Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel 2


Änderung des Bundessozialämtergesetzes

§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters

        1. der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß

              a) den Bestimmungen der §§ 17, 17a bis 17e und 18 des Arbeitsmarkt­förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,

              b) dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988,

              c) der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

        2. der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenzen gemäß

              a) dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977,

              b) dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985,

              c) der Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934,

              d) der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914,

dienende sowie im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 genannten Zielen gemäß sonstigen Bundesgesetzen wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse.

§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß

        1. den §§ 17, 17a bis 17e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,

        2. dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, und

        3. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

dienende sowie im Zusammenhang mit diesem Ziel gemäß sonstigen Bundesgesetzen wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse.


§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …


 

(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.


Artikel 3


Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes


§ 1a. (1) und (2) …

§ 1a. (1) und (2) …


(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, dass

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, dass


        1. …

        1. …


        2. für das Verfahren das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig ist, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das das Urteil erster Instanz erlassen hat,

        2. für das Verfahren die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (im folgenden „Geschäftsstelle“) zuständig ist, in deren Sprengel sich gemäß § 5 Abs. 1 das Gericht befindet, das die Entscheidung erster Instanz gefasst hat,


        3. und 4. …

        3. 4. …


Vorschusszahlung

Vorschusszahlung


§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuss auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuss gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.

§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuss auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuss gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.


Zuständigkeit

Zuständigkeit


§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat.

§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:

        1. Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,


 

        2. Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichtes Leoben,


 

        3. Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,


 

        4. Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,


 

        5. Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politischen Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,


 

        6. Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,


 

        7. Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,


 

        8. Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,


 

        9. Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.


 

(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstelle hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.


(2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.

(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig.


(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jedem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. Sofern es sich nicht um ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Abs. 1 oder 2 handelt, ist der Antrag dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag vom Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtet anzusehen.

(4) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.


(4) Das gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.

(5) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.


Antrag

Antrag


§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …


(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis). Die Forderungen sind nur dann gruppenweise entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung zu verzeichnen, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. Dem Masseverwalter sind überdies die Anträge und ihre Beilagen zu übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht Gegenstand der Anmeldung (§ 103 KO) sind.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis). Die Forderungen sind nur dann gruppenweise entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung zu verzeichnen, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. Dem Masseverwalter sind überdies die Anträge und ihre Beilagen zu übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht Gegenstand der Anmeldung (§ 103 KO) sind.


(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichtes zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und ihre Beilagen zu gewähren.

(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung der Geschäftsstelle oder des Gerichtes zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und ihre Beilagen zu gewähren.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


Entscheidung und Auszahlung

Entscheidung und Auszahlung


§ 7. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs. 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, dass die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 1 erster Satz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 nicht in der Lage ist. Durch den fristgerechten Antrag (§ 6 Abs. 1) werden Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen.

§ 7. (1) Die Geschäftsstelle ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs. 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat die Geschäftsstelle dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, dass die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 1 erster Satz ist die Geschäftsstelle berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 nicht in der Lage ist. Durch den fristgerechten Antrag (§ 6 Abs. 1) werden Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen.


(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Es hat über die abzuweisenden und zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge auf volle Schillingbeträge zu runden, derart, dass Beträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen vollen Schilling ergänzt werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat für die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH über Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Sie hat über die abzuweisenden und die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.


(3) …

(3) …


(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Ausfertigungen der Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle der Anhängigkeit eines Konkursverfahrens jedoch dem Masseverwalter zuzustellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Bescheide auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise gestellt werden.

(4) Die Geschäftsstelle hat Ausfertigungen der Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle der Anhängigkeit eines Konkursverfahrens jedoch dem Masseverwalter zuzustellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Bescheide auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise gestellt werden.


(5) Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten, sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter, auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter im Antrag angegebenes Scheckkonto der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut zu überweisen.

(5) Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten, sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter, auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter im Antrag angegebenes Scheckkonto der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut oder einer Postsparkasse oder eines Kreditinstitutes eines anderen Staates, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, zu überweisen.


(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses hierauf dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 bzw. vor der Ausstellung der Mitteilung nach § 4 vorgelegt werden. § 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses hierauf dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 bzw. vor der Ausstellung der Mitteilung nach § 4 vorgelegt werden. § 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.


(6a) bis (8) …

(6a) bis (8) …


Pfändung, Verpfändung und Übertragung

Pfändung, Verpfändung und Übertragung


§ 8. (1) …

§ 8. (1) …


(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem nach § 5 Abs. 1 oder 2 zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als anweisende Behörde im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.

(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Behörde im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.


Widerruf und Rückforderung

Widerruf und Rückforderung


§ 9. (1) …

§ 9. (1) …


(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie der Finanzprokuratur zuzustellen.

(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.


§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuss auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuss auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH, die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.


Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes

Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes


§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:

§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:


        1. bis 4. …

        1. bis 4. …


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.

(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.


