichen Erlaubnis nach Überprüfung der Übereinstimmung geplanter energiewirtschaftlicher Investitionen mit dem durch das Gesetz normativ vorgegebenen gasrechtlichen Beurteilungsrahmen handelt und zur tatsächlichen Verwirklichung der jeweils projektierten Baumaßnahme auch eine privatrechtliche Gestattung durch einen entsprechenden Privatrechtstitel, wie etwa einen Dienstbar­keitsvertrag oder einen ersetzenden Titel aus einem Enteignungsverfahren erforderlich ist, sind alle von Nachbarn erhobenen Forderungen privatrechtlicher Natur grundsätzlich als rechtlich unzulässig zurück­zuweisen und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verquickung von rein privatrechtlichen Anliegen, die primär in einem Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem jeweiligen Konsenswerber und dem jeweils betroffenen Nachbarn geregelt werden müssen, mit der im gasrechtlichen Verfahren gemäß § 47 durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung von gasrechtlichen Bauvorhaben ist rechtlich nicht möglich, da zur Regelung von rein privatrechtlichen Ansprüchen nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die Zivilgerichte zuständig sind. Dies gilt insbesondere für die Höhe der für die Grundinanspruchnahme zu zahlende Entschädigung oder Sicherstellungsbeträge für allenfalls zu erwartende Schäden.

Dennoch kann die mündliche Verhandlung zum Anlaß genommen werden, um privatrechtliche Ver­handlungen zwischen Konsenswerber und Grundeigentümern zuzulassen und von Seiten der Behörde auf eine Einigung hinzuwirken. Die Behörde kann allerdings das Scheitern privatrechtlicher Verhandlungen nicht zum Anlaß nehmen, um die beantragte Genehmigung zu versagen.

Eine erzielte privatrechtliche Einigung ist nur im Verhandlungsprotokoll festzuhalten, jedoch nicht in den Spruch des Genehmigungsbescheides aufzunehmen. Ein entsprechender Hinweis in der Begründung des Genehmigungsbescheides ist hingegen zulässig und in § 71 Abs. 3 ausdrücklich vorgesehen.

Einwendungen, die teils privatrechtlichen, teils öffentlichrechtlichen Charakter haben, sind nur hinsicht­lich ihrer privatrechtlichen Komponente auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, während über ihren öffentlichrechtlichen Teil im Genehmigungsbescheid abzusprechen ist.

Zu Abs. 4:

Entsprechend der bisherigen Rechtslage sieht das Gesetz keinen Gebietsschutz für Erdgasversorgungs- und Verteilerunternehmen vor. Eine Parteistellung dieser Unternehmen im Genehmigungsverfahren für die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Erdgasleitungsanlagen ist daher nicht generell vorgesehen, sondern auf jene Fälle beschränkt, in denen ein anderes Erdgasunternehmen aus den im § 47 Abs. 3 angeführten Gründen einen Antrag auf Versagung der gasrechtlichen Genehmigung stellt, durch die es an der Erfüllung der ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gehindert würde oder durch die es im Zusammenhang mit Take-or-pay-Verträge in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.

Erdgasunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind, soweit ihre Interessen betroffen sind, im Verfahren zu hören, wobei mit “Interessen” im Sinne dieser Bestimmung nicht rechtliche, sondern nur wirtschaftliche Interessen gemeint sind.

Zu Abs. 5:

Ebenso wie die Vertreter öffentlicher Interessen gemäß § 47 Abs. 6 ist auch die betroffene Gemeinde im Genehmigungsverfahren nur zu hören, ohne jedoch Parteistellung zu genießen.

Parteistellung im gaswegerechtlichen Genehmigungsverfahren kommt all jenen Personen zu, auf deren Liegenschaftseigentum sich ein Projekt bezieht, weil dadurch, daß das Projekt ohne Beanspruchung ihres Eigentums nicht ausführbar ist, ihre rechtlichen Interessen berührt werden. Neben den direkt betroffenen Grundeigentümern und den Nachbarn im Sinne des § 48 Abs. 2 genießt nur der jeweilige Antragsteller im Genehmigungsverfahren Parteistellung.

Die vom jeweiligen Projekt betroffenen Vertreter öffentlicher Interessen sowie die Gemeinde sind im Verfahren zwar zu hören und haben einen entsprechenden Einfluß im Bewilligungsverfahren, doch wird durch das gesetzlich normierte Recht, gehört zu werden, keine Parteistellung im gaswegerechtlichen Verfahren begründet. Die jeweilige Gemeinde kann nur dann Partei des Verfahrens sein, wenn sie als Grundstückseigentümerin vom jeweiligen Projekt betroffen ist. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde nur hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Partei.

