756 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 11. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (in der Folge nur „Vertragsparteien“ genannt), von dem Wunsche geleitet, ihre gegenseitige Zusammenarbeit zu entfalten, sind übereingekommen,

ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik in den Grenzzonen des Staatsgebietes der anderen Vertragspartei (in der Folge nur „Grenzgänger“ genannt)

folgendermaßen zu regeln:

Artikel 1

Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind

            – in der Republik Österreich die politischen Bezirke:

               Gänserndorf

               Gmünd

               Hollabrunn

               Horn

               Mistelbach

               Waidhofen/Thaya

               Freistadt

               Rohrbach

               Urfahr-Umgebung;

            – in der Tschechischen Republik die Kreise:

               Bòeclav

               Znojmo

               Jindòichüv Hradec

               ¦eské Budßjovice

               ¦eský Krumlov

               Prachatice.

Artikel 2

(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien (in der Folge nur „zuständige Stellen“ genannt) sind:

            – in der Republik Österreich: das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich;

            – in der Tschechischen Republik: das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik.

(2) Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durch­führung dieses Abkommens ermächtigen. Die zuständigen Stellen verpflichten sich, hievon einander zu informieren.

(3) Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Ab­kommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte österreichisch-tschechische Kommission (in der Folge nur „Kommission“ genannt) eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag der zuständigen Stelle einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik zusammen.

Artikel 3

Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,

           a) die Staatsangehörige der Republik Österreich oder der Tschechischen Republik sind,

          b) ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in einer der in Artikel 1 genannten Grenzzonen haben, in die sie täglich zurückkehren, und

           c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Staates ausüben.

Artikel 4

(1) Bewerber, die nach diesem Abkommen zur Ausübung einer Beschäftigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei (in der Folge nur „Gastland“ genannt) zugelassen werden sollen, richten an die zuständige Stelle ihres Staates ein schriftliches Ansuchen auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Grenzgänger. Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen Angaben zu enthalten und muss auch die Art der beabsichtigten Beschäftigung sowie den Namen des Arbeitgebers anführen. Die zuständige Stelle überprüft sodann, ob das Ansuchen allen Formalerfordernissen entspricht und leitet es an die zuständige Stelle des Gastlandes weiter.

(2) Soweit die Voraussetzungen nach diesem Abkommen und keine Versagungsgründe nach Artikel 9 dieses Abkommens vorliegen, kann die zuständige Stelle des Gastlandes eine Grenzgänger­bewilligung ausstellen.

(3) Die Grenzgängerbewilligung kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Sie kann um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Verlängerung der Grenzgängerbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im Artikel 2 Abs. 3 genannten Kommission mitzuteilen.

Artikel 5

(1) Die Zahl der Grenzgänger, die auf Grund dieses Abkommens im Gebiet beider Staaten zu­gelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen, Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen werden von den zuständigen Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt.

(2) Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger und ihre allfällige Änderung erstattet die in Artikel 2 Abs. 3 genannte Kommission. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt auf Grund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung allfälliger Höchstzahlen, insbesondere einer bestehenden Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern. Die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeits­verhältnisse sind, sofern in einem Staat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

Artikel 6

(1) Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann die Beschäftigung unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig und die im Gastland geltenden Rechts­vorschriften auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeit­gebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.

(2) Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Aus­übung einer Beschäftigung im Gastland erworben werden, nicht anrechenbar.

(3) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer Beschäftigung zum Aufenthalt im Gebiet beider Staaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln bleiben unberührt.

(4) Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist für den Grenzgänger kosten- und gebührenfrei. Im Übrigen finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechts­vorschriften beider Staaten Anwendung.

Artikel 7

Auf die Beschäftigung eines Grenzgängers sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts, des Arbeitnehmerschutzrechts einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.

Artikel 8

Arbeitgeber, die einen Grenzgänger auf Grund dieses Abkommens beschäftigen wollen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.

Artikel 9

(1) Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung ist zu versagen, wenn

           a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses Ab­kommens aufgenommen werden soll, oder

          b) keine Gewähr gegeben erscheint, dass bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversiche­rungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, oder

           c) der Grenzgänger nicht auf einem Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt werden soll.

