698 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 10. 2001

Regierungsvorlage


Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppel­besteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


PROTOCOL

AMENDING THE CONVENTION BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE REPUBLIC OF KOREA FOR THE AVOIDANCE OF DOUBLE TAXATION
AND THE PREVENTION OF FISCAL EVASION WITH RESPECT TO TAXES ON INCOME AND ON CAPITAL SIGNED AT SEOUL ON THE 8TH DAY OF OCTOBER 1985

The Republic of Austria and the Republic of Korea,

Desiring to amend the Convention between the Republic of Austria and the Republic of Korea for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income and on Capital signed at Seoul on the 8th Day of October 1985 (hereinafter referred to as “the Convention”)

Have agreed as follows:

Article 1

Paragraph 3 of Article 2 (Taxes Covered) of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“3. The existing taxes to which this Convention shall apply are:

         (a) in the case of Korea:

                1. the income tax;

                2. the corporation tax;

                3. the inhabitant tax where charged by reference to the income tax or the corporation tax;

                4. the special tax for rural development where charged by reference to the income tax or the corporation tax;

               (hereinafter referred to as “Korean Tax”);

         (b) in the case of Austria:

                1. the income tax (die Einkommensteuer);

                2. the corporation tax (die Körperschaftsteuer);

                3. the land tax (die Grundsteuer);

                4. the tax on agricultural and forestry enterprises (die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben);

                5. the tax on the value of vacant plots (die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grund­stücken);

               (hereinafter referred to as “Austrian Tax”).”

Article 2

1. Paragraph 2 of Article 10 (Dividends) of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“2. However, such dividends may also be taxed in the Contracting State of which the company paying the dividends is a resident and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the dividends is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed:

         (a) 5 per cent of the gross amount of the dividends if the beneficial owner is a company (other than a partnership) which holds directly at least 25 per cent of the capital of the company paying the dividends;

         (b) 15 per cent of the gross amount of the dividends in all other cases.

This paragraph shall not affect the taxation of the company in respect of the profits out of which the dividends are paid.”

2. Paragraph 4 of Article 10 of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“4. The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the dividends, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State of which the company paying the dividends is a resident, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected wisuch permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.”

3. Paragraph 5 of Article 10 of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“5. Where a company which is a resident of a Contracting State derives profits or income from the other Contracting State, that other State may not impose any tax on the dividends paid by the company, except insofar as such dividends are paid to a resident of that other State or insofar as the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected wia permanent establishment or a fixed base situated in that other State, nor subject the company’s undistributed profits to a tax on the company’s undistributed profits, even if the dividends paid or the undistributed profits consist wholly or partly of profits or income arising in such other State.”

Article 3

Paragraph 2 of Article 12 (Royalties) of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“2. However, such royalties may also be taxed in the Contracting State in which they arise and according to the laws of that Contracting State, but if the beneficial owner of the royalties is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed:

         (a) 2 per cent of the gross amount of such royalties which are paid for the use of, or the right to use, industrial, commercial or scientific equipment; and

         (b) 10 per cent of the gross amount of such royalties in all other cases.”

Article 4

Paragraph 1 of Article 13 (Capital Gains) of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“1. Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of immovable property referred to in Article 6 or from the alienation of shares or other rights of a company the assets of which consist principally, directly or indirectly, of immovable property, may be taxed in the other State in which such property is situated.”

Article 5

1. Paragraph 1 of Article 14 (Independent Personal Services) of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“1. Income derived by an individual who is a resident of a Contracting State in respect of professional services or other activities of an independent character shall be taxable only in that State except in the following circumstances, when such income may be taxed in the other Contracting State:

         (a) if he has a fixed base regularly available to him in the other State for the purpose of performing his activities; in that case, only so much of the income as is attributable to that fixed base may be taxed in that State; or

         (b) if the recipient is present in the other Contracting State for a period or periods amounting to or exceeding in the aggregate 183 days in the taxable year concerned.”

2. Paragraph 3 of Article 14 of the Convention shall be deleted.

Article 6

Paragraph 4 of Article 19 (Government Service) of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“4. The provisions of paragraphs 1 and 2 of this Article shall likewise apply in respect of remuneration or pensions paid, in the case of Korea, by the Bank of Korea, the Export-Import Bank of Korea, the Korea Development Bank and the Korea Trade-Investment Promotion Agency and, in the case of Austria, in respect of remuneration or pensions paid to the Austrian Foreign Trade Commissioner for Korea and to the members of the staff of the Austrian Foreign Trade Commissioner for Korea.”

Article 7

Article 20 (Students) of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

“Article 20

Students

1. Payments which a student or business apprentice who is or was immediately before visiting a Contracting State a resident of the other Contracting State and who is present in the first-mentioned State solely for the purpose of his education or training receives for the purpose of his maintenance, education or training shall not be taxed in that State, provided that such payments arise from sources outside that State.

