761 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 11. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen


ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Die Republik Österreich und DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

                a) eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften ist, oder

               b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, oder

                c) die Regierung einer Vertragspartei,

die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögens­werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

                a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Ver­tragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;

               b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;

                c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgelei­tete Rechte;

               d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaft­lichen Tätigkeit nachzugehen;

                e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

                f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließ­lich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

               g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungs­rechte.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweignieder­lassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf zwei Monate keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvor­schriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Überein­stimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräuße­rung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei tut ihr Möglichstes, um ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüg­lich zu veröffentlichen oder diese in anderer Form öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertrags­partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausge­nommen

           a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

          b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

           c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

          d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

                a) wird ohne Verzögerung geleistet.

               b) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

                c) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die  Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

               d) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.

(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestim­mungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Not­stands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

           a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

          b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss. Die sich daraus ergebenden Zahlungen werden in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und sind unverzüglich frei transferierbar.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

           a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

          b) Erträge;

           c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

          d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

           e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

           f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

          g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte, wie er vom Internationalen Währungsfonds für den Tag der Zahlung berechnet wird.

(4) Unbeschadet Absatz 1b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund des GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen in der Form erfolgen können, wie dies in einem Investitionsabkommen, einer Investitionsge­nehmigung oder einem anderen schriftlichen Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder festgelegt ist.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Artikel 13 ist anwendbar.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit derartigen Investitionen im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei sind freundschaftlich beizulegen. Artikel 13 ist anwendbar.

(2) Kann die Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

           a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

          b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

           c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:

                 i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertrags­partei Mitglied der ICSID Konvention sind;

                ii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das, sofern die Streitparteien nicht etwas anderes vereinbaren, auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird.

(3) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2c 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden.

(4) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Investitionsstreitig­keit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.

(5) Beschließt der Investor, den Fall einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so stimmt die als Gastland fungierende Vertragspartei zu, nicht die Erschöpfung innerstaatlicher Streitbeilegungsverfahren zu verlangen.

(6) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

(7) Ein gemäß diesem Artikel eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Überein­stimmung mit diesem Abkommen und den Rechtsvorschriften, auf die sich die Streitparteien einigen. In Ermangelung einer derartigen Vereinbarung wendet es die Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sowie die anwendbaren Regeln und Grundsätze des Völkerrechts an.

(8) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

(9) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen, die in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 90 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(3) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Artikel 10 unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

(4) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorge­schlagen werden.


(5) Wird die in Absatz 4 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär des ICSID auffordern, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(6) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(8) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Artikel enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schieds­verfahren des Ständigen Schiedshofs.

(9) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar. Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

(10) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schieds­gerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

(11) Jede Vertragspartei sorgt für die Einhaltung der auf Grund eines Schiedsurteils auferlegten finanziellen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für alle Investitionen, die vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden, nicht jedoch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind bzw. Forderungen im Zusammenhang mit einer Investition, die vor seinem In-Kraft-Treten geregelt wurden.

Artikel 13

Konsultationen

Unbeschadet Artikel 8 und 10 kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abge­halten.

Artikel 14

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Dubai, am 17. Juni 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich:

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Vereinigten Arabischen Emirate:

Hamdan Bin Rashid Al Maktoum

Deputy Ruler of Dubai

Minister of Finance and Industry

Protokoll

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten sind, vereinbart:

Im Hinblick auf Artikel 1 Abs. 1c bedeutet der Begriff Regierung in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate:

           1. die Bundesregierung,

           2. die lokalen Regierungen,

           3. Kommunalbehörden,

           4. staatliche Stellen,

           5. Stiftungen,

           6. Fonds,

           7. Finanzeinrichtungen wie die Abu Dhabi Investitionsbehörde, die Zentralbank der Vereinigten Arabischen Emirate, der Abu Dhabi Entwicklungsfonds, die Abu Dhabi Investitionsgesellschaft und die Internationale Erdölinvestitionsgesellschaft sowie jede sonstige Einrichtung, die direkt oder indirekt im Eigentum der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate steht.