Zu Abs. 6:

Die Verpflichtung, eine möglichst weitgehende Abstimmung mit anderen für das jeweilige Projekt erforderlichen verwaltungsrechtlichen Bewilligungen vorzunehmen, entspricht den schon in § 47 Abs. 6 zum Ausdruck kommenden Zielen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG), weil es durch die rechtzeitige Beiziehung der Vertreter der betroffenen öffentlichen Interessen und erst recht durch die gemeinsame Durchführung der notwendigen Genehmigungsverfahren ermöglicht wird, das Projekt unter Einbeziehung anderer, nicht spezifisch gasrechtlicher Aspekte zu beurteilen und rechtzeitig eine bestmögliche Koordination der verschiedenen für das Bauvorhaben erforderlichen verwaltungsrechtlichen Bewilligungen zu erreichen.

Zu § 72:

Zu Abs. 1:

Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 45 erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch des Erd­gasunternehmens auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Genehmigungsbescheid schriftlich zu ergehen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Auflagen verknüpft werden; diese haben der Erreichung des Gesetzeszweckes, also primär einer möglichst sicheren und kostengünstigen Energieversorgung zu dienen, müssen bestimmt, geeignet und erzwingbar sein und dürfen den Versorgungsbetrieb nicht wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Gerade die Genehmigung unter Auflagen, die dem Ziel dienen, nachteilige Auswirkungen einer Erdgasleitungsanlage zu verhindern oder zumindest auf ein zumutbares Maß zu beschränken, soll es im Einzelfall ermöglichen, von einer Versagung der beantragten Genehmigung abzusehen und den Gesetzeszweck zu verwirklichen.

Zu Abs. 3:

Nachdem die für die Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung maßgeblichen Umstände sich durch einen Wechsel des Leitungsinhabers nicht ändern, ist eine neuerliche Genehmigung nicht erforderlich. Ein allfälliger Rechtsnachfolger des Genehmigungsinhabers tritt in alle sich aus dem Genehmigungsbescheid ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Zu Abs. 5:

Obwohl privatrechtliche Ansprüche nicht Gegenstand des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein können, sieht § 71 Abs. 3 vor, daß die Behörde dann, wenn derartige Einwendungen erhoben werden, auf eine Einigung zwischen dem Konsenswerber und dem jeweiligen Grundeigentümer hinwirken soll. Eine auf diese Art zustandegekommene Einigung ist sowohl im Verhandlungsprotokoll als auch im Bescheid festzuhalten. Die Beurkundung im Bescheid hat allerdings nicht im Spruch des Genehmigungsbescheides, sondern in dessen Begründung zu erfolgen.

Zu § 73:

Gemäß § 73 ist für die Durchführung von Enteignungen das Eisenbahnenteignungsgesetz (EisbEG) von 1878, wiederverlautbart als EisbEG 1954, BGBl. Nr. 71/1954, unter Beachtung der in Z 1 bis 9 angeführten, sich aus den Unterschieden zwischen der Errichtung von Eisenbahnen einerseits und Erdgasleitungsprojekten andererseits ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Auf Grund von Art. 13 Verwaltungsentlastungsgesetz (VEG), BGBl. Nr. 277/1925, welcher die Anwendung des EisbEG für Enteignungen vorsieht, “sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nichts anderes anordnen”, erhielt das EisbEG die Funktion eines “allgemeinen Expropriationsgesetzes”. Für den Bereich des Gasrechtes ergibt sich die Anwendbarkeit des EisbEG allerdings aus § 73.

Zu Z 1:

Das Gesetz soll den betroffenen Grundeigentümer ua. vor der Vernichtung der Substanz des Eigentums schützen, wobei nach der Judikatur des VwGH der Verlust der Verwertbarkeit einer Substanzvernichtung gleichzuhalten ist (VwGH 25. 6. 1991, Zl.91/04/0004, VwGH 15. 9. 1992, Zl.02/04/0099). Es ist daher gerechtfertigt, dann, wenn das Grundstück durch die beantragte Einräumung von Dienstbarkeitsrechten die zweckmäßige Benützbarkeit verliert, eine Ablöse des gesamten Grundstückes vorzunehmen.

