759 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 5. 11. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebühren­gesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb­liche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 wird das Zitat „Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7“ durch das Zitat „Tarifpost 14 Z 1 und 6“ ersetzt;

b) in Z 7 wird das Zitat „Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6“ durch das Zitat „Tarifpost 14 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis e und h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck-(Sonder-)Konto des Gerichts, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.“

b) in Abs. 2 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt;

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.“

3. § 5 wird aufgehoben.

4. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.“

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) § 31a ist auf den in Abs. 1 angeführten Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsthöheren Hundertstelcent aufzurunden ist.

(3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.“

6. § 6b wird aufgehoben.

7. § 10 samt Überschrift lautet:

„Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmo­biliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

           1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuss, dies mit Ausnahme

                a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechts­mittelwerberin auftritt, und

               b) der Pauschalgebühren;

           2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluss an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

           3. der Staatsanwalt;

           4. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

           5. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.“

8. § 13 lautet:

§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) oder Kindesunterhalt ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzu­nehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltend­machung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.“

b) der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

10. In § 16 wird der Betrag „8 760 S“ durch den Betrag „630 Euro“ und wird der Betrag „29 220 S“ durch den Betrag „2 120 Euro“ ersetzt.

11. In § 17 wird der Betrag „14 610 S“ durch den Betrag „1 060 Euro“ und wird der Betrag „73 060 S“ durch den Betrag „5 300 Euro“ ersetzt.

12. § 19 Abs. 3 wird aufgehoben.

13. In § 19a lautet der letzte Halbsatz:

„Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.“

14. § 22 lautet:

§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

(2) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 ist der Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. b ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet. Weiters sind auch die Personen zahlungspflichtig, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

(5) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.“

15. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Wert des Unterhaltsanspruchs ist nach § 15 Abs. 5 sowie nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird.“

16. In § 26 Abs. 1 entfällt im Klammerausdruck des letzten Satzes die Wendung „ , Übernahmspreises“.

17. In § 31 wird in Abs. 1 und 5 jeweils der Betrag „4 000 S“ durch den Betrag „290 Euro“ ersetzt.

18. § 31a lautet:

§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in §§ 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neu­festsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 363 360 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.“

19. Tarifpost 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

„Tarif-

 

 

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis                 150 Euro

17 Euro

 

über              150 Euro bis                360 Euro

34 Euro

 

über              360 Euro bis                730 Euro

47 Euro

 

über              730 Euro bis             2 180 Euro

79 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

127 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

233 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

551 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

1 082 Euro

 

über         72 670 Euro bis         145 350 Euro

2 165 Euro

 

über       145 350 Euro bis         218 020 Euro

3 249 Euro

 

über       218 020 Euro bis         290 690 Euro

4 332 Euro

 

über       290 690 Euro bis         363 360 Euro

5 415 Euro

 

über       363 360 Euro

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 1 509 Euro“

b) in der Anmerkung 8 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 Euro“ ersetzt;

c) in der Anmerkung 9 wird der Betrag „2 640 S“ durch den Betrag „191 Euro“ ersetzt.

20. Tarifpost 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

„Tarif-

 

 

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

bis                 150 Euro

14 Euro

 

über              150 Euro bis                360 Euro

30 Euro

 

über              360 Euro bis                730 Euro

53 Euro

 

über              730 Euro bis             2 180 Euro

106 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

212 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

424 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

848 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

1 592 Euro

 

über         72 670 Euro bis         145 350 Euro

3 185 Euro

 

über       145 350 Euro bis         218 020 Euro

4 778 Euro

 

über       218 020 Euro bis         290 690 Euro

6 371 Euro

 

über       290 690 Euro bis         363 360 Euro

7 964 Euro

 

über       363 360 Euro

1,8% vom jeweiligen Beru­fungsinteresse zuzüglich 2 219 Euro“

b) in der Anmerkung 5 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 Euro“ ersetzt;

c) in der Anmerkung 6 wird der Betrag „3 490 S“ durch den Betrag „253 Euro“ ersetzt.

21. Tarifpost 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

„Tarif-

 

 

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

bis              2 180 Euro

159 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

265 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

530 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

1 061 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

2 123 Euro

 

über         72 670 Euro bis         145 350 Euro

4 247 Euro

 

über       145 350 Euro bis         218 020 Euro

6 371 Euro

 

über       218 020 Euro bis         290 690 Euro

8 494 Euro

 

über       290 690 Euro bis         363 360 Euro

10 618 Euro

 

über       363 360 Euro

2,4% vom jeweiligen Revi­sionsinteresse zuzüglich 2 959 Euro“

b) in der Anmerkung 5 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 Euro“ ersetzt;

c) in der Anmerkung 6 wird der Betrag „5 230 S“ durch den Betrag „380 Euro“ ersetzt.

22. Tarifpost 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Tarif lautet:

„Tarif-

 

 

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

Pauschalgebühren

 

 

a)  in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b ange­führten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis                 150 Euro

13 Euro

 

über              150 Euro bis                360 Euro

29 Euro

 

über              360 Euro bis                730 Euro

34 Euro

 

über              730 Euro bis             2 180 Euro

46 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

62 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

79 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

114 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

138 Euro

 

über          72 670 Euro für jede weitere angefangene

72 670 Euro


je 138 Euro mehr

 

b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis                 150 Euro

26 Euro

 

über              150 Euro bis                360 Euro

34 Euro

 

über              360 Euro bis                730 Euro

44 Euro

 

über              730 Euro bis             2 180 Euro

62 Euro

 

über           2 180 Euro bis             3 630 Euro

86 Euro

 

über           3 630 Euro bis             7 270 Euro

132 Euro

 

über           7 270 Euro bis           36 340 Euro

190 Euro

 

über         36 340 Euro bis           72 670 Euro

305 Euro

 

über       72 670 Euro für jede weitere angefangene

72 670 Euro


je 156 Euro mehr“

b) in der Anmerkung 1a wird der Betrag „90 S“ durch den Betrag „6 Euro“ ersetzt;

c) in der Anmerkung 7 wird der Betrag „20 000 S“ durch den Betrag „1 450 Euro“ ersetzt.

23. In der Tarifpost 5 wird der Gebührenbetrag „460 S“ durch den Gebührenbetrag „33 Euro“ und wird der Gebührenbetrag „240 S“ durch den Gebührenbetrag „17 Euro“ ersetzt.

24. In der Tarifpost 6 wird jeweils der Gebührenbetrag „4 560 S“ durch den Gebührenbetrag „331 Euro“ ersetzt.

25. Tarifpost 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Gegenstand“ wird die Überschrift „A. Pflegschafts- und Vormundschaftssachen“ durch die Überschrift „A. Pflegschaftssachen“ ersetzt;

b) der Gebührenbetrag „140 S“ wird durch den Gebührenbetrag „10 Euro“ ersetzt;

c) die Anmerkung 1 lautet:

„Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.“;

d) in der Anmerkung 7 wird die Wendung „Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen“ durch die Wendung „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen“ ersetzt.

26. In der Tarifpost 8 wird der Gebührenbetrag „580 S“ durch den Gebührenbetrag „42 Euro“ ersetzt.

27. Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Gebührenbeträge in lit. a, b und d werden geändert

von „550 S“ in „39 Euro“,

von „770 S“ in „55 Euro“ und

von „120 S“ in „8 Euro“;

b) lit. c wird aufgehoben;

c) in lit. d wird der bisherige Text in der Spalte „Gegenstand“ durch die Wendung „d) Grundbuchs­abschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ ersetzt und wird in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ die Wendung „für je zwölf angefangene Seiten im Format A 4“ durch die Wendung „für je 850 angefangene Zeilen“ ersetzt;

d) die Anmerkungen 7 und 8 lauten:

         „7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

           8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

                a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

               b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

               erworben werden.“

e) die Anmerkung 14 wird aufgehoben;

f) in Anmerkung 15 wird die Wendung „Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie Abschriften nach Tarifpost 9 lit. d“ durch die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsver­zeichnissen“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

28. Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:

a) In Z I werden die Gebührenbeträge geändert

von „270 S“ in „19 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „1 650 S“ in „119 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „330 S“ in „23 Euro“,

von „660 S“ in „47 Euro“,

von „1 100 S“ in „79 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „880 S“ in „63 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „1 650 S“ in „119 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „990 S“ in „71 Euro“,

von „990 S“ in „71 Euro“,

von „990 S“ in „71 Euro“,

von „3 850 S“ in „279 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „3 520 S“ in „255 Euro“,

von „1 980 S“ in „143 Euro“,

von „3 520 S“ in „255 Euro“,

von „1 100 S“ in „79 Euro“,

von „1 650 S“ in „119 Euro“,

von „550 S“ in „39 Euro“,

von „330 S“ in „23 Euro“,

von „440 S“ in „31 Euro“,

von „330 S“ in „23 Euro“,

von „660 S“ in „47 Euro“,

von „660 S“ in „47 Euro“,

von „270 S“ in „19 Euro“,

von „110 S“ in „7 Euro“,

von „220 S“ in „15 Euro“,

von „330 S“ in „23 Euro“,

von „550 S“ in „39 Euro“,

von „660 S“ in „47 Euro“,

von „220 S“ in „15 Euro“ und

von „110 S“ in „7 Euro“;

b) in Z II lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Hundertsatz „1,1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt;

c) in Z II lit. b wird der Gebührenbetrag „650 S“ durch den Gebührenbetrag „47 Euro“ ersetzt;

d) in Z III lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die Wendung „für je 12 angefangene Seiten 120 S“ durch die Wendung „für je 850 angefangene Zeilen 8 Euro“ ersetzt;

e) in Z III lautet lit. b in der Spalte „Gegenstand“ „Jahresabschlüsse“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ „8 Euro“;

f) in Z III erhält die bisherige lit. b die neue Buchstabenbezeichnung „c)“; in der neuen lit. c wird der Gebührenbetrag „50 S“ durch den Gebührenbetrag „3 Euro“ ersetzt;

g) in Anmerkung 17 entfallen die ersten beiden Sätze.

29. Tarifpost 11 wird wie folgt geändert:

a) lit. a des Tarifs lautet:

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

a) 1.   Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage

für jede Unterschrift

 

bis             360 Euro

 

2 Euro

über           360 Euro bis          730 Euro

 

5 Euro

über           730 Euro bis       3 630 Euro

 

10 Euro

über        3 630 Euro bis       7 270 Euro

 

21 Euro

über        7 270 Euro bis     36 340 Euro

 

31 Euro

über      36 340 Euro bis     72 670 Euro

 

42 Euro

über      72 670 Euro

 

 

für jede weitere angefangene 72 670 Euro

 

je 21 Euro mehr

 2.   wenn der Wert nicht bestimmbar ist;

 

4 Euro

b) in lit. b des Tarifs wird der Gebührenbetrag „20 S“ durch den Gebührenbetrag „1,40 Euro“ ersetzt;

c) die Anmerkung 5 wird aufgehoben.

30. Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a Z 3 lautet der Text in der Spalte „Gegenstand“:

„Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§ 228b und § 228c AußStrG)“;

b) die lit. c Z 1 des Tarifs entfällt;

c) die Gebührenbeträge werden geändert

von „2 640 S“ in „191 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „1 090 S“ in „79 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „2 200 S“ in „159 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „360 S“ in „26 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“ und

von „3 640 S“ in „264 Euro“;

d) in Anmerkung 2 wird der Gebührenbetrag „360 S“ durch den Gebührenbetrag „26 Euro“ und wird der Gebührenbetrag „600 S“ durch den Gebührenbetrag „43 Euro“ ersetzt;

e) in Anmerkung 3 wird der Gebührenbetrag „2 200 S“ durch den Gebührenbetrag „159 Euro“ ersetzt.

31. In Tarifpost 13 werden die Gebührenbeträge geändert

von „1 130 S“ in „82 Euro“,

von „1 320 S“ in „95 Euro“ und

von „1 520 S“ in „110 Euro“.

32. In Tarifpost 14 werden die Gebührenbeträge geändert

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „140 S“ in „10 Euro“,

von „600 S“ in „43 Euro“,

von „960 S“ in „69 Euro“,

von „960 S“ in „69 Euro“ und

von „13 220 S“ in „960 Euro“.

33. Tarifpost 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Gebührenbeträge werden geändert

von „20 S“ in „1,40 Euro“ und

von „40 S“ in „2,90 Euro“;

b) in Anmerkung 3 lit. g wird die Wendung „Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschafts­sachen“ durch die Wendung „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen“ ersetzt;

c) in Anmerkung 5 wird die Wendung „die hiezu erforderlichen Gerichtskostenmarken“ durch die Wendung „die Gebühr“ ersetzt;

d) Anmerkung 6 lautet:

         „6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in Höhe von 35 Cent zu entrichten. § 31a ist auf diesen Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“

e) Anmerkung 6a lautet:

       „6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 8 Euro.“

34. Artikel VI wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“

b) Z 16 lautet:

       „16. Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. XXX/2001, geänderten Bestim­mungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.“

35. Dem Artikel VI wird folgender Artikel VII angefügt:

„Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 wird das Wort „und“ durch die Wendung „Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 sowie“ ersetzt;

b) Z 3 lautet:

         „3. die Kosten des Strafverfahrens sowie die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind;“

c) in Z 4 wird die Wendung „Arreststrafe (Haft)“ durch das Wort „Haftstrafe“ ersetzt und entfällt die Wendung „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976,“.

2. In § 2 Abs. 2 wird der Betrag „3 900 S“ durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7 Euro“ ersetzt.

4. In § 6a Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„§ 78 EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 290 Euro verhängen.“

b) Abs. 7 lautet:

„(7) Gegen den Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.“

6. § 9 Abs. 1 bis 4 lauten:

„(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbe­trägen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungs­pflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle; gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 3 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7 Euro“ ersetzt;

b) in Abs. 4 wird der Betrag „650 S“ durch den Betrag „47 Euro“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 1a entfällt die Wendung „nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminis­terium für Finanzen“.

9. § 14a lautet:

§ 14a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt auch in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz GGG; § 22 Abs. 2 GGG), doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.

(2) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs erfüllt sind, hat das Ausgleichsgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Ausgleichsschuldner zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Eine Ausfertigung des Beschlusses hat auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Ausgleichsschuldner und der Ausgleichsverwalter Rekurs erheben. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im Übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.“

10. In § 18 Abs. 2 lautet die Z 1:

         „1. § 25 Abs. 2 zweiter Satz, §§ 26 und 27 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind nicht anzuwenden;“

11. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) dem bisherigen Wortlaut wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1a, § 14a und § 18 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBl. Nr. 182/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „400 S“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wendung „§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwal­tungsgebühren, BGBl. Nr. 75/1950, sinngemäß“ durch die Wendung „§ 6 Abs. 3 des Gerichtsgebühren­gesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, entsprechend“ ersetzt;

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Ein nicht in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. c wird der Betrag „3 S“ durch den Betrag „20 Cent“ ersetzt;

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 und 3 berechneten Gebühren sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet und Beträge über 5 Cent aufgerundet werden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 10 Cent.“

4. In § 5 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „400 S“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „1948 sinngemäß“ durch die Wendung „1962 entsprechend“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „1948 sinngemäß“ durch die Wendung „1962 entsprechend“ ersetzt.

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. XXX/2001, geänderten Bestimmungen sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem 31. Dezember 2001 bewilligt wird. Abs. 2 gilt entsprechend.“

8. In § 10 wird die Wendung „das Bundesministerium“ durch die Wendung „der Bundesminister“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

§ 102 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit dem Dreifachen ihres Einheitswerts anzugeben.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch die Kartellgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 693, wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz;

b) in Abs. 9 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „70 Euro“ und wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 500 Euro“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I wird dem § 9 Abs. 1 folgender letzter Satz angefügt:

„Der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss muss abweichend von § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.“

2. Dem Art. I werden folgende §§ 14 und 15 samt Überschriften angefügt:

„Erhöhung des Stammkapitals

§ 14. (1) Für eine Kapitalerhöhung durch bar zu leistende Stammeinlagen um einen Betrag von höchstens 700 Euro, die der Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient, findet die Verpflichtung zur Leistung der Mindesteinzahlungen auf die neuen Stammeinlagen keine Anwendung. Werden jedoch Einzahlungen auf die neuen Stammeinlagen geleistet, so ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis der Einzahlungen (§ 10 Abs. 3 GmbHG) nicht erforderlich.

(2) Für eine Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln zur Glättung der Stammeinlagen in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und das Verhältnis der Stimmrechte beizubehalten, muss der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss abweichend von § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.

Herabsetzung des Stammkapitals

§ 15. Für eine Herabsetzung des Stammkapitals um einen Betrag von höchstens 700 Euro, die zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in vereinfachter Form vorgenommen werden kann, genügt abweichend von § 50 Abs. 1 GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht. Große Gesellschaften (§ 221 HGB) haben die im Zuge dieser Herabsetzung des Stammkapitals frei werdenden Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können diese Beträge in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einstellen oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufnehmen. § 59 Abs. 1 GmbHG gilt mit der Einschränkung sinngemäß, dass die §§ 183 und 185 bis 188 AktG mit Ausnahme von § 188 Abs. 1 keine Anwendung finden.“

3. In Art. X wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. I § 9 Abs. 1 letzter Satz, §§ 14 und 15 sowie Art. X § 7 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

4. In Art. X wird in § 7 Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Von dieser Gebührenbefreiung sind auch Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals erfasst, die über jenes Ausmaß nicht hinausgehen, das zur Beibehaltung des Verhältnisses der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, des Verhältnisses der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und des Verhältnisses der Stimmrechte erforderlich ist.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 110 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984),“ durch den Ausdruck „und der Bundesverwaltungsabgaben“ ersetzt.

2. Im § 110 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Gerichten“ jeweils durch den Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

3. Im § 545 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „hinsichtlich der Bestimmungen des § 110, soweit sie eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Finanzen,“.

4. Im § 582 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

5. Nach § 595 wird folgender § 596 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 596. (1) Die §§ 110 Abs. 1, 545 Abs. 1 und 582 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 8

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984),“ durch den Ausdruck „und der Bundesverwaltungsabgaben“ ersetzt.

2. Im § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Gerichten“ jeweils durch den Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

3. Im § 254 lit. e entfällt der Ausdruck „soweit sie sich auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“.

4. Im § 280 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

5. Nach § 292 wird folgender § 293 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 293. (1) Die §§ 46 Abs. 1, 254 lit. e und 280 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 9

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984),“ durch den Ausdruck „und der Bundesverwaltungsabgaben“ ersetzt.

2. Im § 44 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Gerichten“ jeweils durch den Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

3. Im § 241 Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „soweit sie sich auf Gerichts- und Justizverwaltungs­gebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“.

4. Im § 269 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

5. Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 282. (1) Die §§ 44 Abs. 1, 241 Abs. 1 lit. d und 269 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 10

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 171 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „soweit sie sich auf die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium für Finanzen,“.

2. Im § 192 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

3. Nach § 201 wird folgender § 202 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 202. (1) Die §§ 171 Abs. 1 und 192 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 in Verbindung mit § 30 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 11

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 100 entfällt der Ausdruck „soweit sie eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Finanzen,“.

2. Im § 106 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „des Gerichtsgebührengesetzes“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.

