692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 28. 6. 2001

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (628 der Beilagen): Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)


Auf Grund des oben angeführten Reform- und Adaptierungsbedarfes sowie der sonstigen in einer mit Vertretern beider Abteilungen der Apothekerkammer besetzten Arbeitsgruppe erarbeiteten Änderungs­wünsche ergeben sich insbesondere die im Folgenden angeführten Regelungsschwerpunkte. Der Entwurf

–   sieht eine Neuregelung hinsichtlich des Zuganges zum Präsidentenamt auch für angestellte Apotheker bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen vor (§ 34 Abs. 3),

–   präzisiert den Wirkungskreis (§ 2),

–   verschafft den Abteilungen der Apothekerkammer durch Schaffung eigener Kompetenzen der Abteilungen hinsichtlich ausschließlicher Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Interessen wieder die Kollektivvertragsfähigkeit, soweit nicht Kollektivverträge gemäß § 6 ArbVG von den freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker geschlossen werden,

–   formuliert Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere auch die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden (§ 8),

–   saniert die Rechtsgrundlage des satzungsgebenden Organes und regelt den Aufgabenbereich der Delegiertenversammlung taxativ (§ 10),

–   übernimmt die Bestimmungen der bisherigen Satzung im Interesse der Rechtssicherheit – soweit zweckmäßig – in das Apothekerkammergesetz,

–   richtet als neues Kammerorgan das Präsidium ein (§ 14),

–   formuliert die Aufgaben der Abteilungsausschüsse (§ 13) und der Obmänner der Abteilungen (§ 16),

–   regelt die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17),

–   sieht zur Verbesserung der internen Revision einen Kontrollausschuss – anstelle der bisher nicht im Gesetz geregelten Rechnungsprüfer – für die Überprüfung der Gebarung vor (§ 18),

–   formuliert Rechte und Pflichten der Funktionäre (§ 19),

–   regelt die Abberufung der Einzelorgane (Vertrauensentzug) bzw. den Verlust von Funktionen in den Kammerorganen (§§ 22 und 23),

–   sieht eine Möglichkeit der Delegierung von Aufgaben an andere Organe vor (§ 24),

–   enthält dem Legalitätsprinzip entsprechende Verordnungsermächtigungen für die Berufsordnung (Berufssitte), Weiterbildungsordnung und Qualitätssicherung in den §§ 25 bis 27,

–   regelt das Wahlverfahren neu (§§ 29 bis 38),

–   definiert das Disziplinarvergehen neu und übernimmt die bisher auf mehrere Rechtsquellen „ver­streuten“ Verfahrensbestimmungen in das Gesetz und modernisiert diese (§§ 39 bis 71),

–   umschreibt genauer die Aufgaben des Kammeramtes (§§ 72 und 73) und

–   sieht Übergangsbestimmungen (§ 81) vor.

Der Gesundheitsausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Neben dem Berichterstatter Dr. Günther Leiner beteiligten sich die Abgeordneten Manfred Lackner, Dr. Kurt Grünewald und Mag. Beate Hartinger sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt an der Debatte.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Manfred Lackner und Mag. Beate Hartinger je einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Beate Hartinger mit Stimmenmehrheit ange­nommen.


Der Abänderungsantrag des Abgeordneten Manfred Lackner fand nicht die Zustimmung der Ausschuss­mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (628 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 21

                              Dr. Günther Leiner                                                         Dr. Alois Pumberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Abänderungen

zu der Regierungsvorlage (628 der Beilagen)

betreffend ein Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 8 entfällt.

2. § 81 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.“