GESCHEHEN zu Dubai, am 17. Juni 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich:

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Vereinigten Arabischen Emirate:

Hamdan Bin Rashid Al Maktoum

Deputy Ruler of Dubai

Minister of Finance and Industry

Agreement


between the Republic of Austria and the United Arab Emirates for the Promotion and Protection of Investments

THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE UNITED ARAB EMIRATES hereinafter referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

CHAPTER ONE: GENERAL PROVISIONS

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) “investor of a Contracting Party” means:

           a) a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law; or

          b) an enterprise constituted or organised under the applicable law of a Contracting Party; or

           c) the Government of either Contracting Party;

making or having made an investment in the other Contracting Party’s territory.

(2) “investment by an investor of a Contracting Party” means every kind of asset in the territory of one Contracting Party, owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, including:

           a) an enterprise constituted or organised under the applicable law of the first Contracting Party;

          b) shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise as referred to in subparagraph (a), and rights derived therefrom;

           c) bonds, debentures, loans and other forms of debt and rights derived therefrom;

          d) any right whether conferred by law or contract, including turnkey contracts, concessions, licences, authorisations or permits to undertake an economic activity;

           e) claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

           f) intellectual and industrial property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organisation, including copyright, trade­marks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

          g) any other tangible or intangible, movable or immovable property, or any related property rights, such as leases, mortgages, liens, pledges or usufructs.

(3) “enterprise” means a legal person or any entity constituted or organised under the applicable law of a Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, including, for example, a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture or association.

(4) “returns” means the amounts yielded by an investment and, in particular, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence fees and other fees.

(5) “without delay” means such periods as is normally required for the completion of necessary formalities for the payments of compensation or for the transfer of payments. This period shall commence for payments of compensation on the day of expropriation and for transfers of payments on the day on which the request for transfer has been submitted. It shall in no case exceed two months.

(6) “territory” means with respect to each Contracting Party the land territory, internal waters, maritime and airspace under its sovereignty, where the Contracting Party exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction.

Article 2

Promotion and Admission of Investments

(1) Each Contracting Party shall, according to its laws and regulations, promote and admit invest­ments by investors of the other Contracting Party.

(2) Any alteration of the form in which assets are invested or reinvested shall not affect their character as an investment provided that such alteration is in accordance with the laws and regulations of the Contracting Party in whose territory the investment has been made.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investments by investors of the other Contracting Party fair and equitable treatment and full and constant protection and security.

(2) A Contracting Party shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the manage­ment, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment by investors of the other Contracting Party.

(3) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third state and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

(4) No provision of this Agreement shall be construed as to oblige a Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and to their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

           a) any membership in a free trade area, customs union, common market, economic community or any multilateral agreement on investment;

          b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation.

Article 4

Transparency

(1) Each Contracting Party shall do its utmost to promptly publish, or otherwise make publicly available, its laws, regulations, procedures as well as international agreements which may affect the operation of the Agreement.

(2) Each Contracting Party shall promptly respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph (1).

(3) No Contracting Party shall be required to furnish or allow access to information concerning particular investors or investments the disclosure of which would impede law enforcement or would be contrary to its laws and regulations protecting confidentiality.

Article 5

Expropriation and Compensation

(1) A Contracting Party shall not expropriate or nationalize directly or indirectly an investment of an investor of the other Contracting Party or take any measures having equivalent effect such as freezing or blocking of assets (hereinafter referred to as expropriation) except:

           a) for a purpose which is in the public interest,

          b) on a non-discriminatory basis,

           c) in accordance with due process of law, and

          d) accompanied by payment of prompt, adequate and effective compensation in accordance with paragraphs (2) and (3) below.

(2) Compensation shall

           a) be paid without delay.

          b) include interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of expropriation until the date of actual payment.

           c) be equivalent to the fair market value of the expropriated investment immediately before the expropriation occurred. The fair market value shall not reflect any change in value occurring because the expropriation had become publicly known earlier.

          d) be paid and made freely transferable to the country designated by the claimants concerned and in the currency of the country of which the claimants are nationals or in any freely convertible currency accepted by the claimants.