(2) Die Grenzgängerbewilligung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen der Entziehung einer Grenzgängerbewilligung treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Grenz­gängers sichernden gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

Artikel 10

Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über

           1. die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,

           2. die Beschäftigung von Ausländern und

           3. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zoll­vorschriften,

bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Eine teilweise Aussetzung kann sich insbesondere auf bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden innerhalb der Grenzzonen, bestimmte Wirtschaftszweige oder auf bestimmte Berufsarten beziehen, wenn es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit bereits erteilter Grenzgängerbewilli­gungen bleibt unberührt. Die Aussetzung des Abkommens tritt drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften beider Staaten. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertrags­parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit auf diplomati­schem Wege schriftlich gekündigt wird.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens bereits ausgestellten Grenzgängerbewilligungen bleiben von einer Kündigung unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. August 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Regierung der Tschechischen Republik:

Dr. Vladimír Špidla

Vizepremierminister und Minister für Arbeit und Sozialangelegenheiten

DOHODA

mezi vládou Rakouské republiky a vládou eské republiky o zamßstnávání ob×anü v pòíhrani×ních oblastech

Vláda Rakouské republiky a vláda eské republiky (dále jen „smluvní strany“), vedeny pòáním rozvíjet vzájemnou spolupráci,

dohodly se upravit vzájemné vztahy na úseku zamßstnávání ob×anù Rakouské republiky a eské republiky v pòíhrani×ních oblastech státu druhé smluvní strany (dále jen „pòeshrani×ní pracovníci“) takto:

lánek 1

Pòíhrani×ními oblastmi podle této dohody jsou:

            – v Rakouské republice politické okresy

               Gänserndorf

               Gmünd

               Hollabrunn

               Horn

               Mistelbach

               Waidhofen/Thaya

               Freistadt

               Rohrbach

               Urfahr-Umgebung;

            – v eské republice okresy

               Bòeclav

               Znojmo

               Jindòichüv Hradec

               eské Budßjovice

               eský Krumlov

               Prachatice.

lánek 2

(1) Orgány smluvních stran pòíslušné k provádßní této dohody (dále jen „pòíslušné orgány“) jsou:

            – v Rakouské republice – Spolkové ministerstvo hospodáòství a práce Rakouské republiky;

            – v eské republice – Ministerstvo práce a sociálních vßeské republiky.

(2) Pòíslušné orgány obou smluvních stran mohou povßòit provádßním této dohody podòízené orgány. Pòíslušné orgány se zavazují vzájemnß se o tom informovat.

(3) Pòíslušné orgány obou smluvních stran budou pòi provádßní této dohody úzce spolupracovat. K projednávání otázek souvisejících s provádßním této dohody bude ustanovena smíšená rakousko – ×eská komise (dále jen „Komise“), která bude sloýena z pßti ×lenü kaýdého státu. leny Komise budou i zástupci zamßstnavatelü a zamßstnancü. Komise se bude scházet nejménß jednou ro×nß na návrh pòíslušného orgánu jedné ze smluvních stran, stòídavß v Rakouské republice a v eské republice.

lánek 3

Pòeshrani×ními pracovníky ve smyslu této dohody jsou zamßstnanci, kteòí:

           a) jsou ob×any Rakouské republiky nebo ob×any eské republiky,

          b) mají trvalý pobyt nejménß po dobu jednoho roku v jedné z pòíhrani×ních oblastí uvedených v ×lánku 1, kam se dennß vracejí a

           c) vykonávají zamßstnání v pòíhrani×ní oblasti druhého státu.

lánek 4

(1) Ðadatelé, kterým má být povolen výkon zamßstnání podle této dohody na území státu druhé smluvní strany (dále jen „hostitelský stát“) si podají písemnou ýádost o povolení k zamßstnání jako pòeshrani×ní pracovníci u pòíslušného orgánu svého státu. Ðádost musí obsahovat všechny údaje potòebné pro její posouzení a musí v ní být uvedena i profese, která bude vykonávána a název zamßstnavatele. Pòíslušný orgán ovßòí, zda ýádost splòuje všechny formální náleýitosti a poté ji postoupí pòíslušnému orgánu hostitelského státu.