3. Nach § 108 wird folgender § 109 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 109. (1) Die §§ 100 und 106 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 in Verbindung mit § 19 dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 12

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.“

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.“

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gerichtskostenmarken, BGBl. Nr. 535/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 107/2001, außer Kraft.

3. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 315/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 107/2001, außer Kraft.


4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Kostenmarkenverkaufsstellen der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbe­träge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

6. § 102 Abs. 3 AußStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Erbfalls anzuwenden.

7. § 7 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbe­dingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist. § 7 Abs. 9 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

Vorblatt


Problem:

Die mit Jahresbeginn 2002 beginnende abschließende Phase der Währungsumstellung auf den Euro erfordert auch entsprechende Anpassungen im Gerichtsgebührenrecht, und zwar in erster Linie die Umstellung der festen Gebührenbeträge, der Bemessungsgrundlagen und der Gebührenstufen in Eurobeträge. Darüber hinaus haben sich in letzter Zeit auch unabhängig von der Währungsumstellung im Gerichtsgebührenrecht verschiedene Fragen ergeben, die einer Lösung durch entsprechende legislative Schritte harren, wie etwa jene der künftigen Arten der Gebührenentrichtung oder jene der weiteren Zurückdrängung von Gerichtsgebührenbefreiungen.

Ziel:

Unter prinzipieller Beibehaltung der bisherigen Systematik des Gerichtsgebührenrechts sowie des Großteils seiner bisherigen Regelungen soll in Gestalt einer umfassenden Novelle zu diesem Rechtsgebiet einerseits die Umstellung der festen Gebührenbeträge, der Bemessungsgrundlagen und verschiedener Grenzbeträge auf Euro bewerkstelligt und andererseits durch eine Reihe von weiteren Maßnahmen eine Modernisierung des Gerichtsgebührenrechts erreicht werden, beispielsweise durch die Ersetzung überkommener Entrichtungsarten durch zukunftsweisende Zahlungsmodalitäten, durch weitestmögliche Zurückdrängung der den Grundsätzen der Kostenwahrheit und der Kostentransparenz widersprechenden Gerichtsgebührenbefreiungen sowie durch eine Verbesserung des verfahrensrechtlichen Rechtsschutzes in diesem Bereich. Daneben wird die Gelegenheit dieser Novelle da und dort auch zu einigen legistischen Verbesserungen und Klarstellungen genützt.

Inhalt:

Die Regelungsschwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:

–   Umstellung der im Gerichtsgebührengesetz, im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 und im Ver­wahrungsgebührengesetz enthaltenen Schillingbeträge auf Eurobeträge,

–   Umstellung der Gebührenbeträge im Nahversorgungsgesetz auf Euro,

–   Entfall der Möglichkeit (zum Teil auch der Verpflichtung) der Entrichtung von Gerichtsgebühren durch Gerichtskostenmarken und Freistempelabdrucke bei gleichzeitiger Aufhebung der Gerichts­kostenmarkenverordnung und der Freistempelverordnung,

–   Schaffung der Möglichkeit zur Entrichtung von Gerichtsgebühren durch Bankomatkassenzahlung,

–   Aufhebung sämtlicher Gebührenbefreiungen, soweit dem nicht Staatsverträge (Art. 15a-B-VG-Verein­barungen) entgegenstehen, dies mit Ausnahme von taxativ aufgezählten Befreiungsbestimmungen,

–   im Rahmen des vorgenannten Punktes im Besonderen auch gänzlicher Entfall der Gebühren­befreiungen zu Gunsten des Bundes und der sonstigen Gebietskörperschaften,

–   Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten auf die einfache Jahresleistung,

–   Verbesserung des gerichtsgebührenrechtlichen Rechtsschutzes durch generelle Ausstattung eines Be­richtigungsantrags mit aufschiebender Wirkung,

–   Modernisierung der Regelungen über die Behördenzuständigkeit für die Entscheidung über Nachlass- und Stundungsanträge,

–   Neuregelung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufschiebung der Einbringung im Fall eines Nachlass- oder Stundungsantrags,

–   Schaffung weiterer Regelungen zur Erleichterung der für die Euroumstellung von Aktiengesell­schaften und Gesellschaften mbH erforderlichen Kapitalmaßnahmen.

Alternativen:

Zur Umstellung der Gebühren- und Grenzbeträge sowie der Bemessungsgrundlagen auf Eurobeträge besteht auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben keine Alternative. Regelungstechnisch wäre es an sich auch denkbar gewesen, das Gesetzesvorhaben in die allgemeinen Umstellungsgesetze des Bundes einzugliedern. Dieser Weg wurde jedoch vor allem deshalb nicht gewählt, weil das vorliegende Gesetzesprojekt – wie allein schon die Aufzählung der Regelungsschwerpunkte deutlich macht – über die bloße Währungsumstellung weit hinausgeht und eine umfassende, viele Einzelfragen berührende Novellierung des Gerichtsgebührenrechts darstellt.

Kosten:

Um allfällige Verteuerungen für die Bevölkerung auch bloß in Einzelpositionen von Vornherein gänzlich auszuschließen, erfolgt die Neugestaltung der Bemessungsgrundlagen und Gebührenbeträge in Euro durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und sodann ausnahmslos durch Abrundung auf volle 10 Euro bzw. volle Eurobeträge. Daraus wird sich eine nicht unbeträchtliche Minderung des Gebührenaufkommens ergeben, die jedoch nur mit äußerst zeit- und kostenaufwändigen Erhebungen und Berechnungen exakt beziffert werden könnte. Im Hinblick auf diesen Aufwand musste vom Versuch einer genauen rechnerischen Erfassung des Gebührenentfalls Abstand genommen werden, doch kann dieser grob mit knapp 1,5 Millionen Euro (zirka 20 Millionen Schilling) jährlich eingeschätzt werden.


Andererseits wird der über das Steuerreformgesetz 2000 und das Budgetbegleitgesetz 2000 noch hinausgehende Entfall von Gebührenbefreiungen zu einem Gebührenmehraufkommen der Justiz führen, dem jedoch entsprechende Mehraufwendungen anderer Ressorts, der übrigen Gebietskörperschaften sowie anderer Rechtsträger gegenüberstehen werden. Die sich daraus ergebenden Verschiebungen können ohne Durchführung kostenaufwändiger Studien nicht beziffert werden, weil es sich dabei ja um ein Gebührensegment handelt, das bisher bei der Justiz noch nicht angefallen ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass unter anderem auch die Privatisierungs- und Ausgliederungsmaßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 vom Entfall der Gebührenbefreiungen ausgenommen sind, wodurch sich das Substrat des Gebührenmehraufkommens der Justiz erheblich verringert.

Im Endausbau werden die derzeit in einem eingeschränkten Probebetrieb laufenden Bankomatkassen der Justiz nur geringfügig höhere Aufwendungen verursachen, als sie derzeit für die Herstellung von Gerichtskostenmarken, für deren Verteilung und sonstige Administration sowie für die Überwachung von Freistempelmaschinen entstehen. Die Umstellung in der Art der Gebührenentrichtung wird daher im Wesentlichen aufwendungsneutral sein.

EU-Konformität:

Das Erfordernis der Umstellung des Gerichtsgebührenrechts auf den Euro erfließt aus dem Gemein­schaftsrecht. Ansonsten werden Regelungen der Europäischen Union von diesem Gesetzentwurf nicht berührt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagene Regelung wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Besondere Beschluss- und Notifikationserfordernisse:

Der vorgesehene Entfall von Gebührenbefreiungen der übrigen Gebietskörperschaften unterliegt nicht dem Konsultationsmechanismus, weil es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Abgabenrechts handelt, die überdies die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger trifft.

Der Gesetzentwurf wurde vor seiner Einbringung in den Ministerrat der Europäischen Zentralbank zur Stellungnahme übermittelt.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

I. Währungsumstellung

A. Ausgangslage

Am 1. Jänner 2002 beginnt mit der Bargeldeinführung die letzte Phase der Währungsumstellung auf den Euro (vgl. Art. 10 und 11 der Verordnung [EG] Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, S 1; § 1 des Eurogesetzes, BGBl. I Nr. 72/2000; siehe zur Ausgestaltung des europarechtlichen Rahmens der Einführung des Euro auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, 1203 BlgNR XX. GP 16 ff). Mit diesem Zeitpunkt müssen auch im Gerichtsgebührenrecht die auf Schilling lautenden Geldbeträge – es handelt sich dabei um die Bemessungsgrundlagen und die festen Gebührenbeträge im Tarif des Gerichtsgebührengesetzes, aber auch in anderen gerichts- und justizverwaltungsgebührenrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel in §§ 16 und 17 GGG, in § 6 Abs. 1 GEG 1962 oder in § 4 Abs. 2 des Verwahrungsgebührengesetzes) sowie um verschiedene Wertgrenzen (zum Beispiel in § 4 Abs. 2 und § 31 GGG, in § 2 Abs. 2 und § 11 GEG 1962 oder in § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Verwahrungsgebührengesetzes) – in Eurobeträge geändert sein. Diese Änderung ist der primäre Zweck und Anlass dieses Gesetzesvorhabens und ist daher dafür auch namensgebend.

B. Anzupassende Rechtsvorschriften und Ort der Anpassung

Objekt dieser Novelle sind die gesetzlichen Vorschriften des Gerichtsgebührenrechts, dies allerdings mit zwei Ausnahmen: Die Euroumstellung im Vollzugs- und Wegegebührengesetz sowie in den Gebührenbestimmungen des Kartellgesetzes 1988 erfolgte bereits mit einem eigenen Gesetz, nämlich mit dem 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz (3. Abschnitt des 1. Euro-Umstellungsgesetzes – Bund, BGBl. I Nr. 98/2001) in den dortigen Artikeln 61 und 90. Ansonsten sind aber von der vorliegenden Novelle sämtliche Gesetzesmaterien des Gerichtsgebührenrechts erfasst, in denen Bemessungsgrundlagen, feste Gebührenbeträge und Wertgrenzen auf Eurobeträge umzustellen sind, also das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen sowie das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen.

Darüber hinaus wird die Euroumstellung im Gerichtsgebührenrecht auch Änderungen auf Verordnungsebene – hier vor allem im Bereich der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz – und im Erlassweg erfordern, doch sollen diese Änderungen später in gesonderten Schritten vorbereitet und durchgeführt werden. Nur die mit den Änderungen im Bereich der Art der Gebührenentrichtung (siehe dazu im nachfolgenden Punkt II.A) notwendigen Aufhebungen der Gerichtskostenmarken­verordnung und der Freistempelverordnung werden bereits im Rahmen der Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle vorgesehen.

C. Umrechnung und Rundung

1. Die Festlegung der neuen Eurobeträge hat größtenteils – mit nur wenigen Ausnahmen – von jenen Schillingbeträgen auszugehen, wie sie durch die jüngst vorgenommene Valorisierung von Bemessungsgrundlagen und Gebührenbeträgen gemäß § 31a GGG, BGBl. II Nr. 213/2001, mit Wirkung vom 1. Juli 2001 neu festgesetzt wurden. Diese Neufestsetzung erbrachte Veränderungen bei den in den §§ 16, 17 und 19 Abs. 3 GGG angeführten Bemessungsgrundlagen und bei fast allen festen Gebühren des Tarifs zum Gerichtsgebührengesetz.

2. Die geltenden Schillingbeträge werden mit dem gemeinschaftsrechtlich – durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABl. Nr. L 359 vom 31. Dezember 1998, S 1 – bestimmten Umrechnungskurs von 13,7603 S/1 Euro umgerechnet. Daraus resultieren durchwegs unrunde Beträge, die zur Erzielung praktikabler Zahlen im Gesetzesrecht noch gerundet werden müssen. Bei dieser Rundung ist zu unterscheiden:

a)  Jene Grenzbeträge, die in den einzelnen Tarifposten die Gebührenstufen bilden – es handelt sich dabei nach geltendem Recht um Schillingbeträge, die mindestens durch 1 000 teilbar sind –, werden zur Gewährleistung einigermaßen sinnfälliger, leicht anwendbarer Gebührenstufen nach allgemeinen Rundungsregeln auf volle 10 Euro auf- oder abgerundet.

b) Die einzelnen Gebührenbeträge werden auf ganze Eurobeträge abgerundet. Während im Ministerialentwurf noch eine im Wesentlichen aufkommensneutrale Auf- und Abrundung der Umrechnungsergebnisse vorgesehen war, werden nun die neuen Gebührenbeträge ausnahmslos durch Abrundung ermittelt. Grundlage dieser geänderten Vorgangsweise ist eine von der Bundesregierung nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens erklärte Abrundungsgarantie. Der damit einhergehende Gebührenentfall in der Größenordnung von knapp 1,5 Millionen Euro (zirka 20 Millionen Schilling) pro Jahr muss hingenommen werden, um eine Mehrbelastung der Bürger durch die Umstellung der Gebühren auf Euro auch nur in Einzelfällen hintanzuhalten.

     Die Abrundung erfolgt auf volle Eurobeträge, weil es im Bereich des Gerichtsgebührenrechts – zumindest in der Regel – aus Praktikabilitätsgründen vermieden werden soll, mit Centbeträgen zu hantieren. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Vorgehen sind jedoch bei dem im neuen § 6a GGG angeführten Gebührenbetrag (Näheres dazu im Besonderen Teil) sowie bei jenen Gebührenpositionen angezeigt, für die nach geltendem Recht lediglich eine Gebühr von 20 S oder ein Bruchteil dieses Gebührenbetrags vorgesehen ist und bei denen sich aus der Anlegung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurses ein Rechenwert von 1,4534566 Euro (oder ein Bruchteil hievon) ergibt (Näheres auch dazu im Besonderen Teil).

c)  Auch die Bemessungsgrundlagen der §§ 16 und 17 GGG (§ 19 Abs. 3 GGG wird als obsolet aufgehoben) werden aus den schon oben zu Punkt b) dargestellten Erwägungen ausnahmslos durch Abrundung umgestellt. Hier erfolgt die Abrundung auf volle 10 Euro.

d) Besonderes gilt für solche Grenzbeträge – beispielsweise für Zuständigkeitsabgrenzungen –, die bereits durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140, „euro-kompatibel“ mit einem Vielfachen von 13 festgesetzt wurden (so zum Beispiel die Grenzbeträge des § 9 Abs. 1 und 2 GEG 1962): Sie werden durch Umrechnung im Verhältnis 13 S/1 Euro in runde Eurobeträge umgestaltet.

D. Keine Glättung

Die in der zuvor (Punkt C.2.b) geschilderten Weise (Umrechnung und Abrundung auf 1 Euro) ermittelten Eurogebührenbeträge stehen zueinander – also in der Abfolge der einzelnen Gebührenstufen – häufig nicht in einem stimmigen Zahlenverhältnis und bieten diesfalls keine günstige Ausgangslage für künftige Valorisierungen. Daher wäre die Überlegung nahe gelegen, zur Erzielung einer besseren Zahlen­systematik gegenüber den errechneten Eurobeträgen noch Veränderungen sowohl nach oben als auch nach unten vorzunehmen, um für die einzelnen Gebührenstufen Zahlenreihen zu erhalten, die ein bestimmtes faktorielles Verhältnis widerspiegeln (beispielsweise in der Tarifpost 1 die Zahlenreihe 18-36-48-80-128-234-550 Euro statt 17-34-47-79-127-233-551 Euro oder in der Tarifpost 11 die Zahlenreihe 3-5-10-20-30-40 statt 2-5-10-21-31-42 Euro).

Von einer solchen Glättung der kalkulatorisch ermittelten Eurogebührenbeträge wurde jedoch ausnahmslos abgesehen, weil nach dem mehrfach bekundeten Willen der Bundesregierung die Euro­umstellung für die Bevölkerung mit keinen wie immer gearteten Gebührenerhöhungen verbunden sein soll. Nun hätte zwar eine solche Glättung Abweichungen von den mathematischen Zwischenergebnissen sowohl nach oben als auch nach unten erbracht, sodass sich ihre Auswirkungen in einer Gesamt­betrachtung aller Tarifposten ohnedies zumindest weitestgehend ausgeglichen hätten, doch wäre es bei einzelnen Gebührenarten und Gebührenstufen zum Teil sehr wohl zu geringfügigen Erhöhungen der Gebührenbeträge gegenüber den derzeitigen Schillingbeträgen gekommen. Um das Ziel der Kosten­neutralität durchgängig zu verwirklichen, wurde deshalb von Glättungen gänzlich Abstand genommen.

II. Modernisierung des Gerichtsgebührenrechts

Die zur Euro-Umstellung erforderliche Novellierung des Gerichtsgebührenrechts wurde – neben einigen legistischen Verbesserungen und Anpassungen an anderwärts eingetretene Veränderungen – auch zum Anlass genommen, dieses Rechtsgebiet in einigen wesentlichen Punkten zu modernisieren und auf zeitgemäßen Standard zu bringen. Dies betrifft sowohl materiellrechtliche Bestimmungen als auch das gerichtsgebührenrechtliche Verfahrensrecht.

A. Art der Gebührenentrichtung

1. Auflassung von Gerichtskostenmarken und Freistempelmaschinen:

a) Sowohl die Gebührenentrichtung durch Gerichtskostenmarken als auch jene durch Freistempel­abdrucke sind Entrichtungsarten, die seit vielen Jahrzehnten gebräuchlich sind und sich ohne Zweifel sehr bewährt haben. Dennoch wurde nun entschieden, diese beiden Entrichtungsarten mit der definitiven Euro­einführung aufzulassen. Im Fall der Freistempelabdrucke hat dies seinen Grund darin, dass dieser Entrichtungsmodus seit der Einführung der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung – vor allem im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr – zusehends an Bedeutung und Häufig­keit abgenommen hat; in der Praxis spielt die Gebührenentrichtung durch Freistempelabdrucke eine immer geringere Rolle; in den vergangenen Jahren ist die Zahl der Betriebseinstellungen bei den Freistempelmaschinen stark angestiegen. Zur Fortführung dieser Entrichtungsart auch nach abgeschlossener Währungsumstellung müssten neue, „euro-taugliche“ Freistempelmaschinen hergestellt werden; die Hersteller der bisherigen Freistempelmaschinen haben jedoch bereits zu erkennen gegeben, dass sie sich dazu schon wegen der zu erwartenden geringen Nachfrage nicht bereit fänden. Insgesamt handelt es sich bei der Gebührenentrichtung durch Freistempelabdrucke – so sinnvoll sie in den vergangenen Jahrzehnten war – mittlerweile um eine bereits überholte Technik, die im Auslaufen begriffen ist und die daher künftig keine gesetzlich zulässige Entrichtungsalternative mehr sein soll.

b) Anders verhält es sich bei der Gebührenentrichtung durch Gerichtskostenmarken. Auch sie ist zwar durch andere Entrichtungsmodalitäten – insbesondere durch die Abbuchung und Einziehung – in jüngerer Zeit zurückgegangen, hat aber im forensischen Geschehen immer noch einen bedeutsamen und zumindest innerhalb der Justiz noch weithin akzeptierten Platz. Aus rein justizieller Sicht sind die Gerichts­kostenmarken auch heute noch positiv zu bewerten, weil die Gebührenzahlung mit ihnen verhältnismäßig einfach und leicht überprüfbar ist und weil die Vertriebswege und sonstigen Abläufe bei dieser Entrichtungsart durch viele Jahrzehnte hindurch eingespielt sind. Nach Aufbringung der Marke kann gesichert davon ausgegangen werden, dass der Justiz die Gebühr zugekommen ist; Störfälle sind im Verlauf der Jahrzehnte kaum vorgekommen.

