804 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 10. 2001

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses


über die Regierungsvorlage (745 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungs­gesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, geändert wird

Schon in der Stammfassung des Gleichbehandlungsgesetzes war eine Gleichbehandlungskommission unter dem (damaligen) Vorsitz des Bundesministers für soziale Verwaltung bzw. eines von ihm mit dem Vorsitz betrauten Beamten seines Ressorts vorgesehen. Die Angelegenheiten der Gleichbehandlungs­kommission (GBK) wurden durch die Novelle zum BMG 1991 dem Bundeskanzleramt und in der Folge durch Entschließung des Bundespräsidenten der für Frauenangelegenheiten zuständigen Bundesministerin im BKA übertragen. Mit der BMG-Novelle 2000 wurde die Zuständigkeit auf das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen übertragen.

Erst mit der vierten Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz wurde der Kreis der möglichen mit dem Vorsitz zu betrauenden Personen auf Bedienstete des Bundes erweitert (RV 842 BlgNR XX. GP, 6).

Die Tätigkeit der/des Vorsitzenden ist derzeit ein unbesoldetes Ehrenamt. Dies ist im Hinblick auf die Anzahl der abzuhaltenden Sitzungen, die Vor- und Nachbereitungsarbeiten, die laufend gebotene Fort­bildung in dem sich international rasch entwickelnden Bereich und die Ausfertigung anspruchsvoller gutachterlicher Äußerungen der GBK nicht mehr vertretbar, deshalb ist eine Freistellung der/des Vor­sitzenden zu einer raschen und effizienten Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig. Zudem bewirkt die laufende Regionalisierung der Gleichbehandlungsanwaltschaft, dass immer mehr betroffene Personen den Zugang zur GBK finden. Dieser Ausbau auf der einen Seite kann nicht ohne Niederschlag auf die Ressourcen der GBK bleiben.

Schon bisher ist für jedes Mitglied der GBK, ausgenommen für die vorsitzführende Person, ein Ersatz­mitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall der vorsitzführenden Person ist somit die laufende Arbeit der Kommission nicht gewährleistet. Dieser Mangel soll durch eine künftige Stellvertretung beseitigt werden, wobei dieser – verhältnismäßig – ebenfalls die Rahmenbedingungen zur Durchführung ihrer Aufgaben eingeräumt werden müssen.

Der Gleichbehandlungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Oktober 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Edith Haller, Ridi Steibl, Franz Riepl, Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Elisabeth Hlavac, Maria Rauch-Kallat, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und die Aus­schussvorsitzende Mag. Barbara Prammer sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Gene­rationen Mag. Herbert Haupt.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig ange­nommen.

Je ein von den Abgeordneten Mag. Barbara Prammer und MMag. Dr. Madeleine Petrovic eingebrachter Abänderungsantrag sowie ein von der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer eingebrachter Antrag auf Ausschussfeststellung fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (745 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 10 16

                             Jutta Wochesländer                                                      Mag. Barbara Prammer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

 

Minderheitsbericht der

Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion

durch die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Dr. Elisabeth Hlavac und Mag. Gisela Wurm

Zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, geändert wird.

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Gleichbehandlungsausschusses halten fest, dass die folgenden Anträge hinsichtlich einer Abänderung bzw. einer Ausschussfeststellung, die im Zuge der Abhaltung der Ausschussdebatte am 16. Oktober von ihrer Fraktion eingebracht wurden, von den Regierungsparteien mit nicht nachvollziehbaren Erklärungen abgelehnt wurden und daher in der Minderheit blieben.

–   Der Abänderungsantrag, eingebracht von Mag. Barbara Prammer, zur Regierungsvorlage des Bundes­gesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl. Nr. 108/1979, geändert wird, sollte sicherstellen, dass die Vor­sitzende der Gleichbehandlungskommission nicht nur die für ihre Vorbereitungsarbeiten notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommt, sondern auch einen gesetzlichen Anspruch darauf hat. Die Aufnahme der Gewährleistung der finanziellen Ressourcen in das Gesetz hätte bedeutet, dass die Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission bei der Wahrneh­mung ihrer gesetzlichen Funktionen eine zusätzliche Unterstützung und Absicherung erfahren hätte. Durch die bloße Zusage des derzeit zuständigen Bundesministers, die finanziellen Mitteln zur Verfü­gung zu stellen, wird keinerlei Rechtsanspruch begründet. Damit ist die Vorsitzende der Gleichbe­handlungskommission dem zufälligen Gutwill des jeweiligen Ministers ausgesetzt. Ein objektiver Rechtsanspruch wurde durch die Regierungsparteien verwehrt.

     Die sozialdemokratischen Mitglieder des Gleichbehandlungsausschusses betonen, dass die einzige – demokratische und die Unabhängigkeit der Vorsitzende gewährleistende – Lösung nur durch die Auf­nahme des Anspruches auf die notwendige finanzielle und personelle Unterstützung in das vorliegende Gesetz erfolgen kann.

–   Noch bedauerlicher ist die Vorgangsweise der Regierungsfraktionen im Hinblick auf die Ablehnung, der von Mag. Barbara Prammer eingebrachten Ausschussfeststellung, mit der sichergestellt werden sollte, dass bei der Bestellung der Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission und ihrer Stellver­tretung so lange Frauen bevorzugt mit der Wahrnehmung dieser Funktionen betraut werden, solange die realen Ungleichheiten und Benachteiligungen der weiblichen Beschäftigten bestehen.

     Trotz der Betonung des derzeit zuständigen Ministers, die beiden Positionen in diesem Sinne zu besetzen, waren die Mitglieder der Regierungsparteien nicht gewillt, dies auch schriftlich, in einer Ausschussfeststellung, zu manifestieren.

     Die Ablehnung zeigt deutlich, wie sehr die Gleichbehandlungsfrage und die Förderung der Chancen­gleichheit zur Randerscheinung der Gesellschafts- und Sozialpolitik geworden ist. Durch die Unter­wanderung der Durchsetzungsmöglichkeit des Rechts auf Gleichbehandlung erfährt die derzeitige Gesellschaftspolitik der rechtskonservativen Bundesregierung eine zusätzliche Untermauerung.

     Die gesamte Vorgangsweise der Mitglieder der beiden Regierungsparteien, zeigt, dass die Gleichbe­handlungsfragen von dieser rechtskonservatien Regierung nicht nur marginalisiert, sondern auch gefährdet werden.