(2) Jestliýe jsou splnßny podmínky podle této dohody a nejsou düvody pro zamítnutí ýádosti podle ×lánku 9, müýe pòíslušný orgán hostitelského státu udßlit povolení k zamßstnání pòeshrani×ního pracovníka.

(3) Povolení k zamßstnání pòeshrani×ního pracovníka se müýe udßlit s platností aý na jeden rok. Müýe být prodlouýeno výdy maximálnß o jeden rok.

(4) Pravidla pro postup udßlování a prodluýování povolení k zamßstnání pòeshrani×ních pracovníkü budou stanovena pòíslušnými orgány v metodickém pokynu a podle potòeby periodicky provßòována. Výsledek tohoto provßòení bude oznamován Komisi uvedené v ×lánku 2, odstavci 3.

lánek 5

(1) Po×et pòeshrani×ních pracovníkü, kteòí mohou být na základß této dohody pòijati do zamßstnání na území kaýdého státu, jakoý i jejich rozdßlení podle pòíhrani×ních oblastí, odvßtví hospodáòství a povolání, se kaýdoro×nß stanoví obßma pòíslušnými orgány výmßnou nót.

(2) Návrhy kaýdoro×nß stanovovaných po×tü pòeshrani×ních pracovníkü a jejich pòípadných zmßn vypracuje Komise ustanovená v souladu s ×lánkem 2, odstavcem 3. Tento po×et bude ur×en na základß konkrétní situace a vývoje na trhu práce, se zvláštním zòetelem k pòípadné kvótß stanovené pro zamßstnávání cizincü, zejména pak ke kvótám ur×eným pro jednotlivé zemß. Pracovní pomßry nahlášené bßhem stanoveného období a realizované na základß povolení k zamßstnání pòeshrani×ních pracovníkü se do tohoto maximálního po×tu zapo×ítávají, pokud v nßkterém ze státü jsou takové kvóty pro zamßstnávání cizincü stanoveny.

lánek 6

(1) Povolení k zamßstnání opravòuje pòeshrani×ního pracovníka zahájit zamßstnání v pòíhrani×ní oblasti. Pòi mßnícím se místß zamßstnání se s pòihlédnutím k situaci na trhu práce a za podmínek platných právních pòedpisü hostitelského státu müýe pòipustit výkon zamßstnání i mimo pòíhrani×ní oblast, pokud sídlo zamßstnavatele leýí v pòíhrani×ní oblasti, pro kterou bylo vydáno povolení k zamßstnání.

(2) Doby zamßstnání získané na základß povolení k zamßstnání pòeshrani×ního pracovníka se nezapo×ítávají do dob zamßstnání, které na základß jiných právních pòedpisü opravòují k výkonu zamßstnání na území hostitelského státu.

(3) Pòeshrani×ní pracovníci ve smyslu této dohody jsou oprávnßni ke vstupu a po dobu svého zamßstnání k pobytu na území hostitelského státu. Právní pòedpisy o povolování vstupu a pobytu züstávají nedot×eny.

(4) Zprostòedkování zamßstnání pro pòeshrani×ního pracovníka ve smyslu této dohody je bezplatné. Jinak se na náklady a úhradu poplatkü vztahují právní pòedpisy kaýdého z obou státü.

lánek 7

Na zamßstnání pòeshrani×ního pracovníka se vztahují všechna ustanovení právních pòedpisü o pracovních smlouvách, o ochranß zamßstnancü, v×etnß zvláštních ustanovení o zamßstnávání mladistvých, ustanovení podnikových stanov týkajících se práv zamßstnancü, jakoý i pracovnßprávních nárokü vyplývajících z kolektivních smluv, a všechny právní pòedpisy o sociálním pojištßní státu, na jehoý území je zamßstnání vykonáváno.