Ungeachtet dessen haftet den Gerichtskostenmarken – gleichsam im Sog der Bundesstempelmarken – heute das Odium des Überkommenen und Verstaubten an. Nicht zuletzt auf Grund einer entsprechenden öffentlichen Darstellung ist die Akzeptanz von Stempelmarken in der Bevölkerung allgemein stark zurückgegangen. Viele Bürger sind heute überhaupt der Ansicht, dass es keine Stempelmarken mehr gebe, und zeigen sich – gerade im Bereich der Gerichtskostenmarken – über deren nach wie vor aufrechte Existenz erstaunt. Mittlerweile hat sich eine öffentliche Meinung dahin entwickelt, dass das „Schlecken und Picken von Marken“ ein Relikt vergangener Jahrhunderte und heute überholt sei. (Interessanterweise beschränkt sich diese negative Einschätzung der Allgemeinheit nur auf Stempelmarken im weitesten Sinn, nicht aber beispielsweise auf die auch heute noch uneingeschränkt akzeptierte Briefmarke.) Der Gesetzgeber des Jahres 2001 kann sich einem solchen Meinungsklima – selbst wenn er wollte – kaum entziehen. Aus diesem Grund wurden ja auch im Bereich der übrigen Bundesverwaltung die Stempel­marken bereits weitgehend zurückgedrängt und es ist nach derzeitigem Diskussions- und Beratungsstand davon auszugehen, dass es ab Jahresbeginn 2002 in der übrigen Bundesverwaltung keine Stempelmarken mehr geben wird. Bei Beibehaltung der Gerichtskostenmarken aus den oben dargestellten Gründen wäre dann die Justiz das einzige Segment der Bundesverwaltung, in dem die im öffentlichen Bewusstsein als veraltet empfundene Gebührenentrichtung durch Anbringung von Marken noch existierte. Dies ließe sich schon mit dem seit langem bestehenden Leitbild der Justiz als moderner Dienstleistungsbetrieb nicht in Einklang bringen.

Hinzu kommen aber noch weitere Überlegungen: Die derzeit bestehenden Gerichtskostenmarken hätten jenseits des Jahreswechsels 2001/2002 ohnedies nicht mehr verwendet werden können. Es wäre erforderlich gewesen, auf Eurobeträge lautende Gerichtskostenmarken zu entwerfen und neu herzustellen. Dies wäre mit einem nicht geringen Kostenaufwand verbunden, der jenen für den Druck der derzeit gültigen Gerichtskostenmarken vermutlich schon deshalb überschritten hätte, weil mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nur noch die Justiz als Nachfrager solcher Marken aufgetreten wäre. Entscheidend ist aber vor allen anderen Erwägungen, dass – worauf im folgenden Punkt näher einzugehen sein wird – wie schon im Geltungsbereich des Gebührengesetzes 1957 auch für Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Möglichkeit der Gebührenentrichtung durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten geschaffen wird. Die Installation und der laufende Betrieb der hiefür erforderlichen Bankomatkassen sind mit einem nicht unbeträchtlichen Kostenaufwand verbunden. Es würde den Grundsätzen einer sparsamen und effizienten Verwaltung nicht entsprechen, neben diesem Aufwand für die Bankomatkassen auch jene Aufwendungen weiterhin in Kauf zu nehmen, die durch die Herstellung, die Administration und den Vertrieb der Gerichtskostenmarken entstehen. Vielmehr gilt es, kumulative Kosten für die alternative Ermöglichung zweier Gebührenentrichtungsmodalitäten, die im Wesentlichen ein und dasselbe Gebührensegment abdecken, zu vermeiden. Insofern muss schon aus Kostengründen die Gebührenentrichtung durch Gerichtskostenmarken der moderneren, breitere Akzeptanz findenden Zahlung durch Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten weichen. Aus all diesen Gründen wird die Ära der Gerichtskostenmarken gleichzeitig mit jener des Schillings enden.

2. Gebührenentrichtung mit Bankomat- oder Kreditkarten:

Im Gebührengesetz 1957 ist schon heute vorgesehen, dass bestimmte Rechtsgebühren durch Verwendung einer „Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte“ entrichtet werden können (§ 3 Abs. 2 GebG; terminologisch ist allerdings zu beachten, dass es mit Ablauf des Jahres 2001 wegen der Aufkündigung des Eurochequeabkommens keine Eurochequekarten mehr geben wird; Näheres dazu im Besonderen Teil). Diese Entrichtungsmöglichkeit soll nun auch im Bereich des Gerichtsgebührenrechts eingeführt werden, handelt es sich dabei doch um eine Zahlungsart, die im Alltagsleben – insbesondere im Einzelhandel – immer weitere Verbreitung findet. Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien und einigen anderen Gerichten wurden schon vor einiger Zeit die ersten Bankomatkassen zur Entrichtung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren in Probebetrieb genommen und daraus liegen mittlerweile die für den weiteren Ausbau dieser Zahlungsmodalität erforderlichen Erkenntnisse vor. Allerdings wird – zumindest nach derzeitigem Stand der Überlegungen – keine flächendeckende Ausstattung sämtlicher Gerichte mit solchen Bankomatkassen angestrebt, sondern sollen diese nur bei größeren Gerichten installiert werden.

Die Gebührenarten, für die eine Zahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte vorgesehen ist, sind exakt jene, für die derzeit in § 4 Abs. 1 GGG die Möglichkeit der Entrichtung mittels Gerichtskostenmarken zur Verfügung steht, sowie jene, für die § 4 Abs. 6 GGG derzeit die Verwendung von Gerichtskostenmarken zwingend vorsieht; im zweitgenannten Fall wird künftig jedoch neben der Entrichtung mit Bankomat- oder Kreditkarte alternativ auch die Bareinzahlung sowie die Abbuchung und Einziehung zulässig sein.

B. Weitere Beseitigung von Gebührenbefreiungen

Hier soll nun der Weg fortgesetzt werden, der vor allem mit dem Steuerreformgesetz 2000, aber auch mit dem Budgetbegleitgesetz 2000 begonnen wurde. Mit diesen beiden Gesetzen wurden die persönlichen und sachlichen Gebührenbefreiungen aus Gründen der Kostentransparenz und der Kostenwahrheit sehr weitgehend zurückgedrängt. Im Besonderen wurde mit dem Steuerreformgesetz 2000 die Gebührenbefreiung des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften dahin gehend eingeschränkt, dass sie sich nicht auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren und auf die Eintragungsgebühren im Rahmen eines Exekutionsverfahrens erstreckt; Gleiches wurde für die nicht auf Staatsverträgen beruhenden gesetzlichen Gebührenbefreiungen sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen vorgesehen (§ 10 Abs. 1 und 3 GGG idF des Steuerreformgesetzes 2000). Die hier entworfene Novelle will demgegenüber noch einen erheblichen Schritt weitergehen: Die bisherigen Gebührenbefreiungen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften gemäß dem gelten­den § 10 Abs. 1 GGG sollen zur Gänze entfallen. Darüber hinaus sollen durch allgemeine Derogations­bestimmungen in den §§ 10 und 13 GGG sämtliche gesetzlich vorgesehenen (persönlichen oder sachlichen) Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren außer Kraft gesetzt werden (flankierend dazu werden die Regelungen in den Sozialversicherungsgesetzen über die Befreiung der Versicherungsträger von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der damit obsoleten Verweise auf § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der bisherigen Fassung aufgehoben).

Von dieser „Regenschirmderogation“ sollen jedoch zwei Gruppen von Befreiungsbestimmungen ausgenommen werden, nämlich zum einen jene, deren Existenz in Staatsverträgen (zu denen auch die Art. 15a-B-VG-Vereinbarungen zählen) verpflichtend vorgesehen ist, und zum anderen ein taxativ enumerierter Katalog von Gebührenbefreiungen, die aus sachlichen Überlegungen auch künftig aufrecht bleiben sollen. Zu Letzteren zählen neben den Gebührenbefreiungen im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und nach dem Agrarverfahrensgesetz (in dem durch das Budgetbegleitgesetz 2000 wesentlich reduzierten Ausmaß) einerseits die erst vor kurzer Zeit geschaffenen Befreiungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (als Bestandteil des Steuerreformgesetzes 2000) und andererseits die für Aus­gliederungen und für die Euroumstellung konzipierten Befreiungen nach dem Bundesimmobiliengesetz, dem Bundesforstegesetz 1996, dem ORF-Gesetz, dem Bundesstatistikgesetz 2000 (hier allerdings eingeschränkt auf dessen § 10 und nicht etwa auch dessen § 60 erfassend), dem Budgetbegleitgesetz 2001, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz. Zur erstangeführten Gruppe von Ausnahmen gehören insbesondere auch die Gebührenbefreiungen nach § 53 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und nach § 42 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes.

Mit der sehr weitgehenden Beseitigung heute noch bestehender Gebührenbefreiungen wird in einem noch wesentlich höheren Ausmaß als bisher gewährleistet, dass jene Rechtsträger, die eine Tätigkeit der Gerichte oder der Behörden der Justizverwaltung in Anspruch nehmen, über den Umweg der dafür festgesetzten Gebühren auch für die Kosten dieses Verwaltungshandelns aufzukommen haben. Dies entspricht den Grundsätzen einer modernen Verwaltungsorganisation.

C. Anhebung des Rechtsschutzstandards im Justizverwaltungsverfahren zur Vorschreibung und Einhebung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten

Ein Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag soll künftig aufschiebende Wirkung haben, wie dies für das allgemeine Verwaltungsverfahren § 64 AVG in Ansehung von Berufungen gegen Bescheide vorsieht. Damit wird der Zahlungspflichtige, der sich mittels Berichtigungsantrags gegen eine Gebührenvorschreibung wendet, im Gerichtsgebührenrecht noch besser gestellt als der Steuerpflichtige nach der Bundesabgabenordnung, zumal dort Berufungen gegen Steuerbescheide grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Freilich wird mit der hier vorgeschlagenen Gesetzesänderung in § 7 Abs. 2 GEG 1962 nur jener Zustand positiviert, der seit der Übertragung der Gebühreneinhebung an die Gerichte erster Instanz (nämlich an die Kostenbeamten) faktisch ohnedies besteht, zumal die Eintreibung von Gebühren durch die Einbringungsstelle erst entweder nach ungenütztem Verstreichen der Frist zur Erhebung eines Berichtigungsantrags oder nach Entscheidung über einen erhobenen Berichtigungsantrag erfolgt. Durch die flankierende Einführung einer – in ihrem betraglichen Ausmaß moderaten – Mut­willensstrafe für die missbräuchliche Erhebung von Berichtigungsanträgen soll bestmöglich vermieden werden, dass die Justizverwaltung mit offenbar aussichtslosen – möglicherweise faktisch nur auf das Hinausschieben der Zahlungspflicht abzielenden – Berichtigungsanträgen sinnlos in Anspruch genommen wird und dem Bund ein finanzieller Nachteil durch verzögerte Gebührenentrichtungen entsteht.

Hingegen soll ein Nachlass- oder Stundungsantrag gemäß § 9 GEG 1962 eo ipso auch weiterhin keine aufschiebende Wirkung haben. Doch hat der Leiter der Einbringungsstelle einem solchen Begehren – wie bisher – unter gewissen Voraussetzungen auf Grund eines darauf gerichteten Antrags aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die gesetzlichen Kriterien für die Entscheidung über einen solchen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung werden künftig gegenüber dem bisherigen § 7 Abs. 2 GEG 1962 erweitert.

Mit diesen Änderungen wird der Rechtsschutz des sich gegen eine Gebührenvorschreibung wendenden oder um Stundung bzw. Nachlass ansuchenden Zahlungspflichtigen erheblich verbessert und auf den heute generell zu gewährenden Standard gebracht.

D. Zuständigkeit für die Entscheidung über Nachlass- und Stundungsanträge

Nach geltendem Recht entscheidet über solche Anträge bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, bei höheren Beträgen aber das Bundesministerium für Justiz. Die Zuständigkeit einer Zentralstelle für (erstinstanzliche) Einzelfallentscheidungen ist aber ein überkommenes Konzept und widerspricht den Grundlinien moderner Verwaltungsorganisation. Daher soll diese Entscheidungs­kompetenz zukünftig so gestaltet sein, dass sie grundsätzlich – von der Möglichkeit der Delegation an den Leiter der Einbringungsstelle abgesehen – bei einem Befugnisträger, nämlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, konzentriert ist und lediglich dessen stattgebende Entscheidung bei sehr hohen Beträgen an die Zustimmung der Zentralstelle geknüpft wird.

III. Erleichterung der für die Euroumstellung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderlichen Kapitalmaßnahmen

Die bisherigen praktischen Erfahrungen mit den gesellschaftsrechtlichen Teilen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes zum Bereich der Kapitalmaßnahmen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben gezeigt, dass im Interesse einer möglichst ökonomischen Umstellung des Stamm- bzw. Grundkapitals auf den Euro weitere gesetzliche Maßnahmen angezeigt sind. Dies gilt insbesondere für die Umstellung des Stammkapitals der GmbH, das bei über 78 000 Gesellschaften noch auf Schilling lautet. In inhaltlichem Zusammenhang mit der Euroumstellung des Gerichtsgebührenrechts werden diese Maßnahmen hier in Angriff genommen.

IV. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4
B-VG bzw. § 7 Abs. 1 F-VG 1948, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Bundesfinanzen im Sinne der erstgenannten bzw. um Bundesabgaben im Sinn der zweitgenannten Bestimmung handelt.

V. Kosten

Die Neugestaltung der Gebührenbeträge in Euro erfolgt ausnahmslos durch Abrundung und wird daher zu einem Gebührenentfall führen, der zwar nicht mit vertretbarem Zeit- und Kostenaufwand exakt ermittelt, aber doch grob mit knapp 1,5 Millionen Euro (zirka 20 Millionen Schilling) jährlich eingeschätzt werden kann.

Auch die unabhängig von der Währungsumstellung aus sozialen Erwägungen sowie zur Annäherung an das Rechtsanwaltstarifgesetz vorgesehene Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsan­sprüche von Kindern und Ehegatten auf die einfache Jahresleistung wird zu einer – mangels spezifischen Datenmaterials nicht bezifferbaren – Verminderung des Gebührenaufkommens in diesem Segment führen.

Auf der anderen Seite wird der über das Steuerreformgesetz 2000 und das Budgetbegleitgesetz 2000 noch hinausgehende Entfall von Gebührenbefreiungen zu einem Gebührenmehraufkommen der Justiz führen, dem jedoch entsprechende Mehraufwendungen anderer Ressorts, der übrigen Gebietskörperschaften sowie anderer Rechtsträger gegenüberstehen werden. Die sich daraus ergebenden Verschiebungen können ohne Durchführung kostenaufwändiger Studien nicht beziffert werden, weil es sich dabei ja um ein Gebührensegment handelt, das bisher bei der Justiz noch nicht angefallen ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass unter anderem auch die Privatisierungs- und Ausgliederungsmaßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 vom Entfall der Gebührenbefreiungen ausgenommen sind, wodurch sich das Substrat des Gebührenmehraufkommens der Justiz erheblich verringert.

Im Endausbau werden die derzeit in einem eingeschränkten Probebetrieb laufenden Bankomatkassen der Justiz nur geringfügig höhere Aufwendungen als jene Kosten verursachen, wie sie derzeit für die Herstellung von Gerichtskostenmarken, für deren Verteilung und sonstige Administration sowie für die Überwachung von Freistempelmaschinen entstehen. Die Umstellung in der Art der Gebührenentrichtung wird daher im Wesentlichen aufwendungsneutral sein.

VI. EU-Konformität

Das Gesetzesvorhaben nimmt – wie in Punkt I.A kurz unter Verweisung auf die maßgeblichen Normen dargestellt – von Vorgaben des Gemeinschaftsrechts seinen Ausgang. Ansonsten werden Vorschriften der Europäischen Union von diesem Vorhaben nicht berührt.

VII. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Das Gesetzesvorhaben wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

VIII. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Von den in diesem Gesetzesvorhaben vorgeschlagenen Neuerungen kann im Besonderen der vorgesehene Entfall von Gebührenbefreiungen den Ländern und Gemeinden zusätzliche Ausgaben verursachen. Gleichwohl unterliegt dieses Teilvorhaben nicht dem Konsultationsmechanismus im Sinne der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999, weil es sich dabei um eine rechtsetzende Maßnahme auf dem Gebiet des Abgabenrechts handelt (Art. 6 Abs. 1 Z 3 dieser Vereinbarung), die überdies die Gebiets­körperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger trifft (Art. 6 Abs. 1 Z 2 dieser Vereinbarung), weshalb sich die genannte Vereinbarung darauf nicht erstreckt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus den selben Gründen auch für die übrigen Teile des Entwurfs der Konsultationsmechanismus nicht zum Tragen kommt.

Allerdings wurde das Gesetzesvorhaben im Sinne der Entscheidung des Rates 98/415/EG vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften, ABl. Nr. L 189 vom 3. Juli 1998, S 42, vor der Einbringung in den Ministerrat der Europäischen Zentralbank durch Übermittlung des auf Grund der Ergebnisse des Begutach­tungsverfahrens modifizierten Gesetzentwurfs mitgeteilt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Zu Z 1 (Änderung von § 2 Z 6 und 7 GGG):

Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wurde das Verfahren über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe entsprechend gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben neu geregelt und zu den Bezirksgerichten verlagert. Dem entsprechend wurde die für das bisherige Anerkennungsverfahren vorgesehene Justizverwaltungsgebühr in Tarifpost 14 Z 1 GGG aufgehoben und wurden die Ziffern dieser Tarifpost neu nummeriert. Dabei wurde es jedoch verabsäumt, die in § 2 GGG enthaltenen Verweise auf die Tarifpost 14 an diese Neunummerierung zu adaptieren. Dies wird nun hier nachgeholt.

Zu Z 2 lit. a und c (Änderung von § 4 Abs. 1 und 6 GGG):

Bei diesen Änderungen handelt es sich um die in Punkt II.A des Allgemeinen Teils in ihren Motiven und Grundzügen dargestellten Neuerungen hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung. In § 4 Abs. 1 GGG entfallen die bisher fakultativ möglichen Entrichtungsformen durch Verwendung von Gerichts­kostenmarken und durch Freistempelabdrucke. Statt dessen wird dort die Möglichkeit der Gebühren­entrichtung durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten vorgesehen. Anders als noch im Ministerialentwurf wird hier nicht die Formulierung aus § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, idF des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999 („Eurochequekarten mit Bankomatfunktion“), übernommen, weil es infolge Kündigung des Eurocheque­abkommens ab Jahresbeginn 2002 keine Eurochequekarten mit den bisher gekannten Funktionen mehr geben wird. Stattdessen wird der im Begutachtungsverfahren vorgeschlagene Terminus „Bankkarten mit Bankomatfunktion“ verwendet. Inhaltlich ist dieser Terminus mit dem in den Kundenrichtlinien der Bankinstitute gebrauchten Begriff „Bezugskarte“ und mit dem Begriff „Maestrokarte“ identisch.