2. In respect of grants, scholarships and remuneration from employment not covered by paragraph 1, a student or business apprentice described in paragraph 1 shall, in addition, be entitled during such education or training to the same exemptions, reliefs or reductions in respect of taxes available to residents of the State which he is visiting.”

Article 8

Subparagraph (b) of paragraph 2 of Article 23 (Relief from Double Taxation) of the Convention shall be deleted and replaced by the following:

       “(b) Where a resident of Austria derives items of income which, in accordance withe provisions of Articles 10, 11, 12 and paragraph 4 of Article 13 may be taxed in Korea, Austria shall allow as a deduction from the tax on the income of that resident an amount equal to the tax paid in Korea; the same applies to the alienation of shares or other rights as mentioned in paragraph 1 of Article 13. Such deduction shall not, however, exceed that part of the tax, as computed before the deduction is given, which is attributable to such items of income derived from Korea.”

Article 9

1. This Protocol shall be ratified and the instruments of ratification shall be exchanged at Vienna as soon as possible.

2. This Protocol shall enter into force on the fifteenday after the date of exchange of the instruments of ratification and its provisions shall have effect on taxes chargeable for any taxable year beginning on or after 1 January in the calendar year immediately following that in which the Protocol enters into force.

IN WITNESS WHEREOF the Plenipotentiaries of the two Contracting States, duly authorised thereto, have signed this Protocol.

DONE in duplicate in Seoul on the 28th day of May 2001, in the English language.

For the Republic of Austria:

Benita Ferrero-Waldner

For the Republic of Korea:

Han Seung-soo

(Übersetzung)

PROTOKOLL

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 8. OKTOBER 1985 IN SEOUL UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KOREA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Die Republik Österreich und die Republik Korea,

Von dem Wunsche geleitet, das am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) abzuändern,

Haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

           a) in Korea:

                1. die Einkommensteuer;

                2. die Körperschaftsteuer;

                3. die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Einwohner­steuer;

                4. die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Sondersteuer für die ländliche Erschließung;

               (im Folgenden als „koreanische Steuer“ bezeichnet);

          b) in Österreich:

                1. die Einkommensteuer;

                2. die Körperschaftsteuer;

                3. die Grundsteuer;

                4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

                5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

               (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).“

Artikel 2

1. Artikel 10 (Dividenden) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

           a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesell­schaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

          b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.“

2. Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungs­weise Artikel 14 anzuwenden.“

3. Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtaus­geschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.“

Artikel 3

Artikel 12 (Lizenzgebühren) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

           a) 2 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden; und

          b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.“

Artikel 4

Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 oder aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweg­lichem Vermögen besteht, dürfen im anderen Staat, in dem dieses Vermögen liegt, besteuert werden.“

Artikel 5

1. Artikel 14 (Selbständige Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es liegen die folgenden Umstände vor, unter denen diese Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:

           a) wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte jedoch nur insoweit in diesem Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

          b) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält.“

2. Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben.

Artikel 6

Artikel 19 (Öffentlicher Dienst) Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch anzuwenden im Fall Koreas auf Vergütungen oder Ruhegehälter, die von der Bank von Korea, der Export-Import Bank von Korea, der Koreanischen Entwicklungsbank und der koreanischen Behörde für die Förderung von Handelsinvestitionen (Korea Trade-Investment Promotion Agency) gezahlt werden, und im Fall Österreichs auf Vergütungen oder Ruhegehälter, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Korea und an das Personal der österreichischen Außenhandelsstelle in Korea gezahlt werden.“

Artikel 7


Artikel 20 (Studenten) des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„Artikel 20

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließ­lich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Ferner hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling in Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, während des Studiums oder der Ausbildung Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder ‑ermäßigungen, die für ansässige Personen des Staates vorgesehen sind, in den er eingereist ist.“

Artikel 8

Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Absatz 2 lit. b des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

         „b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absatz 4 in Korea besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Korea gezahlten Steuer entspricht; dies gilt auch für die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Korea bezogenen Einkünfte entfällt.“

Artikel 9

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Protokoll tritt am 15. Tag nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner in dem Kalenderjahr beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Seoul in zwei Urschriften am 28. Mai 2001 in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Benita Ferrero-Waldner

Für die Republik Korea:

Han Seung-soo

Vorblatt

Problem:

Die bestehenden steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea auf der Grundlage des Abkommens vom 8. Oktober 1985, BGBl. Nr. 486/1987, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechen nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuer­vertragsrechts und bedürfen daher einer Neuregelung.