lánek 8


Zamßstnavatelé, kteòí na základß této dohody chtßjí zamßstnat pòeshrani×ního pracovníka, jsou povinni zaslat neprodlenß pòíslušnému orgánu v místß zamßstnání písemné oznámení o zahájení a ukon×ení zamßstnání jakoý i o základních mzdových a pracovních podmínkách opatòené spolupodpisem pòeshrani×ního pracovníka.

lánek 9

(1) Povolení k zamßstnání pòeshrani×ního pracovníka se neudßlí, jestliýe:

           a) se zjistí skute×nosti, které potvrzují domnßnku, ýe zamßstnání nemá být zahájeno podle pravidel této dohody nebo

          b) není záruka, ýe pòi zamßstnání ýadatele budou dodrýeny mzdové a pracovní podmínky v×etnß podmínek stanovených právními pòedpisy o sociálním pojištßní platné v místß zamßstnání, nebo

           c) pòeshrani×ní pracovník nemá být zamßstnán na pracovním místß v podniku svého zamßstnavatele.

(2) Povolení k zamßstnání pòeshrani×ního pracovníka se odejme, jestliýe nastanou nebo se dodate×nß zjistí skute×nosti, které opravòují k jeho odejmutí. Právní ú×innost odejmutí povolení k zamßstnání pòeshrani×ního pracovníka nabude platnosti dnem, který vyplývá ze zákonných norem nebo z ustanovení kolektivních smluv hájících práva zamßstnancü.

lánek 10

Právní pòedpisy obou státü upravující pòedevším

           1. vstup, pobyt, vycestování,

           2. zamßstnávání cizincü,

           3. dovoz, vývoz a pòepravu zboýí a dopravních prostòedkü, zejména pak celní pòedpisy,

züstávají nedot×eny, nestanoví-li tato dohoda jinak.

lánek 11

Obß smluvní strany mohou z düvodu váýné situace na trhu práce a jejího vývoje provádßní této dohody pòechodnß zcela nebo z×ásti pozastavit. áste×né pozastavení se müýe vztahovat zvláštß k ur×itým pòíhrani×ním oblastem, obcím v rámci pòíhrani×ních oblastí, ur×itým odvßtvím hospodáòství nebo k profesím, vyýaduje-li to situace a vývoj na trhu práce. Pozastavení musí být oznámeno neprodlenß diplomatickou cestou druhé smluvní stranß. Jiý udßlená povolení k zamßstnání pòeshrani×ních pracovníkü züstávají v platnosti. Pozastavení dohody vstupuje v platnost tòi mßsíce po jeho oznámení.

lánek 12

(1) Tato dohoda podléhá schválení v souladu s vnitrostátními právními pòedpisy obou státü. Vstupuje v platnost prvním dnem tòetího mßsíce následujícího po mßsíci, v nßmý si smluvní strany písemnß diplomatickou cestou oznámí, ýe byly splnßny podmínky stanovené vnitrostátními právními pòedpisy pro její vstup v platnost.

(2) Tato dohoda se sjednává na dobu jednoho roku. Její platnost bude automaticky prodluýována výdy o jeden rok, pokud nebude diplomatickou cestou písemnß nejménß šest mßsícü pòed uplynutím její platnosti vypovßzena.

(3) Povolení k zamßstnání pòeshrani×ních pracovníkü vydaná na základß této dohody züstávají v pòípadß výpovßdi v platnosti.

Na dükaz toho zmocnßnci tuto dohodu podepsali a opatòili ji pe×etßmi.

Dáno ve Vídni dne 24. srpna 2001 ve dvou püvodních vyhotoveních, kaýdé v jazyce nßmeckém a ×eském, pòi×emý obß znßní mají stejnou platnost.