In § 4 Abs. 6 GGG wurde die bisher obligatorische Entrichtung bestimmter Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken beseitigt und durch die alternativ möglichen Entrichtungsformen der Bareinzahlung, der Zahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder jener durch Abbuchung und Einziehung ersetzt. Die letztgenannte Zahlungsmodalität setzt freilich eine Abbuchungsermächtigung voraus, die entweder schon im Vorhinein gegeben sein kann (weil beispielsweise der Zahlungspflichtige am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; vgl. § 4 Abs. 4 GGG) oder auch bloß konkret für die nach § 4 Abs. 6 GGG zu entrichtende Gebühr erteilt werden kann.

Nach derzeitigem Stand der Überlegungen soll die Zahlung mittels Karte mittelfristig bei jedem Gericht möglich sein, also auch bei jenen kleineren Gerichten, in denen nach aktuellem Beratungsstand keine Bankomatkassen installiert werden (vgl. dazu Punkt II.A.2 des Allgemeinen Teils). Diese kleineren Gerichte sollen nämlich mit so genannten „Imprintern“ ausgestattet werden, mit deren Hilfe Zahlungen mittels Kreditkarte – nicht mittels Bankomatkarte – entgegengenommen werden können (dies geschieht manuell und nicht elektronisch und verursacht daher keinerlei Installationsaufwand). Die in § 4 Abs. 1 und 6 genannte Zahlungsmöglichkeit mittels Bankkarte mit Bankomatfunktion wird den Gebührenpflichtigen hingegen nicht bei jedem Gericht, sondern nur bei größeren Gerichten zur Verfügung stehen; es ist aber entbehrlich, dies im Gesetzestext ausdrücklich zu erwähnen: Wo keine Bankomatkasse existiert, kann selbstverständlich nicht mit Bankomatkarte bezahlt werden, sondern muss die im Gesetz genannte Alternative der Gebührenentrichtung mittels Kreditkarte oder überhaupt eine andere Entrichtungsform (wie etwa die Abbuchung und Einziehung) in Anspruch genommen werden.

Zu Z 2 lit. b (Änderung von § 4 Abs. 2 GGG):

Der bisherige Mindestbetrag von 1 000 S für die Entrichtungsart durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichts wird entsprechend der in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils für die Grenzbeträge der Gebührenstufen dargestellten Umstellung durch Umrechnung und Rundung auf ganze 10 Euro durch den Betrag von 70 Euro ersetzt.

Zu Z 3 (Aufhebung des § 5 GGG):

Diese Bestimmung enthält die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtskostenmarken und die Freistempelabdrucke. Mit der Abschaffung dieser beiden Entrichtungsarten sind auch die ihnen gewidmeten Gesetzesbestimmungen entbehrlich. Gleiches gilt für die Verordnungsermächtigung in § 5 Z 3 GGG, zumal spezifische Regelungen über die Einzahlung der Gerichts- und Justizverwaltungs­gebühren beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des Gerichts auf Verordnungsstufe nicht ergangen sind.

Zu Z 4 (Änderung von § 6 Abs. 2 und 3 GGG):

Die bisherigen Regelungen über die Rundung von Bemessungsgrundlagen und der Prozentual- und Promillegebühren sowie über die Umrechnung von Bemessungsgrundlagen in ausländischer Währung sind an den Euro als neue Währung zu adaptieren. Bei der Rundungsregel für die Bemessungsgrundlagen wurden volle 10 Schilling durch volle Euro ersetzt. Für die Hundert- und Tausendsatzgebühren war im Ministerialentwurf noch vorgesehen, dass die Rundungsanordnung auf volle Schilling durch eine solche auf volle 10 Cent ersetzt werden sollte. Dies traf allerdings im Begutachtungsverfahren auf Kritik, weil man dadurch mit Gebührenbeträgen im Cent-Bereich hantieren müsse; es wurde vorgeschlagen, auch hier eine Rundung auf volle Euro anzuordnen. Dieser Vorschlag wurde in der Regierungsvorlage umgesetzt.

Zu Z 5 und 6 (Einfügung eines § 6a GGG; Aufhebung des § 6b GGG):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26, wurde der frühere § 6a GGG aufgehoben (Art. 7 Z 3 dieses Gesetzes). Zur Vermeidung einer Leerstelle im Gesetz werden nun jene Regelungen des bisherigen § 6b GGG, die auch im zeitlichen Vollgeltungsbereich des Euro aufrecht bleiben sollen, in einen neu geschaffenen § 6a GGG transferiert; der bisherige § 6b GGG wird aufgehoben.

Der Gebührenbetrag von 0,5 Groschen in § 6b Abs. 1 GGG bildet noch nicht die Ausgangsgrundlage für die Umrechnung in einen Euro- bzw. Centbetrag, weil ja zunächst die Valorisierungsregelung des § 6b Abs. 2 GGG kalkulatorisch zu berücksichtigen ist. Die in dieser Gesetzesstelle genannte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 1986 für Mai 1996 betrug 129,9. Seither ist dieser Index bereits um mehr als 9% gestiegen und wird bis zum In-Kraft-Treten dieser Novelle wohl noch weiter steigen. Ob der zehnprozentige Schwellwert des § 6b Abs. 2 GGG im Verlauf des Jahres 2001 überschritten werden wird, kann allerdings nicht vorhergesehen werden (und ist wohl eher nicht anzunehmen). Der Einfachheit halber wird hier allerdings das Überschreiten dieser Schwelle und damit die Valorisierung noch vor dem In-Kraft-Treten der Novelle kalkulatorisch zugrunde gelegt. Dies ergibt einen Ausgangsbetrag von 0,55 Groschen je Zeichen. Die Umrechnung dieses Betrags mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Kurs von 13,7603 ergibt einen Rechenwert von 0,03997 Cent. Dieser Rechenwert wurde auf 0,04 Cent gerundet.

Auf eine eigene Valorisierungsregelung für diesen Gebührenbetrag – wie sie bisher in § 6b Abs. 2 GGG vorgesehen war – wurde verzichtet. Statt dessen gilt künftig die Valorisierungsregelung des § 31a GGG auch für diesen Gebührenbetrag, doch wird sie im neuen § 6a Abs. 2 GGG – entsprechend dem Vorbild des bisherigen § 6b Abs. 2 GGG – an die spezifischen Gegebenheiten dieses sehr geringen Gebührenbetrags im Ausmaß von zunächst 4 Hundertstelcent adaptiert; an die Stelle der Auf- oder Abrundung auf volle Eurobeträge (wie im neuen § 31a GGG) tritt hier die Aufrundung auf den nächsthöheren Hundertstelcent.

Der neue § 6a Abs. 3 GGG ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 6b Abs. 4 GGG.

Zu Z 7 (Änderung von § 10 GGG):

1. Mit der Neufassung des § 10 GGG (und des § 13 GGG) soll der vorläufig letzte Schritt zur weitestmöglichen Zurückdrängung der persönlichen und sachlichen Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gesetzt werden. Zum Gesamtkontext dieses weiteren Reformschritts sowie zu den diesem Projekt zu Grunde liegenden Erwägungen sei auf Punkt II.B des Allgemeinen Teils sowie auf die entsprechenden Passagen in den Erläuterungen zum Steuerreformgesetz 2000 (RV 1766 BlgNR XX. GP 78 f) und zum Budgetbegleitgesetz 2000 (RV 61 BlgNR XXI. GP 35, 40 f und AB 67 BlgNR XXI. GP 6, jeweils zu Art. 17, 31 und 32 dieses Gesetzes) verwiesen.

Die bisher in § 10 Abs. 1 GGG geregelte – und durch das Steuerreformgesetz 2000 schon recht weitgehend eingeschränkte – persönliche Gebührenbefreiung des Bundes, der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe sowie der Länder und Gemeinden (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises soll künftig zur Gänze entfallen. Die Regelungsinhalte des bisherigen Abs. 1 des § 10 GGG sind daher ersatzlos zu streichen.

2. Der bisherige § 10 Abs. 3 GGG enthält eine „Regenschirm-Derogation“ gesetzlicher Gebühren­befreiungen, soweit nicht eine staatsvertragliche Verpflichtung des Bundes zur Gewährung solcher Befreiungen besteht. Allerdings handelt es sich bei dieser mit dem Steuerreformgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 106/1999; Art. XVII Z 4 dieses Gesetzes) eingeführten Derogationsklausel nur um eine partielle Unwirksamerklärung gesetzlicher Befreiungsbestimmungen, nämlich nur hinsichtlich der Pauschal­gebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4) und hinsichtlich der Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4). Eine ähnliche, inhaltlich noch weniger weitreichende Derogationsregelung enthält der bisherige § 10 Abs. 2 zweiter Satz GGG. Diese Derogationsregelungen werden nun in den neuen § 10 Abs. 1 GGG übernommen und zugleich inhaltlich erheblich ausgeweitet, nämlich generell auf sämtliche Gebührenarten erstreckt. Im ersten Satz des neuen § 10 Abs. 1 GGG wird daher zunächst ohne Einschränkungen angeordnet, dass sämtliche in gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen persönlichen Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungs­gebühren unwirksam sind, soweit dem nicht Staatsverträge entgegenstehen. Solche Staatsverträge sind auch Vereinbarungen gemäß Art. 15a-B-VG. Selbstverständlich bleiben aber auch alle Gebühren­befreiungen in internationalen – auch bilateralen – Abkommen, wie etwa im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder im Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, unberührt. Abgesehen von diesen staatsvertraglich fundierten Gebührenbefreiungen gilt aber die in § 10 Abs. 1 erster Satz GGG angeordnete materielle Derogation mit Ausnahme des im zweiten Satz enthaltenen Exemtionskatalogs flächendeckend. Eine korrespondierende Derogationsbestimmung für sachliche Gebührenbefreiungen findet sich im neu gefassten § 13 GGG.

Der zweite Satz des § 10 Abs. 1 GGG enthält eine taxative Aufzählung jener gesetzlichen Vorschriften, deren Gebührenbefreiungen von der materiellen Regenschirm-Derogation des ersten Satzes ausgenommen sind. Eine Gruppe der hier aufgelisteten Ausnahmen bilden die erst in jüngster Zeit geschaffenen Befreiungen für Ausgliederungen und Umstruktierungen im Bundesimmobiliengesetz, im Bundesforste­gesetz 1996 und im ORF-Gesetz. Hinzu kommt noch die sich mittelbar aus § 10 des Bundes­statistikgesetzes 2000 (wonach den Organen der Bundesstatistik unentgeltlich Daten zu übermitteln sind und On-Line-Zugriff einzuräumen ist) ergebende spezifische Gebührenbefreiung. Dies bedeutet, dass die Daten aus den Registern der Justiz, insbesondere auch aus dem Grundbuch, dem Firmenbuch und der Ediktsdatei, den Organen der Bundesstatistik und im Besonderen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Erstellung von Statistiken und für die Führung der dazu erforderlichen Register entgeltfrei (auch im Weg automationsunterstützter Datenübermittlung) zur Verfügung zu stellen sind. Die Abgabenbefrei­ung nach § 60 Bundesstatistikgesetz 2000 wird hier aber bewusst nicht genannt, weil die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ außerhalb der Fälle des § 10 leg.cit. wie alle anderen Rechtsträger auch behandelt und somit nicht dauerhaft von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit sein soll.

3. Auch für jene Gebührenbefreiungen, die entweder auf Staatsverträgen beruhen und deshalb weiterhin wirksam bleiben oder die in § 10 Abs. 1 zweiter Satz GGG von der generellen Derogationsanordnung ausgenommen sind, wird die bisherige Regelung des § 10 Abs. 2 erster Satz GGG im neuen § 10 Abs. 2 GGG adaptiert übernommen. Um im konkreten Fall in den Genuss einer nach wie vor bestehenden Gebührenbefreiung zu kommen, ist somit die unverzügliche Bezugnahme auf die Befreiungsregelung erforderlich.

Die Regelungsinhalte des bisherigen § 10 Abs. 4 GGG werden in den neuen § 10 Abs. 3 GGG überstellt. Dabei wird der Hinweis im bisherigen § 10 Abs. 4 Z 3 GGG, wonach dem Staatsanwalt die Gebührenbefreiung nur dann zukomme, wenn er als Partei einschreite, als entbehrlich unterlassen. In einer neuen Z 4 wird klargestellt, dass die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung (zu denen auch das Bundesministerium für Justiz zählt) keiner Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührenrecht unterliegen; wenn also beispielsweise ein Gericht Abfragen aus dem Firmenbuch oder dem Grundbuch tätigt, fällt dafür keine Gebühr an. In einer neuen Z 5 wird auch den Sicherheitsbehörden und
-dienststellen im Rahmen ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung – also etwa für Abfragen aus dem Grund- und dem Firmenbuch, aber auch für Aktenabschriften oder -ablichtungen (vgl. Anm. 6 zur TP 15 GGG) – Gebührenfreiheit eingeräumt.

Zu Z 8 (Änderung von § 13 GGG):

1. Diese Bestimmung über die sachliche Gebührenfreiheit wird korrespondierend zur Regelung des § 10 GGG (der die persönliche Gebührenfreiheit behandelt) geändert. Der neue Abs. 1 enthält in seinem ersten Satz eine „Regenschirm-Derogation“ von sachlichen Gebührenbefreiungen entsprechend dem neuen § 10 Abs. 1 GGG. Von dieser Derogation sind solche Befreiungen ausgenommen, die auf Staatsverträgen beruhen. Staatsverträge im Sinne dieser Bestimmung sind auch Vereinbarungen gemäß Art. 15a-B-VG, weshalb etwa die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 in ihrer durch das Budgetbegleitgesetz 2000 eingeschränkten Fassung oder etwa die Gebührenbefreiung des § 42 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes auch künftig wirksam bleiben. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Punkt 2 zu § 10 GGG verwiesen.

2. Der zweite Satz des § 13 Abs. 1 GGG enthält eine taxative Aufzählung jener gesetzlichen Vorschriften, deren Gebührenbefreiungen von der materiellen Regenschirm-Derogation des ersten Satzes ausgenommen sind. Den hier aufgelisteten Ausnahmen liegen unterschiedliche Erwägungen zugrunde: Die sachlichen Gebührenbefreiungen im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz sollen deshalb aufrecht bleiben, weil in diesem Bereich dem Grundsatz der Kostenwahrheit bereits nach der geltenden Rechtslage in bewährter Weise durch eine pauschale Aufwendungsabgeltung Rechnung getragen wird. Im Ministerialentwurf waren in diesem Kontext auch noch die verschiedenen Sozialversicherungsgesetze angeführt; dies war insofern missverständlich, als es zur Annahme hätte führen können, dass die (restlichen) Gerichts­gebührenbefreiungen der Sozialversicherungsträger bestehen bleiben sollten, und demgemäß kam es im Begutachtungsverfahren fallweise auch zu Missverständnissen in diese Richtung. An solches war jedoch nicht gedacht; vielmehr sollten auch die Sozialversicherungsträger in den mit dieser Novelle allgemein vorgesehenen Entfall von Gerichtsgebührenbefreiungen einbezogen werden. Es wäre ja auch sachlich nicht zu rechtfertigen, den Sozialversicherungsträgern diese Befreiung im bisherigen Umfang als allein noch Begünstigte zu erhalten, wenn sowohl bei Bund, Ländern und Gemeinden als auch bei allen anderen bisher begünstigten Rechtsträgern die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren entfällt. Deshalb wurden nun einerseits die Verweise auf die Sozialversicherungsgesetze aus § 13 Abs. 1 herausgenommen und sollen andererseits zur Herstellung einer eindeutigen, konsistenten Rechtslage diese Sozialversicherungsgesetze in den Art. 7 bis 11 dieser Novelle dahin geändert werden, dass die dortigen Regelungen über die Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und die dortigen Bezugnahmen auf § 10 Abs. 3 GGG in seiner bisherigen Fassung (samt den zugehörigen Vollzugs­klauseln) entfallen.

3. Andere Gebührenbefreiungen sollen deshalb bestehen bleiben, weil sie erst vor kurzem zu Zwecken der Wirtschaftsbelebung (Neugründungs-Förderungsgesetz), als notwendige Begleitmaßnahme zu Aus­gliederungsvorgängen (Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001) oder als die Euro-Umstellung flankieren­de Begünstigungen (Art. X §§ 7 und 8 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes und Art. IV § 2 des Euro-Genossenschaftsbegleitgesetzes) geschaffen wurden. Die Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz wird schließlich aufrecht erhalten, weil sie erst in jüngster Zeit (nämlich durch das Budgetbegleitgesetz 2000) auf ein sachlich gerechtfertigtes und erforderliches Mindestmaß zurück­geführt wurde. Bei allen hier genannten Gruppen bleiben die bisher bestehenden Befreiungsbe­stimmungen uneingeschränkt aufrecht.

4. Der neue Abs. 2 entspricht inhaltlich dem ersten Satz des § 13 GGG in seiner bisherigen Fassung.

Zu Z 9 (Änderung von § 15 Abs. 4 bis 6 GGG):

In der Vergangenheit war die in § 58 Abs. 1 JN enthaltene Anordnung, dass bei Unterhaltsansprüchen auf unbestimmte Dauer das Dreifache der Jahresleistung als Wert des Rechts zu gelten habe, insofern kriti­siert worden, als diese Bewertung für die Bemessung des Rechtsanwaltshonorars und der Gerichtsgebühren bei der Geltendmachung solcher Unterhaltsansprüche als zu hoch empfunden wurde. Im Bereich des anwaltlichen Honorarrechts wurde dieser Kritik mit dem Rechtsanwalts-Berufsrechts-Ände­rungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 71, Rechnung getragen. Damit wurde nämlich § 9 Abs. 3 des Rechts­anwaltstarifgesetzes dahin geändert, dass Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten sind.

Nun soll eine – weitgehend – entsprechende Änderung im Gerichtsgebührenrecht erfolgen. Dazu wird zunächst der erste Halbsatz des bisherigen § 15 Abs. 4 GGG über die Bemessungsgrundlage für einstweilige Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses – für Provisorialanträge, die in einem zivilge­richtlichen Verfahren gestellt werden, fällt gemäß Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 ja keine gesonderte Gebühr an – in einen eigenen Absatz, nämlich den neuen, verkürzten Abs. 4, gekleidet. Der zweite Halb­satz des bisherigen § 15 Abs. 4 GGG, wonach Provisorialunterhaltsanträge von Ehegatten und Kindern mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten sind, ist auf Grund der sogleich zu besprechenden Neuerung hinsichtlich der Bewertung von im Hauptverfahren geltend gemachten Unterhaltsansprüchen von Ehegatten und Kindern entbehrlich, weil sich die Bewertung des Sicherungsantrags mit der einfachen Jahresleistung nun ja schon aus der allgemeinen Regelung des neuen § 15 Abs. 4 GGG über die Maßgeblichkeit des zu sichernden Anspruchs im Zusammenwirken mit der neu eingeführten gerichtsge­bührenrechtlichen Bewertungsbestimmung für solche Unterhaltsansprüche ergibt.

