782 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 10. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel II

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 12a. (1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schaden­regulierungsbeauftragten bestellt.

(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertrags­staat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländi­schen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungs­unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.

(3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:

           1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.

           2. Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.

           3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2 fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.

           4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.

(4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.“

2. An den § 119g wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12a in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

3. Nach dem § 129f wird folgender § 129g eingefügt:

§ 129g. Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner 2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (§ 12a in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen.“

Artikel III

Änderungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 14b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prämie kann auf Grund einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam höchstens im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand (Zahlungen und Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) je versichertes Risiko zu verstehen. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.“

2. § 16 lautet:

§ 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsvertrags auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, für die er eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet hat. Leistungen ausschließlich auf Grund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversiche­rungsträgern sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die der Versiche­rungsnehmer dem Versicherer erstattet hat.“

3. Nach dem § 29 werden folgende §§ 29a und 29b samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten des Versicherers

§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 12a VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.

(2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist schriftlich zu begründen.

(3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.

(4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Abs. 1.

Schadenregulierungsbeauftragter

§ 29b. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 12a VAG erfüllt werden.“

4. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Versicherungsregister

Inländische Fahrzeuge

§ 31a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ein Register über die Haftpflichtversicherung für die im Inland zugelassenen Fahrzeuge zu führen und den hiezu berechtigten Personen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. In das Register ist auch die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten einzutragen.

(2) Das Register hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. das Kennzeichen,

           2. die Nummer der Versicherungsbestätigung (§ 61 Abs. 1 KFG 1967) über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) abge­schlossenen Versicherungsvertrag und, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet (§ 24 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes),

           3. das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versiche­rungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           4. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die Gebietskörperschaft oder das Unternehmen, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ablauf, Erlöschen oder Aufhebung der Zulassung oder nach Beendigung des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zuge­lassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schaden­ereignis eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über

           1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

           2. die Nummer der Versicherungsbestätigung über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,

           3. Namen und Anschrift des gemäß § 12a VAG für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           4. Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungs­unternehmen bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.

(5) Die Zulassungsbehörde (§ 40 KFG 1967) oder Zulassungsstelle (§ 40b KFG 1967) hat dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen

           1. die Zulassung und das Kennzeichen eines Fahrzeugs sowie den Ablauf, das Erlöschen oder die Aufhebung der Zulassung,

           2. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

           3. bei Fahrzeugen, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen,

           4. die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten sowie das dafür ausgestellte Kennzeichen.

(6) Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unver­züglich mitzuteilen

           1. die Nummer der Versicherungsbestätigung über die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abge­schlossenen Versicherungsverträge,

           2. jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung von zur Erfüllung der Versiche­rungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Folge hat, und den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet,

           3. den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, und die Beendigung dieser Versicherung,

           4. Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß § 12a VAG für die einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt haben.

(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zu­gelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage auch über Namen und Anschrift des Halters Auskunft zu geben, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft machen. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat unverzüglich die Behörde oder Zulassungsstelle oder das Versicherungsunternehmen um die für diese Auskunft erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. Diese haben dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen.

Ausländische Fahrzeuge

§ 31b. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über

           1. Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,

           2. die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,

           3. die Nummer einer Grünen Karte, die für ein Fahrzeug, auf das das Multilaterale Garantie­abkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist, ausgestellt wurde,

           4. Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           5. Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,

           6. Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG benötigen.

(4) Die Zollämter haben den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Multilaterale Garantie­abkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.“

5. Nach dem § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

§ 34b. (1) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.

(4) § 29a, § 29b, § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

6. An den § 37a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) § 14b Abs. 1 und § 16 in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.

(4) § 29a und § 29b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.

(5) § 31a und § 31b in der Fassung von Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind auch auf Fahrzeuge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen zuge­lassen sind.“

7. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „32 und 33“ durch den Ausdruck „31a, 31b, 32 und 33“ ersetzt.

Artikel IV

Änderungen des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 2a entfallen die Worte „und den Versicherer, bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflicht­versicherung besteht oder bestanden hat (§ 59 Abs. 1),“.

2. In § 62 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Fahrzeuge, auf die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (ABl Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 27) nicht anzuwenden ist.“

3. An den § 135 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 47 Abs. 2a und § 62 Abs. 3 in der Fassung von Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 an erlassen werden, jedoch frühestens mit 19. Jänner 2003 in Kraft treten.“

Artikel V

Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).“

2. Nach dem § 2a werden folgende §§ 2b und 2c eingefügt:

§ 2b. (1) Ersatzleistungen gemäß § 1 Abs. 3a sind für Schäden zu erbringen, die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat oder bei der in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweignieder­lassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.

(2) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 1 besteht, wenn

           1. das Versicherungsunternehmen oder sein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellter Schadenregulierungsbeauftragter die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt hat,

           2. das Versicherungsunternehmen für das Inland keinen Schadenregulierungsbeauftragten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellt hat und der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat.

(3) Der Anspruch ist im Fall des Abs. 2 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG festgesetzten Frist und im Fall des Abs. 2 Z 2 innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, zu dem der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger oder den Versicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a erfüllt.

(5) Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und der Anspruch noch nicht erloschen ist.

(6) Die §§ 4, 6 und 7 sind auf Leistungen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

§ 2c. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs. 3a) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des § 1 Abs. 2 und unter Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. § 7 ist auf diese Leistungen nicht anzuwenden.“

3. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 oder § 2a“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1, § 2a, § 2b oder § 2c“ ersetzt.

4. Nach dem § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben der Entschädigungsstelle

§ 5. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Geschädigte einen Anspruch gemäß § 2b erhoben hat, Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungs­verpflichtung einzuleiten.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die Erhebung des Anspruchs unverzüglich mitzuteilen

           1. dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, die die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt haben,

           2. der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist,

           3. der Person, die den Schaden verursacht hat.“

6. Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Erstattungsanspruch der Entschädigungsstellen

§ 7a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß § 2b erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädi­gungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsvertrag beim Sitz eines inländischen Versicherungsunternehmens oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens abgeschlossen worden ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß § 2c erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch

           1. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1,

           2. die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Vertragsstaat, in dem das Schadenereignis eingetreten ist, wenn der Schaden im Fall des § 2 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat oder im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der Vertragsstaaten verursacht wurde.


(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadenereignis im Inland eingetreten ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.

(5) Auf Erstattungsleistungen gemäß Abs. 2 und 4 ist § 1 Abs. 4 anzuwenden.“

7. An den § 9 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 3a, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 5 und § 7a in der Fassung von Art. V des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.

(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten, die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.“

Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2000/26/EG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) ist in österreichisches Recht umzusetzen.