(3) Due process of law includes the right of an investor of a Contracting Party which claims to be affected by expropriation by the other Contracting Party to prompt review of its case, including the valuation of its investment and the payment of compensation in accordance with the provisions of this Article, by a judicial authority or another competent and independent authority of the latter Contracting Party.

Article 6

Compensation for Losses

(1) An investor of a Contracting Party who has suffered a loss relating to its investment in the territory of the other Contracting Party due to war or to other armed conflict, state of emergency, revolution, insurrection, civil disturbance, or any other similar event, in the territory of the latter Contracting Party, shall be accorded by the latter Contracting Party, as regards restitution, indemnifi­cation, compensation or any other settlement, treatment no less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third state, whichever is more favourable to the investor.

(2) An investor of a Contracting Party who in any of the events referred to in paragraph (1) suffers loss resulting from:

           a) requisitioning of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, or

          b) destruction of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, which was not required by the necessity of the situation,

shall in any case be accorded by the latter Contracting Party restitution or compensation which in either case shall be prompt, adequate and effective. The resulting payments shall be made in a freely convertible currency and be freely transferable without delay.

Article 7

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party may be freely transferred into and out of its territory without delay. Such transfers shall include, in particular:

           a) the initial capital and additional amounts to maintain or increase an investment;

          b) returns;

           c) payments made under a contract including a loan agreement;

          d) proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an investment;

           e) payments of compensation under Articles 5 and 6;

           f) payments arising out of the settlement of a dispute;

          g) earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with an investment.

(2) Each Contracting Party shall further guarantee that such transfers may be made in a freely convertible currency at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights as calculated by the International Monetary Fund for the date of payment.

(4) Notwithstanding paragraph (1) b) a Contracting Party may restrict the transfer of a return in kind in circumstances where the Contracting Party is permitted under the GATT 1994 to restrict or prohibit the exportation or the sale for export of the product constituting the return in kind. Nevertheless, a Contracting Party shall ensure that transfers of returns in kind may be effected as authorised or specified in an investment agreement, investment authorisation, or other written agreement between the Contracting Party and an investor or investment of the other Contracting Party.

Article 8

Subrogation

If a Contracting Party or its designated agency makes a payment under an indemnity, guarantee or contract of insurance after the entry into force of this Agreement in respect of an investment by an investor in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognize without prejudice to the rights of the investor under Article 10 the assignment of any right or claim of such investor to the former Contracting Party or its designated agency and the right of the former Contracting Party or its designated agency to exercise by virtue of subrogation any such right and claim to the same extent as its predecessor in title. Article 13 is applicable.

Article 9

Other Obligations

(1) Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to specific investments by investors of the other Contracting Party.

(2) If the laws of either Contracting Party or obligations under international law existing at present or established hereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement contain rules, whether general or specific, entitling investments by nationals or enterprises of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rules shall to the extent that they are more favourable prevail over the present Agreement.

CHAPTER TWO: DISPUTE SETTLEMENT

Article 10

Settlement of Disputes between an Investor and a Contracting Party

(1) Disputes concerning investments between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party in connection with these investments in the territory of the latter Contracting Party, should be settled amicably. Article 13 is applicable.

(2) If the dispute is not so settled, the investor may choose to submit it for resolution:

           a) to the competent courts or administrative tribunals of the Contracting Party, party to the dispute;

          b) in accordance with any applicable previously agreed dispute settlement procedure; or

           c) in accordance with this Article to:

               (i) the International Centre for Settlement of Investment Disputes (“the Centre”), established pursuant to the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States (“the ICSID Convention”), if the Contracting Party of the investor and the Contracting Party, party to the dispute, are both parties to the ICSID Convention;

              (ii) an ad hoc arbitration tribunal which unless otherwise agreed upon by the parties to the dispute, is to be established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (“UNCITRAL”);

(3) A dispute may be submitted for resolution pursuant to paragraph 2 (c) of this Article after 90 days from the date notice of intent to do so was provided to the Contracting Party, party to the dispute.