Im neuen Abs. 5 des § 15 GGG wird – im ersten Satz – angeordnet, dass Klagen auf künftige Leistung von Ehegatten- oder Kindesunterhalt mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten sind. Es kann hier mit einer Bestimmung für die klagsweise Geltendmachung von solchen Unterhaltsansprüchen sein Bewenden haben, weil § 23 Abs. 1 GGG und Anmerkung 1 zur Tarifpost 7 für die Entscheidung über solche Ansprüche im außerstreitigen Verfahren ohnehin auf § 15 Abs. 5 GGG verweisen. Diese Bewertungsregelung gilt grundsätzlich gleichermaßen für Unterhaltsansprüche auf unbestimmte wie für solche auf bestimmte Dauer. Wenn aber ein Unterhaltsanspruch auf kürzere Dauer als ein Jahr geltend gemacht wird, ist nach dem zweiten Satz des § 15 Abs. 5 GGG der Gesamtbetrag der – für die Zukunft – geforderten Unterhaltsleistung maßgebend. Wird hingegen Unterhalt für eine bestimmte, über einem Jahr gelegene Zeit gefordert, so gilt wie bei Ansprüchen auf unbestimmte Dauer das Einfache der Jahres­leistung als Bemessungsgrundlage. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass für einen zukunftsgerichteten Unterhaltsanspruch eines Ehegatten oder Kindes auf bestimmte Dauer nicht eine höhere Gerichtsgebühr zu entrichten sein solle wie für einen solchen auf unbestimmte Zeit. Diese Regelung ist eine Novität im Gerichtsgebührenrecht, entspricht aber hinsichtlich des künftigen Unterhalts jener des § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 des Rechtsanwaltstarifgesetzes.

Der neue § 15 Abs. 5 GGG bezieht sich nur auf den künftigen Unterhalt, nicht aber auf den bereits in der Vergangenheit angefallenen Unterhalt. Wenn also rückständiger Unterhalt eingeklagt wird, ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren auf den geltend gemachten Betrag abzustellen, auch wenn sich dieser aus einem mehr als einjährigen Zeitraum der Unterhaltspflicht ergibt; für die Vergangenheit wird also keine Obergrenze im Ausmaß des Einfachen der Jahresleistung statuiert. In den Erläuterungen zum Ministerialentwurf wurde hiezu weiter ausgeführt, dass dies auch gelte, wenn in einer Klage rückständiger und künftiger Unterhalt gemeinsam geltend gemacht würden; diesfalls sei kumulativ der zukunftsgerichtete Unterhaltsanspruch nach § 15 Abs. 5 GGG und der für die Vergangenheit eingeklagte Unterhalt nach dem hieraus geforderten Geldbetrag zu bewerten. Im Begutachtungsverfahren wurde daran bemängelt, dass diese Klarstellungen nicht bloß in den Erläuterungen erfolgen, sondern entsprechende Verdeutlichungen bereits in den Gesetzestext aufgenommen werden sollten. Diese Anregung wurde nun im neu angefügten dritten Satz des § 15 Abs. 5 umgesetzt.

Der neue § 15 Abs. 5 GGG ist weiters auch nicht auf andere Unterhaltsansprüche als jene von Ehegatten oder Kindern anzuwenden, also beispielsweise nicht auch auf den Unterhaltsanspruch eines Elternteils. Für solche Unterhaltsforderungen gilt gemäß § 58 Abs. 1 JN bei unbestimmter Dauer nach wie vor das Dreifache der Jahresleistung und bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen mit einer Obergrenze beim Zwanzigfachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage. Anzumerken ist an dieser Stelle aber, dass der Begriff des „Ehegattenunterhalts“ auch den nachehelichen Unterhalt, also den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, umfasst; einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend wurde dies im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt.

Die Regelungsinhalte des bisherigen § 15 Abs. 5 GGG werden unverändert in einen neuen Abs. 6 überstellt.

Zu Z 10 (Änderung von § 16 Abs. 1 GGG):

In dieser Bestimmung sind die bisher in Schillingbeträgen ausgedrückten Bemessungsgrundlagen durch Eurobeträge zu ersetzen. Dabei werden die derzeitigen Beträge von 8 760 S und 29 220 S – diese Beträge stammen aus der letzten Neufestsetzung gemäß § 31a GGG (BGBl. II Nr. 213/2001) und stehen seit 1. Juli 2001 in Geltung – durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Kurs von 13,7603 S/1 Euro und Abrundung auf ganze 10 Euro umgestellt (siehe Punkt I.C.2.b des Allgemeinen Teils). Daraus ergeben sich die neuen Bemessungsgrundlagen mit 630 Euro und 2 120 Euro.

Im Ministerialentwurf war noch vorgesehen gewesen, zusätzlich eine neue Stufung der Bemessungs­grundlagen vorzunehmen: Die in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c GGG a. F. genannten Streitigkeiten (das sind Bestandstreitigkeiten, Räumungs- und Besitzstörungsklagen, Kündigungen, Übergabs- und Übernahms­aufträge, Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeits­rechtliche Streitigkeiten), die gleich wie die Statusklagen (§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. d und e GGG a. F.) und die exekutionsrechtlichen Klagen (§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. f GGG a. F.) bewertet waren, sollten wegen ihrer Bedeutung eine höhere Bewertung erfahren. Für sie sollte daher eine beispielsweise gegenüber den Statusklagen um 50% höhere Bemessungsgrundlage vorgesehen werden, wodurch diese Streitigkeiten etwa bei den Tarifposten 1 und 2 in die nächsthöhere Gebührenstufe gefallen wären. Diese vorge­schlagene Erhöhung der Bemessungsgrundlagen wurde allerdings im Begutachtungsverfahren von mehreren Seiten kritisiert; vor allem wurde eingewendet, diese Maßnahme widerspreche der von der Bundesregierung gegebenen Zusage, dass es im Zuge der Euroumstellung nicht zu einer Abgaben­mehrbelastung der Bürger kommen werde. Im Hinblick auf diesen Einwand wird nun von der ursprünglich beabsichtigten Änderung bei den Bemessungsgrundlagen Abstand genommen.

Zu Z 11 (Änderung von § 17 GGG):

In dieser Bestimmung sind die bisher in Schillingbeträgen ausgedrückten Bemessungsgrundlagen durch Eurobeträge zu ersetzen. Dabei werden die derzeitigen Beträge von 14 610 S und 73 060 S – diese Beträge stammen aus der letzten Neufestsetzung gemäß § 31a GGG (BGBl. II Nr. 213/2001) und stehen seit 1. Juli 2001 in Geltung – schlicht durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Kurs von 13,7603 S/1 Euro und Abrundung auf ganze 10 Euro umgestellt (siehe Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils). Daraus ergeben sich die neuen Bemessungsgrundlagen mit 1 060 Euro und 5 300 Euro.

Zu Z 12 (Aufhebung von § 19 Abs. 3 GGG):

Der bisherige § 19 Abs. 3 GGG enthält eine Bemessungsgrundlage für Exekutionsanträge nach § 10a EO. § 10a EO wurde jedoch mit der EO-Nov 1991, BGBl. Nr. 628, aufgehoben (Art. I Z 3 dieses Gesetzes), sodass die Regelung des § 19 Abs. 3 GGG gegenstandslos ist. Als Akt der Rechtsbereinigung wird dieser Absatz daher aufgehoben.

Zu Z 13 (Änderung von § 19a GGG):

Die Rundungsvorschrift im letzten Halbsatz wird insofern an die Währungsumstellung adaptiert, als an die Stelle der Rundung auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag die Aufrundung auf die nächsten vollen 10 Cent tritt.

Zu Z 14 (Änderung von § 22 GGG):

Die Regelungsinhalte des § 22 GGG dürfen keiner isolierten Betrachtung unterzogen, sondern müssen im Zusammenhalt mit den beiden anderen insolvenzrechtlichen Regelungselementen des Gebührenrechts, nämlich mit Tarifpost 6 GGG samt Anmerkungen und mit § 14a GEG 1962, gesehen werden. Die Neufassung des § 22 GGG ist Teil des Bestrebens, diese einzelnen Bestimmungen einerseits jeweils in sich konsistenter zu gestalten und sie andererseits in ein besser abgestimmtes Verhältnis zueinander zu bringen.

Der neue Abs. 1 des § 22 ist nun ganz den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 GGG, also der Beendigung des Konkurses durch Verteilung oder durch Zwangsausgleich gewidmet. Dabei trifft die Zahlungspflicht hinsichtlich der Gebühr grundsätzlich den Masseverwalter (erster Satz des Abs. 1). Nach dem zweiten Satz des Abs. 1 ist hingegen der Gemeinschuldner für die Pauschalgebühr zahlungspflichtig; dieser Sonderfall liegt dann vor, wenn das Konkursverfahren durch Zahlungsplan oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beendet wird und deshalb gemäß Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6 GGG die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist. Auch in einem solchen Fall hat allerdings das Konkursgericht gemäß § 14a Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 idF dieser Novelle die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG noch vor Aufhebung des Konkurses zu bestimmen und den darüber gefassten Beschluss sowohl dem Masseverwalter als auch dem Gemeinschuldner zuzustellen.

Der dritte Satz des Abs. 1 ordnet für den Fall des Zwangsausgleichs an, dass für die Entrichtung der Pauschalgebühr – neben dem nach Abs. 1 erster Satz zahlungspflichtigen Masseverwalter – auch die Personen zahlungspflichtig sind, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben; dies entspricht der Regelung des bisherigen § 22 Abs. 2 Z 2 GGG.

Der neue § 22 Abs. 2 GGG regelt den Fall der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (Tarifpost 6 lit. a Z 2 GGG); in diesem Fall ist der Gemeinschuldner zur Entrichtung der Pauschalgebühr verpflichtet; dies entspricht der Regelung des bisherigen zweiten Satzes des § 22 Abs. 1 GGG.

Der neue § 22 Abs. 3 GGG übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen § 22 Abs. 2 Z 3 GGG (siehe zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum „Verschulden“ im Sinne dieser Bestimmung bei § 14a GEG 1962).

Im neuen § 22 Abs. 4 GGG sind die Regelungsinhalte des bisherigen § 22 Abs. 1 letzter Halbsatz und des bisherigen § 22 Abs. 3 GGG zusammengefasst.

Der bisherige § 22 Abs. 4 GGG wird in einen neuen Abs. 5 überstellt.

Zu Z 15 (Änderung von § 23 Abs. 1 GGG):

Die neue Bewertungsregel des § 15 Abs. 5 GGG für Klagen auf künftige Leistung von Ehegatten- oder Kindesunterhalt soll auch für die Bewertung von im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Unterhaltsansprüchen zum Tragen kommen. Zu diesem Zweck ist ein entsprechender Verweis auf § 15 Abs. 5 GGG in § 23 Abs. 1 GGG aufzunehmen.

Zu Z 16 (Änderung von § 26 Abs. 1 GGG):

Durch die EO-Nov. 2000, BGBl. I Nr. 59, wurde die Regelung des § 200 Z 1 EO über die Übernahme für den Bereich der Exekution auf unbewegliches Vermögen aufgehoben (Art. I Z 56 lit. b der Novelle). Daher hat im Klammerausdruck des letzten Satzes des § 26 Abs. 1 GGG der Hinweis auf den Übernahmspreis zu entfallen.

Zu Z 17 (Änderung von § 31 Abs. 1 und 5 GGG):

In dieser Bestimmung ist die in Abs. 1 und 5 enthaltene Obergrenze für den Mehrbetrag von bisher 4 000 S duch einen Eurobetrag zu ersetzen. Dazu wird der bisherige Schillingbetrag mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs in Euro umgerechnet und auf ganze 10 Euro gerundet (siehe Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils). Daraus ergibt sich der neue Grenzbetrag von 290 Euro.

Zu Z 18 (Änderung von § 31a GGG):

Auch die in § 31a GGG statuierte Valorisierungsregelung muss an die Euro-Umstellung adaptiert werden. Dies wird zugleich zum Anlass für einige Verbesserungen genommen. Die Bezugnahme auf den ohnehin gegenstandslos gewordenen § 19 Abs. 3 GGG hat wegen der Aufhebung dieser Bestimmung zu entfallen. Weiters wird künftig anstelle des Verbraucherpreisindex 1986 auf den Verbraucherpreisindex 2000 abgestellt, zumal der Erstere mittlerweile ohnedies nur noch eine Rekonstruktion aus dem Letzteren darstellt.

Der Ausgangsmonat für künftige Valorisierungsberechnungen wird mit März 2001 festgelegt. Dabei handelt es sich nämlich um jenen Monat, dessen Indexzahl (damals noch für den Verbraucherpreisindex 1986) die bislang letzte Erhöhung gemäß § 31a GGG (durch die Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 213/2001) ausgelöst hat. Durch die Einsetzung des Monats März 2001 in die neue Fassung des § 31a GGG wird daher eine nahtlose Valorisierung ohne zeitliche Lücke oder Überlappung gewährleistet.

Die Rundungsregel wird neu formuliert, wobei anstelle auf volle zehn Schilling künftig auf volle Eurobeträge zu runden sein wird. In Hinkunft soll es auch sowohl Aufrundungen als auch Abrundungen geben, weil die bisherige Regelung, die ausschließlich Abrundungen vorsah, vor allem bei geringen Gebührenbeträgen dazu führte, dass ein ursprünglich zahlenmäßig durchaus stimmiges Gefüge gestaffelter Gebührenbeträge für die einzelnen Gebührenstufen durch die Valorisierung zusehends aus dem Lot geriet. Dies kann durch eine kombinierte Auf- und Abrundung nach allgemein üblichen Regeln vermieden werden.

Lediglich zur Verdeutlichung des Berechnungsmodus für die Gebührenstufe über 363 360 Euro wird in den abschließenden Relativsatz des § 31a Abs. 2 GGG die – schon in Abs. 1 gebrauchte – Wendung „gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes“ eingefügt. Darin liegt keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Fassung, sondern bloß eine Klarstellung. Bei der zweiten und jeder nach­folgenden Valorisierung gemäß § 31a GGG nach dieser Novelle könnte sich nämlich ohne diese Einfügung die Frage stellen, ob der Bezugspunkt für die Berechnung des Zusatzerhöhungsbetrags nach § 31a Abs. 2 GGG (für die Gebührenstufe über 363 360 Euro) entweder die mit dieser Novelle festgesetzten Gebührenbeträge für die Gebührenstufe zwischen 290 690 und 363 360 Euro oder aber die mit der ersten Valorisierung danach erhöhten Beträge für diese Gebührenstufe sein sollten. Eine Analyse der beiden denkmöglichen Varianten würde letztlich zwar ohnedies ergeben, dass nur die erstgenannte Variante in Betracht kommt, weil sich nur aus ihr eine zahlenmäßig harmonische Gebührenstaffel ergibt und weil ja auch die sonstigen Erhöhungsberechnungen laut § 31a Abs. 1 zweiter Satz GGG auf die Ausgangsbeträge „dieses Bundesgesetzes“ Bezug nehmen. In diesem Sinne war § 31a Abs. 2 GGG ja auch schon in seiner bisherigen Fassung auszulegen (und wurde demgemäß auch bei Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2001 zutreffend so verstanden). Dennoch scheint es zweckmäßig, die „Zusatzerhöhungs­regelung“ des § 31a Abs. 2 GGG zur Vermeidung jeden Zweifels über ihre Bedeutung in der geschilderten Weise zu ergänzen.

Zu Z 19 (Änderung von Tarifpost 1 GGG):

Hier sind sowohl die Grenzbeträge für die Gebührenstufen als auch die einzelnen Gebührenbeträge (auch jener in der Anmerkung 9) als auch der Grenzwert von 20 000 S in der Anmerkung 8 durch Eurobeträge zu ersetzen. Dies geschieht durch Anlegung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurses und Abrundung zum einen auf volle Eurobeträge und zum anderen auf volle 10 Euro entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils.

Zu Z 20 (Änderung von Tarifpost 2 GGG):

Hier sind sowohl die Grenzbeträge für die Gebührenstufen als auch die einzelnen Gebührenbeträge (auch jener in der Anmerkung 6) als auch der Grenzwert von 20 000 S in der Anmerkung 5 durch Eurobeträge zu ersetzen. Dies geschieht durch Anlegung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurses und Abrundung zum einen auf volle Eurobeträge und zum anderen auf volle 10 Euro entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils.

Zu Z 21 (Änderung von Tarifpost 3 GGG):

Hier sind sowohl die Grenzbeträge für die Gebührenstufen als auch die einzelnen Gebührenbeträge (auch jener in der Anmerkung 6) als auch der Grenzwert von 20 000 S in der Anmerkung 5 durch Eurobeträge zu ersetzen. Dies geschieht durch Anlegung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurses und Abrundung zum einen auf volle Eurobeträge und zum anderen auf volle 10 Euro entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils.

Zu Z 22 (Änderung von Tarifpost 4 GGG):

Hier sind sowohl die Grenzbeträge für die Gebührenstufen als auch die einzelnen Gebührenbeträge (auch jener in der Anmerkung 1a) als auch der Grenzwert von 20 000 S in der Anmerkung 7 durch Eurobeträge zu ersetzen. Dies geschieht durch Anlegung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurses und Abrundung zum einen auf volle Eurobeträge und zum anderen auf volle 10 Euro entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils.

Zu Z 23 (Änderung von Tarifpost 5 GGG):

Hier werden die beiden Gebührenbeträge durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf volle Eurobeträge entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Zu Z 24 (Änderung von Tarifpost 6 GGG):

Hier wird der insgesamt vier Mal aufscheinende Mindestgebührenbetrag in der derzeitigen Höhe von 4 560 S durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrun­dung auf einen vollen Eurobetrag entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Zu Z 25 (Änderung von Tarifpost 7 GGG):

Das Rechtsinstitut der Vormundschaft wurde durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, beseitigt (Art. I Z 36 ff dieses Gesetzes). Daher wird es künftig keine „Vormundschaftssachen“ mehr geben. Darauf ist durch entsprechende Änderungen in der Überschrift der Tarifpost 7 sowie in der Anmerkung 7 zu dieser Tarifpost Bedacht zu nehmen.

Der Gebührenbetrag von 140 S in Tarifpost 7 lit. b wird durch Umrechnung mit dem gemein­schaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf einen vollen Eurobetrag entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Der Verweis in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 7 ist im Hinblick auf die neue Bemessungsregelung in § 15 Abs. 5 GGG neu zu gestalten. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Regelung nur auf die Geltendmachung künftiger Unterhaltsansprüche bezieht; für andere als die in § 15 Abs. 5 GGG genannten Ansprüche ist nach wie vor die Bewertungsbestimmung des § 58 Abs. 1 JN heranzuziehen. § 23 Abs. 1 GGG verweist auf beide Bewertungsvorschriften. Mit der Nennung des § 23 Abs. 1 GGG in der neu formulierten Anmerkung 1 zur Tarifpost 7 sind somit beide genannten Verweise für diesen Kontext übernommen.