Lösung:

Ergänzungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Es muss lediglich mit einer (allerdings sehr geringen) Mehrbelastung der Zivilgerichte gerechnet werden (siehe im Einzelnen die Erläuterungen).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Er geht in einigen Punkten (§§ 29a, 31a und 31b KHVG 1994) über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts hinaus, doch sind damit weder finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften noch Aus­wirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.

Erläuterungen


Allgemeines

1. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Vorschriften der Richtlinie 2000/26/EG in österreichisches Recht umgesetzt werden. Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten vor dem 20. Jänner 2002 eine Entschädigungsstelle im Sinn des Art. 6 einzurichten oder anzuerkennen. Dieser Rechtsakt soll durch den neuen § 1 Abs. 3a des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Art. V Z 1) gesetzt werden. Im Übrigen sind gemäß Art. 10 Abs. 1 die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vor dem 20. Juli 2002 zu erlassen und kundzumachen. Diese Vorschriften müssen vor dem 20. Jänner 2003 in Kraft treten.

Ziel der Richtlinie ist es, Personen, die im Ausland einen Unfall durch ein Kraftfahrzeug erlitten haben, die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer zu erleichtern. Der Erwägungsgrund 6 zur Richtlinie nennt als Schwierigkeiten, denen der Geschädigte in diesen Fällen begegnet, das fremde Recht, die fremde Sprache, eine ungewohnte Regulierungspraxis und eine häufig unvertretbar lange Dauer der Regulierung. Abgesehen von der Frage des anwendbaren Rechts, die die Richtlinie nicht behandelt, sollen dem Unfallopfer alle diese Schwierigkeiten so weit wie möglich abgenommen werden.

Die Richtlinie geht auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1995 zurück (ABl. C 308 vom 20. November 1995, S. 108).

Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnis selbstverständlich nur die Fälle regeln, in denen eine Person, die in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder Sitz hat, durch ein Fahrzeug geschädigt wurde, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Auf den Unfallort kommt es hiebei nicht an, doch beschränkt sich die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Unfälle in Staaten, die in das Grüne-Karte-System einbezogen sind. Wesentlich ist ferner, dass das Fahrzeug bei einer Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) eines Versicherungsunternehmens außerhalb des Wohnsitz- oder Sitzstaates des Geschädigten haftpflichtversichert ist.

Die Richtlinie sieht zur Erreichung ihrer Ziele folgende Maßnahmen vor:

–   Einführung des direkten Klagerechts: Sie ist die Voraussetzung für die Verwirklichung aller anderen Maßnahmen der Richtlinie. Dies stellt für Österreich wegen des bereits seit dem Jahr 1968 bestehenden direkten Klagerechts in der gesamten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kein Problem dar.

–   Einsetzung eines Schadenregulierungsbeauftragten: Die Versicherungsunternehmen werden ver­pflichtet, für jeden anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu bestellen, der die Aufgabe hat, Schäden zu regulieren, die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem Staat erlitten haben, für den er bestellt ist.

–   Äußerungspflicht des Versicherungsunternehmens: Das Versicherungsunternehmen oder der Schaden­regulierungsbeauftragte müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte den Ersatz­anspruch geltend gemacht hat, die Ersatzleistung anbieten oder eine begründete Stellungnahme dazu abgeben.

–   Einrichtung einer Auskunftsstelle: Je rascher der Geschädigte erfährt, wer der Haftpflichtversicherer des Schädigers ist, umso besser sind seine Aussichten, rasch eine Ersatzleistung zu erlangen. Es wird daher gemeinschaftsrechtlich ein Standard von Informationen gewährleistet, der die rasche und zuverlässige Identifizierung des Versicherungsunternehmens und seiner Schadenregulierungs­beauf­tragten ermöglicht.

–   Einrichtung einer Entschädigungsstelle: Wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schaden­regulierungsbeauftragte ihre Pflicht, sich zum Ersatzanspruch des Geschädigten zu äußern, nicht rechtzeitig erfüllen, kann dieser sich an eine Entschädigungsstelle in seinem Wohnsitz- oder Sitzstaat wenden. Diese Stelle kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte im Ausland einen Schaden durch ein unversichertes oder unbekanntes Fahrzeug erlitten hat.

Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Einsetzung des Schadenregulierungsbeauftragten), des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (Äußerungspflicht des Versicherungsunternehmens und Einrichtung der Auskunftsstelle) und des Verkehrsopferschutz­gesetzes (Einrichtung der Entschädigungsstelle).

Außer der Umsetzung dieser Richtlinie sieht der Entwurf Änderungen in folgenden Punkten vor:

–   Erhöhung der Prämie auf Grund einer vereinbarten Prämienanpassungsklausel (§ 14b Abs. 1 KHVG 1994)

–   Bescheinigung des Schadenverlaufs bei Beendigung des Versicherungsvertrages (§ 16 KHVG 1994)

–   Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei einreisenden Fahrzeugen, die im Zulassungsstaat von der Versicherungspflicht ausgenommen sind (§ 62 Abs. 3 KFG 1967).

Im Übrigen wird auf die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen verwiesen.

2. Die Überwachung der Bestellung der Schadenregulierungsbeauftragten durch die inländischen Ver­sicherungsunternehmen erfordert zweifellos einen zusätzlichen Aufwand für die Versicherungsaufsicht. Da jedoch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der betreffenden Bestimmungen die Zuständigkeit für die Versicherungsaufsicht bereits auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) übergegangen sein wird, entsteht dadurch im Hinblick auf die Vorschriften über die Kosten der Aufsicht (§ 19 FMABG) keine Mehr­belastung des Bundes.

Die Vorschriften über die Entschädigungsstelle können zu einer Mehrbelastung der Zivilgerichte führen. Diese lässt sich mangels irgendwelcher Erfahrungswerte derzeit nicht quantifizieren; sie wird aber aller Voraussicht nach nur sehr gering sein. Eine Reihe von flankierenden Maßnahmen (§ 2b Abs. 3 bis 5 und § 5 Abs. 2 des Verkehrsopferschutzgesetzes) zielt darauf ab, einen zusätzlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten, wobei der von der Richtlinie gebotene Gestaltungsspielraum so weit wie möglich ge­nutzt wird. Infolge der Erstattungsregelung (§ 7a des Verkehrsopferschutzgesetzes) entsteht ein Aufwand am ehesten dann, wenn inländische Versicherungsunternehmen ihre Pflicht, sich zu Ersatzansprüchen ausländischer Geschädigter rechtzeitig zu äußern, verletzt haben. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die österreichischen Versicherungsunternehmen Fälle mit ausländischen Geschädigten in der Regel weniger rasch und sorgfältig erledigen als Fälle mit inländischen Geschädigten.

Die übrigen Maßnahmen bewirken keine zusätzliche finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften.

3. Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 und 11 B-VG.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. I:

Diese Bestimmung enthält den gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2000/26/EG erforderlichen Hinweis auf die Umsetzung der Richtlinie.

Zu Art. II (Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 12a):

Die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, in den anderen Vertragsstaaten einen Schadenregulie­rungsbeauftragten zu bestellen (Art. 4 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2000/26/EG), ist das Kernstück dieser Richtlinie. Personen, die im Ausland einen Unfall erlitten haben, sollen die Möglichkeit haben, ihre Ersatzansprüche bei dem in ihrem Wohnsitz- oder Sitzstaat ansässigen Schadenregulierungsbeauftragten eines ausländischen Versicherungsunternehmens geltend zu machen, sofern dafür keine andere inländische Repräsentanz des Versicherungsunternehmens (Zweigniederlassung, Schadenregulierungs­vertreter für den Dienstleistungsverkehr) zur Verfügung steht. Dies befreit die Geschädigten von den Schwierigkeiten, die eine Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Ausland mit sich bringen kann. Durch den neuen § 12a wird diese Vorschrift der Richtlinie umgesetzt.

Welche Schadenfälle in den Aufgabenbereich des Schadenregulierungsbeauftragten fallen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/26/EG. Wesentlich ist, dass der Unfall in einem Staat eingetreten ist, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, und mit einem Fahrzeug verursacht wurde, das in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten zugelassen ist.

Das Gesetz gibt dem Geschädigten keinen selbständigen Anspruch gegenüber dem Schadenregulierungs­beauftragten. Der Schadenregulierungsbeauftragte bearbeitet und erledigt den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen in dessen Namen. Er ist daher nicht selbst passiv klagslegitimiert, und seine Anwesenheit im Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten begründet dort keinen Gerichtsstand (siehe Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2000/26/EG und die Erwägungsgründe 13 und 16). Die Domäne des Schaden­regulierungsbeauftragten ist die außergerichtliche Behandlung und Erledigung der in seinen Zuständig­keitsbereich fallenden Ersatzansprüche.

Selbstverständlich bleibt es dem Geschädigten unbenommen, sich nicht an den Schadenregulierungs­beauftragten, sondern unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zu wenden (§ 29b Abs. 1 KHVG 1994). Die Einsetzung des Schadenregulierungsbeauftragten ist ein Angebot, von dem der Geschädigte Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Gerichtlich können die Ansprüche des Geschädigten jedenfalls nur gegen das Versicherungsunternehmen oder den Schädiger geltend gemacht werden.

Die Bestellung der Schadenregulierungsbeauftragten soll den Versicherungsunternehmen möglichst wenig zusätzliche Kosten verursachen. Das Gesetz begnügt sich daher mit Bestellungsvoraussetzungen, die sich aus der Aufgabenstellung des Schadenregulierungsbeauftragten zwangsläufig ergeben (Abs. 3). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens ist das Versicherungsunternehmen, wie es Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/26/EG ausdrücklich vorsieht, in seiner Wahlfreiheit nicht beschränkt. Insbesondere kann auch eine Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens, ein Schadenregulierungsvertreter für den Dienst­leistungsverkehr oder ein anderes Versicherungsunternehmen mit dieser Aufgabe betraut werden. Selbstverständlich kann ein Schadenregulierungsbeauftragter, wie es Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG ebenfalls ausdrücklich vorsieht, auch für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sein.

Die FMA darf die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur erteilen, wenn das Versicherungsunternehmen seiner Verpflichtung zur Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten nachgekommen ist. Die laufende Überwachung stützt sich auf die Verpflichtung der Versicherungs­unternehmen, einen Wechsel der Schadenregulierungsbeauftragten anzuzeigen (Abs. 4).

Zu Z 2 (§ 119g Abs. 3):

Die Bestimmung über das In-Kraft-Treten des § 12a entspricht Art. 10 der Richtlinie 2000/26/EG.

Zu Z 3 (§ 129g):

§ 12a gilt nur für Versicherungsunternehmen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhalten. Für Versicherungsunter­nehmen, die die Konzession bereits besitzen oder vor diesem Zeitpunkt erhalten, ist in § 129g die erforderliche Übergangsbestimmung vorgesehen.

Zu Art. III (Änderungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994):

Zu Z 1 (§ 14b Abs. 1):

Die bisherige Regelung ist davon ausgegangen, dass vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ein Index erstellt werden kann, der spezifisch dem Schadenbedarf in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung Rechnung trägt. Dies war nicht möglich, da die erforderlichen Daten zum Teil nicht verfügbar waren bzw. die Erfassung der Daten einen zu großen Aufwand bedeutet hätte. Damit fehlt nun allerdings auch die Berechtigung für die nur als Übergangslösung gedachte Prämienanpassung im Ausmaß des individuellen Schadenbedarfs des Versicherungsunternehmens. Sie soll daher durch eine auf Dauer angelegte Regelung ersetzt werden, die auf der Veränderung des Schadenbedarfs im Vergleich zum Vorjahr basiert. Damit ist es den Versicherungsunternehmen künftig verwehrt, notwendige Prämien­anpassungen, die in der Vergangenheit unterblieben sind, durch eine einseitige Änderung der Versiche­rungsverträge nachzuholen.

Die vorgesehene Bestimmung enthält eine Deckelung der Prämie, sagt aber im Übrigen nichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Prämienanpassungsklausel aus. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über eine Änderung des Entgelts, insbesondere nach § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG. Die Grundsätze dieser Bestimmung gelten im Sinn des § 879 Abs. 3 ABGB auch für Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG.

Zu Z 2 (§ 16):

Die Bestimmung über die Schadenverlaufsbestätigung nimmt in ihrer geltenden Fassung nicht darauf Bedacht, dass das „Bonus-Malus-System“ in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung seit der Aufhebung der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 722/1994 nicht mehr zwingend anzuwenden ist. Das kann vor allem dann zu Problemen führen, wenn ein Versicherungsnehmer von einem Versicherer mit Fixtarif zu einem Versicherer wechseln möchte, der die Prämie nach dem Schadenverlauf bemisst. Nach der geltenden Fassung des § 16 hätte er gegen seinen bisherigen Versicherer keinen Anspruch auf eine Bestätigung des Schadenverlaufs, weil eine solche Bestätigung nur bei Beendigung eines Versiche­rungsvertrags, „für den die Prämie nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses bemessen wurde“, auszustellen ist. Der in Aussicht genommene neue Versicherer würde aber die Bestätigung des Vorversicherers benötigen, um den Versicherungsnehmer in sein schadenverlaufabhängiges Prämien­schema einreihen zu können. Diesem Problem soll durch die Streichung der zitierten Wortfolge in § 16 abgeholfen werden.

