8 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (4 und Zu 4 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1999 – SRÄG 1999)


In den Erläuterungen der gemäß § 25 Geschäftsordnungsgesetz 1975 geänderten Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass abweichend von der Empfehlung des Beirates für Renten- und Pensions­anpassung (dieser hatte einen Anpassungsfaktor 1,004 vorgeschlagen) der Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 im Verordnungswege mit 1,006 festgesetzt wird. In diesem Zusammenhang sieht die gegen­ständliche Regierungsvorlage vor, dass an die Bezieher niedrigerer Pensionen zusätzliche Leistungen gezahlt werden:

–   Die Ausgleichszulagenrichtsätze sollen ab 1. Jänner 2000 um 2,46% erhöht werden, sodass der Richtsatz für Einzelpersonen 8 312 S und der Ehepaar-Richtsatz 11 859 S beträgt;

–   Gesamtpensionseinkommen (das ist die Summe sämtlicher Pensionseinkünfte einer Person) bis 7 000 S sollen um 1,5% zusätzlich erhöht werden;

–   Gesamtpensionseinkommen über 7 000 S bis einschließlich 8 000 S sollen im Ausmaß von mehr als 1,5% bis höchstens 2,5% erhöht werden;

–   Gesamtpensionseinkommen über 8 000 S bis einschließlich 9 750 S sollen um 200 S erhöht werden;

–   Gesamtpensionseinkommen über 9 750 S bis einschließlich 10 400 S sollen im Ausmaß von weniger als 200 S bis mindestens 135 S erhöht werden;

–   Gesamtpensionseinkommen über 10 400 S sind mit einem Sockelbetrag von 135 S zu erhöhen, das heißt, dass die Pensionserhöhung im Ausmaß von 0,6% (Anpassungsfaktor für das Jahr 2000), mindestens jedoch im Ausmaß von 135 S gebührt.

Da der besondere Steigerungsbetrag (also jener Bestandteil der Pension, der durch Beiträge zur Höher­versicherung erworben wurde) laut Legaldefinition nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählt, ist dieser Pensionsbestandteil mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der auf Grund des Gesamtpensions­einkommens ermittelte Erhöhungsbetrag ist, wenn das Gesamtpensionseinkommen mehrere Pensionen umfasst, auf diese im Verhältnis dieser Pensionen zueinander aufzuteilen.

Den Erläuterungen ist ferner zu entnehmen, dass durch die in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Maßnahmen eine Mehrbelastung des Bundesbudgets von 3,21 Milliarden Schilling bewirkt wird.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Dezember 1999 der Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Dr.Elisabeth Pittermann.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Mag. Herbert Haupt, Dr. Gerhard Bruckmann, Karl Donabauer, Edith Haller, Dr. Gottfried Feurstein, Helmut Dietachmayr sowie in Vertretung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Bundesministerin Mag. Barbara Prammer.

Vom Abgeordneten Mag. Herbert Haupt wurde ein Entschließungsantrag betreffend die Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Ersetzung des Verbraucherpreisindexes durch einen Pensionistenindex bei der Festlegung des Anpassungsrichtwertes eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen. Der oberwähnte Entschließungsantrag des Abgeordneten Mag. Herbert Haupt fand keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (4 und Zu 4 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1999 12 10

                         Dr. Elisabeth Pittermann                                                    Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau