778 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2001 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von 55 Millionen Schilling gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

                a) 45 Millionen Schilling für bildungs- und wirtschaftspolitische Maßnahmen und zur Förderung von Arbeitnehmern und Betrieben im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Euro­päischen Union,

               b) 5 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der sprachlichen Vielfalt im Burgenland, insbesondere für gemeinsame Projekte der Volksgruppen im Burgenland,

                c) 5 Millionen Schilling für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen im kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaft­lichen Bereich.

Der Zweckzuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in lit. a bis c genannten Zwecke bestimmt.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Land Burgenland ist seit 80 Jahren ein selbständiges Land der Republik Österreich. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zweckzuschuss gewährt werden.

Lösung:

Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Zahlung des Zweckzuschusses.

Alternativen:

Verzicht auf einen Zuschuss des Bundes.

Kosten:

55 Millionen Schilling für den Bund.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Recht wird nicht berührt.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Burgenland feiert im Jahr 2001 80 Jahre seines eigenständigen Bestehens und seiner Zugehörigkeit zu Österreich. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zuschuss für besondere Vorhaben geleistet werden.

Wie schon bei vergangenen Anlässen soll auch diesmal die Beitragsleistung in Form eines eigenen Bundesgesetzes erbracht werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Die Kosten für den Bund betragen 55 Millionen Schilling. Die finanzielle Bedeckung für den Zweckzuschuss wird durch den Bundesminister für Finanzen bereitgestellt.

Besonderer Teil

Der Zuschuss des Bundes an das Burgenland soll 55 Millionen Schilling betragen und damit gleich hoch sein wie der Zuschuss an das Land Kärnten aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volks­abstimmung, BGBl. I Nr. 119/2000.

Auf Grund seiner geographischen Randlage hat das Burgenland besondere Anstrengungen zu unter­nehmen, um die daraus resultierenden Nachteile gegenüber anderen Bundesländern auszugleichen. Die Zweckwidmung umfasst daher die Unterstützung von bildungs- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen und die Förderung von Arbeitnehmern und Betrieben im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union. Weiters sollen Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der sprachlichen Vielfalt im Burgenland, insbesondere für gemeinsame Projekte der Volksgruppen im Burgenland, sowie Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen im kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich gefördert werden. Der Zweckzuschuss ist als Ergänzung der für diese Zwecke vorgesehenen Landesmittel gedacht.

Der Bundesbeitrag ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird daher vom Burgenland gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 zu verrechnen sein.