Weiters berücksichtigt § 16 in seiner geltenden Fassung nicht die – bei seiner Einführung noch nicht praktizierte – Möglichkeit eines Freischadenbonus. Es ist daher zumindest zweifelhaft, ob der erste Schadenfall eines Versicherungsnehmers, der infolge des Freischadenbonus nicht zu einer Prämien­erhöhung geführt hat, in die Bestätigung des Schadenverlaufs aufzunehmen ist, verlangt doch § 16 nur die Berücksichtigung solcher Versicherungsfälle, „die für die Bemessung nach dem Schadenverlauf berück­sichtigt wurden“. Zwar könnte argumentiert werden, dass auch der „Verbrauch des Freischadensbonus“ eine Berücksichtigung in diesem Sinn ist, die derzeitige Fassung der Bestimmung würde aber genauso gut die gegenteilige Argumentation zulassen.

Es sollen aber „Freischäden“ jedenfalls in die Bestätigung aufzunehmen sein, um anderen Versicherern eine Information über den wahren Schadenverlauf zu bieten. Ob sich dieser Schaden bei einem Versichererwechsel konkret in der Prämieneinstufung auswirkt oder nicht, hängt sodann (abgesehen vom Aushandeln von Sonderkonditionen) vom Prämiensystem dieses neuen Versicherers ab. Sieht auch dieser einen Freischadenbonus vor, so wird er den neuen Versicherungsnehmer in seine „Nullstufe“ einreihen, andernfalls in die für Versicherungsverträge mit einem Schadenfall maßgebliche Prämienstufe.

Die vorgesehene Änderung soll die Verpflichtung zur Bekanntgabe (auch) des Freischadens durch eine an die entsprechenden Passagen der üblichen AKHB angelehnte Formulierung sicherstellen.

Zu Z 3 (§§ 29a und 29b):

Zu § 29a:

Durch diese Bestimmung wird Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2000/26/EG umgesetzt. Die Reichweite geht über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus und umfasst ohne Einschränkung die Haftpflicht­versicherung für im Inland zugelassene Fahrzeuge, unabhängig davon, wo der Unfall verursacht wurde. Es wäre nicht einzusehen, warum Geschädigte, die einen Unfall im Inland erleiden, in dieser Hinsicht anders behandelt werden sollen als Geschädigte, die einen Unfall im Ausland erleiden. Dass die An­wendung der Bestimmung von der Ausübung des direkten Klagerechts abhängt, ergibt sich zwangsläufig aus ihrem Inhalt, weshalb sie in den 5. Abschnitt eingefügt wurde.

Wesentlicher Inhalt der Bestimmung ist, dass sich der Versicherer oder sein Schadenregulierungs­beauftragter innerhalb von drei Monaten nach Anzeige des Schadenfalls in irgendeiner Weise zum Anspruch des Geschädigten zu äußern haben. Eine negative Äußerung muss begründet sein. Die Begründung muss dem Geschädigten ausreichende Anhaltspunkte dafür bieten, ob und wie er seinen Anspruch sinnvoll weiter verfolgen kann.

Obwohl es durch die Richtlinie nicht ausdrücklich verlangt wird, soll in Abs. 3 nach dem Vorbild von § 11 Abs. 2 VersVG die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung von Abschlagszahlungen vorgeschrieben werden.

Die bestehenden aufsichtsrechtlichen Instrumente erscheinen ausreichend, um einen Verstoß gegen Abs. 1 und 2 angemessen zu ahnden. Sie entsprechen damit den Anforderungen der Richtlinie. Insbesondere ist auf die aufsichtsbehördlichen Anordnungen zur Einhaltung der maßgebenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 1 VAG) und die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Nichtbefolgung solcher Anordnungen (§ 109 Z 1 VAG) hinzuweisen.

Die Regelung über Verzugszinsen (Abs. 4) beschränkt sich darauf, als den Zeitpunkt, ab dem sie dem Geschädigten spätestens zustehen, den Ablauf der Dreimonatsfrist zu definieren. Die Höhe soll den gesetzlichen Verzugszinsen entsprechen (§ 1333 ABGB). Dies steht mit der Richtlinie in Einklang (siehe Erwägungsgrund 19).

Zu § 29b:

Durch Abs. 1 wird Art. 4 Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie 2000/26/EG umgesetzt.

Der Schadenregulierungsbeauftragte repräsentiert in seinem Aufgabenbereich in jeder Hinsicht das Versicherungsunternehmen. Er kann Erklärungen für den Versicherer abgeben und vom Geschädigten entgegen nehmen. Für die von inländischen Versicherungsunternehmen bestellten Schaden­regulierungs­beauftragten ist das in § 12a Abs. 3 Z 4 VAG geregelt. Für die Pflichten des Geschädigten gegenüber dem Versicherer wird dies wegen deren besonderer Bedeutung im Abs. 2 ausdrücklich klargestellt.

Zu Z 4 (§§ 31a und 31b):

Zu § 31a:

Bereits in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/232/EWG wurde vorgesehen, dass es den an einem Verkehrsunfall Beteiligten ermöglicht werden muss, unverzüglich die Identität des Versicherungs­­unternehmens festzustellen, das die Haftpflicht für das Fahrzeug deckt, mit dem der Unfall verursacht wurde. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um ein wesentliches Element innerhalb eines Systems von Rechtsvorschriften handelt, das den Geschädigten möglichst rasch und zuverlässig zur Befriedigung ihrer Ersatzansprüche verhelfen will. Es ist daher nur konsequent, dass in Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG, die die Rechtsstellung der Geschädigten stärken soll, dieses Element wesentlich ausgebaut wird. Selbstverständlich kann sich die Umsetzung dieser Bestimmung nicht auf den Anwendungsbereich der Richtlinie (Unfälle außerhalb des Wohnsitz- oder Sitzstaates des Geschädigten) beschränken. Dies würde eine vollkommen unhaltbare Diskriminierung von Geschädigten bedeuten, die den Unfall nicht im Ausland, sondern im Inland erlitten haben.

Die Richtlinie verlangt, dass jeder Mitgliedstaat eine (einzige) Auskunftsstelle einsetzt oder schafft, die ein Register mit den erforderlichen Angaben führt und diese den Personen, die durch ein registriertes Fahrzeug einen Unfall erlitten haben, zugänglich macht. Da es sich um Angaben handelt, die sich auf die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung beziehen, erscheint der Fachverband der Versicherungsunternehmen am ehesten geeignet, diese Aufgabe zu übernehmen, dies umso mehr, als auf Grund der §§ 40a und 40b KFG 1967 den Versicherungsunternehmen in zahlreichen Fällen auch die Zulassung des Kraftfahrzeuges obliegt. Es sollte keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten, das Register bis zum In-Kraft-Treten der gegenständlichen Vorschriften unter Einschluss bereits zugelassener Fahrzeuge (siehe § 37a Abs. 5) aufzubauen. Selbstverständlich wird das Register elektronisch geführt werden, und auch die Auskunftserteilung wird, soweit gewünscht, auf elektronischem Weg erfolgen können. Damit ist eine rasche Information des Geschädigten über die zur Anspruchserhebung not­wendigen Daten am besten gewährleistet. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift darüber erscheint entbehrlich. Dass die Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten sind, wie es Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie verlangt, versteht sich von selbst und braucht ebenfalls nicht ausdrücklich angeordnet zu werden.

Die registrierungspflichtigen Angaben (Abs. 2) und die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren (Abs. 3) entsprechen der Richtlinie (Art. 5 Abs. 1). Eine Ausnahmeregelung im Sinn des Abs. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG besteht in Österreich nicht, sodass sich eine Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a Z 2 ii) erübrigt. Diese Information kann nur bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat eine Rolle spielen (siehe § 31b Abs. 1 Z 3 und Abs. 4).

Es ist einzuräumen, dass die Aufbewahrungsfrist die absolute gesetzliche Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 27 Abs. 1) nicht zur Gänze deckt. Es muss aber berücksichtigt werden, dass einerseits die Aufbewahrung Speicherkapazität beansprucht und dadurch erhebliche Kosten verursacht werden und andererseits Fälle, in denen der Ersatzanspruch gegen den Versicherer später als sieben Jahre nach dem Unfall erhoben werden kann und erhoben wird, so selten sein werden, dass sie einen zusätzlichen Aufwand nicht rechtfertigen.

Abs. 4 regelt die Auskunftspflicht für die von der inländischen Auskunftsstelle selbst registrierten Fahrzeuge in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie.

Durch Abs. 5 und 6 wird gewährleistet, dass die Auskunftsstelle die für die Registrierung erforderlichen Informationen erhält.

Im Gegensatz zum geltenden § 47 Abs. 2a KFG 1967 braucht der Geschädigte kein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen. Die Auskunftsstelle kann sich auch nicht darauf berufen, dass technische oder organisatorische Schwierigkeiten der Auskunftserteilung entgegen stehen.

Durch Abs. 7 wird Art. 5 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt. Anders als bei der Auskunft über das Versicherungsunternehmen ist bei der Auskunft über den Halter ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen. Dieses kann insbesondere darin bestehen, dass auf die verschuldensunabhängige Haftung des Halters zurück gegriffen werden muss oder dass die Versicherungssumme voraussichtlich nicht ausreichen wird und die Person des Schädigers, auf den der Geschädigte insoweit mit seinem Anspruch angewiesen ist, mit Hilfe des Halters ermittelt werden kann. Da der Halter nicht registriert wird, muss sich die Auskunftsstelle die notwendige Information von Fall zu Fall beschaffen.

Zu § 31b:

Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie besteht der Auskunftsanspruch des Geschädigten nicht nur gegenüber der Auskunftsstelle des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen (und daher auch registriert) ist, sondern auch gegenüber der Auskunftsstelle seines Wohnsitz- oder Sitzstaates und gegenüber der Auskunftsstelle des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat. § 31b dient der Umsetzung dieser Vorschrift. Der Einfachheit halber wird der Auskunftsanspruch allen Personen gewährt, die einen Unfall durch ein in der Gemeinschaft registriertes Fahrzeug erlitten haben, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, und unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet hat. Dadurch werden zusätzliche Nachweise, die das Verfahren erschweren oder verzögern, vermieden. Es kann angenommen werden, dass diese Vereinfachung den durch eine größere Anzahl von Verfahren verursachten zusätzlichen Aufwand kompensiert.

Unter Versicherungsverträgen im Sinn von Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch Grenzversicherungsverträge für Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in anderen Vertragsstaaten, die unter Art. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG fallen, zu verstehen (siehe Erläuterungen zu § 62 Abs. 3 KFG 1967).

Die notwendigen Informationen hat die Auskunftsstelle ad hoc von den Auskunftsstellen des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist, einzuholen (Abs. 2). Eine entsprechende Informationspflicht besteht für die österreichische Auskunftsstelle gegenüber den Auskunftsstellen der anderen Vertragsstaaten (Abs. 3). Dadurch wird Art. 5 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt. Abs. 4 soll die Information über Grenzversicherungsverträge gewährleisten, die für Fahrzeuge, die in anderen Staaten einer Ausnahme­regelung im Sinn des Art. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG unterliegen, abgeschlossen wurden.

Zu Z 5 bis 7 (§§ 34b, 37a und 38):

Diese Vorschriften enthalten die erforderlichen Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie eine Ände­rung der Vollzugsklausel. Die Bestimmung über das In-Kraft-Treten der §§ 29a, 29b, 31a und 31b entspricht Art. 10 der Richtlinie 2000/26/EG.

Zu Art. IV (Änderungen des Kraftfahrgesetzes 1967):

Zu Z 1 (§ 47 Abs. 2a):

Die im geltenden Abs. 2a vorgesehene Bekanntgabe des Haftpflichtversicherers wird durch die Schaffung eines Versicherungsregisters (§§ 31a und 31b KHVG 1994) entbehrlich. Die Pflicht zur Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers muss bestehen bleiben, weil an ihr auch dann ein Interesse bestehen kann, wenn mit dem Fahrzeug kein Schaden verursacht worden ist.

Zu Z 2 (§ 62 Abs. 3):

Die geltende Fassung dieser Bestimmung berücksichtigt nicht, dass von einzelnen Vertragsstaaten bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeuge mit bestimmten Kennzeichen von der Versicherungs­pflicht ausgenommen werden können (Art. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG). Diese Fahrzeuge sind dadurch definiert, dass das Multilaterale Abkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 5. Juli 1991 auf sie nicht anwendbar ist (Art. 1 lit. f dieses Abkommens). Gemäß Art. 4 lit. b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 72/166/EWG behalten in diesem Fall die Mitgliedstaaten das Recht, bei der Einreise den Vorweis einer Grünen Karte oder den Abschluss einer Grenzversicherung zu verlangen. Deshalb sind solche Fahrzeuge vom allgemeinen Grundsatz, dass für Fahrzeuge, die in einem Vertrags­staat zugelassen sind, der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht zu erbringen ist, auszunehmen.

Zu Z 3 (§ 135 Abs. 8):

Die Bestimmung über das In-Kraft-Treten entspricht Art. 10 der Richtlinie 2000/26/EG.