(6) und (7) …

(6) und (7) …


Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds


§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind einem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden Fonds bezeichnet) zuzuführen. Dieser Fonds wird bei Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten. Überträgt der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Verwaltung des Fonds durch Geschäftsordnung an Bundesdienststellen, so hat der Fonds dem Bund den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand jährlich im nachhinein zu vergüten. Der Fonds ist überdies berechtigt, zur rascheren und effizienteren Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bund die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel zweckgebunden auf Grund eines jährlich zu erstellenden Planes als Zuwendungen aus Fondsmitteln ohne gesonderte Vergütung durch den Bund zur Verfügung zu stellen. Der Fonds ist berechtigt, zur Erfüllung der im fünften Satz genannten oder damit zusammenhängender Aufgaben nach anderen Bundesgesetzen im eigenen Namen Rechtsgeschäfte wie beispielsweise Dienst- oder Werkverträge sowie Kauf- und Leasingverträge abzuschließen; bei Abschluss von Dienstverträgen hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund. Die Vergütung nach dem vierten Satz wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt. Die finanziellen Mittel nach dem fünften Satz dürfen jährlich nicht den Gegenwert des 35fachen Jahresbezugs im Sinne des siebenten Satzes überschreiten.

§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „Fonds“ bezeichnet) zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten.


(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag, eine Bilanz und einen Plan nach Abs. 1 fünfter Satz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag und der Plan sind jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.


(3) …

(3) …


(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung seiner Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 hiefür geeignete physische und juristische Personen heranzuziehen bzw. zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wobei der Fonds der Finanzprokuratur für ihre Vertretungsbemühungen jährlich im nachhinein eine Vergütung zu entrichten hat. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt.

(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören:

(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören:


        1. und 2. …

        1. und 2. …


        3. vor Erlassung des Plans nach Abs. 1 fünfter Satz;

        3. vor Erlassung einer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstelle gemäß § 5 Abs. 2;


        4. und 5. …

        4. und 5. …


Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten

Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten


§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor einer Geschäftsstelle durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.


(2) Der Pauschalbetrag nach Abs. 1 ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungszahl dieses Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, dass Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.

(2) Der im Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.


Rechtshilfe und Auskunftspflicht

Rechtshilfe und Auskunftspflicht


§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.


(2) …

(2) …


(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. dessen Beauftragten (§ 13 Abs. 4) sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.


(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Gerichte sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 20 000 S zu bestrafen.

§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 € bis 1 455 € zu bestrafen.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Novellen; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Novellen; In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen


§ 17a. (1) bis (24) …

§ 17a. (1) bis (24) …


 

(25) § 1a Abs. 3 Z 2, § 5, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 8 Z 3 und § 14 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.


 

(26) § 4 und § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz treten mit 1. August 2001 in Kraft und gelten mit der Maßgabe, dass die am 31. Juli 2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen anhängigen Geschäftsfälle mit 1. August 2001 auf die jeweils gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 zuständigen Geschäftsstellen übergehen.


 

(27) § 7 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 5, § 13c und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ereignen.


 

(28) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.


 

(29) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 mit der Maßgabe in Kraft, dass Klagen im Sinne des § 67 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem 1. August 2001 gegen ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erhoben wurden, ab dem 1. August 2001 als gegen jene Geschäftsstelle gerichtet gelten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit der Landesgerichte, des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Oberlandesgerichte richtet sich in solchen Fällen nach der des ursprünglich beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Klagen gegen Bescheide, die vor dem 1. August 2001 erlassen werden oder zu erlassen gewesen wären, sind gegen jene Geschäftsstelle zu richten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat.


 

(30) § 12 Abs. 1 und 5 sowie § 13 Abs. 4 gelten ab dem Finanzjahr 2001, das mit 1. August 2001 beginnt und mit 31. Dezember 2001 endet. § 13 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an die Finanzprokuratur zu überweisen.


 

(31) § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. In die gemäß § 13 Abs. 1 sechs­ter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgeschlossenen Rechtsgeschäfte tritt die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ein. § 13 Abs. 1 siebenter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an den Bund zu überweisen.


Artikel 4


Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes


Vertretung

Vertretung


§ 40. (1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:

§ 40. (1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 handelt, die Bediensteten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen hinsichtlich der beklagten Parteien;

        4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 handelt, die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH hinsichtlich der beklagten Parteien;


        5. …

        5. …


(2) bis (7) …

(2) bis (7) …


Einteilung der Parteien

Einteilung der Parteien


§ 66. (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.

§ 66. (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.


(2) …

(2) …


Inkrafttreten

In-Kraft-Treten


§ 98. (1) bis (8) …

§ 98. (1) bis (8) …


 

(9) § 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.


Artikel 5


Änderung der Konkursordnung


Einbringung und Behandlung der Anmeldungen

Einbringung und Behandlung der Anmeldungen


§ 104. (1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigefügt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übersenden; das zur Vorlage beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.

§ 104. (1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.


(2) bis (6) …

(2) bis (6) …


Inkrafttreten

In-Kraft-Treten


§ 219. (1) und (2) …

§ 219. (1) und (2) …


 

(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.