Za vládu Rakouské republiky:

Dr. Martin Bartenstein

Spolkový ministr hospodáòství a práce

Za vládu eské republiky:

Dr. Vladimír Špidla

místopòedseda vlády a ministr práce a sociálních vß

Vorblatt

Problem:

In den zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (vorher Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) und dem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik seit längerem geführten Gesprächen wurde von beiden Seiten die Notwendigkeit erkannt, die guten nachbarschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen und auch auf den Bereich der Beschäftigung von Arbeitskräften auszudehnen. Dabei wurde vor allem festgestellt, dass die Beschäfti­gung von Grenzgängern an Bedeutung zugenommen hat, im Zulassungssystem des Ausländerbeschäfti­gungsgesetzes (AuslBG) aber nicht ausreichend flexibel geregelt ist und nicht zuletzt auf Grund der generell restriktiven Zulassungsvoraussetzungen in den Grenzbezirken zur Tschechischen Republik wesentliche Rechtsvorschriften bei der Beschäftigung von Grenzgängern umgangen werden. Das geltende AuslBG schließt die Neuzulassung von Arbeitskräften aus dem Ausland – von qualifizierten Schlüssel­kräften und vorübergehend beschäftigten Saisonarbeitskräften abgesehen – generell aus. Es erscheint daher geboten, im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung – ergänzend zum AuslBG – Sonderregelungen für die Beschäftigung von Grenzgängern zu schaffen. Unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowohl in Österreich als auch in Tschechien soll auf gegenseitiger Basis und im Rahmen einer jährlich festgelegten Höchstzahl Grenzgängern die Möglichkeit geboten werden, in bestimmten Grenzzonen des anderen Vertragsstaates einer Beschäftigung nachzugehen. Dieser Arbeitskräfteaustausch soll nach dem Vorbild des 1998 abgeschlossenen Grenzgängerabkommens mit Ungarn erfolgen.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen soll unter Heranziehung der bisherigen positiven Erfahrungen mit einem inhaltlich gleichen Abkommen mit Ungarn, wohl aber unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitsmarktsituation im Grenzgebiet zur Tschechischen Republik, der Notwendigkeit einer flexiblen, quantitativ jedoch eingeschränkten Zulassung von Grenzgängern Rechnung getragen und innerhalb bestimmter Grenzzonen die Beschäftigung von Grenzgängern im Rahmen von Jahreskontingenten ermöglicht werden.

Alternative:

Schaffung von Sonderregelungen für die Beschäftigung von Grenzgängern im AuslBG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Aus beschäftigungspolitischer Sicht ist nicht zu erwarten, dass durch die Zulassung einer quantitativ – durch jährlich festgelegte Kontingente – beschränkten Anzahl von Grenzgängern Substitutionsprozesse am Arbeitsmarkt in den Grenzzonen zu Tschechien in Gang gesetzt werden, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf an Arbeitskräften befriedigt werden kann. Die Auswirkungen dieses Abkommens sind daher – wie die bisherigen Erfahrungen eines inhaltlich gleichen Abkommens mit Ungarn bestätigen – für den Wirtschaftsstandort Österreich als positiv einzuschätzen.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Abschluss dieses Abkommens erwachsen dem Bund voraussichtlich weder Mehreinnahmen noch Mehrausgaben. Da die Bescheinigung über die Zulassung als Grenzgänger nach diesem Abkommen die Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ersetzt, werden sich die Entlastung bei der Administration des AuslBG und der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Vollziehung des Ab­kommens kostenneutral verhalten. Mit dem Abkommen ist keine Änderung der sozialversicherungs­rechtlichen Ansprüche der Grenzgänger verbunden.

EU-Konformität:

Als bilateraler Vertrag mit einem Nicht-EU-Staat auf einem nicht durch EU-Recht geregelten Sachgebiet ist das Abkommen mit EU-Recht vereinbar.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

I. Das vorliegende Abkommen hat gesetzesändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundes­rates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss des Abkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).

II. Im Bestreben, die bilateralen Beziehungen zu den östlichen Nachbarländern zu intensivieren und dabei angesichts einer zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung auch Wege einer engeren Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsmarktes zu suchen, hat das seinerzeitige Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahre 1995 mit Vertretern des tschechischen Ministeriums für Arbeit und Sozial­angelegenheiten bilaterale Gespräche über Möglichkeiten eines Arbeitskräfteaustausches aufgenommen. Im Rahmen dieser längere Zeit unterbrochenen und im Februar 1997 wieder aufgenommenen Gespräche wurden mehrere Vorschläge über bilaterale Vereinbarungen auf dem Gebiet der Beschäftigung erörtert. Nachdem die tschechischen Vorschläge eines möglichst umfassenden, alle Arbeitsmarktbereiche betreffenden Abkommens über den Austausch von Arbeitskräften wegen seiner weit reichenden Aus­wirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt als zu weitgehend erschienen, wurden die Verhand­lungen mit einer eingeschränkteren Zielsetzung fortgeführt und schließlich – mit Blick auf die gleichzeitig mit Ungarn erfolgreich geführten Gespräche – Einvernehmen erzielt, den Arbeitskräfteaustausch vorerst im Rahmen von Jahreskontingenten auf Praktikanten (dazu wurde ein eigenes Abkommen ausgearbeitet) und Grenzgänger zu beschränken.