Zu Z 2 und 3:

Für die Zulässigkeitsfeststellung sowie für die Entscheidung über Inhalt und Gegenstand der Enteignung ist die gemäß § 60 für die Genehmigung der jeweiligen Erdgasleitungsanlage zuständige Behörde zuständig. Abweichend von § 16 Abs. 4 EisbEG kann die Entschädigungshöhe bereits im Enteignungs­bescheid festgesetzt werden. Um dann, wenn es zum Ausspruch der Enteignung ohne Entschädigungs­festsetzung kommt, Benachteiligungen des Enteignungsgegners durch die Enteignungsvollstreckung ohne Gegenleistung auszuschließen, ist ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzusetzen. Dieser Sicher­stellungsbetrag, durch den die spätere Entschädigungsfestsetzung nicht vorweggenommen wird, ist ohne die Beiziehung von Sachverständigen (“ohne weitere Erhebungen”) festzulegen. Obwohl daher die Festsetzung des Sicherstellungsbetrages im Ermessen der Behörde liegt, wird er sich üblicherweise zwischen der Forderung des Enteignungsgegners und dem Angebot des Enteignungswerbers bewegen.

Die Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Entschädigung richtet sich nach den Grundsätzen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 150/1992.

Dem Entschädigungsverfahren sind jedenfalls ein Vertreter der für den Enteignungsgegenstand zustän­digen Interessensvertretung und ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes hinzuzuziehen.

Zu Z 4:

Die Enteignungsbehörde verliert ihre Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschädigungshöhe, wenn ent­weder der Enteignungswerber oder der Enteignungsgegner sich durch die Entscheidung für benachteiligt hält und innerhalb von drei Monaten nach Erlassung des Enteignungsbescheides beim örtlich zuständigen Bezirksgericht die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung beantragt. Das Gericht wird daher – abweichend von § 22 Abs. 1 EisbEG – nur subsidiär tätig. Dabei wird vom Bezirksgericht nicht die Entscheidung des Landeshauptmannes überprüft, sondern die Entschädigung neu festgesetzt.

Die Entscheidung hinsichtlich der zu zahlenden Enteignungsentschädigung tritt – wie im Stark­stromwegerecht (vgl. § 20 lit. c StWG) – bereits mit der Anrufung des Bezirksgerichtes außer Kraft.

Durch die gerichtliche Entscheidung wird die bereits geleistete oder hinterlegte Entschädigungssumme neu festgesetzt. Das Gericht wird nicht etwa nur nachprüfend tätig, sondern setzt die Entschädigung neu fest, sodaß die letztendlich zu zahlende Entschädigung geringer, aber auch höher als die vom Landes­hauptmann als angemessen ermittelte Summe ausfallen kann.

Zu Z 5:

Der Enteignungsbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn er in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist und zusätzlich die Entschädigung bzw. der vorläufige Sicherstellungsbetrag entweder aus­bezahlt oder gerichtlich hinterlegt worden ist. Eine gerichtliche Hinterlegung hat allerdings nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn einer der in § 1425 ABGB angeführten Gründe vorliegt, dh. wenn der Enteignungsgegner unbekannt, abwesend oder mit dem festgesetzten Betrag unzufrieden ist oder die Entschädigung bzw. der Sicherstellungsbetrag aus einem anderen wichtigen Grund nicht bezahlt werden kann. Ist ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festgesetzt worden, so wird dieser regelmäßig gerichtlich hinterlegt werden, weil noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Entschädigungshöhe vorliegt.

Zu Z 6:

Im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes der Interessen des Enteignungsgegners kann auf seinen Antrag an Stelle der gemäß § 8 Abs. 1 EisbEG vorgesehenen Geldentschädigung auch eine Naturalentschädigung geleistet werden. Auch in diesem Fall ist vorerst die Entschädigungshöhe im Sinne des Z 3 festzustellen, um anschließend zu einer “gleichartigen und gleichwertigen” Naturalleistung zu finden.

Eine derartige Vorgangsweise kommt allerdings nur dann in Frage, wenn im Zuge der Enteignung nicht nur Dienstbarkeitsrechte eingeräumt werden, sondern das Grundstückseigentum vom Enteignungsgegner auf den Enteignungswerber übertragen wird, da bei der bloßen Dienstbarkeitseinräumung dem Ent­eignungsgegner mit der Einräumung von Dienstbarkeitsrechten als Kompensation für die Einschränkung der Verfügungsmacht an seinem Grundstück nicht gedient wäre.