Zu Z 26 (Änderung von Tarifpost 8 GGG):

Hier wird der Mindestgebührenbetrag von 580 S durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf einen vollen Eurobetrag entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Zu Z 27 (Änderung von Tarifpost 9 GGG):

Hier werden die in Schilling ausgedrückten Gebührenbeträge durch Umrechnung mit dem gemein­schaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf volle Eurobeträge entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Eine weitere Änderung betrifft – nochmals – die Gebühr für Grundbuchsauszüge nach Tarifpost 9 lit. d. Nach bisherigem Recht ist Maßstab für die Gebührenbemessung die Zahl der Seiten des Auszugs. Auf Grund der Weiterentwicklung der Applikation Grundbuch in den IT-Anwendungen der Justiz erfolgt die Herstellung von Grundbuchsauszügen mittlerweile durch Web-Abfrage. Für solcherart hergestellte Ausdrucke lässt sich aber eine Seitenzahl nicht angeben; dafür scheint am Ende des Ausdrucks die Zeilenanzahl auf. Eine herkömmliche A-4-Seite entspricht in der Web-Technik 71 Zeilen; 12 A-4-Seiten entsprechen daher 852 Zeilen. Aus diesem Grund ist der Maßstab für die Gebührenbemessung nach Tarifpost 9 lit. d von Seiten auf Zeilen umzustellen, weshalb künftig als Gebührenschwelle gerundet 850 Zeilen vorgesehen werden. Mit dieser Änderung entfällt auch das Substrat für die Anordnung im zweiten Satz der Anmerkung 15 zur Tarifpost 9, weshalb dieser Satz zu entfallen hat.

Des Weiteren ist die Tarifpost 9 auch um deren lit. c zu bereinigen, die eine Gebühr für Grund­buchsauszüge vorsieht. Da jedoch seit dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, auf Grund von dessen § 5 an der Stelle von Grundbuchsauszügen Abschriften auszufertigen sind, fehlt es seither an einem Substrat für Tarifpost 9 lit. c, weshalb diese Gebührenbestimmung sowie die darauf Bezug nehmende Anmerkung 14 aufgehoben werden. Die lit. d der Tarifpost 9 und die zugehörige Anmerkung 15 werden sprachlich an die heutigen grundbuchsrechtlichen Gegebenheiten adaptiert.

Schließlich werden die Gebührenbefreiungen der Anmerkungen 7 und 8 enger gefasst, weil sie in ihrer derzeitigen weiten Textierung in der Praxis – unterstützt auch durch eine diesbezüglich großzügige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – häufig für Konstellationen missbraucht wurden, die mit dem Konzept der Simultanhypothek kaum mehr in einem erkennbaren Zusammenhang standen. Deshalb ziehen die neuen Formulierungen vor allem in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inan­spruchnahme dieser Begünstigung.

Zu Z 28 (Änderung von Tarifpost 10 GGG):

Hier werden die bisher in Schilling ausgedrückten Gebührenbeträge durch Umrechnung mit dem gemein­schaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf volle Eurobeträge entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Eine weitere Änderung betrifft die Prozentualgebühr für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek gemäß Tarifpost 10 Z II lit. a. Einem Vorschlag aus der Praxis folgend wird zur Angleichung dieser Gebühr an jene nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 der Prozentsatz, nach dem die Gebühr zu bemessen ist, von 1,1% auf 1,2% erhöht.

Außerdem ist auch noch eine Änderung hinsichtlich der zuvor schon besprochenen Gebühr nach Tarifpost 10 Z III lit. a für Firmenbuchauszüge vorzunehmen. Nach bisherigem Recht ist Maßstab für die Gebührenbemessung die Zahl der Seiten des Auszugs. Auf Grund der Weiterentwicklung der Applikation Firmenbuch in den IT-Anwendungen der Justiz erfolgt die Herstellung von Firmenbuchauszügen mittlerweile durch Web-Abfrage. Für solcherart hergestellte Ausdrucke lässt sich aber eine Seitenzahl nicht angeben; dafür scheint am Ende des Ausdrucks die Zeilenanzahl auf. Eine herkömmliche A-4-Seite entspricht in der Web-Technik 71 Zeilen; 12 A-4-Seiten entsprechen daher 852 Zeilen. Aus diesem Grund ist der Maßstab für die Gebührenbemessung nach Tarifpost 10 Z III lit. a von Seiten auf Zeilen umzustellen, weshalb künftig als Gebührenschwelle gerundet 850 Zeilen vorgesehen werden. Mit dieser Änderung entfällt auch das Substrat für die Anordnungen in den ersten beiden Sätzen der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10, weshalb diese beiden Sätze zu entfallen haben.

Schließlich ist eine eigene Gebührenregelung für Jahresabschlüsse zu treffen, die gemäß §§ 277 bis 281 HGB eingereicht werden. Die Herstellung der Ausfertigung eines Jahresabschlusses auf Verlangen einer Partei könnte zwar durchaus als „Firmenbuchauszug“ (zumindest in einem weiteren Sinn) verstanden werden. Gebührenrechtlich ist eine solche Ausfertigung aber anders als ein Firmenbuchauszug (im engeren Sinn) zu behandeln, weil bei ihr keine automationsunterstützte Zählung nach Zeilen möglich ist. Daher kann die Höhe der Gebühr hier nicht an die Zeilenanzahl geknüpft werden, weshalb in der neuen lit. b der Z III ein Fixbetrag von 8 Euro pro Jahresabschluss vorgesehen ist. Die bisherige lit. b der Z III verschiebt sich in die neue lit. c.

Zu Z 29 (Änderung von Tarifpost 11 GGG):

Hier werden die in Schilling ausgedrückten Gebührenbeträge – mit einer Ausnahme – durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf volle Eurobeträge entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt. Die ange­sprochene Ausnahme betrifft die Gebührenposition in lit. b der Tarifpost 11 für Abschriftsbeglaubigungen in der bisherigen – seit 1. Jänner 1992 unverändert geltenden – Höhe von 20 S. Das kalkulatorische Um­rechnungsergebnis zu dieser Gebührenposition (1,4534566) wird nicht auf einen vollen Eurobetrag, sondern auf die nächsten 10 Cent abgerundet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass hier eine Abrundung auf 1 Euro ein Ergebnis erbrächte, das nicht einmal der Größenordnung nach mit dem bisherigen Schillingbetrag übereinstimmte. Deshalb ist es sachgerecht, bei dieser Gebührenposition ausnahmsweise eine Euroumstellung durch Abrundung auf volle 10 Cent vorzunehmen. Bei der nächsten Valorisierung gemäß § 31a GGG unterliegt dieser Gebührenbetrag dann allerdings der allgemeinen Rundungsregel und wird daher auf einen vollen Eurobetrag zu runden sein.

Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 11 ist wegen der Änderung des § 29 HGB durch Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, mit dem unter anderem das Firmenbuchgesetz geschaffen wurde, obsolet, weil eine gesonderte Beglaubigung der Unterschrift seither in der Praxis nicht mehr vorkommt (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 Anm. 12 zu Tarifpost 11 GGG). Die Anmerkung 5 ist daher mangels eines noch existenten faktischen Substrats aufzuheben.

Zu Z 30 (Änderung von Tarifpost 12 GGG):

Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wurde das Rechtsinstitut der Volljährigerklärung aufgehoben (Art. I Z 25 dieses Gesetzes). Damit hat auch die Gebührenposition in Tarifpost 12 lit. c Z 1 als gegenstandslos zu entfallen.

Ebenfalls mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 wurde das Verfahren über die Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen entsprechend gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben neu geregelt und zu den Bezirksgerichten verlagert, die für das bisherige Anerkennungs­verfahren vorgesehene Justizverwaltungsgebühr in Tarifpost 14 Z 1 GGG aufgehoben und stattdessen in einer neuen Z 3 der Tarifpost 12 lit. a eine Gerichtsgebühr für das neue bezirksgerichtliche Außer­streitverfahren zu diesen Fragen eingeführt. Dabei wurde jedoch nur auf das Anerkennungsverfahren nach § 228b AußStrG (das sowohl die obligatorische als auch die fakultative Anerkennung umfasst; vgl. RV KindRÄG 2001, 296 BlgNR 21. GP 107) Bezug genommen, nicht aber auf das Nichtanerkennungs­verfahren nach § 228c AußStrG. Dieses Versäumnis wird nun hier nachgeholt.

Weiters werden die Gebührenbeträge (auch in den Anmerkungen 2 und 3) durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf volle Eurobeträge ent­sprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Zu Z 31 (Änderung von Tarifpost 13 GGG):

Hier werden die bisher in Schilling ausgedrückten Gebührenbeträge durch Umrechnung mit dem gemein­schaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf volle Eurobeträge entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Zu Z 32 (Änderung von Tarifpost 14 GGG):

Hier werden die bisher in Schilling ausgedrückten Gebührenbeträge durch Umrechnung mit dem gemein­schaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Abrundung auf volle Eurobeträge entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Zu Z 33 (Änderung von Tarifpost 15 GGG):

1. Für die Umrechnung und Rundung der Gebührenbeträge von 20 S und 40 S gilt das zur Tarifpost 11 lit. b Gesagte; hier erfolgt also eine Abrundung auf volle 10 Cent.

2. Die Anmerkung 3 lit. g zur Tarifpost 15 ist im Hinblick auf die Beseitigung des Rechtsinstituts der Vormundschaft durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, (Art. I Z 36 ff dieses Gesetzes) geringfügig neu zu formulieren; im Einzelnen sei hiezu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Tarifpost 7 (dort im ersten Absatz) verwiesen.

3. Die Änderungen in der Anmerkung 5 zur Tarifpost 15 sowie der Entfall des bisherigen zweiten Satzes der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 sind Folge des künftigen Wegfalls der Gebührenentrichtung durch Verwendung von Gerichtskostenmarken sowie – damit im Zusammenhang – der Neuregelung über die Entrichtung (unter anderem) der Gebühren nach Tarifpost 15 im neu formulierten § 4 Abs. 6 GGG.

4. Neu zu konzipieren ist auch der erste Satz der Anmerkung 6, der die „einfache Kopiergebühr“ bisher lediglich durch einen Bruchteil des in lit. a der Tarifpost 15 genannten Gebührenbetrags bestimmte. Der dort neu festgelegte Gebührenbetrag von 1,50 Euro ist nämlich – im Gegensatz zum bisherigen Gebührenbetrag von 20 S – nicht durch vier teilbar, ohne dass sich daraus ein Bruchteil eines Cent ergäbe. Daher wird nun die Kopiergebühr nicht mehr durch diese Bruchteilskonstruktion, sondern durch einen eigenständigen Gebührenbetrag von 35 Cent festgesetzt. Dies erfordert eine entsprechende Adaptierung der Valorisierungsregelung des § 31a GGG für diesen neuen Centbetrag durch Anordnung einer Rundung auf volle 10 Cent (anstatt auf einen vollen Eurobetrag) im zweiten Satz der Anmerkung 6.

5. Die Neufassung der Anmerkung 6a zur Tarifpost 15 hinsichtlich der Gebühr für Ausdrucke aus der Ediktsdatei geschieht parallel zu jener der Gebühr für Jahresabschlüsse gemäß Tarifpost 10 Z III lit. b GGG, weil auch hier eine automationsunterstützte Zählung nach Zeilen nicht möglich ist. Auf die Ausführungen zu den Jahresabschlüssen kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Zu Z 34 und 35 (Änderung von Art. VI GGG und Anfügung eines Art. VII GGG):

Die bisher in Art. VI Z 16 enthaltene Vollzugsklausel zum Gerichtsgebührengesetz wird inhaltlich gleichlautend in einen neuen Art. VII überstellt, um in Art. VI gleichsam Platz für die bei jeder Novellierung des Gerichtsgebührengesetzes erforderlichen In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmun­gen zu schaffen, zumal diese nach den legistischen Richtlinien in das Stammgesetz aufzunehmen sind (Richtlinie 75). Bisher war die Fortschreibung solcher In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen in einer nur ziffernmäßig fortlaufenden Reihe durch die Vollzugsklausel in Z 16 des Art. VI gewissermaßen „blockiert“, weshalb der Gesetzgeber mit diesen In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen mittlerweile – unter Einbeziehung der beschlossenen Novelle zur Ermöglichung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen (BGBl. I Nr. 41/2001) – schon bei der Z 15l angelangt ist. Mit der Verschiebung der Vollzugsklausel in einen eigenen Artikel kann diese Reihe in bloß ziffernmäßiger Abfolge fortgesetzt werden. Demgemäß findet sich die Übergangsbestimmung zum gegenständlichen Gesetzesvorhaben in der neuen Z 16; sie folgt dem Muster früherer Übergangsregelungen dieser Art (vgl. etwa Art. VI Z 15e oder Z 15i). Im zweiten Satz der neuen Z 16 wird die Möglichkeit eröffnet, Verordnungen mit Rücksicht auf die Neuregelungen dieses Gesetzes bereits vor seinem In-Kraft-Treten zu erlassen, sofern diese Verordnungen frühestens mit Jahresbeginn 2002 in Kraft treten. Diese Regelung entspricht dem Vorbild etwa des Art. VI Z 2 GGG oder jenem des Art. II der GGG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 694, und ermöglicht beispielsweise die zeitgerechte Erlassung des Normalkostentarifs.

Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung zur gesamten Novelle findet sich in deren Art. 6 Z 1.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962):

Zu Z 1 (Änderung von § 1 GEG 1962):

Die Änderung von Z 2 ergibt sich aus der Einführung einer Mutwillensstrafe in § 7 Abs. 2 GEG 1962; zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die Ausführungen zu dieser Bestimmung verwiesen.

Die geänderte Formulierung der Z 3 folgt daraus, dass Kosten des Strafvollzugs auf Grund der Rege­lungen des § 32 StVG in der Regel nicht mehr zur Einbringung anfallen, weil der dort vorgesehene Kostenbeitrag durch Abzug von der Arbeitsvergütung eingehoben wird. Der Fall, dass der Strafgefangene zur Leistung eines solchen Kostenbeitrags verpflichtet ist, aber keine Arbeitsvergütung bezieht, kann nur noch dann eintreten, wenn den Strafgefangenen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden daran trifft, dass er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, also etwa im Fall ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung. Für diesen Fall kommt auch noch eine Einbringung nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 in Betracht. Darauf wird durch eine geänderte Formulierung der Z 3 des § 1 Bedacht genommen.

Die Änderung der Z 4 des § 1 ist lediglich legistischer Art. Darin wird nämlich die Bezugnahme auf die – ohnedies bereits überholte – Novellierung der Winkelschreibereiverordnung eliminiert. Bundesgesetze werden in der Regel – nämlich sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen werden soll (legistische Richtlinie Nr. 60) – nur mit der Fundstelle der Stammfassung zitiert (legistische Richtlinie Nr. 61), weil ansonsten bei jeder Novellierung eines Gesetzes zur Vermeidung von Anachronismen auch die Verweise auf dieses Gesetz richtigzustellen wären. Dies ist dadurch vermeidbar, dass auf die Wiedergabe der Letztfassung verzichtet wird. Überdies wird das heute überholt anmutende Wort „Arreststrafe“ mit dem Klammerzusatz „(Haft)“ dem heutigen Sprachgebrauch angepasst.

Zu Z 2 (Änderung von § 2 Abs. 2 GEG 1962):

Der Grenzbetrag, ab dem ein Grundsatzbeschluss über die Kostenersatzpflicht zu ergehen hat, wurde bereits mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140, „euro-kompatibel“ mit 3 900 S festgesetzt (Art. XV Z 1 dieses Gesetzes). Bei Anlegung eines Umrechnungsverhältnisses von 13 S/1 Euro ergibt sich daraus nämlich ein runder Grenzwert mit 300 Euro. Nun ist mit dieser Novelle die solcherart vorbereitete Währungsumstellung entsprechend zu finalisieren (vgl. dazu auch die Aus­führungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils).

Zu Z 3 (Änderung von § 6 Abs. 1 GEG 1962):

Die Einhebungsgebühr des § 6 Abs. 1 GEG 1962 in Höhe von bisher 100 S wird durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Rundung auf einen vollen Eurobetrag entsprechend den Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Zu Z 4 (Änderung von § 6a Abs. 1 GEG 1962):

Diese Änderung ist eine Folge der Aufhebung des § 65 Abs. 2 EO durch Art. V Z 8 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135 (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 Anm. 2 zu § 6a GEG 1962). Damit ist nämlich die Verweisung auf diese Bestimmung gegenstandslos. In der Neuformulierung des § 6a zweiter Satz GEG 1962 hat daher dieses Zitat zu entfallen.

Zu Z 5 (Änderung von § 7 Abs. 2 GEG 1962):

Nach der bisherigen Regelung des § 7 Abs. 2 hat ein Berichtigungsantrag keine aufschiebende Wirkung, doch kann der Kostenbeamte – sofern dadurch die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird – die Ein­bringung bis zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufschieben. Diese gesetzliche Anord­nung entspricht jedoch seit der Übertragung der Einhebung von Gebühren und Kosten von den Ein­bringungsstellen zu den Gerichten erster Instanz nicht mehr der Realität des Gerichtslebens. Faktisch wartet der Kostenbeamte nach Erlassung des Zahlungsauftrags ohnedies das Verstreichen der vierzehn­tägigen Frist für die Zahlung (§ 6 Abs. 1 GEG 1962) bzw. die Einbringung eines Berichtigungsantrags (§ 7 Abs. 1 GEG 1962) ab. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, versieht der Kostenbeamte den Zahlungsauftrag mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung und übermittelt diesen zwecks Eintreibung an die Einbringungsstelle. Wenn aber innerhalb dieser Frist ein Berichtigungsantrag eingebracht wird, wartet der Kostenbeamte mit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung weiter zu, bis die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ergangen ist. Erst nach Vorliegen der Entscheidung über den Berichtigungs­antrag wird – wenn sich daraus weiterhin eine Gebühren- oder Kostenersatzpflicht ergibt – die Vollstreck­barkeit bestätigt und der Zahlungsauftrag an die Einbringungsstelle übermittelt. Insofern hatte ein Berichtigungsantrag schon nach der bisherigen Rechtslage suspensiven Effekt. Mit der Neufassung des § 7 Abs. 2 wird dieser Realität im Gesetz Rechnung getragen.

Die nun im Gesetz ausdrücklich angeordnete aufschiebende Wirkung eines Berichtigungsantrags muss allerdings mit einer Regelung flankiert werden, die bestmöglich dafür Gewähr bietet, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von Vornherein aussichtslosen – unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten – Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entsteht. Eine Möglichkeit zur Hintanhaltung einer solchen Entwicklung wäre die Einziehung einer Kostenschranke, also eine Bestimmung, die etwa eine Gebühr für die Einbringung eines Berichtigungsantrags vorsähe. Dies widerspräche aber nicht nur den bisher immer beachteten Grundsätzen des Gerichtsgebührenrechts und des zugehörigen Verfahrensrechts, sondern wäre auch insofern unsozial, als dadurch alle Gebührenschuldner bei Erhebung von Berichtigungsanträgen – und zwar auch, wenn diese durchaus berechtigt sind – eine Mehrbelastung hinnehmen müssten. Deshalb wurde von der Ein­führung einer Gebührenpflicht für das zweitinstanzliche Justizverwaltungsverfahren in Angelegenheiten des Gerichtsgebührenrechts abgesehen. Das geeignete Instrument zur Erreichung des erwähnten Ziels ist vielmehr die Einführung einer Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen schon von Vorn­herein – auch für sie selbst – offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbringen, weil diese Maßnahme nur die unredlich Rekurrierenden trifft und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten ist. Die Mutwillensstrafe ist von dem über den Berichtigungsantrag entscheidenden Präsi­denten des Gerichtshofs zu verhängen. Gegen ihre Verhängung ist ebenso wie gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Da das Höchstmaß einer Mut­willensstrafe – korrespondierend mit dem Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 und 5 GGG – mit dem verhält­nismäßig niedrigen Wert von 290 Euro festgesetzt wird, bestehen gegen die Vereinbarkeit dieser Strafregelung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Bedenken.

Zu Z 6 (Änderung von § 9 GEG 1962):

1. Durch den neu gefassten Abs. 4 des § 9 wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Stundungs- und Nachlassanträge neu geregelt. Zwar bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien unterhalb des Grenzwerts von nunmehr 30 000 Euro. Neu ist nun aber schon einmal, dass die bisher auf Stundungsanträge bis zu einem Betrag von 52 000 S eingeschränkte Möglichkeit dieses Präsidenten zur Übertragung seiner Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle nun – entsprechend einer impliziten Anregung des Verwaltungsgerichtshofs – auf sämtliche Entscheidungsgegenstände des § 9 GEG 1962 ausgedehnt wird. Hinzu kommt aber als noch wesentlichere Neuerung, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien nunmehr auch bei ausständigen Beträgen oberhalb des Grenzwerts von 30 000 Euro für die Entscheidung über einen Stundungs- oder Nachlassantrag zuständig ist (nach derzeit geltendem Recht hat ja in diesem Bereich das Bundes­ministerium für Justiz zu entscheiden). Allerdings darf der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Bereich oberhalb von 30 000 Euro einem Stundungs- oder Nachlassantrag nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz stattgeben. Wenn also der Präsident des Oberlandesgerichts Wien hinsichtlich eines oberhalb des Grenzwerts liegenden Gebühren- oder Kostenbetrags Stundung oder Nachlass gewähren will, hat er hiezu zuvor die Zustimmung der Zentralstelle einzuholen. Auf die Gründe für diese Zuständigkeitsänderung sei hier nicht weiter eingegangen, sondern zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Punkt II.D des Allgemeinen Teils verwiesen.

Die derzeit für die Zuständigkeitsabgrenzungen in § 9 Abs. 1 und 2 enthaltenen Grenzbeträge wurden bereits durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140, „euro-kompatibel“ mit 390 000 S und 52 000 S festgesetzt (Art. XV Z 3 dieses Gesetzes); der nun nur noch relevante Betrag von 390 000 S (zur Entbehrlichkeit einer weiteren Abgrenzung bei 52 000 S siehe im vorangegangenen Absatz) kann daher durch Umrechnung im Verhältnis 13 S/1 Euro in einen runden Eurobetrag umgestaltet werden. Aus Anlass der hier nun schon beschriebenen Veränderungen wird weiters der erste Satz des § 9 Abs. 1 durch eine Umstellung mit dem Ziel besserer Verständlichkeit neu formuliert.

2. Neu zu überdenken war die Frage, welche Wirkung ein Nachlass- oder Stundungsantrag auf die Durchführung der Einbringung hat. Nach bisheriger Rechtslage hatte schon ein Berichtigungsantrag eo ipso keine aufschiebende Wirkung, doch konnte die Einbringung unter der Voraussetzung zu verneinen­der Gefährdung der Einbringlichkeit aufgeschoben werden. Das Fehlen einer Suspensivwirkung musste daher umso mehr für einen Stundungs- oder Nachlassantrag gelten; demgemäß beschränkte sich der bisherige § 9 Abs. 3 darauf, die sinngemäße Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 GEG 1962 anzuordnen und die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufschiebung der Einbringung an „die Einbringungsstelle“ zu verweisen.

Diese Gleichstellung von Berichtigungsantrag einerseits und Stundungs- oder Nachlassantrag andererseits in Ansehung der aufschiebenden Wirkung kann aber künftig nicht mehr aufrechterhalten werden, weil zwar aus den oben zu § 7 GEG 1962 dargestellten Gründen einem Berichtigungsantrag generell sus­pensiver Effekt zukommen soll, Gleiches aber für ein Stundungs- oder Nachlassansuchen nicht gerechtfertigt, ja gar nicht möglich wäre, ohne das Einbringungswesen schlechthin zu untergraben. In diesem Kontext ist ja zu bedenken, dass ein Stundungs- oder Nachlassantrag jederzeit und auch mehrmals gestellt werden kann. Wenn dem von Gesetzes wegen jedesmal aufschiebende Wirkung zukäme, hätte es der Zahlungspflichtige an der Hand, die Einbringungsbemühungen fortwährend zu unterlaufen. Deshalb wird nun im neu formulierten Abs. 3 des § 9 bestimmt, dass ein Stundungs- oder Nachlassantrag keine aufschiebende Wirkung hat.

Wie bisher kann allerdings – auf gesonderten Antrag des Stundungs- oder Nachlasswerbers – die Ein­bringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren mit Bescheid aufgeschoben werden. Für eine positive Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es verneint werden können, dass durch das Zuwarten mit der Einbringung die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet würde. Dies war ja schon nach bisheriger Rechtslage Voraussetzung für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung (§ 7 Abs. 2 GEG 1962 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 erster Satz GEG 1962 a. F.); hieran ändert sich gegenüber der derzeitigen Gesetzeslage also nichts. Zum anderen wird aber noch ein weiteres Kriterium eingezogen, nämlich die Erfolgsaussichten des Stundungs- oder Nachlassbegehrens. Wenn dieses Begehren wenig erfolgversprechend erscheint, ist der Aufschiebungsantrag abzuweisen. Diese zweite Aufschiebungsvoraussetzung ist der Regelung des § 212a Abs. 2 lit. a der Bundesabgabenordnung nachgebildet. „Wenig erfolgversprechend“ ist ein Stundungs- oder Nachlassantrag nicht erst bei offenbarer Aussichtslosigkeit etwa im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO; ein Aufschiebungsantrag wird vielmehr im Hinblick auf dieses Kriterium bereits dann abzuweisen sein, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass dem Stundungs- oder Nach­lassbegehren kein Erfolg beschieden sein wird.

Wenn aber beide Negativvoraussetzungen erfüllt sind, wenn also durch die Zuerkennung der aufschieben­den Wirkung die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird und das Stundungs- oder Nachlassbegehren nach der Lage des Falles doch gewisse Erfolgsaussichten hat, so steht die Gewährung der Aufschiebung nicht im Ermessen des entscheidenden Organs, sondern hat der Stundungs- oder Nachlasswerber Anspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; diesfalls ist seinem Aufschiebungsantrag somit ohne Ermessensausübung stattzugeben.

Neu geregelt wird auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Aufschiebung; diese Entschei­dungsbefugnis kommt künftig nicht der Einbringungsstelle als Organisationseinheit, sondern dem Leiter der Einbringungsstelle als Organ zu.

Zu Z 7 (Änderung von § 11 GEG 1962):

Hier werden jene Schwellen, bis zu denen einerseits im Inland und andererseits im Ausland – wegen Geringfügigkeit – von der Einbringung abzusehen ist, durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und Rundung auf volle Eurobeträge entsprechend den Ausführungen zu Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils auf Euro umgestellt.

Zu Z 7 (Änderung von § 13 Abs. 1a GEG 1962):

Diese Änderung dient der Vereinfachung der Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit generellen Löschungsanweisungen bei geringfügigen Beträgen. Die bisherige Rechtslage, wonach vor Erlassung solcher Löschungsregelungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen war, ist nämlich durch die mittlerweile durchgeführten Strukturmaßnahmen auf dem Gebiet des Einbringungswesens überholt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26, wurden nämlich die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aufgelassen und sämtliche Agenden der Einbringung mit Jahresbeginn 2001 bei der nunmehr einzigen Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien konzentriert (Art. 33 Abs. 4 dieses Gesetzes). Damit ist der Adressat von Löschungsregelungen im Sinne des § 13 Abs. 1a mittlerweile nur noch eine einzige Verwaltungseinheit (nämlich die Einbringungsstelle), die direkt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien untersteht, der seinerseits in Angelegenheiten der Justizverwaltung dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnet ist. Damit haben solche Löschungsregelungen jedenfalls heute nicht mehr den Charakter von „Verwaltungsverordnungen“ im Sinne einer verwaltungsinternen Norm mit generellem Adressatenkreis (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 594 m. w. N. und 616), sondern jenen einer individuellen, nämlich nur an den Leiter der Einbringungsstelle bzw. deren Mitarbeiter gerichteten Weisung darüber, wie in solchen Geringfügigkeitsfällen – vor allem bei bislang ergebnislosen Exekutionsschritten – vorzugehen ist. Dies ermöglicht es den beiden der Einbringungsstelle im Justizverwaltungsweg übergeordneten Stellen, auf Basis des ständigen Dialogs über allgemeine Tendenzen im Einbringungswesen rasch und flexibel durch solche Weisungen auf neue Gegebenheiten zu reagieren. Die vorangehende Befassung eines anderen Ressorts läuft dieser Flexibilität grundsätzlich zuwider und ist Beispiel einer schwerfälligen Verwaltungsstruktur, die man derzeit zu überwinden bestrebt ist. Dies gilt umso mehr, wenn man sich vor Augen hält, dass es bei dieser Regelung ja nur um Geringfügigkeitsfälle und deren möglichst Aufwand ersparende Behandlung geht.

Zu Z 9 (Änderung von § 14a GEG 1962):

1. Entsprechend der Neugestaltung des § 22 GGG über die Zahlungspflicht im Insolvenzverfahren soll auch der § 14a GEG 1962 über die Vorschreibung der in Insolvenzverfahren anfallenden Gerichtsge­bühren verständlicher gestaltet werden; dabei ist besonders auf in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen Bedacht zu nehmen. Schon die derzeitige Regelung des § 14a statuiert ja einen Sonderfall innerhalb des Gerichtsgebührenrechts, der sich von den sonstigen Abläufen erheblich unterscheidet. Während nämlich allgemein die Bestimmung und Vorschreibung der Gerichtsgebühren dem Kostenbeamten obliegt, der darüber mit Zahlungsauftrag – also mit einem Bescheid – entscheidet, liegen die Dinge im Fall der Gebühren nach Tarifpost 6 GGG anders: Für die Bestimmung und Vorschreibung dieser Gebühren ist das Konkurs- bzw. Ausgleichsgericht zuständig, das darüber mit Beschluss entscheidet. Auch die Anfechtung einer Gebührenvorschreibung geht hier einen anderen Weg als sonst im Gerichtsgebührenrecht, zumal der Beschluss des Konkurs- bzw. Ausgleichsgerichts über die Pauschalgebühr mit Rekurs angefochten werden kann (wohingegen ein Zahlungsauftrag gemäß § 7 GEG 1962 mit Berichtigungsantrag angefochten wird). Diese Besonderheiten werden in der Neutextierung des § 14a noch deutlicher zum Ausdruck gebracht, indem in den neu gefassten Abs. 1 und 2 explizit von der beschlussweisen Bestimmung der Pauschalgebühr durch das Konkurs- bzw. Ausgleichsgericht die Rede ist.

Zur besseren Differenzierung der einzelnen Fallkonstellationen wird die Bestimmung und Vorschreibung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren in Abs. 1 und jener für das Ausgleichsverfahren gesondert in Abs. 2 behandelt.

2. Im neuen Abs. 1 wird nun klargestellt, dass das Konkursgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Konkurses in allen Fällen einer Gebührenpflicht – also auch in jenen, in denen nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz GGG und § 22 Abs. 2 GGG der Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet ist (aber nicht bei durchgängiger Eigenverwaltung des Schuldners, zumal hier ja gemäß Anmerkung 3 zur Tarifpost 6 GGG keine Pauschalgebühr anfällt und überdies ein Masse­verwalter gar nicht bestellt wurde) – zumindest zunächst den Masseverwalter zur Zahlung der Pauschal­gebühr aufzufordern hat. In den genannten Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners hat das Konkursgericht allerdings eine Ausfertigung des Gebührenbestimmungsbeschlusses auch an den Gemeinschuldner zuzustellen. Wenn der Masseverwalter in diesen Fällen die Pauschalgebühr – aus welchen insolvenzrechtlichen Gründen in den einzelnen Konstellationen auch immer – im Zusammenhang mit der Aufhebung des Konkurses nicht entrichtet, hat im Weiteren die Eintreibung der Gebühr gegenüber dem Gemeinschuldner und nicht gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen. Anderes, nämlich die Einhebung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren auch nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses beim Masseverwalter, könnte nur im Fall des § 22 Abs. 3 GGG gelten. Dazu ist freilich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach eine schuldhafte Gebührenverkürzung durch den Masseverwalter (im Sinn des bisherigen § 22 Abs. 2 Z 3 GGG bzw. des neuen § 22 Abs. 3 GGG) in der Regel bereits dann vorliegt, wenn er nicht für die vollständige und rechtzeitige Bezahlung der Pauschalgebühr im Sinn des § 22 Abs. 1 GGG Sorge getragen hat (VwGH 7. 6. 2001, 99/16/0434).

3. Die nun in einem eigenen Abs. 2 zusammengefasste Regelung über die Vorschreibung der Pauschal­gebühr für das Ausgleichsverfahren erbringt gegenüber der bisherigen Rechtslage inhaltlich keine Neuerung. Da gemäß § 22 Abs. 4 GGG die Zahlungspflicht für diese Gebühr primär den Ausgleichs­schuldner trifft, hat das Ausgleichsgericht diesen zur Zahlung der Gebühr aufzufordern. Wie schon bisher (§ 14a Abs. 1 letzter Satz GEG 1962 a. F.) ist eine Ausfertigung des Gebührenbestimmungsbeschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zuzustellen.

4. Der neue Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 2. Allerdings wird hier verdeutlicht, wem in welchen Fällen Rekurslegitimation zukommt. Ausdrücklich vorgesehen wird nun hinsichtlich des Beschlusses über die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren auch ein Rekursrecht des Gemeinschuld­ners in jenen Fällen, in denen ihn die Zahlungspflicht trifft.

Zu Z 10 (Änderung von § 18 Abs. 2 GEG 1962):

Der bisherige § 18 Abs. 2 Z 1 enthielt für die automationsunterstützte Gebührenvorschreibung und
-einbringung Ausnahmen von Regelungen des Datenschutzgesetzes aus dem Jahr 1978 sowie eine Anordnung über die Zuständigkeit zur Erlassung einer Betriebsordnung nach dieser früheren Gesetzesvorschrift. Nun erfuhr das Datenschutzrecht auf Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine grundlegende Veränderung. Daher werden nun in § 18 Abs. 2 Z 1 GEG 1962 jene Gesetzesstellen des neuen Datenschutzgesetzes genannt, die den in dieser gebührenrechtlichen Bestimmung bisher zitierten Passagen des früheren Datenschutzgesetzes entsprechen. Das neue Datenschutzgesetz kennt keine Betriebsordnung im bisherigen Sinne mehr, weshalb die bisherige Regelung des § 18 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz GEG 1962 entfallen kann.

Zu Z 11 (Änderung von § 19a GEG 1962):

Hier wird in einem neuen Abs. 2 – entsprechend dem bisherigen Regelungsinhalt dieses Paragraphen in Ansehung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 – eine eigene In-Kraft-Tretens-Bestim­mung für die Neuerungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 durch diese Novelle angefügt. Die (in § 9 Abs. 4 GEG 1962 enthaltene) neue Zuständigkeitsordnung für die Entscheidung über Stundungs- und Nachlassanträge gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG 1962 gilt nach dem zweiten Satz dieses neuen Absatzes nur für solche Anträge, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht werden; zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle noch anhängige Verfahren über zuvor gestellte Anträge sind von den bisher zuständigen Stellen zu Ende zu führen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen):

Zu Z 1 (Änderung von § 1 Abs. 2 Verwahrungsgebührengesetz):

Der Grenzbetrag von 400 S ergäbe bei Anlegung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungs­kurses und Rundung auf volle Euro einen neuen Wert von 29 Euro. Zugunsten der potentiell Zahlungspflichtigen wird diese Untergrenze für die Gebührenpflicht jedoch geringfügig höher mit 30 Euro festgesetzt.

Zu Z 2 (Änderung von § 2 Verwahrungsgebührengesetz):

Mit der Richtigstellung des Zitats in § 2 Abs. 2 wird darauf Bedacht genommen, dass sich die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsgebührenrecht seit Beginn des Jahres 1985 nicht mehr im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz, sondern im Gerichtsgebührengesetz finden.

Die Rundungsregel in § 2 Abs. 3 wird entsprechend jener des § 6 Abs. 2 GGG an den Euro als neue Währung adaptiert.

Zu Z 3 (Änderung von § 4 Verwahrungsgebührengesetz):

Die Mindestgebühr in § 4 Abs. 1 lit. c von bisher 3 S ergibt durch Anlegung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurses und Rundung auf volle 10 Cent den neuen Wert von 20 Cent.

Die Rundungsregel des § 4 Abs. 2 wird an den Euro als neue Währung adaptiert, indem die Auf- oder Abrundung auf volle 10 Cent (bisher volle Schillingbeträge) vorgesehen wird. Die Mindestgebühr von bisher 1 S wird nun mit 10 Cent festgesetzt.

Zu Z 4 (Änderung von § 5 Abs. 1 Verwahrungsgebührengesetz):

Hier sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zu § 1 Abs. 2 Gesagte verwiesen, zumal die zur Änderung dieser gleich gelagerten Regelung angestellten Erwägungen hier ebenso zutreffen.

Zu Z 5 und 6 (Änderung von § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Verwahrungsgebührengesetz):

Dabei handelt es sich um Zitatanpassungen an das nun in Geltung stehende Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962.

Zu Z 7 (Änderung von § 9 Verwahrungsgebührengesetz):

In einem neuen Abs. 3 wird die Übergangsregelung für die mit dieser Novelle herbeigeführten Neuerungen im Verwahrungsgebührengesetz getroffen, und zwar nach dem Muster des Übergangsrechts zur Einführung des Verwahrungsgebührengesetzes in § 9 Abs. 1.

Zu Z 8 (Änderung von § 10 Verwahrungsgebührengesetz):

Nicht das Bundesministerium für Justiz als Behörde, sondern der Bundesminister für Justiz als oberstes Staatsorgan ist Vollzugsträger.

Zu Artikel 4 (Änderung des Außerstreitgesetzes):

Änderung von § 102 Außerstreitgesetz:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde sowohl im Grunderwerbsteuergesetz 1987 und im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 als auch in § 15 Abs. 1 GGG vorgesehen, dass im Zusammenhang mit der jeweiligen Abgabenbemessung der Wert einer unbeweglichen Sache – anders als bisher mit dem einfachen Einheitswert – künftig in der Regel mit dem Dreifachen des Einheitswerts anzunehmen ist, sofern nicht ohnedies auf den Verkehrswert abzustellen ist. Damit war in Ansehung des Gerichtsgebührenrechts die Intention verbunden, dass bei sämtlichen vom Wert einer unbeweglichen Sache zu bemessenden Gerichtsgebühren vom Dreifachen des Einheitswerts auszugehen ist. Dies wurde so auch im Einführungserlass zu den gerichtsgebührenrechtlichen Teilen des Budgetbegleitgesetzes 2001 vom 13. Dezember 2001, JMZ 18.009/179-I 7/2000 (JABl. Nr. 12/2001), zum Ausdruck gebracht: Auch bei der Bemessung anderer Gerichtsgebühren (als jener nach Tarifpost 9), für die der Wert einer unbeweglichen Sache maßgeblich ist, sei grundsätzlich auf das Dreifache des Einheitswertes abzustellen; dies könne vor allem bei den Gebühren nach Tarifposten 1 bis 3 und nach Tarifpost 8 zum Tragen kommen.