(4) Each Contracting Party hereby unconditionally consents to the submission of an investment dispute to international arbitration. However, a dispute may not be submitted to international arbitration if a local court in either Contracting Party has rendered its decision on the dispute.

(5) If the investor chooses to file for arbitration, the host Contracting Party agrees not to request the exhaustion of local settlement procedures.

(6) A Contracting Party shall not assert as a defence, counter-claim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance contract.

(7) A tribunal established under this Article shall decide the dispute in accordance with this Agreement and such rules of law as may be agreed by the parties to the dispute. In the absence of such agreement it shall apply the law of the Contracting Party, party to the dispute, and such rules and principles of international law as may be applicable.

(8) Issues in dispute under Article 9 shall be decided, absent any other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, party to the dispute, the law governing the authorization or agreement and such rules of international law as may be applicable.

(9) Arbitration awards, which may include an award of interest, shall be final and binding upon the parties to the dispute. Each Contracting Party shall make provision for the effective enforcement of awards which shall be executed in accordance to national law.

Article 11

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled amicably or through consultations, mediation or concili­ation.

(2) At the request of either Contracting Party a dispute concerning the interpretation or application of this Agreement may be submitted to an arbitral tribunal for decision not earlier than 90 days after such request has been notified to the other Contracting Party.

(3) A Contracting Party may not initiate proceedings under this Part for a dispute regarding the infringement of rights of an investor which that investor has submitted to arbitration under Article 10 of this Agreement, unless the other Contracting Party has failed to abide by and comply with the award rendered in that dispute or those proceedings have terminated without resolution by an arbitral tribunal of the investor’s claim.


(4) The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: Within 30 days after receipt of a request for arbitration, the Parties to the dispute shall appoint by agreement three members of the tribunal and designate one of them as chairman. Except for compelling reasons, the members shall be persons proposed by the Secretary General of ICSID.

(5) If the period specified in paragraph (4) is not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other agreement, invite the Secretary General of ICSID to make the necessary appoint­ments.

(6) Members of an arbitral tribunal shall be independent and impartial.

(7) The arbitral tribunal will settle disputes in accordance with this Agreement and the applicable rules and principles of international law.

(8) Unless the parties to the dispute decide otherwise, the Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes shall apply to matters not governed by other provisions of this Article.

(9) The tribunal, in its award, shall set out its findings of law and fact, together with the reasons therefore. The arbitration award shall be final and binding upon the parties to the dispute.

(10) Each Party shall pay the cost of its representation in the proceedings. The cost of the tribunal shall be paid for equally by the Contracting Parties unless the tribunal directs that they be shared differently.

(11) Each Contracting Party shall enforce pecuniary obligations imposed by an arbitration award in accordance with the ICSID-Convention.

CHAPTER THREE: FINAL PROVISIONS

Article 12

Application of the Agreement

This Agreement shall apply to all investments, whether made before or after its entry into force, but shall not apply to any dispute concerning an investment which arose, or any claim concerning an investment which was settled before its entry into force.

Article 13

Consultations

Notwithstanding Articles 8 and 10 each Contracting Party shall have the right to propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 14

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the instruments of ratification have been exchanged.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months' notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Articles 1 to 13 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

DONE in duplicate at Dubai, on June 17th 2001, in the German, Arabic and English languages, all texts being equally authentic. In case of difference of interpretation the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Dr. Martin Bartenstein

Minister of Economics and Labour

For the United Arab Emirates States:

Hamdan Bin Rashid Al Maktoum

Deputy Ruler of Dubai

Minister of Finance and Industry

Protocol

On signing the Agreement between the Republic of Austria and the United Arab Emirates for the Promotion and Protection of Investments, the undersigned plenipotentiaries have agreed on the following clarifications which shall be regarded as an integral part of the said Agreement;

With respect to Article 1 paragraph 1 (c) it is understood that the term Government in respect of the United Arab Emirates shall mean:

           1. the Federal Government,

           2. the Local Governments,

           3. Local Authorities,

           4. Government Agencies,

           5. Foundations,

           6. Funds,

           7. Financial institutions such as Abu Dhabi Investment Authority, United Arab Emirates Central Bank, Abu Dhabi Development Fund, Abu Dhabi Investment Company and the International Petroleum Investment Company or any other Institutions owned directly of indirectly by the Government of the United Arab Emirates.