Über die Vorschreibung einer Naturalentschädigung entscheidet die Behörde in einem eigenen Bescheid. Auch beim diesem Bescheid vorangehenden Ermittlungsverfahren hat sich die Behörde analog zur Festsetzung einer Geldentschädigung gemäß Z 3 eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bedienen.

Die Bestimmung einer “gleichartigen und gleichwertigen” Naturalleistung kann erst dann erfolgen, wenn die Höhe der Geldentschädigung, an deren Stelle die Naturalentschädigung treten soll, rechtskräftig feststeht.

Auch die festgelegte Naturalleistung kann wie die Geldentschädigung gemäß Z 3 gerichtlich neu festgesetzt werden, wobei dann das Gericht über den Antrag auf Naturalleistung entscheidet.

Zu Z 7:

Die grundbücherliche Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 20 GBG, BGBl. Nr. 39/1955 idF BGBl. Nr. 136/1983, hat zum Ziel, die Vereitelung des Enteignungszweckes durch nachträgliche Veräußerung der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft zu verhindern. Die Anmer­kung ist zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Behörde durch das Setzen der ersten Verfahrens­schritte das Verfahren einleitet. Die Anmerkung hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid auch gegen jeden späteren Erwerber des betroffenen Grundstückes sowie gegen jeden, zu dessen Gunsten Rechte an der betroffenen Liegenschaft im Rang nach der Anmerkung intabuliert werden, wirkt.

Wird das Enteignungsverfahren eingestellt, dann ist die Anmerkung wieder zu löschen.

Zu Z 8:

Die Verpflichtung zur Verständigung des Grundeigentümers vom Erlöschen der Baubewilligung obliegt der Behörde.

Nach der Verständigung kann der Grundeigentümer – ohne dabei an eine Frist gebunden zu sein – die Löschung der zugunsten der Leitungsanlage eingeräumten Dienstbarkeitsrechte im Grundbuch bean­tragen. Für die dadurch geschehende Entlastung der Liegenschaft hat der Grundeigentümer eine ange­messene Rückvergütung zu leisten, die analog zu Z 3 und 4 von einem gerichtlich beeideten Sach­verständigen festzusetzen ist.

Zu Z 9:

Wurde im Wege der Enteignung Grundstückseigentum entzogen, dann können der ehemalige Grund­eigentümer bzw. seine Rechtsnachfolger innerhalb eines Jahres nach Stillegung und Abtragung der Erd­gasleitungsanlage die Rückübereignung verlangen, für die analog zu Z 8 eine angemessene Rückver­gütung zu leisten ist.

Zu § 74:

Die in § 74 enthaltenen allgemeinen Strafbestimmungen erfassen jene Fälle, in denen Personen oder Unternehmen zur Einhaltung von Verpflichtungen, etwa zur Vorlage von Meldungen oder der Gewährung von Auskünften, verhalten werden sollen

Zu § 75:

Diese Bestimmung enthält im Gegensatz zu § 74 jene Fälle, in denen Personen oder Unternehmen ihre betrieblichen Tätigkeiten, baulichen Maßnahmen oder Inbetriebnahmen ohne die zwingend vorge­schriebene Genehmigung ausüben oder vornehmen.

Mit Hinblick auf die erforderlichen Prüfungen durch die Behörde zur Vermeidung gravierender wirt­schaftlicher Schäden oder der Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum erscheint das gewählte Strafausmaß für Zuwiderhandlungen angemessen.

Zu § 76:

Der in § 76 enthaltene Straftatbestand wird aus dem Preisgesetz 1992 übernommen und entspricht dem § 16 Abs. 1 und 2 Preisgesetz. Bezüglich der behördlichen Preisbestimmung für Erdgaslieferungen siehe § 25.

Zu § 77:

Diese Bestimmung wurde § 48 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 632/1994 nachgebildet.

Zu § 78:

Die Aufhebung der im § 78 angeführten Bestimmungen stellt sich als Rechtsbereinigung auf dem Gebiet des Gaswirtschaftsrechtes dar umfaßt alle Regelungen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als im Gesetzesrang stehende Vorschriften in Geltung standen.