In der Praxis traten sodann jedoch Unklarheiten hinsichtlich der Pauschalgebühren für Verlassen­schaftsabhandlungen gemäß Tarifpost 8 GGG auf, für die der reine Wert des abgehandelten Nachlassvermögens maßgeblich ist. In § 102 Abs. 3 Außerstreitgesetz, dessen entsprechende Änderung im Budgetbegleitgesetz 2001 verabsäumt wurde, wird nämlich angeordnet, dass unbewegliche Sachen mit ihrem (einfachen) Einheitswert anzugeben sind. Zwar sieht die Bestimmung des § 114 Abs. 3 Außerstreitgesetz vor, dass der Wert der in dem Vermögensbekenntnis angeführten Gegenstände zum Zweck der Gebührenbemessung nach den in den Gebührengesetzen enthaltenen Regelungen zu bestimmen ist. Dieser Verweis auf die „Gebührengesetze“ bezieht sich auch auf das Gerichtsgebühren­gesetz. Um aber die für den Normadressaten angesichts dieser Rechtslage möglicherweise bestehende Unklarheit zu beseitigen und eine einheitliche, eindeutige Rechtslage herzustellen, wird nun auch in § 102 Abs. 3 Außerstreitgesetz ausdrücklich das Dreifache des Einheitswerts normiert. Zur abschließenden Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass mit dieser legistischen Korrektur keine Gebührenerhöhung verbunden ist.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen):

Zu lit. a (Entfall des Abs. 8 in § 7 Nahversorgungsgesetz):

Dabei handelt es sich nicht um eine gerichtsgebührenrechtliche Maßnahme. Vielmehr geht es in § 7 Abs. 8 um exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen. Der letzte Satz dieses Absatzes befasst sich mit der Höhe der gegen einen Verpflichteten im Exekutionsverfahren zu verhängenden Geldstrafen. In der Exe­kutionsordnung wurde zu dieser Frage die Umstellung auf Euro bereits durchgeführt, und zwar durch die Neufassung des § 359 EO durch Art. I Z 108 der Exekutionsordnungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59. Eine Sonderregelung zur Strafhöhe im Nahversorgungsgesetz ist im Hinblick auf diese Neugestaltung der allgemeinen Regelung entbehrlich, weshalb der letzte Satz des § 7 Abs. 8 des Nahversorgungsgesetzes entfallen kann. Um nicht ein und dasselbe Gesetz – nämlich das Nahversorgungsgesetz – zum selben In-Kraft-Tretens-Termin durch zwei verschiedene Gesetze zu novellieren, wird diese exekutionsrechtliche Änderung gemeinsam mit den gerichtsgebührenrechtlichen Änderungen – siehe zu diesen sogleich in den nachfolgenden Ausführungen – in die hier entworfene Novelle aufgenommen.

Zu lit. b (Änderung von § 7 Abs. 9 Nahversorgungsgesetz):

Die Umrechnung der Grenzbeträge für die Rahmengebühr in Euro erfolgt in der gleichen Weise wie jene der Grenzwerte für die Gebührenstufen im Gerichtsgebührengesetz. Auf die Ausführungen in Punkt I.C.2 des Allgemeinen Teils wird zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen.

Zu Artikel 6 (Änderung des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes):

Zu Z 1 (Änderung von Art. I § 9 Abs. 1 des 1. Euro-JuBeG):

Zur Glättung der Aktiennennbeträge aus Eigenmitteln auf volle Eurobeträge fordert § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz einen zu einem Stichtag aufgestellten Jahresabschluss, der nicht mehr als neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Dies hätte zur Folge, dass die Euroumstellung einer Aktiengesellschaft, deren Grundkapital weiterhin in Nennbetragsaktien zerlegt bleiben soll, nur in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres möglich wäre.

Um Aktiengesellschaften unter Beibehaltung von Nennbetragsaktien jederzeit die Umstellung auf den Euro zu ermöglichen, sollen die Voraussetzungen für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zur Glättung der Aktiennennbeträge auf volle Euro – abweichend von § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz – auch durch einen Jahresabschluss nachgewiesen werden können, dessen Stichtag bis zu zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.

Zu Z 2 (Anfügung von §§ 14 und 15 in Art. I § 9 Abs. 1 des 1. Euro-JuBeG):

a) § 14:

Die Gesellschaftsverträge des weitaus überwiegenden Teils der im Firmenbuch eingetragenen Gesell­schaften mit beschränkter Haftung sind noch nicht an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG angepasst. Auch in jenen Fällen, in denen die Umrechung der Stammeinlagen nicht zu Änderungen der Stimmrechts- und Beteiligungsverhältnisse führt, wird nach den bisherigen Erfahrungen von den meisten Gesellschaften die bloße Umrechnung wegen der regelmäßig auftretenden unrunden Beträge als unbefriedigend erachtet und daher eine effektive oder nominelle Kapitalerhöhung zur Glättung der Stammeinlagen und des Grundkapitals durchgeführt.

In Anbetracht des Umstands, dass die Währungsumstellung für Kapitalgesellschaften von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und die überwiegende Zahl der Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit dem Mindeststammkapital von 500 000 S ausgestattet ist, soll durch § 14 Abs. 1 gerade für diese Gesellschaften bei der häufig praktizierten Kapitalerhöhung auf 37 000 Euro nun dadurch eine Begünsti­gung geschaffen werden, dass innerhalb eines Rahmens von 700 Euro von der Verpflichtung zur Leistung der Mindesteinzahlung auf die neuen Stammeinlagen abgesehen wird. Den Gesellschaften soll vielmehr freigestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie für diese geringen Beträge Einzahlungen vornehmen wollen. Durch die niedrige Betragsgrenze werden die Interessen der Gesellschaftsgläubiger so gut wie nicht berührt.

Eine weitere Begünstigung besteht im Verzicht auf die Bankbestätigung im Rahmen von 700 Euro, wodurch den Gesellschaften die – nicht selten über dem zu leistenden Barbetrag liegenden – Kosten einer solchen Bestätigung erspart werden.

Abs. 2 ermöglicht als Ausnahme zu § 2 Abs. 4 KapBG eine zur Beibehaltung der Verhältnisse durch­zuführende nominelle Kapitalerhöhung auf Grund eines zu einem Stichtag aufgestellten Jahresab­schlusses, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapital­erhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Abweichend zu Abs. 1 ist eine zur Erhaltung der Beteiligungs- und Stimmverhältnisse erforderliche nominelle Kapitalerhöhung betragsmäßig unbe­schränkt zulässig; für die zur Beschlussfassung erforderliche Mehrheit ist § 2 KapBG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 GmbHG maßgeblich.

b) § 15:

Die bisherigen Erfahrungen mit der Euroumstellung haben gezeigt, dass Herabsetzungen des Stamm­kapitals (§§ 54 ff. GmbHG) um geringe Beträge zur Glättung von Stammeinlagen wegen des damit verbundenen Aufwands der zweimaligen Firmenbucheintragung und des Gläubigeraufrufs nur selten gewählt werden. Um insbesondere kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Möglichkeit zu bieten, im Zuge der Euroumstellung das Kapital von 500 000 S auf 36 000 Euro herabsetzen zu können, soll nunmehr zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG eine vereinfachte Kapitalherabsetzung unter sinngemäßer Anwendung des § 59 Abs. 1 GmbHG möglich sein. Wegen der Geringfügigkeit des Herabsetzungsbetrags und des fehlenden Verlustabdeckungszwecks finden die §§ 183 und 185 bis 188 AktG mit Ausnahme von § 188 Abs. 1 keine Anwendung.

Wie Aktiengesellschaften (vgl. § 10 Abs. 1 letzter Satz 1. Euro-JuBeG) haben auch große Gesellschaften mit beschränkter Haftung die durch die Kapitalherabsetzung frei werdenden Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen und gemäß § 229 Abs. 2 Z 4 HGB auszuweisen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften haben die Wahl: Sie können die Beträge in eine nicht gebundene Rücklage einstellen oder sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufnehmen. Die Geringfügigkeit der Beträge rechtfertigt hier eine Ausnahme vom Kapitalerhaltungsprinzip. Im Fall der Rücklagenbildung können auf Grund der ausdrücklichen Anwendbarkeit des § 188 Abs. 1 AktG Stammkapital und Rücklagen bereits im Jahres­abschluss für das letzte vor der Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr so ausgewiesen werden, wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen. Die in die nicht gebundene Rücklage eingestellten Beträge können gewinnbringend aufgelöst werden.

Zu Z 3 (Änderung von Art. X § 1 des 1. Euro-JuBeG):

Die Neuregelungen dieses Artikels sollen mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.

Zu Z 4 (Änderung von Art. X § 7 des 1. Euro-JuBeG):

Die vorgeschlagenen Ergänzungen des 1. Euro-JuBeG sollen es den Gesellschaften mit beschränkter Haftung ermöglichen, ihr Stammkapital kostengünstiger um einen Spielraum von 700 Euro zu erhöhen bzw. herabzusetzen; damit soll die von der Praxis in aller Regel gewünschte Rundung der Beträge auf 1 000 Euro begünstigt werden. Diese Begünstigung setzt sich in einer korrespondierenden Gerichtsgebührenbefreiung fort; doch wird im neuen zweiten Satz dieser Bestimmung klargestellt, dass nur Kapitalmaßnahmen, die zur Wahrung des Verhältnisses der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, des Verhältnisses der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Stammkapital und des Verhältnisses der Stimmrechte unabdingbar notwendig sind, im Sinne des schon bisher geltenden ersten Satzes des Abs. 1 von den Gerichtsgebühren befreit sein sollen, darüber hinausgehende Kapital­maßnahmen jedoch nicht. Die Voraussetzungen für diese Gebührenbefreiung wird derjenige, der sich auf sie beruft, gegenüber den mit dem Gerichtsgebührenrecht befassten Justizverwaltungsorganen darzulegen und zu bescheinigen haben.

Zu Artikel 7 bis 11 (Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes 1972):

Hiebei handelt es sich um die Änderungen der Sozialversicherungsgesetze, die flankierend zur Aufhebung der Gebührenbefreiung der Sozialversicherungsträger zur Herstellung eines widerspruchsfreien Rechtsbestandes erforderlich sind. Im Einzelnen sei dazu auf die Ausführungen in Punkt 2 zu Art. 1 Z 8 (Änderung von § 13 GGG) verwiesen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984):

Im Zusammenhang mit der – auf einer Art. 15a-B-VG-Vereinbarung fußenden und daher aufrecht bleibenden – Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m² im jeweils konkreten Fall eingehalten wurde. Entscheidend dafür ist häufig die weitere Frage, ob beispielsweise Keller- oder Dachbodenräumlichkeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Nutz­fläche und der dazu ergangenen Judikatur in die Nutzflächenberechnung miteinzubeziehen sind oder nicht. Diese Frage ist aber nicht anhand der Baupläne, sondern auf Grund der tatsächlichen Ausstattung der Räumlichkeiten zu beurteilen (VwGH 24. 1. 2001, 2000/16/0009; VwGH 15. 3. 2001, 2000/16/0625). Wenn sich diese Ausstattung im Zeitverlauf ändert, kann es von entscheidender Bedeutung sein, welcher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Frage herangezogen wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofs kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbe­standselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs an. Fallen nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder weg, so hat dieser Umstand nach bisherigem Recht auf die Zuerkennung dieser Gebührenbefreiung keine rückwirkende Auswirkungen (VwGH 30. 3. 1998, 96/16/004; VwGH 7. 12. 2000, 2000/16/0061; VwGH 21. 12. 2000, 2000/16/0038; vgl. auch die Judikatur zum früheren § 53 Abs. 4 WFG 1984 sowie zum früheren § 30 Abs. 3 WGG, wiedergegeben in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6, 252 E 7 und 9). Demgemäß ist auch bezüglich des Nutzflächenkriteriums in zeitlicher Hinsicht auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre (VwGH 24. 1. 2001, 2000/16/0009; VwGH 15. 3. 2001, 2000/16/0625; eine abweichende Beurteilung wäre freilich bereits nach bisheriger Rechtslage in dem Sonderfall angezeigt, dass die Baulichkeit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt ist).

Diese Rechtslage ist allerdings unbefriedigend. Sie ermöglicht durch die in der Disposition des (potentiellen) Gebührenschuldners gelegene Gestaltung des zeitlichen Verhältnisses zwischen dem für die Beurteilung der Gebührenpflicht maßgebenden Vorgang (das ist in aller Regel der Vollzug der Eintragung eines Pfandrechts zur Besicherung eines Wohnbauförderungsdarlehens) einerseits und dem Innenausbau von Keller- oder Dachbodenräumlichkeiten in einem wohnbaugeförderten Objekt andererseits, eine Gebührenpflicht für die Grundbuchseintragung auch in solchen Fällen abzuwenden, in denen die Zuerkennung der Gebührenfreiheit zumindest nach den Intentionen dieser Befreiungsbestimmung nicht zu rechtfertigen wäre. Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Nutzflächengrenze häufig erst im Zuge einer Revision und damit erhebliche Zeit nach dem für die Beurteilung der Gebührenbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt stattfindet; im Nachhinein ist aber die seinerzeitige Ausstattung der Räumlichkeiten kaum mehr überprüfbar.

Diesem unbefriedigenden Rechtszustand soll nun durch die Anfügung eines neuen Abs. 4 in § 53 WFG 1984 abgeholfen werden. Im ersten Satz dieser neuen Regelung wird zunächst nur der allgemein anerkannte und vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierte Grundsatz positiviert, dass für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandselemente des § 53 Abs. 3 WFG 1984 auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem nach den Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht – ohne die Befreiung – begründet würde. Im Fall der Gebührenpflicht für die Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG ist dies der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 2 GGG), für die Gebührenpflicht hinsichtlich einer Eintragung in das Grundbuch etwa nach TP 9 lit. b Z 4 GGG der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung (§ 2 Z 4 GGG). Dies alles entspricht noch der bisherigen Rechtslage.

Im zweiten Satz des neuen Abs. 4 wird aber angeordnet, dass – trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 in dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt – die Gebührenpflicht nachträglich eintreten kann, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzungen im Nach­hinein wegfällt. Wenn also beispielsweise ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem an sich maßgeblichen Stichtag so ausgestattet wird, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m2 überschritten wird, führt dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglich zu bejahenden Gerichtsgebührenbefreiung. Der Hauptan­wendungsfall dieser Neuregelung wird voraussichtlich beim Nutzflächenkriterium des § 53 Abs. 3 WFG 1984 liegen, doch bezieht sich die Regelung auch auf alle anderen Tatbestandselemente dieser Befreiungsbestimmung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass künftig der Anspruch auf Gebühren­befreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 nur dann dauerhaft besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruchs des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben. Die Festsetzung der Zeitdauer der erforderlichen Aufrechterhaltung der Befreiungsvoraussetzungen mit fünf Jahren konvergiert mit der fünfjährigen Verjährungsfrist in § 8 GEG 1962.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die neue Regelung des § 53 Abs. 4 zweiter Satz WFG 1984 nur den nachträglichen Wegfall einer ursprünglich vorgelegenen Befreiungs­voraussetzung behandelt, nicht aber den umgekehrten Fall des nachträglichen Eintritts einer ursprünglich fehlenden Befreiungsvoraussetzung. Wenn also zu dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt eines der Tatbestandselemente des § 53 Abs. 3 WFG 1984 fehlt, ist die Gebührenbefreiung auch dann nicht anzuerkennen, wenn diese fehlende Voraussetzung nachträglich erfüllt wird.

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit wird zu der nun besprochenen Neuregelung eine In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung geschaffen, die eine Rückwirkung auf früher verwirklichte Sachverhalte ausschließt (§ 60 Abs. 13 WFG 1984).

Zu Artikel 13 (In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen):

Zu Z 1 (In-Kraft-Treten):

Diese Ziffer enthält die allgemeine In-Kraft-Tretens-Anordnung zur Novelle.

Zu Z 2 und 3 (Aufhebung der Gerichtskostenmarkenverordnung und der Freistempelverordnung):

Mit der Abschaffung der Möglichkeit der Gebührenentrichtung durch Verwendung von Gerichtskosten­marken sowie durch Anbringung von Freistempelabdrucken – siehe im Einzelnen dazu die Ausführungen in Punkt II.A.1 des Allgemeinen Teils sowie zu § 4 GGG – sind auch diese beiden Verordnungen als gegenstandslos aufzuheben.

Zu Z 4 und 5 (Rückverkauf von Gerichtskostenmarken und Einstellung des Betriebs von Freistempelmaschinen):

Hier werden Regelungen über den Rückverkauf nicht verwendeter Gerichtskostenmarken, über die Vorführung von Freistempelmaschinen und die Abwicklungen aus der Vorschussabrechnung sowie über die Zurückstellung der Wertkarten getroffen. Für diese Vorgänge wird ein Zeitraum von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der Novelle eingeräumt. Einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend wird zur Gewährleistung bestmöglicher „Kundenfreundlichkeit“ vorgesehen, dass die Gerichtskostenmarken bei jedem Gericht (und zwar bei der Kostenmarkenverkaufsstelle) rückverkauft werden können (nach dem Ministerialentwurf wäre ein Rückverkauf nur bei den Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandes­gerichten möglich gewesen).

Zu Z 6 und 7 (Übergangsbestimmungen zu Art. 4 und 5):

Die Übergangsbestimmungen zum Gerichtsgebührengesetz, zum Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, zum Verwahrungsgebührengesetz, zum 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, zu den Sozialversicherungsgesetzen und zum Wohnbauförderungsgesetz 1984 wurden entsprechend den legistischen Richtlinien bereits in die jeweiligen Gesetze aufgenommen. Hingegen werden die Übergangsregelungen für die Adaptierung des Außerstreitgesetzes an die neuen abgabenrechtlichen Regelungen über den für die Abgabenbemessung maßgeblichen Wert von unbeweglichen Sachen sowie für die im Wesentlichen bloß aus der Währungs­umstellung bestehenden Änderungen des Nahversorgungsgesetzes an dieser Stelle getroffen. Z 6 leistet Gewähr dafür, dass die – bei Verlassenschaften mit unbeweglichen Sachen durch Heranziehung des Dreifachen des Einheitswerts erhöhte – Abhandlungsgebühr nur in solchen Verlassenschaftsverfahren zum Tragen kommt, denen ein Erbfall nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zugrunde liegt; dadurch wird eine Rückwirkung des neuen Rechts gänzlich ausgeschlossen. Der erste Satz der Z 7 entspricht in der Konzeption der Übergangsregelung des Art. III Abs. 16 der Exekutionsordnungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59. Der zweite Satz der Z 7 entspricht der Übergangsregelung, wie sie allgemein bei Änderungen des Gerichtsgebührenrechts vorgesehen wird.