762 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 10. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen

ABKOMMEN


zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE MONGOLEI, im folgenden die „Vertragsparteien“ ge­nannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und insbesondere, aber nicht ausschließ­lich:

           a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

          b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

           c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

          d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

           e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Vertragsparteien

           a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

          b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor­schriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

           c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor­schriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß hat.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbeson­dere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzge­bühren und andere Entgelte.

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederver­anlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwand­lung einer Investition gilt als neue Investition.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzu­räumen, welcher sich ergibt aus

           a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder

          b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen oder

           c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

ARTIKEL 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.

(2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie investiertes Kapital, Wiederbe­schaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als der gültige LIBOR-Zinssatz oder das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 5

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

           a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

          b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;

           c) der Erträge;

          d) der Rückzahlung von Darlehen;

           e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

           f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, von dem aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

ARTIKEL 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 7

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über­nommen hat.

ARTIKEL 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unter­worfen, und zwar entweder:

           a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, aufgelegt zur Unter­zeichnung in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsver­fahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

          b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schieds­verfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Die Vertragspartei unterwirft sich dem Schiedsgericht auch für den Fall, daß keine Schiedsvereinbarung besteht.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds­verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

ARTIKEL 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen relevanten Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichts­hofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraus­setzungen eingeladen werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.

ARTIKEL 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Überein­stimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.


ARTIKEL 11


Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Mai 2001, in drei Urschriften, in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich:

Dr. Martin Bartenstein

Für die Mongolei:

Luvsangiin Erdenchuluun










AGREEMENT


between the Republic of Austria and Mongolia for the Promotion and Protection of Investments

THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND MONGOLIA hereinafter referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNIZING that the promotion and protection of Investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

ARTICLE 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) the term “investment” comprises all assets and, in particular though not exclusively:

         (a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges, usufructs and similar rights;

         (b) shares and other types of participations in undertakings;

         (c) claims to money that has been given in order to create an economic value or claims to any performance having an economic value;

         (d) copyrights, industrial property rights such as patents for inventions, trademarks, industrial designs and utility models, technical processes, know-how, trade names and goodwill;

         (e) business concessions under public law to search for or exploit natural resources.

(2) the term “investor” means in respect of both Contracting Parties

         (a) any natural person who is a citizen of one of the Contracting Parties and makes an investment in the other Contracting Party’s territory;

         (b) any juridical person or partnership, constituted in accordance with the legislation of one of the Contracting Parties, having its seat in the territory of this Contracting Party and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

         (c) any juridical person or partnership, constituted in accordance with the legislation of a Contracting Party or of a third Party in which the investor referred to in a) or b) exercises a dominant influence;

(3) the term “returns” means the amounts yielded by an investment and, in particular though not exclusively, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees.

(4) the term “expropriation” also comprises a nationalization or any other measure having equivalent effect.

ARTICLE 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote, as far as possible, investments of investors of the other Contracting Party, admit such investments in accordance with its legislation and in any case accord such investments fair and equitable treatment.

(2) Investments admitted according to Article 2 paragraph (1) and their returns shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies without prejudice to the regulations of paragraph (1) also for their returns in case of reinvestment of such returns. The legal extension, alteration or transformation of an investment is considered to be a new investment.

ARTICLE 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and their investments treatment no less favourable than that accorded to its own investors and their investments or to investors of any third State and their investments.

(2) The provisions of paragraph (1) shall not be construed as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

         (a) any customs union, common market, free trade area or membership in an economic community,

         (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation,

         (c) any regulation to facilitate the frontier traffic.

ARTICLE 4

Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be expropriated in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose by due process of law and against compensation.

(2) Such compensation shall be equivalent to the fair market-value of the investment as determined in accordance with recognized principles of valuation taking into account such as inter alia the capital invested, replacement value, appreciation, current returns, goodwill and other relevant factors, immediately prior to or at the time when the decision for expropriation was announced or became publicly known, whichever is the earlier. In the event that the payment of compensation is delayed, such compensation shall be paid in an amount which would put the investor in a position not less favourable than the position in which he would have been had the compensation been paid immediately on the date of expropriation. To achieve this goal the compensation shall include interest at the prevailing commercial rate, however, in no event less than the current LIBOR-rate or equivalent from the date of expropriation until the date of payment. The amount of compensation finally determined shall be promptly paid to the investor in freely convertible currencies and allowed to be freely transferred without delay.

(3) Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is considered as a company of this Contracting Party pursuant to paragraph (2) of Article 1 of the present Agreement and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, it shall apply the provisions of paragraph (1) so as to ensure due compensation to this investor.

(4) The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation.

(5) The investor shall be entitled to have the amount and the provisions for the payment of the compensation reviewed either by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation or by an international arbitral tribunal according to Article 8 of the present Agreement.

ARTICLE 5

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee without undue delay to investors of the other Contracting Party free transfer in freely convertible currency of payments in connection with an investment, in particular but not exclusively, of

         (a) the capital and additional amounts for the maintenance or extension of the investment;

         (b) amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

         (c) the returns;

         (d) the repayment of loans;

         (e) the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

          (f) a compensation according to Article 4 paragraph (1) of the present Agreement;

(2) The payments referred to in this Article shall be effected at the exchange rates prevailing on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) The rates of exchange shall be determined according to the quotations on the stock exchanges on the territory of each Contracting Party or in the absence of such quotations by the respective banking system in the territory of each of the Contracting Parties. The bank charges shall be fair and equitable.