Die Aufhebung gemäß Z 12 bezieht sich nicht auf § 33 Abs. 2 Z 2 Arbeitnehmerschutzgesetz:

Zu § 79:

Der im Abs. 1 enthaltenen Bestimmung, wonach Unternehmen, die bereits am 15. Februar 1939 andere mit Energie (Elektrizität oder Gas) versorgt haben. zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Erdgasunternehmen keiner Genehmigung bedürfen lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I, S 1451 (Energie­wirtschaftsgesetz) wurde mit der Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, dRGBl. I, S 83 (GBlfÖ Nr. 156/1939) in Österreich eingeführt. Diese Verordnung ist mit 15. Februar 1939 im Lande Österreich in Kraft getreten.

Der im § 5 EnWG enthaltene Genehmigungstatbestand knüpft an die “Aufnahme der Versorgung anderer mit Energie” an. Unternehmen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes andere mit Energie versorgten, bedurften nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes keiner Genehmigung. Da sohin Unternehmungen, die vor dem 15. Februar 1939 andere mit Energie versorgten diese Tätigkeit auch dann rechtmäßig ausübten, wenn ihnen keine Genehmigung gemäß § 5 EnWG erteilt worden war, wurden diese Unternehmen ebenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

 

Zu § 80:

Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, daß durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse erfolgen soll.

Zu § 81:

Die Inkrafttretensbestimmung ergibt sich aus Artikel 30 der Gasbinnenmarktrichtlinie in Verbindung mit. dem Datum der Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (21. 7. 1998).

Zu § 82:

Die Vollzugsklausel entspricht der im Bundesministeriengesetz enthaltenen Zuständigkeitsverteilung.

Zu Artikel 2:

Durch das vorliegende Gaswirtschaftsgesetz soll bewirkt werden, dass ein Zugang aller Endverbraucher zum europäischen Erdgasbinnenmarkt ermöglicht wird, das heißt, dass sich alle Endverbraucher ihren Erdgaslieferanten frei wählen können. Auf Grund organisatorischer und technischer Gegebenheiten ist eine sofortige 100%ige Marktöffnung nicht möglich. Daher wird die Liberalisierung in folgenden zwei Stufen erfolgen:

Bereits ab 10. August 2000 wird Betreibern von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen und Endver­brauchern, deren Erdgasverbrauch 25 Mio m³ im vergangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, das Recht auf Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs gewährt.

Ab 1. Oktober 2002 haben Netzbetreiber allen Endverbrauchern Netzzugang zum Transport von Erdgas zur Deckung ihres Eigenbedarfs im Sinne des § 6 Z 2 Gaswirtschaftsgesetz zu gewähren.

Gleichzeitig mit dieser 100%igen Marktöffnung wird auch die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde durch ein eigenes Bundesgesetz vorgesehen.

Zu Artikel 3:

Entsprechend den Zielsetzungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Gaswirtschaftsgesetz aus­geführten Zielsetzung einer einheitlichen Kodifikation des Gasrechts ist der Betrieb von Erdgas­unternehmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung auszunehmen. Diese Einschränkung hat zur Folge, daß die Vorschriften der Gewerbeordnung für den Bereich der Erdgasunternehmen nicht mehr anzuwenden sind.

Durch den mit der vorgesehenen Einschränkung des Geltungsbereiches der Gewerbeordnung 1994 verbundenen Wegfall der gesetzlichen Grundlage der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, BGBl. II Nr. 20/1999, wird auch diese Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten.

Im übrigen wird auch auf die Ausführungen zu § 45 verwiesen:

Zur nunmehrigen Verwendung des Begriffes “Elektrizitätsunternehmen” siehe § 7 Z 20 ElWOG. Danach ist es für die Qualifikation eines Unternehmens als Elektrizitätsunternehmen erforderlich, daß der Hauptzweck dieses Unternehmen in der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Elektrizität besteht. Ist der Hauptzweck dieses Unternehmens hingegen auf eine andere Tätigkeit gerichtet, ist dieses Unternehmen nicht als Elektrizitätsunternehmen zu qualifizieren, und folglich auch nicht vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen.

Zu Artikel 4:

Die Ausführungen zu Artikel 2 gelten sinngemäß auch für die Einschränkung des Anwendungsbereiches des Rohrleitungsgesetzes.

Zu Artikel 5:

Sowohl aus systematischen Gründen als auch aus Gründen der Rechtsklarheit wurden die die Gase be­treffenden preisrechtlichen Bestimmungen in das Gaswirtschaftsgesetz integriert. Daher ist vom Geltungs­bereich des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Gas auszunehmen.