Ziel:

Durch ein Abänderungsprotokoll zum österreichisch-koreanischen Doppelbesteuerungsabkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Koreas bewirkte Doppel­besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforde­rungen des modernen Wirtschaftslebens und der geänderten internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Abänderungsprotokoll bewirkt eine Neufassung des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens in Form einer Anpassung an jene Grundsätze, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerken­nung gefunden haben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:

Das Abänderungsprotokoll wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse auf koreanischer Seite positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und damit auch auf die Beschäftigung haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abänderungsprotokolls auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abänderungsprotokoll hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B‑VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Alternativen:

Beibehaltung des alten – wie oben bemerkt, aber nicht mehr befriedigenden – Rechtszustandes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es besteht keine Unvereinbarkeit mit EU-Rechtsnormen, da die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft gem Art. 293 2. Anstrich EGV durch bilaterale Verträge zu regeln ist.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Protokoll zur Abänderung des zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG. Gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B‑VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Das Protokoll hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden keine belastenden finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 8. Oktober 1985, BGBl. Nr. 486/1987, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt.

Ein Revisionserfordernis hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Aus öster­reichischer Sicht erschien insbesondere eine Änderung des Art. 14 Abs. 3 des Abkommens erforderlich, der ein weit reichendes Quellenbesteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit unabhängig vom Vorliegen einer festen Einrichtung im Quellenstaat vorsieht.

Am 16. Jänner 1998 haben daher in Wien Verhandlungen mit Südkorea stattgefunden, die zur Ausarbei­tung des vorliegenden Entwurfes eines Protokolls geführt haben.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Durch die Änderung des Art. 2 Abs. 3 des Abkommens wird die Aufzählung aller in beiden Vertrags­staaten in Geltung stehenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aktualisiert.

Zu Art. 2:

Der durch das Protokoll geänderte Art. 10 des Abkommens regelt die Besteuerung von Dividenden neu. Der neu gefasste Abs. 2 sieht in OECD-konformer Weise eine Reduzierung der Quellensteuer von bisher 10% auf 5% bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 25% vor. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates in Höhe von 15% bei Portfoliodividenden bleibt hingegen unverändert.

Durch die Neuformulierung des Abs. 4 wird der Betriebstättenvorbehalt hinsichtlich der Anwendung der ermäßigten Quellensteuersätze in OECD-konformer Weise auf eine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 des Abkommens ausgeweitet.

Durch die Neuformulierung des Abs. 5 wird das so genannte Verbot der „extraterritorialen Dividenden­besteuerung“ auf eine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 des Abkommens ausgeweitet.

Zu Art. 3:

Der durch das Protokoll geänderte Art. 12 Abs. 2 des Abkommens regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren neu. Demnach wird der Quellensteuersatz für Lizenzgebühren bei Leasinggeschäften von 10% auf 2% herabgesetzt.

Zu Art. 4:

Der durch das Protokoll geänderte Art. 13 des Abkommens regelt die Besteuerung von Veräußerungs­gewinnen neu. Der neu gefasste Abs. 1 erweitert das Quellenbesteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen insofern, als auch die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt werden.

Zu Art. 5:

Die Neufassung des Art. 14 des Abkommens und die damit verbundene weitgehende Angleichung des Art. 14 an das OECD-Musterabkommen (insbesondere durch Aufhebung des Abs. 3) bewirkt, dass das bisherige weit reichende Quellenbesteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Engineering-Leistungen), das unabhängig vom Vorliegen einer festen Einrichtung im Quellenstaat ist, beseitigt wird. Somit hat der Quellenstaat die Besteuerungskompetenz nur noch im Falle einer festen Einrichtung im Quellenstaat bzw. in Fällen, in denen in Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer im Quellenstaat ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn sich die Person in diesem Staat 183 Tage oder länger im jeweiligen Steuerjahr aufhält.


Zu Art. 6:

Durch die Änderung des Art. 19 Abs. 4 des Abkommens wird die Aufzählung jener Institutionen aktualisiert, für die im Zusammenhang mit der Zahlung von Aktiv- und Ruhebezügen die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten, wonach Bezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet.

Zu Art. 7:

Der durch das Protokoll geänderte Art. 20 des Abkommens regelt die Besteuerung von Studenten neu. Durch die Hinzufügung des Abs. 2 erfolgt eine steuerliche Gleichbehandlung ausländischer Studenten (Praktikanten bzw. Lehrlingen) mit ansässigen Personen im Fall von bestimmten Zahlungen, die nicht unter Abs. 1 fallen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich auf alle Befreiungen, Vergünstigungen oder Ermäßigungen.

Zu Art. 8:

Die Neufassung des Art. 23 Abs. 2 lit. b bewirkt, dass die Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften im Sinne des Art. 13 Abs. 1 auf österreichi­scher Seite nicht durch die Befreiungsmethode sondern durch die Anrechnungsmethode beseitigt wird.

Zu Art. 9:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Änderungsprotokolls.