ARTICLE 6

Subrogation

Where one Contracting Party or an institution authorized by it makes payments to its investor in virtue of a guarantee for an investment in the territory of the other Contracting Party, the other Contracting Party shall without prejudice to the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 8 of the present Agreement and to the rights of the first Contracting Party under Article 9 of the present Agreement recognize the assignment to the first Contracting Party of all rights and claims of this investor under a law or pursuant to a legal transaction. The latter Contracting Party shall also recognize the subrogation of the former Contracting Party to any such rights or claims which that Contracting Party shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Article 4 and Article 5 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

ARTICLE 7

Other Obligations

(1) If the provisions of law of either Contracting Party or international obligations existing at present or established thereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any contractual obligation it may have entered into towards an investor of the other Contracting Party with regard to investments approved by it in its territory.

ARTICLE 8

Settlement of Investment Disputes

(1) Any dispute arising out of an Investment between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably between the parties to the dispute.

(2) If a dispute according to paragraph (1) cannot be settled within three months of a written notification of sufficiently detailed claims, the dispute shall upon the request of the Contracting Party or of the investor of the other Contracting Party be subject to the following procedures:

         (a) to conciliation or arbitration by the International Centre for Settlement of Investment Disputes, established by the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature in Washington on March 18th, 1965. In case of arbitration each Contracting Party by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such disputes to this Centre and to accept the award as binding. This consent implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted; or

         (b) to arbitration by three arbitrators in accordance with the UNCITRAL arbitration rules, as amended by the last amendment accepted by both Contracting Parties at the time of the request for initiation of the arbitration procedure. The Contracting Party submits itself to the arbitral tribunal mentioned also in the case that no such agreement for arbitration exists.

(3) The award shall be final and binding; it shall be executed according to national law; each Contracting Party shall ensure the recognition and enforcement of the arbitral award in accordance with its relevant laws and regulations.

(4) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received in virtue of a guarantee indemnity in respect of all or some of its losses.

ARTICLE 9

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations.

(2) If a dispute according to paragraph (1) cannot be settled within six months it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

(3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party, that it intends so submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two further months.

(4) If the periods specified in paragraph (3) are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.


(5) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(6) The arbitral tribunal shall reach its decision in virtue of the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes; the decision shall be final and binding.

(7) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.

ARTICLE 10

Application of the Agreement

This Agreement shall apply to investments made in the territory of one of the Contracting Parties in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior to as well as after the entry into force of this Agreement.

ARTICLE 11

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement shall enter into force on the first day of the third month following the month in which the two Contracting Parties have notified each other that the requirements for its entry into force under their respective constitutional procedures have been fulfilled.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing trough diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 10 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

DONE, in Vienna , on 22, May 2001, in duplicate, in the German, Mongolian and English languages, all texts being equally authentic; in case of divergence of interpretation the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Dr. Martin Bartenstein

For Mongolia:

Luvsangiin Erdenchuluun

Vorblatt

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaß­nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in der Mongolei vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus der Mongolei verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel nur bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern einander die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetz­gebung bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in der Mongolei in vermehrtem Maße Gebrauch machen wird. Auch seitens der Mongolei besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Mongolei zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag der Vertragspartei oder vom Investor der anderen Vertragspartei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.


Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Die Definition der „Enteignung“ schließt auch andere Maßnahmen ein, sofern sie die gleiche Wirkung hervorrufen.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und des österreichischen Grundverkehrsrechts werden hievon nicht berührt.

Absatz 2 bezieht neben den Investitionen auch deren Erträge und im Falle der Wiederveranlagung der Erträge auch deren Erträge in den Schutz des Abkommens ein. Außerdem legt er fest, wann eine neue Investition vorliegt.

Zu Artikel 3:

In Absatz 1 wird hinsichtlich der getätigten Investitionen das Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung festgelegt.

Absatz 2 schließt aus, dass die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dahingehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftig sich ergebenden Vorteil aus einer

           a) Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft,

          b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen und

           c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs

zu gewähren.

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall einer Enteignung durch eine Vertragspartei und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an drei Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

           3. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwerbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh., dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 stellt sicher, dass auch österreichische Miteigentümer einer Investition, die im Eigentum eines mongolischen Investors steht, im Falle einer Enteignung entschädigt werden.

Absatz 4 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Absatz 5 räumt dem Investor das Recht ein, die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.

Eine Verpflichtung zur Entschädigung ergibt sich aus Artikel 4 nicht, wenn Maßnahmen zur Verhinde­rung oder Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung zur Anwendung kommen.


Zu Artikel 5:

Dieser Artikel bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, besonders zu Artikel 4, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 regelt die Festlegung des Wechselkurses

Absatz 3 definiert die bei Überweisungen anzuwendenden Wechselkurse.

Zu Artikel 6:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Zu Artikel 7:

Absatz 1 bestimmt, dass Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, die eine günstigere Behandlung als das Abkommen vorsehen, dem Abkommen insoweit vorgehen, als sie günstiger sind.

Absatz 2 erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Zu Artikel 8:

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Können Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden, kann sie der Investor oder die Vertragspartei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreiten.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel sieht die Geltung des Abkommens sowohl für Investitionen, die vor Abschluss, wie auch solche, die nach Abschluss des Abkommens getätigt wurden, vor.

Zu Artikel 11:

Die In-Kraft-Setzung des Abkommens erfolgt durch gegenseitige Notifizierung. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.