779 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, wird wie folgt geändert:

Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 27 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.“

Vorblatt

Probleme:

§ 27 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 enthält Bestimmungen für den Fall, dass ein Land die Vereinbarung über den gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad nicht ratifiziert. Im nunmehr vorliegenden Österreichischen Stabilitätspakt 2001 hat sich der Bund verpflichtet, nach der Ratifizierung durch die Länder den § 27 Abs. 7 FAG 2001 ersatzlos aufzuheben.

Ziele und Inhalt:

Ersatzlose Aufhebung des § 27 Abs. 7 FAG 2001 nach der Ratifizierung des Österreichischen Stabilitäts­paktes 2001 durch die Länder.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

§ 27 Abs. 7 FAG 2001 enthält eine Absicherung des Bundes für den Fall der Nichtratifizierung des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 durch ein Land. Die Aufhebung dieser Bestimmung nach der erfolgten Ratifizierung durch die Länder verursacht weder finanzielle Auswirkungen noch solche auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf berührt keine europarechtlichen Vorgaben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

§ 27 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 sieht vor, dass die Ertragsanteile an den gemein­schaftlichen Bundesabgaben bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundes­verfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichi­schen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushalts­überschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um bestimmte Beträge gekürzt werden. Diese Bestimmung resultiert daraus, dass die Vereinbarung über die Beiträge der Länder und Gemeinden zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades einen untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2001 bildet.

Mittlerweile liegt der endgültige Text der in dieser Bestimmung umschriebenen Vereinbarung in Form des „Österreichischen Stabilitätspaktes 2001“ vor. Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2001 bis 2004 und sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor. Sobald der Österreichische Stabilitätspakt von den Ländern ratifiziert wird, ist die in § 27 Abs. 7 FAG 2001 enthaltene Absicherung des Verhandlungsergebnisses somit als obsolet anzusehen.

Gemäß Art. 18 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 hat sich der Bund verpflichtet, § 27 Abs. 7 FAG 2001 nach der Ratifizierung der Vereinbarung durch die Länder ersatzlos aufzuheben. Dieser Verpflichtung wird mit dieser Novelle zum FAG 2001 nachgekommen.

Finanzielle Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

§ 27 Abs. 7 FAG 2001 enthält eine Absicherung des Bundes für den Fall der Nichtratifizierung des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 durch ein Land. Die Aufhebung dieser Bestimmung nach der erfolgten Ratifizierung durch die Länder verursacht weder finanzielle Auswirkungen noch solche auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf berührt keine europarechtlichen Vorgaben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu § 28 Abs. 1a:

Gemäß Art. 18 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 hat sich der Bund verpflichtet, § 27 Abs. 7 FAG 2001 ersatzlos aufzuheben, sobald alle Länder die Voraussetzungen gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2001 erfüllt haben. Der genannte Art. 17 Abs. 1 enthält Bestimmungen über das In-Kraft-Treten der Vereinbarung und sieht als Voraussetzung dafür ua. gemäß seiner Z 1 vor, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und die Mitteilungen der Länder darüber beim Bundeskanzleramt vorliegen. § 27 Abs. 7 FAG 2001 soll daher ebenfalls mit diesem Zeitpunkt außer Kraft treten. Dieses Datum wird letztendlich vom Bundes­kanzler im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.