Zu Art. V (Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3a):

Die Einrichtung der Entschädigungsstelle ist neben der Einsetzung des Schadenregulierungsbeauftragten das zweite wesentliche Instrument, dessen sich die Richtlinie 2000/26/EG bedient, um die Rechtsstellung von Personen zu verbessern, die im Ausland einen Unfall durch ein Kraftfahrzeug erlitten haben. Es liegt nahe, den Fachverband der Versicherungsunternehmen im Rahmen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer mit der Aufgabe der Entschädigungsstelle zu betrauen. Die Eintrittspflicht als Entschädigungsstelle tritt als leistungsbegründender Tatbestand neben die Fälle, in denen aus bestimmten Gründen keine Versicherungsdeckung besteht (§ 1 Abs. 2), und die Schäden infolge einer bestimmungsgemäßen Verwendung von Sicherheitsgurten und Sturzhelmen (§ 1 Abs. 3).

In dieser Bestimmung kommt die Rechtsnatur der Leistungspflicht der Entschädigungsstelle bereits klar zum Ausdruck. Es handelt sich dabei um eine zwar von der Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers abgeleitete, aber dennoch selbständige Verpflichtung. Das unterscheidet die Entschädigungsstelle wesentlich vom Schadenregulierungsbeauftragten, der nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und auf Rechnung des Versicherungsunternehmens handelt.

Zu Z 2 (§§ 2b und 2c):

Zu § 2b Abs. 1 und 2:

Die Fälle, in denen ein Eingreifen der Entschädigungsstelle in Betracht kommt, decken sich mit dem Zuständigkeitsbereich des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 12a Abs. 2 VAG in der Fassung von Art. II Z 1), nur dass das österreichische Recht im Fall des Schadenregulierungsbeauftragten die Ersatzansprüche ausländischer Geschädigter gegen inländische Versicherungsunternehmen und im Fall der Entschädigungsstelle die Ersatzansprüche inländischer Geschädigter gegen ausländische Versiche­rungsunternehmen regelt (Abs. 1). Dies entspricht auch dem in Art. 1 und 2 definierten Anwendungs­bereich der Richtlinie 2000/26/EG.

Daneben bestehen für die Inanspruchnahme der Entschädigungsstelle besondere Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgesetzt werden, mit dem Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt wird. In diesen Voraussetzungen kommt klar zum Ausdruck, dass der Zweck der Einrichtung der Entschädi­gungsstelle darin besteht, dem Geschädigten einen „Rettungsanker“ zu bieten, wenn der Versicherer die Zielsetzungen der Richtlinie torpediert, indem er seinen im Interesse des Geschädigten festgesetzten Pflichten nicht nachkommt.

Die eine dieser Pflichten besteht darin, dass das Versicherungsunternehmen überhaupt einen Schaden­regulierungsbeauftragten bestellt. Hat das Versicherungsunternehmen das unterlassen, so kann sich der Geschädigte unmittelbar an das Versicherungsunternehmen, aber auch an die Entschädigungsstelle wenden. Selbstverständlich schließt die Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherungs­unternehmen die Inanspruchnahme der Entschädigungsstelle aus. Wie der Schadenregulierungsbeauf­tragte steht auch die Entschädigungsstelle dem Geschädigten nur wahlweise zur Verfügung; eine Verpflichtung, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, wird nicht begründet.

Die zweite Pflicht, deren Verletzung die Zuständigkeit der Entschädigungsstelle begründet, ist die Pflicht des Versicherungsunternehmens oder des Schadenregulierungsbeauftragten, innerhalb von drei Monaten auf die Geltendmachung des Ersatzanspruches zu reagieren, wie sie für inländische Versicherungs­unternehmen in § 29a KHVG 1994 festgesetzt ist. Dies wird in der Praxis wohl wesentlich häufiger vorkommen als das Fehlen eines Schadenregulierungsbeauftragten.

Zu § 2b Abs. 3 und 4:

Die Abs. 3 und 4, mit denen Art. 6 Abs. 1 dritter und vierter Unteransatz der Richtlinie 2000/26/EG umgesetzt wird, tragen dem Anliegen Rechnung, dass die Tätigkeit der Entschädigungsstelle auf seltene Einzelfälle beschränkt bleibt (siehe Erwägungsgrund 25). Durch die Einrichtung der Entschädigungsstelle soll kein dem regulären Verfahren gleichwertiges Parallelverfahren zur Geltendmachung der Ersatzansprüche eingeführt werden. Die zusätzlichen Kosten, die die Einsetzung der Entschädigungsstelle verursacht, sollen im Interesse der Versichertengemeinschaft so niedrig wie möglich gehalten werden.

Eine Frist für die Geltendmachung des Anspruchs ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. Die Festsetzung einer Frist erscheint jedoch zweckmäßig und zumutbar. Sie erfolgt in Anlehnung an die vierwöchige Frist in § 29 Abs. 1 KHVG 1994 (Abs. 3 erster Satz). Wegen des Ausnahmecharakters im Verhältnis zum Anspruch gegen den (in diesem Fall vorhandenen und bekannten) Versicherer erscheint es gerechtfertigt, im Gegensatz zu § 29 Abs. 1 KHVG 1994 eine Fallfrist vorzusehen. Die Festsetzung von Aufklärungs­pflichten des Geschädigten erscheint entbehrlich, weil der Geschädigte gegenüber der Entschädigungs­stelle ohnehin keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine meritorische Entscheidung bestimmten Inhalts hat und seine Pflichten gegenüber dem Versicherer, der letztlich einen Rechtsstreit über die Ersatzleistung auszutragen hat, unberührt bleiben (siehe auch Erläuterungen zu § 2b Abs. 5). Um die Ansprüche gegenüber dem Versicherer zu wahren, ist es jedenfalls erforderlich, die Pflichten gegenüber dem Versicherer zu erfüllen.

Gerichtliche Schritte des Geschädigten gegenüber dem Schädiger oder dem Versicherungsunternehmen schließen den Anspruch gegen die Entschädigungsstelle ein für alle Mal aus (Abs. 3 zweiter Satz). Der Geschädigte kann nicht, wenn er vor Gericht erfolglos bleibt oder sich das Verfahren aus seiner Sicht ungebührlich verzögert, nachträglich die Entschädigungsstelle in Anspruch nehmen.

Das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte haben jederzeit die Möglich­keit, die Reaktion auf den Anspruch des Geschädigten mit der Wirkung nachzuholen, dass der Anspruch gegenüber der Entschädigungsstelle erlischt (§ 2b Abs. 4). Dies entspricht Art. 6 Abs. 1 vierter Unter­absatz der Richtlinie 2000/26/EG. Sie können sich damit aber selbstverständlich nicht der aufsichts­behördlichen Ahndung ihres Fehlverhaltens und der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen (§ 29a Abs. 4 KHVG 1994), entziehen. Eine Nachholung ist selbstverständlich wirkungslos, wenn das Verfahren bei der Entschädigungsstelle bereits abgeschlossen ist.