DONE in duplicate at Dubai, on June 17th 2001, in the German, Arabic and English languages, all texts being equally authentic. In case of difference of interpretation the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Dr. Martin Bartenstein

Minister of Economics and Labour

For the United Arab Emirates:

Hamdan Bin Rashid Al Maktoum

Deputy Ruler of Dubai

Minister of Finance and Industry

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaß­nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirt­schaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über­einkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglich­keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers

Die Vertragsparteien sichern einander die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim­mungen des österreichischen Fremdenrechts bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf Seite der Vereinigten Arabischen Emirate besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitions­bemühungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investi­tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsver­fahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Die Definition des „Hoheitsgebietes“ entspricht derjenigen des Völkerrechtes.

Artikel 2:

Dieser Artikel behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und Zulassung von Investitionen. Weiters wird festgelegt, dass auch Reinvestitionen als Investitionen gelten, sofern sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates erfolgen.

Artikel 3:

In Absatz 1 wird der volle und dauerhafte Schutz und die Sicherheit von Investitionen im Gebiet des Aufnahmestaates und in Absatz 3 hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung festgelegt.

Absatz 4 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsschutzabkommen; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Artikel 4:

Durch die Verpflichtung der Vertragsparteien, Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und internationale Abkommen, die die Wirksamkeit des Abkommens beeinflussen könnten, zu veröffentlichen, soll für Investoren größtmögliche Transparenz geschaffen werden.

Artikel 5:

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung

           3. unter Einhaltung eines ordentlichen Verfahrens und

           4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh. dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Artikel 6:

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 7:

In Absatz 1 wird für die in Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen der freie Transfer garantiert. Die Buchstaben a bis g spezifizieren die Art der Zahlungen, wobei der Enumeration nicht ausschließender Charakter zukommt. Die Absätze 2 und 3 berühren die Frage der Wechselkurse, der Absatz 4 möglichst eng beschriebene und taxativ aufgezählte Ausnahmen von der Transferverpflichtung.

Artikel 8:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 9:


Den Vertragsparteien wird die Beachtung der von ihnen übernommenen besonderen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auferlegt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 10:

Dieser Artikel behandelt Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei.

Absatz 2 legt fest, dass bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung durch Verhandlungen oder Konsultationen versucht werden soll. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

In Absatz 4 übernehmen die Vertragsparteien die uneingeschränkte Verpflichtung, sich einem der inter­nationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Abkommen zu unterwerfen.

In Absatz 6 wird festgelegt, dass eine Vertragspartei einem Investor eine allfällige Deckung des diesem entstandenen Schadens durch eine Schadensversicherung oder ähnliches nicht entgegenhalten kann.

In Absatz 8 wird für Streitigkeiten aus Artikel 9 die Anwendbarkeit der geltenden Regeln und Grundsätze des Völkerrechts sowie des anwendbaren nationale oder internationale Rechtes festgelegt.

In Absatz 9 werden die endgültige Bindungswirkung der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile und Modalitäten ihrer Vollstreckung festgelegt.

Artikel 11:

In diesem Artikel werden Fragen betreffend den Geltungsbereich, das nichtstreitige Verfahren, die Bildung des Schiedsgerichts, anwendbares Recht, Rechtswirkungen der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile, Kosten, prozedurale Fragen und Vollstreckung in analoger Weise zu Artikel 10 geregelt.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13 und 14:

In diesen Artikeln werden die Fragen betreffend Konsultationen, In-Kraft-Treten, Vertragsdauer und Kündigung geregelt.

Protokoll:

Hier wird festgelegt, dass für den Vertragspartner Vereinigte Arabische Emirate unter dem Terminus „Regierung“ eine Reihe taxativ aufgezählter Institutionen zu subsumieren sind.