III. Das Fremdengesetz 1997 sieht für Grenzgänger eine Aufenthaltserlaubnis vor, die nicht der Quotenpflicht unterliegt. Von dieser Erleichterung abgesehen, unterliegt die Zulassung von Grenzgängern zum österreichischen Arbeitsmarkt im Wesentlichen denselben strengen Regeln wie die Zulassung sonstiger ausländischer Arbeitskräfte. Der vorliegende Abkommensentwurf soll nun unter Bedachtnahme auf die jeweilige Situation am Arbeitsmarkt einer beschränkten – jährlich durch Notenwechsel festzu­setzenden – Anzahl von Grenzgängern die Möglichkeit bieten, innerhalb taxativ aufgezählter Grenzzonen eine Beschäftigung bei Arbeitgebern mit Betriebssitz in diesen Grenzzonen aufzunehmen. Es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Vollziehung dieses Abkommens auch wertvolle Erfahrungen für die früher oder später wirksam werdende Arbeitnehmerfreizügigkeit tschechischer Arbeitskräfte nach einem EU-Beitritt der Tschechischen Republik gewonnen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Als Grenzzonen, für die das Abkommen gelten soll, werden auf österreichischer Seite die im Artikel 1 genannten politischen Bezirke und auf tschechischer Seite die dort aufgezählten Kreise festgelegt. Innerhalb dieser taxativ aufgezählten Grenzzonen soll eine Grenzgängerbeschäftigung nach den Regeln dieses Abkommens möglich sein.

Zu Art. 2:

Für die Durchführung dieses Abkommens sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik zuständig. Diese Stellen werden in Wahrung ihrer Zuständigkeit einen direkten Verkehr und Informationsaustausch pflegen und in einer Verfahrensordnung die Regeln für die administrativ-technische Abwicklung des Abkommens festlegen. Zur Durchführung des Abkommens können die zuständigen Stellen nachgeordnete Dienst­stellen ermächtigen. Auf österreichischer Seite ist vorgesehen, das auch für die Vollziehung des AuslBG zuständige Arbeitsmarktservice Österreich mit der Durchführung des Abkommens zu betrauen. Die dafür erforderliche administrativ-technische Infrastruktur wurde bereits für die Vollziehung des Grenzgänger­abkommens mit Ungarn geschaffen.

Die gemischte tschechisch-österreichische Kommission hat die Aufgabe, die Durchführung des Ab­kommens zu beobachten, grundsätzliche Fragen des Vollzuges einvernehmlich zu klären und Vorschläge zur jährlich festzusetzenden Zahl von Grenzgängern zu erstatten. Die Kommission ist von beiden Vertragsteilen mit mindestens je einem Vertreter der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu beschicken. Dadurch wird auf österreichischer Seite eine verantwortliche Mitwirkung der Sozialpartner bei der Vollziehung des Abkommens sichergestellt.