Ebenso versteht es sich von selbst, dass es dem Geschädigten auch nach Inanspruchnahme der Entschädigungsstelle weiterhin unbenommen bleibt, gerichtliche Schritte gegen das Versicherungsunter­nehmen einzuleiten. Das Versicherungsunternehmen verliert durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen die Entschädigungsstelle niemals seine passive Klagslegitimation. Allerdings erlischt in diesem Fall der Anspruch gegen die Entschädigungsstelle.

Zu § 2b Abs. 5:

Diese Vorschrift bewirkt, dass der Geschädigte einen Rechtsstreit mit der Entschädigungsstelle nur darüber führen kann, ob die Voraussetzung für ihr Tätigwerden gegeben ist, dh. ob ein Anspruch überhaupt entstanden ist oder nicht oder ob er noch aufrecht oder erloschen ist, nicht jedoch darüber, ob oder in welchem Umfang der Anspruch meritorisch berechtigt ist. Wenn der Geschädigte mit der Entscheidung der Entschädigungsstelle nicht einverstanden ist, kann er seinen Anspruch nur durch gerichtliche Schritte gegen das Versicherungsunternehmen weiter verfolgen.

Es ist einzuräumen, dass die Entschädigungsstelle dadurch die Möglichkeit hat, sich durch eine wenn auch unbegründete Ablehnung des Anspruchs ihrer Aufgabe zu entledigen. Wenn dies systematisch geschieht, würde sie das von der Richtlinie 2000/26/EG geschaffene System boykottieren, was wohl nicht ohne gemeinschaftsrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Gesetzgeber vertraut also bis zu einem gewissen Grad dem guten Willen und der Fairness der Entschädigungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Funktion.

Diese Rechtslage ist sachlich gerechtfertigt. Wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schaden­regulierungsbeauftragte auf die Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig angemessen reagieren, kann der Geschädigte seinen Anspruch vor Gericht nur gegen das Versicherungsunternehmen, das heißt in aller Regel im Ausland, verfolgen. Ein Gerichtsstand im Inland wird nicht begründet. Dies wäre aber der Fall, wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte ihre Pflicht verletzen und der Geschädigte den dadurch entstandenen selbständigen Anspruch gegen die Entschädigungsstelle gerichtlich verfolgen könnte. Dies würde eine Überprivilegierung von Geschädigten bewirken, denen gegenüber das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ziel der Richtlinie ist es, Nachteile auszugleichen, die Geschädigte in bestimmten Situationen erleiden, nicht aber, ihnen unverhältnismäßige Vorteile gegenüber anderen Geschädigten zu verschaffen.

Auch die Richtlinie steht, auch wenn sie auf die Frage der passiven Klagslegitimation der Entschädi­gungsstelle nicht ausdrücklich eingeht, offensichtlich auf dem gleichen Standpunkt. Der Erwägungsgrund 26 besagt, dass die Entschädigungsstelle die Aufgabe hat, die Ansprüche des Geschädigten nur in „objektiv feststellbaren“ Fällen zu regulieren, und sich deshalb auf die Nachprüfung zu beschränken hat, ob dem Geschädigten ordnungsgemäß geantwortet wurde, ohne jedoch den Fall inhaltlich zu würdigen. Selbstverständlich kann das nicht so gemeint sein, dass es der Entschädigungsstelle verwehrt wäre, meritorisch über den Anspruch zu entscheiden. Wohl aber ist ein strittiger Anspruch, den die Entschädi­gungsstelle aus triftigen Gründen nicht befriedigen kann, mit der Ablehnung durch die Entschädigungs­stelle erledigt. Daraus ergibt sich, dass ein Rechtsstreit über diesen Anspruch nur mit dem Versiche­rungsunternehmen ausgetragen werden kann.

Zu § 2b Abs. 6:

Die besondere Funktion der Entschädigungsstelle bringt es mit sich, dass die allgemeinen Vorschriften des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer nur zum Teil angewendet werden können.

Anzuwenden ist insbesondere § 3, der den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Personen, denen der Schaden unmittelbar zugefügt wurde, und die Hinterbliebenen von getöteten Personen beschränkt (siehe § 3 Abs. 1 Z 1). Das bedeutet, dass Personen, auf die der Anspruch von Geschädigten übergegangen ist (zB auf Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG) keinen Anspruch gegen die Entschädigungsstelle erwerben können.

Zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 ist festzustellen, dass ein Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen nur entstehen kann, wenn die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 7a erfolglos bleibt. Ebenso kommt der Ersatz des Verwaltungsaufwands nur in Betracht, soweit die Vereinbarung im Sinn des Art. 6 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2000/EG/26 keinen Ersatz durch andere Entschädigungsstellen vorsieht. Von größerer Bedeutung als die unmittelbare Anwendung ist daher wahrscheinlich die in § 7a Abs. 5 festgesetzte mittelbare Anwendung des § 1 Abs. 4 auf Rückerstattungsleistungen gemäß § 7a Abs. 2, obwohl auch hier im Hinblick auf den Regressanspruch gegen den Versicherer des Schädigers nur ausnahmsweise eine endgültige Belastung der Entschädigungsstelle eintreten wird (siehe auch die Erläuterungen zu § 7a).

Die Anwendung des § 4 (Pflichten des Anspruchsberechtigten) ist wegen der Ableitung des Anspruchs der Entschädigungsstelle aus einem Anspruch gegen einen bekannten Versicherer entbehrlich (siehe auch die Erläuterungen zu § 2b Abs. 3 erster Satz).

Eine Anwendung des § 6 (freiwillige Leistungsversprechen) kommt nicht in Betracht, weil der Anspruch gegen die Entschädigungsstelle den gesamten gegen den Haftpflichtversicherer bestehenden Anspruch deckt.

Die unmittelbare Anwendung des § 7 kommt wegen des Erstattungsanspruchs gegen die ausländische Entschädigungsstelle (§ 7a Abs. 1) nicht in Betracht. Dem hier geregelten Übergang von Ersatz­ansprüchen entspricht § 7a Abs. 2 zweiter Satz, der dann zur Anwendung kommt, wenn die österreichi­sche Entschädigungsstelle Erstattungsansprüche ausländischer Entschädigungsstellen befriedigt.

Zu § 2c:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 7 erster und zweiter Satz der Richtlinie 2000/26/EG umgesetzt. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen neuartigen Anspruch, sondern bloß um eine Pflicht zur Vorleistung, die der Entschädigungsstelle des Wohnsitz- oder Sitzstaates des Geschädigten im Fall eines durch ein unversichertes oder unbekanntes Fahrzeug verursachten Schadens auferlegt wird. Regulär haftet in diesen Fällen der Garantiefonds des Unfallstaates, wie es auch in § 2 Abs. 1 zum Ausdruck kommt, der die Leistungspflicht des Fachverbandes auf im Inland eingetretene Unfälle beschränkt.

Die Eintrittspflicht der österreichischen Entschädigungsstelle bei Unfällen in anderen EWR-Vertrags­staaten bewirkt, dass sich die inländischen Geschädigten nicht an einen ausländischen Garantiefonds wenden müssen. Die Voraussetzungen und Modalitäten des Anspruchs richten sich nach österreichischem Recht. Wie in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehen, erstreckt sich die Eintrittspflicht der Entschädi­gungsstelle auch auf Unfälle, die mit in Drittstaaten zugelassenen Fahrzeugen verursacht worden sind.

Die Einschränkung auf EWR-Vertragsstaaten (im Gegensatz zum Anwendungsbereich des § 2b) ist erforderlich, weil nur in diesen Staaten zwingend eine Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG bestehen muss, gegen die ein Erstattungsanspruch gemäß § 7a Abs. 3 geltend gemacht werden kann. Eine solche Einschränkung ist zwar in Art. 1 der Richtlinie 2000/26/EG nicht ausdrücklich vor­gesehen, ergibt sich aber schlüssig aus deren Art. 7.

Die unmittelbare Anwendung des § 7 kommt wegen des Erstattungsanspruchs gegen den ausländischen Garantiefonds (§ 7a Abs. 3) nicht in Betracht. Dem hier geregelten Übergang von Ersatzansprüchen entspricht § 7a Abs. 4 zweiter Satz, der dann zur Anwendung kommt, wenn der Fachverband der Versicherungsunternehmen als österreichischer Garantiefonds Erstattungsansprüche ausländischer Entschädigungsstellen befriedigt.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 1):

Die Ergänzung begründet die Anwendbarkeit des § 3 auf die Fälle der §§ 2b und 2c (siehe auch die Erläuterungen zu § 2b Abs. 6).

Zu Z 4 (§ 5):

Durch Abs. 1 wird Art. 6 Abs. 1 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2000/26/EG umgesetzt. Die Entschädigungsstelle ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs das Verfahren zur Feststellung ihrer Leistungspflicht einzuleiten. Wird die Entschädigungsstelle innerhalb dieser Frist nicht tätig, so kann der Geschädigte im Sinn des § 2b Abs. 5 gerichtlich die Feststellung der Eintrittspflicht der Entschädigungsstelle begehren.

Eine weitere Frist für den Abschluss des Verfahrens durch die Entschädigungsstelle ist nicht vorgesehen. Dies entspricht dem Umstand, dass der Geschädigte keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte meritorische Entscheidung der Entschädigungsstelle hat. Will er nicht länger auf eine Entscheidung der Entschädigungsstelle warten, so besteht (nur) die Möglichkeit, den Anspruch gegen den Versicherer weiter zu verfolgen.

Durch Abs. 2 wird Art. 6 Abs. 1 fünfter Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt. Dem Versicherungs­unternehmen, der ausländischen Entschädigungsstelle und dem Schädiger wird durch die Mitteilung signalisiert, dass sie mit Erstattungs- oder Regressforderungen zu rechnen haben. Die ausländische Entschädigungsstelle wird dadurch in die Lage versetzt, auf das Versicherungsunternehmen Druck auszuüben, damit es doch noch seinen Verpflichtungen gegenüber dem Geschädigten nachkommt.

Zu Z 5 (§ 7a):

Durch die Abs. 1 und 2 wird Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/26/EG umgesetzt. Die Entschädigungs­stelle des Wohnsitz- oder Sitzstaates des Geschädigten erwirbt durch die Erbringung einer Ersatzleistung an den Geschädigten einen unbedingten Erstattungsanspruch gegen die für das Versicherungsunter­nehmen zuständige Entschädigungsstelle. Die Folgen des Fehlverhaltens eines Versicherungsunter­nehmens sollen letztlich der für dieses Versicherungsunternehmen „verantwortlichen“ Entschädigungs­stelle zur Last fallen. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflicht­versicherer geht nicht schon auf die für den Geschädigten, sondern erst auf die für das Versicherungs­unternehmen zuständige Entschädigungsstelle über.


Abs. 1 regelt den Erstattungsanspruch der österreichischen Entschädigungsstelle gegen ausländische Entschädigungsstellen, Abs. 2 den Erstattungsanspruch ausländischer Entschädigungsstellen gegen die österreichische Entschädigungsstelle.

Die zur Erstattung verpflichtete Entschädigungsstelle kann gegen den Erstattungsanspruch nicht einwenden, dass der Anspruch des Geschädigten nicht berechtigt war. Hingegen steht der zur Erstattung verpflichteten Entschädigungsstelle der Regressanspruch gegen den Versicherer nur im Umfang des auf sie übergegangenen Anspruchs des Geschädigten zu. In diesem Fall ist die Berechtigung des Anspruchs sehr wohl zu prüfen. Allerdings können die Entschädigungsstellen in ihrer Vereinbarung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie den Erstattungsanspruch beschränken.

Durch die Abs. 3 und 4 wird Art. 7 dritter Satz der Richtlinie umgesetzt. Der Erstattungsanspruch in den Fällen, in denen der Schaden durch ein unversichertes oder unbekanntes Fahrzeug verursacht wurde, wird analog den regulären Leistungen der Entschädigungsstelle geregelt. An die Stelle der ausländischen Entschädigungsstelle tritt jedoch im Fall eines in der Gemeinschaft zugelassenen unversicherten Fahr­zeuges der Garantiefonds des Zulassungsstaates, in allen anderen Fällen der Garantiefonds des Unfall­staates. Der Garantiefonds des Zulassungsstaates wird deshalb herangezogen, weil die Verletzung der Versicherungspflicht in diesem Staat eingetreten ist. Bei in Drittstaaten zugelassenen Fahrzeugen kommt dies selbstverständlich nicht in Betracht.

Zu Abs. 5 wird auf die Erläuterungen zu § 2b Abs. 6 verwiesen.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 6 und 7):

Gemäß Art. 10 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie 2000/26/EG sind vor dem 20. Jänner 2002 die Stellen zu schaffen oder zu benennen, die als Entschädigungsstellen fungieren. Dies geschieht mit § 1 Abs. 3a. In weiterer Folge haben die Entschädigungsstellen der Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten und über das Verfahren der Erstattung abzu­schließen. Vom Zustandekommen einer solchen Vereinbarung ist das In-Kraft-Treten der Vorschriften über die Entschädigungsstelle in der vorgesehenen Form abhängig. Wird die Vereinbarung nicht vor dem 20. Juli 2002 abgeschlossen, so hat die Europäische Kommission tätig zu werden, um eine Lösung zu finden, die ein In-Kraft-Treten mit 19. Jänner 2003 ermöglicht.