Zu Art. 3:

In dieser Bestimmung wird definiert, wer als Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens gelten soll. Vom Grenzgänger ist insbesondere der Pendler zu unterscheiden, der nicht in einer Grenzzone dieses Abkommens beschäftigt ist, aber wie der Grenzgänger täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Für Pendler soll das Abkommen nicht gelten. Als Beschäftigung ist die Verwendung des Grenzgängers in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Abkommens ist seine Anwendung auch für die Beschäftigung von Ferialpraktikanten und Volontären ausgeschlossen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmung regelt lediglich in groben Zügen das Zulassungsverfahren. Administrative Details im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung einzelner Bewilligungen sind einer eigenen Verfahrensordnung (Abs. 4) vorbehalten. Für die Entgegennahme des Zulassungsansuchens ist die gemäß Artikel 2 zuständige Stelle des Staates zuständig, dessen Staatsangehöriger der Zulassungswerber ist. Die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger erfolgt sodann durch die zuständige Stelle oder die von ihr ermächtigte Stelle des Beschäftigungsstaates. Dem zugelassenen Grenzgänger wird eine Grenzgänger­bewilligung ausgestellt. Sie ersetzt im Rahmen ihres Geltungsbereiches und ihrer Geltungsdauer die Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Die Zulassung zu einer Beschäftigung als Grenzgänger ist mit einem Jahr befristet, kann aber um jeweils ein Jahr verlängert werden, soweit dadurch das für das jeweilige Kalenderjahr festgelegte Kontingent nicht überschritten wird.

Zu Art. 5:

Bei der Festsetzung der Zahl der Grenzgänger, für die die gemischte tschechisch-österreichische Kommission Vorschläge erstattet, wird die jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere in den betroffenen Grenzzonen, ein wesentliches Kriterium sein.

Durch eine mögliche Aufteilung der Gesamtzahl auf einzelne Grenzzonen, Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen kann spezifischen Situationen auf Teilarbeitsmärkten Rechnung getragen werden.

Die nach diesem Abkommen zugelassenen tschechischen Arbeitskräfte sind auf die Höchstzahlen des AuslBG (Bundeshöchstzahl, Landeshöchstzahlen) anzurechnen. Bei der Festsetzung der jährlichen Gesamtzahl wird daher vor allem der Auslastungsgrad der Landeshöchstzahlen in den betroffenen Bundesländern (Ober- und Niederösterreich) entsprechend zu berücksichtigen sein.

Zu Art. 6:

Abs. 1 regelt den örtlichen Geltungsbereich der Grenzgängerbewilligung. Die Grenzgängerbewilligung wird dem Grenzgänger für eine bestimmte Grenzzone ausgestellt und berechtigt ihn, innerhalb dieser eine Beschäftigung bei dem im Ansuchen angegebenen Arbeitgeber aufzunehmen. Der örtlich begrenzte Bereich, in dem der Grenzgänger zulässigerweise einer Beschäftigung nachgehen darf, kann ausnahms­weise überschritten werden, wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Grenzzone ihrer Natur nach oder der Bedarf dieses Arbeitgebers aus betriebsökonomischen Notwendig­keiten so gelagert ist, dass die Beschäftigung vorübergehend in Betriebsstätten oder Arbeitsstellen dieses Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone ausgeübt werden muss. Bei der Anwendung dieser Sonderregelung ist auf die konkrete Lage und Entwicklung der relevanten Teilarbeitsmärkte des betreffenden Beschäftigungszweiges und auf die im Gastland jeweils geltenden Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.

Im Abs. 2 wird klargestellt, dass die Beschäftigung als Grenzgänger nach diesem Abkommen eine Sonderform der Ausländerbeschäftigung ist, die auch bei längerer Dauer, so etwa bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung der Zulassung, nicht dazu führt, dass der Grenzgänger eine dauerhafte Arbeitsmarktzulassung erreicht und durch seine Beschäftigung einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein nach dem AuslBG erwirbt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 des Fremdengesetzes 1997 in der geltenden Fassung bedürfen Fremde, die in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein, einer Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch für Grenzgänger nach diesem Abkommen, die den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Z 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung nach sichtvermerksfreier Einreise im Inland stellen können.

Im Abs. 4 wird klargestellt, dass auf das Zulassungsverfahren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der geltenden Fassung, Anwen­dung finden.

Zu Art. 7:

Der Arbeitgeber hat bei der Beschäftigung eines Grenzgängers sämtliche in Betracht kommenden Bestimmungen des Arbeitsrechts, insbesondere die geltenden lohn- und arbeits- sowie die sozialversiche­rungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, andernfalls die Bewilligung zu versagen oder nachträglich zu entziehen wäre.

Zu Art. 8:

Als Beginn der Beschäftigung ist spätestens der Tag der Arbeitsaufnahme anzusehen, als Beendigung der Beschäftigung das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Urlaub, Karenzurlaub und Krankenstand während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses oder sonstige, das Beschäftigungs­verhältnis nicht unterbrechende Umstände gelten nicht als Beendigung der Beschäftigung.

Als wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen sind jedenfalls die Höhe des Entgelts, der anzuwendende Kollektivvertrag und die kollektivvertragliche Einstufung, das zeitliche Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und eine allfällige Befristung, die Kündigungsfristen und -termine, soweit sich diese nicht durch Gesetze oder Kollektivvertrag ergeben, und die berufliche Tätigkeit des Grenzgängers bekannt zu geben. Die Meldung hat weiters Name, Adresse und Art des Betriebes sowie Name und Geburtsdatum des Grenz­gängers zu enthalten.

Zu Art. 9:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die erleichterte Zulassung zu einer Beschäftigung ausschließ­lich Grenzgängern im Sinne dieses Abkommens und nach den in diesem Abkommen geregelten Voraus­setzungen zugute kommen soll.

Bei begründeter Annahme, dass diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen, ist die Bewilligung zu verweigern. Insbesondere ist sie zu verweigern, wenn nach den Umständen des Einzelfalles keine Gewähr gegeben erscheint, dass der Grenzgänger eine Beschäftigung zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie unter Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften aufnehmen wird. Eine Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen liegt jedenfalls vor, wenn der Grenzgänger durch Abweichungen von zwingenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften benachteiligt wird.

Treten versagungsrelevante Tatsachen erst nach Ausstellung der Grenzgängerbewilligung ein, oder werden zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits vorhandene versagungsrelevante Umstände erst während einer laufenden Beschäftigung bekannt, soll die ausstellende Stelle die Befugnis haben, die eingeräumte Berechtigung wieder zu entziehen. Die Entziehung stellt einen gravierenden Eingriff in die durch die Grenzgängerbewilligung eingeräumten Rechte sowohl für den in Beschäftigung stehenden Grenzgänger als auch für den Arbeitgeber dar und soll daher nur in den Fällen des Abs. 1 zulässig sein.

Die Entziehung soll erst zu jenem Zeitpunkt wirksam werden, der sich bei frühestmöglicher Kündigung durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis geltenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen bzw. -termine und des gemäß § 105 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der geltenden Fassung vorgesehenen Zeitraumes ergibt. Dadurch sollen einerseits die Ansprüche des Grenzgängers aus dem Arbeitsverhältnis gewahrt bleiben und andererseits dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Grenzgängers für jenen Zeitraum ermöglicht werden, für den er bei ordnungsgemäßer Kündigung noch Leistungen an den Grenzgänger zu erbringen hat.

Zu Art. 10:

Die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, insbesondere jene in den aufgezählten Rechtsmaterien, bleiben unberührt, soweit nicht im Abkommen Sonderregelungen bestehen.

Zu Art. 11:

Im öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse sowie unter besonderer Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in den betroffenen Grenzzonen wird jeder Vertragspartei das Recht eingeräumt, die Durchführung bzw. Anwendung dieses Abkommens in seiner Gesamtheit oder hin­sichtlich einzelner seiner Bestimmungen vorübergehend auszusetzen. Um eine allenfalls ungünstige Arbeitsmarktentwicklung lediglich in bestimmten Grenzzonen oder bestimmten Gemeinden oder aber eine ungünstige Arbeitsangebotsentwicklung für bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsarten entsprechend berücksichtigen zu können, soll auch die Möglichkeit bestehen, die Anwendbarkeit des Abkommens nur für diese Gebiete, Wirtschaftszweige oder Berufsarten auszuschließen. Damit soll der Umfang einer Aussetzung des Abkommens möglichst den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen ange­passt werden können.


Zu Art. 12:

Diese Bestimmung enthält die völkerrechtlich üblichen Bestimmungen hinsichtlich des In-Kraft-Tretens, der Geltungsdauer und Kündigung des Abkommens.